Urteil vom 10. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1942, liess der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von 1988 bis 2013 insgesamt 16 Unfälle melden, wofür die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbrachte (Taggelder, Heilkosten). Die Unfälle werden nachfolgend chronologisch nummeriert, der Aktenordnung der Beschwerdegegnerin entsprechend aufgelistet, wobei in Klammer die im Wesentlichen betroffenen Körperpartien genannt werden:
1. Velounfall (Handgelenk beidseits), 23. Juli 1988 (A-Nr. [Akten der Allianz] 1001)
2. Schlag mit Kerzenständer auf rechten Vorderarm (Ellenbogen rechts), 13. September 1992 (A-Nr. 2001)
3. Ausrutschen auf vereister Strasse (Handgelenk rechts), 27. Februar 1993 (A-Nr. 3001)
4. Sturz auf vereister Eisenbahnschwelle (Handgelenk rechts, Knie rechts), 14. Dezember 1996 (A-Nr. 4001)
5. Im Wald in einen Graben gefallen (Handgelenk bds.), 13. Juli 1997 (A-Nr. 5002)
6. Sturz auf Glatteis (Schulter links), 8. März 1998 (A-Nr. 6001)
7. Sturz auf nach hinten gebogenen Oberarm (Schulter rechts), 2. Juli 1999 (A-Nr. 7005)
8. Stolpersturz (Handgelenk links), 29. Juni 2001 (A-Nr. 8001)
9. Sturz auf Glatteis (Handgelenk links), 25. Februar 2004 (A-Nr. 9013)
10. Treppensturz (Schulter rechts), 3. August 2005 (A-Nr. 10002)
11. Verletzung durch Auffangbewegung eines rutschenden Bildes (Schulter links), 21. November 2005 (A-Nr. 11003)
12. Stolpersturz auf Treppe (Knie rechts), 14. Dezember 2006 (A-Nr. 12002)
13. Sturz bei Reinigungsarbeiten (Hand rechts), 13. Juli 2009 (A-Nr. 13005)
14. Durch wegrollendes Auto verursachte Quetschung des Knies links (Knie links), 23. Februar 2010 (A-Nr. 14037)
15. Stolpersturz (Knie rechts), 31. März 2011 (A-Nr. 15001)
16. Einklemmen der rechten Hand am Gartentor (Handgelenk rechts), 24. März 2013 (A-Nr. 16003).
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie zu erstellen. Im Gutachtensbericht vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) kamen die Gutachter im Wesentlichen zum Schluss, im Begutachtungszeitpunkt zeitigten nur noch die Unfallereignisse vom 23. Juli 1988, 27. Februar 1993, 14. Dezember 1996, 8. März 1998 und 3. August 2005 unfallkausale Restfolgen. Bei den übrigen Unfallereignissen sei der natürliche Kausalzusammenhang mit den noch geklagten Beschwerden bereits weggefallen und der status quo erreicht. Rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde wäre der Versicherte in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens hielten die Gutachter fest, gesamthaft ergebe sich eine Integritätseinbusse von 40 % (je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern).
Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (A-Nr. 6154) eine Integritätsentschädigung von 40 % zu, stellte jedoch die Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers per 31. August 2014 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen am 25. Juni 2015 erhobene Einsprache (A-Nr. 6157) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 7. November 2018 (A.S. 15 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 5. Oktober 2018 sei aufzuheben.
2. Es seien dem Versicherten sowohl aus der obligatorischen wie auch aus der Zusatzversicherung die gesetzlichen und vertraglichen Rentenleistungen zu erbringen.
3. Es sei das Invaliditätskapital betr. Schulterverletzungen bds. auf je 15 % zu erhöhen.
4. Eventualiter sei durch das Gericht ein Obergutachten einzuholen.
5. Es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 (A.S. 47 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit Replik vom 14. Februar 2019 (A.S. 64 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 11. April 2019 (A.S. 77 ff.) verweist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
6. Mit Triplik vom 10. Mai 2019 (A.S. 85 ff.) lässt sich der Vertreter des Beschwerdeführers abschliessend vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, ist nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers stehe fest, dass er an unfallkausalen Einschränkungen beider Handgelenke der linken Schulter und der rechten Schulter leide, im Gutachten würden auch die heute bestehenden Beschwerden und strukturellen Veränderungen am rechten Knie explizit als unfallkausal bezeichnet (S. 39, Frage 5.1 letzter Abschnitt). Es sei also auch hier von einer dauerhaften Schädigung auszugehen, auch wenn diese heute keine spezifische Behandlung benötige. Der medizinischen Befunderhebung im Gutachten könne somit weitgehend gefolgt werden. Allerdings stützten die Gutachter ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur bedingt auf diese medizinischen Befunde ab. Die wesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Praxis chirurgische Eingriffe tätigen könne oder nicht, werde anhand von Indizien und allgemeinen Spekulationen über den in Frage kommenden Markt für kleinchirurgische Eingriffe beantwortet. Die Gutachter würden hier klar das eigentliche medizinische Feld verlassen und erstellten eine Marktanalyse, wofür sie aber nicht kompetent seien, zumal sie selber in einem anderen Marktfeld aufträten. Des Weiteren seien folgende Ausführungen im Gutachten schlicht falsch oder irrelevant: Der Beschwerdeführer habe in seinem Leben noch nie eine Ikone restauriert. Konkret habe ihn der Gutachter gefragt, was für Interessen er neben seinem Beruf habe. Darauf habe der Beschwerdeführer geantwortet, er interessiere sich für die Restauration von Ikonen, was nicht gleich zu setzen ist mit der im Gutachten aufgeführten Äusserung, er würde diese restaurieren. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit keinesfalls irgendwelche Hobbies ausübe, bei denen ein derart grosses feinmotorisches Geschick nötig sei, geschweige denn, dass er sich der Restauration von Ikonen widme. Dies könne nötigenfalls mit Zeugenaussagen belegt werden. Der Beweis, der Beschwerdeführer habe nach wie vor die feinmotorischen Fähigkeiten für chirurgische Eingriffe, sei damit nicht erbracht, zumal sämtliche anderen mit dem Fall befassten Ärzte ihm genau diese Fähigkeit absprächen. Es sei auch anzumerken, dass eine blosse Hobby-Tätigkeit, welche nicht ausgeübt werde, nie mit derselben Präzision ausgeführt werden müsse, wie ein professioneller chirurgischer Eingriff. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Freizeit malen oder zeichnen würde, wäre höchstens ein Kunstkenner, welcher die entsprechenden Resultate begutachte, in der Lage zu sagen, ob sie mit der gleichen Präzision ausgeführt worden seien, wie sie für einen chirurgischen Eingriff nötig sei. Ebenfalls absurd sei das Argument, der Beschwerdeführer fahre einen Geländewagen, dabei handle es sich um ein schweres Fahrzeug, womit nicht plausibel sei, weshalb der Beschwerdeführer trotz der Beeinträchtigungen an der Schulter nicht als Chirurg arbeiten könne. Wenn man Berichte über das Fahrverhalten des Jeep Commander lese, welchen der Beschwerdeführer momentan fahre, so werde schnell klar, dass das Gewicht des Fahrzeugs keinen Einfluss auf das Fahrverhalten habe. Bei den heutigen technischen Hilfsmitteln, mit denen solche Fahrzeuge ausgestattet seien, spiele es keine Rolle mehr, ob ein Fahrzeug nun 2 oder 2.5 Tonnen wiege. Aus dem Gewicht des Fahrzeugs irgendwelche Hinweise ableiten zu wollen, ob die Fähigkeit chirurgische Eingriffe auszuführen noch gegeben sei oder nicht, habe nichts mehr mit medizinischer Begutachtung zu tun. Hier begäben sich die Gutachter auf das Feld von technischen Spekulationen und argumentierten nicht mehr medizinisch. Als falsch abzulehnen sei sodann die Aussage im Gutachten, der Beschwerdeführer biete weiterhin kleinchirurgische Behandlungen an, denn nach eigener Aussage «nehme er jeden Patienten, der sich meldet». Es sei eine Sache, einen Patienten anzunehmen und eine Erstuntersuchung durchzuführen, es sei dann eine ganz andere Sache, bei dem Patienten einen chirurgischen Eingriff durchzuführen, insbesondere wenn keine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bestehe. Der Beschwerdeführer nehme die Patienten zwar an, mache eine Anamnese und Bedarfsabklärung und führe auch die Nachbetreuung nach einem Eingriff aus, verweise die Patienten dann für den eigentlichen Eingriff aber an andere Ärzte. Die Überweisungen erfolgten nicht, weil Beschwerdeführer aufgrund der Infrastruktur seiner Praxis diese Eingriffe nicht ausführen könne, sondern weil er aufgrund der durch die unfallbedingten Einschränkungen fehlenden Feinmotorik dazu nicht in der Lage sei. Es stimme auch nicht, dass für Belegärzte generell eine Altersbeschränkung von 70 Jahren bestehe. Ein Belegarzt, der bereits akkreditiert sei, könne beispielsweise an der Klinik C.___, [...], weiterhin operieren. Aktuelles Beispiel: Dr. med. D.___, der sogar noch älter sei als der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei in [...] der einzige Arzt, der noch derartige kleinchirurgische Eingriffe anbieten könnte, da er neben dem chirurgischen Facharzttitel auch einen der Anästhesiologie habe. Allerdings sei stadtweit bekannt, dass er seit langem nicht mehr chirurgisch tätig sei, dies wüssten insbesondere auch die zuweisenden Hausärzte und darum kämen auch die entsprechenden Patientenanfragen nicht mehr in der gleichen Häufigkeit herein. Es sei auch widersprüchlich, dem Beschwerdeführer heute zu unterstellen, seine Praxis sei nicht auf chirurgische Eingriffe ausgerichtet. Weshalb sollte er die entsprechende Infrastruktur unterhalten, wenn er die Eingriffe nicht ausführen könne? Die Ausführungen im Gutachten seien fachfremd, denn die Gutachter gäben sich hier den Anschein, sie würden den Markt für kleinchirurgische Eingriffe kennen. Jedoch unterhalte keiner der Gutachter eine eigene Praxis, insbesondere nicht Dr. med. E.___, der ebenfalls Facharzt der Chirurgie sei. Weshalb sie also speziell befähigt sein sollten, das Marktpotenzial der Praxis des Beschwerdeführers zu beurteilen, sei nicht belegt. Zudem blendeten die Gutachter aus, dass es nicht darum gehe, ob aktuell eine Neuorientierung noch möglich sei, weil die Unfälle teilweise schon Jahrzehnte zurücklägen. Es müsste daher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer ohne die Unfälle eine Anpassung an allenfalls veränderte Bedürfnisse hätte vornehmen können, dafür genüge aber die Behauptung nicht, seine feinmotorischen Fähigkeiten würden zum Ikonen-Restaurieren und Autofahren ausreichen, denn dabei handle es sich nicht um eigentliche medizinische Argumente, abgesehen davon, dass diese Argumente, wie oben ausgeführt, jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrten. Mit ihrer Beurteilung hätten die Gutachter ihre Kompetenzen überschritten. Nebst Marktanalysen seien auch technische Spekulationen und Berufseinschätzungen abgegeben worden. Mit einer medizinischen Beurteilung habe dies nichts mehr zu tun. Die medizinischen Gutachter hätten nicht ausschliesslich die funktionellen Ausfälle berücksichtigt und beschrieben. Es mache somit klar den Anschein, dass die Gutachter die Beurteilung in eine gewisse Richtung hätten steuern wollen. Der Beweiswert des Gutachtens in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei damit nicht mehr gegeben. Die behandelnden Ärzte sprächen den Beschwerdeführer seit Jahren die Fähigkeit ab zu operieren. Dabei gehe es um die notwendige Präzision, welche auch für kleinchirurgische Eingriffe unabdingbar sei, z.B. damit keine unnötigen Narben entstünden. Eben diese Fähigkeit sei aber aufgrund der Einschränkungen nicht mehr gegeben. Wenn die Gutachter den behandelnden Ärzten andere Überlegungen unterstellten, so handle es sich um ihre eigenen Überlegungen. Diese vermöchten aber eine saubere medizinische Abklärung und Argumentation nicht zu begründen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unfallbedingten gesundheitlichen Einbussen nicht mehr in der Lage sei, chirurgische Eingriffe mit der nötigen Präzision auszuführen. Das und nicht ein angeblich verändertes marktwirtschaftliches Umfeld sei ausschlaggebend für die Rückgänge der Praxiseinnahmen. Eine Aufstellung der Jahresgewinne sei der Beschwerdegegnerin als Beweis beigelegt worden. Es werde daher beantragt, die feinmotorischen Fähigkeiten durch einen praktisch tätigen Handgelenkschirurgen beurteilen zu lassen. Nur ein Berufskollege sei in der Lage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer noch eine Praxistätigkeit ausführen könne oder nicht. Betreffend Nachfrage nach einer kleinchirurgischen Tätigkeit sei eine entsprechende Marktanalyse durch einen Spezialisten vorzunehmen, allenfalls liessen sich auch bei der FMH entsprechende Daten erfragen. Der Beschwerdeführer könne seine Hände nicht abwinkeln. Das heisse, der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf die Hände abstützen. Aus diesem Grund könne er nicht einmal alleine aus der Badewanne steigen. Es mute sehr seltsam an, wenn die gleiche Person gemäss Gutachter kleinchirurgische Eingriffe vornehmen sollte. Des Weiteren beschränke sich die Beschwerdegegnerin in casu darauf, den Sachverhalt, einige juristische Blocksätze sowie ihre Ansicht des Gutachtens der B.___ wiederzugeben. Dann werde noch kurz ausgeführt, dass die mit der Einsprache eingereichten medizinischen Berichte weniger Beweiswert haben sollten als das vorliegende Gutachten des B.___ und deshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Vergeblich suche man im 14-seitigen Einsprache-Entscheid eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers. Dies sei umso gravierender, als dass die vorgebrachten Mängel entscheidrelevant seien und gerade den Beweiswert des Gutachtens in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung zunichtemachten. Der Einsprache-Entscheid sei damit bereits aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben bzw. zu korrigieren. Sollte das Gericht entgegen der Erwartung der Ansicht sein, den vorliegenden Fall in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen zu können, sei ein Obergutachten bezüglich rein funktioneller Einschränkung des Beschwerdeführers und allenfalls weiterer nichtmedizinischer Disziplinen einzuholen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie die natürliche Unfallkausalität für die Unfälle 1 ,3, 4, 6 und 10 anerkenne. Bezüglich den Ausführungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich die Beschwerdegegnerin auf reine Spekulationen ein. Nur weil der Beschwerdeführer nicht als Belegarzt tätig gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er sich in seiner Tätigkeit eingeschränkt haben müsse. Dieser Schluss sei weder logisch noch nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer nur sogenannte kleinchirurgische Tätigkeiten ausgeführt hätte, sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, weshalb auch diese nicht mehr möglich gewesen seien. Völlig haltlos und ohne Grundlage seien auch die hypothetischen Behauptungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund des neuen Tarmeds eine Einkommensminderung hingenommen. Der Beschwerdeführer habe nie aus unfallfremden Gründen eine Einkommensminderung akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin mache denn auch nicht geltend, der Beschwerdeführer hätte seinen Versicherungsschutz aufgrund eines reduzierten Einkommens angepasst. Dies wäre aber die logische Konsequenz gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Tarmeds eine Einkommensminderung hingenommen hätte. Ein Obergutachten sei vorliegend durchaus begründet, seien die Einkommensreduktionen doch sehr wohl im Zusammenhang mit den Unfällen zu sehen, und es sei auch dargelegt worden, dass das Gutachten bei der B.___ nicht lege artis erstellt worden sei und damit nicht verwertbar sei. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass der Gutachter des B.___ sich nicht näher zu den Einschränkungen in den Handgelenken äussere. Er mache nur einen Vergleich zwischen den beiden Handgelenken. Auf Seite 21 des Gutachtens seien die Winkel aber zu finden und sie zeigten eine massive Einschränkung auf. Eine Diskussion dazu fehle komplett. Auch dies sei ein klarer Hinweis auf das Ungenügen des Gutachtens. Des Weiteren stelle sich Beschwerdegegnerin nach wie vor auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei für das Valideneinkommen als ärztlicher Grundversorger einzustufen. Dies entbehre jeglicher Grundlage. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seit 1993 aufgrund eines unfallfremden Rückenschadens nur noch Kleinstchirurgie ausgeführt, wie dies von jedem Grundversorger hätte vorgenommen werden können, sei eine reine Parteibehauptung. Vielmehr sei festzuhalten, dass gerade in dieser Zeit eine Rückenoperation erfolgt sei, welche ausgesprochen gut verlaufen sei. Es sei damit klar nicht die Rückenproblematik, welche den Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Chirurgen eingeschränkt habe. Es kämen damit nur noch unfallkausale Ereignisse in Betracht. Bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2015 habe die damalige Vertreterin gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Operationstätigkeit aufgrund der Unfallfolgen aufgeben müssen. Dem Schreiben sei auch eine Aufstellung über die Jahresgewinne beigelegt worden und diesem sei zu entnehmen, dass nach der Rückenoperation der Gewinn wieder sprunghaft in die Höhe auf CHF 217‘671.30 gestiegen sei. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin sei damit widerlegt. Zudem sei die Tätigkeit als medizinischer Grundversorger aufgrund der unfallbedingten Einschränkung, insbesondere der eingeschränkten Handbeweglichkeit ebenfalls nicht mehr möglich gewesen. Zudem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer als Chirurg wegen unfallfremden Gründen sein Einkommen derart massiv reduziert habe. Es könne auf die letzthin publizierten Zahlen des Bundes hingewiesen werden, welche einen sehr markanten Unterschied des Einkommens eines Spezialisten zu einem Grundversorger auswiesen. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Händen auch als Grundversorger eingeschränkt gewesen wäre und damit nochmals eine grössere Lohneinbusse resultiere. Eine derartige Lohneinbusse hätte der Beschwerdeführer selbst mit einer Gutachtertätigkeit nicht kompensieren können. Die Idee, dass der Beschwerdeführer in seinem Alter als Dozent noch hätte Fuss fassen können, entbehre jeglicher Grundlage, sei völlig unrealistisch und eine reine Parteibehauptung. Völlig absurd sei die Berufung der Beschwerdegegnerin auf die Einführung des Tarmeds im Jahr 2004. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nie um eine Abnahme seines Praxis-Operationssaals bemüht, gehe ins Leere. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Arthrose in der unfallgeschädigten Hand Probleme bereitet und die chirurgische Tätigkeit behindert. Ihm sei vom Fachkollegen Dr. med. F.___ geraten worden, die operationelle Tätigkeit aufzugeben, um sich juristische Risiken bezüglich Haftung zu ersparen. Fragwürdig erschienen auch die Ausführungen, dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sich beruflich neu zu orientieren. Die Beschwerdegegnerin übersehe dabei wesentliche Punkte. Das erste gewichtigste Argument gegen die Ausführung der Beschwerdegegnerin dürfte das Alter des Beschwerdeführers sein. Der Beschwerdeführer habe Jahrgang 1942. Im Jahr 2004 sei er folglich 62 Jahre alt gewesen, zum Zeitpunkt des Gutachtens sowie des Aktengutachtens durch das B.___ in den Jahren 2014 und 2016 bereits 72 bzw. 74 Jahre alt. Es sei doch sehr unwahrscheinlich, dass irgendwer den Beschwerdeführer in diesem Alter, ohne entsprechende Zertifikate im Bereich der Versicherungsmedizin und mit gesundheitlichen Problemen angestellt hätte. Die Invalidenversicherung verneine eine Umschulung bereits bei wesentlich jüngeren Versicherten. Schliesslich hätten die begutachtenden Ärzte selber ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Arme bis zur Horizontalen (links), resp. bis 30° über die Horizontale (rechts) heben, dies bedeute eine Integritätseinbusse von 10 % auf der rechten Seite und eine solche von 15 % auf der linken Seite. Die Reduktion auf je 5 % werde mit vorbestehender Arthrose begründet. Allerdings werde nicht gesagt, dass diese vorbestehende Arthrose auch ohne die zusätzlichen Unfälle aus eigener Dynamik heraus zur heutigen Situation, resp. zu einer Integritätseinbusse von 5 % rechts und 10 % links geführt hätte. Dies wäre schon anhand der MRI-Befunde genauer zu beschreiben und zu begründen. Insbesondere weil die Gutachter ja selber ausführten, die beschriebene Beweglichkeit sei viel besser als die Bildgebung erwarten lasse und er sei vor den Unfallereignissen schmerzfrei gewesen. Diese Begründung überzeuge nicht und es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich ohne die Unfallereignisse heute keine Bewegungseinschränkung ergeben hätte, es werde diesbezüglich auf die beiliegenden Arztberichte verwiesen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, als zumindest teilweise unfallkausal würden im Begutachtungszeitpunkt die Panarthrosen der Handgelenke beidseits sowie Cuff-Arthropathien und graduell differierende Arthrosen der beiden Schultern qualifiziert (Ziff. 6 S. 28 und lit. A 5. 29 und B/C S. 31 - 24 des Gutachtens 2014). Betreffend das rechte Knie sei mit Bezug auf die Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns eine Unfallkausalität bejaht worden (Ziff. D2.3.1. S. 35 des Gutachtens 2014). Betreffend das linke Knie sei im Explorationszeitpunkt eine Unfallkausalität verneint worden (S. 36 Ziff. E.2.1. S. 36 des Gutachtens 2014). Die beidseitigen degenerativen Knieveränderungen bei lateraler Meniskusläsion sowie Chondromalzie seien unfallfremd (Ziff. E.2.2.1. S. 36 und Ziff. D.2.2.5. S. 35 des Gutachtens 2014). Als zweifellos unfallfremd hätten die Gutachter das lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit Status nach Diskushernienoperation und Beinverkürzung links, eine vaskuläre Enzephalopathie bei multiplen zerebrovaskulären Risikofaktoren, den Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom, den Zustand nach Stammganglienblutung links 2008 sowie den Status nach Myokardinfarkt 2007 und eine mögliche, beginnende sensibel führende und beinbetonte Polyneuropathie bezeichnet. Der medizinische Endzustand betreffend die Folgen der im Anhang aufgeführten Ereignisse sei im Begutachtungszeitpunkt vom 15. Mai 2014 erreicht gewesen (Ziff. 5 S. 39 des Gutachtens 2014). Mit Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung und den Zeitpunkt des erreichten Endzustands würden keine Einwendungen von Seiten des Versicherten vorgebracht. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten 2014 habe damit im Explorationszeitpunkt per 15. Mai 2014 noch eine natürliche Unfallkausalität hinsichtlich der beiden Schultergelenke, der beiden Handgelenke und des rechten Knies bestanden. Diesbezüglich bleibe der natürliche Kausalzusammenhang zu den 5 Ereignissen gemäss Anhang Ziff. 1., 3., 4., 6. und 10. dauerhaft bestehen und der Status quo sine vel ante könne nicht mehr erreicht werden. Hinsichtlich der Folgen der übrigen 11 Ereignisse (Ziff. 2., 5., 7., 8., 9., 11., 12., 13., 14., 15., 16.) sei im Explorationszeitpunkt die natürliche Unfallkausalität bereits weggefallen oder habe nie bestanden. Diesbezüglich seien weitere Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Der vom Versicherten am 1. Dezember 2016 gemeldete Rückfall zum Ereignis vom 23. Februar 2010 betreffe das linke Knie. Diesbezüglich sei im Zeitpunkt des als Rückfall gemeldeten Ereignisses vom 6. November 2016 bei erreichtem Status quo sine der ursprünglichen Unfallfolgen der natürliche Kausalzusammenhang weggefallen. Ein späterer Rückfall sei demnach gar nicht mehr möglich gewesen. Kniebeschwerden des linken Kniegelenks seien gemäss dem Gutachten 2014 ausschliesslich auf degenerative, mithin vollständig unfallfremde Schädigungen, zurückzuführen. Eine Leistungspflicht der Allianz Suisse für einen Rückfall vom 6. November 2016 sei demnach zu verneinen. Zum Bestehen einer allfälligen Invalidität sei folgendes festzuhalten: Der Orthopäde habe anhand der Bildgebung zwar ausgeprägte strukturelle Veränderungen an beiden Schultern und Handgelenken festgestellt. Anhand der klinischen Untersuchung habe er indessen nur relativ geringe funktionelle Auswirkungen dieser Schäden feststellen können. Der Gutachter habe ausgeführt, dass nicht notwendigerweise eine sehr gute Korrelation zwischen den bildgebenden und den klinischen Befunden bestehen müsse. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stünden die funktionellen Auswirkungen gegenüber den pathologischen Bilddokumenten im Vordergrund. Die bildgebend festgestellten Alterationen hätten mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Versicherten keine wesentlichen Einschränkungen aufgezeigt. In neurologischer Hinsicht habe die klinische Untersuchung der oberen Extremitäten lediglich ein diskretes sensibles Nervenkompressionssyndrom als Ausdruck eines Karpaltunnelsyndroms ergeben. Eindeutige periphere Nervenläsionen seien weder im Schultergürtel, noch im Ellenbogenbereich rechts zu beschreiben. Relevante Funktionseinschränkungen resultierten jedoch daraus nicht. Hinsichtlich der Beschwerden nach den erlittenen mehrfachen Schultergelenksverletzungen sei aus neurologischer Optik keine neurogene Schädigung zu objektivieren. Die geklagten Einschränkungen seien skelettogener Natur. Die im Weiteren erwähnte Stammganglienblutung 2008, Mikroangiopathie und das leicht herabgesetzte Vibrationsempfinden an den unteren Extremitäten mit Hinweis auf eine möglicherweise beginnende Polyneuropathie seien klar krankheitsbedingt, mithin unfallfremd, und vorliegend unbeachtlich. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit sei daher aus rein neurologischer Optik für die Tätigkeit als Arzt in der Grundversorgung oder für ambulante kleinchirurgische Eingriffe nicht zu attestieren. Auf Basis ihrer Untersuchungen seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass der Versicherte auch mit den unfallbedingten pathologischen Befunden aktuell in der Lage wäre, die angestammte Tätigkeit in dem von ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum (Kleinchirurgie) zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen (Ziff. 3.1.2. S. 38 des Gutachtens 2014). Sodann habe der Beschwerdeführer mit Einsprache die folgenden Berichte behandelnder Ärzte eingereicht und geltend gemacht, er könne unfallbedingt keine chirurgische Tätigkeit mehr betreiben, da die Feinmotorik fehle: Bericht Dr. med. F.___ vom 17. März 2015; Bericht Dr. med. F.___ vom 27. März 2015; MRI-Bericht betreffend Schultergelenk links vom 27. März 2015; Bericht Dr. med. G.___ vom 6. Januar 2014. Die ersten drei neu eingereichten Berichte aus dem Jahr 2015 seien im Nachgang zum Ereignis vom 11. März 2015 erstellt worden und beträfen nicht das vorliegende Einspracheverfahren. Diese medizinischen Unterlagen seien den Gutachtern des B.___ vorgelegt und im Gutachten 2016 geprüft worden. Die darauffolgende Verfügung vom 11. April 2017 der Allianz Suisse sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb es damit sein Bewenden habe. Im Bericht vom 6. Januar 2014 halte Dr. med. G.___, Handchirurg, sinngemäss fest, dass der Versicherte wegen der Handgelenksproblematik beidseits nicht als Chirurg arbeiten könne. Aus handchirurgischer Sicht könne der Versicherte als Allgemeiner Chirurg nicht mehr operieren, er dürfe aber als Grundversorger 40 % arbeiten. Dr. med. G.___ stütze sich dabei insbesondere auf die MRT des rechten Handgelenks vom 26. März 2013 (H.___) sowie auf konventionelle Röntgenbilder beider Handgelenke vom 19. November 2013. Den Gutachtern des B.___ habe diese Bildgebung ebenfalls zur Verfügung gestanden (Akte Nr. 173 S. 7 des Unterlagenverzeichnisses im Anhang zum Gutachten 2014, aufgelistetes Bildmaterial S. 8 des Unterlagenverzeichnisses). Die Gutachter hätten ferner eine MRT vom 20. März 2014 (Akte Nr. S1 S. 7 des Unterlagenverzeichnisses) zur Verfügung gehabt, welche Dr. G.___ nicht vorgelegen habe. Dass behandelnde Ärzte mitunter die Ansicht vertreten hätten, der Versicherte könne aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr als Chirurg tätig sein, sei den Gutachtern des B.___ bekannt gewesen. Dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit und als Grundversorger anders beurteilt hätten (vgl. Ziff. 3.1.2. S. 28 des Gutachtens 2014) als ein behandelnder Arzt, sei von den Gutachtern nach klinischer Untersuchung auf funktionaler Basis eingehend begründet worden. Des Weiteren sei gemäss dem Gutachten 2014, Ziff. 7 S. 40 f., vorliegend ein Integritätsschaden von 40 % ausgewiesen (je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern). Der Versicherte sei demgegenüber der Ansicht, dass der Integritätsschaden mit Bezug auf die Schultern zu tief bemessen sei und statt je 5 % je 15 % betragen müsse. Die Allianz Suisse stütze sich in der Bemessung des Integritätsschadens auf die Expertenmeinung im beweiskräftigen Gutachten 2014 und halte daran fest. Zudem sei auf sämtliche Argumente des Beschwerdeführers betreffend die Unfallzusatzversicherung vorliegend nicht einzutreten, denn sie beträfen nicht den Streitgegenstand, sondern eine Privatversicherung nach VVG. Das Invaliditätskapital sei ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da es sich um einen allfälligen Anspruch aus der Unfallzusatzversicherung handle. Darauf sei nicht einzutreten. Sodann sei zum Valideneinkommen Folgendes festzuhalten: Der Facharzttitel Chirurgie sei Voraussetzung für die ursprünglich aufgenommene selbständige Praxistätigkeit des Beschwerdeführers, sage aber wenig über seine effektiv ausgeübte ärztliche Tätigkeit im relevanten Zeitpunkt aus. Auf diese allein komme es indessen bei der Rentenprüfung an. Wie der Beschwerdeführer selber gegenüber den Gutachtern des B.___ ausgeführt habe (A-Nr. 6148 S. 24 in fine), habe er seit Beginn seiner selbständigen Praxistätigkeit (ca. 1974) nie eine Belegarzttätigkeit (Nutzung eines Operationsaals in einem Spital) ausgeübt, sondern ausschliesslich in seinen eigenen Praxisräumlichkeiten operiert, etwa bei Hallux Valgus, Hammerzehen, Nävi, Lipomen. Er habe demnach nie etwas anderes als Kleinchirurgie betrieben. Dabei handle es sich körperlich um eine wesentlich leichtere Tätigkeit als diejenige eines klinischen Chirurgen, der oft stundenlange Operationen im Stehen und in Teamarbeit durchführe. Die kleinchirurgische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit die Ausgangslage. Seit 1993 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aufgrund von unbestrittenermassen unfallfremden Bandscheibenbeschwerden keine «grossen» Eingriffe mehr durchgeführt, womit er wohl Operationen bei Hallux Valgus und Hammerzehen und ähnliche gemeint habe. Für die dadurch bedingte Erwerbseinbusse sei ihm ab 1. Februar 1994 eine halbe IV-Rente bei einem IV-Grad von 50 % zugesprochen worden, welche er dauerhaft bis zu seiner Pensionierung bezogen habe. In der Folge habe er demnach nur noch «Kleinstchirurgie» durchgeführt, mithin eine körperlich nochmals leichtere chirurgische Tätigkeit. Dies ohne den geringsten Bezug zu einem Unfallgeschehen. Per 1. Januar 2004 sei der TARMED in Kraft getreten. Dieser habe u.a. die Anforderungen an die Abrechenbarkeit von chirurgischen Eingriffen gegenüber den Kranken- und Unfallversicherern erhöht. Viele der kleinchirurgischen Eingriffe hätten von da an in einem Operationssaal stattfinden müssen, hätten mithin die Aufnahme einer Belegarzttätigkeit vorausgesetzt. Eine Belegarzttätigkeit habe der Beschwerdeführer indessen nie in Betracht gezogen, sondern habe seine verbliebene chirurgische Tätigkeit einfach erneut eingeschränkt, indem er sich auf wenige noch mögliche Kleinsteingriffe, welche in den Praxisräumlichkeiten noch gegenüber den Versicherern abrechenbar gewesen seien, beschränkt habe. Es sei nachvollziehbar, dass er mit der zusätzlich eingeschränkten chirurgischen Tätigkeit erneut eine Einkommensminderung hingenommen habe – auch dies ohne den geringsten Bezug zu einem Unfallereignis. Es erstaune daher nicht, dass er chirurgische Eingriffe ab 2004 «immer weniger gemacht» und 2005 definitiv aufgegeben habe, wie er gegenüber den Gutachtern ausgeführt habe (A-Nr. 6148 S. 4 in fine). Seit 2005 sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben de facto nicht mehr als Chirurg, sondern, wie er selber sage, (ausschliesslich) als Grundversorger tätig – aus unfallfremden Gründen. Die Beschwerdegegnerin bestreite im Weiteren, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 als Chirurg zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, wie er geltend mache. Kein Chirurg führe vollzeitig Operationen durch. Nur für Operationen könnten indessen erhöhte feinmotorische Fähigkeiten relevant sein. Nicht spezifisch erforderlich seien sie etwa für chirurgische Abklärungen und Untersuchungen, konsiliarische Beratung, gutachterliche Tätigkeit im chirurgischen Fach usw. Der Beschwerdeführer habe indessen zu keiner Zeit je etwas unternommen, um diese Bereiche des chirurgischen Fachs bei unfallbedingt voller Leistungsfähigkeit auszubauen und sich sein Einkommen als selbständiger Facharzt zu erhalten. Bei der vorliegend für das Valideneinkommen relevanten angestammten Tätigkeit handle es sich demnach um die Tätigkeit eines Grundversorgers und nicht um die Tätigkeit eines Chirurgen. Der Beschwerdeführer sei aus unfallfremden Gründen Grundversorger geworden, wie bereits erläutert. Per 31. August 2014 (Fallabschluss) habe er diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt. Der Beschwerdeführer berufe sich dagegen auf unfallbedingt reduzierte feinmotorische Fähigkeiten und mache eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chirurg geltend. Er verkenne dabei, dass er im relevanten Zeitpunkt des Fallabschlusses 2014, trotz Facharzttitel Chirurgie, krankheitsbedingt (Diskushernie) und aufgrund unfallfremder Änderungen der Rahmenbedingungen (TARMED) nicht mehr als Chirurg (Bereich Kleinchirurgie), sondern als Grundversorger tätig gewesen sei. Auch die Nachbehandlung von früheren Chirurgie-Patienten sei nicht über die Tätigkeit eines Grundversorgers hinausgegangen. Daran ändere weder sein Facharzttitel in Chirurgie noch die Tatsache, dass es sich um ehemalige Chirurgie-Patienten gehandelt habe, etwas. Seine Tätigkeit sei diejenige eines Grundversorgers gewesen. Die Schlussfolgerungen der Gutachter des B.___, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nach wie vor ausüben könne, sei nachvollziehbar, denn als Grundversorger sei er durch die Folgen der Unfälle kaum eingeschränkt gewesen. Die Feinmotorik spiele in diesem Bereich, wenn überhaupt, nur eine marginale Rolle. In einer ärztlichen Verweistätigkeit sei sie gänzlich unbedeutend. In dieser angestammten Tätigkeit sei davon auszugehen, dass unfallbedingt keine wesentlichen Leistungseinschränkungen bestanden und sich insbesondere die geltend gemachten feinmotorischen Defizite nicht leistungsmindernd ausgewirkt hätten. Es bestehe demnach keine Invalidität, denn der Beschwerdeführer sei sowohl im Gesundheitsfall wie unter Berücksichtigung der Unfallfolgen in der Lage, die gleiche Tätigkeit in gleichem Umfang auszuüben, was einen IV-Grad von 0 % ergebe. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Grundversorger eingeschränkt gewesen wäre, was bestritten werde und sich auf der medizinischen Aktenlage auch nicht begründen lasse, hätte dies nicht zu einer Einkommensminderung geführt. Er hätte seine Praxis auch schliessen und beispielsweise eine Tätigkeit als Gutachter oder Fachdozent Chirurgie aufnehmen können. Oder er hätte seine Praxistätigkeit mit einer Gutachtertätigkeit oder Dozententätigkeit ergänzen können. Chirurgen seien beispielsweise im Versicherungswesen nachgefragte Gutachter. Auf diese Weise hätte er sein chirurgisches Wissen in einer neuen, körperlich leichten und angepassten Tätigkeit, vorwiegend an einem Büroarbeitsplatz mit gelegentlichen medizinischen Untersuchungen, sogar vollzeitig verwerten können. Auch dies habe er aus unfallfremden Gründen jedoch nie umgesetzt. Dies wäre ihm auf dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt indessen offensichtlich zumutbar gewesen. Ebenfalls unerheblich sei der Verweis auf den versicherten Verdienst (Versicherungsschutz), denn die Invalidität bemesse sich nicht danach, sondern nach dem in der Validentätigkeit mutmasslich erzielten Einkommen. Die Validentätigkeit des Beschwerdeführers habe nicht aus Chirurgie, sondern aus ärztlicher Grundversorgung bestanden. Des Weiteren bestünden unter den Parteien unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf die Feinmotorik der Hände im Zeitpunkt des erreichten medizinischen Endzustands. Wie vorstehend bereits dargelegt, spiele es indessen keine Rolle, welche Ansicht die zutreffende ist, denn der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als medizinischer Grundversorger, selbst wenn die Feinmotorik unfallbedingt reduziert sein sollte, nicht eingeschränkt. Eine Einschränkung hätte er zudem in einer zumutbaren Verweistätigkeit aufgrund seiner hochstehenden fachärztlichen Ausbildung relativ leicht ausgleichen können. Sodann mache er geltend, er könne seine Hände nicht abwinkeln, könne sich nicht auf die Hände abstützen und aus diesem Grund nicht alleine aus der Badewanne steigen. Er beschreibe damit eine offenbar aktuelle Situation und stelle gestützt darauf die gutachterlichen Explorationen im Jahre 2014 in Frage. Ein solcher Schluss sei indessen nicht zulässig. Auch habe das Aufstehen in der Badewanne relativ wenig mit einer chirurgischen Tätigkeit zu tun. Zudem übe der Beschwerdeführer gar keine chirurgische oder andere ärztliche Tätigkeit mehr aus, sondern sei in seine Heimat […] zurückgekehrt. Schliesslich werde in der Beschwerde zusätzlich der Unfall Nr. 17 vom 9. März 2014 vorgebracht. Dieses Ereignis habe nur geringe Folgen vorübergehender Natur nach sich gezogen. Gestützt auf den Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. I.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, [...], vom 25. April 2014 (A-Nr. 17008) sei der Behandlungsabschluss bereits am 19. März 2014 bei vollständig wieder erreichter Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall erfolgt. Auf diesen Zeitpunkt sei demnach ohne weiteres von einem erreichten Status quo sine auszugehen. Eine gutachterliche Abklärung betreffend diesen Unfall habe sich erübrigt. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch die medizinischen Akten der Gutachterstelle B.___ zukommen lassen (A-Nr. 17009). Die Gutachterstelle habe demnach die vollständigen medizinischen Akten zur Verfügung gehabt. Dieser Unfall sei entgegen der Auflistung in der Beschwerde (S. 7) nicht Gegenstand des vorliegenden Einspracheverfahrens.
5. Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien ihm aus der Zusatzversicherung die vertraglichen Leistungen zu gewähren und es sei das Invaliditätskapital betreffenden Schulterverletzungen beidseits auf je 15 % zu erhöhen, nicht einzutreten ist. So betreffen die beiden Begehren die Zusatzversicherung nach UVG. Die Versicherer sind im Bereich der UVG-Zusatzleistungen jedoch nicht befugt, mittels Verfügung bzw. Einspracheentscheid über Leistungsansprüche zu entscheiden (RKUV 1990 Nr. U 103 S. 265; Urteil U 379/04 vom 1. April 2005 E. 1), was im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht getan hat. Zudem fehlt es dem Versicherungsgericht diesbezüglich an der sachlichen Zuständigkeit, ist dieses doch weder von Bundesrechts wegen noch aufgrund des kantonalen Verfahrensrechts zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche nicht Leistungen nach UVG, sondern Zusatzleistungen betreffen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Leistungen aus der nicht obligatorischen UVG-Zusatzversicherung beantragt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (BGE 131 V 164 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2).
6.
6.1 Als Erstes ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe.
6.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E. 5.4.1, 128 V 278 E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E. 2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
6.1.2 Die Einspracheentscheide sind zu begründen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a; ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
6.1.3 Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 ausreichend auf die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Rügen eingegangen ist. Zudem ist es, wie erwähnt, nicht notwendig, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid jeden rechtlichen Aspekt abhandelt. Des Weiteren wurde der Einspracheentscheid genügend begründet, damit sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, sind ebenfalls ausreichend dargelegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen.
7. Streitig und zu prüfen ist sodann im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente korrekterweise verneint hat und die Integritätsentschädigung zu Recht auf 40 % festgelegt hat. Nicht umstritten ist dagegen der Fallabschluss und die Einstellung der Taggelder und Heilbehandlungsvergütungen per 31. August 2014.
Nicht zum Streitgegenstand gehört des Weiteren das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgelistete Unfallereignis vom 9. März 2014, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 21. März 2014 meldete (A-Nr. 17003). Dieses Unfallereignis wurde von der Beschwerdegegnerin weder in der Verfügung vom 22. Mai 2015 noch im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 behandelt. Ebenfalls nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören die Unfallereignisse vom 11. März, 14. August, 22. November und 21. Dezember 2015, welche mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2017 rechtskräftig beurteilt wurden (A-Nr. 18040).
Bezüglich des vorgenannten Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
7.1 Im Bericht vom 30. September 1988 (A-Nr. 1003) stellte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem am 23. Juli 1988 erlittenen Velounfall folgende Diagnosen:
- Distorsion Handgelenke beidseits, links fraglich subperiostale Fraktur des Radius
- Thoraxkontusion und Hämatom links. Fraktur 7. Rippe links
- Kontusion und Schürfungen Hüfte links, Knie links
- Distorsion Sprunggelenk rechts
Es bestünden persistierende Schmerzen und Schwellungen bei Belastung des linken Handgelenks. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % für schwere Tätigkeiten mit dem linken Handgelenk, sowie ab 14. September 1988 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
7.2 Im Bericht betreffend die ambulante Behandlung im J.___ vom 13. September 1992 (A-Nr. 2001) wurde festgehalten, der Versicherte sei von der Ehefrau tätlich angegriffen worden. Er habe eine Kontusion des proximalen Vorderarms rechts nach Angriff mit einem Kerzenständer erlitten. Der rechte Vorderarm weise ein Hämatom nach Bisswunde auf, am Rücken links bestehe eine Wunde mit Schorf nach Messerverletzung.
7.3 Im Arztzeugnis UVG vom 5. März 1993 (A-Nr. 3002) hielt der Beschwerdeführer fest, er sei am 27. Februar 1993 auf vereister Strasse ausgerutscht und auf die rechte Hand gefallen. Es bestehe eine Distorsion des rechten Handgelenks.
7.4 Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 13. September 1993 (A-Nr. 2003) folgende Diagnosen:
- Subakutes sensomotorischeses lumboradikuläres Syndrom L4 links mit/bei
· zirkulärer Discusprotrusion mit kleiner anteraolaterol linksseitiger Discushemie L3/L4,
· deutlicher Fehlform BWS und LWS,
· mässiger Beckenfehlstatik,
· geringfügigen degenerativen Veränderungen,
· muskulärer Dysbalance der beckennahen Muskulatur.
- Ulnaris-Kompressionssyndrom rechts mit/bei
· Status nach grossem Hämatom im Bereich des proximalen Vorderarms rechts ulnarseits bei Status nach direkter Kontusion 09/1992.
- Status nach Spickdraht-Osteosynthese einer Claviculafraktur rechts 1981.
7.5 Im Bericht vom 15. November 1993 (A-Nr. 2017) hielt Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, die im Juli 1993 durchgeführte neurologische und elektromyographische Abklärung sei ausschliesslich wegen einer lumboradikulären Symptomatologie durchgeführt worden. Bezüglich der im September 1992 durchgemachten Vorderarmverletzung könne lediglich eine subcutane evt. muskuläre Atrophie in der Umgebung der Mm. Flexor carpi radialis und ulnaris festgestellt werden. Hinweise für eine Ulnarisläsion bestünden nicht. Die derzeitige Erwerbsunfähigkeit stehe ausschliesslich mit der Discushernien-Symptomatologie in Zusammenhang.
7.6 In seinem Gutachten vom 31. Mai 1995 (A-Nr. 2035) stellte Dr. med. M.___, Chefarzt Orthopädische Klinik, N.___, folgende Diagnosen:
- Status nach Muskeltrauma mit Quetschung und Durchtrennung im Bereich der Beugemuskulatur am rechten Vorderarm. Leichte Einwärtsdrehschwäche am rechten Vorderarm.
- Chronische Subluxation des rechten AC-Gelenks nach traumatischer Luxation 1981.
- Status nach Operation an der linken Hand wegen Carpaltunnelsyndrom.
- Status nach Discushernienoperation, chronisches lumbovertebrales Syndrom.
Zur Beurteilung führte er im Wesentlichen aus, nach Kerzenständerverletzung bestehe ein bleibender Muskelschaden einerseits kosmetisch andererseits mit gewisser Kraftverminderung aber ohne Kontrakturen. Neurologisch keine relevante Schädigung des Nervus ulnaris. Folge der Muskelschädigung nur bei speziellen Drehbewegungen bemerkbar, im Weiteren unschöne Delle am Vorderarm bleibend. Für die weitergehenden Behinderungen am rechten Arm sei die Subluxation respektive Instabilität des rechten AC-Gelenks zu berücksichtigen, die mit diesem Ereignis keinen Zusammenhang gehabt habe. Partielle Muskelschwächen als Behinderung bei AC-Gelenks-Instabilität. Kein Zusammenhang mit dem Ereignis 09/1992 hätten die AC-Gelenksinstabilität rechts, das Rückenleiden und das operierte Carpaltunnelsyndrom links. Am rechten Vorderarm sei der Endzustand erreicht. Bleibender Nachteil sei eine geringfügige teilweise Gebrauchsunfähigkeit des rechten Vorderarms entsprechend 5 %. Theoretische Invalidität in Anlehnung an die Gliederskala 6 %.
7.7 Im Bericht vom 17. Dezember 1996 betreffend MR des rechten Knies (A-Nr. 4006), welche im Nachgang zum Unfall vom 14. Dezember 1996 (Sturz auf nasser Eisenbahnschwelle) durchgeführt wurde, wurde zur Beurteilung festgehalten: Rissbildung im lateralen Meniskusvorderhorn mit zusätzlich luxiertem, gegen die Eminentia intercondylaris gelegenem Meniskusfragment. Leichtgradiger infraartikulärer Erguss im Recessus suprapatellaris.
7.8 Im Arztzeugnis UVG vom 10. September 1997 (A-Nr. 5008) führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 13. Juli 1997 während des Waldlaufes mit dem Hund in einen Graben gefallen und habe sich hierbei Schürfungen an den Händen bds., Contusion HG bds., Schürfungen am Unterschenkel rechts sowie ein Hämatom am Sprunggelenk rechts zugezogen.
7.9 Mit Schreiben vom 16. März 1998 (A-Nr. 6002) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe am 8. März 1998 einen Sturz auf Glatteis (rückwärts auf den linken Ellbogen und die Schulter) erlitten. Dabei habe er sich eine Schulterluxation links, eine Ellbogencontusion links sowie eine Läsion der Gelenkkapsel und der Rotatoren OA links zugezogen.
7.10 Dr. med. K.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, führte in seinem Bericht vom 28. April 1998 (A-Nr. 6147) aus, der Beschwerdeführer habe am 8. März 1998 während seinen Skiferien anlässlich eines Sturzereignises auf Schnee mit Abstützmanöver durch den linken Arm eine axiale Traumatisierung des linken Oberarmes und der linken Schulter erlitten. Nach konventionell-radiologischem Ausschluss einer ossären Pathologie persistierten in der Folge invalidisierende Schulterbeschwerden links. Konventionellradiologisch habe die Verlaufsaufnahme der linken Schulter in IR und AH ap vom 18. März 1998 einen leichtgradigen Hochstand der gleichmässig gerundeten Humeruskopf-Kalotte links mit einer gleichmässigen Vertiefung der Gelenkpfanne sowie einer normale Weite des Gelenkspaltes ergeben. Im Bereich des Tuberculum majus links habe sich eine leicht verstärkte Sklerose gezeigt. Zudem hätten sich kleine, knöcherne Anlagerungen an der Acromion-Unterfläche links gefunden. Periartikuläre Verkalkungen seien nicht nachweisbar gewesen. Ebenso hätten sich keine Hinweise für Frakturen oder Infraktionen gefunden. Magnetresonanztomographisch habe dann am 18. März 1998 eine komplette Ruptur der Rotatoren-Sehnenplatte links sowohl im Supra- wie auch im Infraspinatussehnen-Abschnitt dokumentiert werden können. Begleitend hätten sich Hinweise für eine leichte Tenosynovitis intertubercularis links gefunden, wobei die Biceps-Sehne ebenfalls ein leicht inhomogenes Signalverhalten aufgewiesen habe.
7.11 Im Bericht betreffend Kernspintomographie vom 19. September 2000 (A-Nr. 7012) wurde im Nachgang zum gemeldeten Unfallereignis vom 2. Juli 1999 (Fall auf nach hinten gebogenem Oberarm; vgl. A-Nr. 7003) folgender Befund festgehalten: Dehiszenz im AC-Gelenk nach operierter AC-Luxation. Ruptur der Supraspinatussehne in der ventralen Hälfte distal. Refraktion des muskelseitigen Sehnenstumpfs 2 cm, erheblich entzündliche und degenerative Veränderungen. Bizepssehne leicht nach medial subluxiert.
7.12 Im Bericht der Handchirurgie, J.___, vom 22. Februar 2002 (A-Nr. 8011) stellte Dr. med. O.___ folgende Diagnosen:
- Handgelenk links: Durch ein Trauma vom 29. Juni 2001 (Stolpersturz auf das linke Handgelenk; vgl. A-Nr. 8001) aktivierte Arthrose vor allem des radioulnären Gelenks mit MT-tomographisch nachgewiesener Perfusionsstörungen des Lunatum.
- Handgelenk rechts: Wenig symptomatische Panarthrose im Rahmen einer scapholunären Dissoziation.
Beurteilung: Bilaterale Handgelenksarthrosen, Handgelenk links deutlich symptomatisch. Weniger Beschwerden von Seiten des rechten Handgelenks. Die Handgelenksarthrose rechts gehe mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das Trauma anlässlich des Fahrradunfalls zurück. Die scapholunäre Dissoziation führe jetzt zu einer Sekundärarthrose. Das Handgelenk rechts sei bei alltäglichen Tätigkeiten noch ordentlich einsetzbar. Am linken Handgelenk bestehe ebenfalls eine Arthrose hauptsächlich das radioulnäre Gelenkkompartiment betreffend. Die Arthrose sei bereits auf den Traumaaufnahmen vom Juni letzten Jahres sichtbar, so dass die Arthroseentstehung nicht mit dem Trauma 06/2001 in Zusammenhang stehe. Ätiologie nicht bekannt. Gesichert sei aber, dass die intensiven Handgelenksbeschwerden links auf das Trauma vom Juni zurückzuführen seien. Angesichts der bilateralen Handgelenksarthrosen sei die Leistungsfähigkeit auch im Arztberuf eingeschränkt. Arbeitsfähigkeit 50 % bis 75 % für chirurgische Tätigkeiten, für allgemeine ärztliche Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit ca. 25 %. Integritätseinbusse 10 %. Ein weiteres Handicap für die Einsatzfähigkeit der Hände sei die Pathologie beider Schultern, die orthopädisch zu beurteilen sei.
7.13 Dr. med. O.___, Facharzt für Handchirurgie FMH, J.___, führte in seinem Bericht vom 15. Mai 2003 (A-Nr. 4011) aus, es bestehe eine Arthrose, vor allem des radiolunären und midkarpalen Gelenks bei MR-tomographisch nachgewiesener Lunatummalazie. Die Arthrose sei durch das Trauma vom 29. Juni 2001 aktiviert worden. Sicher sei die Handgelenksarthrose nicht direkt Folge des Traumas vom 29. Juni 2003 [recte 2001]. Auf den Traumaaufnahmen zeigten sich bereits vorbestehende degenerative Gelenksveränderungen. Da der Beschwerdeführer jedoch vor dem Trauma keine gleichartigen Beschwerden wie jetzt nach diesem Unfall gehabt habe, sei davon auszugehen, dass das Trauma vom Juni 2001 zu einem erheblichen Ausmass, wenn auch nicht ausschliesslich, für die progredient zunehmende Symptomatik verantwortlich sei. Seit dem Unfall habe der Beschwerdeführer deutliche bewegungs- und belastungsabhängige Handgelenksschmerzen und bevorzuge, vor allem nach dem Arbeiten, eine Ruhigstellung mit einer Manschette. Der Versicherte habe angesichts des progredienten Verlaufs seit dem Trauma vom 29. Juni 2001 zunehmende Beschwerden entwickelt, sowie eine zunehmende Bewegungseinschränkung, sodass chirurgische Massnahmen notwendig geworden seien. Auch die rechte Handgelenksarthrose sei symptomatisch seit 2001. Dem Versicherten sei es nicht möglich, das Gegenhandgelenk kompensatorisch einzusetzen, womit sich die Handgelenksarthrose links auch stärker geäussert habe. Chirurgische Tätigkeiten seien schmerzbedingt nicht mehr möglich, die Bewegungseinschränkungen und die rezidivierenden Schwellungen führten zudem zu einer funktionellen Beeinträchtigung.
7.14 Dr. med. P.___, Orthopädische Klinik, J.___, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (A-Nr. 7022) folgende Diagnosen:
- Instabile posttraumatische AC-Gelenksarthrose rechts
- Beginnende Glenohumeralarthrose links mit Humeruskopfdezentrierung
- Irreparable Rotatorenmanschettenruptur (craniodorsale Rotatorenanteile)
Seitens der linken Schulter lägen überwiegend wahrscheinlich Folgen des Unfalls 03/1998 vor. Bezüglich der rechten Schulter bestünden überwiegend wahrscheinlich ebenfalls Unfallfolgen des Fahrradsturzes von 1981. Zudem sei es in der rechten Schulter zu einer Retraumatisierung 07/1999 durch gewaltsame Kontusion und Distorsion (Polizeigewalt) gekommen. In der Folge sei die Diagnose einer lmpingementproblematik der Supraspinatussehne infolge Tendinopathie mit Partialrupturen und Bursitis subdeltoidea beschrieben worden. Für eine chirurgische Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % auszugehen, für allgemeinärztilche Tätigkeiten von einer Arbeitsunfähigkeit 15 % bis 20 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei zu 90 % unfallbedingt.
7.15 Im Bericht vom 18. März 2004 (A-Nr. 9004) diagnostizierte Dr. med. O.___, J.___, eine Schmerzzunahme am Handgelenk links bei frischem Trauma am 25. Februar 2004. Der Versicherte sei auf Glatteis gestürzt, wobei er sich neben einer Kontusion mit Rissquetschwunde am Gesicht eine Rippenfraktur und erneut eine Distorsion des linken Handgelenks bei vorbestehender Arthrose zugezogen habe. Radiologisch zeige sich keine frische Fraktur, aber eine erhebliche Arthrose, welche nicht nur die Lunatumfazette, sondern auch die Scaphoidfazette umfasse. Daneben degenerative Gelenksveränderung entlang der Midcarpallinie. Die chirurgische Tätigkeit sei nicht mehr möglich, wahrscheinlich permanent. Zusammen mit skelettalen Beschwerden, unter anderem der Schulter, sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % realistisch.
7.16 Dr. med. F.___, Orthopädie FMH, J.___, hielt in seinem Bericht vom 22. November 2005 (A-Nr. 10007) fest, der Beschwerdeführer beschreibe einen Treppensturz vom 3. August 2005 mit direktem Aufprall auf die Schulter. Die Arthro-MRI-Untersuchung der Schulter vom 10. August 2005 zeige eine ausgeprägte Rotatorenmanschettenruptur mit Retraktion der Supraspinatussehne. Es handle sich um eine retraumatisierte, bereits vorbestehende Rotatorenmanschettenmassenruptur. Durch den Unfall sei eine Verschlechterung des bereits vorbestehenden pathologischen Zustands eingetreten. Die Prognose sei günstig, die Arbeitsfähigkeit von vormals 50 % wieder zu erreichen.
7.17 In seinem Bericht vom 10. Mai 2006 (A-Nr. 11007) führte Dr. med. F.___ aus, der Versicherte habe am 21. November 2005 mit dem linken Arm beim Aufhängen eines Bildes eine brüske Auffangbewegung gemacht. Hierbei sei es zu einer abrupten Zerrung/Distorsion des linken Schultergelenks gekommen. Diagnose: Aktivierte schwere posttraumatische Omarthrose links bei Rotatorenmanschettenmassenruptur. Der Vorzustand an der linken Schulter sei durch das Ereignis richtunggebend verschlimmert worden. Die Prognose sei als eher günstig einzustufen. Der Beschwerdeführer rechne selbst damit, in rund 1 - 2 Monaten sein 50%iges Arbeitspensum als Arzt wieder aufnehmen zu können im bisherigen Rahmen.
7.18 Im Bericht vom 19. Dezember 2006 (A-Nr. 12003) betreffend MR Hand/Handgelenk rechts wurde als Indikation eine traumatisierte Handgelenskarthrose rechts bei Distorsion im MCP-Gelenk IV und V rechts nach Stolpersturz auf Treppe am 14. Dezember 2006 (vgl. A-Nr. 12002) festgehalten. Beurteilung: Traumatisierte Arthrose im radialseitigen Abschnitt des Rodiocarpalgelenks mit flauem Spongiosa-Ödem Os naviculare, vorbestehende Trapez-Noviculare-Arthrose. Kleine dorsoradial gelegene Ganglionzyste. Segmentale Tenosynovitis der Extensor carpi brevis- und longus Sehne.
7.19 Im Bericht des J.___ vom 23. Februar 2010 (A-Nr. 14001) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe heute einen Unfall erlitten. Er habe mit dem Auto aus dem Parkplatz fahren wollen und das Gartentor geschlossen. Plötzlich habe sich das Auto in Bewegung gesetzt. Beim Versuch, das Auto mit dem rechten Bein zu bremsen, habe er das linke Knie eingequetscht. Es bestehe eine Kontusion am Knie links mit Hämatom und Quetschung des medialen Kollateralbandes. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 28. Februar 2010.
7.20 Das MRT des linken Kniegelenks vom 24. Februar 2010 (A-Nr. 14004) ergab folgende Beurteilung: Komplexe laterale Meniskusruptur (instabile Ruptur) bei fortgeschrittener mucoider Degeneration/Malazie. Geringfügiger posttraumatischer Gelenkerguss. Status nach Distorsion ohne assoziierte Makroruptur des vorderen Kreuzbandes sowie des lateralen Kollateralbandes (Grad I bis II). Lokalisierte geringfügige Chondromalazie posterolaterales Tibiaplateau sowie patelläre Chondromalazie Grad II. Bursitis prätibialis/superficialis posttraumatica.
7.21 Im Bericht vom 26. März 2010 (A-Nr. 13018) führte Dr. med. G.___, J.___, aus, am 7. Oktober 2009 sei die Erstbehandlung nach erneutem Kontusionstrauma mit Distorsion des rechten Handgelenks vom 13. Juli 2009 (vgl. A-Nr. 13005) erfolgt. Es bestehe ein Carpaltunnelsyndrom rechts posttraumatisch. In der Folge sei am 26. November 2009 eine Karpaldachspaltung durchgeführt worden. Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % ab 11. Januar 2010. Behandlungsabschluss 6. Januar 2010.
7.22 Im Bericht vom 5. April 2011 (A-Nr. 15002) betreffend MRT des Kniegelenks rechts wurde als Indikation ein Stolpersturz auf das rechte Knie vom 31. März 2011 (vgl. A-Nr. 15001) mit nachfolgender subkutaner Schwellung festgehalten. Beurteilung: Jeweils horizontal verlaufende mediale und laterale Meniskusruptur bei schwerer Degeneration/Malazie. Mässig bis mittelgradiger Begleiterguss. Posttraumatisches Knochenmarksödem im Bereich des medialen Femurcondylus. Status nach Distorsion des medialen Kollateralbandes ohne Makroruptur. Patelläre Chondromalazie Grad IV. Status nach rupturierter Poplitealzyste. Flüssigkeitsansammlung vereinbar mit Serom/Hämatom.
7.23 Im Bericht vom 6. Januar 2014 (A-Nr. 6157) diagnostizierte Dr. med. G.___, J.___, posttraumatische Panarthrosen an den Handgelenken beidseits beim Status nach Retraumatisierung durch stumpfes Trauma Handgelenk rechts am 24. März 2013 (beim Schliessen des Gartentors rechte Hand eingeklemmt; vgl. A-Nr. 16003). Der Beschwerdeführer leide an chronischen Handgelenksschmerzen beidseits beim Status nach mehreren Kontusionen. Das MRI des Handgelenks rechts vom 26. März 2013 habe folgende Befunde ergeben: fortgeschrittene Radiocarpal- und lntercarpal-Arthrose mit fortgeschrittener Chondropathie des distalen Radius und Os scapholdeum Grad IV. Scapholunäre Bandläsion. Zeichen einer Tendovaginitis de Quervain. Abgeplattetem Nervus medianus. Kontusionsödem des Os capitatum und Os scaphoideum. Der Beschwerdeführer könne als Chirurg wegen den Handgelenksproblematiken beidseits nicht arbeiten. Aus handchirurgischer Sicht könne er als allgemeiner Chirurg nicht mehr operieren, er dürfe aber als Grundversorger 40 % arbeiten.
7.24 In seinem Bericht vom 21. Januar 2014 (A-Nr. 6147) stellte Dr. med. Q.___, J.___, folgende Diagnosen:
- Omarthrose bds.
- St.n. AC-GeIenk-Läsion Tossy III und anschliessender Zuggurtung der Osteosynthese 1981
• Retraumatisierung Schulter rechts 2000/2005 Nachweis einer retrahierten Supraspinatsehne,
• Totalruptur frisch Infraspinatusruptur rechts (MRT 2005),
• Komplette Ruptur Rotatorenmanschette links (MRT 1998),
• Traumatisierung Schulter links 2005.
- Traumatische Panarthrose Handgelenk bds. bei
• St.n. Retraumatisierung des Stumpfes Trauma Handgelenks rechts März 2013.
7.25 Im bidisziplinären Gutachten des B.___ (Neurologie und Orthopädie) vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Überwiegend wahrscheinlich mit (teil-)kausalem Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden Unfallereignisse:
M19.13 Ausgeprägte zumindest teilweise traumatisch bedingte Handgelenks-Panarthrose links
- Status nach multiplen Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab 23. Juli 1988
- Geringgradiges Karpaltunnelsyndrom bei Status nach Karpaldachspaltung 03/1995 (G56.0/Z98.8)
M19.13 Fortgeschrittene zumindest teilweise traumatisch bedingte Handgelenks-Panarthrose rechts
- Status nach multiplen Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab 23. Juli 1988
- Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom bei Status nach Karpaldachspaltung am 26. November 2009 (G56.0/Z98.8)
M19.11 Cuff-Arthropathie und deutliche glenohumerale sowie fortgeschrittene akromioklavikulare Arthrose Schulter links
- Massenruptur der Rotatorenmanschette (M75.1)
- Status nach multiplen Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab 23. Juli 1988
M19.11 Cuff-Arthropathie und fortgeschrittene glenohumerale sowie deutliche akromioklavilculare Arthrose Schulter rechts
- Massenruptur der Rotatorenmanschette (M75.1)
- Status nach operativer Rekonstruktion des AC-Gelenks am 13. Juni 1981 (Z98.8)
- Status nach mehreren Traumata mit kontinuierlicher Progredienz der strukturellen Veränderungen ab 06/1981
Überwiegend wahrscheinlich ohne noch bestehenden (teil-)kausalen Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden Unfallereignisse:
M25.5 Rezidivierende belastungsabhängige Knieschmerzen links
- MR-tomographisch komplexe laterale Meniskusläsion bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie Chondromalazie femorotibial und femoropatellar (M23.20/M94.26)
- Status nach mehreren Traumata ohne dokumentierte dauerhafte makrostrukturelle Veränderung
M17.0 Degenerative Veränderungen Knie rechts
- MR-tomographisch komplexe laterale Meniskusläsion bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowie Chondromalazie femorotibial und femoropatellar (M23.20/M94.26)
- Status nach mehreren Traumata ohne dokumentierte dauerhafte makrostrukturelle Veränderung
Ohne (teil-)kausalen Bezug zu einem der hier zur Diskussion stehenden Unfallereignisse:
M54.5 Chronisches vorwiegend belastungsabhängiges lumbo-vertebrates Schmerzsyndrom
- Status nach Diskushernien-Operation LWK3/4 und LWK4/5 am 12. Oktober 1993 (Z98.8)
- Beinverkürzung links von 1 cm (Q72.8)
I67.9 Vaskuläre Enzephalopathie bei multiplen zerebrovaskulären Risikofaktoren und Verdacht auf organisches Psychosyndrom, Z.n. Stammganglienblutung links 2008
I21.9 St.n, Myokardinfarkt 2007
G62.9 Mögliche, beginnende sensibel führende und beinbetonte Polyneuropathie.
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde wäre der Versicherte in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens hielten die Gutachter fest, gesamthaft ergebe sich eine Integritätseinbusse von 40 % (je 15 % für beide Handgelenke und je 5 % für beide Schultern).
7.26 Im Bericht von Dr.med. F.___ vom 17. März 2015 (A-Nr. 6157) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Omarthrose bds.
- St. n. AC-Gelenks-Luxation Tossy III mit anschliessender Zugurtungs-Osteosynthese 1981
- Re-Traumatisierung der Schulter rechts 2000 und 2005 mit Nachweis einer retrahierten SSP-Sehnenruptur
- Totalruptur der ISP-Sehne rechts (MRT 2005)
- Komplette Ruptur der RM links (MRT 1998)
- Re-Traumatisierung der Schulter links 2005
- Zudem bekannte traumatische Pan-Arthrose des Handgelenkes bds. und St. n. Re-Traumatisierung Handgelenk rechts März 2013
Der Handchirurg Dr. med. G.___ habe im Schreiben vom 6. Januar 2014 bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Allgemein-Chirurg mit den Handveränderungen nicht mehr operieren könne bzw. dürfe, aufgrund feinmotorischer Einschränkungen. Gleichwohl habe er den Beschwerdeführer als Grundversorger zu 40 % arbeitsfähig erachtet. Dr. med. Q.___ habe im Januar 2014 in seinem Bericht festgehalten, dass eine chronische Omarthrose bds. bestehe mit bds. irreparabler komplexer RM-Läsion, die eine Beweglichkeit knapp bis zur Horizontalen zulasse, darüber Kraftlosigkeit und Schmerzen, welche eine kraftvolle Elevation über die Horizontale nicht zulasse. Gleichwohl sei eine beratende Tätigkeit als Allgemein Mediziner mit Manipulationen überwiegend auf Tischhöhe bzw. maximal Brusthöhe ohne Gewichtsbelastung durchaus möglich. Hinsichtlich eines Integritätsschadens wären die beiden Schultergelenks-Einschränkungen mit gegebener Beweglichkeit knapp um die Horizontale unter Berücksichtigung einer eventuellen späteren Pseudoparalyse mit definitiver Einschränkung unterhalb der Horizontalen mit je 15 % einzuschätzen, was eine Summation von 30 % ergäbe. Es bestehe eine beidseitige Armwertminderung von insgesamt max. 60 % im Vergleich zu einem gesunden Arm für beide Extremitäten summiert. Auch er, Dr. med. F.___, sei der Meinung wie die beurteilenden Handchirurgen Dr. med. G.___ und Dr. med. O.___, dass bezüglich zumutbarer Arbeitstätigkeit eine wesentliche Einschränkung bestehe von mindestens 50 - 60 %, insbesondere dürfe eine chirurgische Tätigkeit weder ihm als ausführendem Chirurgen noch einem allfälligen Patienten mit dem Risiko einer iatrogenen Komplikation zugemutet werden. Von den haftpflichtrechtlichen Konsequenzen wage er gar nicht zu sprechen. Eine Allgemein Ärztliche Tätigkeit sollte medizinisch theoretisch im bisherigen Umfang von rund 50 % weiterhin möglich sein.
7.27 Dr. med. I.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellt in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2016 (A-Nr. 14040) folgende Diagnosen:
1. Fortgeschrittene, posttraumatische Polyarthrosen mit:
- Arthrosen der Handgelenke mit entsprechender Bewegungseinschränkung
- Destruierte Rotatorenmanschette bds.
- Arthrose beider Kniegelenke,
· rechts horizontal verlaufende medial und laterale Meniscusläsion des medialen Kollateralbandes; patelläre Chondromalacie und St. n. rupturierter Poplitealzyste (MRI vom 2017)
· Links drittgradige Chrondropathie im lateralen Kompartiment, zweitgradige Chondropathie retropatellär, horizontaler Riss im lateralen Meniscus und Zerrung und Teilruptur des medialen Kollateralbandes, Baker Zyste
- Coxarthrose bds. wenig symptomatisch
2. Fortgeschrittene, degenerative Veränderungen der LWS bei linkskonvexer lumbaler Skoliose, relativer Spinalkanalstenose L3/L4 durch schwerste Facettgelenksarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava sowie Bandscheibenherniation, auf Höhe L4/L5 und L5/S1 rezessale Stenose bds. durch Facettgelenksarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava
- St.n. Operation v. sequestrierten Diskushernien L3/4 und L4/5 links 1993
Ganz im Vordergrund stünden nun vertebrogene Beschwerden, mit Schmerzen, die über das Gesäss ventral in den rechten Oberschenkel ausstrahlten, vor allem beim Aufstehen. Auch die Gehstrecke sei vermindert. Aufgrund der fortgeschrittenen, degenerativen Veränderungen mit Einengung des Spinalkanals auf Höhe L3/L4 vermute sie, Dr. med. I.___, eine radikuläre Schmerzausstrahlung ins Dermatom L3. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit medizinisch ca. 50 % arbeitsfähig. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei schon vorbestehend aufgrund der posttraumatischen Beschwerden in den Knie-, Hand- und Schultergelenken und werde durch die zusätzliche krankheitsbedingte vertebrogene Problematik nicht zusätzlich erhöht.
8. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das bidisziplinäre B.___ vom 28. August 2014 (A-Nr. 6148) in den Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie, weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das bidisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (S. 16 - 23 des Gutachtens) sowie die Vorakten studiert haben (S. 3 - 15 des Gutachtens). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt.
8.1
8.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das B.___-Gutachten hinsichtlich der Befunderhebung und Diagnosestellung unter den Parteien unbestritten ist, im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten übereinstimmt und überzeugend erscheint, weshalb diesbezüglich ohne Weiterungen auf das Gutachten abgestellt werden kann.
8.1.2 Ebenfalls unbestritten ist unter den Parteien die gutachterliche Beurteilung der Kausalität der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Unfallereignisse. Da zur Bejahung der Kausalität bereits eine Teilkausalität ausreicht und gewisse Körperpartien des Schuldners durch verschiedene Unfallereignisse teilweise mehrfach verletzt wurden, haben sich die Gutachter im Wesentlichen darauf beschränkt, die Kausalität der Beschwerden pro Körperpartie bzw. pro jeweilige Verletzung zu eruieren. Auch in diesem Punkt ist das Gutachten überzeugend: Bezüglich der Verletzungen der beiden Handgelenke wurde im Gutachten festgehalten (S. 29 - 31 des Gutachtens), beim Unfallereignis vom 23. Juli 1988 habe sich der Beschwerdeführer eine Kontusion der beiden Handgelenke zugezogen. Ohne dass dies ganz sicher rekonstruiert werden könne, habe der Versicherte bei diesem Ereignis wahrscheinlich eine Verletzung des skapholunären Bandapparates am linken Handgelenk erlitten. Bei den Abklärungen seien lediglich ossäre Läsionen ausgeschlossen worden, nicht aber eine Bandruptur. Am rechten Handgelenk sei es hingegen wahrscheinlich nicht zu einer dauerhaften makrostrukturellen Verletzung gekommen. Sodann sei im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. September 1992 ein Ulnaris-Kompressionssyndrom rechts diagnostiziert worden. Bezüglich dieser Diagnose liessen sich heute keine relevanten pathologischen Befunde mehr erheben, sodass es sich überwiegend wahrscheinlich nur um eine vorübergehende Pathologie gehandelt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 27. Februar 1993 eine Fraktur des Os scaphoideum und wahrscheinlich auch eine Verletzung des skapholunären Bandapparates erlitten. Dies habe den Zustand am rechten Handgelenk richtunggebend beeinflusst und die aktuellen Pathologien dürften im Wesentlichen auf dieses Ereignis zurückzuführen sein. Dagegen sei es bei den Ereignissen vom 14. Dezember 1996 (Distorsion Hangelenk rechts), 13. Juli 1997 (Distorsion Handgelenk beidseits), 29. Juni 2001 (Distorsion Handgelenk links), 25. Februar 2004 (Distorsion Handgelenk links), 14. Dezember 2006 (Distorsion MCP Gelenk IV und V, Retraumatisierung Arthrose Handgelenk rechts), 13. Juli 2009 (Kontusionstrauma Hand rechts) sowie 24. März 2013 (Kontusion Handgelenk rechts) wahrscheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, ohne dass dies retrospektiv genau bestimmt werden könne.
Bezüglich der linken Schulter führten die Gutachter aus (S. 31 - 33 des Gutachtens), gemäss den Angaben des Versicherten habe er beim Sturz am 8. März 1998 eine Luxation der linken Schulter erlitten, die er in der Folge selber reponiert habe. In einer MR-Tomographie (MRT) vom 18. März 1998, somit lediglich 10 Tage nach dem erlittenen Trauma, hätten sich gemäss dem zur Verfügung stehenden Bericht des Radiologen aber keine morphologischen Hinweise für eine stattgehabte Luxation finden lassen, wie sie fast zwingend vorhanden sein müssten. Entsprechend könne weitgehend ausgeschlossen werden, dass eine solche stattgefunden habe und es habe sich vielmehr höchstens um eine Subluxation gehandelt. Es wäre auch ziemlich erstaunlich, wenn der Versicherte seine vollständig traumatisch luxierte Schulter selber hätte reponieren können. Dafür brauche es auch bei guter Technik üblicherweise zwei Hände, zumal ja wahrscheinlich auf eine medikamentöse Relaxation habe verzichtet werden müssen. Hingegen habe sich in der genannten MRT eine ausgedehnte Ruptur der kranialen Rotatorenmanschette, betreffend die Supraspinatus- und die Infraspinatussehne, gefunden. Zusammenfassend sei somit davon auszugehen, dass es beim Sturz vom 8. März1998 zu einer Traumatisierung der linken Schulter gekommen sei, die am ehesten den Charakter einer Distorsion gehabt habe. Allerdings habe schon ein erheblicher Vorzustand vorgelegen, indem die grosse Läsion der kranialen Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich schon längere Zeit zuvor bestanden habe. Für diese Einschätzung spreche einerseits das stattgehabte Trauma, das für eine derartige Verletzung ungeeignet erscheine. Aber auch der MR-tomographische Befund und nicht zuletzt die Beurteilung von Prof. Dr. med. R.___, S.___ [...], welcher in einem Aktenkonsilium vom 20. Juli 1998 eine akromiohumerale Distanz von unter 7 mm beschrieben und von einer Atrophie der Supraspinatusmuskulatur gesprochen habe, sprächen für eine schon ältere Läsion, weswegen eine operative Rekonstruktion als nicht Erfolg versprechend angesehen worden sei. Hätte es sich nämlich um eine frische Ruptur der Rotatorenmanschette gehandelt, wäre in Anbetracht des damaligen Alters des Versicherten (56 Jahre) fast sicher eine operative Rekonstruktion empfohlen worden. Diese hätte bei komplikationslosem Verlauf gewährleistet, dass wieder ein praktisch anatomischer Zustand mit einer uneingeschränkten Funktion hätte hergestellt werden können, wie es bei einer schon länger zurückliegenden Läsion oftmals nicht mehr möglich ist. Anlässlich einer MRT vom 27. Oktober 2003 hätten sich neben der bereits erwähnten Läsion der kranialen Rotatorenmanschette auch eine Ruptur der Subskapularissehne sowie der langen Bizepssehne und ein ausgedehnter Gelenkserguss gefunden. Anlass für diese Abklärung sei offenbar eine etwa zwei Wochen zuvor erlittene brüske Bewegung des linken Armes mit anschliessenden Schmerzen und einer Funktionseinbusse gewesen. Beim Ereignis vom 21. November 2005 sei es erneut zu einer Distorsion der linken Schulter gekommen, die gemäss den eigenen schriftlichen Angaben des Versicherten allerdings gering ausgeprägt gewesen sein dürfte. Auch Dr. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, habe in seinem Sprechstundeneintrag von einer «Bagatelldistorsion» gesprochen. Im Rahmen der folgenden Abklärungen hätten sich im Wesentlichen die Befunde der vorgenannten MRT ohne Hinweise auf eine wesentliche zusätzliche strukturelle Läsion potentiell traumatischer Genese bestätigt. Retrospektiv sei es aber sehr schwierig festzustellen, ob durch den Unfall vom 8. März 1999 lediglich eine vorübergehende oder aber eine richtunggebende Verschlimmerung verursacht worden sei. Insgesamt tendiere man aber dazu, dass es bei diesem Ereignis zu gewissen zusätzlichen strukturellen Alterationen an der linken Schulter des Versicherten gekommen sei, somit zu einer richtunggebenden Verschlimmerung. Auch beim Ereignis vom 21. November 2005 sei wiederum eine Verschlimmerung eingetreten, die bei der in den Berichten beschriebenen geringen Schwere des Traumas aber überwiegend wahrscheinlich nur vorübergehend gewesen sei. Bezüglich des Ereignisses vom 21. November 2005 sei der status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach spätestens 6 Monaten wieder eingetreten, somit Ende Mai 2006.
Bezüglich der Schulter rechts wurde im Gutachten (S. 33 - 34) festgehalten, nach einem Sturz auf die rechte Schulter sei beim Versicherten am 13. Juni 1981 das Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) operativ rekonstruiert worden. In der Folge habe ein pathologischer Vorzustand persistiert, der sich zumindest teilweise auch auf den weiteren Verlauf ausgewirkt habe. In der MRT vom 17. September 1999, die in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Juli 1999 angefertigt worden sei, habe sich im Wesentlichen ein subakromiales Impingement mit Bursitis subdeltoidea gezeigt. Diese Pathologie sei als «möglicherweise posttraumatisch» eingestuft worden, doch habe sich auch eine fortgeschrittene Tendinopathie der Supraspinatussehne gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich als vorbestehend und ereignisfremd anzusehen sei. In der MRT vom 10. August 2005, die nach dem Ereignis vom 3. August 2005 angefertigt worden sei, seien gemäss dem vorliegenden Bericht Zeichen einer frischen Ruptur der Infraspinatussehne gefunden worden, neben einer schon vorbestehenden Supraspinatussehnen-Ruptur mit Atrophie und Retraktion des Muskels. Beim Ereignis vom 2. Juli 1999 sei es überwiegend wahrscheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, beim Ereignis vom 3. August 2005 hingegen zu einer richtunggebenden. Nach dem Ereignis vom 2. Juli 1999 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende 1999.
Betreffend das Knie rechts führten die Gutachter aus (S. 34 - 35 des Gutachtens), gemäss den Angaben des Versicherten und den zur Verfügung stehenden Dokumenten hätten am rechten Knie vor dem Ereignis vom 14. Dezember 1996 keine Beschwerden bestanden. Beim Ereignis vom 31. März 2011 sei es zu einer starken Kontusion des rechten Kniegelenks gekommen, das zuvor keine wesentlichen Beschwerden verursacht habe. In der MRT vom 5. April 2011 hätten sich erhebliche strukturelle Veränderungen an beiden Menisken und eine vor allem patellar ausgeprägte Chondromalazie gezeigt. Diese Pathologien liessen sich weder durch das Ereignis vom 14. Dezember 1996, noch durch dasjenige vom 31. März 2011 ausreichend erklären und sie seien überwiegend wahrscheinlich in den dazwischen liegenden knapp 15 Jahren unfallfremd entstanden. Beim Ereignis vom 14. Dezember 1996 habe kein bekannter unfallfremder pathologischer Vorzustand bestanden, so dass die daraufhin festgestellte Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns überwiegend wahrscheinlich zumindest teilweise frisch entstanden sei. Somit sei es zu einer richtunggebenden Beeinflussung am rechten Knie des Versicherten gekommen. Beim Ereignis vom 31. März 2011 sei es vor allem zu einer leichtgradigen Läsion des medialen Kollateralbandes neben einer Aktivierung des bestehenden unfallfremden Vorzustandes gekommen. Eine frische makrostrukturelle Läsion wesentlichen Charakters sei allerdings nicht aufgetreten, sodass es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes gehandelt habe. Nach dem Ereignis vom 31. März 2011 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende September 2011.
Bezüglich des linken Knies wurde im Gutachten ausgeführt (S. 36 des Gutachtens), in der MRT vom 24. Februar 2010 hätten sich erhebliche strukturelle Veränderungen vor allem am lateralen Meniskus und eine vor allem patellare, weniger auch tibiale Chondromalazie lateral gezeigt. Diese Pathologien liessen sich durch das Ereignis vom 23. Februar 2010 nicht ausreichend erklären und seien überwiegend wahrscheinlich unfallfremd entstanden. Es habe sich überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende Verschlimmerung gehandelt, indem sich keine Hinweise auf makrostrukturelle Verletzungen von potentiell dauerhaftem Charakter ergeben hätten. Nach dem Ereignis vom 23. Februar 2010 sei ein status quo sine überwiegend wahrscheinlich nach höchstens 6 Monaten wieder erreicht gewesen, somit Ende August 2010.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf die schlüssigen Ausführungen der Gutachter festzuhalten, dass im Beurteilungszeitpunkt nur noch die Unfallereignisse vom 23. Juli 1988, 27. Februar 1993, 14. Dezember 1996, 8. März 1998 und 3. August 2005 unfallkausale Restfolgen zeitigten. Dies ist denn auch, wie vorgehend erwähnt, unter den Parteien unbestritten.
8.1.3 Strittig ist hingegen, welchen Einfluss die vorgenannten Unfallrestfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Diesbezüglich kann vorweg festgehalten werden, dass die gutachterlichen Beurteilungen auch in diesem Punkt schlüssig begründet worden sind und zu überzeugen vermögen. Die Gutachter setzten sich eingehend mit der Frage auseinander, welche konkrete Arbeit als die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen und in welchem Ausmass diese unfallbedingt eingeschränkt ist: Bei der Frage, wie die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie FMH zu beurteilen sei, sei zuerst der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers näher zu beleuchten. Im Anschluss an sein Medizinstudium habe er eine spezialärztliche Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie gemacht, was ihm in der Folge bei entsprechender weiterer Subspezialisierung grundsätzlich ermöglicht hätte, ein grosses Spektrum chirurgischer Operationen durchzuführen. Dies wäre aber nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, dass er entweder weiter an einem Spital angestellt gewesen wäre oder aber bei eigener Praxistätigkeit zumindest die Möglichkeit für grössere Operationen an einem Spital mit belegärztlicher Tätigkeit gehabt hätte. Nur auf diese Weise wäre ein entsprechendes peri- und postoperatives Management gewährleistet gewesen, wie es für derartige Eingriffe zwingend notwendig sei und wozu Spezialisten aus verschiedenen Disziplinen gebraucht würden. Gemäss seinen Angaben habe der Versicherte aber schon bald nach Erhalt seines Facharzttitels die Variante einer chirurgischen Praxistätigkeit in Eigenregie gewählt. Er habe dabei auch auf den Beizug eines externen Änästhesisten verzichtet, was das Spektrum der in Betracht fallenden chirurgischen Operationen zusätzlich eingeengt habe. So seien de facto ausschliesslich Eingriffe in Frage gekommen, die in Lokal- oder Regionalanästhesie hätten durchgeführt werden können, die der Versicherte vorgängig selbst appliziert habe. Zudem habe während des Eingriffs keine kontinuierliche Überwachung der vitalen Funktionen verlangt werden dürfen, wie sie ebenfalls von einer anästhesiologischen Fachkraft gewährleistet werde. Dadurch seien seit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit nur Operationen der ambulanten Chirurgie in Frage gekommen, die im allgemeinen medizinsprachlichen Gebrauch oftmals auch unter dem Begriff der «Kleinchirurgie» erfasst würden. Rein von den gewählten Anästhesieverfahren her seien diese auch von der Operationszeit her beschränkt. Es handle sich somit auch um Eingriffe mit nur relativ geringen körperlichen Ansprüchen, die vor allem feinmotorisches Geschick verlangten. Was der Versicherte genau mit seiner Aussage meine, dass er seit der (unfallfremden) Operation wegen einer Diskushernie keine «grossen» Operationen mehr habe ausführen können, werde von ihm in Bezug auf seine konkrete Tätigkeit nicht näher erläutert und sei für die Unterzeichner entsprechend nicht ganz klar. Gemäss seinen Angaben habe er ja bereits zuvor seit der Aufnahme der eigenen Praxistätigkeit keine grösseren chirurgischen Eingriffe im Sinne des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs durchgeführt. Zusammenfassend dürfe somit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte de facto bereits seit Aufnahme seiner Praxistätigkeit 1974 nur noch zeitlich klar begrenzte Operationen mit einer Dauer von etwa maximal einer Stunde durchgeführt habe, die auch sonst keine wesentlichen körperlichen Ansprüche verlangt hätten und wahrscheinlich vor allem im Sitzen durchgeführt worden seien. Insbesondere sei bei diesen Eingriffen keine grössere Belastung der Schultern, der Handgelenke und der Kniegelenke aufgetreten, die im späteren Verlauf durch verschiedene Unfallereignisse kompromittiert worden seien. Seit der (unfallfremden) Diskushernien-Operation 1993 habe zudem eine etwas verminderte Belastungsfähigkeit des Rumpfes bestanden, die sich theoretisch auf die in der Folge noch mögliche Dauer von selbst durchgeführten Operationen hätte auswirken können. Beim vom Versicherten angebotenen chirurgischen Spektrum habe aber auch dies wahrscheinlich kaum eine wesentliche Rolle gespielt.
Gestützt auf die vorgehenden, überzeugenden Ausführungen zum Tätigkeitsprofil der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen zu überzeugen: Rein aufgrund der unfallbedingt bestehenden Einschränkungen wäre der Versicherte aus gutachterlicher Sicht nach wie vor in der Lage, das gleiche medizinische Spektrum anzubieten und durchzuführen, wie er dies bereits vor dem ersten hier zur Diskussion stehenden Unfall von 1988 getan habe. Dass er nach wie vor über die dazu notwendigen körperlichen Voraussetzungen verfüge, bestätige er selbst mit seiner Angabe, sich in seiner Freizeit um die Reparatur und Restauration von Ikonen zu kümmern. Auf Nachfrage bestätige er, dass es sich dabei um eine feinmotorische Arbeit handle, die somit vom körperlichen Belastungsprofil her mit einer ambulanten chirurgischen Tätigkeit gut vergleichbar sei. Trotz der zweifelsfrei vorhandenen Beeinträchtigungen an den Schultern traue er sich zudem auch zu, ein Fahrzeug zu steuern, von dem er selbst sage, es handle sich um «ein relativ schweres Auto». Rein anhand dieser Angaben lasse sich somit aus medizinischer Sicht nicht plausibel erklären, warum der Versicherte nicht auch als Chirurg für ambulante Eingriffe tätig sein könnte, doch bestehe dafür offensichtlich keine Nachfrage von Seiten potentieller Patienten mehr. Die ausführlichen obigen Erläuterungen erklärten auch, warum sie, die Gutachter des B.___, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Einschätzung kämen als die bisher behandelnden Ärzte. Diese attestierten dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit als Chirurg, gingen dabei aber von rein theoretischen Überlegungen aus und fragten nicht konkret nach dem beruflichen Leistungsprofil, wie es der Versicherte gemäss eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten ausübe. Theoretisch könnte man natürlich nach wie vor davon ausgehen, dass der Versicherte rein aufgrund seiner beruflichen Ausbildung als Facharzt für Chirurgie auch wieder eine belegärztliche Tätigkeit aufnehmen und ein entsprechend grösseres medizinisches Spektrum anbieten könnte. Dies werde aber einerseits durch die unfallfremde Rückenproblematik kompromittiert, welche die Durchführung länger dauernder chirurgischer Eingriffe aufgrund von zunehmenden Schmerzen gemäss seinen eigenen Angaben nicht mehr erlaube. Zudem sei zu berücksichtigen, dass an fast allen öffentlichen Spitälern die Altersgrenze für operierende Ärzte auf 65 Jahre festgelegt werde, an privaten Spitälern mit belegärztlicher Tätigkeit auf 70 Jahre. Die Möglichkeit zur Akkreditierung für einen im Übrigen seit 40 Jahren nicht mehr in diesem Bereich tätigen 72-jährigen Chirurgen sei somit kaum realistisch, selbst wenn er dies von sich aus wünschen würde.
Demnach ist gestützt auf die überzeugende gutachterliche Beurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rein aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in der Lage ist, die angestammte Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie in dem von ihm seit 1974 ausgeübten Spektrum zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen.
8.1.4 Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellen die Gutachter bei der Frage, ob der Beschwerdeführer weiterhin in seiner Praxis im Rahmen seiner bisherigen Tätigkeit tätig sein könne, nicht einfach auf Spekulationen ab. Vielmehr stützen sie sich hierbei auf die Angaben, welche der Beschwerdeführer selbst gegenüber den Gutachtern gemacht hat (Ziff. 2.4.1, S. 17 des Gutachtens). Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Überweisungen seiner Patienten an andere Ärzte erfolgten nicht deshalb, weil er aufgrund der Infrastruktur seiner Praxis diese Eingriffe nicht ausführen könne, sondern weil er aufgrund der durch die unfallbedingten Einschränkungen f