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Solothurn Versicherungsgericht 05.11.2018 VSBES.2018.202

5 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,564 mots·~8 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 5. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Verfügung vom 27. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1952 geborene B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. März 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) forderte ihn am 9. April 2018 auf, eine Reihe von Unterlagen nachzureichen (AK-Nr. 10). Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin verschiedene Dokumente zukommen (AK-Nr. 11 ff.).

2.       Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (AK-Nr. 15) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, seine EL-Anmeldung werde sistiert. Sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen könne nicht beurteilt werden, da er (zusammen mit seiner Ehefrau) Eigentümer der selbstbewohnten Liegenschaft [...] sei, für welche die Grundpfandverwertung angedroht worden sei. Die Anspruchsberechnung sei erst möglich, wenn «der Entscheid der Bank bezüglich der Liegenschaft in [...]» vorliege. Das Verfahren werde daher «bis zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert.

3.       Am 22. August 2018 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 17). Er stellte sinngemäss den Antrag, das Verfahren sei nicht zu sistieren und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei – vorderhand ohne Einbezug des Hauses – umgehend zu entscheiden.

4.       Am 4. September 2018 überwies die Beschwerdegegnerin das als Einsprache bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. August 2018 zur allfälligen Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Dieses nimmt das Schreiben vom 22. August 2018 als Beschwerde entgegen (Verfügung vom 6. September 2018; A.S. 6 f.).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 (A.S. 8 ff.) auf Abweisung der Beschwerde und Sistierung des EL-Anmeldeverfahrens bis zum Abschluss der Steigerung der Liegenschaft [...].

6.       Der Beschwerdeführer bekräftigt mit Replik vom 18. Oktober 2018 (A.S. 14) seinen Standpunkt und bittet um einen raschen Entscheid.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Angefochten ist die Verfügung vom 27. Juli 2018 (AK-Nr. 15; A.S. 2 f.), mit der die Beschwerdegegnerin das Verfahren über die Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung «bis zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen» sistiert hat. In der Beschwerdeantwort wird dies insofern präzisiert, als die Sistierung bis zum Abschluss der Steigerung der Liegenschaft [...] dauern soll. Eine derartige Sistierungsverfügung bildet einen Zwischenentscheid.

1.2     Gegen Zwischenentscheide wie prozessund verfahrensleitende Verfügungen steht die Einsprache nicht zur Verfügung (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Stattdessen ist gegebenenfalls direkt eine Beschwerde an die kantonale Gerichtsinstanz einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 418; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 14). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Bei der Sistierung des Verwaltungsverfahrens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; vgl. auch BGE 139 V 600). Deren Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da aber auch eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung zu prüfen ist (E. II. 4 hiernach), ist die Sache durch das Gesamtgericht zu beurteilen.

2.       Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 (AK-Nr. 15; A.S. 2 f.) wird eine Sistierung vorgenommen, weil die Beschwerdegegnerin «auf den Entscheid der Bank angewiesen» sei, wobei die Sistierung erfolge «bis zum definitiven Entscheid über Ihre Liegenschaft» respektive «bis zum Erhalt aller relevanten Berechnungsgrundlagen». Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Bank am 22. August 2018 das Verwertungsbegehren gestellt (AK-Nr. 19). Damit läge der «Entscheid der Bank» wohl vor und es ist unklar, ob den beiden weiteren, vorstehend zitierten Umschreibungen der Sistierungsdauer eine andere Bedeutung zukommt. Ob mit dem Verwertungsbegehren die ursprünglich verfügte Sistierung hinfällig geworden wäre, kann jedoch offen bleiben, da sich der Beschwerdeantwort entnehmen lässt, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren nunmehr «bis nach Abschluss der Steigerung der Liegenschaft» sistieren will. Es besteht daher zweifellos ein schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde.

3.

3.1     Gegen eine Zwischenverfügung des Versicherungsträgers kann, wie dargelegt, direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).

3.2    

3.2.1  Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, um den Entscheid der Bank respektive den definitiven Entscheid, gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort den Abschluss des Zwangsverwertungsverfahrens, betreffend die dem Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) gehörende, selbstbewohnte Liegenschaft abzuwarten. Die Sistierung führt dazu, dass dem Beschwerdeführer einstweilen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so dass er möglicherweise Sozialhilfe beziehen muss. Nach der Rechtsprechung ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen regelmässig zu verneinen (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 19, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat erwogen, die Sistierung eines Verfahrens bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle beeinflusst, führe wohl zu einer Verzögerung. Dieser Nachteil könne aber wiedergutgemacht werden, indem die geschuldeten Leistungen gegebenenfalls nachbezahlt würden. Anders verhalte es sich allenfalls dann, wenn bisher ausgerichtete Leistungen plötzlich eingestellt würden (vgl. Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2.2  Bezogen auf die vorliegend gegebene Konstellation ist – gemessen an den vorstehend dargelegten Grundsätzen – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen. Der Beschwerdeführer dürfte zwar gezwungen sein, einstweilen Sozialhilfe zu beziehen (wobei ihm laut den Ausführungen im Schreiben vom 18. Oktober 2018 auch diese verweigert wird). Da die Leistungen, die sich zurzeit in Abklärung befinden, gegebenenfalls zu Nachzahlungen führen werden, begründet die mit der Sistierung verbundene Verzögerung jedoch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Auf die Beschwerde ist daher unter diesem Aspekt nicht einzutreten.

4.      

4.1     Auf eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die – wenn sie zutreffen – den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können (zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.1.1  Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).

4.1.2  Die Beschwerdegegnerin hat ihre Absicht bekundet, über den EL-Anspruch nicht zu entscheiden, solange die selbstbewohnte Liegenschaft, über welche eine Betreibung auf Grundpfandverwertung läuft, nicht versteigert wurde bzw. das Versteigerungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde das Verwertungsbegehren gestellt (AK-Nr. 19); ein Steigerungstermin ist jedoch noch nicht angesetzt. Ein solches Verfahren kann unter Umständen noch längere Zeit dauern. Ein Zuwarten mit dem Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sich dieser Anspruch zurzeit tatsächlich nicht beurteilen lässt. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss darlegt, es bestehe kein Anlass, die Steigerung abzuwarten, genügt dies für die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung. Es ist daher zu prüfen, ob eine solche vorliegt.

4.2     Der Ausgang der Liegenschaftssteigerung kann sich insofern auf die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs auswirken, als die Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt eine neue Wohnung werden beziehen müssen, was sich auf die zukünftigen Wohnkosten auswirkt. Diese künftige Veränderung steht jedoch einer auf den jetzigen Verhältnissen basierenden Berechnung des aktuellen EL-Anspruchs nicht entgegen. Andere Umstände, welche es ausschliessen würden, schon vor der allfälligen Versteigerung über den Anspruch zu befinden, sind nicht ersichtlich. Namentlich kann das anzurechnende Vermögen für den jetzigen Zeitpunkt wie in anderen Fällen mit selbstbewohnten Liegenschaften, die im Eigentum der eine Ergänzungsleistung beantragenden Personen stehen, bestimmt werden, ohne dass das Ergebnis der Versteigerung abgewartet werden müsste – allenfalls kann eine nachträgliche Korrektur infrage kommen, falls das Ergebnis der Steigerung markant vom zuvor ermittelten Wert abweichen sollte und sich diese Differenz auf die Anspruchsbeurteilung auswirkt. Falls die Beschwerdegegnerin noch Angaben zur Liegenschaft oder zu den Schulden benötigt, welche bisher nicht vorliegen, sind diese nachzuverlangen.

4.3     Zusammenfassend ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet. Die bekannten Umstände rechtfertigen keine Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zum Abschluss der Liegenschaftssteigerung. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, allenfalls noch notwendige Abklärungen zeitnah vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Ergänzungsleistungen zu entscheiden.

5.       Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Beschwerde wird als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelt und in dem Sinne gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, die Sistierung des Verfahrens aufzuheben und – nach Vornahme allenfalls noch notwendiger Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen – über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu entscheiden, ohne die Versteigerung der Liegenschaft abzuwarten.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2018 geht samt Beilagen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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