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Solothurn Versicherungsgericht 07.12.2018 VSBES.2018.278

7 décembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·967 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Texte intégral

Urteil vom 7. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rechtsverzögerungsbeschwerde

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Schreiben vom 21. November 2018 (Eingang: 26. November 2018) wendet sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht). Er führt aus, er habe am 3. September 2018 einen Zahnschaden erlitten und diesen seiner obligatorischen Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), gemeldet. Er habe bei der Anmeldung darauf aufmerksam gemacht, dass die Behandlung dringend sei. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin bisher nicht über den Fall entschieden.

2.       Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2018 wird das Schreiben vom 21. November als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen. Der Beschwerdegegnerin wird Frist gesetzt, die Akten einzureichen.

3.       Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 lässt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht ihre Akten zukommen.

4.       Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Wie sich den Akten entnehmen lässt, belaufen sich die strittigen Zahnbehandlungskosten in einer approximativen Kostenschätzung auf CHF 1'822.30 beziffert (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Suva-Nr.] 17). Auch unter Einbezug der in der Kostenschätzung erwähnten möglichen Abweichung um rund 15 % wird die Grenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist somit als Einzelrichter zur Beurteilung der Angelegenheit zuständig.

1.3     Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren übermässig verzögert. Er verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, innert 30 Tagen einen Entscheid darüber zu fällen, ob sie die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten übernimmt.

2.

2.1     Nach Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101, I 328/03). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008).

2.2     Da sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig darauf richtet, einen Entscheid über eine Sozialversicherungsleistung zu erwirken, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn der Versicherer einen solchen Entscheid fällt, bevor das Gericht sein Urteil gefällt hat.

3.      

3.1     Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdegegnerin am 7. September 2018 eine Schadenmeldung erstattet wurde (Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 12. September 2018 mit, sie müsse noch Abklärungen durchführen, bevor sie über ihre Leistungspflicht entscheiden könne (Suva-Nr. 3). Diese Abklärungen umfassten einen Fragebogen, den der Beschwerdeführer am 19. September 2018 ausgefüllt einreichte (Suva-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin am 26. September 2018 an den ihr genannten Leistungserbringer für die zahnärztliche Behandlung, B.___, und verlangte einen Kostenvoranschlag (Suva-Nr. 6), was sie dem Beschwerdeführer gleichentags mitteilte (Suva-Nr. 5). Am 27. September 2018 berichtete der zahnärztliche Leistungserbringer C.___ in einem kurzen Schreiben an die Beschwerdegegnerin über eine Notfallbehandlung vom 3. September 2018 (Suva-Nr. 8). Ein Kostenvoranschlag wurde jedoch nicht eingereicht. Deshalb erkundigte sich die Beschwerdegegnerin am 29. Oktober 2018 telefonisch bei beiden Leistungserbringern (Suva-Nr. 10) und informierte den Beschwerdeführer über die beiden Telefonate (Suva-Nr. 11). Der Leistungserbringer C.___ reichte am 6. November 2018 eine Zustandsbeschreibung mit Behandlungsempfehlung ein (Suva-Nr. 12), jedoch keinen Kostenvoranschlag, was die Beschwerdegegnerin mit Kurzbrief vom 15. November 2018 (Suva-Nr. 13) monierte. Nachdem der Beschwerdeführer am 20. November 2018 telefonisch reklamiert hatte (Suva-Nr. 15), teilte ihm die Beschwerdegegnerin gleichentags schriftlich mit, sie benötige noch den Kostenvoranschlag für die Versorgung des Zahnes Nr. 47 und werde anschliessend die Beurteilung vornehmen (Suva-Nr. 16). In der Folge traf eine vom 19. November 2018 datierte Kostenschätzung des Leistungserbringers C.___ bei der Beschwerdegegnerin ein. Die Kostenschätzung lautet auf einen Betrag von CHF 1'822.30 (inkl. Labor CHF 630.00). Am 21. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer mit dem als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizierenden Schreiben an das Versicherungsgericht.

3.2     Am 26. November 2018 ging der Kostenvoranschlag betreffend die Laborkosten von CHF 630.00 bei der Beschwerdegegnerin ein (Suva-Nr. 22). Am 28. November 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie erteile Kostengutsprache entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 19. November 2018. Der Kostenvoranschlag für die Laborkosten stamme jedoch von einem Dentallabor, das nicht dem Tarifvertrag beigetreten sei. Die Beschwerdegegnerin könne diese Kosten nicht übernehmen und benötige einen Laborkostenvoranschlag eines Zahntechnikers, der dem Tarifvertrag beigetreten sei (Suva-Nr. 26).

4.       Wie aus der vorstehenden Darstellung (vgl. E. II. 3.1 hiervor) hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zeitgerecht behandelt. Die entstandenen Verzögerungen sind darauf zurückzuführen, dass zunächst der Behandlungsort nicht feststand und kein Kostenvoranschlag eingereicht wurde. Von einer Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin kann keine Rede sein. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist unbegründet. Da die Beschwerdegegnerin am 28. November 2018 über ihre Leistungspflicht für die Zahnbehandlung entschieden hat und sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde einzig auf das Erwirken eines Entscheids beziehen kann, ist das Beschwerdeverfahren ausserdem gegenstandslos geworden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Falls der Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom 28. November 2018 nicht einverstanden ist, hat er das Recht, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).

5.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 (Begleitschreiben zur Akteneinreichung) geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

2.         Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben ist.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Jäggi

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