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Solothurn Versicherungsgericht 26.08.2019 VSBES.2018.262

26 août 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,039 mots·~1h·2

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

S.___

Urteil vom 26. August 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,  

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. September 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 19. August 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung nach vorne angegeben. Seit dem 3. März 2014 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zuvor war der Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2013 bei der B.___ AG, [...], als «Disponent Strasse» tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 12. März 2014 aufgelöst hatte (IV-Nr. 6 und 14 S. 9).

1.2     Die Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein und führte am 29. September 2014 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer (IV-Nr. 20). Vom 1. November 2014 bis 31. März 2016 konnte er eine Vollzeitstelle als Disponent bei der C.___ AG, [...], ausüben (IV-Nr. 40 S. 3 ff.). Die berufliche Eingliederung wurde mit Bericht vom 3. August 2016 (IV-Nr. 47) abgeschlossen. Zur Begründung wurde angegeben, die unklare medizinische Situation habe keine Massnahmen beruflicher Art zugelassen.

1.3     Im Anschluss an die berufliche Eingliederung liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle D.___, [...], (im Folgenden: D.___) polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 68). Das Gutachten wurde am 24. März 2017 von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattet (IV-Nr. 78.1-78.5).

2.       Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 84) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nrn. 91, 94 und 99), während welchem zusätzliche medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingingen, die – zusammen mit dem Einwand – der Gutachterstelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (IV-Nr. 104), wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September 2018 (IV-Nr. 117; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3.       Gegen die vorgenannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 24. Oktober 2018 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018 sei aufzuheben.

2.    Für den Zeitraum von März bis Dezember 2016 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente und ab Januar 2017 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen und dem Beschwerdeführer namentlich eine Umschulung zu ermöglichen.

4.    Eventualiter sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2019 (A.S. 29 f.), die Beschwerde sei abzuweisen.

5.       Der Beschwerdeführer lässt sich am 6. Februar 2019 noch einmal vernehmen (A.S. 34 ff.), unter Beilage einer weiteren ärztlichen Stellungnahme (Beilage 1 zur Beschwerde vom 24. Oktober 2018).

6.       Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2019 (A.S. 38) wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

7.       Am 12. März 2019 (A.S. 39 ff.) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote zu den Akten.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und der Beschwerdeantwort (A.S. 29 f.) dar, die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers habe ergeben, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent (Büroarbeit) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Die früher während Jahren praktizierte Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur sei aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit Vorbescheid von 17. August 2017 sei dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens mit der Feststellung in Aussicht gestellt worden, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im D.___-Gutachten könne aus rechtlicher Sicht nicht abgestellt werden, da die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Dysthymia nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte Gutachten geniesse vollen Beweiswert. Zu den medizinischen Einwendungen der behandelnden Ärzte hätten die Gutachter am 8. Dezember 2017 Stellung genommen. Die vom rheumatologischen Gutachter attestierte dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung um 10 % sei nicht zu berücksichtigen, da sie durch ein entsprechendes Trainingsprogramm behoben werden könne und insofern nicht invalidisierend sei. Gemäss neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts seien sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zwar in regelmässige psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung begebe, bezüglich der medikamentösen Behandlung jedoch keine Compliance bestehe. Der psychiatrische Gutachter halte fest, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge. In der Alltags- und Freizeitgestaltung bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Zusammenfassend ergebe die Indikatorenprüfung, dass die psychischen Erkrankungen vorliegend nicht als invalidisierend qualifiziert werden könnten. Es liege keine aus objektiver Sicht nicht überwindbare Erwerbsunfähigkeit vor. Aus rechtlichen Gründen könne bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten abgestellt werden, dieses verliere deshalb aber nicht seinen Beweiswert. Beim Beschwerdeführer bestehe für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselhaltung, ohne Rückenbelastungen, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent bestünden keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus den Akten ergäben sich aber Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend qualifiziert sei, um den Anforderungen eines Disponenten zu genügen. In Anbetracht dieser Umstände erscheine eine Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung angezeigt. Da sich der Beschwerdeführer jedoch zurzeit nicht in der Lage sehe, berufliche Eingliederungsmassnahmen wahrzunehmen, werde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft verneint. Sollte er bereit sein, seine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erwerblich zu verwerten, könne er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Arbeitsvermittlung einreichen.

In der Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, aufgrund der Akten sei frühestens ab dem 3. März 2014 von einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit als Disponent gearbeitet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Wechsel vom Lastwagenchauffeur zum Disponenten aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen habe. Bereits im Jahr 2008 habe er die Ausbildung zum Strassentransportdisponenten begonnen. Anfang März 2014 habe er bei der B.___ AG hauptsächlich eine Bürotätigkeit (80 %) mit Chauffeurdiensten (20 %) ausgeübt. Auch bei der C.___ AG habe er ab 1. November 2014 vorwiegend Büroarbeiten verrichtet. Mindestens ab dem 1. November 2014 lasse sich für die Tätigkeit als Disponent aus somatischer Sicht keine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) begründen. Die vom rheumatologischen Gutachter attestierte dekonditionierungsbedingte Leistungsminderung von lediglich 10 % sei nicht IV-relevant. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent werde im Gutachten aus psychiatrischer Sicht erst ab März 2016 angenommen. Zunächst bestehe bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit und ab Anfang 2017 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr beginne somit frühestens im März 2016 zu laufen. Bei Erfüllung desselben am 1. März 2017 habe laut Gutachten wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Disponent bestanden. Abweichend vom Gutachten gehe die Beschwerdegegnerin aber von keiner IV-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Disponent aus. Selbst wenn von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit als Disponent ausgegangen würde, wäre die Rentenablehnung korrekt. Beim Valideneinkommen könne nicht auf den Verdienst als Lastwagenchauffeur abgestellt werden, sondern es gelte derjenige als Disponent. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Erwartungen der Arbeitgeber als Disponent nicht vollumfänglich habe erfüllen können und der ausgerichtete Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprochen habe. Valideneinkommen und Invalideneinkommen wären auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Bei beiden Einkommen wäre auf denselben Tabellenlohn abzustellen. Damit würde ein Invaliditätsgrad von 30 % resultieren.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 10 ff.) und Replik (A.S. 34 ff.) entgegenhalten, zu kritisieren seien das D.___-Gutachten und die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens durch die Beschwerdegegnerin. Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Konsistenz seien nicht nachvollziehbar. Dieser stelle nicht vergleichbare Lebensbereiche einander gegenüber. Andererseits sei die angeblich fehlende Konsistenz von den Gutachtern bereits berücksichtigt worden, so dass kein Anlass dazu bestehe, deswegen von der gutachterlich festgelegten Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Die Gutachter stellten jeweils mittelgradige Beeinträchtigungen im Bereich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten sowie Durchhaltefähigkeit und eine leichte Beeinträchtigung der familiären und intimen Beziehungen fest. Demgegenüber gingen sie davon aus, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliege. Es sei aber nicht zu sehen, wie sich die gutachterlich festgestellten Einschränkungen, welche sich auf die Tätigkeit als Disponent auswirkten, auf die Betreuung des Hundes auswirken sollten. Zudem spreche der psychiatrische Gutachter von «längeren Spaziergängen», ohne jedoch eine ungefähre Dauer anzugeben. Ein ca. achtstündiger Arbeitstag eines Disponenten bzw. überhaupt eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vergleichbar mit einem maximal einstündigen Spaziergang mit einem Hund. Grund für die gutachterlich anerkannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die mittelschwere Depression und die Dysthymia. Nicht unbeachtet bleiben dürfe aber insbesondere auch das diagnostizierte Schmerzsyndrom, das sich gemäss Gutachten ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Gutachter hielten ausdrücklich fest, dass Schmerzen im Rahmen von Depressionen intensiver wahrgenommen würden und umgekehrt Schmerzen die depressive Stimmungslage fördern könnten. Insofern bestünden Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Diagnosen. Des Weiteren bestünden gemäss Aktenlage multifaktorielle Kopfschmerzen bzw. Migräne, aufgrund welcher die Leistungs- und namentlich die Konzentrationsfähigkeit stark eingeschränkt seien. Die entsprechende Diagnose werde zwar im Gutachten nicht gestellt, dies aber ohne hierfür schlüssige Begründung. Die Beschwerdegegnerin zitiere sodann das Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in einigen Bereichen über gute Ressourcen verfüge. Es werde indes nicht begründet, inwiefern dies die gutachterlich festgehaltenen Beeinträchtigungen und Einschränkungen in mehreren anderen Bereichen wettmachen sollte. Da die Ressourcen gutachterlich erwähnt worden seien, seien diese bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zweifellos berücksichtigt worden. Es bestehe insofern kein Grund, die Ressourcen noch einmal zu berücksichtigen, um die Aussagen der Gutachter zu relativieren. Dies gelte umso mehr, da die Beschwerdegegnerin einige negative Aspekte nicht erwähne, zum Beispiel der Tod der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Herbst 2016. Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur attestiert, die bei der Überwindung von gesundheitlichen Problemen und insbesondere einer Depression eher hinderlich sei. Weiter mache die Beschwerdegegnerin geltend, der Leidensdruck des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der wohl fehlenden Compliance bei der antidepressiven Medikation zu relativieren. Dazu sei festzuhalten, dass sich lediglich für den Zeitpunkt der Begutachtung sagen lasse, welche Menge des antidepressiven Wirkstoffs sich im Blut des Beschwerdeführers befunden habe. Für die Zeit bis Dezember 2016 liessen sich keine Aussagen machen. Da der Beschwerdeführer angebe, die Antidepressiva regelmässig einzunehmen, seien ein Messfehler, eine falsche Dosierung oder eine Maskierung der Medikamente nicht ausser Acht zu lassen. Laut Angaben der behandelnden Ärzte nehme der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl an Medikamenten ein, die zur Zeit der Begutachtung überprüft und neu eingestellt worden seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass es im Zug der Medikamentenumstellung zu Schwierigkeiten gekommen sei, die sich auf die Wirksamkeit und allenfalls auch auf die Compliance auswirkten.

Gemäss dem Gutachten sei die Arbeitsfähigkeit bis Ende 2016 vorübergehend aufgehoben gewesen. Es verstehe sich damit von selbst, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit bis Ende 2016 eine ganze Rente zustehe. Die angefochtene Verfügung enthalte keine Erklärung dazu, weshalb dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis Ende 2016 keine Rente zustehen sollte. Insofern bestehe eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche schon per se zur (teilweisen) Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Insbesondere sei festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Indikatoren für den Zeitraum vor Ende 2016 keine Gültigkeit beanspruchen könnten. Sie gälten nur für den Untersuchungszeitpunkt. Vor Ende 2016 sei die Situation ganz anders gewesen. Der Beschwerdeführer habe an einer schweren Depression gelitten und es habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Allgemein, insbesondere aber für den Zeitraum vor März 2016 und ab Januar 2017, sei noch auf eine fehlende Diagnose im neurologischen Gutachten und einer damit einhergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hinzuweisen. Gemäss Gutachten leide der Beschwerdeführer unter täglichen Kopfschmerzen und ca. einmal pro Woche unter migräneartigen Kopfschmerzen. Multifaktorielle Kopfschmerzen seien denn auch in verschiedenen Arztberichten diagnostiziert worden. Der Gutachter halte dazu lapidar fest, dass die Kopfschmerzen neurologisch nicht erklärbar seien. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den geschilderten Beschwerden und namentlich mit vorhandenen spezialärztlichen Berichten fehle vollständig. Eine Beurteilung, inwiefern sich die geschilderten Kopfschmerzen bzw. die Migräne auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, fehle im Gutachten vollständig. Es sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mindestens 20 % auszugehen. Nicht berücksichtigt seien dabei die Wechselwirkungen, die aufgrund der Diagnosen zu erwarten seien. Zusammen mit den psychiatrischen Einschränkungen betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 %.

Bezüglich Einkommensvergleich stelle sich die Frage, welcher Tätigkeit der Beschwerdeführer noch nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent keine gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Sie sehe aber auch Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit gar nicht ausreichend qualifiziert sei. Wenn dem so sei, dann spiele es keine Rolle, dass er aus gesundheitlichen Gründen in der Lage wäre, diese auszuüben. Entscheidend sei lediglich, dass ihm die Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr zumutbar sei und es sei zu fragen, wie viel er in angepasster Tätigkeit (ohne Ausbildung) aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch verdienen könne. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin annehme, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, hätte sie angeben müssen, welchen Lohn er in dieser Tätigkeit erzielen könne und welcher Invaliditätsgrad sich dadurch ergebe. Da diesbezügliche Ausführungen fehlten, sei auch hier der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Valideneinkommen bestimme sich nach dem Lohn vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 2013 habe der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug einen Lohn von CHF 76'153.00 erwirtschaftet. Für den Zeitraum von März bis Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer gemäss Gutachten auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihm für diesen Zeitpunkt eine ganze Rente zuzusprechen sei. Hinsichtlich allfälliger beruflicher Massnahmen sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin gewährte Arbeitsvermittlung nicht genüge. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Stelle finde, für die keine Ausbildung verlangt werde, werde er kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Erforderlich sei eine Umschulung, z.B. eine solche zum kaufmännischen Angestellten.

In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer noch festhalten, die behandelnde Therapeutin und der behandelnde Psychiater hätten sich ausführlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt. Sie kritisierten, dass dem Gutachten eine ausführliche Anamnese, Fremdanamnese und Testdiagnostik fehlten. Insofern verwundere es nicht, dass die Gutachter keine Persönlichkeitsstörung hätten diagnostizieren können. Die behandelnden Ärzte leiteten diese überzeugend her. Gleichzeitig werde bestätigt, dass die Compliance des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden sei. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgehe, stelle sich die Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit überhaupt realisierbar sei.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2014 (IV-Nr. 2 S. 3 und 5) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2015 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 19. August 2014, IV-Nr. 2 S. 6), was hier im Februar 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2015 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

5.1     Nach dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1. September 2014 (IV-Nr. 19 S. 2 ff.) lagen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen vor:

-        Spondylodiszitis

DD infektiös bis zum Beweis des Gegenteils

Spondyloarthropathie in Assoziation mit der Magenbypass-Chirurgie (Eiweisselektrophorese mit Hinweisen auf eine Entzündung)

Aktuell weitere Abklärungen mit der Frage nach septischer Spondylodiszitis

-        Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom

-        2005 Magenbypass

Iatrogen Gefässverletzung, infolge Splenektomie, Gelegenheitscholezystektomie

-        V.a. Hämorrhoidal-Leiden

Im Weiteren wurde ausgeführt, der Befund einer subakuten Spondylodiszitis sei überraschend. Es sei eine vertiefte stationäre Abklärung notwendig. Aufgrund der klinischen Präsentation seien die unteren Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers zu Beginn nicht richtig einzuordnen gewesen, zumal auch eine Kernspintomographie im März 2014 keine gewichtigen Pathologien offenbart habe. Eine weitere Kernspintomographie zeige eine binnen fünf Monaten sich neu entwickelte Spondylodiszitis erheblicher Ausprägung mit Weichteilreaktion der Umgebung.

5.2       Im Arztbericht des I.___ (Dr. med. J.___, Assistenzarzt; Dr. med. K.___, Stv. Oberärztin), vom 14. Juli 2015 (IV-Nr. 27) werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine entzündliche Läsion im Bereich LWK 2/3 am ehesten bei Spondyloarthritis, DD Psoriasis-Arthritis, und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Status nach Magenbypass 2005, ein makrozytotisches Blutbild und ein obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom. Von den genannten Ärzten seien bisher keine Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden. Der Gesundheitszustand sei in der letzten Untersuchung vom 27. März 2015 stationär gewesen. Seit März 2014 bestünden lumbale Schmerzen bei Bewegung, jedoch auch bei Husten, Niessen und raschen Bewegungen. Im MRI vom August 2014 sei erstmals eine entzündliche Läsion des LWK 2/3 festgestellt worden. Zum Ausschluss einer infektiösen Ätiologie sei eine Kurzhospitalisation mit Biopsieentnahme im September 2014 erfolgt. Bei negativer Mikrobiologie sei die entzündliche Läsion am ehesten im Rahmen einer Spondyloarthritis (Anderson-Läsion) interpretiert und eine Therapie mit einem TNF-Alpha-Hemmer im Februar 2015 begonnen worden. Ebenfalls bestünden lumbovertebrale Schmerzen im Rahmen tief lumbaler Facettengelenksarthrosen sowie muskulärer Dekonditionierung. Der Patient gebe vor allem bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen der oberen LWS an. Der Befund lautete wie folgt: MRI LWS 10/2014: stationäre kontrastmittelaufnehmende Läsion 2/3 ohne Instabilität. Der Befund sei vereinbar mit einer Spondyloarthritis.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur bisherigen Tätigkeit angegeben, es bestehe eine schmerzbedingte Leistungsminderung. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Seit dem 1. November 2014 habe der zuvor als Lastwagenchauffeur tätige Patient als Disponent mit vorwiegend Büroarbeit gearbeitet. Diese Tätigkeit erachte man noch als zumutbar, wobei eine nicht nur rein sitzende Tätigkeit, sondern eine solche mit Wechselbelastung ausgeübt werden sollte. Ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht abschliessend beurteilt werden.

5.3       Im Bericht der Hausärztin, Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. August 2015 (IV-Nr. 30) wird Folgendes diagnostiziert:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

entzündliche Läsion im Bereich LWK 2/3, a.e. bei Spondyloarthritis, DD Psoriasis-Arthritis

-        Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

-        Status nach Magenbypass 2005

-        Sicca-Symptomatik unklarer Aetiologie

-        Neu aufgetretenes, intermittierendes, tachykardes VHF 30.08.2015

Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde angegeben, vom 3. März bis 31. Oktober 2014, vom 18. bis 28. Februar 2015 und vom 15. bis 19. Juni 2015 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ergänzende medizinische und berufliche Massnahmen seien angezeigt.

5.4       Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. M.___, Neurologische Praxis, vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 41) wurden beim Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit multifaktorielle Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen, Migräne, zervikozephal, V.a. obstruktives Schlafapnoesyndrom), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine multifaktorielle Insomnie bei chronischen Schmerzen, RLS, Depression und Schlafapnoesyndrom angegeben. Der Gesundheitszustand der Patientin sei besserungsfähig. Ob die bisherige Tätigkeit oder eine andere angepasste Tätigkeit zumutbar seien, hänge vom weiteren Verlauf ab.

5.5       Im Arztbericht von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Juli 2016 (IV-Nr. 45 S. 2 ff.), wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), mit Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit Aufnahme der ambulanten Behandlung im Dezember 2015 als Disponent. Die weiteren Arbeitsunfähigkeiten seien durch den Vorbehandler zu attestieren. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Zur Anamnese wurde festgehalten, der Patient sei von der Hausärztin Dr. med. L.___ zugewiesen worden. Es bestehe nach den Angaben des Patienten ein zweijähriger Leidensweg aufgrund starker Schmerzproblematik. Ende 2015 habe er die Kündigung der Arbeitsstelle wegen Überforderung und zu vielen Ausfalltagen erhalten. Gleichzeitig sei seine 13-jährige Partnerschaft auseinandergegangen und der Patient habe eine Zeit lang keinen festen Wohnsitz gehabt. Unter den psychosozialen Belastungen habe er psychisch dekompensiert. In der Stimmung niedergeschlagen habe er sich immer mehr zurückgezogen und sei zunehmend suizidal geworden. Er gebe Schlafprobleme aufgrund körperlicher Schmerzen mit zunehmendem Gedankenkreisen an. Es bestünden nächtliches Erwachen, innere Leere und Verunsicherung; im Weiteren Gefühle der Wertlosigkeit, Perspektivlosigkeit, eine fehlende Tagestruktur sowie Einsamkeit.

Im Rahmen der Befunderhebung wurde angegeben, der Patient sei im Gespräch weitschweifig, zugewandt, aber verzweifelt und erschöpft. Die Konzentration sei subjektiv eingeschränkt. Im formalen Denken sei er stark eingeengt auf die persönliche Situation. Es bestehe eine Traumatisierung in der Kindheit. Im Affekt sei er hoffnungs- und freudlos, ängstlich, verunsichert, innerlich unruhig. Er habe Zukunftsängste sowie Schuld- und Insuffizienzgefühle. Es bestünden ein sozialer Rückzug und eine Reizbarkeit. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen wegen Ängsten und Gedankenkreisen. Es liege eine akute Suizidalität vor, der Patient habe sich im Gespräch auf Notfallstrategien einlassen können und sei absprachefähig wahrgenommen worden. Zu den therapeutischen Massnahmen wurde erwähnt, es werde eine bio-psychosoziale Therapie durchgeführt. Wöchentlich erfolgten ambulante, stützende psychotherapeutische Gespräche. Nach Stabilisierung und klarer Distanzierung von Suizidalität erfolge eine Anmeldung in der Tagesklinik [...] zur weiteren Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Tagesstruktur. Prognostisch müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient aufgrund seiner Vulnerabilität in Stresssituationen (z.B. im Beruf) überfordert sei, was zur erneuten Exazerbation einer Depression mit akuter Suizidalität führen könne. Eine berufliche Integration sollte daher schrittweise und fachlich begleitet angegangen werden.

5.6       Dr. med. L.___ attestierte in ihrem Bericht zur Handen der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2016 (IV-Nr. 50) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom 2. November 2015 bis 29. Februar 2016, vom 1. März bis 29. April 2016 und seit dem 30. April 2016 bis auf weiteres. Der Gesundheitszustand wurde von der Hausärztin als stationär eingestuft.

5.7       Am 24. Oktober 2016 berichtete Dr. med. N.___ erneut zuhanden der Beschwerdegegnerin und diagnostizierte nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 33.1) mit Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61; IV-Nr. 54 S. 2 ff.). Die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 % als Disponent. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde im Wesentlichen vermerkt, andere Tätigkeiten seien dem Patienten zuzumuten. Es sei eine berufliche Integration mit Hilfe der IV vorzunehmen, wobei die Belastbarkeit des Patienten zuerst überprüft werden sollte. Eine Arbeit mit oder Pflege von Tieren wäre eine geeignete Option. Es sollte eine fachliche Begleitung erfolgen, damit es dem Patienten in kleinen Schritten gelingen könne, den Einstieg in die Arbeitsfähigkeit zu finden. Eine solche Tätigkeit in einem 50 %-Arbeitspensum bei beruflicher Integration sei zuzumuten.

5.8       Das O.___ (Dr. med. P.___, Chefarzt; Dr. phil. Q.___) hielt in seinem Bericht zu Handen des Taggeldversicherers vom 22. November 2016 (IV-Nr. 66) im Wesentlichen fest, eine genauere Abklärung der Rückenbeschwerden als Hauptgrund der aktuell schlechten psychischen Situation sei in den Abklärungen unterlassen worden. Rückenschmerzen seien nicht diagnostiziert worden und die Schmerztherapie sollte von Fachleuten abgeklärt und optimiert werden. Woher die Zuversicht komme, dass sich die psychische Situation nur durch Therapie der Psyche bessern lasse, sei nicht ersichtlich. Die Folgerung, der Patient sei aktuell zu 50 % arbeitsfähig, sei illusorisch und widerspreche dem körperlichen und psychischen Zustandsbild des Patienten. Das gleiche gelte für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % pro Monat.

5.9       Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Schreiben an den Taggeldversicherer vom 3. Februar 2017 (IV-Nr. 75 S. 2 f.) im Wesentlichen fest, in einem Telefongespräch mit Dr. phil. Q.___ vom 26. Januar 2017 habe sie erfahren, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Die im Sommer 2016 vorgesehene berufliche Integration im geschützten Rahmen sei relativ schnell abgebrochen worden. Danach habe die IV-Stelle die Rentenprüfung empfohlen. Es sei sinnvoll, die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die IV-Gutachter abzuwarten. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres.

5.10     Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen durch die Begutachtungsstelle D.___ polydisziplinär begutachten. Das Gutachten datiert vom 24. März 2017 (IV-Nr. 78.1 – 78.5).

5.10.1  Im internistischen Teilgutachten vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 78.4) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Wesentlichen aus, der Explorand habe sich im November 2005 einer Magenbypass-Operation mit Re-Operation infolge intraoperativer, arterieller Gefässverletzung unterzogen. Daraufhin seien eine Splenektomie und eine Cholezystektomie durchgeführt worden. Der Explorand berichte über Durchschlafstörungen und gelegentliches Erbrechen nach bestimmten Speisen. Internistische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit konnten nicht gestellt werden. Die weiteren internistischen Diagnosen (paroxysmales Vorhofflimmern bei konzentrisch hypertrophem, linkem Ventrikel, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom [gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig], Übergewicht bei Zustand nach Magenbypass-Operation 2005, Zustand nach Splenektomie infolge iatrogener Gefässverletzung 2005, Zustand nach Cholezystektomie 2005) haben nach den Angaben des Internisten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Epikrise und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, dem Exploranden sei es infolge der Magenbypass-Operation im Jahr 2005 gelungen, sein Körpergewicht um fast 50 kg zu reduzieren. Die vorliegenden internistischen Erkrankungen seien optimal behandelt worden und beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht, sodass zusammenfassend aus rein internistischer Sicht für die früher durchgeführte Tätigkeit als Disponent eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit liege auf internistischem Gebiet bei 100 %. Das paroxysmale Vorhofflimmern werde leitliniengerecht und optimal behandelt. Laut Angabe des Exploranden sei das obstruktive Schlafapnoesyndrom infolge einer Nachuntersuchung im Jahr 2016 nicht mehr behandlungsbedürftig. Es bestünden keine Diskrepanzen zur Aktenlage. Aus rein internistischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt.

5.10.2  Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. März 2017 (IV-Nr. 78.2) gab Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, psychiatrische Diagnosen oder solche mit möglicher psychiatrischer Komponente finde man erstmals in einem neurologischen Konsultationsbericht vom März 2016: Multifaktorielle Insomnie, Depression und multifaktorielle Kopfschmerzen. Der Gesundheitszustand sei vom mitbehandelnden Psychiater als besserungsfähig eingeschätzt worden. Der Explorand machte folgende Angaben: Seine Beschwerden seien tagesformabhängig. Manchmal könne er viel machen, manchmal gar nichts. Langes Sitzen und Laufen führten zu Schmerzen. Seit über zwei Jahren leide er unter täglichen Kopfschmerzen. Er wache damit auf und gehe damit zu Bett. Von psychischen Problemen habe der Explorand zunächst nicht berichtet. Danach befragt, stelle er fest: «Ich bin halt da». Er müsse funktionieren. Vor drei Wochen habe er wieder aus dem Leben aussteigen wollen, weshalb er seinen Arzt angerufen habe. Zu Suizidgedanken komme es immer wieder. Es gebe keinen positiven Aspekt an seiner Person. Er sei ein Mann in einer Welt mit Frauenquoten, besitze ein Tier, für das Steuern bezahlt werden müsse, sei eigentlich LKW-Fahrer und habe damit einen Beruf, der ständig reglementiert werde. Die Einstellung, die Existenz auf der Welt nicht verdient zu haben, habe er eigentlich schon immer gehabt. Ohne seine Hündin wäre er nicht mehr auf der Welt. Er könne nicht mehr lachen und es gebe keine Tage, an denen es ihm sehr gut gehe. Es gebe aber auch Tage, an denen es ihm deutlich besser gehe. Diese seien aber nicht vorhersehbar. Ein grundsätzliches Problem sei, dass er es immer allen recht machen wolle. Er sei auch sehr sensibel. Zu Beginn der Anamnese gebe der Explorand Durchschlafstörungen aufgrund von Unruhezuständen und Grübeln an. Der Appetit sei normal; wesentliche Gewichtsschwankungen habe es in den letzten Monaten nicht gegeben.

Zum Tagesablauf befragt gab der Explorand an, morgens zwischen 05:00 und 06:00 Uhr aufzustehen und sich einen Kaffee zu machen. Dann begebe er sich mit dem Hund nach draussen. Er kümmere sich um den Haushalt, mache den Einkauf und koche etwas. Mindestens einmal am Tag sei er mit dem Hund für eine Stunde am Stück draussen. Ansonsten sehe er viel fern, manchmal lese er Fachzeitschriften über Camions. Besondere Hobbies habe er nicht, allenfalls Tiere, besonders seine Hündin. Mit Computern beschäftige er sich nur als Anwender. Er habe regelmässige soziale Kontakte zu Nachbarn und anderen Hundebesitzern und er habe zwei gute Freunde. Er habe einen Führerschein und fahre Auto. Öffentliche Verkehrsmittel nutze er oft. Nach dem Tod seiner Mutter und seiner Scheidung habe er sich im Jahr 2002 das Leben nehmen wollen. Er sei dann gegen seinen Willen in eine psychiatrische Klinik verbracht worden. In den Folgejahren und bis zum Tod seiner Freundin im September 2016 sei er nicht wirklich stabil gewesen. Neben der hausärztlichen Betreuung sei er bei seiner Psychiaterin in Behandlung, die letzten Jahre regelmässig und durchgehend. Er suche die Psychiaterin alle zwei Wochen auf. Für den 20. März 2017 habe diese eine stationäre Behandlung organisiert. Er habe keinen Vater, sondern einen Erzeuger gehabt. Dieser habe ihn nie gelobt, er sei immer als der Schlechte in der Familie behandelt und auch geschlagen worden. Zu seiner Mutter habe er hingegen ein sehr inniges Verhältnis gehabt. Die vier Kinder seien miteinander gut ausgekommen. Er sei mit 20 Jahren ausgezogen, sei dann aber für zwei Jahre ins Elternhaus zurückgekehrt, was zu erheblichen Spannungen mit seinem Erzeuger geführt habe. Dieser sei im Jahr 2007 verstorben. Er (der Explorand) habe sich im Jahr 2001 scheiden lassen. Seine Ex-Frau habe ein Kind im neunten Monat verloren. Er gebe sich selber auch die Schuld an der Scheidung, da er kaum zu Hause gewesen sei; er habe sich in die Arbeit geflüchtet. Im Verlauf nach der Scheidung habe er während zehn Jahren eine Freundin gehabt. Diese habe ihn schliesslich aus dem gemeinsamen Haus geworfen, er habe eine Zeit lang keinen festen Wohnsitz gehabt und drei Wochen lang im Auto gelebt. Schliesslich habe er seine geliebte Freundin kennengelernt, mit welcher er dreieinhalb Jahr zusammen gewesen sei und die im September 2016 überraschend verstorben sei, wahrscheinlich an akutem Herzversagen. Er mache sich diesbezüglich Vorwürfe, weil sie vor ihm zu Bett gegangen und er ihr nicht zeitnah hinterhergegangen sei.

Der psychiatrische Gutachter erhebt folgende Befunde: Im Verlauf der Exploration liessen Aufmerksamkeit, Ausdauer und Konzentrationsvermögen nicht nach. Formalgedanklich sei der Explorand geordnet und kohärent sowie etwas weitschweifig. Es bestünden eine Grübelneigung und Einengung auf sein negativ bewertetes Leben. Das Denken sei aber keineswegs depressiv gehemmt oder gar gesperrt, Ideenflucht und Denkzerfahrenheit bestünden nicht. Hinweise auf Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene seien nicht vorhanden. Die Willenskräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet, Ambivalenz oder Ambitendenz bestünden nicht. Die Antriebslage sei erhalten, eine Antriebsminderung oder –steigerung lägen nicht vor. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit verfüge der Explorand über das gesamte Ausdrucksspektrum. Allerdings bewege sich der Affekt unterhalb der Mittellage. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei zum Teil beeinträchtigt (eingeengt auf wenige Themen). Ein grundsätzlicher Interessenverlust liege nicht vor, ebenso kein sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen. Der Explorand habe durchaus Interesse am Alltagsgeschehen und an Kontakten zu Freunden und Nachbarn. Es sei von einer latent vorhandenen Suizidalität auszugehen, gegenwärtig jedoch ohne die Gefahr einer akuten Suizidhandlung. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder –änderung gebe es nicht. Die Urteils- und Kritikfähigkeit seien ausreichend vorhanden. Der Explorand sei handlungsfähig. Er zeige prinzipiell Veränderungsmotivation, erlebe sich aber vor dem Hintergrund insbesondere seiner körperlichen Einschränkungen, aber auch seiner psychischen Probleme, als teilinvalidisiert. Die Möglichkeit einer Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit schliesse er zwar prinzipiell nicht aus, er sehe aber keine realisierbare und praktisch umsetzbare Möglichkeit dafür. Er habe eigentlich angegeben, das verschriebene Antidepressivum täglich einzunehmen. Das Laborergebnis zeige aber, dass hinsichtlich der Medikamenteneinnahme keine Compliance bestehe.

Die psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lautete auf Dysthymia (ICD-10 F34.1) und mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Zur Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um eine sogenannte «Double Depression». Sowohl die Kriterien für eine Dysthymia als auch diejenigen für eine depressive Episode seien erfüllt. In der Zusammenschau aller Symptome auf der einen Seite, aber auch unter Berücksichtigung der nicht vorhandenen Symptome auf der anderen Seite seien beide Erkrankungen als mittelschwer ausgeprägt einzuschätzen. Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde statt. Die depressive Episode sei prinzipiell behandelbar, eine Kombination aus antidepressiver Medikation (offenbar keine Compliance dafür) und supportiven Gesprächen wäre sinnvoll. Berufliche Eingliederungsversuche seien nicht unternommen worden. Der Explorand sehe sich derzeit nicht in der Lage, eine Eingliederungsmassnahme wahrzunehmen. Niederschwellige Eingliederungsmassnahmen wären aber bereits jetzt zumut- und umsetzbar. Sonstige Erkrankungen seien nicht vorhanden. Der Explorand verfüge über gute Ressourcen in den Komplexen Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz und Intentionalität; zurzeit seien Realitätsprüfung und Urteilsbildung beeinträchtigt, langfristig auch Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit. Der Antrieb sei wechselhaft. Der Explorand sei aber durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Ein Rückzug aus sozialen Bereichen liege nicht vor. Das unmittelbar soziale Umfeld sei intakt. Die sozialen Umstände seien allerdings durch den Verlust der langjährigen Partnerin beschädigt. Erwähnenswert sei auch der fehlende Kontakt zu Angehörigen. Es bestehe keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. So falle auf, dass der Explorand sich regelmässig um seine Hündin kümmere und auch längere Spaziergänge mit ihr unternehme, andererseits aber auch Schwierigkeiten beim Gehen angebe und den Lebenssinn in Frage stelle. Er erkläre diese letzte Diskrepanz damit, dass seine Hündin ihn am Leben halte, ansonsten er nicht mehr leben würde. Vor dem Hintergrund der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erscheine diese Erklärung nachvollziehbar; nicht nachvollziehbar seien hingegen seine täglichen längeren Spaziergänge. Der Explorand befinde sich in regelmässiger psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung und nehme seine Termine wahr; er zeige aber bezüglich der Medikation keine Compliance. Insofern müsse sein vorgetragener und teilweise spürbarer Leidensdruck relativiert werden. Auf psychiatrischem Gebiet werde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit 70 % eingeschätzt. Dabei handle es sich um eine integrierte Beurteilung der zeitlich zumutbaren Leistung und des möglichen Rendements.

5.10.3  Im rheumatologischen Teilgutachten vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 78.3) hielt Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, folgende subjektive Angaben des Beschwerdeführers fest: Er habe vor allem Probleme mit seinem Rücken. Die Beschwerden lokalisierten sich an der Lendenwirbelsäule mit einer gürtelförmigen Ausstrahlung nach vorne entlang des Beckenkamms, teils in den Unterbauch. Mehr oder weniger konstant seien auch Schmerzen in beiden Oberschenkeln im vorderen Kompartiment. Die Nachtruhe sei deshalb und wegen ruhelosen Beinen gestört gewesen. Unter entsprechender Medikation könne er aber mehr oder weniger ungestört schlafen. Morgens bestehe ein Schweregefühl in den Beinen und ein Brennen in den Oberschenkeln. Daneben habe er auch Schmerzen im Bereich des Schultergürtels, am Nacken linksbetont mit Ausstrahlung bis in den Hinterkopf, mit ständigen Kopfschmerzen. Seit einem Treppensturz mit Rippenfraktur links habe er permanente Schmerzen links thorakal. Hin und wieder habe er fast schmerzfreie Tage, andererseits aber auch solche mit heftigsten Schmerzen am Bewegungsapparat. Am besten zu ertragen seien die Schmerzen im Stehen und beim sich bewegen, beispielsweise beim gemütlichen Gehen. Eine Zunahme der Beschwerden erleide der Explorand beim Sitzen über längere Zeit, aber auch beim zügigen Gehen. Die anfallenden Alltagsaktivitäten könne er trotz Beschwerden vollständig erledigen. Hin und wieder verlege er eine Haushaltstätigkeit aufgrund von Schmerzen auf einen anderen Tag. Mit seinem Hund gehe er regelmässig spazieren, teilweise könne er dies nur während 15 Minuten, teilweise bei gemütlichem Gang während etwa einer Stunde. Bezüglich seiner Arbeitstätigkeit gebe der Explorand an, zuletzt bei der C.___ AG als Disponent gearbeitet zu haben. Diese Arbeit sei eine Bürotätigkeit gewesen, hauptsächlich in sitzender Position. Er sei damit beschäftigt gewesen, die Chauffeure hinsichtlich ihres Einsatzes einzuteilen. Er sei zu 100 % angestellt gewesen und habe während gut eines Jahres voll arbeiten können, sei aber dann wegen gesundheitlicher Probleme immer wieder arbeitsunfähig gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst worden sei.

Es wurden folgende Befunde erhoben: Beim Gehen und Stehen zeige sich ein leichter Überhang des Oberkörpers nach ventral mit nach unten hängendem Schultergürtel rechts, die Wirbelsäule sei sonst im Lot. In der sagittalen Ebene sei eine langgezogene, tief reichende BWS-Kyphose und Neigung zu einer Aufhebung der Lendenlordose ersichtlich. An der HWS bestehe eine leichte, in der Endphase schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach beiden Seiten sowie in der Rotation nach beiden Seiten. Bei der Rumpfrotation entstünden in der Endphase Schmerzen im lumbosakralen Übergang. An der LWS seien eine mittelgradige schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach links und eine leichte schmerzhafte Einschränkung der Seitenneigung nach rechts sowie der Reklination vorhanden. Die Inklination sei bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm möglich, ohne antalgische Skoliose sowie ohne Kletterphänomen bei der Aufrichtung aus der Vorneigehaltung des Rumpfes. Es bestehe eine leichtgradige Verkürzung der Hamstring-Muskelgruppen beider Oberschenkel. Die Eigenreflexe seien symmetrisch auslösbar. Die Aussenrotation des rechten Schultergelenks bei hängendem Oberarm sei etwas eingeschränkt. An den übrigen peripheren Gelenken der oberen Extremitäten ergäben sich keine Bewegungs- oder Funktionseinschränkungen. Jeweils in der Endphase der Innen- und Aussenrotation sowie bei einer Hüftgelenksflexion über 90° komme es zu einer Schmerzprojektion in die Gesässgegend beidseits. Weder an den oberen, noch an den unteren Extremitäten seien Synovitiden oder Tenosynovitiden nachweisbar. Es bestünden vereinzelte Weichteildruckdolenzen am Schultergürtel, am Prozessus coracoideus rechts, am Epikondylus medialis humeri beider Ellenbogengelenke, ab dem zervikothorakalen Übergang bis zur mittleren Brustwirbelsäule, hiernach wieder im lumbosakralen Übergang sowie parasakral und am Beckenkamm resp. peritrochantär beidseits. Ein MT der LWS vom 20.03.2014 zeige eine degenerative Diskopathie leichten Grades L2/L3, L3/L4 sowie L5/S1 mit diskreten Diskusprotrusionen auf diesen Ebenen, ohne sichere radikuläre Kompression und ohne Nachweis eines engen Spinalkanals. Die Iliosakralgelenke seien ohne pathologischen Befund.

Die rheumatologischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit lauteten auf «chronifiziertes lumbospondyogenes Schmerzsyndrom mit magnettomographisch nachgewiesener Mehretagendegeneration L2/L3, L3/L4 und L5/S1, ohne Hinweis auf eine radikuläre Kompression oder Spinalkanalstenose». Die weiteren rheumatologischen Diagnosen (myofasciales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels, anamnestisch Verdacht auf seronegative Spondylarthritis (HLA-B27 negativ) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit.

Die rheumatologische Beurteilung lautete im Wesentlichen dahingehend, die vom Exploranden angegebenen Beschwerden am Bewegungsapparat seien einerseits lokalisiert an der Lendenwirbelsäule bzw. im Bereich der Funktionseinheit Lendenwirbelsäule/Beckengürtel mit einer Schmerzprojektion gürtelförmig in den Unterbauch beidseits, teilweise auch in beide Oberschenkel ventralseits. Das Rückenschmerzsyndrom sei vereinbar mit einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer magnettomographisch nachgewiesenen, beginnenden Mehretagendegeneration mit beginnender degenerativer Diskopathie L2/L3, L3/L4 und L5/S1. Der bisherige Verlauf lasse darauf schliessen, dass die Rückenbeschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit mechanisch-degenerativer Genese und nicht Folge einer bisher postulierten seronegativen Spondylarthritis seien. Für eine Psoriasis-Arthritis bestünden keine Anhaltspunkte, eine infektiöse Spondylodiszitis sei nach eingehenden Abklärungen am I.___ ausgeschlossen worden, ebenso habe man im Januar 2015 eine Augenmitbeteiligung im Sinne einer Uveitis ausschliessen können. Das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom gehe einher mit einer leichten Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und mit einer muskulären Dysbalance des Beckengürtels, diese äussere sich als myofasciales Schmerzsyndrom. Neben diesem lokalisierten Schmerzsyndrom am Achsenskelett bestehe ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer myofaszialen Schmerzsymptomatik am Schulter- und Beckengürtel, das myofasziale Schmerzsyndrom sei Ausdruck einer muskulären Dysbalance und nicht Ausdruck einer inflammatorisch zu begründenden Enthesiopathie. Weitere Symptome bzw. Gesundheitsstörungen am Bewegungsapparat seien nicht vorhanden. Die diagnostischen Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms seien nicht erfüllt, das klinische Bild lasse auch nicht an eine klassische somatoforme Schmerzstörung erinnern. Seitens der rheumatologischen Beurteilung müsse man davon ausgehen, dass eine leichte bis höchstens knapp mittelgradige Einschränkung der Belastbarkeit des Achsenskelettes bestehe, dies für alle den Rücken belastenden Arbeitstätigkeiten bzw. -haltungen. Für die früher praktizierte Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur dürfte eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen, dagegen sei dem Exploranden aus rein rheumatologischen Gründen die bisherige Tätigkeit als Disponent (Bürotätigkeit, dem Leiden gut angepasst) in einem Umfang von acht Stunden pro Tag zuzumuten, mit einer dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung um maximal 10 %. Bei einer beruflichen Reintegration sollte darauf geachtet werden, dass einerseits die Prinzipien der Rückenergonomie eingehalten werden können, andererseits dem Exploranden die Möglichkeit gegeben werde, seine Arbeitshaltung bzw. – position immer wieder verändern zu können. Diesbezüglich zu vermeiden seien: wiederholtes Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeiten in der chronischen Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender oder kauernder Position, rein statische Belastungen des Achsenskeletts im Stehen und im Sitzen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen, Arbeitstätigkeiten unter extremer Witterungsexposition. Zur Prognose wurde noch vermerkt, aus rheumatologischer Sicht sollte die berufliche Wiedereingliederung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bzw. in einer anderen, von der Belastung her ähnlichen Tätigkeit ohne grosse Hindernisse erfolgreich gelingen. Eine systemische Grunderkrankung mit hohem Schädigungspotential am Bewegungsapparat sei nicht zu erkennen.

5.10.4  Im neurologischen Teilgutachten vom 2. März 2017 (IV-Nr. 78.5) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, als subjektiv angegebene Beschwerden tägliche Kopfschmerzen fest, bestehend seit zwei Jahren. Der Explorand wache damit auf und gehe damit zu Bett. Diese Hauptkopfschmerzen seien in der Stirn beidseits lokalisiert, vom Charakter her bestehe ein Druckgefühl. Manchmal zögen aber auch andersartige Kopfschmerzen aus dem Nacken bis in die Schläfe hinein, dann spüre er seinen eigenen Puls in der Schläfe. Diese Kopfschmerzen habe er durchschnittlich zweimal in zwei Wochen. Bewegung führe zu einer Verschlimmerung seiner Kopfschmerzen. Hinsichtlich seiner unruhigen Beine in der Nacht sei er medikamentös mittlerweile sehr gut eingestellt. Er wisse, welche Position er im Schlaf einnehmen müsse, damit er keine Beschwerden habe.

Im Rahmen der Befundaufnahme wird ein unauffälliger Neurostatus erhoben. Die Muskeleigenreflexe seien symmetrisch und mittelgradig, ausser dem Achillessehnenreflex beidseits, der erloschen sei. Der Bauchhautreflex auf allen Etagen sei nicht erhalten. Bezüglich Sensibilität gebe der Explorand Parästhesien und Dysästhesien über den Oberschenkelvorderseiten beidseits an. Sonst sei das Oberflächen- und Vibrationsempfinden an allen Extremitäten intakt. Der Lagesinn an den Füssen sei etwas unsicher. Die Motorik sei überall intakt und es bestünden keine latenten Paresen, auch keine manifesten. Auffällige trophische Störungen gebe es nicht. Koordination, Gefässstatus und Vegetativum seien unauffällig, die neuropsychologischen Funktionen ebenso. Dementsprechend konnte der neurologische Gutachter keine neurologische Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Die angegebenen weiteren Diagnosen (Restless-Legs-Syndrom [RLS], umschriebene Sensibilitätsstörungen Oberschenkel zentral beidseits, Verdacht auf Polyneuropathie) haben nach den Angaben des neurologischen Gutachters keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der neurologischen Beurteilung wurde erwähnt, das RLS sei medikamentös gut eingestellt und die beschriebenen Sensibilitätsstörungen seien für die Leistungsfähigkeit des Exploranden nicht von Relevanz. Der nicht erhaltene Achillessehnenreflex könnte Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie sein. Die Kopfschmerzen seien neurologisch nicht erklärbar, deren Symptomatik und Dynamik seien nicht einer neurologischen Diagnose zuzuordnen. Auf neurologischem Gebiet wurde die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner bisherigen Tätigkeit und auch in einer Verweistätigkeit mit 100 % eingeschätzt.

5.10.5  In der Gesamtschau (IV-Nr. 78.1) werden im polydisziplinären Gutachten folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Dysthymia (ID-10 F34.1)

-        Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

-        Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit magnettomographisch nachgewiesener Mehretagendegeneration L2/L3, L3/L4 und L5/S1, ohne Hinweise auf radikuläre Kompression oder Spinalkanalstenose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-        Myofasziales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels

-        Anamnestisch Verdacht auf seronegative Spondylarthritis (HLA-B27 negativ)

-        Paroxysmales Vorhofflimmern bei konzentrisch hypertrophem linken Ventrikel

-        Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (gegenwärtig nicht behandlungsbedürftig)

-        Übergewicht bei Zustand nach Magenbypass-Operation 2005

-        Zustand nach Splenektomie infolge iatrogener Gefässverletzung 2005

-        Zustand nach Cholezystektomie 2005

-        Restless-Legs-Syndrom

-        Umschriebene Sensibilitätsstörungen Oberschenkel ventral beidseits

-        Verdacht auf Polyneuropathie

Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde im polydisziplinären Konsens auf 70 % festgesetzt. Der aktuelle Zustand dürfte seit März 2016 vorliegen. Damals sei seitens eines Neurologen von einer Depression, bald darauf sei in einem psychiatrischen Arztbericht von einer schweren Depression berichtet worden. Auch in den ersten Wochen und Monaten nach dem Tod der Freundin im September 2016 dürfte die depressive Dekompensation ein schweres Ausmass gehabt haben. Daher könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass aus psychiatrischer Optik wahrscheinlich bis Ende 2016 die Arbeitsfähigkeit aufgehoben und danach bis aktuell die Arbeitsfähigkeit anhaltend um 30 % reduziert gewesen sei. Es habe somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Diese Einschätzung basiere auf der aktuellen Exploration bzw. des aktuell feststellbaren psychischen Funktionsniveaus, das nicht erst seit wenigen Wochen bestehen könne, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Explorand diesen Zustand ohne eine Medikamenten-Compliance zeige.

5.11     Im Austrittsbericht der Klinik S.___, Zentrum für medizinische und neurologische Rehabilitation, S.___, vom 4. Mai 2017 (IV-Nr. 85 S. 2 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-        Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Status nach Suizidversuch im Jahr 2001 (ICD-10 F33.1)

-        Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

-        Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)

-        Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

Im Weiteren wurde angegeben, der Patient berichte über eine chronische Müdigkeit und depressive Verstimmung, Durchschlafstörungen sowie chronische Lumbalgien mit Ausstrahlung in Richtung inguinal sowie Hüfte beidseits. Als Ziele des Klinikaufenthalts vom 20. März bis 8. April 2017 seien eine Schmerzlinderung und eine Verbesserung der Grundstimmung definiert worden. Im Psychostatus habe sich ein gepflegter, orientierter und freundlicher Patient in leicht reduziertem Allgemeinzustand und sportlichem Ernährungszustand gezeigt. Psychomotorik, Bewusstsein, Orientierung, kognitive Funktion und Auffassung seien normal gewesen. Das Denken sei formal und inhaltlich normal, der Inhalt etwas dysphorisch gewesen. Der Rapport sei erhalten gewesen und die Schwingungsfähigkeit gegeben. Akute Suizidalität sei verneint worden. Der Patient erwache mindestens viermal pro Nacht, habe keinen sozialen Rückzug, jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Bei Austritt habe sich der Patient sehr auf seinen Hund gefreut. Er sei mit den Therapien sehr zufrieden, jedoch oft ein Einzelgänger gewesen. Die Schmerzen hätten sich stark reduziert. Der Patient habe immer wieder über Durchfall geklagt, dies sei jedoch bekannt seit seiner Magenoperation. Zur Therapie und zum Verlauf wurde angegeben, in der Physiotherapie habe der Patient viele Fortschritte gemacht und regelmässig an den Therapien teilgenommen. Bei Eintritt habe er das Wohlbefinden mit 3 (von 10), bei Austritt dagegen bereits mit 5 eingeschätzt. Zu Hause wolle er weiter an seinem Wohlbefinden arbeiten.

5.12     Der RAD (Dr. med. T.___, Praktische Ärztin) äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 dahingehend, das D.___-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Im Kurzaustrittsbericht der S.___ seien keine neuen Befunde oder Diagnosen genannt worden, die nicht schon im D.___-Gutachten mitberücksichtigt worden wären (IV-Nr. 84 S. 2 f.).

5.13     Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Q.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, berichteten am 1. September 2017 (IV-Nr. 95), aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne die diagnostische Einschätzung des D.___-Gutachters nicht geteilt werden. Die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode decke nicht das vollumfängliche Leiden des Patienten ab. Die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu wenig exploriert und vor allem testpsychologisch zu wenig geprüft worden. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), Status nach Suizidversuch im Jahr 2001, und Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61). Der behandelnde Psychiater äusserte sich dahingehend, anamnestisch habe der Patient geschildert, in einer von Gewalt und Übergriffen geprägten Familie aufgewachsen zu sein. Er habe immer versucht, die Mutter vor seinem «Erzeuger» zu schützen. Er habe seit dem Erwachsenenalter selbstabwertende Überzeugungen und Annahmen (z.B. «mir kann nichts Gutes mehr passieren») und mache sich Selbstvorwürfe. Durch mehrere Beziehungsverluste und den Verlust seines einzigen Kindes kurz vor der Geburt bestünden zunehmendes Misstrauen, Impulsivität und sozialer Rückzug bei chronischen Schlafschwierigkeiten. Es bestünden dauerhaft Auffälligkeiten im Bereich der Persönlichkeit, wobei die Symptomatik mit subjektiver Belastung zunehme. Betroffen seien die Wahrnehmung, das Denken und die Affektivität und die daraus resultierende Beziehungsgestaltung. Dies führe beim Patienten immer wieder zu erheblich subjektiv empfundenem Leid und wirke sich negativ auf seine Lebensgestaltung aus. Die Anamnese, bisherige Krankheitsgeschichte, Symptombelastung und Selbstbeurteilung deuteten auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung hin. Die langjährige physische Misshandlung in der Kindheit habe nachhaltig Spuren in der Seele hinterlassen. Es sei davon auszugehen, dass der Patient unter Belastungen immer wieder dekompensiere und die prämorbid angelegten Persönlichkeitsstrukturen zum Vollbild einer klinisch relevanten Störung in Form einer Depression exazerbierten. Es sei unbedingt eine erweiterte diagnostische Abklärung durchzuführen.

5.14     Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98) über folgende, beim Beschwerdeführer bestehende Diagnosen:

-        Multifaktorielle Kopfschmerzen,

Spannungskopfschmerzen, Migräne ohne Aura, zervikozephales Schmerzsyndrom

MRT, MR-Angiographie Schädel 23.02.2016: akute Sinusitis nicht auszuschliessen, ansonsten unauffällig

-        Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

Rundrücken, Schultertiefstand rechts, schwere Haltungsinsuffizienz, kein rückenschonendes Verhalten im Alltag

-        Myofasziale Schmerzen der Zehenbeuger rechts

-        Myofasziale Schulter-Nacken-Schmerzen

-        Multifaktorielle Insomnie

Chronische Schmerzen des Bewegungsapparates, Restless-legs-Syndrom, Depression, obstruktives Schlafapnoesyndrom

Deutliche Besserung mit Surmontil 100 mg und Adartrel 4 mg

-        Restless-legs-Syndrom

Ferritin unbekannt

-        Paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern

-        Status nach Magenbypass 11/05

Splenektomie nach intraoperativer Gefässverletzung und Cholezystektomie

-        Aktuell kein therapiebedürftiges Schlafapnoesyndrom

CPAP-Therapie abgebrochen bei Malcompliance (ca. 2002)

Erneute Abklärung 2016 anamnestisch ohne therapiebedürftiges obstruktives Schlafapnoesyndrom

-        Dislozierte Fraktur Rippe 6 links nach Sturz von Holztreppe am 18.02.2016

Die behandelnde Neurologin gab zu den erhobenen Befunden an, die Muskeleigenreflexe seien allseits schwach auslösbar. Die Sensibilität an Beinen und Füssen sei unauffällig. Der Vibrationssinn Malleolus medialis betrage beidseits 5/8. Es bestünden eine ausgeprägte Druckdolenz der Zehenbeuger im Fussgewölbe rechts und starke Schmerzen beim Einkrallen der Zehen rechts. Der Patient sei stark schmerzgeplagt und berichte nachvollziehbar und adäquat über seine Beschwerden. Es handle sich um chronische Schmerzen, bei chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom, Restless-legs-Syndrom, multifaktoriellen Kopfschmerzen und neu wahrscheinlich myofaszialen Schmerzen der Zehenbeuger rechts mit stärksten belastungsabhängigen Schmerzen.

5.15     In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 (IV-Nr. 104) wies der psychiatrische D.___-Gutachter Dr. med. F.___ darauf hin, es sei erstaunlich, dass in der ärztlichen Stellungnahme der Praxis P.___ zum Vorbescheid der IV vom 1. September 2017 (IV-Nr. 95; E. II. 5.13 hiervor) das im Rahmen der Begutachtung festgestellte Laborergebnis hinsichtlich der Serumkonzentration des Antidepressivums (als Hinweis auf eine mangelnde Compliance) überhaupt nicht angesprochen worden sei. Die gutachterliche Feststellung, dass die Erkrankung ihren Beginn in der Kindheit habe, beziehe sich auf die Dysthymia und nicht auf die mittelgradige Depression. Bei der Dysthymia handle es sich per definitionem um einen chronischen Zustand, sodass sich die Frage einer Chronifizierung gar nicht stelle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die hierbei auftretende andauernde depressive Verstimmung weder hinreichend schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug sei, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. In der ärztlichen Stellungnahme werde einerseits von einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) gesprochen, andererseits von einer Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Hierbei handle es sich aber um unterschiedliche Konzepte, die es zu berücksichtigen gelte. Sie schlössen sich auch praktisch gegenseitig aus.

Bei der andauernden Persönlichkeitsänderung müsse eine Belastung katastrophalen Ausmasses vorausgegangen sein, die so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Die ärztliche Stellungnahme verstehe sich so, dass damit die Gewalterfahrung des Versicherten in der Kindheit gemeint sei. Ein solcher kausaler Zusammenhang widerspräche aber der Definition der hier genannten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Auch wiederholte Beziehungsverluste und der vorgeburtliche Verlust des einzigen Kindes kommen insofern dafür nicht in Frage. Wenn aber eine Persönlichkeitsstörung vorliegen sollte, stellte sich die Frage, warum diese in der Stellungnahme nicht präzisiert und lediglich als unspezifisch klassifiziert worden sei. Allerdings sprächen die persönliche und die berufliche Biografie des Versicherten gegen eine (alltagsrelevante) Persönlichkeitsstörung: Zweijährige Lehre bei der SBB, 25-jährige Tätigkeit als Lastwagen-Chauffeur, Besuch einer Disponenten-Schule, in diesem Bereich gearbeitet, später Büroarbeiten (bis Herbst 2015), Militärdienst, zehnjährige Beziehung nach der Trennung von der Ehefrau, dreieinhalbjährige glückliche Beziehung (bis zum Tod der Freundin im letzten Jahr). Es sei unvorstellbar, dass beim Versicherten eine Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe und er trotzdem diese Aspekte seines Lebens gelebt habe. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht im Alter von über 50 Jahren auftrete. Sie habe praktisch immer schon vorgelegen. Somit stellte sich auch die Frage, warum sei erst jetzt (wenn sie überhaupt vorliegen sollte) für die Arbeitsfähigkeit relevant geworden sein sollte.

Im Weiteren gab der psychiatrische Gutachter zu bedenken, dass es bei versicherungsmedizinischen Überlegungen nicht primär um die Diagnosen an sich gehe, sondern vielmehr um die krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen unabhängig von der Bezeichnung der vorliegenden Erkrankungen. Es gehe um die Erhebung von vorliegenden Symptomen und Befunden und deren Bedeutung für die Funktionsfähigkeit im Erwerbsleben, aber auch um die Berücksichtigung der Ressourcen der betroffenen Person. Mehr Diagnose heisse somit nicht automatisch mehr Arbeitsunfähigkeit. Aus neurologischer Sicht könnten aufgrund der offenbar noch nicht einmal bestätigten Diagnose «Borreliose» keine Schlüsse auf etwaige Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit im Alltag geschlossen werden. Aus dem Schreiben der Neurologin Dr. med. U.___ vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98; E. II. 5.14 hiervor) liessen sich jedenfalls keine Hinweise für eine Neuroborreliose ableiten, die dann noch für die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben relevant sein sollten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass nach nochmaliger Durchsicht des eigenen Gutachtens und Würdigung der kritischen Anmerkungen der ambulanten Behandler sich keine neuen Aspekte ergäben, die zu einer anderen Einschätzung als im Gutachten vom 24. März 2017 abgegeben führen würden.

5.16     Die RAD-Ärztin Dr. med. T.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 fest, die Auseinandersetzung mit den medizinischen Inhalten im Einwandschreiben und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen des D.___-Gutachters seien aus Sicht des RAD ausführlich und schlüssig begründet. Der RAD schliesse sich den gutachterlichen Aussagen an (IV-Nr. 108).

6.

6.1     Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das D.___-Gutachten ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der gesamten vorhandenen Aktenlage, nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt wurde. Insofern erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

6.2

6.2.1    Inhaltlich wird aus internistischer Sicht nachvollziehbar dargelegt, dass allgemeinmedizinisch gesehen das paroxysmale Vorhofflimmern erwähnenswert sei. Dieses werde leitliniengerecht behandelt. Damit einhergehend zeigte sich in der aktuellen Untersuchung ein normfrequenter Sinusrhythmus. Bezüglich des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms sei eine eingeleitete CPAP-Therapie vom Beschwerdeführer subjektiv nicht toleriert worden. Eine Nachuntersuchung habe dann keine Behandlungsbedürftigkeit mehr gezeigt. Infolge der Magenbypass-Operation habe der Beschwerdeführer fast 50 kg abnehmen können. Es bestünden hier Beschwerden im Sinne einer Durchfallneigung bzw. gelegentlich Übelkeit und Erbrechen. Makrozytäre Blutbildveränderungen würden von der Hausärztin kontrolliert und bei Bedarf behandelt. Die vorliegenden internistischen Erkrankungen seien alle optimal behandelt und beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht.

6.2.2    Im neurologischen Teilgutachten wird in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Restless-Legs-Syndrom (RLS) medikamentös gut eingestellt sei. Die beschriebenen Sensibilitätsstörungen werden als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant angesehen, was angesichts der erhobenen Befunde einleuchtend ist. Der nicht erhaltene Achillessehnen-Reflex beidseits wird als Hinweis auf eine beginnende Polyneuropathie gedeutet. Die Kopfschmerzen sind aus gutachterlicher Sicht neurologisch nicht erklärbar, weil die Symptomatik und Dynamik nicht einer neurologischen Diagnose zugeordnet werden könnten. Vielmehr werden sie einleuchtend als Begleiterscheinung der psychischen Problematik gesehen (vgl. E. II. 6.2.3 unten), wobei darauf hinzuweisen ist, dass der neurologische Gutachter auch die psychiatrische Begutachtung vorgenommen hat und über beide Facharzttitel verfügt. Auch diese Schlussfolgerung erscheint damit nachvollziehbar.

6.2.3    In der psychiatrischen Beurteilung wird schlüssig dargelegt, dass der Beginn der psychischen Problematik des Beschwerdeführers schwer zu eruieren sei, die biographische Anamnese aber tatsächlich von einer Entwicklung seit der Kindheit ausgehen lasse. Eine Dysthymia, wie sie beim Beschwerdeführer gegeben sei, stelle indessen eine chronische Grundhaltung dar, bei der eine konstante depressive Verstimmung mit einem intermittierend reduzierten Elan und Antrieb vorliege. In Krisensituationen komme es zu depressiver Exazerbation. Passend zum für dieses Krankheitsbild typischen wellenförmigen Verlauf fielen beim Beschwerdeführer auch Intervalle relativen Wohlbefindens auf. Durch die Störung seien die soziale Kompetenz und die Anpassungsfähigkeit eingeschränkt. Es bestünden Beeinträchtigungen durch die Selbstwertproblematik, Hemmungen und Gefühle von Hilflosigkeit und Überforderung. Zudem fielen eine verminderte Frustrationsund Stresstoleranz, eingeschränkte Coping-Strategien und eine gewisse Ich-Schwäche auf. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem plötzlichen Tod der Freundin im letzten Jahr sei es erneut zu einer depressiven Dekompensation gekommen. Die ohnehin depressive Grundhaltung und negativen Kognitionen seien dadurch akzentuiert, die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit eingeschränkt. Dass nicht alle kognitiven und psychischen Qualitäten depressiv gefärbt seien, stellt aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Depression nicht in Frage. Bei den Kopfschmerzen dürfte es sich seiner einleuchtenden Einschätzung nach indessen um eine psychosomatische Komponente der Depression handeln. Der psychiatrische Gutachter leitet insgesamt nachvollziehbar eine sogenannte «Double Depression» her. Er erachtet sowohl die Kriterien für eine Dysthymia als auch diejenigen für eine depressive Episode als erfüllt. In der Zusammenschau und in Einklang mit den erhobenen Befunden werden beide Erkrankungen als mittelschwer ausgeprägt eingestuft.

Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis mittelschwere depressive Störungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f. [8C_841/2016 vom 30. November 2017]). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. März 2017 werden, obwohl dieses vor Ergehen der zitierten Rechtsprechung erstellt wurde, Ausführungen zu den Indikatoren, die es beim strukturierten Beweisverfahren zu prüfen gilt, gemacht. Zum Schweregrad wird wie erwähnt ausgeführt, dass die psychischen Störungen als mittelgradig ausgeprägt einzustufen seien. In Bezug auf Behandlungserfolg oder –resistenz wird die stattfindende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erwähnt und diese insbesondere aufgrund der latenten Suizidalität als wichtig erachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine depressive Episode prinzipiell behandelbar sei, eine Kombination aus antidepressiver Medikation und supportiven Gesprächen wird als sinnvoll erachtet. Hierzu kann festgestellt werden, dass eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung seit Jahren besteht und der Beschwerdeführer sich dieser auch konstant unterzieht. Bezüglich der Dysthymia wirft der Gutachter die Frage auf, ob der Behandlungsansatz nicht geändert werden sollte, da der Beschwerdeführer seine grundsätzliche, neurotisch bedingte Problematik nach vielen Jahren therapeutischer Behandlung nicht habe lösen können. Zu beruflichen Eingliederungsversuchen führt er aus, nichts festhalten zu können, da solche effektiv nicht stattgefunden hätten. Es wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer selber angegeben habe, sich derzeit dazu nicht in der Lage zu fühlen. Aus medizinischer Sicht werden aber niederschwellige Massnahmen als möglich angesehen, was angesichts der gestellten Diagnosen und deren Ausprägungsgrad nachvollziehbar erscheint. Komorbiditäten werden gutachterlich keine gesehen, insbesondere nicht aus dem somatoformen Bereich. In Bezug auf die Persönlichkeit legt der Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer über gute persönliche Ressourcen in der Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung, Interaktionskompetenz und Intentionalität verfüge. Auch wenn er eine Scheidung hinter sich hat und offenbar keinen Kontakt zu seiner Familie pflegt, ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer befand sich in langjährigen Beziehungen und verweist auf gute soziale Kontakte zu Freunden. Hinsichtlich Ressourcen hält der Gutachter aber auch fest, dass sich zum Begutachtungszeitpunkt Beeinträchtigungen der Realitätsprüfung und Urteilsbildung, langfristig auch der Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit zeigten. Der Antrieb sei wechselhaft, was angesichts der diagnostizierten «Double depression» mit einer Dysthymia als chronischen Zustand und einer rezidivierenden depressiven Störung, die wellenförmig auftritt, ebenfalls schlüssig hergeleitet ist. Zum sozialen Kontext führt der Gutachter aus, dass ein Rückzug aus sozialen Bereichen nicht vorliege und das unmittelbare soziale Umfeld intakt sei. Dies entspricht auch den Feststellungen der Klinik S.___ (vgl. E. II. 5.11 hiervor), wo ebenfalls kein sozialer Rückzug ausgemacht werden konnte. Demgegenüber werden die sozialen Umstände durch den Verlust der Partnerin doch auch als beschädigt erachtet und der fehlende Kontakt zu Angehörigen erwähnt. Zur Konsistenz wird gutachterlich festgehalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen bestehe. So falle auf, dass der Beschwerdeführer sich regelmässig um seine Hündin kümmere und teilweise auch längere Spaziergänge mit dieser unternehme (der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Spaziergänge manchmal 15 Minuten, aber manchmal auch eine Stunde dauerten), andererseits aber Schwierigkeiten beim Gehen angebe und den Lebenssinn in Frage stelle. Der Beschwerdeführer selber erkläre diese Diskrepanz damit, dass seine Hündin ihn am Leben erhalte. Vor dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur erscheint diese Erklärung für den Gutachter nachvollziehbar, nicht hingegen die täglichen längeren Spaziergänge (IV-Nr. 78.2 S. 11 ff.; vgl. E. II. 5.10.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter äussert sich schliesslich auch zu abweichenden ärztlichen Einschätzungen und führt dazu aus, die durch die behandelnden Therapeuten angegebene posttraumatische Belastungsstörung sei weder begründet noch nachvollziehbar und im nächsten Bericht sei auch diese Diagnose fallengelassen worden. Auch die aufgeführte somatoforme Schmerzstörung werde nicht begründet. Ebenfalls als nicht schlüssig wird bezeichnet, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Depression im Juli 2016 noch als schwer und im Oktober 2016 dann als mittelgradig eingeschätzt worden sei, obwohl er seine Freundin im September 2016 verloren habe (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 13). Insgesamt erweisen sich auch die gutachterlichen Ausführungen zu den Indikatoren und den abweichenden ärztlichen Einschätzungen als schlüssig und nachvollziehbar. Es kann darauf abgestellt werden.

6.2.4    In der rheumatologischen Beurteilung wird schliesslich unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde stimmig dargelegt, dass das beim Beschwerdeführer vorhandene Rückenschmerzsyndrom vereinbar sei mit einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auf der Grundlage einer magnettomographisch nachgewiesenen, beginnenden Mehretagendegeneration mit beginnender degenerativer Diskopathie L2/L3, L3/L4 sowie L5/S1. Weder klinisch noch magnettomographisch werden Anhaltspunkte zur Annahme einer radikulären Kompression gesehen. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf schliesst der Gutachter daraus, dass die Rückenbeschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit mechanisch-degenerativer Genese seien und nicht Folge einer bisher postulierten seronegativen Spondylarthritis. Für eine Psoriasis-Arthritis bestünden keine Anhaltspunkte. Er verweist sodann darauf, dass eine infektiöse Spondylodiszitis nach eingehenden Abklärungen am I.___ schliesslich ausgeschlossen worden sei, ebenso im Januar 2015 eine Augenbeteiligung im Sinne einer Uveitis. Aufgrund des chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms besteht gutachterlich gesehen eine leichte Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit einer muskulären Dysbalance des Beckengürtels, die sich als myofasziales Schmerzsyndrom äussert. Daneben sei ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom im Sinne einer myofaszialen Schmerzsymptomatik am Schulter- und Beckengürtel vorhanden. Das myofasziale Schmerzsyndrom wird nachvollziehbar als Ausdruck einer muskulären Dysbalance interpretiert und nicht Ausdruck einer inflammatorisch zu begründenden Enthesiopathie. Weitere Gesundheitsstörungen werden nicht als gegeben erachtet, insbesondere seien die diagnostischen Kriterien eines Fibromyalgiesyndroms nicht erfüllt. Das klinische Bild lasse denn aus rheumatologischer Sicht auch nicht an eine klassische somatoforme Schmerzstörung erinnern (IV-Nr. 78.3 S. 6; vgl. E. II. 5.10.3 hiervor).

6.3       Zusammenfassend zeigt sich, dass das D.___-Gutachten beweiswertig ist und für die Klärung des medizinischen Sachverhalts darauf abgestellt werden kann. Ebenso lässt sich anhand der gutachterlichen Prüfung eine Indikatorenprüfung vornehmen. Somit resultieren auf dem internistischen und neurologischen Gebiet keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten funktionellen Einschränkungen. In psychiatrischer Hinsicht bestehen Beeinträchtigungen (Selbstwertproblematik, Hemmungen, Gefühle von Hilflosigkeit, Überforderung, verminderte Frustrations- und Stresstoleranz, eingeschränkte Coping-Strategien, gewisse Ich-Schwäche, zum Begutachtungszeitpunkt akzentuierte depressive Grundhaltung und negative Kognitionen, eingeschränkte psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit), aber auch Ressourcen und teilweise Inkonsistenzen. Seitens der Rheumatologie besteht auf funktionaler Ebene eine leichte bis höchstens knapp mittelgradige Einschränkung der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts, dies für alle den Rücken belastenden Arbeitstätigkeiten resp. Arbeitshaltungen.

6.4       An der gutachterlichen Einschätzung ändert auch der entgegenstehende Bericht der Dres. P.___ vom 1. September 2017 nichts, die beim Beschwerdeführer eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung diagnostizierten (IV-Nr. 95; vgl. E. II. 5.13 hiervor). Auch der ebenfalls nach der Begutachtung erstellte Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, vom 5. Oktober 2017 (IV-Nr. 98; E. II. 5.14 hiervor) vermag die Beweiskraft des D.___-Gutachtens nicht zu schmälern. Die Berichte enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Die Gutachter nahmen am 8. Dezember 2017 auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin noch einmal Stellung und legten dabei schlüssig dar, dass die gutachterliche Feststellung, die Erkrankung des Beschwerdeführers habe ihren Beginn in der Kindheit, sich auf die diagnostizierte Dysthymia beziehe, nicht auf die mittelgradige Depression. Bei einer solchen handle es sich per definitionem um einen chronischen Zustand. Zu den in der ärztlichen Stellungnahme gleichzeitig gestellten Diagnosen einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung und einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wird einleuchtend erklärt, dass es sich dabei um unterschiedliche Konzepte handle, die sich gegenseitig praktisch ausschlössen. Bei der andauernden Persönlichkeitsänderung müsse eine Belastung katastrophalen Ausmasses vorausgegangen sein, die so extrem sein müsse, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht in Erwägung gezogen werden müsse. Gemäss ärztlicher Stellungnahme seien die Gewalterfahrungen des Beschwerdeführers in der Kindheit gemeint. Ein solcher kausaler Zusammenhang widerspräche aber der Definition der genannten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Schliesslich wird auch darauf hingewiesen, dass nicht klar sei, weshalb eine von den behandelnden Ärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht präzisiert und lediglich als unspezifisch klassifiziert werde. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass die persönliche und berufliche Biographie sowie die gelebten Beziehungen gegen eine Persönlichkeitsstörung sprächen, zumal eine solche nicht im Alter von über 50 Jahren erstmals auftrete und sich dabei die Frage stelle, weshalb sie erst jetzt für die Arbeitsfähigkeit relevant sein sollte (IV-Nr. 104; vgl. E. II. 5.15 hiervor).

6.5       Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellte Bericht der Dres. P.___ vom 11. November 2018 (Beilage 1 zur Beschwerde vom 24. Oktober 2018) vermag ebenfalls keine Zweifel an der Beweiskraft des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens aufkommen lassen, zumal sich daraus keine Aspekte ergeben, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt vor der angefochtenen Verfügung ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer bei Konfrontationen mit potenziell zwischenmenschlichen Anforderungen und Konflikten Gefahr laufe, psychisch zu dekompensieren, wurde gutachterlich berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 9 ff. Ziff. 5, IV-Nr. 78.1 S. 12 ff.). Die Ausführungen zur Bestimmung des Medikamentenspiegels im Rahmen der Begutachtung (die offenbar eine fehlende Compliance bei der Medikamenteneinnahme zeigte) sind in diesem Zusammenhang unbehelflich, da auch diese keine Rückschlüsse auf den Begutachtungszeitpunkt ermöglichen.

6.6       Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht stichhaltig. Die Ausführungen zur Konsistenz sind mit Verweis auf die obigen Erwägungen entgegen seiner Ansicht nachvollziehbar. Die Feststellung, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht, schliesst nicht aus, dass daneben gleichzeitig Beeinträchtigungen als gegeben erachtet werden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wie sich dieser Umstand auf die Rentenfrage auswirkt, ist eine gutachterlich nicht zu prüfende Rechtsfrage. Die Wechselwirkungen zwischen den gegebenen Schmerzen und den psychischen Beeinträchtigungen wurden gutachterlich berücksichtigt, indem dargelegt wurde, dass das Schmerzsyndrom die psychischen Symptome beeinflussen könne und umgekehrt (IV-Nr. 78.1 S. 17). Die Kopfschmerzen wurden ebenfalls gewürdigt und es kann mit Verweis auf die obigen Ausführungen nicht gesagt werden, dass eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ohne schlüssige Begründung ausgeschlossen worden sei (vgl. IV-Nr. 78.2 S. 10 und 78.5 S. 7). Im Übrigen hat auch die behandelnde Neurologin Dr. med. M.___ «aufgrund der stärksten chronischen Schmerzen» und nicht wegen der ebenfalls angegebenen multifaktoriellen Kopfschmerzen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 98 S. 3).

6.7       Zur Arbeitsfähigkeit wurde im D.___-Gutachten Folgendes ausgeführt: Aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen auf unterschiedlichen Ebenen bzw. durch ihr Zusammenspiel sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine potenzielle Leistungsfähigkeit vollständig auszuschöpfen. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontan-Aktivitäten und Durchhaltefähigkeit seien mittelgradig, die familiären bzw. intime Beziehungen leicht eingeschränkt. Nicht oder nicht nennenswert beeinträchtigt seien indessen die Anpassung an Regeln und Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit, die Verkehrsfähigkeit, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Selbstpflege (IV-Nr. 78.2 S. 10 ff.). Darüber hinaus zeigten sich Einschränkungen in der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (Leistungs- und Zeitkomponente), Lebensqualität (mangelnde Erholung und Partizipation bei Erschöpfung), nicht jedoch in den Bereichen Sicherheit (zum Beispiel keine Konzentrationsstörung mit Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko), Gesundheit (keine gesundheitliche Verschlechterung bei Tätigkeiten) oder dem sozialen Interaktionsverhalten (kein inadäquates Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern oder Vorgesetzten; IV-Nr. 78.2 S. 13). In somatischer Hinsicht sollten die Prinzipien der Rückenergonomie eingehalten werden. Es sollte auch die Möglichkeit geboten werden, dass die Arbeitshaltung bzw. -position immer wieder verändert werde. Zu vermeiden seien wiederholtes Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, Arbeiten in kniender oder kauernder Position, rein statische Belastungen des Achsenskeletts im Stehen und Sitzen ohne die Möglichkeit zu Wechselpositionen sowie Arbeitstätigkeiten unter extremer Witterungsposition. Die somatischen Funktionseinschränkungen würden unter Berücksichtigung der Leistungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit als Disponent (Bürotätigkeit) nicht ins Gewicht fallen. Allenfalls komme es zu einer geringen dekonditionierungsbedingten Leistungsminderung. Diese wird mit maximal 10 % veranschlagt (IV-Nr. 78.3 S. 7). Hingegen resultiere aus der in relevantem Ausmass verminderten psychomentalen Ausdauer und Belastbarkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 30 %, sodass eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzunehmen sei (IV-Nr. 78.2 S. 10). Konkret bedeutet dies: Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponent (Büroarbeit) besteht gutachterlich gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für die früher praktizierte Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur liegt aus rheumatologischer Sicht eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit besteht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-Nr. 78.1 S. 13 f.).

Die Beschwerdegegnerin geht nun in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass gestützt auf die durchzuführende Indikatorenprüfung von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen sei. Begründet wird dies mit fehlender Compliance hinsichtlich Medikamenteneinnahme, bestehenden Ressourcen, fehlenden Einschränkungen in der Alltagsund Freizeitgestaltung und einer fehlenden gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich in ihrer Argumentation darauf, Indikatoren aufzuzählen, die gegen eine Rentenzusprache sprechen und lässt dabei die bestehenden Defizite aussen vor. Das tatsächliche Leistungsvermögen ist indessen ergebnisoffen zu ermitteln, wobei die leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentiale anderseits zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Im vorliegenden Fall wird trotz mittelgradig ausgeprägter psychischer Befunde eine recht hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert, wobei die Kompensationspotenziale und die gewissen Inkonsistenzen berücksichtigt wurden. Eine Aggravation liegt nicht vor. Im Bereich der Alltags- und Aktivitätengestaltung kann nicht einzig gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich viel mit seinem Hund beschäftigt, davon ausgegangen werden, dass die psychischen Einschränkungen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung mit dem Hund eine Ressource für den Beschwerdeführer darzustellen scheint, welche die Symptomatik etwas abschwächen dürfte. Wie gutachterlich erwähnt, hängt dieser Umstand auch mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zusammen. Ebenfalls haben sich keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und dem Verhalten in der Untersuchungssituation gezeigt. Wohl bestehen beim Beschwerdeführer Ressourcen, aber eben auch Defizite, wobei die gegebenen Ressourcen nicht zuletzt dafür sorgen, dass gutachterlich gesehen doch noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird. Nebst der Tatsache, dass im Rahmen der Begutachtung keine Medikamenten-Compliance bestanden habe, ist die Compliance hinsichtlich der sonstigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gegeben und der Beschwerdeführer sperrt sich auch nicht gegen einen vorgesehenen stationären Aufenthalt. Damit ist, wie im Gutachten festgehalten, von einer 30%igen Einschränkung aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die aus somatischer Sicht festgestellte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % zu berücksichtigen ist oder nicht. Gemäss gutachterlicher Einschätzung wären diese Einschränkungen nämlich nicht zu addieren, die festgestellte somatische Einschränkung geht in der zahlenmässig höher festgelegten psychiatrischen Einschränkung auf (vgl. IV-Nr. 78.1 S. 12 unten).

6.8       Zusammengefasst ist damit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit als Disponent sowie in allen anderen angepassten Verweistätigkeiten auszugehen. Die ehemalige Tätigkeit als Lastwagen- bzw. Carchauffeur ist aufgrund der somatischen Diagnosen unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Für die Frage, ab wann diese Einschätzung gilt, wird im Gutachten ausgeführt, dass dieser aktuelle Zustand seit März 2016 vorliegen dürfte. Damals sei seitens eines Neurologen von einer Depression, bald darauf in einem psychiatrischen Arztbericht von einer schweren Depression berichtet worden. Auch in den ersten Wochen und Monaten nach dem Tod der Freundin im September 2016 dürfte die depressive Dekompensation ein schweres Ausmass gehabt haben. Aus psychiatrischer Optik sei die Arbeitsfähigkeit bis Ende 2016 wahrscheinlich aufgehoben gewesen und anschliessend und anhaltend um 30 % reduziert. Diese Einschätzung beruhe auf der aktuellen Exploration und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diesen Zustand ohne eine Medikamenten-Compliance zeige (IV-Nr. 78.1 S. 14). Die Arbeitsunfähigkeit hat damit von März bis Ende Dezember 2016 100 % in jeglichen Tätigkeiten betragen, ab dem 1. Januar 2017 ist von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

7.

7.1     Gemäss den festgestellten Arbeitsunfähigkeiten ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat dies unterlassen, weil sie sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Disponent zu 100 % arbeitsfähig. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Einkommensvergleich, weshalb auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann. Ebenso wenig wurde dieser Anspruch verletzt, indem keine Ausführungen zu einem allfälligen befristeten Anspruch auf eine ganze Rente von März bis Dezember 2016 gemacht wurden. Die Beschwerdegegnerin geht nämlich in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass das Wartejahr erst im März 2016 begonnen hat, womit für die Zeit bis März 2017 aus ihrer Sicht gar kein Rentenanspruch gegeben sein konnte. Dem ist zuzustimmen: Der Beschwerdeführer meldete sich im August 2014 wegen seiner Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Eine rentenrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung in somatischer Hinsicht, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % geführt hätte, la

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