Urteil vom 26. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente - Rückforderung (Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die 1947 geborene B.___ und der 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehen je eine Altersrente der AHV. Weiter beziehen sie Ergänzungsleistungen; diese werden unter dem Namen von A.___ geführt, seit er im Jahr 2013 das ordentliche Rentenalter erreicht hat (vgl. Ausgleichskasse Belege [AK-]Nr. I 28).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 13. November 2017, gerichtet an A.___, legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 rückwirkend neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 14'535.00 (35 Monate à CHF 323.00) zurück (AK-Nr. 65).
2.2 Mit einer zweiten Verfügung gleichen Datums wurde auch der – auf B.___ lautende – EL-Anspruch für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 neu festgesetzt und ein Betrag von CHF 9'388.00 (29 Monate à CHF 323.00) zurückgefordert (AK-Nr. 71).
2.3 Anlass für die Neuberechnungen und Rückforderungen bildete der Umstand, dass C.___, der 1994 geborene Enkel der Beschwerdeführer, laut einer Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 1. April 2011 bis 15. Juni 2017 an der Adresse der Beschwerdeführer angemeldet gewesen war (vgl. AK-Nr. 63). Die Beschwerdegegnerin nahm daher eine Neuberechnung der Wohnkosten vor, indem sie den in den ursprünglichen Verfügungen berücksichtigten Mietzins von CHF 970.00 durch drei Personen teilte und nur den Anteil von zwei Personen berücksichtigte.
3. Die Beschwerdeführer liessen am 5. Dezember 2017 Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. November 2017 erheben und deren Aufhebung beantragen (AK-Nr. 78). Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, C.___ habe nicht bei den Beschwerdeführern gewohnt, sondern bei seinen Eltern in D.___. Zudem habe er vom 26. Oktober 2015 bis 20. August 2016 Militärdienst geleistet.
4. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 (AK-Nr. 84; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem sie auf die Mietzinsteilung für die Zeit des Militärdienstes (1. Oktober 2015 bis 31. August 2016) aufhob. Im Übrigen wurde die Einsprache, soweit die Mietkosten betreffend, abgewiesen. Die als Bestandteile des Einspracheentscheids erlassenen, diesen umsetzenden Verfügungen und Abrechnungen ergingen am 15. und 17. Januar 2018. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 wurde aus anderen, hier nicht relevanten Gründen von CHF 9'388.00 um CHF 1'845.00 auf CHF 7'543.00 (AK-Nr. 95, 88) reduziert, diejenige für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 von CHF 14'535.00 um CHF 3'553.00 (11 x CHF 323.00 für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2016) auf CHF 10'982.00 (AK-Nr. 99, 89).
5. Mit Zuschrift vom 18. Januar 2018 lassen die Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 erheben. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 betreffend Rückforderung sei aufzuheben.
2. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird vorgebracht, die Mietzinsteilung sei nicht gerechtfertigt und zudem sei ein Teil der Rückforderung verjährt.
Am 23. Januar 2018 lassen die Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe geltend machen, bei A.___ müssten bis Ende August 2013 noch Erwerbsunkosten in der Höhe von CHF 700.00 pro Jahr berücksichtigt werden (A.S.15).
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2018, die Beschwerde sei teilweise – bezogen auf die neu geltend gemachten jährlichen Gewinnungskosten von CHF 700.00 für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 – gutzuheissen und ansonsten abzuweisen (A.S. 20 ff.).
7. Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 4. April 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.).
8. Mit Verfügung vom 10. April 2018 wird bei der Einwohnerkontrolle E.___ eine schriftliche Auskunft eingeholt, die am 13. April 2018 beim Gericht eingeht (A.S. 30, 34 f.).
9. Die Beschwerdegegnerin bestätigt in ihrer Duplik vom 27. April 2018 die in der Beschwerdeantwort gestellten Anträge (A.S. 40 ff.).
10. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 werden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung auf 19. Juni 2018 vorgeladen (A.S. 44 f.).
11. Am 19. Juni 2018 findet eine Instruktionsverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführer und ihr Vertreter, eine Vertreterin der Beschwerdegegnerin, der Zeuge C.___ sowie ein Dolmetscher erscheinen. Für die Ausführungen der Parteien, ihrer Vertreter sowie die Aussagen des Zeugen kann auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen werden (A.S. 47 ff.), das den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018; mit diesem werden noch Rückforderungen von CHF 7'543.00 für die Zeit vom 11. April 2011 bis 31. August 2013 und CHF 10'982.00 für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017, total somit CHF 18'525.00, geltend gemacht.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die im Beschwerdeverfahren noch streitige Rückforderungssumme von CHF 18’525.00 liegt unter dieser Grenze. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4 In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 700.00 pro Jahr für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 anerkannt; dies wird im Endentscheid zu berücksichtigen sein.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2 Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.3 Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen (BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S. 307 f.).
3. Die den Beschwerdeführern zugesprochenen Ergänzungsleistungen beruhten jeweils auf einer Berechnung, welche die gesamten Mietkosten der von ihnen seit 1. März 2011 bewohnten Wohnung an der [...]strasse in E.___ (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 79, S. 10) in der Höhe von CHF 970.00 pro Monat umfasste. Die Neuberechnung und Rückforderung stützt sich auf die Annahme, neben den Beschwerdeführern habe auch ihr Enkel C.___ während der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 in der genannten Wohnung gelebt. Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Sie machen geltend, der Enkel C.___ sei während des genannten Zeitraums zwar an der Adresse [...]strasse in E.___ angemeldet gewesen, habe aber in Wirklichkeit bei seinen Eltern an der [...]strasse in D.___ gewohnt.
3.1 Gemäss der durch das Gericht eingeholten Auskunft der Einwohnerkontrolle E.___ vom 11. April 2018 war C.___, der Enkel der Beschwerdeführer, von seiner Geburt am 14. Juni 1994 bis am 31. März 2011 an der [...]strasse in E.___ und anschliessend vom 1. April 2011 bis 15. Juni 2017 an der Adresse der Beschwerdeführer, [...]strasse, E.___, angemeldet. Weiter steht fest, dass C.___ bei der Firma F.___, eine Lehre als Konstrukteur gemacht und während dieser Zeit die Berufsschule in G.___ besucht hatte. Aktenkundig ist auch, dass er während dieser Zeit, vom 11. Juli 2011 bis 11. August 2015, praktisch durchgehend über ein Generalabonnement (GA) Junior 2. Klasse der SBB verfügte; dieses kostete in den ersten beiden Jahren CHF 2'400.00, in den beiden späteren Jahren CHF 2'530.00 pro Jahr (AK-Nr. 79, S. 11 f.).
3.2 Aus der Partei- und Zeugenbefragung an der Instruktionsverhandlung vom 19. Juni 2018 ergibt sich Folgendes (A.S. 47 ff.):
3.2.1 Die Beschwerdeführer wohnten bis März 2011 an der [...]strasse in E.___ in einer grossen Viereinhalbzimmerwohnung. Wie sich aus den Aussagen ergeben hat, wohnten in dieser Wohnung auch der Sohn der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau sowie die beiden Söhne des Sohns und Enkel der Beschwerdeführer, nämlich C.___ und dessen Bruder. Laut der erwähnten Auskunft der Einwohnerkontrolle E.___ wohnte C.___ seit seiner Geburt an dieser Adresse. Aufgrund der Aussagen an der Instruktionsverhandlung kann davon ausgegangen werden, dass seine Eltern und Grosseltern sowie sein Bruder damals bereits dort wohnhaft waren. Der Sohn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eröffneten oder übernahmen in der Folge – nach Aussage des Beschwerdeführers ungefähr 2005 oder 2007 – das Restaurant «[...]» in D.___ (rund eine Autostunde von E.___ entfernt). Sie blieben aber laut den Aussagen anlässlich der Instruktionsverhandlung zunächst weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in E.___ wohnhaft. Dieser sechs Personen umfassende Haushalt wurde erst im März 2011 aufgelöst, weil das Gebäude abgerissen oder umgebaut wurde, so dass ein Umzug unvermeidlich war. Zu diesem Zeitpunkt verlegten der Sohn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Wohnsitz an den Ort des von ihnen geführten Restaurants in D.___. Die Beschwerdeführer blieben in E.___ und zogen in die neu gemietete Wohnung an der [...]strasse, wo sie seit 1. März 2011 angemeldet sind. Der damals knapp 17-jährige Enkel C.___ meldete sich per 1. April 2011 ebenfalls an dieser neuen Adresse seiner Grosseltern, der Beschwerdeführer, an. Er hat jedoch im Rahmen seiner Befragung als Zeuge ausgesagt, er habe während dieser Zeit nicht in E.___ bei den Grosseltern, sondern in D.___ bei den Eltern gewohnt. Auch der Beschwerdeführer haben in diesem Sinne ausgesagt.
3.2.2 Die Aussage der Beschwerdeführerin B.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung ist nicht verwertbar, da sie erklärt hat, sie könne sich an nichts erinnern, während die wenigen Antworten, die sie gegeben hat, grossenteils unzutreffend gewesen und durch den Beschwerdeführer A.___ korrigiert worden sind. Der Beschwerdeführer hat meist klare Antworten gegeben. Seiner Aussage kann aber angesichts der Interessenlage keine sehr grosse Beweiskraft beigemessen werden. Die Frage, warum sich der Enkel C.___ bei ihnen angemeldet habe, wenn er nicht dort gewohnt habe, hat er nicht beantworten können.
3.2.3 Der Zeuge C.___ hat bei seiner Befragung an der Instruktionsverhandlung (vgl. separates Protokoll) grundsätzlich nicht unglaubwürdig gewirkt. Es ist jedoch aufgefallen, dass er fast alle Fragen ausweichend, zögernd oder unvollständig beantwortet hat. So ist er bei allen zeitlichen Angaben derart vage geblieben, dass es als sehr fraglich erscheint, ob er sich wirklich nicht besser hat zu erinnern vermögen. Die Frage, wer alles in der Wohnung an der [...]strasse in E.___ gewohnt habe, hat er zunächst mit «Ich, mein Bruder, die komplette Familie» beantwortet und erst auf konkrete Nachfrage, dass die Grosseltern, die hierortigen Beschwerdeführer, auch dort gewohnt hätten, bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe sich zwar per 1. April 2011 an der Adresse der Grosseltern/Beschwerdeführer ([...]strasse) angemeldet, jedoch nie dort gewohnt, sondern er sei mit den Eltern nach D.___ umgezogen. Einen Grund dafür, warum er gegenüber den Behörden eine unzutreffende Adresse hätte angeben sollen, hat er jedoch – ebenso wie der Beschwerdeführer – nicht angeben können. Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Darstellung, er habe sich mit der Anmeldung im Kanton Solothurn Vorteile erhofft, weil er seine Lehre in E.___ absolviert habe, hat er nicht vorgebracht (abgesehen davon, dass sich inzwischen herausgestellt hat, dass er die Lehre nicht in E.___, sondern bei der F.___ in H.___ gemacht hat). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein (fiktiver) Wohnsitz im Kanton administrative Vorteile bieten sollte. Auch die Ausführungen des Zeugen zum Arbeitsweg sind nur teilweise nachvollziehbar gewesen. So hat er auf den Hinweis, die gegenüber der Einwohnerkontrolle angegebene Wohnadresse bei den Grosseltern in E.___ liege wesentlich näher bei der Lehrstelle (F.___ in H.___) und der Berufsschule in G.___ als der Wohnort der Eltern in D.___, zunächst ausgeführt, er habe sich aus diesem Grund ein Generalabonnement gekauft (was zutrifft [vgl. AK-Nr. 79, S. 11 f.], wobei die Kosten allerdings rund CHF 1'000.00 niedriger waren als die vom Zeugen genannten CHF 3'500.00). Unmittelbar anschliessend hat er aber dann davon gesprochen, dass er die Strecke – nach dem Erwerb des Führerausweises – oft mit dem Auto zurückgelegt habe. Die Aussage des Zeugen ist auch vor dem Hintergrund der Interessenlage und der persönlichen Nähe zu den Beschwerdeführern, die seine Grosseltern und bei der Befragung anwesend gewesen sind, zu würdigen. Wie sich an der Instruktionsverhandlung herausgestellt hat, ist er durch die Beschwerdeführer über den Fall und die Aktenlage orientiert gewesen, hat er doch bei einer Antwort Bezug auf die Akten genommen.
3.3 Nach den Ergebnissen der Instruktionsverhandlung verhält es sich demnach nicht so, dass der Enkel C.___ bei seinen Eltern in D.___ gewohnt und sich im Frühjahr 2011 mit Blick auf die bevorstehende, bei einem Betrieb in E.___ zu absolvierende Lehre bei den in E.___ wohnhaften Grosseltern angemeldet hätte, weil er sich davon administrative Vorteile versprach. Vielmehr lebte er seit jeher in E.___, wo er in einem Haushalt mit seinen Eltern, den Beschwerdeführern (Grosseltern) und seinem Bruder aufwuchs. Nachdem die Eltern im Jahr 2005 oder 2007 das Restaurant im rund eine Autostunde entfernten D.___ übernommen hatten, dürften sie sogar eher weniger präsent gewesen sein als die Grosseltern. Als im Frühjahr 2011 der bisherige, sechs Personen und drei Generationen umfassende Haushalt aufgelöst werden musste, weil das Gebäude abgerissen oder umgebaut wurde, stand C.___ vor der Wahl, mit seinen Eltern nach D.___ zu ziehen oder in E.___ bei seinen Grosseltern zu bleiben. Die letztere Variante besass unter dem Aspekt des Arbeitswegs erhebliche Vorteile, denn C.___ absolvierte seine Lehre bei der Firma F.___ in H.___ (nicht wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt in E.___) und besuchte die Berufsschule in G.___. Wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den SBB-Fahrplan darlegt, lässt sich der Weg zur Lehrstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln von E.___ aus in 30 (Hinfahrt) respektive 36 Minuten (Rückfahrt) zurücklegen, derjenige zur Berufsschule in 16 bzw. 17 Minuten. Demgegenüber beträgt die reine Fahrzeit ab D.___ zum Lehrbetrieb 103 Minuten (Hinfahrt) respektive 110 Minuten (Rückfahrt), zur Berufsschule 95 Minuten (Hinfahrt) respektive 97 Minuten (Rückfahrt). Die an der Zeugenbefragung vorgebrachte Variante mit dem Auto von und ab I.___ führt zwar bei optimalen Verhältnissen zu einer gewissen Zeitersparnis, ist jedoch angesichts des Stadtverkehrs mit erheblichen Verspätungsrisiken verbunden. Zudem fällt es schwer zu glauben, dass ihn der Bruder oder Vater quasi täglich von D.___ zum Hauptbahnhof I.___ gebracht und wieder abgeholt haben sollen, zumal die Fahrzeit pro Weg bei üblicher Verkehrslage laut Google Maps immerhin rund 25 Minuten beträgt, so dass der Bruder oder Vater etwa eine Stunde pro Tag für diesen Zweck hätte aufwenden müssen. Dasselbe gilt für die Bewältigung der gesamten Strecke ab D.___ mit dem Auto, dauert diese doch laut Google Maps bei üblicher Verkehrslage pro Weg rund anderthalb Stunden, wobei eine erhebliche Gefahr für zusätzliche Verzögerungen besteht. Dass der Zeuge von Juli 2011 bis August 2015 durchgehend über ein Generalabonnement (GA) der Bahn verfügte (vgl. AK-Nr. 79 S. 11), welches zunächst CHF 2'400.00, später CHF 2’530.00 pro Jahr kostete, spricht zwar für seine Version. Dieser Umstand ist allerdings durch ihn selbst erheblich relativiert worden, indem er ausgeführt hat, er sei oft mit dem Auto gefahren und habe das GA oft auch für den Ausgang benutzt. Der Zeuge hat zwar erklärt, es treffe nicht zu, dass er während der Lehre in E.___ bei seinen Grosseltern gewohnt habe. Er hat aber keine Erklärung zu liefern vermögen, warum er sich trotzdem an der Wohnadresse der Grosseltern angemeldet haben sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge damit selbst vorbringt, er habe damals gegenüber der zuständigen Einwohnerkontrolle falsche Angaben gemacht, was seine nunmehrige Glaubwürdigkeit nicht erhöht. Seine Erklärung, er habe nicht gewusst, dass man sich dort anmelden müsse, wo man tatsächlich wohne, ist schwer nachzuvollziehen. Auf jeden Fall ändert sie nichts daran, dass entweder die frühere Darstellung gegenüber der Einwohnerkontrolle oder dann die aktuelle gegenüber dem Versicherungsgericht unzutreffend gewesen ist. Bei der Würdigung seiner aktuellen Aussage ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese auch durch die Erwartungen der bei der Befragung anwesenden Beschwerdeführer beeinflusst sein könnten.
3.4 Zusammenfassend sprach im Frühjahr 2011 aus Sicht des Zeugen C.___ vieles dafür, auch nach der durch äussere Umstände bewirkten Auflösung des 6-Personen-Haushalts an der [...]strasse in E.___ bei den Grosseltern, mit denen er schon seit jeher im gleichen Haushalt gelebt hatte, wohnhaft zu sein. Es erstaunt daher nicht, dass er sich im 1. April 2011 am neuen Wohnort der Grosseltern an der [...]strasse anmeldete. Er behauptet nunmehr zwar, er habe – entgegen diesen seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle – nicht an diesem Ort gewohnt, sondern bei den Eltern in D.___. Eine Erklärung dafür, warum er sich an einer falschen Adresse angemeldet hätte, hat er jedoch nicht geliefert, und die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argumentation, man habe sich administrative Vorteile versprochen, überzeugt nicht. Die gesamthafte Würdigung aller Umstände lässt es als weit plausibler erscheinen, dass sich der Zeuge wahrheitsgemäss an der [...]strasse in E.___ anmeldete, weil er tatsächlich dort wohnte. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Enkel der Beschwerdeführer, C.___, während der Zeit vom 1. April 2011 bis 15. Juni 2017 – mit dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten Unterbruch während des Militärdienstes – tatsächlich, entsprechend seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle, zusammen mit den Beschwerdeführern die Wohnung an der [...]strasse in E.___ bewohnte.
3.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Wohnung von drei Personen bewohnt wurde, von denen eine nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Deshalb ist der Mietzins auf diese drei Personen aufzuteilen, und es sind nur die Anteile der Beschwerdeführer, entsprechend zwei Dritteln des Mietzinses, als Wohnkosten zu berücksichtigen (Art. 16c ELV; E. II. 2.2 hiervor). Ein Grund für eine andere Aufteilung (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der anrechenbare Mietzins beläuft sich demnach auf CHF 7'760.00 pro Jahr (12 x CHF 970.00 : 3 x 2). Er ist in den Neuberechnungen, die dem Einspracheentscheid respektive der ihn umsetzenden Verfügung vom 17. Januar 2018 (AK-Nr. 95) zugrunde liegen, korrekt berücksichtigt worden.
4. Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, ein Teil der Rückforderung sei verwirkt.
4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
4.2 Die Rückforderung wurde mit den Verfügungen vom 13. November 2017 (E. I. 2.1 und 2.2 hiervor) geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es gelte die längere strafrechtlicher Verjährungsfrist von sieben Jahren, weshalb die Rückforderung für den gesamten Zeitraum ab 1. April 2011 nicht verwirkt sei. Demgegenüber postulieren die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der fünfjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG.
4.3 Zu prüfen bleibt somit, ob die Rückforderung der Ergänzungsleistungen, die den Beschwerdeführern in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 ausbezahlt wurden, der ordentlichen fünfjährigen Verwirkungsfrist oder einer längeren, strafrechtlichen Frist unterliegt.
4.3.1 Die Beschwerdegegnerin geht von der Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist aus. Zur Begründung macht sie geltend, die Beschwerdeführer hätten ihr bzw. der Zweigstelle nicht mitgeteilt, dass ihr Enkel C.___ bei ihnen wohnhaft gewesen sei. Damit hätten sie ihre Meldepflicht (Art. 31 ATSG) verletzt. Dieses Verhalten werde gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG (in Kraft seit 1. Januar 2008) mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 37 Abs. 1 lit. d Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) betrage die Frist für die (Verfolgungs-)Verjährung sieben Jahre. Diese Ausführungen zur Dauer der Verjährungsfrist sind grundsätzlich korrekt (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB).
4.3.2 Die Beschwerdeführer haben nie gemeldet, ihr Enkel wohne bei ihnen. Sie haben daher die Meldepflicht verletzt, falls die vorstehend (E. II. 3 hiervor) getroffenen Feststellungen auch in diesem Zusammenhang massgebend sind.
4.3.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob im Sinne von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist abzustellen sei, sind die strafrechtlichen Grundsätze, namentlich auch betreffend die Beweiswürdigung, massgebend. Die sich aus dem Grundsatz «in dubio pro reo» ergebenden verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn es im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG um die vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist als diejenigen von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG vorsieht. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das (Straf-)Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.).
4.3.4 Vor dem Hintergrund der erwähnten strafrechtlichen Beweiswürdigungsgrundsätze kann die Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist nicht bejaht werden: Wie dargelegt, erscheint es zwar als überwiegend wahrscheinlich, dass der Enkel der Beschwerdeführer, C.___, vom 1. April 2011 bis 31. Mai 2017 – mit dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten Unterbruch während des Militärdienstes – bei den Beschwerdeführern in E.___ gewohnt hat, wie es seinen Angaben gegenüber der Einwohnerkontrolle entspricht. Diese Feststellung kann aber nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen, deutlich höheren Gewissheit getroffen werden. Vielmehr verbleiben aus einer strafrechtlichen Optik nicht zu unterdrückende Zweifel, die einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verletzung der Meldepflicht – und der damit wohl einhergehenden Feststellung, C.___ habe als Zeuge vor Gericht falsch ausgesagt – entgegenstehen. Es gilt somit die allgemeine Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
5. Die vorstehenden Erwägungen beeinflussen die Höhe der Rückforderung wie folgt:
5.1 Die an den Beschwerdeführer A.___ gerichtete, den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 betreffende Rückforderung von noch CHF 10'982.00 (vgl. AK-Nr. 89) bleibt bestehen, da diesbezüglich die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der Rückforderungsverfügung vom 13. November 2017 (AK-Nr. 65) gewahrt worden ist und auch die in der Beschwerdeschrift anerkannten Erwerbsunkosten, welche die Zeit bis 31. August 2013 betreffen, keine Rolle spielen.
5.2 Die an die Beschwerdeführerin B.___ gerichtete Rückforderung, die gemäss der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 17. Januar 2018 und der gestützt darauf bereits am 15. Januar 2018 erstellten Abrechnung (AK-Nr. 88) noch CHF 7'543.00 beträgt, reduziert sich durch die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verwirkungsfrist und die in der Beschwerdeantwort anerkannten Gewinnungskosten. Verwirkt ist die Rückforderung derjenigen Leistungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Erlass der die Beschwerdeführerin B.___ betreffenden Verfügung vom 13. November 2017 (AK-Nr. 71) ausgerichtet wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Ergänzungsleistung jeweils in den ersten Tagen des Monats ausbezahlt wurde, was auch durch die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge (AK-Nr. 62) bestätigt wird. Die Rückforderung der Zahlung für November 2012 war demnach bereits verwirkt, als die Verfügung vom 13. November 2017 erging. Die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin B.___ beschränkt sich demzufolge auf die neun Monate von Dezember 2012 bis und mit August 2013. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch für diesen Zeitraum und dementsprechend die resultierende Rückforderung neu zu berechnen haben. Dabei werden auch die in der Beschwerdeantwort anerkannten Erwerbsunkosten von CHF 700.00 pro Jahr zu berücksichtigen sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfeiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).
Rechtsanwalt Krapf macht in seiner Kostennote vom 20. Juni 2018 ein Honorar von CHF 2'447.75 (8,91 Stunden à CHF 250.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Hätten die Beschwerdeführer einzig die Verwirkung eines Teils der Rückforderung geltend gemacht, wäre der Aufwand für die Rechtsschriften etwas geringer ausgefallen. Die Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung wäre aber, weil das Thema im Prinzip dasselbe ist, ebenfalls notwendig gewesen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich der Zeitaufwand um knapp eine Stunde reduziert hätte, so dass die Parteientschädigung auf pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) herabzusetzen ist.
7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. August 2013 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2018 wird in diesem Umfang aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Rückforderung für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. November 2012 verwirkt ist. Die Beschwerdegegnerin wird den Betrag der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. August 2013 im Sinne der Erwägungen neu festzulegen haben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. Mai 2017 betrifft.
3. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 19. Juni 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger