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Solothurn Versicherungsgericht 28.09.2018 VSBES.2018.29

28 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,749 mots·~19 min·3

Résumé

Berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 28. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Dezember 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1961, meldete sich am 20. Februar 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 19. September 2012. Als gesundheitliche Beeinträchtigung bestünden seit 30 Jahren eine Fibromyalgie und eine Tendomyopathie. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt in einem Pensum von 100 % bei der B.___ AG in [...] als Produktionsmitarbeiterin tätig.

1.2     Die Beschwerdegegnerin führte am 8. April 2013 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 10) und stellte dieser anschliessend mit Vorbescheid vom 11. April 2013 (IV-Nr. 11) in Aussicht, einen Leistungsanspruch abzuweisen. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Nrn. 13 und 18), tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen, unter anderem wurde bei der Begutachtungsstelle C.___ ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten eingeholt; dieses wurde am 25. Februar 2014 erstellt (IV-Nr. 31.1 S. 2 ff.).

1.3     Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 45) wies die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch nach Ermittlung eines Invaliditätsgrads von 10 % ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1     Am 31. März 2017 (Eingang: 18. August 2017) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Angegeben wurde als gesundheitliche Beeinträchtigung eine seit 1988 bestehende Fibromyalgie. Mit der Anmeldung wurden Arztberichte aus den Jahren 1987 und 1988 eingereicht.

2.2     Mit Vorbescheid vom 24. August 2017 (IV-Nr. 48) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 25. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin hiergegen Einwand (IV-Nr. 49). Zusammen mit dem ergänzenden Einwandschreiben vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 52) wurden verschiedene Arztberichte eingereicht.

2.3     Nachdem die eingereichten medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden waren (IV-Nr. 53), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (IV-Nr. 54; Aktenseite [A.S.] 1 f.]) auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.

3.       Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2017 aufzuheben.

2.    Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsgesuch vom 18. August 2017 der Beschwerdeführerin eintrete und die Anspruchsberechtigung materiell neu prüfe.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 (A.S. 15) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten, insbesondere die RAD-Stellungnahme vom 29. November 2017, auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, mit der Neuanmeldung seien keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation glaubhaft gemacht worden. Die mit der Einwandbegründung eingereichten medizinischen Berichte seien vom RAD geprüft worden. Es würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht, die eine andere Beurteilung der Situation zuliessen.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, sie leide seit der letzten materiellen Rentenprüfung (Verfügung vom 20. Januar 2015) unter mehreren neue Beschwerden, die fachärztlich abgeklärt und behandelt worden seien. Die medizinischen Massnahmen dauerten teilweise immer noch an. Mit den eingereichten medizinischen Berichten, welche die Diagnosen einer obstruktiven Schlafapnoe und eines Asthmas bronchiale sowie weitere neue pneumologische Diagnosen mit dem Beweisgrad der Glaubhaftmachung nachwiesen, seien Anhaltspunkte vorhanden, welche einen Anspruch auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung bzw. neue Rentenprüfung einräumten. Ob diese neuen Diagnosen sowie eine erhebliche Exazerbation der bestehenden Beschwerden invalidisierend seien, habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Auf das Leistungsbegehren vom 18. August 2017 sei einzutreten und es seien eingehende Sachverhaltsabklärungen im Sinne einer polydisziplinären Begutachtung durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin nicht nur psychiatrische und rheumatologische Krankheiten aufweise, habe die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung und nicht ein Folgegutachten bei der Begutachtungsstelle C.___ in Auftrag zu geben.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2     Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 45).

3.3     Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4     Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

3.5     Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, er werde sich bei eingehender Abklärung nicht bestätigen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin vor dem Erlass der strittigen Verfügung vom 6. Dezember 2017 eine erhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 20. Januar 2015 (IV-Nr. 45) bestimmt.

4.1     Bei Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 25. Februar 2014 (IV-Nr. 31.1 S. 2 ff.). Der Beweiswert dieses Gutachtens blieb damals unbestritten und ist auch als gegeben zu erachten. Die damalige Expertise wurde gestützt auf eine umfassende Kenntnis der Akten, eingehenden Untersuchungen in den relevanten medizinischen Gebieten und von ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Die von den Gutachtern getroffene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet. Die Beschwerdegegnerin hat demnach damals zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Demgemäss lagen bei der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnosen vor (IV-Nr. 31.1 S. 16 f.):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Belastungsdefizit der Hände beidseits (ICD-10 M18.0)

radiologisch und skelettszintigraphisch Rhizarthrose beidseits

-        Belastungsdefizit beider Füsse (ICD-10 M79.67)

Status nach Hallux valgus-Operation rechts 09/2006 und Materialentfernung 03/2008

Hallux valgus-Operation links 03/2008 und Materialentfernung 04/2009

klinisch und radiologisch regelrechter postoperativer Befund

-        Epicondylitis humeri radialis beidseits (ICD-10 M77.1)

Status nach Denervation nach Hohmann rechter Ellenbogen 09/2006

die Widerstandstests sind positiv

-        Epicondylitis humeri ulnaris links (ICD-10 M77.0)

-        Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1)

Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

radiologisch Chondrose C4-C6

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

-        Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-        Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

ISG-Funktionsstörung rechts

klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

radiologisch unauffälliger Befund

-        Fibromyalgie (ICD-10 M79.70)

Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik

klinisch, labortechnisch radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen

In psychiatrischer Hinsicht zeige sich die diagnostizierte leichte depressive Episode in einer leicht verminderten Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und etwas negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Ausserdem liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Es bestünden bei der Beschwerdeführerin aber auch psychische Faktoren, die eine Rolle spielten, so ein Migrationshintergrund, eine früher als anstrengend empfundenen Arbeit als Betriebsmitarbeiterin in der B.___ AG neben den Aufgaben als Hausfrau und Mutter sowie einer chronischen Schmerzsymptomatik. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen einstellen und sie vom Einkommen des Ehemanns abhängig sein werde, komme es zu den vorliegenden psychischen Störungen. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe indessen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die leichte depressive Episode wirke sich nicht einschränkend aus. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und leide nicht unter deutlichen Konzentrationsstörungen. Ebenfalls wirke sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Wegen der somatischen Korrelate müssten die Schmerzen auch aus somatischer Sicht beurteilt werden. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere psychische Störung, die therapeutisch nicht angehbar wäre, liege nicht vor und ein sozialer Rückzug sei auch nicht erwiesen. Theoretisch seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Vielleicht bestünden etwas auffällige Persönlichkeitszüge mit einer eher nach aussen gerichteten Beschwerdedarstellung. Dies reiche aber nicht aus für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Hiergegen spreche vor allem der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit. Es sei der Beschwerdeführerin trotz der geklagten Beschwerden aus psychiatrischer Sicht zumutbar, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungseinschränkung nachzugehen.

In der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, unter Schmerzen am ganzen Körper zu leiden, mit besonderer Betonung im Bereich der Daumengrund- und Sattelgelenke, der Ellenbogen und beider Füsse. Zusätzlich habe sie starke Schmerzen und muskuläre Verspannungen im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlungen in den Kopf und Kopfschmerzen. Zusätzlich würden die Schmerzen auch in beide Arme ausstrahlen. Bei der Befunderhebung hielt der rheumatologische Gutachter fest, im Bereich der Wirbelsäule gebe die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Funktionsprüfungen Schmerzen im Lumbalbereich sowie über beiden Iliosakralgelenken (ISG) rechtsbetont an. Die Schultergürtelmuskulatur sei leicht verkürzt und rechtsbetont diffus druckdolent. Es bestehe ein Druckschmerz der interspinösen Bandverbindungen C4-C7. Weder bei der HWS- noch bei der LWS-Funktionsprüfung lasse sich eine radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik provozieren. Der Impingement-Test sei beidseits negativ. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion. Weder im Bereich der grossen noch der kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten gebe es einen Nachweis von Synovitiden, Tenosynovitiden, Enthesitiden oder Daktylitiden. Der Gaenslen-Test an Händen und Vorfüssen sei positiv. Sämtliche Fibromyalgie-typischen Tenderpoints seien druckschmerzhaft. An den sogenannten Kontrollpunkten bestünden keine Druckschmerzen. Der neurologische Status sei unauffällig. Das Röntgen der HWS zeige eine Chondrose C4/5 und C5/6, im Übrigen präsentiere sich ein unauffälliger, altersentsprechender Befund. Das Röntgen der Hände zeige eine Rhizarthrose beidseits, jedoch keine relevante Veränderung zu den Voraufnahmen vom 4. Oktober 2011. Das Röntgen der Vorfüsse zeige einen regelrechten Befund nach Hallux valgus-Operation beidseits und anschliessender Metallentfernung.

Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Daumensattelgelenke und der HWS, dem Status nach beidseitiger Hallux valgus-Operation sowie der Epincondylitis humeri radialis beidseits und ulnaris links seien der Beschwerdeführerin schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Arbeiten über Kopf, ohne T.igkeiten mit kraftvollem Zupacken der Hände, ohne monotone häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe, ohne Fein- und Sortierarbeiten, ohne diadochokinetische Bewegungsmuster sowie ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastungen bestehe aus Sicht des Bewegungsapparates eine volle Arbeitsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin gehe laut Arbeitsplatzbeschreibung über das zumutbare Leistungsprofil hinaus und sei nicht zumutbar.

Zusammengefasst lasse sich sagen, dass bei der Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung multiple Befunde hätten objektiviert werden können, die zur entsprechenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode. Neben den nachvollziehbaren Befunden für die subjektiv angegebenen Beschwerden aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe darüberhinausgehend ein Anteil von Limitierung, der nicht rein durch die objektiven somatischen Befunde erklärbar sei. Dementsprechend könne ein Beschwerdeanteil einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren zugeordnet werden. Es bestehe für schwere und mittelschwere Tätigkeiten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, gut adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

4.2     Den im Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1  Die Hausärztin, Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, diagnostiziert – gestützt auf weitere, nachstehend noch wiedergegebene fachärztliche Berichte – in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 52 S. 4 f.) eine Laryngitis, DD vocal cord Dysfunktion sowie eine Rhinopharyngitis sicca. Diesbezüglich sei eine Therapie mit Antibiotika und Cortison erfolgt, die im Verlauf auf inhalative Cortisontherapie habe umgestellt werden können. Hierunter habe sich die akute Atemnot verbessert, intermittierend persistiere aber ein Hustenreiz. Weiter seien pneumologische Diagnosen zu stellen. Seit 2017 bestünden ein obstruktives Schlafapnoesyndrom und ein Asthma bronchiale. Eine C-PAP Maske sei angepasst und täglich getragen worden. Die Beschwerdeführerin werde durch die Beschwerden der Fibromyalgie meistens gegen 02.00 Uhr nachts geweckt und im Zusammenhang mit der Maske komme es dann zu Einschlafproblemen, was dann zu einer vermehrten Tagesmüdigkeit führe. Des Weiteren bestehe ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ein MRI der LWS vom August 2017 zeige eine hypertrophe, leicht aktivierte Facettendegeneration mit begleitender anteriorer Pseudolisthesis Grad I nach Meyerding in L4/5. Es bestehe keine fortgeschrittene Diskopathie mit Kompression neuraler Strukturen. Sodann sei eine exazerbierte chronische Lumbago bei Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Anterolisthese Meyerding Grad I zu diagnostizieren. Am 5. September 2017 habe eine interlaminäre epidurale Infiltration L4/5 stattgefunden. Diese Schmerzen seien anhand der Segmentdegeneration L4/5 gut erklärt. Längerfristig sei die Sanierung des Segmentes zu diskutieren. Schliesslich sei eine allergologische Abklärung gemacht worden. Es bestünden ein orales Allergiesyndrom und ein Verdacht auf intermittierende Mastzellaktivierung.

4.2.2  Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 24. August 2017 (IV-Nr. 52 S. 6 f.), lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

-        Exazerbierte chronische Lumbago bei:

Segmentdegeneration L4/5 mit Osteochondrose, Spondylarthrose und Anterolisthese Meyerding Grad I

-        Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom, Beginn ca. 1986

-        Status nach Operation bei Tennisellbogen 2006

-        Status nach Operation bei Rektozele 2007

Die Beurteilung durch den Facharzt entspricht bezüglich der genannten Diagnosen im Wortlaut derjenigen der Hausärztin gemäss Ziff. 4.2.1 hiervor.

4.2.3  Im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vom 14. Dezember 2016 (IV-Nr. 52 S. 8), sind folgende Diagnosen enthalten:

-        V.a. Vocal cord dysfunction

-        Rhinopharyngitis sicca

Die Beschwerdeführerin berichte über kurzzeitige heftige Attacken von Luftnot, häufig ausgelöst durch Hustenreiz. Der Befund wird als unauffällig dargestellt.

4.2.4  In den Berichten von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Innere Medizin / Pneumologie des Spitals I.___, vom 30. Dezember 2016, 10. Januar 2017, 6. Februar 2017 und 10. Mai 2017 (IV-Nr. 52 S. 9 ff.) wird Folgendes diagnostiziert:

-        Obstruktive Schlafapnoe

Apnoe-/Hypopnoe-Index und Desaturationsindex 8/h (01/2017)

APAP-Probetherapie, auch zur «Behandlung» des Tinnitus

-        Stimmbanddysfunktion

Eindrückliche stridoröse Atmung mit rascher Erholung in verschiedenen Situationen:

Lungenfunktionsprüfung, kleine Anstrengungen, Schlafapnoen nachts

-        Asthma bronchiale laut Angabe

Formelle Asthma Diagnose wann und wie?

Symbicort-Therapie ohne Wirksamkeit

-        Orales Allergiesyndrom

Schwellung von Mundschleimhaut und Zunge nach Genuss von Erdbeeren, Radieschen und Waldbeeren

Mundschleimhautschwellung beim Rüsten von Rucola

-        Atopische Veranlagung, Mutter und Schwester mit Asthma bronchiale und Heuschnupfen

FeNO aktuell 8ppb (< 25)

-        Tinnitus

-        Adipositas

-        Fibromyalgie-Syndrom

-        Rezidivierende depressive Episoden

-        Psoriasis

Die Beschwerdeführerin zeige einen bunten Strauss an Beschwerden und demonstriere diese gleich während der Lungenfunktionsprüfung und in der Sprechstunde. Der Befund sei derart eindrücklich, dass an der Diagnose einer Stimmbanddysfunktion kein Zweifel bestehe. Nachdem zunächst eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei, habe eine respiratorische Polygraphie den Befund bestätigt. Eine periodisch auftretende obstruktive Schlafapnoe sei zu diagnostizieren. Nach Startschwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin das Überdruckgerät mit dem Zuschalten eines Befeuchters durch die Lungenliga täglich sehr regelmässig und mit gutem Erfolg benützen können. Die wenigen respiratorischen Ereignisse seien eliminiert. Auch die Tagesempfindlichkeit habe sich reduziert. Das Vorliegen eines Asthmas bronchiale könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden.

4.2.5  Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie FMH, Leiter und Leitender Arzt, K.___, berichtet am 8. März 2017 (IV-Nr. 52 S. 19 ff.) über folgende Diagnosen:

-        V.a. intermittierende Mastzellaktivierung mit/bei:

unspezifisch

normale Histamin-Metabolisierung nach 30 Minuten

-        V.a. Schlafapnoe-Syndrom mit/bei:

V.a. Asthma, anamnestisch

V.a. Vocal cord dysfunction

-        Fibromyalgie-Syndrom, ED ca. 1985

4.3     Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen eine wesentliche Veränderung der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, hat die Beschwerdegegnerin diese dem RAD vorgelegt. Die RAD-Ärztin, Dr. med. L.___, Praktische Ärztin, hat am 29. November 2017 eine Aktennotiz verfasst (IV-Nr. 53), in welcher sie darlegt, der medizinische Sachverhalt bezüglich Rhizarthrosen und bereits sanierter, nicht mehr relevanter Epicondylitis humeri sowie des ebenfalls sanierten Hallux valgus habe sich seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht verändert bzw. verschlechtert. Bereits damals habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt, was sich in der Diagnose eines chronischen thorakolumbalen Schmerzsyndroms wiederfinde. Aktuell handle es sich um eine akute Exazerbation des bereits bekannten lumbospondylogenen Befundes. Diese sei behandelbar und stelle nur eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung dar. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei dadurch nicht zu erwarten. Zu den neuen Diagnosen sei Folgendes zu sagen: Die diagnostizierte Laryngitis / Rhinopharyngitis sei eine therapierbare vorübergehende Erkrankung, bei der keine nachhaltige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei. Auch für das orale Allergiesyndrom sei von keiner solchen auszugehen. Diese gesundheitlichen Beschwernisse seien alle gut behandelbar. Das 2017 diagnostizierte Schlafapnoesyndrom sei inzwischen durch eine nächtliche Überdrucktherapie gut behandelt. Von einem nachhaltigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne dabei ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insgesamt könne damit keine nachhaltige, für die Arbeitsfähigkeit relevante Verschlechterung der medizinischen Situation seit der Verfügung im Januar 2015 festgestellt werden.

4.4     Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem angefochtenen Nichteintretensentscheid an der Einschätzung der RAD-Ärztin orientiert und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Unterlagen keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, seit der letzten materiellen Rentenprüfung seien neue Diagnosen hinzugekommen, womit eine derartige Verschlechterung glaubhaft gemacht sei. Ob diese neuen Diagnosen invalidisierend seien, habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abzuklären. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass eine Glaubhaftmachung im Sinne der Erwägungen in Ziff. 3.5 hiervor nicht schon dann gegeben ist, wenn in entsprechend zu den Akten gereichten Unterlagen neue bzw. andere Diagnosen genannt werden als bei der letzten materiellen Rentenprüfung diagnostiziert wurden. Eine neu gestellte Diagnose per se genügt nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustands nicht zwingend etwas ausgesagt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5 mit Hinweis). Die im vorliegenden Fall hinzugekommenen Diagnosen sind, wie durch die RAD-Ärztin zutreffend dargelegt wurde (IV-Nr. 53), nicht geeignet, um ein Eintreten auf das neue Leistungsbegehren zu rechtfertigen. Beim genannten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bzw. der exazerbierten chronischen Lumbago (vgl. IV-Nr. 52 S. 5) handelt es sich nicht um neue Diagnosen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule waren bereits im Rahmen der erstmaligen materiellen Rentenprüfung Thema und im entsprechenden Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ wurde eine entsprechende Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) formuliert (IV-Nr. 31.1 S. 13 ff. und 17 f.). Damals wie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung konnte keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden (vgl. IV-Nr. 31.1 S. 14 und 17 und IV-Nr. 52 S. 5 und 7). Die RAD-Ärztin hält darüber hinaus zu den von Seiten des Rückens geltend gemachten Beschwerden zu Recht fest, dass diese angesichts ihres Schweregrades gut behandelbar seien. Offenbar hat im September 2017 eine Infiltration L4/5 epidural und der Fazettengelenke stattgefunden (vgl. IV-Nr. 52 S. 5 und 7). Eine entsprechende Berichterstattung über den Verlauf danach wurde indessen nicht zu den Akten gegeben, obwohl die Berichterstattung der Hausärztin einige Wochen nach der stattgefundenen Infiltration erfolgte.

Inwiefern die Diagnosen einer Laryngitis bzw. eines Verdachts auf eine Vocal cord dysfunction und einer Rhinopharyngitis sicca eine Arbeitsunfähigkeit haben sollten, ist nicht ersichtlich, zumal die Hausärztin selbst erwähnt, es liege zurzeit (nur) noch ein Hustenreiz vor (IV-Nr. 52 S. 4). Der diesbezügliche Facharzt Dr. med. G.___ hat im Rahmen seiner Untersuchungen einen unauffälligen Befund erhoben (IV-Nr. 52 S. 8). Was die obstruktive Schlafapnoe anbelangt, so ist diese als gut behandelt zu qualifizieren. Die Therapie mittels eines in der Nacht benützten Überdruckgeräts scheint gut zu funktionieren. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Facharzt angegeben, die Tagesempfindlichkeit habe sich reduziert. Sie ist mit den Ergebnissen seit dem Einsatz des Geräts zufrieden (IV-Nr. 52 S. 18). Gemäss fachärztlicher Beurteilung sind die wenigen respiratorischen Ereignisse eliminiert worden. Das Vorliegen eines Asthmas bronchiale wird schliesslich nur anamnestisch aufgeführt. Der Facharzt selbst gibt bei der Diagnosestellung an, es sei unklar, inwiefern sich diese Diagnose herleiten lasse (vgl. IV-Nr. 52 S. 10). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Nahrungsmittelallergien sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Die Beschwerdeführerin hat nie eine Tätigkeit ausgeübt, in welcher eine solche Einschränkung relevant sein könnte. Ganz allgemein ist schliesslich festzustellen, dass in keinem der Arztberichte, nicht einmal in demjenigen der Hausärztin, von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der neuen Diagnosen die Rede ist. In den Berichten werden somatische Diagnosen aufgeführt, wobei nähere Ausführungen dazu fehlen, insbesondere über allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Berichtet wird stattdessen über angegangene Behandlungs- bzw. Therapiemassnahmen, mit welchen auch entsprechende Erfolge erzielt werden konnten. Es liegt nach dem Gesagten nicht ein Fall vor, in welchem nach Darlegung der neuen Diagnosen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Gesundheitszustand in einem anspruchsrelevanten Mass verschlechtert hat. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der ins Recht gelegten Unterlagen nicht damit zu rechnen, dass sich bei weiteren Abklärungen eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben wird.

4.5     Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit dem 20. Januar 2015 nicht glaubhaft dargetan hat. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser