Urteil vom 6. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitsbemühungen / Einstelltage (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 31. August 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Olten (fortan: Beschwerdegegnerin), den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 1. Juli 2018 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe sich im Monat Juni 2018 nicht um zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Am 13. November 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von einer Einstellung sei abzusehen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 9 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
3. Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer lässt sich dazu innert Frist nicht vernehmen (vgl. A.S. 16).
4. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei drei streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit der Präsident zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.) Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
2.2 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn er seine Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 5 und 30). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt (a.a.O., N 30).
3.
3.1 Gemäss den sich in den Akten befindlichen Arztzeugnissen war der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2018 bis 12. Juni 2018 zu 100 % und ab 13. Juni 2018 für vier weitere Wochen zu 60 % arbeitsunfähig (vgl. AWA-Nr. 4; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2018).
3.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2018 (AWA-Nr. 5), weshalb für den Monat Juni 2018 keine Arbeitsbemühungen eingetroffen seien, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2018 (AWA-Nr. 6) mit, er habe mit drei Stellenvermittlungsbüros gesprochen und alle hätten gesagt, dass er sich erst melden solle, wenn er zu 100 % gesund sei. Er habe deshalb alles erst auf die Liste vom Juli notiert. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine hausärztliche Stellungnahme vom 31. Mai 2018 (AWA-Nr. 7) bei. Gemäss Hausarzt leide der Beschwerdeführer an einem chronischen psychovegetativen Erschöpfungszustand sowie an einer koronaren Herzkrankheit und sei derzeit weder psychisch noch physisch gesund.
3.3 Am 30. Juli 2018 ging das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. AWA-Nr. 8). Die frühesten Bewerbungen im Monat Juli 2018 datieren vom 5. Juli 2018 (drei Bewerbungen); weitere Bewerbungen erfolgten gemäss Eintragungen des Beschwerdeführers am 10., 12., 16., 17., 18. sowie 30. Juli 2018.
3.4 Aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2018 (AWA-Nr. 1) ab dem 1. Juli 2018 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin mit Einsprache vom 7. September 2018 (AWA-Nr. 3), dass er im Monat Juni 2018 mit drei Stellenvermittlungsbüros Kontakt gehabt habe. Alle hätten ihm unmissverständlich klargemacht, dass er für sie erst nach Therapieabschluss vermittelbar sei, was am 13. Juli 2018 der Fall gewesen sei. Dann habe er nochmals diese und andere Büros kontaktiert und alles im Monat Juli eingetragen. Für ihn ergebe dies eine Logik (vgl. AWA-Nr. 3).
3.5 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gebe zwar an, im Juni 2018 mit Stellenvermittlern Kontakt aufgenommen zu haben, einen Nachweis für diese Bemühungen habe er jedoch nicht eingereicht. Er sei seit Januar 2017 beim RAV angemeldet und kenne seine Rechte und Pflichten. Mit der Reduktion der monatlich üblichen acht Bewerbungen auf zwei Nachweise sei angemessen berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer erst ab dem 13. Juni 2018 und nur zu 40 % arbeitsfähig gewesen sei. Das Einstellmass sei anstelle der im Regelfall zu verfügenden sieben Tage bereits auf drei Einstelltage reduziert worden. Es lägen keine weiteren Gründe vor, die eine zusätzliche Reduktion der Sanktion rechtfertigen würden (A.S. 3).
3.6 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er habe sich im Monat Juni sowohl um eine Arbeits- als auch um eine Lehrstelle bemüht, wie immer seit seiner Anmeldung beim RAV. Er sei noch nie zuvor krankheitsbedingt solange (100 %) arbeitsunfähig gewesen und dann erst zu 40 % wieder arbeitsfähig – auch im Folgemonat Juli. Er habe sich an die Anweisungen gehalten, Stellenvermittlungsbüros kontaktiert und alle Daten in Übereinstimmung aufgeschrieben, wie bereits ausgeführt. An vier Tagen im Monat Juni habe er bei einem Gartenbauunternehmen gearbeitet. Er komme seinen Pflichten nach, so gut er es könne (A.S. 5).
4.
4.1 Mit Blick auf das unter E. II. 2.1 Dargelegte war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner per 13. Juni 2018 wiedererlangten 40%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. II. 3.1 hievor) grundsätzlich gehalten, sich in der zweiten Junihälfte um zumutbare Arbeit zu bemühen, was er gemäss eigenen Angaben auch getan hat, indem er drei Stellenvermittlungsbüros kontaktiert habe (vgl. E. II. 3.2, 3.4 und 3.6 hievor). Gleichzeitig war er verpflichtet, diese – gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin aufgrund der verminderten Arbeitsfähigkeit für den Monat Juni 2018 auf zwei reduzierte – Bewerbungen schriftlich nachzuweisen. Ausweislich der Akten (vgl. vorstehende E. II. 3) hat der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2018 jedoch kein ausgefülltes Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» eingereicht, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet. Stattdessen habe er – so seine Ausführungen (vgl. E. II. 3.2, 3.4 und 3.6 hievor) – die im Juni 2018 getätigten Kontaktaufnahmen mit den drei Stellenvermittlern auf dem Formular für den Monat Juli 2018 eingetragen, welches unbestrittenermassen am 30. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. E. II. 3.3 hievor).
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 nicht spätestens am fünften Tag des Folgemonats (d.h. bis 5. Juli 2018; vgl. E. II. 2.1 hievor), sondern – wenn überhaupt – erst verspätet (mit dem Juli-Formular per 30. Juli 2018) eingereicht hat. Da die verspätete Einreichung des Nachweises dessen Fehlen gleichgesetzt wird (vgl. E. II. 2.2 hievor), kann vorliegend offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich noch im Juni 2018 bei den von ihm erwähnten Stellenvermittlern gemeldet hatte oder ob diese Kontakte erst im Juli 2018 erfolgten (da die frühesten Eintragungen auf dem Juli-Formular vom 5. Juli 2018 und nicht vom Juni 2018 datieren; vgl. AWA-Nr. 8). Die beiden Sachverhalte (verspäteter und fehlender Nachweis) werden denn auch im selben Umfang (bei erstmaligem Vorkommen im Sinne eines leichten Verschuldens) sanktioniert (vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Es liegt somit jedenfalls eine verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 vor.
4.2 Allfällig verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen werden gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV nur noch berücksichtigt, wenn entschuldbare Gründe für die verspätete Einreichung vorliegen (vgl. E. II. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, die von ihm im Juni 2018 kontaktierten Stellenvermittler hätten alle gesagt, er solle sich erst wieder melden, wenn er zu 100 % «gesund» bzw. arbeitsfähig sei, deshalb habe er alles erst auf der Liste vom Juli notiert (vgl. E. II. 3.2, 3.4, 3.6). Jedoch äussert sich der Beschwerdeführer nicht dazu, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese drei Kontaktnahmen bereits auf dem Juni-Formular einzutragen und dieses rechtzeitig bis spätestens am 5. Juli 2018 einzureichen; auch den Akten lassen sich hierfür keine entschuldbaren Gründe entnehmen. Ausserdem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – gemäss den unbestritten gebliebenen (vgl. A.S. 16) Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 5 [A.S. 11]) – bekannt war, dass er seine monatlichen Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats nachweisen muss (vgl. auch den entsprechenden Hinweis auf dem Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» in AWA-Nr. 8 [hier für den Monat Juli 2018]).
4.3 Nach dem Gesagten liegt kein entschuldbarer Grund für die (jedenfalls) verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2018 vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher zu Recht ab dem 1. Juli 2018 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
5.
5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
• mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
5.2 Erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen gelten (ebenso wie erstmals fehlende Arbeitsbemühungen) als leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von einem bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. E. II. 5.1 hievor). Die von der Beschwerdegegnerin verfügten drei Einstelltage bewegen sich somit im untersten Teil des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Das Einstellraster des SECO sieht für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen fünf bis neun Tage vor (ebenso für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Verschuldenserhöhend wirkt die frühere, mit dem Urteil VSBES.2017.291 zwar verkürzte, aber im Grundsatz bestätigte Einstellung durch den Einspracheentscheid vom 2. November 2017. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin die im Juni 2018 bescheinigte zunächst ganze und ab 13. Juni 2018 noch teilweise (60 %) Arbeitsunfähigkeit zu Recht mildernd berücksichtigt. Wenn sie dabei auf drei Einstelltage – unterhalb des Mindestmasses gemäss SECO-Einstellraster – gekommen ist, hat sie ihr Ermessen eher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgeübt. Eine zusätzliche Reduktion kommt nicht infrage, es besteht aber auch kein Anlass, zu Ungunsten des Beschwerdeführers in die eher grosszügige Ermessenshandhabung der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 (A.S. 1 ff.) damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4a).
8. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer