Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 23.07.2019 VSBES.2018.273

23 juillet 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·9,710 mots·~49 min·3

Résumé

Invalidenrente und Kinderrenten

Texte intégral

Urteil vom 23. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Jürg Tschopp

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und Kinderrenten (Verfügungen vom 12. Oktober, 14. Dezember 2018 und 15. Januar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 22. Mai 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) ist hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___. Im Gutachtensbericht vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) kam Dr. med. C.___ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Eine angepasste einfache Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.

1.2     Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 43) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Einwände (IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und sprach dem Beschwerdeführer nach Erlass eines neuen Vorbescheides (IV-Nr. 75) mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab 1. November 2015 eine ganze Rente, ab 1. April 2017 eine Dreiviertelrente, ab 1. August 2017 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2018 eine Dreiviertelrente zu, wobei in der vorgenannten Verfügung lediglich die Höhe der Rente für den Beschwerdeführer sowie der Kinderrente ab 1. November 2018 berechnet wurde.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2018 [recte: 12. Oktober 2018] ist aufzuheben, respektive abzuändern.

2.    Die Beschwerdebeklagte ist zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.    Dem Beschwerdeführer ist ab 1. November 2015 eine volle Rente samt Kinderrenten zuzusprechen.

4.    Eventualiter: Dem Beschwerdeführer ist unter Offenlassung des Anspruchs vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2018 eine volle Rente samt Kinderrente ab 1. November 2018 zuzusprechen.

5.    Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.

6.    Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3.       Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (A.S. 25 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 (A.S. 26) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

5.       Sodann lässt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 ebenfalls Beschwerde erheben. In diesen Verfügungen legt die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderenten vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2016, vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017, vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017, vom 1. August 2017 bis 31. März 2018, vom 1. April 2018 bis 31. Oktober 2018 sowie ab 1. Februar 2019 fest. In seiner Beschwerde vom 31. Januar 2019 stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2018 über den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Oktober 2018, sowie diejenige vom 15. Januar 2018 sind aufzuheben, respektive abzuändern.

2.    Die Beschwerdebeklagte ist zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

3.    Dem Beschwerdeführer ist ab 1. November 2015 und fortlaufend eine volle Invalidenrente samt Kinderrenten zuzusprechen.

4.    Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.

Zudem stellt der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge:

1.    Die Beschwerden gegen die genannten Verfügungen, sowie diejenige vom 14. November 2018 gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2018 [recte: 12. Oktober] sind in einem Verfahren zusammenzulegen.

2.    Es wird beantragt, dass das Gericht vorab feststellt, dass die Verfügungen über die grundsätzliche Zusprache der ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und ungeachtet der Differenzen der Parteien über die Rentenberechnung in Rechtskraft erwachsen können.

6.       Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (A.S. 38 f.) werden die Verfahren VSBES.2018.273 und VSBES.2019.31 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2018.273 weitergeführt. Des Weiteren hat der Präsident des Versicherungsgerichts den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach das Gericht vorab feststellen solle, dass die Verfügungen über die grundsätzliche Zusprache der ganzen Invalidenrenten zu Recht erfolgten und ungeachtet der Differenzen der Parteien über die Rentenberechnung in Rechtskraft erwachsen könnten, mit Verweis auf BGE 125 V 413 und 131 V 164 abgewiesen. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass gemäss der vorgenannten Rechtsprechung auch in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten wird, die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt wird, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Zudem ist es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Somit wäre die vom Beschwerdeführer geforderte vorgängige gerichtliche Feststellung einer Teilrechtskraft nicht zulässig.

7.       Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (A.S. 41) reicht der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Frau D.___ betreffend Einschätzung des Validenlohnes ein.

8.       Mit Eingabe vom 12. März 2019 (A.S. 47 f.) verzichtet die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der Beschwerde vom 31. Januar 2019 auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert. Die behandelnden Ärzte inklusive des Psychiaters (Bericht Dr.med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie / F.___, Psychologe vom 17. Mai 2017, IV-Nr. 52) hätten die Einschätzungen des begutachtenden Facharztes anerkannt. Der Gutachter Dr. med. C.___ erachte eine Erwerbsfähigkeit von 40 % in einer kognitiv leichten, stressfreien Tätigkeit als zumutbar, jedoch derzeit als nicht angezeigt (und damit eben nicht zumutbar). Diese solle in 4 bis 5 Stunden täglich mit einer Leistungsminderung von 20 % möglich sein. Dies ergebe gemäss Gutachter C.___ gesamthaft 40 %. Wenn unter diesen Umständen überhaupt von einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit ausgegangen werde, sei von 40 % in einer angepassten Verweistätigkeit gemäss Gutachter Dr. med. C.___ auszugehen. Gemäss Bericht der Klinik G.___ vom 15. Dezember 2017 (IV-Nr. 64) sei bei Eintritt eine schwere Depressionssymptomatik festgestellt worden. Diese habe unter hohem Therapieaufwand auf eine mittelschwere Depression reduziert werden können. Die Beschreibungen der Symptomatik entsprächen weitgehend denjenigen des Gutachters Dr. med. C.___. Es bestehe ein stationärer Zustand. Sodann habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen viel zu tief angesetzt. Der Beschwerdeführer sei im Finanzbereich bestens ausgebildet. Er sei für das betriebswirtschaftliche Funktionieren eines mittleren Unternehmens verantwortlich gewesen. Es habe ihm die Personalabteilung unterstanden, welche über 1'000 Mitarbeitende zu betreuen gehabt habe. Auch die Einkäufe in Beträgen von mehreren Millionen habe er gesteuert. Bei der Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens sei auch zu berücksichtigen, dass er sowohl bei der (Geschäfts-) Leitung eines mittleren KMU, als auch in seinem fachlichen Bereich (Betriebswirtschaft) Ausbildung und Erfahrung auf höchster Stufe habe (oder gesund gehabt hätte). Er habe Erfahrungen in handwerklichen Betrieben (zu Beginn) und bei Finanzdienstleistern wie der [...] Versicherung und der [...] in hohen Positionen gesammelt. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Erfahrung hätte er praktisch in jeder Branche reüssieren können, wenn er denn gesund geblieben wäre. An einer neuen Stelle hätte er zumindest überwiegend wahrscheinlich ein ähnliches Einkommen (CHF 250'000.00/Jahr) erzielt. Eine Alternative zu den Lohntabellen stelle der Lohnrechner Salarium dar. Dort könne das Anforderungsprofil exakter eingestellt werden. Die IV-Stelle habe es abgelehnt, dieses anzuwenden, weil dort nur privatwirtschaftlich erzielte Löhne erfasst seien. Der Einwand steche nicht. Die H.___ orientierten sich bis heute an den staatlichen Lohnklassen. Beim Beschwerdeführer habe der («staatlich») erzielte Lohn höher gelegen als der mit Salarium errechnete. Es resultiere ein Einkommen zwischen CHF 210'000.00 und 238'000.00. Gemäss der Tabelle «Topmanager» des Bundesamtes für Statistik ergebe sich (für 2014) ein mutmasslichen Valideneinkommen zwischen CHF 215'000.00 und CHF 257'000.00/Jahr. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestanden, dass er sein Lohnniveau hätte halten können. Es liege bei CHF 250'000.00/Jahr. Zudem ergebe der eingeholte Bericht von Frau D.___, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Leistungsausweises als Gesunder mit einem Verdienst von rund CHF 190’000.00 rechnen dürfe. Zwar sei seine Reputation wegen der Turbulenzen in den H.___ regional etwas beeinträchtigt. National oder im ausländischen deutschsprachigen Raum spiele dies keine Rolle. Die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle 17. Grundsätzlich dürfte jedoch die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Zwei Sachverhalte seien jedoch zu beachten: Der Gutachter Dr. med. C.___ erachte in einer angepassten Tätigkeit 4 bis 5 Std. je Tag Präsenz mit einer Leistungseinbusse von 20 % als zumutbar, derzeit jedoch nicht als sinnvoll. Die zumutbare Erwerbstätigkeit betrage maximal 40 %. Zudem sei bei Eintritt in die Klinik G.___ eine schwere Depression festgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die IV-Stelle darauf komme, es sei nach dem Gutachten C.___ eine Verbesserung eingetreten. Sie sei nirgends medizinisch belegt. Vielmehr spreche alles gegen eine solche Annahme. Selbst wenn man das höchste Invalideneinkommen der IV-Stelle berücksichtige, resultiere eine volle Rente.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer anspruchsvolle Tätigkeiten mit grosser Verantwortung (z.B. hohe Kaderpositionen) nicht mehr zumutbar seien. Bei der Bemessung des Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkungen werde nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Deshalb komme ein statistischer Tabellenlohn zur Anwendung, seinem Ausbildungsniveau entsprechend. Auf Grundlage der medizinischen Untersuchung vom 21. September 2016 bei Dr. med. C.___ in [...] sei eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 40 % beurteilt worden. Eine geeignete Tätigkeit sollte keine Führungsverantwortung beinhalten und keine hohen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten stellen. Bei der Bemessung des Einkommens mit gesundheitlicher Einschränkung komme ebenfalls ein statistischer Tabellenlohn zur Anwendung, dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil entsprechend. Nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...] am 13. Dezember 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Invalidenrente drei Monate später – per 1. April 2017 – auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt. Per 17. Mai 2017 bestehe wiederum eine medizinisch dokumentierte, gesundheitliche Verschlechterung mit erneutem Eintritt in die Klinik G.___. Ab diesem Zeitpunkt habe eine vorübergehende, vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach dem Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ per 29. November 2017 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand wiederum verbessert habe. Ab Januar 2018 wären somit Eingliederungsmassnahmen angezeigt gewesen. Infolge der Dekonditionierung hätte so eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums auf 60 – 70 % erreicht werden können. Deshalb sei ab Zeitpunkt des Austritts aus der Tagesklinik von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % (Durchschnitt) auszugehen. Unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Invalidenrente drei Monate später – per 1. April 2018 – auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt. Sodann sei es bezüglich des Lohnrechners «Salarium» zwar richtig, dass sich dieses Modell auf die Lohndaten der LSE stütze. Jedoch würden darin einzig die Lohnangaben von Angestellten aus der Privatwirtschaft berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer stünden jedoch im Gesundheitsfall auch entsprechende Anstellungen im öffentlichen Sektor offen. Deshalb würden die dem «Salarium» zugrunde liegenden Lohndaten des privaten Sektors seine beruflichen Möglichkeiten nicht hinreichend abbilden. Ausserdem werde dabei nur eine Region berücksichtigt. Es sei aber von einem schweizweiten Durchschnittseinkommen auszugehen, da es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, in der ganzen Schweiz eine entsprechende Stelle anzunehmen. Es sei deshalb nach wie vor auf einen LSE Tabellenlohn abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Des Weiteren sei aufgrund der ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für ihn schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem so hohen Einkommen zu finden. Somit sei nach wie vor auf den LSE-Tabellenlohn T11 2014, Ziffer 3 (Höhere Berufsausbildung), Niveau 1 + 2 Männer abzustellen. Es sei nicht erwiesen, dass er im Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der er dasselbe Lohnniveau erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass die Tabelle T17 den Zentralwert nach Berufsgruppen und nicht nach Wirtschaftszweigen wie T1b aufzeige. Es handle sich deshalb um eine spezifischere Einkommensermittlung als dies nach der Tabelle T1b möglich wäre. Aus diesem Grund sei weiterhin auf die Tabelle T17 Ziff. 43 abzustellen. Schliesslich sei vorliegend kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt. Teilzeitarbeit bei Männern ohne Kaderfunktion führe bei einem Arbeitspensum von 50 – 74 % zu keiner relevanten Lohneinbusse (siehe LSE Tabelle T18 2016). Somit könne gestützt auf die Teilzeitarbeit kein Abzug vorgenommen werden. Ansonsten seien keine Gründe ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden.

5.       Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 5. April 2016 (IV-Nr. 18, S. 5) fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit 2014 eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), DD: depressive Episode (ICD-10 F32.21). Er sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Im November 2014 sei er von seinem Hausarzt wegen einer Anpassungsstörung und depressiven Entwicklung zu einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung zugewiesen worden. Die Beschwerden hätten schon etwa drei Monate vorher, in Sommer 2014, angefangen. Auslöser des Beschwerdebildes sei eine monatelange Überbelastung durch Mediendruck gewesen. Er habe dem H.___-Verwaltungsrat angeboten, auf Grund der entstandenen Umstände das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Er sei mehrere Jahre bei der H.___ als Leiter der Finanzen angestellt gewesen. Anfang 2013 sei er zum Vizedirektor befördert worden. Seine Stimmung sei depressiv und durch weitere emotionale (gereizt, weinerlich, blockiert) und körperliche (Schmerzen, Anspannung, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen) Verhaltensweisen (Sozialer Rückzug, isoliert, allein sein, autistisch) mit kognitiv- und neuropsychologischen Auffälligkeiten (verminderte Fähigkeit sich zu konzentrieren, verringerte Entscheidungsfähigkeit und Unentschlossenheit, Aufmerksamkeits- Gedächtnisstörung) gezeichnet. Er agiere langsam, unflexibel. Er sei blockiert, es bestehe ein psychogener Stupor. Er könne keinen Tag oder die Woche planen, könne keine einfachen Probleme zu Hause lösen. Alles müsse seine Frau erledigen, was ihn noch zusätzlich belaste. Er mache sich grosse Sorgen um die Zukunft, es würden Gefühle von Wertlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Apathie und Erschöpfung auftreten. Es bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls, ein lnteressensverlust, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdung bei kleiner Überforderung und es trete ein psychovegetatives Syndrom mit diffusen körperlichen Beschwerden wie Kopfdruck, Benommenheit, Herzklopfen, Herzstiche, beklemmendes Gefühl in der Brust, Muskelverspannungen, Magen- Darm-Probleme auf. Der Beschwerdeführer wolle sich längerfristig wieder um neue Anstellungen bewerben. Bis Ende Sommer 2016 sei therapeutisch anzustreben, mit dem Beschwerdeführer auf eine 50 % Wiederanstellung im ersten Arbeitsmarkt hin zu arbeiten. Natürlich hänge die Möglichkeit eines solchen Pensums neben der weiteren Verbesserung der Symptome sehr von einem tatsächlichen Angebot des Stellenmarktes ab.

5.2     Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 33) wurde eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert. Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden. Aus gutachterlicher Sicht seien diese Überlegungen jedoch rein theoretisch, da es therapeutisch wenig sinnvoll scheine, eine solche Tätigkeit als dauerhafte Ersatztätigkeit anzustreben. Die therapeutischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionseinschränkungen durch die Depression seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Somit sei eine Verbesserung des Funktionszustands aus gutachterlicher Sicht nach wie vor durchaus möglich und aus therapeutischer Sicht unbedingt anzustreben. Unter Berücksichtigung dieser noch bestehenden Möglichkeiten sei die extrem einfache beschriebene Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % aus gutachterlicher Sicht klar nicht sinnvoll. Vielmehr sollte die weitgehende Wiederherstellung der Fähigkeiten als Ziel aufgefasst werden, um dann eine Rehabilitation in eine Kaderposition zu ermöglichen. Dies scheine aus gutachterlicher Sicht in keinster Form unerreichbar. Ob erneut eine extrem hohe Kaderposition, wie die Stelle eines Vizedirektors, möglich sei, könne jedoch gutachterlich noch nicht vorhergesagt werden.

5.3     Im Austrittsbericht der Klinik G.___, [...], vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 25. Oktober bis 13. Dezember 2016 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnose:

-       Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom (ICD-10 F32.11)

Nebendiagnosen:

-       Zu Hauptdiagnose: Erschöpfungssymptomatik (ICD-10 Z73)

-       Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56)

-       Spannungen mit der Ehepartnerin (ICD-10 Z63)

-       Sozialer Rückzug (ICD-10 Z60)

-       08/2016 Operation der Biceps- und Supraspinatussehnen rechts nach Sportverletzung

Da trotz der seit ca. zwei Jahren stattfindenden ambulanten psychiatrischen Behandlung (Seralin Mepha, Gespräche) keine entscheidende Besserung der agitierten depressiven Symptomatik habe erzielt werden können und dadurch insbesondere die seit längerem anstehende Suche einer beruflichen Anstellung deutlich erschwert und bisher leider auch erfolglos geblieben sei, rate ihm nun seine psychiatrisch zuständige Fachärztin dringlich zu einer stationären Behandlung in der Klinik. Die Zuweisung zur stationären Behandlung erfolge durch die ambulant behandelnde Fachärztin, Frau Dr. med. B.___, [...], wegen anhaltender depressiver Symptomatik bei multipler psychosozialer Überlastung. Im Stationsalltag zeigten sich deutlich die schnelle Erschöpfbarkeit, Energieeinbruch nach Aktivität und die kognitiven Einschränkungen. Es sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer kein Gespür für seine Leistungsgrenzen entwickelt gehabt habe. Es habe sich gezeigt, dass er den Schock durch den Tod der ersten Ehefrau nicht verarbeitet habe und noch Trauerprozess anstehe. Er habe stark dazu geneigt, sein Emotionserleben zu rationalisieren. Durch die intensive Auseinandersetzung mit seiner Erkrankung habe er realisiert, dass es schon Jahre vor dem Zusammenbruch Erschöpfungssymptome gegeben habe, die er als solche ignoriert und verdrängt habe. Auch habe er die traumatische Geburt des ersten Sohnes aus zweiter Ehe und die darauffolgenden schwierigen zwei Jahre verdrängt gehabt. Es sei ihm schwer gefallen zur Ruhe zu kommen aufgrund der starken Zukunftsängste und der Sorge um seine Ehefrau. Er habe Scham- und Schuldgefühle aufgrund seiner Erkrankung gehabt, was sich auf den Selbstwert niedergeschlagen habe, der sehr an Anerkennung gekoppelt gewesen sei. Nach wie vor habe eine grosse Kränkung bestanden bzw. Enttäuschung und Wut wegen der Geschehnisse bei der letzten Arbeitsstelle. Als Ressourcen zeigten sich seine Offenheit und Herzlichkeit, wodurch er guten und hilfreichen Kontakt in der Patientengemeinschaft erlebt habe. Auch habe er den Wert von Pausen kennen gelernt. Seine Schlafstörungen reduzierten sich auf Nächte, bei denen der Tag belastend gewesen sei. Im Verlauf habe er sich an den Wochenenden weniger reizbar erlebt und habe wieder mehr Freudfähigkeit empfunden, sei jedoch nach wie vor instabil gewesen. Keine Besserung zeigt sich bei den Gedächtnisstörungen. Seit November 2014 nehme er kontinuierlich Seralin mepha 50 mg ein, zwischenzeitlich wegen deutlicher Stimmungseinbrüche Seralin 150 mg, die er immer gut vertragen und dadurch Stabilisierung erfahren habe. Die Wirksamkeit sei sehr gut gewesen, das depressive Grübeln sei gestoppt worden, sodass die Halbierung der niedrigen Dosierung nach dem Austritt evaluiert werden sollte. Für eine Tätigkeit, die den eigentlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspreche, bestehe zur Zeit keine Arbeitsfähigkeit. Eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit könne perspektivisch zu 20 – 40 % aufgenommen werden.

5.4     Im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. F.___, Psychologe, vom 17. Mai 2017 (IV-Nr. 52) wurde festgehalten, die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hätten sich nicht gebessert. Was sich leicht gebessert habe sei der Umgang damit. Er könne manchmal die durch die Beeinträchtigungen bedingten Misserfolge und Überforderungen aus einer gewissen emotionalen Distanz wahrnehmen. Weiterhin bestünden aber ausgeprägte Insuffizienzgefühle und das narzisstische Gleichgewicht sei brüchig. Der Beschwerdeführer übernehme Aufgaben im Familienalltag und bemühe sich, bei der Kinderbetreuung zurechtzukommen. Es sei ihm möglich, ambulante Termine (wöchentlich Körperwahrnehmung, Ergotherapie und Psychotherapie) sowie das wöchentliche Training der Männerriege wahrzunehmen. Die Pflege sozialer Kontakte und eigener Aktivitäten, wie sie in der Therapie besprochen würden, gelinge jedoch nur partiell, weil die Befindlichkeit zu schlecht sei und / oder wegen des schlechten Gewissens, wenn er etwas für sich tue. Weiterhin bestünden erhebliche Defizite bei den kognitiven Funktionen, konkret Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Ausdauer, mit denen etwas besser umgegangen werden könne. Komplexere Aufgabenstellungen seien derzeit weit ausserhalb der Reichweite. In beschützender Umgebung während der Hospitalisation in der Klinik G.___ sei das Beschwerdebild offenbar doch soweit teilremittiert gewesen, dass lediglich Risperidon 0.5 mg für ausreichend befunden worden sei. Gleichwohl sei die Arbeitsfähigkeit so eingeschätzt worden, dass lediglich «eine leichte und angepasste Tätigkeit ohne Druck mit verminderter Leistungsfähigkeit perspektivisch zu 20 – 40 %» als zumutbar erachtet worden sei. Aktuell, bei ausgebauter Medikation, seien die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als geringer zu veranschlagen, sodass eine reintegrative Massnahme im Sinne eines Belastungs- und Aufbautrainings momentan noch überfordernd wäre. Es seien keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. C.___ festzustellen. Der Zustand sei stationär.

5.5     In seiner Aktennotiz vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fest, gestützt auf die Aussage des behandelnden Psychologen in seinem Bericht vom 17. Mai 2017, wonach seit der Begutachtung keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes festzustellen seien, gelte aus versicherungspsychiatrischer Sicht weiterhin die Beurteilung von Dr. med. C.___ im Gutachten vom 10. Oktober 2016.

5.6     Im Austrittsbericht der Klinik G.___, [...], vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 36), wo der Beschwerdeführer vom 5. Oktober bis 29. November 2017 hospitalisiert war, wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Trotz intensiver ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bestünden weiterhin massive depressive Symptome, unter anderem starkes Grübeln, Zukunftsängste, Insuffizienzerleben, innere Unruhe, Konzentration- und Gedächtnisprobleme, gedrückte Stimmung, Dünnhäutigkeit. Insgesamt sei es durch den teilstationären Aufenthalt zu einer Aktivierung von Ressourcen und einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik (etwas mehr Antrieb, leicht gebesserte Stimmung) gekommen. Unklar bleibe dabei, inwieweit diese leichte Symptomverbesserung mit der beschützenden Umgebung zusammenhänge und auch nach Austritt weiterbestehe. Die depressive Symptomatik sei auch bei Austritt in mittelgradiger Stärke vorhanden gewesen, was angesichts der anhaltend schwierigen äusseren Situation verständlich erscheine. Es hätten weiterhin Einschränkungen in folgenden psychosozialen Funktionsbereichen bestanden: Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie Proaktivität. Weiterhin beeinträchtigt seien Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit / Selbstvertrauen. Es sollte unbedingt zeitnah eine Klärung der ökonomischen Situation erreicht werden. Bei längerfristig offenem IV-Verfahren und damit verbundener finanzieller Ungewissheit (einhergehend mit starken existentiellen Ängsten, massiven Verlusterfahrungen in der Anamnese), müsse die Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit trotz vorhandener Motivation zur Gesundung als ungünstig beurteilt werden. Zur Erhaltung der verbleibenden Ressourcen, Prävention maligner Chronizität respektive weiterer Dekompensation werde die Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie empfohlen. Vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden festzulegen.

5.7     In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (IV-Nr. 69) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, fest, gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 habe beim Versicherten trotz nochmaliger Intensivierung der Behandlung im teilstationären Setting mit leichter Verbesserung während des Aufenthalts, bei Austritt weiterhin eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik bestanden. Die im Bericht festgehaltenen Befunde entsprächen dieser diagnostischen Beurteilung. In der Zeit vor dem Eintritt in die Tagesklinik sei es dem Versicherten zunehmend schlechter gegangen. Die depressive Symptomatik sei bei Eintritt knapp schwergradig ausgeprägt gewesen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ergebe sich somit aktuell gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den Gutachter Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016 keine Veränderung. Hingegen sei eine zwischenzeitliche Verschlechterung im Zeitraum 07/2017 bis gegen Ende Aufenthalt in der Tagesklinik der Klinik G.___ zu verzeichnen. Während dieser Zeit sei die Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten weitgehend aufgehoben gewesen. Dem Austrittsbericht der Klinik G.___ könnten keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Es könnten Eingliederungsmassnahmen in Betracht gezogen werden. Dadurch könnte stufenweise auf das vom Gutachter attestierte Niveau der Arbeitsfähigkeit von 60 – 70 % in angepasster Tätigkeit (sehr einfach, geringe Anforderungen an die kognitiven Funktionen) hingearbeitet werden.

5.8     In seiner Aktennotiz vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 90) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, zunächst bestehe kein Zweifel, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Vizedirektor seit 09/2014 nicht mehr arbeitsfähig sei. Dies voraussichtlich auf Dauer. In der Stellungahme vom 1. Februar 2018 (recte: 8. Februar 2018) gehe er, Dr. med. I.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit aus, gestützt auf das Gutachten von PD C.___. Dabei habe er, Dr. med. I.___, übersehen, dass der Gutachter noch einen Leistungsabzug von 20 % vornehme und somit auf 40 % insgesamt komme. Dem könne angesichts der zum Zeitpunkt der Begutachtung noch mittelschweren bis schweren Depression nicht widersprochen werden. Der Gutachter weise aber darauf hin, dass das therapeutische Potential zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschöpft gewesen sei. In der Folge sei der Versicherte noch stationär in der Klinik G.___ behandelt worden. Der Austritt sei am 13. Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Nicht mehr nachvollziehen könne er in diesem Zusammenhang seine Aussage in der Stellungnahme vom 14. Juni 2017, wonach mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung weiterhin die Beurteilung des Gutachters gelte. Dies stehe im Widerspruch zum bei Austritt am 13. Dezember 2016 verbesserten Zustand. Hingegen müsse dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären Behandlung insofern Rechnung getragen werden, als eine erneute Verschlechterung ab Juli 2017 dokumentiert werde. Für diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab Januar 2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stütze sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 10. Oktober 2016, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Das Gutachten von Dr. med. C.___ erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein Gutachten stellt. So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen des Experten begründet (BGE 125 V 352). Der Beweiswert des Gutachtens ist denn auch unter den Parteien unbestritten. Sodann erscheint das Gutachten von Dr. med. C.___ unter Berücksichtigung der Befunderhebung und der Testergebnisse im Resultat grundsätzlich stimmig. Zudem befasst sich Dr. med. C.___ nachvollziehbar mit verschiedenen möglichen Diagnosen und begründet seine Diagnosestellung einleuchtend: Beim Versicherten bestehe eine deutliche depressive Symptomatik mit einer anhaftenden Absenkung der Stimmung, einem Interessens- und Freudeverlust, einer Antriebsverminderung und einer deutlich gesteigerten geistigen Ermüdbarkeit. Weiter bestehe ein erheblicher Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls mit ausgeprägten Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen. Es zeigten sich wiederkehrende Gedanken an Tod und Suizidalität, welche jedoch zum Untersuchungszeitpunkt nicht akut gewesen seien. Weiter bestehe eine erhebliche Verminderung der Denk- und Konzentrationsfähigkeit sowie ausgeprägte Entscheidungsschwierigkeiten. Auch lasse sich eine Schlafstörung im Sinne einer erheblichen Vermehrung des Schlafs ohne Erholungsgefühl feststellen. Die Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Es bestünden eine Akzentuierung der Antriebsschwierigkeiten und der depressiven Stimmung am Morgen im Sinne eines Morgentiefs sowie ein ausgeprägter Libidoverlust. Diese Symptomatik bestehe mit kleinen Schwankungen in der Ausprägung seit ca. Sommer 2014 (ab Mitte 2013 hätten schon körperliche Symptome bestanden). Von vorher seien keine depressiven Phasen bekannt. Auch liessen sich keine Hinweise auf hypomane oder manische Phasen in der Vergangenheit finden. Insgesamt könne so nach den Forschungskriterien des ICD-10 eindeutig eine depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt werden. Anhand der Schweregradeinteilung der Forschungskriterien des ICD-10 sei ein mittlerer Schweregrad festzustellen. Auch die beiden standardisierten Fremdbeurteilungsskala-Werkzeuge für die Ausprägung depressiver Symptome zeigten einen mittleren Schweregrad auf. Dagegen zeige das Selbstbeurteilungsinstrument, ausgefüllt durch den Versicherten selbst (Beck-Depressions-Inventar II (BDI-Il), sogar eine schwere Ausprägung der depressiven Symptome an. Hierbei sei zu beachten, dass das prämorbide Leistungsniveau des Versicherten entsprechend seiner hohen Kaderposition weit überdurchschnittlich gewesen sei. Gegenüber dieser deutlich überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit zeige sich durch die depressive Symptomatik eine schwere Einschränkung. Nach den allgemeinen Beurteilungskriterien könne jedoch keine schwere Episode festgestellt werden, da der Versicherte nach wie vor in der Lage sei, viele Grundaktivitäten aufrecht zu erhalten. Ein mittlerer Schweregrad im oberen Bereich dieses Spektrums könne jedoch sicherlich attestiert werden. Zu diskutieren bleibe die durch die behandelnde Psychiaterin in ihren Berichten diagnostizierte Anpassungsstörung. In ihrem letzten Bericht an die Invalidenversicherung führe die behandelnde Psychiaterin als Differentialdiagnose zur Anpassungsstörung allerdings eine schwere depressive Episode auf. Dies stelle nach den Regeln des ICD-10 einen Widerspruch dar. Sobald die Kriterien für eine nur leichte depressive Episode erfüllt seien, müsse nach ICD-10 die depressive Episode diagnostiziert werden. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei nur dann zulässig, wenn die Kriterien für eine leichte depressive Episode nicht erfüllt würden. Bezüglich der Zuordnung der vorhandenen Symptome zwischen einer Anpassungsstörung und einer depressiven Episode dürften nach den Regeln des ICD-10 keine ursächlichen Überlegungen bezüglich der Symptome zugrunde gelegt werden. Die Zuordnung der Symptome zwischen den Diagnosen dürfe ausschliesslich aufgrund der vorhandenen Symptomatik und deren Ausprägung erfolgen und nicht aufgrund von vermuteten Ursachen. Beim Versicherten bestehe zudem aktuell der tägliche Konsum von 0,6 – 0,9 Liter Bier am Abend. Eindeutige körperliche oder andere schädliche Folgen im Sinne eines schädlichen Gebrauchs nach ICD-10 seien nicht festzustellen. Auch lägen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Abhängigkeit nach der Definition des ICD-10 vor. Somit könne bezüglich des Alkoholkonsums keine Diagnose nach ICD-10 gestellt werden. Nichtsdestotrotz handle es sich um einen auffälligen Alkoholkonsum, welcher sich erst als Folge der depressiven Episode entwickelt habe und aus gutachterlicher Sicht eine versuchte Eigentherapie des vorhandenen Grübelns darstelle. Weiter bestehe der Konsum von einer halben Packung bis einer Packung Zigaretten pro Tag. Hierbei seien die Kriterien einer Tabakabhängigkeit erfüllt. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag sodann auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Arbeitsfähigkeit für eine sehr hohe Kaderstelle, wie die zuletzt innegehabte Position als Vizedirektor der H.___ müsse aktuell krankheitsbedingt ab mindestens September 2014 als aufgehoben betrachtet werden. Eine angepasste einfache Tätigkeit mit geringen Anforderungen an kognitive Fähigkeiten wie Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis sowie sehr geringen Ansprüchen an die Entscheidungsfähigkeit wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen von 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 % eingeschränkt sei. Somit könne die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 40 % quantifiziert werden.

6.2     Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Hierzu ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei erheblich in seinen kognitiven Fähigkeiten (Denkgeschwindigkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung) aufgrund der depressiven Episode krankheitsbedingt eingeschränkt. Darüber hinaus sei das Durchhaltevermögen erheblich reduziert. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei aufgrund der grossen Selbstunsicherheit erheblich beeinträchtigt. Als nach wie vor vorhandene Ressourcen seien der Wille zur Arbeit und der Wille zur Leistung beim Versicherten deutlich vorhanden. Vor der Erkrankung habe sich der Versicherte durch eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit, eine sehr schnelle und komplexe geistige Leistungsfähigkeit sowie eine sehr hohe Belastbarkeit ausgezeichnet. Genau diese Eigenschaften seien jedoch aktuell durch die Erkrankung erheblich eingeschränkt. Weder in der gutachterlichen Untersuchung noch in den Akten fänden sich Hinweise auf Aggravation oder Simulation. Die angegebenen Symptome erschienen gutachterlich glaubhaft und entsprächen den klassischen Symptomen einer ausgeprägten depressiven Episode.

Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregrad-indikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, insbesondere die bisherige medikamentöse Therapie erscheine im Vergleich zur Ausprägung und Dauer des Krankheitsverlaufs, gemessen an nationalen und internationalen Behandlungsrichtlinien, nicht ausreichend. Seit nun mindestens zwei Jahren bestehe eine mindestens mittelschwer ausgeprägte depressive Episode. Seit Behandlungsbeginn sei bisher kontinuierlich allerdings nur das Antidepressivum Sertralin eingesetzt worden. Hierunter habe sich lediglich eine geringe Teilbesserung ergeben. Alle internationalen und nationalen Richtlinien würden in einem solchen Fall eine Dosiserhöhung, eine Ergänzung oder Umstellung des Medikaments vorsehen. Dosiserhöhungen seien nach Angabe des Versicherten immer nur vorübergehend erfolgt. Sobald eine Besserung aufgetreten sei, sei die Dosis trotz fehlender Nebenwirkungen wieder herabgesetzt worden. Auch dieses Vorgehen entspreche nicht den Behandlungsempfehlungen. Nach den Schilderungen des Versicherten selbst sei nur vorübergehend Quetiapin (Seroquel) als Schlafhilfe eingesetzt worden. Andere medikamentöse Versuche seien nicht durchgeführt worden. Im Widerspruch hierzu finde sich im Bericht der behandelnden Psychiaterin aus dem Frühjahr 2016 (IV-Nr. 15) zusätzlich zu Sertralin noch das Medikament Mirtazapin (Remeron). An sich wäre dies entsprechend den Richtlinien eine der vielen verschiedenen Möglichkeiten zum empfohlenen Ausbau oder zur Verbesserung der antidepressiven Medikation bei fehlender nachhaltiger Besserung. Der Versicherte könne sich jedoch an die Gabe dieses Medikaments nicht erinnern. Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieses Medikament zusätzlich vorübergehend zum Einsatz gekommen sei, wäre nach wie vor die Gesamtbehandlung nun seit knapp zwei Jahren immer noch nicht konform zu den Richtlinien. Über diesen Zeitraum hätten bei der Ausprägung der Depression und aufgrund der bisherigen fehlenden nachhaltigen Besserung dieser nach den Richtlinien wesentlich mehr pharmakologische Behandlungsversuche stattfinden müssen. Die psychotherapeutische Seite der Behandlung sei dagegen gutachterlich wesentlich schwieriger zu beurteilen. Insgesamt erscheine eine Sitzungsfrequenz von wöchentlich bis zu zweiwöchentlich dem Krankheitsbild durchaus angemessen. Hinweise für eine eigentlich fehlende Kooperation des Versicherten in der Therapie lägen nicht vor. Allerdings bestätige der Versicherte die Aussage seiner Psychiaterin in ihren Berichten, dass er sich lange Zeit gegen eine stationäre Behandlung seiner Erkrankung gesträubt habe. Nun sei jedoch eine stationäre Behandlung in der Klinik G.___ geplant, in welche er eingewilligt habe. Bisher hätten keine beruflichen Eingliederungsbemühungen stattgefunden. Der Versicherte selbst habe sich jedoch intensiv um eine neue Stelle bemüht. Diese Bemühungen seien bisher jedoch erfolglos gewesen. Aus gutachterlicher Sicht sei zusätzlich hierzu zu bemerken, dass aktuell krankheitsbedingt nach wie vor erhebliche Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbereiche bezüglich Kaderfunktionen beim Versicherten bestünden. Ein direkter voller Stellenantritt würde daher die Gefahr des Scheiterns beinhalten, was das Selbstvertrauen des Versicherten erneut erheblich schädigen und den Krankheitsverlauf somit negativ beeinflussen würde. Insofern wäre aus gutachterlicher Sicht zuerst eine weitere deutliche Verbesserung der zentralen notwendigen Fähigkeiten durch eine richtlinienkonforme Behandlung anzustreben. Eine dadurch zumindest weitgehende Wiedererlangung vieler zentraler früher innegehabter Fähigkeiten sei aus gutachterlicher Sicht wahrscheinlich. Bei einer erheblichen Verbesserung der Funktionsfähigkeit wäre dann ein Wiedereinstieg in eine mittlere Kaderposition und somit unter dem Belastungsniveau des höchsten Kaders aus gutachterlicher Sicht potentiell durchaus als erreichbar zu

klassifizieren und ein realistisches Behandlungsziel.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, an Suchterkrankungen liege nur eine Tabakabhängigkeit vor, welche keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausübe und auch nicht im Zusammenhang mit der depressiven Episode selbst stehe. Gleichzeitig liege ein erhöhter Alkoholkonsum vor, welcher aktuell jedoch nicht die Kriterien einer Suchterkrankung erfülle. Dieser im Verhältnis zu vor der Erkrankung erhöhte Alkoholkonsum sei im Wesentlichen auf die depressive Episode selbst zurückzuführen.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor, die biografische Persönlichkeitsentwicklung des Versicherten sei von sehr hohem Einsatzwillen und grossem Engagement mit entsprechendem Erfolg in beruflicher Hinsicht geprägt. Darüber hinaus habe vor der Erkrankung über das berufliche Engagement hinaus noch eine hierfür ebenfalls hohe Präsenz in der Kindererziehung und in der Familie vorgelegen. Die sehr hohe berufliche Leistungsfähigkeit sei durch die Funktionseinschränkungen aufgrund der depressiven Episode weitgehend aufgehoben. Hiervon seien zusätzlich auch viele Fähigkeiten im familiären Bereich betroffen. Das Persönlichkeitsbild vor der Erkrankung sei durch die hohe Leistungsfähigkeit und den daran geknüpften Erfolg geprägt gewesen. Sichere Hinweise, dass dies als narzisstische Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 zu werten sei, lägen nicht vor. So hätten bis zur Krise am Arbeitsplatz keine relevanten Interaktionsprobleme mit anderen Menschen bestanden, welche Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung liefern könnten. Durch die Erkrankung seien die Leistungsfähigkeit, die damit verbundene Anerkennung und der berufliche Erfolg zusammengebrochen. Hierunter leide auch das Selbstbild des Versicherten stark. Entsprechend hoch seien inzwischen die Selbstzweifel, und das Selbstvertrauen sei niedrig.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das soziale Netzwerk sei durch die Erkrankung selbst deutlich geschrumpft. Es sei im Wesentlichen auf nur noch wenige Freunde und die enge Familie reduziert. In diesen reduzierten sozialen Netzwerken seien bereits alle Ressourcen mobilisiert. Dabei müsse darauf hingewiesen werden, dass wahrscheinlich aufgrund der Dauer der Erkrankung die psychische Gesundheit der Ehefrau nach Aussage des Versicherten auch zunehmend in Mitleidenschaft gezogen worden sei und somit diese Ressource zukünftig zur Kompensation eventuell weniger zur Verfügung stehe.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. C.___ aus, gutachterlich hätten keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen bei der gutachterlichen Untersuchung, der Aktenlage und der Fremdanamnese (schriftliche Symptombeschreibung der Ehefrau) sowie den durchgeführten Testuntersuchungen aufgezeigt werden können. Alle Befunde zeigten sich übereinstimmend und würden ein klassisch depressives Symptombild zeichnen. Insgesamt fänden sich aus gutachterlicher Sicht somit keine Hinweise, um an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Einschränkungen zu zweifeln.

Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei sich durchaus erheblicher krankheitsbedingter Einschränkungen bewusst. Gleichzeitig bestehe jedoch ein grosser Wunsch, wieder eine für ihn sinnstiftende Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Hierdurch erscheine aus gutachterlicher Sicht die Einschätzung des Versicherten selbst bezüglich seiner Leistungsfähigkeit in einer mittleren Kaderposition auf dem ersten Arbeitsmarkt durch seinen Wunsch, wieder zu arbeiten, verzerrt. Aus gutachterlicher Sicht seien die vorhandenen Einschränkungen noch massiv und würden auch eine Arbeit in einer mittleren Kaderposition aktuell noch erheblich beeinträchtigen. Der Glaube des Versicherten, in einer solchen mittleren Kaderposition genügend leistungsfähig zu sein, erscheine daher aus gutachterlicher Sicht momentan noch eher als Wunsch als Realität. Somit schätze der Versicherte seine eigene Arbeitsfähigkeit aktuell aus gutachterlicher Sicht deutlich zu optimistisch ein. Vergleiche man die Leistungsfähigkeit und das Aktivitätsniveau zum Zeitpunkt der Begutachtung mit dem vor Beginn der Problematik am Arbeitsplatz (vor 2013), so liessen sich erhebliche schwer ausgeprägte Unterschiede feststellen. So sei der Versicherte vor 2013 extrem leistungsfähig gewesen und habe eine weit überdurchschnittliche Durchhaltefähigkeit gehabt. Weiter habe er sich durch sehr gute kognitive Fähigkeiten und eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit ausgezeichnet. Erkrankungsbedingt seien genau diese zuvor besonders hervorragend ausgeprägten Eigenschaften nun erheblich beeinträchtigt. Dies drücke sich genauso im privaten Bereich aus. Hier sei der Versicherte vor Beginn der Erkrankung ein sozial sehr aktiver Mensch gewesen. Auch hier seien die Aktivitäten erheblich zurückgegangen. Durch die Erkrankung sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit des Versicherten deutlich beeinträchtigt. Entscheidungsprozesse würden so erheblich länger brauchen und fielen dem Versicherten massiv schwerer als früher.

6.3     Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden nur wenige ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. C.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.       Damit lag gestützt auf das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ im Gutachtenszeitpunkt – 10. Oktober 2016 – unbestrittenermassen eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor. Für den Zeitraum vor der Begutachtung vertritt die Beschwerdegegnerin jedoch, entgegen den Ausführungen von Dr. med. C.___, die Ansicht, es sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Worauf sich die Beschwerdegegnerin bei dieser Annahme stützt, erscheint nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist dem beweiswertigen Gutachten von Dr. med. C.___ zu entnehmen, dass die attestierte aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unverändert seit September 2014 besteht. Darauf ist vorliegend abzustellen. Sodann ist der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nach dem Erlass des Gutachtens vom 10. Oktober 2016 umstritten. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, nach Austritt aus der Klinik G.___ in [...] am 13. Dezember 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Sie stützt sich dabei auf die Aktennotiz von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, RAD, vom 30. Juli 2018. Dr. med. I.___ hielt darin fest, der Austritt aus der Klinik G.___ sei am 13. Dezember 2016 erfolgt, etwas gebessert bei noch mittelgradig ausgeprägter Depression. Folglich müsse ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit etwas höher liegen als noch im Oktober 2016. In Anbetracht des vom Gutachter formulierten sehr tiefen Anforderungs- bzw. Zumutbarkeitsprofils habe er, Dr. med. I.___, gestützt auf die von K. Foerster et al MEDSACH von 2007 publizierten Vorschläge zur MdE-Einschätzung bei depressiven Episoden eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % angenommen, basierend auf der Empfehlung einer Beeinträchtigung bis 40 % für mittelgradige depressive Episoden ohne komorbide Störungen. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht die von Dr. med. I.___ erwähnte Verbesserung aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 13. Dezember 2016 so nicht hervor. Vielmehr liegt die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 – 40 % gar unter der im Gutachten von Dr. med. C.___ festgelegten Arbeitsfähigkeit von 40 %. Auch hinsichtlich der Diagnosestellung einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Symptom lag nach wie vor die gleiche Diagnose wie im Gutachten vor. Soweit Dr. med. I.___ mit Verweis auf Foerster (Foerster K., Bork 5., Kaiser V., Grobe Th., Tegenthoff M., Weise H., Badke A., Schreinicke G., Lübcke J., Vorschläge zur MUE-Einschätzung bei psychoreaktiven Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung, MED SACH 103 2/2007S. 54 f.) eine schematische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornimmt, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, ist festzuhalten, dass gerade angesichts der Indikatorenrechtsprechung (vgl. E. II. 6.2) solche schematischen und nicht einzelfallbezogenen Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit überholt sein dürften, zumal der betreffende Artikel von Foerster aus dem Jahr 2007 stammt. So kann die vorliegend gestellte Diagnose je nach vorhandenen Ressourcen der betreffenden Person sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Da auch nach dem Austritt aus der Klinik G.___ per 13. Dezember 2016 in den Akten nicht genügend Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung bzw. Verschlechterung vorliegen, hat die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___ einer 40%igen Arbeitsfähigkeit somit auch in diesem Zeitpunkt weiterhin Geltung. Unbestritten ist unter den Parteien hingegen die Annahme von Dr. med. I.___, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 7. Dezember 2017 zur zweiten stationären Behandlung werde eine erneute Verschlechterung ab 07/2017 dokumentiert. Für diesen Zeitraum gelte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch für angepasste Tätigkeiten. Während die gesundheitliche Verschlechterung aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint, ist der von Dr. med. I.___ formulierte Zeitpunkt ab Juli 2017 so jedoch nicht aus dem Bericht ersichtlich. Im Austrittsbericht der Klinik G.___ wird vielmehr von einer Verschlechterung ab Frühling 2017 gesprochen. Eine solche Verschlechterung ist aber dem Bericht des behandelnden Psychiaters und des Psychologen, Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___ vom 17. Mai 2017 nicht zu entnehmen. So wurde darin festgehalten, es seien keine wesentlichen Veränderungen des psychischen Zustandes seit der Begutachtung durch Dr. med. C.___ festzustellen. Demnach ist auch die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angenommene gesundheitliche Verschlechterung per 17. Mai 2017 nicht nachvollziehbar. Mangels anderer Angaben ist damit erst kurz vor dem Eintritt in die Klinik vom 5. Oktober 2017 von einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Nachdem sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gemäss Austrittsbericht der Klinik G.___ während des Klinikaufenthaltes wieder besserte und er am 29. November 2017 wieder aus der Klinik austrat, ist aber von keiner anhaltenden Verschlechterung im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV auszugehen, womit von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen ist. Hiernach ist sodann, entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___, auch weiterhin die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen. Dr. med. I.___ vertritt die Meinung, bei Austritt habe wiederum eine noch mittelgradige Depression vorgelegen, weshalb ab 01/2018 eine Eingliederung mit stufenweisem Aufbau innerhalb von 4 – 6 Monaten bis auf mindestens 60 %, allenfalls auf 70 % Arbeitsfähigkeit in einer dem vom Gutachter formulierten sehr einfachen angepassten Tätigkeit zumutbar scheine. Diese Annahme stützt sich wiederum auf die Vorschläge von K. Foerster et al. Dem kann, wie bereits vorgehend ausgeführt, nicht gefolgt werden, zumal sich auch aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ vom 17. Dezember 2017 keine gesundheitliche Verbesserung in dem von Dr. med. I.___ geschilderten Ausmass ergibt. Zwar konnte der Zustand seit dem Eintritt in die Klinik verbessert werden, es wird im Bericht der Klinik G.___ aber dennoch von einem unveränderten Gesundheitszustand gesprochen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht denn auch nur zu entnehmen, vom 5. Oktober 2017 bis zum 5. Dezember 2017 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Arbeitsfähigkeit durch die ambulant Weiterbehandelnden festzulegen. Eine hiernach attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten nicht hervor.

Zusammenfassend ist beim Beschwerdeführer somit von einer seit September 2014 durchgehenden 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen. Damit ist nachfolgend der Rentenanspruch nach Ablauf des Wartejahres per September 2015 zu berechnen, wobei der Rentenanspruch infolge Anmeldung im Mai 2015 erst per November 2015 entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

8.      

8.1     Da der Beschwerdeführer bislang keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Der Beschwerdeführer rügt jedoch in diesem Zusammenhang, die IV-Stelle berechne das Invalideneinkommen nach Tabelle 17, jedoch dürfte die Tabelle 1b zur Anwendung kommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass zwar das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt ist. Dennoch erscheint es aufgrund der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers gerechtfertigt, nicht nur auf eine Tätigkeit aus der Tabelle 1b (Zentralwert nach Wirtschaftszweigen), sondern auf eine spezifische Tätigkeit gemäss Tabelle 17 (Zentralwert nach Berufsgruppen) im Bereich «Bürokräfte Finanz- und Rechnungswesen» (Bundesamt für Statistik, T17, 2014, Ziffer 43, Total, Männer) abzustellen, wie dies in der angefochtenen Verfügung gemacht wurde. Dies ergibt nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.7) und der Teuerung von 2014 – 2015 (Nominallohnindex nach Ziffer 45 – 96 Sektor 3, Dienstleistungen; :103.4 x 103.7) vorbehältlich eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von CHF 26'924.35 (12 x CHF 5'365.00 : 40 x 41.7 : 103.4 x 103.7; davon 40 %).

8.2    

8.2.1  Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Vizedirektor bei den H.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt. Jedoch ist die Höhe des angerechneten Valideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf einen Tabellenlohn in der Höhe von CHF 129'453.00 (LSE 2014, T11, Ziffer 3 [Höhere Berufsausbildung], Niveau 1 + 2 Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden und Nominallohnindex 2015) abgestellt und vertritt die Ansicht, es sei aufgrund der ganzen medialen Aufmerksamkeit davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem so hohen Einkommen zu finden. Es sei nicht erwiesen, dass er im Gesundheitsfalle eine Stelle gefunden hätte, bei der er dasselbe Lohnniveau erzielen könnte, wie er das bei den H.___ gehabt habe. Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, es sei auf ein angemessenes Einkommen von mindestens CHF 190'000.00 abzustellen.

8.2.2  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie bei der letzten Stelle – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a).

Wie aus den Akten hervorgeht, wurden gegen den Beschwerdeführer bei seiner letzten Tätigkeit als Vizedirektor der H.___ gewichtige Vorwürfe erhoben, welche auch in den Medien abgehandelt wurden. Dies führte schliesslich dazu, dass der Beschwerdeführer seine Stelle per Anfang 2014 kündigte (vgl. Medienmitteilung vom 24. Februar 2014, IV-Nr. 20). Der Beschwerdegegnerin ist darin Recht zu geben, dass es für den Beschwerdeführer schwierig geworden wäre, wieder eine entsprechende Stelle mit einem derart hohen Einkommen (CHF 239'271.50 im Jahr 2014; Arbeitgeberfragebogen der H.___, IV-Nr. 23) zu finden. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene Valideneinkommen von CHF 129'453.00 erscheint jedoch mit Blick auf die bislang vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen auch unter Berücksichtigung der Negativpresse als niedrig. So verdiente der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Nr. 22) in der vorgehenden Stelle bei [...] [...] im Jahr 2000 bereits CHF 158'000.00 und dann ab dem Jahr 2002 bei der H.___ aufsteigend CHF 173'076.00 (2002) bis CHF 250'460.00 (2013). Schlussendlich kann aber die genaue Bezifferung des Valideneinkommens offen bleiben, da selbst bei Anwendung des von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Valideneinkommens und ohne Vornahme eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn des Invalideneinkommens ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert (Invalideneinkommen von CHF 26'924.35, Valideneinkommen von CHF 129'453.00; Invaliditätsgrad 79 %).

8.3     Demnach sind die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Den im Gutachten angesprochenen Verbesserungsmöglichkeiten wäre im weiteren Verlauf allenfalls durch entsprechende Auflagen Rechnung zu tragen.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 4'933.00 festzusetzen (17.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 122.80 und MwSt).

Die Differenz zur eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass es sich bei den Positionen vom 13. Dezember 2018 und 27. März 2019 (Fristerstreckungsgesuch und Einreichung Kostennote) um reine Kanzleiarbeiten handelt, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Zudem wird das Studium von selten komplexen Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss nicht vergütet, womit die Position vom 15. November 2018 zu streichen ist. Andererseits erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses bzw. des Aufwandes in vergleichbaren Fällen als überhöht. So werden für die Erstellung der Beschwerde vom 14. November 2018 bereits 600 Minuten geltend gemacht und für die nachfolgende, grossenteils identische Beschwerde wiederum 335 Minuten, was für das Gericht in dieser Höhe nicht nachvollziehbar ist. Demnach ist Aufwand für die Redaktion der Beschwerden auf insgesamt 11 Stunden zu kürzen. Des Weiteren wird auch für die Klientenkontakte ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand geltend gemacht (315 Minuten), welcher nicht in diesem Umfang als geboten gelten kann und deshalb pauschal auf 3 Stunden zu kürzen ist. Schliesslich ist bezüglich der Auslagen eine Kopie nur mit 50 Rappen zu veranschlagen (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht wie in der Kostennote geltend gemacht mit CHF 1.00.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Oktober 2018, 14. Dezember 2018 sowie vom 15. Januar 2019 aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze Rente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'933.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2018.273 — Solothurn Versicherungsgericht 23.07.2019 VSBES.2018.273 — Swissrulings