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Solothurn Versicherungsgericht 11.06.2018 VSBES.2018.20

11 juin 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,877 mots·~9 min·4

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 11. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde der 1992 geborene Versicherte A.___ wegen Nichtbefolgens von Weisungen der zuständigen Amtsstelle ab dem 15. November 2017 für 17 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1).

2.       Eine dagegen am 9. Januar 2018 (Posteingang) erhobene Einsprache des Versicherten (AWA-Nr. 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2018 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3.       Dagegen erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2018 (Posteingang) form- und fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, es seien die 17 Einstelltage aufzuheben (A.S. 4).

4.       In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme (A.S. 22).

6.       Am 15. Mai 2018 teilt der Beschwerdeführer telefonisch mit, er werde bis zum 23. Mai 2018 noch Unterlagen einreichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine Eingabe erfolgt.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 3'644.00 (AWA-Nr. 3). Umgerechnet auf 21,7 Arbeitstage pro Monat (vgl. Art. 40a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 827.02]) und mit einem Ansatz von 80 % (s. AWA-Nr. 3) beläuft sich das Taggeld auf CHF 134.35. Mit 17 streitigen Einstelltagen ergibt sich so ein Streitwert von CHF 2'283.95, der offenkundig unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist als Vertreterin des Präsidenten somit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2     Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur Standortbestimmung und Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).

3.       Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Stabe Stebe B-Kurs, welcher vom 14. bis 29. November 2017 gedauert hätte, teilgenommen hat.

3.1     In seiner Einsprache vom 9. Januar 2018 (Posteingang; AWA-Nr. 5) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die Abmeldung des Kurses zusammen mit seinem RAV-Berater besprochen. Dieser sei mit einer Abmeldung einverstanden gewesen, unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer sein Bewerbungsdossier selbständig erneuere, was er sodann auch getan habe. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer sodann geltend, es könne nicht sein, dass ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs mitgeteilt werde, der Stabe Stebe B-Kurs sei freiwillig, dies jedoch einen Monat später aufgrund mangelnder Bewerbungsunterlagen wieder verneint werde. Bereits im November 2017 habe er mit seinem RAV-Berater einen Termin für das Vorlegen der kompletten Bewerbungsunterlagen für den 10. Januar 2018 vereinbart. Dieser Termin sei von seinem RAV-Berater festgelegt worden.

3.2     Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, gemäss Rückmeldung des RAV-Beraters habe sich der Beschwerdeführer vor dem Stabe Stebe Kurs vom 14. bis 29. November 2017 nicht gemeldet und somit sei auch keine Abmeldung vereinbart worden. Im Beratungsgespräch vom 10. Januar 2018 seien nun die fehlenden Arbeitszeugnisse eingereicht worden. Es sei vereinbart worden, dass wenn der Lebenslauf bis zum 12. Januar 2018 korrigiert werde, kein weiterer Stabe Stebe-Kurs mehr verfügt werde. Im Zeitpunkt des vorliegend relevanten Kurses vom 14. bis 29. November 2017 seien die Bewerbungsunterlagen jedoch noch mangelhaft und ein Kursbesuch entsprechend notwendig gewesen. Dies beweise auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 29. November 2017 bis 19. Dezember 2017 ein drittes Mal einem Stabe Stebe-Kurs zugewiesen worden sei.

4.       Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Kurs sei für ihn freiwillig gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für einen ersten Stabe Stebe B-Kurs vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017 verbindlich angemeldet war (AWA-Nr. 7). Bereits bei diesem ist er grundlos nicht erschienen (AWA-Nr. 8), weshalb er mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (AWA-Nr. 9), erfolglos, um entsprechende Stellungnahme gebeten wurde. Die in der Folge verfügten acht Einstelltage mangels Befolgens von Weisungen der zuständigen Amtsstelle (vgl. Verfügung vom 16. November 2017, AWA-Nr. 10) wurden auch nach seinem Einwand, wonach der Kurs für ihn freiwillig gewesen sei, da er diesen schon vor drei Jahren besucht habe (AWA-Nr. 11), mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AWA-Nr. 12) bestätigt. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zutreffend ist, dass dieser Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017, welcher eine ausführliche Begründung enthält, weshalb beim Beschwerdeführer der im Oktober 2015 absolvierte Kurs nicht berücksichtigt werden kann, rund einen Monat nach Beginn des abermals verfügten Stabe Stebe B-Kurses vom 14. bis 29. November 2017 ergangen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beschwerdeführer die Verbindlichkeit des Kursbesuches bereits vor dem Kursbeginn von Mitte November 2017 hätte bewusst sein müssen: Den jeweiligen Kursanmeldungen (AWA-Nr. 4, 7) lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die Anmeldung verbindlich erfolgt ist. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Benachrichtigung erfolgen muss, sofern ein unvorhergesehener, zwingender Grund eine Teilnahme verhindern sollte, sowie dass bei unbegründeter Absenz eine Kürzung der Arbeitslosengelder (Einstelltage) in Betracht gezogen werden müsse. Nichts anderes geht denn auch aus der Aufforderung an den Beschwerdeführer, zu seinem unentschuldigten Fernbleiben Stellung zu nehmen (AWA-Nr. 9, 14) hervor. Schliesslich lassen sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer effektiv mitgeteilt worden sei, dass der Kurs für ihn freiwillig sei. Dem Eintrag vom 20. Juli 2017 im prozessorientierten Beratungsprotokoll (AWA-Nr. 6) lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Kurs bereits im Oktober 2015 besucht habe und diesen nicht noch einmal wiederholen wolle. Dass diesem Wunsch tatsächlich entsprochen worden wäre, lässt sich daraus nicht schliessen. Im Gegenteil ist dem Eintrag zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens seines RAV-Beraters noch Tipps zu seinem Lebenslauf abgegeben wurden und in seinem Bewerbungsdossier noch zwei Arbeitszeugnisse fehlten. Aus dem Eintrag vom 10. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer von sich aus einen Kurs für eine Standortbestimmung, wenn möglich auch zum Thema Stellenbewerbung zu besuchen wünsche, weshalb in der Folge die verbindliche Anmeldung für den Kurs ab dem 14. November 2017 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Arbeitszeugnisse nach wie vor ausstehend, d.h. das Bewerbungsdossier nicht komplett.

Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, bereits im November 2017 sei über die Kursabmeldung gesprochen und ein Termin für das Vorliegen der kompletten Bewerbungsunterlagen für 10. Januar 2018 abgemacht worden. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 10. Oktober 2017 (AWA-Nr. 6) wurde ein Kursbesuch seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich gewünscht, weshalb anschliessend die verbindliche Anmeldung erfolgte. Bis zum 22. November 2017, dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt hat, vom 7. bis 20. November 2017 aufgrund eines Todesfalls in Albanien gewesen zu sein – was sich in der Folge als Lüge herausstellte –, hat keine weitere Kontaktnahme stattgefunden. Der Beschwerdeführer konnte damit vor Kursbeginn vom 14. November 2017 nicht von seiner Kursabmeldung ausgehen. Es ist damit irrelevant, ob der Beratungstermin für den 10. Januar 2018 oder allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt festgesetzt wurde. Im Übrigen wiesen die Bewerbungsunterlagen von Anbeginn Lücken auf und entsprachen nicht «einem arbeitsmarkttauglichen Schweizerischen Zustand» (vgl. AWA-Nr. 18), weshalb der Besuch eines entsprechenden Kurses angezeigt gewesen war. Auch am 10. Januar 2018 waren die Bewerbungsunterlagen, resp. der Lebenslauf nicht in einem einwandfreien Zustand, weshalb dem Beschwerdeführer erneut Frist bis zum 12. Januar 2018 gesetzt wurde, um den Lebenslauf zu aktualisieren.

Aufgrund des Gesagten ist im vorliegenden Fall von einem unentschuldigten Fernbleiben auszugehen, weshalb ein sanktionswürdiges Verhalten bejaht werden muss. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

5.       Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit 17 Einstelltagen sanktioniert hat.

5.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

-     leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

-     mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

-     schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstelldauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

5.2       Die Beschwerdegegnerin beurteilte das Fehlverhalten des Beschwerdeführers aufgrund des wiederholten Vorkommens als mittelschweres Verschulden.

Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung des Beschwerdeführers mit 17 Einstelltagen im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens angesiedelt. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (AWA-Nr. 12) für das gleiche Vergehen mit 8 Einstelltagen sanktioniert wurde und bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund eines Fehlverhaltens (zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen) für einen Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Milderungsgründe werden denn auch, zu Recht, keine vorgebracht. Im vorliegenden Fall besteht somit kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer zu reduzieren.

6.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

7.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

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