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Solothurn Versicherungsgericht 07.01.2019 VSBES.2018.204

7 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·7,029 mots·~35 min·2

Résumé

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 7. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. August 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Am 14. November 2001 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1971, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt diesbezüglich in seinem Bericht vom 28. November 2001 (IV-Nr. 9, S. 3) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer langsam progredienten, chronischen Nierenerkrankung, welche wahrscheinlich im Endstadium eine Hämodyalise erforderlich machen werde. Die Beschwerdeführerin könne ein Pensum von 80 % ausüben. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Mai 2002 (IV-Nr. 14) ab.

1.2     Am 12. September 2002 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an und beantragte eine Rente (IV-Nr. 17). Aus dem Bericht des C.___ vom 8. August 2003 (IV-Nr. 35, S. 7) geht in diesem Zusammenhang unter anderem hervor, dass bei der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2003 eine Nierentransplantation vorgenommen worden sei. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. August 2004 per 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % (IV-Nr. 38). Diese Rente wurde indes mit Verfügung vom 22. Januar 2007 wieder aufgehoben, da der Invaliditätsgrad neu nach der gemischten Methode nur noch 23,92 % betrage (IV-Nr. 73). Dagegen liess die Beschwerdeführerin 26. Januar 2007 (IV-Nr. 73) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben, welche mit Urteil vom 25. Januar 2008 (IV-Nr. 80; VSBES.2007.29) in dem Sinne gutgeheissen wurde, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen vornehme und sodann neu über den Leistungsanspruch befinde. Nach weiteren Abklärungen hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit Verfügung vom 30. Januar 2009 erneut auf, da der Invaliditätsgrad nur noch 35,69 % betrage (IV-Nr. 98). Die dagegen am 13. Februar 2009 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 101) wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. September 2009 (IV-Nr. 107; VSBES.2009.35) ab.

1.3     Am 19. Juni 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 115). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2017 (IV-Nr. 118) nicht ein. Mit Schreiben vom 27. September 2017 (IV-Nr. 119) gelangte Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie im E.___, an die Beschwerdegegnerin und führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 8. Juni 2017 eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit dreimal wöchentlichen Hämodialysebehandlungen. Hierauf hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 7. September 2017 mit Mitteilung vom 6. Oktober 2017 (IV-Nr. 120) wiedererwägungsweise auf und trat auf die Neuanmeldung ein. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 128) mit Verfügung vom 6. August 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe ein Invaliditätsgrad von 62 %, im Haushalt eine solcher von 10 %, daraus resultiere in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 36 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente habe.

2.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 (A.S. 6 ff.) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2018 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 85 % zu entrichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Eingabe vom 12. September 2018 (A.S. 23 f.) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

4.       Mit Eingabe vom 15. November 2018 (A.S. 30) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (A.S. 36) reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 19. Juni 2017 geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 6. August 2018, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin den Status unzutreffend bestimmt. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Auftreten ihrer Nierenerkrankung einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Linienmitarbeiterin Konfektionierung nachgegangen. Dies trotz eines damals noch sehr jungen ersten Kindes. Nach Geburt des zweiten Kindes habe die IV einen veränderten Status – 50 % arbeitstätig und 50 % haushaltsführend – angenommen. Dieser sei mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2008 bestätigt worden. Zwischenzeitlich seien die Kinder der Versicherten aber 16 und 23 Jahre alt und bedürften keiner Betreuung durch die Beschwerdeführerin mehr. Sie seien selbständig. Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit heute wie bereits vor ihrer Erkrankung auch wieder zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Dies schon nur deshalb, da die Finanzen alleine mit dem Lohn des Ehemannes im Umfang von CHF 5'000.00 sowie den bestehenden Schulden äusserst knapp seien. Im Haushaltabklärungsbericht vom 24. Januar 2018 werde festgehalten, man habe mit der Versicherten die Frage des Pensums bei hypothetischer voller Gesundheit zum jetzigen Zeitpunkt ausführlich erörtert und sie habe mehrfach gesagt, dass sie heute 50 % arbeiten würde. Es werde aber bestritten, dass dieser Punkt anlässlich der Haushaltsabklärung in der gebotenen Tiefe besprochen worden wäre. Die Versicherte habe diese komplexe Fragestellung nicht adäquat zu erfassen vermocht, als dies mit der Haushaltabklärerin besprochen worden sei. Dass sie mit der entsprechenden Fragestellung Mühe gehabt habe, zeige sich schon nur am Haushaltsfragebogen vom 28. August 2006, wo die Frage gänzlich unzutreffend beantwortet worden sei, und dass sich auch die IV letztendlich nicht auf den Bogen abgestützt habe. Dies, obwohl die Versicherte dort im Gegensatz zur direkten konfrontativen Haushaltabklärung die nötige Zeit gehabt habe, um sich mit der Fragestellung vertraut zu machen. Festzuhalten in diesem Zusammenhang sei überdies, dass der Haushaltsabklärungsbericht nicht von der Versicherten gegengezeichnet worden sei. Die Haushaltabklärerin habe ihre Protokollierungen gemacht, ohne diese mit der versicherten Person abzusprechen. Des Weiteren gehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Valideneinkommen von lediglich CHF 54'366.00 aus und stelle hierbei zu Unrecht auf die LSE-Tabellenlöhne ab. So habe bereits das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 7. September 2009 das Valideneinkommen rechtskräftig festgesetzt und in Erwägung 5b festgehalten, dass im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, weshalb in der Regel an den dortigen Lohn anzuknüpfen sei. In der Folge sei das angerufene Gericht zu Recht vom zuletzt erzielten Lohn ausgegangen. Unter Aufindexierung gemäss Nominallohnindex Tabelle T1.93 (2008: 123,5, 2016: 133,9) ergäbe sich ein Valideneinkommen von CHF 90'720.00. Die zuletzt ausgeübte Stelle sei klar invaliditätsbedingt verlorengegangen, mit Entrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2003. Sodann habe die Beschwerdegegnerin auch das Invalideneinkommen unzutreffend erhoben. Vorneweg gehe die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 60 % aus. Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie, vom 29. November 2017, müsse die Beschwerdeführerin jeden zweiten Tag für sechs Stunden an die Dialyse. Im Anschluss an diese Dialysebehandlungen komme es bei der Beschwerdeführerin zu einer ausgeprägten Leistungsintoleranz und Müdigkeit, so dass das Erledigen von ausserhäuslichen Tätigkeiten sowie Haushaltsarbeiten erst am Folgetag möglich sei. Entsprechend verblieben drei Tage zu einer allfälligen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit (Montag, Mittwoch und Freitag). Diesbezüglich attestiere der Facharzt eine Arbeitsfähigkeit von drei bis maximal fünf Stunden pro Tag. Dementsprechend ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 12 Stunden pro Woche. Gemessen an einem durchschnittlichen wöchentlichen Pensum von 41,7 Stunden ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 29 %‚ nicht wie von der IV angenommen 40 %. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass der Arztbericht des Spezialisten des F.___ von der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ gänzlich unzutreffend interpretiert werde, wenn diese aus besagtem Arztbericht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ableiten wolle. Entgegen der RAD-Ärztin ergebe sich an den möglichen drei Arbeitstagen gerade keine volle Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich eine solche von vier Stunden pro Tag. Zudem habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen leidensbedingten Abzug von lediglich 5 % eingerechnet. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr seit Jahren nicht mehr in ausserhäuslicher Arbeit tätig, habe Ausländerstatus, vermöge lediglich noch ein sehr reduziertes Teilzeitpensum aufrecht zu erhalten und sei auf eine in mannigfaltiger Weise erheblich leidensadaptierte Tätigkeit angewiesen. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass die Versicherte je nach Gesundheitszustand auch am Folgetag der Dialyse öfters gänzlich arbeitsunfähig sein werde, so dass ein Arbeitgeber mit weiteren Ausfällen oder erheblichen Leistungseinbussen rechnen müsse. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich mindestens ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Gänzlich unzutreffend sei auch die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung durch die Beschwerdegegnerin. Die Haushaltabklärerin ignoriere geradezu den Umstand, dass die Versicherte während drei Tagen an der Dialyse sei und damit praktisch ganztags schon gar nicht zu Hause sei, und, soweit sie zu Hause sei, keinerlei Verrichtungen mehr zu erledigen vermöge. Damit würden für die Haushaltsführung lediglich vier Tage verbleiben. Dabei gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Versicherte während drei Tagen im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen habe. Damit stelle sich dann doch die Frage, wann der Versicherten überhaupt noch Haushaltstätigkeiten gesundheitlich zuzumuten seien. Im Prinzip bleibe letztendlich praktisch nur der Sonntag zur Haushaltarbeit. Die Aufgabenbeurteilung unter Ziffer 5 sei auch im Übrigen nicht nachvollziehbar. Etwa gingen unter der Position Ernährung erhebliche Einschränkungen hervor. Diese würden aber bei lediglich 10 % beziffert. Gleiches gelte für die Wohnungspflege, welche grösstenteils durch die Versicherte nicht mehr erledigt werden könne, wo aber nur eine Gewichtung von 20 % erfolge. Realitätsfern sei auch, dass sämtliche weiteren Teilverrichtungen als vollständig zumutbar qualifiziert würden, obwohl aus dem Bericht auch unter diesen Positionen Einschränkungen hervor gingen. Sodann werde durch die Beschwerdegegnerin auch die rechtsprechungsgemäss zu prüfende Wechselwirkung zwischen Erwerb und Haushaltsführung ignoriert. Vorliegend dränge sich, würde man zu Unrecht einen gemischten Status annehmen, die Berücksichtigung einer solchen Wechselwirkung indessen geradezu auf. Dies, da die Beschwerdeführerin wie gesagt während drei von sieben Tagen aufgrund der Dialyse-Behandlung überhaupt physisch abwesend sei. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf den Einwand von Dr. med. D.___ vom 4. Mai 2018 verwiesen, wo dieser auf diesen Punkt hinweise. Dies hiesse, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Haushalt an den übrigen vier Tagen verrichten müsste, wobei auch hiervon wie gesagt drei Tage durch die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit besetzt seien. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 halte die Haushaltsabklärerin fest, dass mit Änderung der Verordnung der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2018 betreffend gemischter Methode eine zusätzliche Wechselwirkung zwischen Arbeit und Haushalt nicht mehr berücksichtigt werde. Woraus die Haushaltsabklärerin diesen Schluss ziehe, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls habe die Rechtsprechung bislang nicht geändert. Namentlich was die Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung betreffe, habe sich durch die Verordnung auch keine Änderung ergeben, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Wechselwirkung entweder beim Erwerb oder beim Haushalt zu berücksichtigen sei. Entsprechend sei klarerweise von einer Wechselwirkung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 134 V 9 mit weiteren Hinweisen) auszugehen. Die verschiedenen Belastungen aus den Behandlungen einerseits und der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit so wie der Haushaltsführung andererseits würden sich klarerweise wechselseitig negativ beeinflussen. Entsprechend wäre der höchstmögliche zusätzliche Prozentabzug von 15 % gemäss Rechtsprechung vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen des Abklärungsdienstes hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Pharmaassistentin zu einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Im Haushalt sei sie zu 10 % eingeschränkt. Die versicherungsmedizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie ab 8. Juni 2017 zu 100 % und seit 8. Oktober 2017 zu 60 % arbeitsunfähig sei. Ihre angestammte Tätigkeit als Pharmaassistentin sowie andere angepasste Tätigkeiten könnten ihr nur noch zu einem Pensum von 40 % zugemutet werden. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei dem Umstand der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und ein Abzug von 5 % vorgenommen worden.

Streitig und zu prüfen ist somit vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

6.       Vorweg zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angenommen, zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt, oder aber, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, aktuell wieder zu 100 % ausserhäuslich tätig wäre.

6.1     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

6.2       Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie sei bis zum Auftreten ihrer Nierenerkrankung einer 100%igen Arbeitstätigkeit als Linienmitarbeiterin Konfektionierung nachgegangen. Dies trotz eines damals noch sehr jungen ersten Kindes. Nach Geburt des zweiten Kindes habe die IV einen veränderten Status – 50 % arbeitstätig und 50 % haushaltsführend – angenommen. Zwischenzeitlich seien die Kinder der Versicherten aber 16 und 23 Jahre alt und bedürften keiner Betreuung durch die Beschwerdeführerin mehr. Entsprechend wäre die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit heute wie bereits vor ihrer Erkrankung auch wieder zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig. Dies schon nur, da die Finanzen alleine mit dem Lohn des Ehemannes im Umfang von CHF 5'000.00 sowie den bestehenden Schulden äusserst knapp seien. Es werde zudem bestritten, dass dieser Punkt anlässlich der Haushaltsabklärung in der gebotenen Tiefe besprochen worden sei.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Alters ihrer Kinder und der Tatsache, dass sie vor der Geburt des zweiten Kindes noch in einem 100%-Pensum tätig war, im Gesundheitsfall nun wiederum eine 100%-Tätigkeit ausüben würde. Aber alleine aufgrund dieser familiären Umstände kann nicht auf ein volles Pensum geschlossen werden, nachdem aus den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich wieder ein volles Pensum aufgenommen hätte oder hätte aufnehmen wollen. Zudem sind die von der Abklärungsfachfrau im Abklärungsbericht vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 126) diesbezüglich wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Ausführungen der Abklärungsfachfrau selbst in der Stellungnahme vom 3. Juli 2018 (IV-Nr. 135) schlüssig und nachvollziehbar: Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin würde sie heute weiterhin in einem Pensum von 50 % arbeiten, ohne gesundheitliche Einschränkungen. Die Fragestellung sei ausführlich erklärt und gemeinsam diskutiert worden. Obwohl die Kinder heute 16 und 23 Jahre alt seien, hätte sie das Arbeitspensum mit zunehmendem Alter nicht erhöhen wollen. Es sei nicht ihr Ziel gewesen, wieder mehr zu arbeiten, wenn die Kinder grösser seien. Mit einem Pensum von 50 % hätte sie genügend Zeit für den Haushalt gehabt. Sie sei seit 2011 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Schulden seien praktisch keine mehr vorhanden, in diesem Jahr würden sie alle vollumfänglich zurückbezahlt haben. Der Ehemann erziele ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'600.00. Sie erhalte monatlich eine Rente in der Höhe von CHF 800.00 von der Firma H.___ AG, mit dieser Rente und dem Einkommen des Ehemannes komme die Familie einigermassen zurecht. Mit dem Einkommen eines Arbeitspensums von 50 %, kämen sie finanziell gut über die Runden. Damit erscheinen die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht glaubhaft. So sind entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters praktisch keine Schulden mehr vorhanden und angesichts des gemeinsamen Einkommens von insgesamt CHF 6'400.00 erscheint die Aufnahme einer 100%igen Arbeitstätigkeit durch die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen denn auch nicht zwingend. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen ableiten, sie habe bereits im Fragebogen zur Rentenabklärung vom 28. August 2006 (IV-Nr. 61) die Frage nach einer ausserhäuslichen Tätigkeit ohne Behinderung falsch beantwortet. Zwar kreuzte die Beschwerdeführerin dort «nein» an und die Beschwerdegegnerin ging in der Folge trotzdem von 50 % Haushaltstätigkeit und 50 % ausserhäuslicher Tätigkeit aus. Aber daraus, dass sie diese Frage vor mehr als 10 Jahren möglicherweise falsch verstanden hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie diese Fragestellung – welche gemäss Darstellung der Abklärungsfachfrau eingehend erörtert wurde – wieder falsch verstanden hat. Dagegen sprechen auch die im Protokoll wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche ein 50%-Pensum in einer ausserhäuslichen Tätigkeit durchaus plausibel erscheinen lassen. Daran ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass das Protokoll der Abklärungsfachfrau von der Beschwerdeführerin nicht gegengezeichnet wurde, zumal die darin von der Beschwerdeführerin gemachte Aussage in der Einwandbegründung der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2018 ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. IV-Nr. 133, S. 2). Zusammenfassend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 50 % ausserhäuslich und zu 50 % im Haushalt tätig.

7.       Weiter zu prüfen ist sodann, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Dies beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebungsverfügung – vorliegend am 30. Januar 2009 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 6. August 2018 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

7.1     Im Zeitpunkt der mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. September 2009 bestätigten und in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2009 (IV-Nr. 98) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:

7.1.1    Gemäss Bericht von Dr. I.___, Ärztin am Institut J.___ für Transplantationsimmunologie und Nephrologie, lagen bei der Beschwerdeführerin aktuell eine mittelschwere bis schwere Einschränkung der Nierenfunktion sowie eine Anämie vor. Gegenüber 2004 sei die Beschwerdeführerin leistungsmässig durch ihre rasche Ermüdbarkeit deutlich eingeschränkter. Die Arbeitsfähigkeit betrage max. 20 % (IV-Nr. 82).

7.1.2    Dr. med. B.___ führte am 27. / 28. Mai 2008 (IV-Nr. 83) aus, der Gesundheitszustand sei seit 2004 stationär. Die Beschwerdeführerin sei ab 1. April 2006 für eine Büroarbeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Sie ermüde rasch und könne in einer körperlich leichten Tätigkeit höchstens drei Stunden am Stück arbeiten, bevor sie ein bis zwei Stunden Pause machen und sich hinlegen müsse. Die Arbeitsfähigkeit liege für leichte Tätigkeiten bei 50 %. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht mehr in der Lage, den Haushalt im normalen Tempo zu erledigen; zwar könnten alle üblichen Verrichtungen noch selbständig vorgenommen werden, was aber eine erheblich längere Zeit beanspruche und zwischen den einzelnen Arbeitsschritten immer wieder Pausen erforderlich mache. Zwischen Hausarbeit und leichter Büroarbeit gebe es keine Wechselwirkungen.

7.1.3    Dr. med. I.___ erklärte am 13. Juni 2008 (IV-Nr. 85, S. 1), die nephrologische Sicht decke sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit mit derjenigen des Hausarztes.

7.1.4    Dr. med. B.___ ergänzte am 25. Juni 2008 (IV-Nr. 87, S. 2 f.), am 18. März 2004 habe er eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert in der Hoffnung, dass bei einer gewissen Verbesserung des Gesundheitszustandes ein Pensum von 50 %, d.h. eine Halbtagsstelle mit leichter körperlicher Belastung, möglich sein könnte. Ab Februar 2006 habe die Beschwerdeführerin bei der H.___ AG gearbeitet, sei aber anfänglich nicht in der Lage gewesen, ihr Pensum konstant bei 50 % zu halten. Ab Juli 2006 sei es zu einer Stabilisierung auf einem Niveau von 50 % gekommen. Der Zustand habe sich seit August 2004 nicht wesentlich verbessert. Nach wie vor bestehe eine ausserordentlich störende starke Ermüdbarkeit, bedingt durch die Medikamente und den verminderten Blutgehalt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit immer noch deutlich eingeschränkt und sei höchstens zu einer Halbtagsarbeit in der Lage. Dieses Pensum könne sie jedoch nicht an einem Stück leisten, sondern unterbrochen von ein oder zwei Pausen. Für eine abwechslungsreiche, leichte und körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe in diesem Sinne eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

7.1.5    Im Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 15. September 2008 (IV-Nr. 89) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite bei der H.___ AG – nach einem Arbeitsversuch vom 13. Februar bis 4. Juli 2006 mit drei Stunden täglich – seit September 2006 auf Abruf im Stundenlohn. Sie habe so 2007 nur CHF 2'000.00 verdient; sie werde nur sehr wenig eingesetzt, was nicht ihrem Wunsch entspreche (S. 3 Ziff. 2d). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin ohne Lohn wöchentlich drei bis vier Stunden im Verkaufsgeschäft des Ehemannes tätig (S. 7 Ziff. 8). Die Einschränkung im Haushalt liege bei 14 % resp., umgerechnet auf ein Pensum von 50 %, bei 7 % (S. 6 / 7 Ziff. 7).

7.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. August 2018 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1  Im Bericht vom 29. November 2017 (IV-Nr. 123) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt Nephrologie im E.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Terminale Niereninsuffizienz bei fokal segmentaler 07/2003 Glomerulosklerose

·         St. n. Nierentransplantation rechts 07/2003

·         Sekundäres Transplantatversagen mit chronischer Hämodialyse seit 8. Juni 2017

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde vom 8. Juni 2017 bis 7. Oktober 2017 eine 100%ige und vom 8. Oktober 2017 bis 29. November 2017 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund eines sekundären Transplantatversagens werde die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2017 am E.___ dreimal pro Woche hämodialysiert. Als Beschwerden würde eine ausgeprägte Leistungsintoletanz postdialytisch, aber ansonsten seit Oktober ein deutlich verbessertes Allgemeinbefinden angegeben. Zudem hätten sich die initial hypertensiven Blutdruckwerte normalisiert. Die Beschwerdeführerin sei aktiv gelistet auf der Transplantationswarteliste, eine Retransplantation sei jedoch nicht vor fünf Jahren realistisch. Bezüglich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die bisherige Tätigkeit hielt Dr. med. D.___ fest, im Anschluss an die Dialysebehandlungen komme es bei der Beschwerdeführerin zu einer ausgeprägten Leistungsintoleranz und Müdigkeit, so dass sie sich hinlegen müsse. Somit sei das Erledigen von Arbeiten/Alltagsangelegenheiten erst am Folgetag möglich. Am Zwischendialysetag (Mo/Mi/Fr) scheine eine Tätigkeit von drei bis max. fünf Stunden denkbar. Die Beschwerdeführerin habe keine Lehre absolviert und habe im Büro gearbeitet. Diese Tätigkeit sei 2003 aufgrund der Nierenschwäche nicht mehr durchführbar gewesen. In Anbetracht der fehlenden Lehre, der jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Dialysebehandlungen scheine eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht realistisch, obwohl sie bezüglich Wiederaufnahme einer Arbeit nicht abgeneigt zu sein scheine. Im Rahmen einer erneuten Wiedereingliederung wäre zumindest eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne körperliche Beanspruchung zwingend notwendig.

7.2.2  In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 125) führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, die Versicherte leide als Folgeerkrankung einer Glomerulosklerose an einer terminalen Niereninsuffizienz und bereits erfolgter Nierentransplantation. Wegen eines Transplantatsversagens müsse die Versicherte seit dem 8. Juni 2017 dreimal wöchentlich dialysiert werden. Komplizierend träten wiederholt Harnwegsinfekte auf. Die Versicherte sei aktiv gelistet auf der Transplantationswarteliste, eine Retransplantation sei jedoch nicht vor fünf Jahren realistisch. Der behandelnde Nephrologe beziffere die Arbeitsfähigkeit ab 8. Oktober 2017 mit 50 %. Dies könne versicherungsmedizinisch nicht nachvollzogen werden, da an den drei Dialysetagen wegen der vermehrten Müdigkeit und Komplikationsmöglichkeiten sowie An- und Abfahrtszeiten von keiner zusätzlichen, verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, so dass von einer maximalen Arbeitsfähigkeit für die nächsten fünf Jahre (bis ggf. eine Transplantation stattfinde) von 40 % als Pharmaassistentin oder in einer Verweistätigkeit auszugehen sei.

7.2.3  Im Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 126) führte die Abklärungsfachfrau aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Ausmass von 50 % nachgehen würde. Entsprechend fielen 50 % in den Aufgabenbereich Haushalt. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung. Aus medizinischer Sicht bestehe für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Bei einem ausserhäuslichen Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 60 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 30 %. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 10 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 50 % und einer Einschränkung von 10 % ergebe sich ein Behinderungsgrad von 5 %. Unter Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiere letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, der Antrag sei abzulehnen.

7.2.4  Dr. med. K.___, Gemeinschaftspraxis L.___ für Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, hielt in seinem Bericht vom 25. Mai 2018 (IV-Nr. 134) fest, beidseits zeige sich eine Reizung bzw. Überlastung rechtsbetont der Tibialis postetior Sehne bei Knick-/Senkfüssen. Aus Kostengründen sei der Beschwerdeführerin zu einer medial abstützenden Einlage ab Stange geraten worden, zusätzlich sei Physiotherapie verordnet worden. Während des Beratungsgespräches sei darauf hingewiesen worden, dass Muskelmüdigkeit und Muskelschmerzen durchaus einen Zusammenhang mit der Niereninsuffizienz haben könnten.

7.2.5  In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2018 zum Einwand der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsfachfrau aus, per 1. Januar 2018 sei eine neue Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), welche die lnvaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte (gemischte Methode) neu regle, in Kraft getreten. Mit der neuen Berechnung werde das Valideneinkommen bereits auf ein Pensum von 100 % aufgerechnet. Eine zusätzliche Wechselwirkung zwischen Arbeit und Haushalt werde nicht mehr berücksichtigt. Sodann habe gemäss Rz 3090 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit) eine im Haushalt tätige Person im Sinne der Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z. B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushalteinrichtungen und -maschinen, Rz 1048 und 1048.1). Sie habe ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreite, in Anspruch zu nehmen. Würden solche Massnahmen zur Schadenminderung unterbleiben, so werde die daraus resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Im Haushalt könne sich die Beschwerdeführerin die Arbeiten selber einteilen und dann ausführen, wenn es für sie möglich sei. Dies entspreche der gesetzlichen Schadenminderungspflicht. Zudem sei es der 16-jährigen Tochter sowie dem Ehemann zumutbar, sie im Bereich des Haushalts teilweise zu unterstützen. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin seit 2009 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, somit handle es sich nicht um eine Renten-Revision. Das letzte effektive Einkommen habe die Versicherte im Jahr 2010 erzielt, die Restarbeitsfähigkeit sei bis heute nicht verwertet worden. Für den Einkommensvergleich sei somit zur Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt worden (IV-Nr. 135).

7.2.6  In dem im laufenden Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben von Dr. med. D.___ vom E.___ vom 28. November 2018 (Beschwerdebeilage 4) wurde festgehalten, die Arbeitsfähigkeit betrage, wie im Schreiben vom 29. November 2017 festgehalten, aufgrund der zeitlichen Belastung der Nierenersatztherapie (Zentrums-Hämodialyse) 50 %. Im Arztbericht sei damals zusätzlich vermerkt worden, «im Anschluss an die Dialysebehandlungen komme es zu einer ausgeprägten Leistungstoleranz (recte: -intoleranz) und Müdigkeit, so dass die Patientin Arbeiten auf den Folgetag verschieben muss». Mit dem seitens der IV erfolgten Splitting der Arbeitsfähigkeit in ausserhäusliche und andere Tätigkeiten könne nun aber kein angemessener Invaliditätsgrad von 50 % erreicht werden. Somit unterstütze man die Sichtweise des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die Arbeitsunfähigkeit auf 75 % zu erhöhen, da nun mit dem Splitting bestimmte Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müssten. Konkret sei man der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht die ganzen häuslichen Tätigkeiten aufgrund der erwähnten Leistungsintoleranz am Dialysetag verrichten könne, diese mindestens teilweise auf den Folgetag verschieben müsse und somit an den dialysefreien Tagen nicht 100 % arbeitsfähig sei.

7.2.7    Ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Zeugnis vom 28. August 2018 sowie den Bericht vom 10. September 2018 von Dr. med. B.___ ein (Beschwerdebeilage 3). Im Zeugnis vom 28. August 2018 attestierte Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und im Bericht vom 10. September 2018 stellte er als neue Diagnose eine mittelgradige depressive Episode bei chronischer Erkrankung und reaktiver Überbelastung physisch und psychisch.

8.      

8.1     Dass vorliegend eine revisionsrelevante Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten und bedarf denn auch keiner grossen Ausführungen. So besteht bei der Beschwerdeführerin seit dem 8. Juni 2017 eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit dreimal wöchentlichen Hämodialysebehandlungen, weshalb eine revisionsrelevante Änderung seit der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 30. Januar 2009 ohne Weiteres zu bejahen ist. Strittig ist dagegen unter anderem, ob die Beschwerdegegnerin die bei der Beschwerdeführerin – nach Eintritt der vorgenannten gesundheitlichen Verschlechterung – in einer zumutbaren ausserhäuslichen Tätigkeit noch bestehende Arbeitsfähigkeit korrekt festgelegt hat.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 125) ab. Die Rechtsprechung hat den Berichten von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Die RAD-Ärztin führte in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018 aus, der behandelnde Nephrologe beziffere die Arbeitsfähigkeit ab 8. Oktober 2017 mit 50 %, was versicherungsmedizinisch jedoch nicht einleuchte, da an den drei Dialysetagen wegen der vermehrten Müdigkeit und Komplikationsmöglichkeiten sowie An- und Abfahrtszeiten von keiner zusätzlichen, verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Vielmehr sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit für die nächsten fünf Jahre (bis ggf. eine Transplantation stattfinde) von 40 % als Pharmaassistentin oder in einer Verweistätigkeit auszugehen. Gestützt auf welche Unterlagen und Überlegungen Dr. med. G.___ auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit schliesst, ist aber nicht nachvollziehbar. Immerhin hält Dr. med. G.___ zu Recht fest, dass die Beurteilung des behandelnden Nephrologen, Dr. med. D.___, nur bedingt einleuchte. So gibt dieser im Bericht vom 29. November 2017 einerseits an, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig, statuiert sodann aber ein zumutbares Pensum von 3 - 5 Stunden an den dialysefreien Tagen (Montag, Mittwoch, Freitag). Ginge man nun, wie von der Rechtsprechung festgelegt, von einem Mittelwert von 4 Stunden aus, so käme man zu einer zumutbaren Wochenarbeitszeit von 12 Stunden bzw. aufgerechnet auf ein durchschnittliches Wochenpensum von 41.7 Stunden auf eine Arbeitsfähigkeit von 29 % (vgl. die in BGE 137 V 71 nicht publizierte E. 4.2 von Urteil 9C_280/2010 vom 12. April 2011 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 267 zu Art. 28a IVG).

Weitere Arztberichte, welche eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zulassen würden, liegen nicht vor. Im Schreiben vom 28. November 2018 postuliert Dr. med. D.___ neu eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, da nun mit dem Splitting bestimmte Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müssten. Konkret sei man der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht die ganzen häuslichen Tätigkeiten aufgrund der erwähnten Leistungsintoleranz am Dialysetag verrichten könne, diese mindestens teilweise auf den Folgetag verschieben müsse und somit an den dialysefreien Tagen nicht 100 % arbeitsfähig sei. Woraus Dr. med. D.___ die 75%ige Arbeitsunfähigkeit konkret ableitet und wie er diese errechnet, ist aber nicht ersichtlich und wird zu wenig begründet. Seine Argumentation ist dennoch in gewissem Mass berechtigt, da es tatsächlich fraglich erscheint, inwiefern es der Beschwerdeführerin an den vier verbleibenden dialysefreien Tagen (Montag, Mittwoch, Freitag, Sonntag) noch möglich sein soll, den Haushalt zu führen und zusätzlich ein ausserhäusliches 40 bzw. 50%-Pensum auszuüben. Denn in casu liegt insofern eine aussergewöhnliche Konstellation vor, als die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer drei Dialysetage faktisch nur an vier Tagen überhaupt irgendwelche Tätigkeiten verrichten kann – auch wenn gemäss Bericht von Dr. med. D.___ vom 28. November 2018 gewisse Haushaltstätigkeiten auch an den Dialysetagen möglich sein sollten. Diese spezielle Konstellation wurde bislang weder von Seiten der RAD-Ärztin noch von Seiten der Abklärungsfachfrau thematisiert.

Zwar ist der Abklärungsfachfrau insofern Recht zu geben, dass bei den nach neuem Recht ab 1. Januar 2018 durchgeführten gemischten Invaliditätsberechnungen allfällige Wechselwirkungen zwischen Haushalts- und ausserhäuslicher Tätigkeit nicht mehr zu berücksichtigen sind. So hat der Bundesrat im erläuternden Bericht zur Änderung der IVV (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-66736.html) am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2-4 IVV festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart auch das Problem der Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst werde. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. hierzu Leuzinger, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Aufgabenbereich, In: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6). Die Überlegung dahinter ist, dass mit der neuen Berechnungsmethode die versicherte Person ja «künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie Vollerwerbstätig wäre bzw. wie wenn sie sich voll dem Haushalt widmen würde. Für beide Teilbereiche wird ein Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt. In diesen Konstellationen kann keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So wird etwa bei einer vollerwerbstätigen Person im Einkommensvergleich auch nie eine Wechselwirkung berücksichtigt, obwohl diese Personen ja daneben immer auch einen Haushalt haben (sei er auch noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann erst am Schluss bei der rein rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen Pensum für die jeweiligen Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen daher neu keine Rolle mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch die mannigfaltigen Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum eröffnenden Bereich erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der Überarbeitung des KSIH diejenigen Randziffern, welche sich zur Wechselwirkung geäussert haben (Rz 3099), entsprechend angepasst und die Ausführungen zur Wechselwirkung gestrichen. Dennoch liegt eben die vorliegende Konstellation insofern anders, als der Beschwerdeführerin faktisch keine 7-Tage-Woche, sondern eine 4-Tage-Woche zur Ausübung der Tätigkeiten zur Verfügung steht. Dieser Problematik ist sowohl bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch bei der Beurteilung durch eine Haushaltsabklärung Rechnung zu tragen.

Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung nicht auf die kaum nachvollziehbare Stellungnahme der RAD-Ärztin abstützen. Da auch sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung des Falles zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form eines medizinischen Gutachtens zu veranlassen.

8.2     Zwar handelt es sich bei der Frage, welchen Einfluss die gestellten Diagnosen und die Dialysepflicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), weshalb das Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte. Da jedoch davon auszugehen ist, dass nach Vorliegen des Gutachtens die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine neue Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sich der medizinische Gutachter im zu veranlassenden Gutachten auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird, da es zumindest fraglich erscheint, ob es der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht – noch möglich ist, den Haushalt mit nur einer minimen Einschränkung von 10 % zu führen. Zwar ist eine Wechselwirkung zwischen der ausserhäuslichen Tätigkeit und einer Haushaltstätigkeit, wie vorgehend erwähnt, nicht mehr zu berücksichtigen. Dennoch ist im vorliegenden Fall die spezielle Konstellation zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen pro Woche de facto weder ausserhäusliche Tätigkeiten noch Haushaltsarbeiten ausführen kann und somit für beide Tätigkeitsbereiche nur noch 4 Tage pro Woche zur Verfügung hat.

9.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'803.30 festzusetzen (9.67 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 88.70 und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert einerseits daraus, dass darin Kanzleiaufwand geltend gemacht wird, welcher bereits im Stundenansatz des Rechtsvertreters enthalten ist und somit nicht gesondert vergütet wird (Orientierungskopien an Klientin vom 12. September, 4. Oktober und 5. November 2018, Einreichung Kostennote am 3. Dezember 2018). Andererseits werden die Kopien der gesamten IV-Akten nicht vergütet, da der Rechtsvertreter die Möglichkeit gehabt hätte, die gesamten IV-Akten kostenlos von der Beschwerdegegnerin auf CD-Rom zu verlangen.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. August 2018 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'803.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

VSBES.2018.204 — Solothurn Versicherungsgericht 07.01.2019 VSBES.2018.204 — Swissrulings