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Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2019 VSBES.2018.267

6 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,640 mots·~8 min·3

Résumé

Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2018

Texte intégral

Urteil vom 6. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2018 (Invalidenrente – Rückforderungsverfügung vom 8. März 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1960, [...], meldete sich erstmals am 20. November 1997 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.1 in VSBES.2017.104).

2.       Was den weitergehenden Sachverhalt anbelangt, kann auf die Erwägungen I 1.2 ff. im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 (VSBES.2017.104) verwiesen werden.

3.       Am 22. Mai 2018 erhob die Beschwerdegegnerin gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht in Luzern. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 29. Oktober 2018 teilweise gut und hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 auf, soweit dieser den Anspruch auf Rückerstattung der vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 bezogenen Leistungen betrifft; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im vorliegenden Verfahren VSBES.2018.267).

4.       In Ziffer 1 der Verfügung vom 8. November 2018 hat die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn festgehalten, dass das Verfahren aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 wiederaufgenommen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens (STA.2017.01614) sistiert werde (A.S. 8).

5.       Am 7. Dezember 2018 teilt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einstellungsverfügung am 8. November 2018 eingestellt habe und diese in Rechtskraft erwachsen sei. Ihrer Mitteilung legt sie ferner die Honorarnoten vom 8. August 2017 und 5. Juli 2018 bei (A.S. 10 ff.).

6.       Die mit richterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2018 eingeräumte Frist, sich zur Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018 zu äussern (A.S. 21), lässt die Beschwerdegegnerin ungenutzt verstreichen.

Auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2018 wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die seinerzeitige Beschwerde ist – wie bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 festgestellt – rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

1.2     Streitig und zu prüfen verbleibt einzig, ob der Beschwerdeführer die im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 bezogenen Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Im Falle der hier strittigen Rückforderung von insgesamt CHF 11’936.00 (11 x CHF 493.00 [1. Februar – 31. Dezember 2010], 13 x CHF 501.00 [1. Januar 2011 – 31. Januar 2012] ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung der Streitsache zuständig.

2.

2.1     Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen) handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck «nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a; vgl. auch BGE 139 V 6 und 139 V 106). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

2.2     Einschlägig ist im vorliegenden Fall – wie dies das Bundesgericht am 29. Oktober 2018 festgestellt hat (A.S. 4) – die Strafbestimmung von Art. 87 Abs. 6 (bis 31. Dezember 2017: Abs. 5) und 9 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG: Wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 77 IVV [SR 831.201]) verletzt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Die entsprechende Verfolgungsverjährung (vgl. BGE 138 V 74 E. 5.2 S. 79) beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Hat der Beschwerdegegner (im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer) – so hält das Bundesgericht im besagten Entscheid weiter fest – den Tatbestand von Art. 87 Abs. 6 AHVG erfüllt, folgt mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG, dass er auch die vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten hat (vgl. A.S. 4 bzw. E. 4.1 des Urteils des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018).

3.

3.1     Am 8. November 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Anzeige IV-Stelle Solothurn vom 3. Mai 2017) eingestellt. Der Begründung des Entscheids lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: «Bereits im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 wurde festgehalten, dass das Vorgehen von A.___ im November 2011, als er die Einstellung der Ergänzungsleistungen beantragt habe, eher nicht darauf schliessen lasse, dass er den Antritt des 100%-Pensums grundsätzlich hätte verheimlichen wollen. Der Beschuldigte bestreitet dies denn auch vehement. Gestützt auf die Akten kann dem Beschuldigten ein diesbezüglicher Vorsatz zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden und es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lässt. Demzufolge wäre im Hauptverfahren – mit Sicherheit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – ein Freispruch zu erwarten, weshalb das Strafverfahren gegen A.___ wegen Vergehens gegen das BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen ist.» (A.S. 12 ff.). Diese Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (A.S. 16).

3.2     In seinem Entscheid vom 29. Oktober 2018 hat das Bundesgericht dem kantonalen Gericht aufgetragen, bezüglich des Vorsatzes des Beschwerdeführers eigene Feststellungen zu treffen oder den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (A.S. 6 bzw. E. 5). Die a.o. Staatsanwältin hat in der erwähnten Einstellungsverfügung festgestellt, dem Beschuldigten könne nach Lage der Akten ein Vorsatz zumindest nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, woran auch weitere Beweiserhebungen nichts ändern würden (A.S. 13). Vor diesem Hintergrund ist auf weitere gerichtliche Abklärungen zu verzichten. Folglich bleibt kein Raum für die Anwendung der Verfolgungsverjährung von sieben Jahren (vgl. E. II 2.2 hiervor). Die Frist zur Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 bezogenen Rentenleistungen ist – wie im Übrigen auch jene für die Zeit der zuvor bzw. ab 1. August 2009 erfolgten Rentenbezüge – daher verwirkt. Somit hat es – wie im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 festgelegt – mit der Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 28. Februar 2017 im Betrag von CHF 30'863.00 sein Bewenden.

4.       Folglich ist die Beschwerde, soweit diese die Rückerstattung der vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 bezogenen Rentenleistungen betrifft, gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist demnach kraft Verwirkung für die unrechtmässig erfolgten Rentenbezüge vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 im Betrag von CHF 11’936.00 nicht rückerstattungspflichtig. So ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Betrag von CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat (vgl. Ziff. 1 Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018).

5.

5.1     Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Vorab gilt es festzustellen, dass die Kostenliquidation im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen und somit darauf nicht mehr zurückzukommen ist, was insbesondere für die durch die Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Honorarnote vom 8. August 2017 (A.S. 17 f.) gilt. Über die dem Beschwerdeführer im eingestellten Strafverfahren zustehende Parteientschädigung hat im Übrigen die a.o. Staatsanwältin am 8. November 2018 entschieden (A.S. 14).

5.3     Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers Aufwand im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren geltend macht, kann darüber im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit nicht befunden werden.

5.4     Für das vorliegende Verfahren ist für das Verfassen der Eingabe vom 7. Dezember 2018 (A.S.10) sowie für die Besprechung des Urteils mit dem Beschwerdeführer eine Stunde anzurechnen. Die Auslagen sind ermessensweise auf CHF 10.00 (Einschreibebrief, Fotokopien) festzusetzen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 280.00 (1 Stunde zu CHF 250.00, zuzgl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

6.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Rückerstattung der vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 bezogenen Rentenleistungen betrifft.

2.    Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 1 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2018 die für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 28. Februar 2017 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten von insgesamt CHF 30'863.00 zurückzuzahlen hat.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 280.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Verfahrenskosten von CHF 200.00 hat die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

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