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Solothurn Versicherungsgericht 31.10.2018 VSBES.2018.21

31 octobre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,971 mots·~10 min·2

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 31. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 22. November 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Akten des AWA [AWA-Nr. 3) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 22. August 2017 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer sei vom RAV aufgefordert worden, ab dem 21. August 2017 an einem zweimonatigen Einsatz im B.___ teilzunehmen. Er sei zwar erschienen, habe sich jedoch geweigert, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen, weil er einen Teil der Arbeit zu Hause habe ausführen wollen. Damit habe er die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die dagegen gerichtete Einsprache (vgl. Beschwerdebeilagen und AWA-Nr. 16) hiess die Beschwerdegegnerin am 22. November 2017 in dem Sinne teilweise gut, dass die Einstelldauer auf neun Tage reduziert wurde (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Mit Zuschrift vom 16. Januar 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2017. Er stellt sinngemäss den Antrag, es seien keine Einstelltage zu verhängen.

3.    Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.    Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

4.       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. April 2018 (A.S. 20) an seinem Standpunkt fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 22).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Da der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben verschickt wurde, ist der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er das Dokument erst am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis habe nehmen können, zu folgen. Die Beschwerde hat somit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) – als rechtzeitig erhoben zu gelten. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei neun streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Wer Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG hat der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen (lit. b) sowie die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern (lit. c).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).  

3.

3.1    

3.1.1  Am 17. August 2017 teilte die RAV-Beraterin dem Beschwerdeführer, auf ein in diesem Sinn geführtes Gespräch Bezug nehmend, mit, er habe sich am Montag, 21. August 2017 um 8.30 Uhr beim Empfang des Veranstalters B.___ einzufinden. Der Austritt aus dem Programm sei für den 20. Oktober 2017 vorgesehen (AWA-Nr. 5). Mit Schreiben vom 18. August 2017 wurde die Einfindungszeit neu auf 13.15 Uhr festgelegt (AWA-Nr. 6).

3.1.2  Am 22. August 2017 teilte das B.___ der Personalberaterin mit, der Beschwerdeführer sei zwar am 21. August 2017 zum Eintritt erschienen, habe sich aber geweigert, die Zielvereinbarung (vgl. AWA-Nr. 10) zu unterschreiben. Deshalb habe die Aufnahme ins Programm nicht stattgefunden (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer selbst erklärte am 22. August 2017 telefonisch, er werde die Zielvereinbarung nicht unterschreiben und auch nicht zu 100 % im Programm mitmachen. Er wäre bereit mitzumachen, aber nicht jeden Tag von morgens bis abends. Er sei eine erwachsene Person und müsse nicht von Montag bis Freitag im Programm sitzen (AWA-Nr. 11 S. 2).

3.1.3  Durch das RAV zur schriftlichen Stellungnahme eingeladen (AWA-Nr. 13) teilte der Beschwerdeführer mit, die Ziele der AMM im B.___ stünden nicht im Widerspruch zu den seinen. Er schätze die Unterstützung und möchte am Programm teilnehmen. Er habe lediglich um die Möglichkeit gebeten, einen Teil der Arbeit bei sich zu Hause auszuführen. Dies ändere an der Zielerreichung des Kurses nichts, denn die Kursthematik würde täglich beim Kursleiter besprochen und koordiniert (AWA-Nr. 14). Weiter wies er darauf hin, dass er vom 28. August 2017 bis 8. September 2017 kontrollfreie Tage beziehe (AWA-Nr. 15).

3.1.4  Auf entsprechende Anfrage des RAV antwortete Frau C.___ vom B.___, der Beschwerdeführer habe seine Weigerung, die Zielvereinbarung zu unterschreiben, damit begründet, dass er nicht freiwillig am Programm teilnehme und nicht wisse, was ihn erwarte. Es sei nicht möglich, einen Teil der Arbeit zu Hause auszuführen, weil der Kanton eine wöchentliche Präsenzzeit von 35 Stunden vorgebe (AWA-Nr. 9). Auf die Frage, ob ein Antritt des Programms am 21. August 2017 sinnvoll gewesen wäre, obwohl der Beschwerdeführer bereits zuvor für die Zeit vom 28. August 2017 bis 8. September 2017 kontrollfreie Tage bewilligt erhalten habe, erklärte das B.___, grundsätzlich seien Versicherte angehalten, kontrollfreie Tage wenn möglich nicht in die Zeit der AMM zu legen. Im Sommer/Frühherbst sei es aber oftmals der Fall, dass Versicherte während ihrem Einsatz kontrollfreie Tage bezögen, da dies nun einmal Ferienzeit sei. Beim Beschwerdeführer habe die RAV-Beraterin zusätzlich um eine raschmöglichste Einladung gebeten, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits über zehn Monate erfolglos auf Stellensuche befunden habe. Die Sinnhaftigkeit des Einsatzes ab 21. August 2017 sei somit durch den Ferienbezug nicht infrage gestellt. Die Inhalte seien so aufgebaut, dass nach einem Unterbruch (z.B. durch kontrollfreie Tage, Krankheit, Zwischenverdienst etc.) nahtlos wieder angesetzt werden könne, zumal solche öfters vorkämen. Diese Informationen hinsichtlich Unterbruch habe der Beschwerdeführer bereits im Vorgespräch vom 10. August 2017 (vgl. AWA-Nr. 19) erhalten (AWA-Nr. 17).

3.1.5  In der Beschwerde vom 16. Januar 2018 führt der Beschwerdeführer aus, die allgemeinen Bestimmungen des B.___ besagten, dass während der ganzen Schulungsdauer maximal drei kontrollfreie Tage bezogen werden könnten. Der Kursleiter habe während der Schulung mehrmals darauf aufmerksam gemacht. Da ihm das RAV bereits am 10. August 2017 kontrollfreie Tage vom 28. August 2017 bis 8. September 2017 bewilligt gehabt habe, wäre es deshalb nicht korrekt gewesen, wenn er die AMM im B.___ bereits am 21. August 2017 begonnen hätte (A.S. 4).

3.2     Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Massnahme im B.___ zugewiesen wurde, welche am 21. August 2017 hätte beginnen sollen und zwei Monate gedauert hätte. Unbestritten ist auch, dass er zwar erschien, aber die entsprechende Zielvereinbarung nicht unterzeichnete und damit die Teilnahme an der Massnahme verunmöglichte. Mit diesem Verhalten hat er im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten oder ihre Durchführung vereitelt. Dies führt, wie die zitierte Norm weiter festhält, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, falls kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der Massnahme vorliegt.

3.3

3.3.1  Gegenüber der Durchführungsstelle B.___ und telefonisch gegenüber der RAV-Beraterin erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwar am Programm teilnehmen, aber nicht den ganzen Tag anwesend sein, sondern einen Teil der Arbeit zu Hause ausführen wollen (E. II. 3.1.2 und 3.1.3 hiervor). Das Programm lässt diese Lösung aber nicht zu, so dass darin offensichtlich kein entschuldbarer Grund liegt.

3.3.2  Im Beschwerdeverfahren verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihm am 10. August 2017 der Bezug kontrollfreier Tage vom 28. August 2017 (Montag) bis 8. September 2017 (Freitag) bewilligt worden sei. Er macht geltend, es wäre nicht sinnvoll gewesen, am 21. August 2017 die Massnahme anzutreten, um sie nach einer Woche für zwei Wochen zu unterbrechen. Wie sich der Stellungnahme der Durchführungsstelle B.___ (E. II. 3.1.4 hiervor) entnehmen lässt, ist ein solcher Unterbruch jedoch kein Problem und kommt öfters vor. Die Inhalte seien so aufgebaut, dass nach einem Unterbruch (z.B. durch kontrollfreie Tage, Krankheit, Zwischenverdienst etc.) nahtlos wieder angesetzt werden könne, was dem Beschwerdeführer auch bereits im Vorgespräch mitgeteilt worden sei. Durch den Nichtantritt des Kurses hat der Beschwerdeführer, obwohl er die Massnahme schliesslich unmittelbar nach dem Bezug der kontrollfreien Tage angetreten hat (vgl. Austrittsbericht vom 10. November 2017 in den Beschwerdebeilagen), eine Woche verloren. Ein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt der Massnahme ist auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer verweist überdies auf die Allgemeinen Bestimmungen des B.___ (vgl. Beschwerdebeilagen), welche maximal drei kontrollfreie Bezugstage erlaubten. Ziffer 6 der Allgemeinen Bestimmungen hält unter dem Titel «Ferien (kontrollfreie Bezugstage)» fest, Versicherte könnten die während der Dauer der AMM erarbeiteten kontrollfreien Bezugstage (maximal drei Tage) beziehen. Ein allfälliger Bezug erfolge in Absprache und mit Zustimmung des B.___. Für weitergehende Wünsche sei der RAV-Beratende zuständig. Ein Bezug von mehr als drei kontrollfreien Tagen kann demnach nicht durch das B.___ selbständig bewilligt werden, sondern bedarf der Zustimmung der RAV-Beratungsperson. Ausgeschlossen ist ein drei Tage übersteigender Bezug jedoch nicht. Hier war der Bezug kontrollfreier Tage vom 28. August 2017 bis 8. September 2017 bereits vor dem Antritt der AMM mit der Personalberaterin des RAV abgesprochen worden. Die Zulässigkeit des Bezugs stand also nicht infrage, war dieser durch das RAV bereits vorgängig bewilligt worden. Auch dieses Argument ist daher nicht geeignet, einen entschuldbaren Grund herzuleiten. Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer seine Weigerung denn auch nicht mit den bevorstehenden kontrollfreien Tagen begründet.

3.4     Zusammenfassend besteht kein entschuldbarer Grund für die Weigerung des Beschwerdeführers, die arbeitsmarktliche Massnahme im B.___ am 21. August 2017 anzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

4.

4.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•    leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

4.2     Die Beschwerdegegnerin spricht sich in ihrer Beschwerdeantwort dafür aus, die Einstelldauer von neun Tagen auf fünf Tage, im unteren Teil des leichten Verschuldens, zu reduzieren. Sie hat dabei verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Bezug der kontrollfreien Tage an der hier zur Diskussion stehenden arbeitsmarktlichen Massnahme teilgenommen und grosses Engagement gezeigt hat. Die Berücksichtigung dieses Umstands ist sachgerecht. Es besteht aber kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Einstelldauer von neun Tagen auf fünf Tage reduziert wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

6.

6.1     Da der Beschwerdeführer in eigener Sache handelte und ihm kein ausserordentlich hoher Aufwand erwuchs, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 22. November 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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