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Solothurn Versicherungsgericht 18.01.2019 VSBES.2018.45

18 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,726 mots·~24 min·3

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

Urteil vom 18. Januar 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1979, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1. November 2014 einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 15. Januar 2015 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) rutschte der Beschwerdeführer beim Klettertraining mit den Füssen ab und verlor den Halt. Dabei blieb er mit der linken Hand hängen, was extrem starke Schmerzen in der linken Schulter auslöste. Die Schädigung wurde als Muskelverletzung umschrieben.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte eine Leistungspflicht und gewährte bis 23. März 2015 Heilbehandlung sowie Taggelder (Suva-Nrn. 27 / 34 / 43).

1.2     Der Beschwerdeführer meldete am 10. Dezember 2015 einen Rückfall, indem nach Klimmzügen erneut Beschwerden an der linken Schulter aufgetreten seien (Suva-Nr. 45). Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin am Fallabschluss per 23. März 2015 fest und lehnte weitere Leistungen ab, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 114). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2017 Einsprache (Suva-Nr. 129), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2018 abwies (Aktenseite / A.S. 1  ff.).

2.       Am 7. Februar 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 10 ff.):

1.    Die Verfügung der Suva vom 17. Januar 2017 und der Einspracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2018 seien aufzuheben.

2.    Es seien die Versicherungsleistungen für sämtliche (über den 23. März 2015 hinaus) mit dem Unfallereignis vom 1. November 2014 einhergehenden Heilkosten sowie für den gesamten mit dem Unfallereignis einhergehenden Arbeitsausfall zu erbringen.

3.    Es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Präsident des Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 8. Februar 2018 fest, dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens hinfällig sei (A.S. 22 f.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 25 ff.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 17. April 2018 (s. A.S. 31) keine Replik ab und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 33).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 23. März 2015 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 1. November 2014 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 9. Januar 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.2.2  Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3  Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.2.4  Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 118 V 293 E. 2d S. 297). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; Gehring, a.a.O., Art. 6 UVG N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2).

2.3

2.3.1  Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2  Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer suchte nach dem Unfall vom 1. November 2014 erstmals am 5. Dezember 2014 seinen Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, auf. Gemäss Arztzeugnis vom 28. Januar 2015 (Suva-Nr. 6) lag im Röntgenbefund eine Tendinopathie der Subscapularissehnen (mit partiell gelenkseitiger Sehnenruptur im mittleren und distalen Sehnenanteil) sowie der Supraspinatussehne (mit intratendinös verlaufendem Riss) vor, ausserdem eine zystische Degeneration des Glenoids bei fortgeschrittener Kondropathie ventral mit Knorpeldelamination, eine Läsion der vorderen Gelenkkapsel und ein Riss des vorderen Labrums.

Die Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. März 2015 fest (Suva-Nr. 21), die aktuellen Beschwerden stünden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Dieses liege schon über vier Monate zurück, eine Tendinopathie sei wahrscheinlich durch Überbeanspruchung entstanden.

Der Bericht des D.___ vom 20. März 2015 (Suva-Nr. 24 S. 2 f.) führte folgende Diagnosen auf:

1.    Status nach Schulterdistorsion links im November2014

2.    Chondropathie glenoidal, AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Clavicula-fraktur vor mehreren Jahren links

3.    Myofasziale Beschwerden periscapulär und Musculus pectoralis

4.    Rezidivierende Kribbelparästhesien N. medianus links

Die neurographische / neurologische Untersuchung vom 11. März 2015 habe keine Auffälligkeiten ergeben. In den letzten Wochen sei eine deutliche Besserung eingetreten. Der Beschwerdeführer nahm sodann die Arbeit am 23. März 2015 wieder auf (s. Suva-Nr. 88 unten).

Die Kreisärztin Dr. med. C.___ erklärte im Bericht vom 15. April 2015 (Suva-Nr. 33), die anfangs postulierte Arbeitsdiagnose einer Zerrung des Plexus brachialis sei neurologisch widerlegt worden. Als unfallkausale Folgen hätten einzig die myofascialen Beschwerden periscapulär und am M. pectoralis bei Status nach Schulterdistorsion links im November 2014 eruiert werden können. Die übrigen Befunde im MRI (Tendinopathie und Chondropathie glenoidal sowie AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Claviculafraktur) seien nicht unfallkausaler Genese, sondern auf Überbelastung oder degenerative Veränderungen zurückzuführen. Die Behandlung der myofascialen Beschwerden mit Physiotherapie habe dann auch den erwünschten Erfolg gebracht. Diese Behandlung sollte über drei Monate erfolgen, danach seien die Beschwerden nicht mehr unfallkausal, sondern gingen auf Überbelastungssituationen (beschrieben im MRI mit der Tendinopathie) zurück. Zusammenfassend sei die Behandlung einer Schultergelenksdistorsion mit folgenden myofascialen Beschwerden während drei Monaten zu übernehmen. Die danach noch persistierenden Beschwerden im Bereiche der Schulter seien nicht unfallkausal.

Gestützt auf die Kreisärztin schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 23. März 2015 ohne weitere Leistungen ab.

3.2     Nach der mündlichen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2015 (Suva-Nr. 45) wurde in der schriftlichen Rückfallmeldung vom 29. Juni 2016 (Suva-Nr. 75) festgehalten, bereits im Oktober 2015 hätten sich wieder Schulterschmerzen eingestellt. Seit dem 24. Dezember 2015 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit.

Anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 (Suva-Nr. 88) erklärte der Beschwerdeführer, nach dem Fallabschluss im März 2015 sei er zwar nicht beschwerdefrei gewesen, aber es sei mit der Arbeit zwei bis drei Monate gut gegangen. Danach seien in der linken Schulter schleichend wieder Schmerzen aufgetreten. Im September 2015 sei es nicht mehr auszuhalten gewesen, worauf er sich in ärztliche Behandlung begeben habe. Zu jener Zeit habe er als Elektriker wieder deutlich schwerere Arbeit verrichten müssen. Vom 24. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab 1. August 2016 jedoch wieder vollständig arbeitsfähig (s. dazu auch Suva-Nr. 80). Aktuell sei er von der linken Schulter wieder praktisch beschwerdefrei und voll beweglich. Die Physiotherapie laufe noch. Am 1. Oktober 2016 könne er eine neue Vollzeitstelle antreten […].

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allg. Innere Medizin, bestätigte im Bericht vom 4. Januar 2016 (Suva-Nr. 49) die bereits vor dem Fallabschluss gestellten Diagnosen eines Status nach Schulterdistorsion links im November 2014 mit / bei Chondropathie glenoidal, einer AC-Gelenksarthrose bei Status nach lateraler Claviculafraktur vor mehreren Jahren sowie myofaszialer Beschwerden. Der Beschwerdeführer leide seit fünf Wochen links unter Nackenschmerzen. Es habe sich kein erneutes Trauma ereignet, aber vermutlich eine Überanstrengung. Der Beschwerdeführer sei Extremsportkletterer. Ob die Schlüsselbeinfraktur eine Rolle spiele, sei unklar, aber die Problematik sei definitiv auf den Unfall vom 1. November 2014 zurückzuführen. Der aktuelle objektive Befund bestehe in tieferliegenden schmerzenden Triggerpunkten, welche inzwischen erfolgreich angegangen worden seien. Der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig. Die Behandlung werde wohl zwölf Wochen dauern.

Dr. med. F.___, Arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, äusserte im Bericht vom 17. Mai 2016 (Suva-Nr. 56) den Verdacht auf einen Status nach vorderer Schultersubluxation sowie eine aktivierte posttraumatische AC-Gelenksarthrose. Als Nebendiagnose erwähnte er Triggerpunktbeschwerden durch eine Fehlhaltung der linken Schulter, welche auf den Versuch der Muskulatur zurückgehe, den Zustand zu stabilisieren. Für körperlich belastende Tätigkeiten im Bereich der Schulter sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Es bedürfe weiterer bildgebender Abklärungen. Die MRI-Untersuchung vom 31. Mai 2016 (Suva-Nr. 71) führte zu folgenden Ergebnissen:

·         Gelenksseitiger Einriss der Bizepssehne im Ansatzbereich. Tendinopathie der proximalen Bizepssehne.

·         Vordere Kapselläsion mit Kontur- und Verlaufsirregularitäten des proximalen superioren und des proximalen medialen glenohumeralen Ligamentes.

·         Ablösung des anterioren Labrums zwischen 8 und 10 Uhr. Angrenzende Knorpelverschmälerung.

·         Posttraumatische Fehlstellung der lateralen Klavikula mit Impression der Supraspinatussehne am muskulotendinösen Übergang.

·         Grenzwertig schmaler subakromialer Raum mit gering ausgeprägter Bursitis subacromialis.

·         Kein Nachweis einer Pathologie der Pectoralismuskulatur.

Dr. med. F.___ stellte sodann am 2. Juni 2016 folgende Diagnosen der linken Schulter (Suva-Nr. 62):

·         Status nach alter AC-Gelenksverletzung mit Deformation des lateralen AC-Gelenks und leichtem subacromialen Impingement

·         Status nach Subscapularis-Oberrandverletzung sowie intraartikulär Reizung des Bizeps

·         Status nach vorderer Subluxation mit osteochondraler Läsion des Glenoids anteroinferior

Die Triggerpunktbehandlung im Rahmen der Physiotherapie habe schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzen bewirkt. Für eine operative Sanierung könne keine Empfehlung ausgesprochen werden. Die Beschwerden gingen auch in der Folge weiter zurück (s. Berichte vom 19. Juli und 13. September 2016 / Suva-Nrn. 79 + 84).

Der Kreisarzt Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2016 fest (Suva-Nr. 77), der Unfall habe an der linken Schulter zu keinen objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Unfallfolgen im Beschwerdebild keine Rolle mehr spielten. Ein Zusammenhang mit der Verletzung am linken Schlüsselbein vom 12. Januar 2005 sei möglich. Bei diesem Unfall (welcher nicht über die Beschwerdegegnerin abgewickelt wurde) zog sich der Beschwerdeführer an der linken Schulter eine Bandverletzung des Acromioclaviculargelenks zu, ausserdem eine Fraktur des Schlüsselbeins, welche indes erst im Frühling 2005 entdeckt wurde (Suva-Nr. 105).

3.3     Dr. med. F.___ erklärte im Bericht vom 15. November 2016 (Suva-Nr. 92), die im Oktober angetretene Arbeit funktioniere gut, aber der Beschwerdeführer spüre die Schulter wieder, vor allem die dorsalen Triggerpunkte. Mit der Physiotherapie könne dies immer wieder gut aufgearbeitet werden. Die Umschulung auf eine weniger schulterbelastende Arbeit wäre eine gute Idee.

Der Arbeitgeber kündigte die Anstellung in der Probezeit per 31. Dezember 2016 (Suva-Nr. 108).

Der Kreisarzt Dr. med. F.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2017 (Suva-Nr. 112) zum Ergebnis, dass es anlässlich des geltend gemachten Unfallereignisses zu keinen neuen (nicht bereits vorher vorhandenen) strukturellen Läsionen der Schulter oder der Muskulatur gekommen sei. Dr. med. G.___ bezog sich dabei auf die Beurteilung der MRI-Aufnahmen durch Dr. med. H.___ vom [...] (s. Suva-Nr. 111 S. 2 f.): Im MRI vom 13. Januar 2015 fänden sich keine Hinweise auf frische unfallkausale strukturelle Läsionen. Dies gelte insbesondere im Bereich des M. pectoralis. Vorbestehend, durch eine frühere Verletzung, finde sich eine deformierte laterale Clavicula bei Status nach lateraler Claviculafraktur. Der AC-Gelenkspalt sei etwas aufgetrieben, signalgestört mit wenig Flüssigkeit im Sinne einer aktivierten Arthrose. Als Nebenbefund zeige sich eine markante Kontrastleakage des M. subscapularis, wahrscheinlich iatrogen bedingt. Auf Höhe des Bicepssehnenankers sei am ventralen Rand nach inferior hin eine Kontrastmittelunterspülung nachweisbar mit zusätzlich kleinem Knorpelschaden und kleiner Geröllzyste im Rahmen einer vorbestehenden alten Läsion. Das Knochenmarksignal in diesem Bereich sei unauffällig. Das Arthro-MRI vom 31. Mai 2016 bilde praktisch unveränderte Befunde ab. Die AC-Gelenkskapsel zeige im Vergleich zum 13. Januar 2015 etwas mehr Flüssigkeit und Spongiosaödem als Zeichen einer aktivierten Arthrose. Das MRI des Schultergürtels dokumentiere einen unauffälligen M. pectoralis. Aus den Aufnahmen vom 13. Januar 2015 gehe klar hervor, dass die festgestellten Befunde vorbestehend seien. Weiter sei aus der vorliegenden MRI-Dokumentation zweifelsfrei ersichtlich, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses zu keiner Verletzung des M. pectoralis gekommen sei, auch nicht im Sinne einer starken Zerrung resp. Überdehnung. Auffallend sei insbesondere, dass das AC-Gelenk nach dem geltend gemachten Trauma im MRI vom 13. Januar 2015 nur eine minimale Flüssigkeit zeige, im Mai 2016 jedoch eine deutliche Flüssigkeitsanreicherung. Dies lasse auf eine wahrscheinlich neuerliche Mehrbelastung schliessen. Auf welcher medizinischen Grundlage Dr. med. F.___ rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit attestiere, sei anhand objektivierbarer Befunde in keiner Weise nachvollziehbar. Zusammenfassend sei es beim geltend gemachten Ereignis zu keiner wie immer gearteten Verletzung des rechten Schultergelenkes oder der Brustmuskulatur gekommen. Lediglich das arthrotisch aus einer Vorverletzung veränderte AC-Gelenk zeige eine geringe Signalanhebung im Sinne einer minimalen aktivierten Arthrose, wobei diese Signalanhebung wahrscheinlich auch unabhängig von diesem Ereignis auf Grund der sportlichen Kletteraktivität zu finden wäre, was durch die deutlich verstärkte Signalanhebung über ein Jahr später bewiesen sei. Auch der zeitliche Verlauf spreche gegen eine Verletzung und die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden. Ein Arzt sei erstmals über einen Monat nach dem geltend gemachten Ereignis aufgesucht worden, was bei einer Verletzung unwahrscheinlich wäre. Bei Fehlen jeglicher unfallspezifischer Befunde im MRI ein Monat nach dem Ereignis könne davon ausgegangen werden, dass – die Korrektheit der nachträglich gemachten Angaben vorausgesetzt – vorübergehend, für wenige Tage bis längstens drei Monate, Beschwerden ausgelöst worden seien. Die erhobenen Befunde seien grundsätzlich unspezifisch und fänden sich bei Fehlbelastung oder Überbelastung. Sämtliche über das Frühjahr 2015 hinausgehenden Behandlungen und Abklärungen seien durch ein Unfallereignis ohne jeden unfallspezifischen Befund nicht erklärbar.

Die Physiotherapeutin I.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2017 (Suva-Nr. 129 S. 12 f.) eine ventrale Schulterinstabilität sowie eine Verkürzung des Pectoralis minor. Der Beschwerdeführer werde während der Arbeit körperlich stark belastet und klettere zudem regelmässig auf hohem Niveau. Das Trainingsprogramm sei daher auf die Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit der Schulter fokussiert. Die Schmerzen hätten sich deutlich reduziert.

3.4

3.4.1  Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den nach dem Fallabschluss per 23. März 2015 erneut aufgetretenen Beschwerden verneint. Sie konnte sich dabei auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G.___ stützen. Dieser stellte einerseits fest, dass das Ereignis vom 1. November 2014 keine traumatischen strukturellen Läsionen an der linken Schulter verursacht habe, die festgestellten Schädigungen seien vielmehr vorbestehend bzw. durch Überlastung hervorgerufen worden. Andererseits erklärte der Kreisarzt, durch den Unfall ausgelöste Beschwerden könnten höchstens bis zu drei Monate nach dem Vorfall angenommen werden. Auf dieser Grundlage durfte ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den nach dem 23. März 2015 aufgetretenen Schulterbeschwerden mit Fug und Recht verneint werden, und der Fallabschluss mehr als vier Monate nach dem Unfallereignis war auf jeden Fall nicht zu früh erfolgt.

3.4.2    Der Beschwerdeführer hält grundsätzlich zutreffend fest, dass die Stellungnahme des Kreisarztes eher kurz ausgefallen ist und eine reine Aktenbeurteilung nur bei einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausreicht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Daraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers: Entscheidend ist nicht in erster Linie der rein quantitative Umfang eines Arztberichts, sondern vielmehr, ob dieser für die strittigen Belange umfassend und nachvollziehbar ist (s. E. II. 2.3.2 hiervor). Im vorliegenden Fall handelt es sich um keinen komplexen medizinischen Sachverhalt. Die vorhandenen Akten vermittelten ein umfassendes Bild des Falls und erlaubten es dem Kreisarzt Dr. med. G.___, auf eine persönliche Untersuchung zu verzichten: Einerseits ergab sich der klinische Untersuchungsbefund aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Andererseits lagen MRI-Aufnahmen sowohl aus der Zeit nach dem Unfall als auch nach der Rückfallmeldung vor. Diese Aufnahmen wurden vom Kreisarzt – unter Beizug eines Radiologen – eingehend und sorgfältig gewürdigt. Er gelangte dadurch in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Unfall im November 2014 zu keinen traumatischen Läsionen geführt hatte. Aus den Aufnahmen im Mai 2016 wiederum ergab sich, dass es in der Zwischenzeit zu einer krankhaften Entwicklung gekommen war. Die Beurteilung durch Dr. med. G.___ wird im Übrigen dadurch bekräftigt, dass sie mit der früheren Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. C.___ übereinstimmt. In diesem Sinne sind die knappen, aber eindeutigen Aussagen des Kreisarztes dem zu beurteilenden Sachverhalt angemessen.

Aus den übrigen Akten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dr. med. E.___ bejahte zwar einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den erneuten Beschwerden. Dies vermag aber nicht zu überzeugen, da jegliche Begründung fehlt. Wenn Dr. med. E.___ anmerkt, es sei in der Zwischenzeit zu einer Überanstrengung gekommen, so stützt dies sogar die Auffassung des Kreisarztes. Dr. med. F.___ wiederum erwähnt einen Status nach Schultersubluxation als Unfallfolge. Eine solche Luxation wird indes durch die radiologischen Aufnahmen nicht bestätigt, weshalb die Einwände des Beschwerdeführers, welche auf diesem Befund aufbauen, nicht stichhaltig sind. Der Bericht der Physiotherapeutin schliesslich äussert sich weder ausdrücklich zum Kausalzusammenhang noch enthält er Angaben, welche Schlüsse zu dieser Frage zuliessen.

3.4.3  Der Beschwerdeführer wirft dem Kreisarzt mangelnde Objektivität vor, weil dieser (in einer Notiz vom 28. Dezember 2016, Suva-Nr. 106) daran zweifle, dass das Ereignis vom 1. November 2014 als Unfall zu qualifizieren sei.

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.).

Es trifft zu, dass sich ein medizinischer Sachverständiger nicht zu Rechtsfragen äussern sollte. Tut er dies aber gleichwohl, so bedeutet dies nicht automatisch, dass er eine vorgefasste Meinung hat und Leistungen an den Versicherten verhindern will, sondern es kann sich auch einfach um einen Hinweis an die rechtsanwendenden Personen handeln. Im vorliegenden Fall könnte man die Bemerkung von Dr. med. G.___ vom 28. Dezember 2016 zwar als Äusserung zur Frage interpretieren, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unfalls erfüllt seien. Aus der vorhergehenden Stellungnahme vom 11. Juli 2016 sowie der nachfolgenden Stellungnahme vom 12. Januar 2017 geht indes hervor, dass Dr.med. G.___ Läsionen, welche auf das Ereignis vom 1. November 2014 zurückgehen, verneint, er also medizinisch argumentiert. Der Umstand, dass er von unfallbedingten Beschwerden während dreier Monate ausgeht, zeigt ebenfalls, dass es ihm nicht darum ging, die Unfallqualität des Ereignisses vom 1. November 2014 zu verneinen. Vielmehr war er der Meinung, diese Frage verdiene eine ergänzende Präzisierung, wobei ihm bewusst war, dass diese nicht seine fachliche Zuständigkeit fällt. Seine Bemerkung vom 28. Dezember 2016 ist daher nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, womit sich der betreffende Einwand Beschwerdeführers als unbegründet erweist.

3.4.4  Zusammenfassend besteht keinerlei Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu hegen. Gestützt darauf ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 1. November 2014 und den Beschwerden, welche nach dem Fallabschluss per 23. März 2015 auftraten und zur Rückfallmeldung führten, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.

Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang, so entfällt ein Leistungsanspruch nach dem Fallabschluss am 23. März 2015. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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