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Solothurn Versicherungsgericht 25.06.2019 VSBES.2018.216

25 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,915 mots·~15 min·2

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 25. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1942 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 15. März 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1), nachdem er per 16. Februar 2018 in das Heim B.___, [...], eingetreten war (vgl. AK-Nr. 4).

2.       Mit Verfügung vom 20. April 2018 (AK-Nr. 21) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung (EL) in Höhe von CHF 1'644.00 (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 458.00 pro Monat) zu. Dabei rechnete sie als Einnahmen unter anderem «Erträge aus Nutzniessung» in Höhe von jährlich CHF 8'560.00 an (vgl. Berechnungsblatt vom 20. April 2018 [AK-Nr. 22]), da der Beschwerdeführer über ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an einer Liegenschaft («Maiensäss») im Kanton Graubünden verfüge (vgl. Fallnotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018 [AK-Nr. 20 S. 2]).

3.       Am 1. Mai 2018 ging eine Kopie der am 4. November 2013 eröffneten Schätzung des Amtes für Immobilienbewertung des Kantons Graubünden über das vorstehend erwähnte landwirtschaftliche Grundstück (Parzelle Nr. […] der Gemeinde [...] [GR]; Objekt: Stall mit Hütte und zusätzliches Land) bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. AK-Nr. 25 f.). Gestützt auf diese Bewertung (AK-Nr. 26) führte die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung durch und erhöhte die Position «Erträge aus Nutzniessung» auf CHF 10'560.00 (vgl. Berechnungsblatt vom 3. Mai 2018 [AK-Nr. 30]). Damit ergab sich gemäss Verfügung vom 3. Mai 2018 (AK-Nr. 29) ab 1. Juni 2018 eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 1'478.00 (exklusiv Prämienpauschale Krankenversicherung).

4.       Am 20. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügungen vom 20. April 2018 und 3. Mai 2018 und beantragte, es sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne Anrechnung von Erträgen aus Nutzniessung vorzunehmen, da diese irrtümlich vereinbart und nie wirksam zustande gekommen sei. Es sei denn auch kein Nutzniessungsrecht im Grundbuch eingetragen worden (AK-Nr. 33 f.).

5.       Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (AK-Nr. 40) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass ein Rückkommen auf die Verfügungen vom 20. April 2018 und 3. Mai 2018 zu seinen Ungunsten ausfallen würde, da die Anrechnung des höheren Ertragswertes gemäss Immobilienbewertung vom November 2013 bereits ab 1. Februar 2018 zu berücksichtigen sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern sowie die Einsprache zurückzuziehen, um die Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) zu vermeiden. Am 21. Juni 2018 gab der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Sohn C.___; vgl. Vollmacht in AK-Nr. 3) auf dem Antwortformular der Beschwerdegegnerin an, er wolle seine Einsprache aufrechterhalten (AK-Nr. 41).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (AK-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Ausserdem rechnete sie androhungsgemäss bereits in der EL-Berechnung ab 1. Februar 2018 einen Betrag von CHF 10'560.00 als Erträge aus Nutzniessung an.

7.       Mit Zuschrift vom 7. September 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt sinngemäss eine Senkung der angerechneten Erträge aus Nutzniessung. Das betreffende Maiensäss könne unmöglich einen so hohen Ertrag (CHF 26'000.00 bzw. CHF 10'560.00 pro Jahr) abwerfen.

8.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (A.S. 6 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

9.       Mit Replik vom 30. Oktober 2018 (A.S. 10) hält der Sohn des Beschwerdeführers (C.___) sinngemäss an dessen Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 13).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2018. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Laut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls als Einnahmen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3     Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden Sache (vgl. Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher kann grundsätzlich ein Vermögenswert, an dem Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser nicht als Vermögen angerechnet werden. Ebenso wenig kann ein solcher Vermögenswert beim Eigentümer als Vermögen berücksichtigt werden, weil andernfalls auf dem Umweg über den Vermögensverzehr Einkommen angerechnet würde, das dem Eigentümer angesichts der dem Nutzniesser zustehenden Rechte gar nicht zufliessen kann. Indessen beinhaltet die Nutzniessung für den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert, indem er eine Leistung erhält, die er sich ohne Nutzniessung mit anderen Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., 2009, S. 163 mit Hinweis; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 122 f., Rz. 307 ff.).

2.4     Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 746 Abs. 1 ZGB). Die Grundbucheintragung hat somit für die Errichtung einer Nutzniessung an Grundstücken grundsätzlich konstitutive Wirkung (absolutes Eintragungsprinzip, Art. 656 Abs. 1 ZGB; siehe zum Ganzen – auch zu den hier nicht relevanten Ausnahmen: Roland M. Müller, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Auflage, 2015, N 3 zu Art. 746 ZGB).

2.5     Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, die ihnen selbst gehört, oder an der ihnen eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme anzurechnen (Rz. 3433.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer zu bewerten. Falls das kantonale Recht eine Kürzung wegen Selbstnutzung vorsieht, ist diese ausser Acht zu lassen. Finden sich im kantonalen Recht keine Grund­sätze zum Mietwert, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend (Rz. 3433.02 WEL; siehe auch Art. 12 und 16 ff. der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; Bündner Rechtsbuch [BR] 720.000) gilt als Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bei einer Drittvermietung erzielen würde. Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten Privatliegenschaften beträgt der Pauschalabzug zehn Prozent des Bruttomietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis zehn Jahre alt ist, bzw. 20 Prozent für ältere Gebäude (Art. 16 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung des Kantons Graubünden [ABzStG; BR 720.015]).

2.6     Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – insbesondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht erst eingetragen wird – ist deren Jahreswert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, d.h. von einem marktkonformen Mietzins (Rz. 3482.12 WEL).

2.7     Die amtlichen Immobilienbewertungen im Kanton Graubünden sind im kantonalen Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen (IBG; Bündner Rechtsbuch [BR] 850.100) geregelt. Nach Art. 8 Abs. 2 IBG werden bei amtlichen Bewertungen grundsätzlich folgende Werte ermittelt: Neuwert, Zeitwert, Mietwert, Ertragswert und Verkehrswert.

Der Mietwert entspricht gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB; BR 850.110) dem jährlich nachhaltig erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft. Zur Ermittlung des Mietwerts wird in der Regel auf den Nettomietertrag abgestellt. Dieser ergibt sich aus dem Bruttomietertrag abzüglich der Nebenkosten. Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Mieter separat in Rechnung gestellt werden können. Dazu gehören Aufwendungen wie Heizung, Wasser, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Strom allgemein, Benützungsgebühren und die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten. Nicht dazu gehören die Vergütungen für die Benützung von Mobiliar (Art. 13 Abs. 2 VAIB). Der Nettomietertrag setzt sich zusammen aus den Erträgnissen der Fremd- und Eigennutzung von Gebäuden, bebauten Grundflächen und dem betriebsnotwendigen Umschwung (Art. 13 Abs. 3 VAIB).

Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Nettomietertrag (Art. 14 VAIB). Für die Bewertung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke im Speziellen gilt die jeweilige eidgenössische Anleitung (Art. 10 Abs. 3 IBG).

3.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ab 1. Februar 2018 zu Recht einen Ertrag aus (Netto-)Nutzniessung in Höhe von CHF 10'560.00 als Einnahme anrechnet (vgl. A.S. 2 f.).

3.1     Mit Schenkungsvertrag vom 11. Februar 2003 (AK-Nr. 9 S. 5) bzw. Erbvorbezugsvertrag vom 23. Mai 2008 (AK-Nr. 9 S. 1 ff. und AK-Nr. 15 S. 7) trat der Beschwerdeführer seinen ½ Miteigentumsanteil (vgl. Kaufvertrag in AK-Nr. 15 S. 1 ff.) an Grundstück Nr. […] in [...] (Kanton Graubünden) an seine beiden Kinder, C.___ und D.___, als Miteigentümer je zur Hälfte auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Eigentum ab. Das Grundstück Nr. […] in [...] (ab 2016 infolge Fusion Gemeinde [...]; vgl. AK-Nr. 20 S. 2) umfasst gemäss Erbvorbezugsvertrag «Stall mit Hütte […] mit 18'435 m2 Gebäudegrundfläche, Hofraum und Wiese […]». Nach (unbestritten gebliebenen) Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem fraglichen Grundstück um ein Maiensäss mit Umschwung (vgl. AK-Nr. 9 S. 5, AK-Nr. 33, A.S. 4).

Gleichzeitig wurde sowohl im Schenkungsals auch im Erbvorbezugsvertrag festgehalten, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers ein lebenslängliches und unentgeltliches Nutzniessungsrecht errichtet wird bzw. werden soll (vgl. AK-Nr. 9 S. 2 und 5).

3.2     Gemäss Schätzung der kantonalen Schätzungskommission des Kantons Graubünden vom 11. August 1999 (AK-Nr. 18) betrug der hälftige Ertragswert des Grundstückes Nr. […] in [...] zu diesem Zeitpunkt CHF 11'100.00 (CHF 10'700.00 [Stall mit Hütte] + CHF 400.00 [Wiese]). Die Ertragswertberechnung für Stall und Hütte basierte auf einem (hälftigen) Eigenmietwert von CHF 770.00 und einem Kapitalisierungssatz von 7.25 %.

3.3     Mit Verfügung vom 20. April 2018 (AK-Nr. 21) rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der EL-Berechnung ab Februar 2018 «Erträge aus Nutzniessung» in Höhe von CHF 8'560.00 als Einnahmen an (AK-Nr. 22). Ihrer Fallnotiz vom 16. April 2018 (AK-Nr. 20) lässt sich entnehmen, dass sie dabei vom (hälftigen) Ertragswert 20 % Unterhaltskosten (CHF 2'140.00) in Abzug gebracht hat.

3.4     Am 1. Mai 2018 stellte das Amt für Immobilienbewertung des Kantons Graubünden der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Neubewertung vom November 2013 zu (vgl. AK-Nr. 25). Gemäss Schätzungseröffnung vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26) wurden die Werte von der Schätzungskommission für das fragliche Grundstück (Parzelle Nr. […] in [...] bzw. Nr. […] in [...]) wie folgt festgelegt (Bewertungsdatum: 17. Oktober 2013):

                                       Gesamtwert            Anteil                       Anteilswert

Mietwert                   CHF     1'680.00              ½                  CHF        840.00

Ertragswert               CHF   26'400.00              ½                  CHF   13'200.00

Belastungsgrenze     CHF   27'100.00              ½                  CHF   13'550.00

Verkehrswert            CHF 136'300.00              ½                  CHF   68'150.00

3.5     Aufgrund dieser Neubewertung erhöhte die Beschwerdegegnerin die als Einnahmen angerechneten «Erträge aus Nutzniessung» mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (AK-Nr. 29) per Juni 2018 auf CHF 10'560.00 (AK-Nr. 30), wobei sie gemäss ihrer Aktennotiz vom 2. Mai 2018 (AK-Nr. 28) wiederum auf den (hälftigen) Ertragswert «abzüglich 20 % Unterhalt» abstellte.

3.6     Gegen die Anrechnung des Ertrags aus der Nutzniessung wendete der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 20. Mai 2018 (AK-Nr. 33) ein, es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, eine Nutzniessung zu errichten; vielmehr sei ein Besuchsrecht beabsichtigt gewesen. Die Nutzniessung sei nie gelebt worden und es sei nie darüber gesprochen worden, vor allem auch im Wissen darum, dass das Grundstück keine Erträge abwerfen könne. Diese irrtümlich vereinbarte Nutzniessung sei nie wirksam zustande gekommen und habe zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkung zwischen den Parteien entfaltet. Entsprechend sei sie auch nicht im Grundbuch eingetragen. Gemäss dem beigelegten Grundbuch-Auszug vom 23. November 2016 (AK-Nr. 34; vgl. auch Beschwerdebeilage 2) sind keine Dienstbarkeiten eingetragen.

3.7     Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (A.S. 1 ff.) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der unterzeichnete Schenkungsvertrag habe für sie Gültigkeit, auch wenn keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei. Betreffend die Höhe «des Ertragswerts/Mietwerts» stütze sie sich auf die Schätzung des Amtes für Immobilienbewertung vom 4. November 2013, wonach ein Ertragswert von CHF 13'200.00 bei ½ Anteil der Liegenschaft ausgewiesen sei; abzüglich 20 % Unterhaltskosten ergebe dies einen Nettoertrag von CHF 10'560.00, der bereits ab 1. Februar 2018 anzurechnen sei. Gemäss telefonischer Rückfrage beim zuständigen Bewertungsbüro sei nochmals bestätigt worden, dass der Betrag gemäss Schätzung der aktuelle Ertrag sei, welcher bei einer Vermietung/Verpachtung der 18'435 m2 grossen Parzelle erzielt werden könne.

3.8     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verstehe, dass hypothetische Einnahmen aus einer Liegenschaft in die Berechnung einfliessen müssten, das betreffende Maiensäss könne aber unmöglich CHF 10'560.00 im Jahr abwerfen. Die Hütte sei für eine Vermietung nicht entsprechend ausgebaut (kein fliessendes Wasser, kein Strom, kein Zugang ohne Schneeschuhe von ca. Oktober bis April). Pachteinnahmen gebe es ebenfalls keine, da kein Landwirt bereit sei, Pachtzins für das steinige und hügelige Land zu bezahlen (A.S. 4; vgl. auch A.S. 10).

4.

4.1     Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Nutzniessung nicht ins Grundbuch eingetragen worden sei und keinerlei Rechtswirkungen entfaltet habe bzw. entfalte, ist festzuhalten, dass mit der fehlenden Eintragung im Grundbuch (AK-Nr. 34; vgl. E. II. 3.6 hievor) zwar die Entstehung des dinglichen Rechtes unterblieben ist (Art. 746 Abs. 1 ZGB; vgl. E. II. 2.4 hievor), was jedoch nichts an der vertraglich vereinbarten (vgl. E. II. 3.1 hievor) lebenslänglichen Nutzniessung ändert, welche einem obligatorischen Nutzungsrecht gleichkommt, das auch ohne Grundbucheintrag gültig besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.135 vom 23. November 2018 E. 4.3). Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass er mit seinen Kindern ein lebenslanges «Besuchsrecht» (AK-Nr. 33 S. 1) bzw. eine Nutzniessung (A.S. 4) vereinbaren wollte, weil er seine Ferien (jedenfalls vor dem Heimeintritt) jeweils auf dem Maiensäss verbracht habe (A.S. 4, 10).

Letztlich kann im Fall des Beschwerdeführers aber offengelassen werden, ob der Tatbestand einer Nutzniessung bzw. eines obligatorischen Nutzungsrechts am fraglichen Maiensäss oder ein Verzicht im Sinne von Rz. 3482.12 WEL (vgl. E. II. 2.6 hievor) vorliegt, resultiert doch für die EL-Berechnung so oder anders eine Anrechnung des (Netto-)Mietwertes als Einnahme (vgl. E. II. 2.5 und 2.6; siehe auch nachstehende E. II. 4.2). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einnahmeseitig einen Ertrag aus der Nutzniessung bei der EL-Berechnung berücksichtigte, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde grundsätzlich anerkennt (vgl. A.S. 4).

4.2     Es bleibt zu prüfen, ob die Höhe des angerechneten Ertrages (CHF 10'560.00) korrekt ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, der eingesetzte Betrag sei «illusorisch» bzw. viel zu hoch (A.S. 4, 10; vgl. E. II. 3.8 hievor). Die Beschwerdegegnerin hält im angefochtenen Entscheid fest, ihre telefonische Rückfrage an das zuständige Bewertungsbüro habe ergeben, dass die Zahlen gemäss Schätzung vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26; vgl. E. II. 3.4) dem aktuellen Ertrag entsprächen (A.S. 2). Die Korrektheit und Aktualität der Schätzung ist allerdings von der Frage zu unterscheiden, auf welchen der von der Schätzungskommission ermittelten Werte es EL-seitig abzustellen gilt. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den anteilsmässigen (hälftigen) Ertragswert von CHF 13'200.00 (AK-Nr. 26; vgl. E. II. 3.4) gestützt und davon einen Abzug für Unterhaltskosten (20 %) gemacht (AK-Nr. 28; vgl. E. II. 3.5 hievor). Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten jährlichen Nettomietertrag (Art. 14 VAIB; vgl. E. II. 2.7 hievor).

Wie vorstehend dargelegt, hat die EL-Stelle im Falle einer Nutzniessung jedoch nicht den Ertragswert, sondern den Mietwert einer Liegenschaft heranzuziehen und davon die Unterhalts-/Verwaltungskosten in Abzug zu bringen (Nettomietwert; vgl. E. II. 2.5). Dasselbe gilt auch im Falle eines obligatorischen Nutzungsrechtes (vgl. E. II. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1). Im Falle eines gänzlichen Verzichtes auf die Nutzniessung ist der sogenannte Jahreswert der Nutzniessung massgebend, der ebenfalls dem Mietwert (i.S.e. marktkonformen Mietzinses) abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen, entspricht (Rz. 3482.12 WEL; vgl. E. II. 2.6 hievor). Der Jahreswert entspricht damit dem Nettomietwert.

Gemäss Schätzung des Grundstücks Nr. […] in [...] bzw. Nr. […] in [...] vom 4. November 2013 (AK-Nr. 26) beträgt der jährliche Mietwert des Maiensäss CHF 1'680.00 bzw. der anteilsmässige (hälftige) Mietwert CHF 840.00 (vgl. E. II. 3.4). Dabei handelt es sich gemäss Art. 13 VAIB um den jährlich nachhaltig erzielbaren Ertrag einer Liegenschaft, wobei zu dessen Ermittlung in der Regel bereits auf den Nettomietertrag (Bruttomietertrag abzüglich Nebenkosten) abgestellt wird (vgl. E. II. 2.7 hievor), sodass vorliegend direkt – ohne weitere Abzüge für Unterhalt oder dergleichen – auf den (nach Angaben der Beschwerdegegnerin nach wie vor aktuellen) anteilsmässigen (Netto-)Mietwert gemäss Schätzung vom 4. November 2013 in Höhe von CHF 840.00 pro Jahr abzustellen ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2018 mittels Verfügung (nicht direkt mittels Einspracheentscheid) – unter Anrechnung eines jährlichen Ertrages aus der Nutzniessung in Höhe von CHF 840.00 (statt CHF 10'560.00) – neu zu entscheiden haben.

5.

5.1     Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und dem kein ausserordentlicher Aufwand entstanden ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018 und zu anschliessender neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2018.216 — Solothurn Versicherungsgericht 25.06.2019 VSBES.2018.216 — Swissrulings