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Solothurn Versicherungsgericht 15.11.2018 VSBES.2018.195

15 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,996 mots·~10 min·2

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 15. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Yves Müller, consozjus GmbH

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Februar 2017 unter Hinweis auf einen Hirnschlag und eine Herzinsuffizienz, bestehend seit August 2016, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2.       Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Schliesslich sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) rückwirkend ab 1. August 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

3.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 27. August 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung vom 11. Juli 2018 sei aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei eine halbe Rente der IV zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

4.    Es wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt.

4.         Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 (A.S. 20) auf Bemerkungen zur Beschwerde und hält an der angefochtenen Verfügung fest.

5.         Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 5. November 2018 seine Kostennote ein (A.S. 24).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden, mit gewissen Abweichungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.4     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2).

Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, zählen nicht zum für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebenden Erwerbseinkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV). Im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass ausbezahlte Löhne das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung darstellen. An den Nachweis von Soziallohn sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGE 141 V 351 E. 4.2 S. 353; 117 V 8 E. 2c S. 18). Als Indizien für das Vorliegen eines Soziallohns kommen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen oder ein langjähriges Arbeitsverhältnis infrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_778/2017 vom 25. April 2018 E. 5.2 und 9C_371/2013 vom 22. August 2013 E. 4.1).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin beziffert den Invaliditätsgrad in der angefochtenen Verfügung auf 49 % (A.S. 3). Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung legt sie auf CHF 125'561.00 (inkl. AHV-beitragspflichtige Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00) fest, was mit den Angaben der Arbeitgeberin vom 3. März 2017 (IV-Nr. 12 S. 5) übereinstimmt. Das Invalideneinkommen von CHF 63'830.00 wurde festgelegt, indem die Hälfte des genannten, durch die Arbeitgeberin angegebenen Verdienstes ohne die Krankenkassenzulage, entsprechend CHF 61'730.50, und die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 addiert wurden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die telefonische Auskunft der Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin, wonach die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % in vollem Umfang ausbezahlt werde (vgl. Protokolleintrag vom 14. März 2018). Diese Auskunft ist unbestrittenermassen korrekt und wird durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Auszug aus dem Personal-Handbuch der B.___ Gruppe bestätigt (vgl. E. II. 5.1 hiernach).

3.2     Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Valideneinkommen geltend, er habe im Jahr 2017 einen Bonus erhalten, der deutlich niedriger sei als derjenige der Vorjahre. Diese Senkung des Bonus stehe einerseits mit der Reduktion des Pensums und andererseits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass anspruchsrelevante Veränderungen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen seien und dass die Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00 um die Hälfte reduziert werde, wenn das Pensum weniger als 50 % betrage. Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers als Einkommen berücksichtigt. Eine korrekte Berechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 55 %.

4.       Laut der Beurteilung durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) vom 15. Januar 2018 (IV-Nr. 19) ist der Beschwerdeführer seit August 2016 sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig. Hierfür massgebend sind ein cerebrovaskulärer Insult arteria cerebri media rechts im August 2016 sowie eine dilatative Kardiopathie, Erstdiagnose August 2016. Diese Einschätzung ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der bei der bisherigen Arbeitgeberin in derselben Funktion wie zuvor mit einem Pensum von 50 % angestellt ist, mit dieser Erwerbstätigkeit sein verbliebenes Leistungsvermögen voll ausschöpft. Umstritten ist einzig der Einkommensvergleich respektive der daraus resultierende Invaliditätsgrad.

5.      

5.1     Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des ausgeübten Pensums von 50 %, welches auch entsprechend entschädigt wird, nicht auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, sondern auf einen solchen von 49 % gelangt, basiert auf der Ausgestaltung der Krankenkassenzulage: Gemäss der im Abschnitt 9 «Sozialleistungen und Versicherungen» figurierenden Ziffer 9.6 des Personal-Handbuchs der B.___ Gruppe (IV-Nr. 31 S. 31) bezahlen die angeschlossenen Firmen ihren Mitarbeitenden, um sie im Hinblick auf die Kosten der Krankenversicherung zu unterstützen, eine monatliche Zulage von CHF 175.00. Diese Zulage wird um 50 % reduziert, wenn das Pensum weniger als 50 % der normalen Arbeitszeit beträgt. Bei einem Pensum von 50 % wird demnach die volle Zulage von CHF 175.00 pro Monat respektive CHF 2'100.00 pro Jahr ausgerichtet. Der Beschwerdeführer bezieht also, entsprechend seinem auf 50 % reduzierten Pensum, den auf die Hälfte reduzierten Lohn ohne die Krankenkassenzulage sowie zusätzlich die volle Krankenkassenzulage von CHF 2'100.00. Diese Krankenkassenzulage fällt bei einem Pensum von 50 % (nicht aber bei einem niedrigeren Pensum) ebenso hoch aus wie bei einem Pensum von 100 %. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % wirkt sich demnach auf den Grundlohn aus, nicht aber auf die Krankenkassenzulage, die als Sozialleistung ausgestaltet ist.

Soweit die Krankenkassenzulage dem Beschwerdeführer weiterhin in vollem Umfang ausgerichtet (und nicht auf die Hälfte gekürzt) wird, handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang, wo das Validen- und Invalideneinkommen auf derselben Basis bestimmt wird, um einen Lohnbestandteil, für den der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV (E. II. 2.4 hiervor). Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher nur die Hälfte der Krankenkassenzulage, entsprechend CHF 1'050.00 pro Jahr, zu berücksichtigen, so dass ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert, der einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Nur auf diese Weise ist unter den hier gegebenen Umständen, wo das Validen- und das Invalideneinkommen auf demselben, konkreten Lohn basieren und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Arbeitsleistung von 50 % erbringt, gewährleistet, dass Gleiches mit Gleichem verglichen wird und invaliditätsfremde Faktoren, welche das Verhältnis zwischen den Vergleichseinkommen beeinflussen, unberücksichtigt bleiben.

5.2     Beim Valideneinkommen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einen Bonus von CHF 15'000.00 ausgerichtet erhielt. Dieser wurde 2015 als «Bonus» bezeichnet, 2016 als «Bonus laufendes Jahr, Bonus Vorjahr» (vgl. Lohnausweise, IV-Nr. 31 S. 35 f.). Im Jahr 2017 erhielt der Beschwerdeführer einen «Bonus Vorjahr» von CHF 2'000.00 (vgl. Lohnausweis, IV-Nr. 31 S. 37). Die Arbeitgeberin führt in einem Schreiben vom 7. März 2017 (IV-Nr. 31 S. 38) aus, der Beschwerdeführer habe im August 2016 einen Hirnschlag aufgrund einer akut aufgetretenen schweren Herzinsuffizienz erlitten und sei danach bis Ende Oktober 2016 arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Seit dem 11. Januar 2017 arbeite er wieder zu 50 % und sei zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit seiner Arbeit leiste er der Arbeitgeberin immer noch wertvolle Dienste. Die Qualität seiner Arbeit sei weiterhin hochwertig und zuverlässig, wenn auch nicht mehr auf dem sehr hohen Niveau wie vor seiner Krankheit. Man stelle jedoch fest, dass er nach einigen Stunden in seiner Konzentration nachlasse und zeitweise Schwindel und Koordinationsstörungen aufträten. Die Annahme liegt nahe, dass der Rückgang des Bonus mit der gesundheitlichen Einschränkung zusammenhängen könnte. Allerdings kann dies nicht für die gesamte Differenz gelten, denn der Bonus 2016 enthielt laut Deklaration im Lohnausweis einen Anteil für das Vorjahr (also 2015) und einen Anteil für das laufende Jahr (also 2016), derjenige 2017 bezog sich gemäss Deklaration ebenfalls auf das Vorjahr (also 2016). Dass es zu einer Bonusreduktion gekommen sein dürfte, ist aber angesichts der zitierten Ausführungen der Arbeitgeberin plausibel, und selbst wenn man diese nur auf CHF 1'000.00 beziffert, würde dies ausreichen, um – unabhängig von der Anpassung des Invalideneinkommens gemäss E. II. 5.1 hiervor – einen Invaliditätsgrad von 50 % (gerundet; vgl. BGE 130 V 121) und einen Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen.

5.3     Zusammenfassend rechtfertigt sich eine Reduktion des Invalideneinkommens und eine Erhöhung des Valideneinkommens um je ca. CHF 1'000.00, was sowohl je für sich allein genommen als auch gesamthaft zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab August 2017 führt. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.

6.

6.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der hier gegebenen fachlich qualifizierten nichtanwaltlichen Vertretung gilt praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 115.00, entsprechend der Hälfte des bei anwaltlicher Vertretung geltenden Regelansatzes von CHF 230.00 (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.89 vom 18. Juli 2018 E. 6.2). Für den in der Kostennote geltend gemachten Aufwand von zehn Stunden resultiert dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 1'150.00.

6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'150.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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