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Solothurn Versicherungsgericht 23.09.2019 VSBES.2018.171

23 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,044 mots·~25 min·1

Résumé

Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit

Texte intégral

Urteil vom 23. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 15. März 2018 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. September 2017 bis auf weiteres, da es an der Vermittlungsfähigkeit fehle (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen am 13. April 2018 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 8) wurde mit Entscheid vom 5. Juni 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 6. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid vom 5. Mai [recte: Juni] 2018 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend per Geltendmachung Arbeitslosengelder zu entrichten.

2.   Eventualiter seien Einstelltage zu verfügen und vom Anspruch in Abzug zu bringen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.   Aktenbeizug (von Amtes wegen).

2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 21 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 19. November 2018, Duplik vom 10. Januar 2019 sowie Triplik vom 24. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 57 ff. / 70 ff. / 77 ff.).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 31. Januar 2019 eine Kostennote ein (A.S. 81 ff.). Diese geht am 1. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 85), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder sie ist es nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

Die Vermittlungsbereitschaft umfasst den Willen, nach Arbeit zu suchen und eine sich bietende Anstellung anzunehmen. Der innere Wille genügt dabei nicht, die Vermittlungsbereitschaft muss sich vielmehr im aktiven Verhalten der versicherten Person manifestieren (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 15 N 19).

2.2     Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person im Begriff ist, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, kann nicht ohne Weiteres auf fehlende Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 96 f.). Beim Anspruch selbstständig erwerbender Personen auf Arbeitslosenentschädigung ist rechtsprechungsgemäss massgeblich, ob der Status der Selbständigkeit mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen und beibehalten wird. Die Dauerhaftigkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre. Massgebendes Kriterium für diesen Anspruch ist die Vermittlungsfähigkeit. Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Tätigkeit zum grössten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 99).

2.3     Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen, sei es in quantitativer oder qualitativer Hinsicht, die wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit sowie die Weigerung, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, können ein wesentlicher Hinweis für eine allfällige Vermittlungsunfähigkeit sein, reichen aber für sich allein nicht aus. Die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft bedarf vielmehr, auch im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, besonders qualifizierter Umstände. Dies trifft u.a. zu, wenn trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung während längerer Zeit keine Arbeitsbemühungen vorgenommen wurden. Sind immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person feststellbar, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, es bestehe trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit (Rubin, a.a.O., Art. 15 N 24 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 107 f.; AVIG-Praxis ALE B221 + 326). Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Arbeitsbemühungen nicht nur ungenügend oder dürftig sind, sondern geradezu unbrauchbar (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 108).

2.4     Die kantonale Amtsstelle, d.h. im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin, überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei zweifelhafter Vermittlungsfähigkeit unterbreitet die Arbeitslosenkasse den Fall der kantonalen Amtsstelle. Diese erlässt über die Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung (AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der kantonalen Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Rubin, a.a.O., Art. 85 N 11).

2.5     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Zu berücksichtigen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f.). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

Nach dem Untersuchungsgrundsatz sorgen der Sozialversicherungsträger resp. der Sozialversicherungsrichter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.

3.1

3.1.1  Der Beschwerdeführer, dipl. Architekt USI.SIA, gründete am 28. April 2017 zusammen mit den Herren B.___ und C.___ die Kollektivgesellschaft E.___ (fortan: E.___ KLG) mit Domizil in [...] und wurde als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Zweck der Gesellschaft war der Betrieb eines Architekturbüros (AWA-Nr. 3).

Am 1. Juni 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] als Gesellschafter für eine selbständige Haupterwerbstätigkeit an. Das voraussichtliche Erwerbseinkommen vom 1. September bis 31. Dezember 2017 schätzte er auf CHF 5'000.00 (AWA-Nr. 11).

3.1.2  Der Beschwerdeführer war seit dem 6. Oktober 2015 bei der F.___ AG tätig gewesen (AWA-Nr. 14). Diese sprach am 31. März 2017 per 31. Mai 2017 die Kündigung aus (AWA-Nr. 15, wobei die Kündigungsfrist zwecks Beendigung eines Projekts bis 30. Juni 2017 verlängert wurde). Die F.___ AG gab in der Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober 2017 an, die Vertragsauflösung sei im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Der Beschwerdeführer arbeite noch für die E.___ KLG und sei teilzeitlich in einem Architekturbüro beschäftigt (AWA-Nr. 14). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erklärte die F.___ AG am 4. Mai 2018 (AWA-Nr. 17), der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass er im Begriff sei, eine eigene Firma zu gründen. Im Hinblick auf das Konkurrenzverbot habe man das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

3.1.3  Am 5. April 2017 schloss der Beschwerdeführer mit der H.___ (fortan: H.___ AG) einen Arbeitsvertrag per 1. Juli 2017 ab (AWA-Nr. 20). Die H.___ AG beendete dieses Arbeitsverhältnis am 11. September 2017 durch eine fristlose Entlassung (AWA-Nr. 21), welche in der Folge in eine ordentliche Kündigung auf den 18. September 2017 umgewandelt wurde (Sammelurkunde AWA-Nr. 27). Als Begründung gab die H.___ AG an, der Beschwerdeführer sei für ein anderes Architekturbüro tätig gewesen, ohne sie über diese Nebenbeschäftigung orientiert zu haben. Am 23. Oktober 2017 ergänzte die Arbeitgeberin, man habe bereits am 24. August 2017 beschlossen, die Anstellung aufzulösen, nachdem der Beschwerdeführer erfolglos auf seine fehlende Pünktlichkeit etc. angesprochen worden sei. Am 11. September 2017 habe man erfahren, dass er Gesellschafter der E.___ KLG sei. Als man dort am selben Tag angerufen habe, sei dieser Anruf vom Beschwerdeführer entgegengenommen worden (AWA-Nr. 26).

3.1.4  Am 29. September 2017 beantragte der Beschwerdeführer ab 21. September 2017 Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 2). Anlässlich des Erstgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) erklärte er am 2. Oktober 2017, er habe mit zwei Kollegen eine Kollektivgesellschaft gegründet. Zurzeit hätten sie keine Aufträge. Das Ziel sei, genügend Aufträge zu erhalten, damit er später selbständig sein könne. Er suche eine Festanstellung, bis das Unternehmen rentabel sei (AWA-Nr. 32).

Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Unia) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. September 2017 mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 ab (AWA-Nr. 30), da ihm bei der E.___ KLG eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme.

3.2

3.2.1  Am 21. November 2017 (Tagebucheintrag: 16. November 2017) wurde der Beschwerdeführer als Gesellschafter der E.___ KLG im Handelsregister gelöscht (AWA-Nr. 3). Damit endete im Dezember 2017 auch sein Anschluss als Selbständig-erwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] (AWA-Nr. 12 f.).

Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin hob die Unia ihre Verfügung vom 30. Oktober 2017 mit Entscheid vom 16. Januar 2018 auf und hielt fest, eine arbeitgeberähnliche Stellung liege nicht mehr vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, was nun geprüft werde (AWA-Nr. 6). Die Unia unterbreitete sodann am 18. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin die Frage, ob der Beschwerdeführer ab 21. September 2017 vermittlungsfähig sei (AWA-Nr. 7), was diese verneinte (s. E. I. 1 hiervor).

3.2.2  Auf der Website der E.___ KLG ([...]) war der Beschwerdeführer bis mindestens am 14. März 2018 (Aufruf der Seite durch die Beschwerdegegnerin) als Mitglied der «Mannschaft» mit der E-Mailadresse [...] aufgeführt (AWA-Nr. 28). Die auf dieser Website aufgeführten insgesamt sieben Projekte [...]] (AWA-Nr. 29) finden sich alle auch im Portfolio, das der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 beim RAV eingereicht hatte (AWA-Nr. 30). Das Projekt «[...]» kann ebenfalls dem Beschwerdeführer zugeordnet werden, da es in seiner auf der Website aufgeschalteten Referenzliste enthalten ist (AWA-Nr. 31).

Der Beschwerdeführer hatte beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein SIA bis mindestens 12. März 2018 (Aufruf der Seite durch die Beschwerdegegnerin) die E-Mail Adresse [...] hinterlegt (AWA-Nr. 41). Von dieser Adresse aus schrieb er am 24. Januar 2018 der Unia (AWA-Nr. 24).

In seinem Profil bei Linkedln gab der Beschwerdeführer bis zum angefochtenen Einspracheentscheid unter «Aktuell» und «Erfahrung» die E.___ KLG an (AWA-Nr. 42).

3.2.3  Beim Kontrollgespräch mit dem RAV-Personalberater vom 11. Januar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Moment ohne Arbeitsvertrag oder Lohn für seine eigene Firma arbeite (AWA-Nr. 32). Einen Anruf bei der E.___ KLG am 18. Januar 2018 nahm er selber entgegen (AWA-Nr. 33).

Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 erklärte der Beschwerdeführer (AWA-Nr. 34), gemäss Handelsregister sei er seit dem 16. November 2017 nicht mehr Mitglied der E.___ KLG. Als ihn die Unia am 18. Januar 2018 im Büro angerufen habe, habe er gerade seine Job-Suchmappen gedruckt und verschickt. Er könne die Infrastruktur der Gesellschaft nutzen, um Portfolios zu versenden und Dossiers auszudrucken. Er halte sich oft in seinem alten Büro auf und stehe im Gegenzug bei Fragen zu SIA-Normen zur Verfügung. Er stehe in keinem Vertrag. Wenn die E.___ KLG seinen Namen immer noch auf ihrer Website aufführe, so schmeichle ihm dies.

Am 22. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer mit (AWA-Nr. 36), er müsse keine Begründung dafür abgeben, warum er die E.___ KLG gegründet habe, da er dieser seit dem 16. November 2017 nicht mehr angehöre. Er und die beiden anderen Mitglieder hätten unterschiedliche Ansichten gehabt. Mit der Gesellschaft habe nie ein Vertrag bestanden, also habe er nie wirklich für sie arbeiten können. Dies bedeute nicht, dass es in Zukunft nicht zu einer neuen Zusammenarbeit kommen könne. Er wisse nicht, ob die E-Mail-Adresse der E.___ KLG noch aktiv sei, da er dem Unternehmen seit Mitte November 2017 nicht mehr angehöre. Er werde die SIA bitten, die E-Mail-Adresse der Gesellschaft durch seine private Mailadresse [...] zu ersetzen.

3.2.4  Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Kollektivgesellschaft Tätigkeiten auf selbständiger oder unselbständiger Basis ausübe und wenn ja, in welchem Umfang (AWA-Nr. 37), antworteten die Herren B.___ und C.___ namens der E.___ KLG am 16. Februar 2018 (AWA-Nr. 38), laut Handelsregister sei der Beschwerdeführer seit dem 16. November 2017 nicht mehr Mitglied der Geschäftsleitung. Seit diesem Datum sei er nicht mehr aktiv an den Entscheidungen der Gesellschaft beteiligt. Er dürfe auf Grund seiner vorübergehend prekären finanziellen Situation (und nur deshalb) die Infrastruktur der Firma und das Internet für seine persönlichen Angelegenheiten nutzen. Die Website sei aus zeitlichen Gründen noch nicht aktualisiert worden.

3.2.5  In seiner Einsprache vom 13. April 2018 (AWA-Nr. 8) liess der Beschwerdeführer vorbringen, er sei für die E.___ KLG nie wirtschaftlich aktiv geworden. Die mögliche Entwicklung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei eine Option zur Vermeidung einer beruflichen Sackgasse und eine Massnahme zur Schadenminderung gewesen. Die Vermittlungsfähigkeit habe dies nicht beeinflusst. Gegen die Publikation seiner Projekte auf der Website der Gesellschaft habe er nichts einzuwenden, handle es sich doch um ein Fenster, das ihm bei seinen Bewerbungen helfen könne.

Auf die anschliessende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 antworten (AWA-Nr. 40), dass die Idee der Gründung der E.___ KLG von seinen Kollegen stamme. Er habe sich daran beteiligt, da er damals an einem beruflichen Wendepunkt gestanden sei und die Idee attraktiv gefunden habe. Allerdings habe es weder eine klare Geschäftsidee noch Aufträge gegeben. Die Gesellschaft habe keine wirtschaftlichen Aktivitäten entwickelt, solange er daran beteiligt gewesen sei. Sein Beitrag habe sich faktisch auf inhaltliche und gestalterische Fragen bei der Entstehung der Website reduziert. Ihm sei es wichtig, dass er seine Projekte auf einer Plattform präsentieren könne, was auch bei seinen aktuellen Bewerbungen von Nutzen sei. Gelegentlich habe er Kollegen bei der Arbeit ausgeholfen, dies nicht nur im Umfeld seiner ehemaligen Geschäftspartner. Es seien reine und unentgeltliche Freundschaftsdienste gewesen. Für seine ohnehin marginalen Beiträge habe er keine Ansprüche geltend gemacht. Weder seine Vermittlungsbereitschaft noch seine Vermittlungsfähigkeit seien dadurch beeinträchtigt worden. Die Infrastruktur bei der E.___ KLG sei einfach ein Büro, das ihm unentgeltlich zur Verfügung stehe. Es komme durchaus vor, dass an Bewerbungsgesprächen gedruckte Pläne gezeigt und diskutiert würden. Dies erfordere zumindest einen Zugang zu einer entsprechenden Infrastruktur. Ausdrucke seien darüber hinaus auch für das RAV notwendig.

3.3     Nachfolgend ist auf die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass der Sachverhalt bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 massgeblich ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

3.3.1  2017 (AWA-Nr. 45):

·      Gemäss Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vier Bewerbungen als Architekt am 27. und 28. September 2017.

·      Acht Bewerbungen als Architekt vom 10. bis 30. Oktober 2017. Laut eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer am 4. und 5. Oktober 2017 Vorstellungsgespräche bei der Firma I.___ sowie einem nicht näher bezeichneten Arbeitgeber (s. Eintrag vom 2. Oktober 2017 im Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 32).

·      Zehn Bewerbungen als Architekt vom 3. bis 30. November 2017. In diesem Monat kam es zu den folgenden vier Vorstellungsgesprächen:

o   10. und 17. November 2017, J.___ resp. K.___: Der Beschwerdeführer wurde jeweils zur zweiten Vorstellungsrunde nicht mehr eingeladen (AWA-Nr. 68).

o   20. November 2017, L.___: Die Firma zweifelte an der Gesundheit des Beschwerdeführers und blieb gegenüber dem Personalvermittler M.___ im «Standby» (AWA-Nr. 68).

o   22. November 2017, N.___ AG: Diese Firma entschied sich für einen anderen Kandidaten, der ihr besser geeignet schien (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 8)

·      Elf Bewerbungen im Dezember 2017, davon sieben als Architekt, zwei als Projektleiter, eine als Bauleiter und eine als Hochbauzeichner.

3.3.2  Januar 2018 (AWA-Nrn. 44 + 46):

·      Im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» listete der Beschwerdeführer zehn Bewerbungen vom 10. bis 31. Januar 2018 auf, neun davon als Architekt und eine als Bauleiter.

·      Alle Bewerbungen betrafen Stellen, welche auf dem Internetportal «swiss-architects.ch» ausgeschrieben waren.

·      Alle Bewerbungen wurden am 5. resp. 7. Februar 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail verschickt. Der Text des Bewerbungsschreibens war dabei stets identisch, einschliesslich der Anrede «Sehr geehrte Damen und Herren».

·      Die O.___ AG verlangte vom Beschwerdeführer Terminvorschläge für ein Gespräch, worauf dieser nicht reagierte.

·      Das Vorstellungsgespräch bei der P.___ AG versäumte der Beschwerdeführer, wobei er auf Nachfrage der Firma hin erklärte, er habe eine andere Stelle gefunden.

·      Den Termin bei der Firma Q.___ vom 9. Januar 2018 sagte der Beschwerdeführer krankheitshalber ab, worauf die Firma an einem neuen Termin nicht interessiert war (AWA-Nr. 68).

·      Den Termin bei der Firma R.___ vom 30. Januar 2018 verschob der Beschwerdeführer aus familiären Gründen auf den 1. Februar 2018, erschien dann aber an diesem neuen Termin nicht (AWA-Nr. 68).

·      Mit der Firma S.___ fand am 5. März 2018 ein Bewerbungsgespräch statt. Als Begründung dafür, warum der Beschwerdeführer diese Stelle nicht erhielt, gab die Firma an, er habe nicht den Anforderungen entsprochen, man habe sich bei der früheren Arbeitgeberin erkundigt und die Selbständigkeit sei verheimlicht worden. Im Fragebogen zur Vorbereitung des Gesprächs hatte der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 angegeben, ideal wäre für ihn ein Stellenantritt am 1. Juni 2018 (AWA-Nr. 75).

·      Ein weiteres Vorstellungsgespräch, dessen genaues Datum aus den Akten nicht hervorgeht, erfolgte mit der T.___ GmbH. In der Absage vom 18. April 2018 wurde festgehalten, das Gespräch sei angenehm verlaufen. Die Arbeiten des Beschwerdeführers seien beeindruckend, aber er sei nicht der geeignete Kandidat (BB-Nr. 5).

3.3.3  Februar 2018 (AWA-Nrn. 47 + 48):

·      Gemäss Formular zwölf Bewerbungen als Architekt vom 8. bis 28. Februar 2018.

·      Elf Bewerbungen betrafen Stellenausschreibungen auf «swiss-architects.ch» (s.a. AWA-Nr. 49), eine erfolgte spontan.

·      Alle Bewerbungen waren textlich identisch und erfolgten (mit einer Ausnahme) am 5. März 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail.

·      Nachdem ihm die U.___ AG geantwortet hatte, meldete sich der Beschwerdeführer nicht mehr.

·      Die V.___ AG führte mit dem Beschwerdeführer an einem nicht bekannten Datum ein Vorstellungsgespräch, entschied sich dann aber für einen anderen Kandidaten (AWA-Nr. 76).

3.3.4  März 2018 (AWA-Nrn. 50 + 51):

·      Gemäss Formular zehn Bewerbungen vom 9. bis 29. März 2018, davon acht als Architekt, eine als Innenarchitekt und eine als Projektleiter.

·      Alle Bewerbungen betrafen Stellen auf «swiss-architects.ch» (s.a. AWA-Nr. 52).

·      Alle Bewerbungen waren textlich identisch und erfolgten am 5. April 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail.

·      Auf die Anfrage der U.___ AG betreffend Terminvereinbarung reagierte der Beschwerdeführer nicht.

·      Dem Bewerbungsgespräch mit der W.___ AG vom 26. April 2018 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, nachdem er einen ersten Termin vom 20. April 2018 wegen eines Arztbesuchs verschoben hatte (AWA-Nrn. 69 – 71).

·      Die beiden Gesprächstermine mit der X.___ AG am 26. April und 4. Mai 2018 sagte der Beschwerdeführer jeweils ab, weil er krank sei (AWA-Nr. 73).

·      Nach einem Gespräch mit der Y.___ AG vom 27. April 2018 versäumte es der Beschwerdeführer, sich bis 2. Mai 2018 wieder zu melden (AWA-Nr. 72); in der Replik wird geltend gemacht, es habe sich hier um ein Missverständnis seitens des Beschwerdeführers gehandelt (A.S. 65 Ziff. 22).

3.3.5  April 2018 (AWA-Nrn. 53 + 54):

·      Gemäss Formular zehn Bewerbungen am 30. April 2018, davon acht als Architekt, eine als Wettbewerbsarchitekt und eine als Projektleiter.

·      Alle Bewerbungen betrafen Stellen auf «swiss-architects.ch» (s.a. AWA-Nr. 55).

·      Alle Bewerbungen waren textlich identisch und erfolgten am 30. April 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail.

3.3.6  Mai 2018 (AWA-Nr. 56):

·      Gemäss Formular zehn Bewerbungen als Architekt am 31. Mai 2018.

·      Alle Bewerbungen bezogen sich auf Ausschreibungen auf «swiss-architects.ch».

·      Alle Bewerbungen waren textlich identisch und erfolgten am 31. Mai 2018 innerhalb weniger Minuten via E-Mail.

3.3.7  Bei einigen Firmen bewarb sich der Beschwerdeführer innerhalb des hier interessierenden Zeitraums zweimal oder mehrmals (z.B. bei der W.___ AG: 27. November 2017 und 30. April 2018, der L.___ AG: 30. November 2017 und 30. April 2018, sowie der M.___ AG: 5. April und 31. Mai 2018).

3.3.8  Die Personalvermittlung M.___ lehnte im Februar 2018 eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mit der Begründung ab, sie habe für ihn sieben Termine organisiert, wobei er zwar zu den vier Terminen im Jahr 2017 erschienen sei, aber alle drei im Jahr 2018 nicht wahrgenommen habe (AWA-Nrn. 68 + 66).

3.3.9  Was Eingliederungsmassnahmen anbelangt, nahm der Beschwerdeführer am 25. April 2018 an einem Vorgespräch im Z.___ teil, nachdem er am Vortag gegenüber dem RAV am Sinn dieser Massnahme gezweifelt hatte. Am 26. April 2018 liess er verlauten, er sehe in weiteren Besuchen keinen Sinn, nachdem man ihm im Z.___ gesagt habe, sein Bewerbungsdossier sei bereits sehr gut (s. Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 32). Seitens des Z.___ bemerkte man dazu, das Dossier sei ansprechend, doch bestehe noch Verbesserungspotential. Am Vorgespräch werde noch nicht besprochen, ob die Bewerbungsunterlagen korrekt seien. Man habe dem Beschwerdeführer auf keinen Fall gesagt, dass er nicht mehr teilnehmen müsse (AWA-Nr. 76).

4.       Die Beschwerdegegnerin hält dafür, der Beschwerdeführer sei seit 2017 als Architekt selbständig erwerbstätig.

4.1     Zutreffend ist, dass für das Jahr 2017 entsprechende Bestrebungen des Beschwerdeführers dokumentiert sind. Die Gründung einer Kollektivgesellschaft zusammen mit Berufskollegen im April 2017, die Anmeldung bei der Ausgleichskasse im Juni 2017, die Website der Gesellschaft, die den Beschwerdeführer als Mitarbeiter aufführte und verschiedene seiner Projekte präsentierte, sowie die ausdrückliche Absichtserklärung gegenüber dem RAV im Oktober 2017 lassen sich nur so verstehen, dass der Beschwerdeführer den Schritt in die Selbständigkeit wagen wollte. Weiter ist festzuhalten, dass die C.___ KLG in diesem Zeitraum durchaus geschäftlich aktiv war, lassen sich doch im Internet entsprechende Kundenbewertungen finden (AWA-Nr. 43). Wenn der Beschwerdeführer im Oktober 2017 gegenüber dem RAV erklärte, das Ziel sei, genügend Aufträge zu erhalten, damit er später selbständig sein könne, und er suche eine Festanstellung, bis das Unternehmen rentabel sei (vgl. E. II. 3.1.4 hiervor), lässt dies – in Verbindung mit dem erwähnten Umstand, dass die E.___ KLG durchaus geschäftlich aktiv war – tatsächlich darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei anfänglich nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert und somit nicht vermittlungsfähig gewesen.

4.2     Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer am 16. / 21. November 2017 im Handelsregister als Gesellschafter der E.___ KLG gelöscht wurde und ab Dezember 2017 auch nicht mehr als Selbständigerwerbender der zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen war (E. II. 3.2.1 hiervor). Damit wurde gegen aussen kundgetan, dass er seine diesbezüglichen Pläne aufgegeben habe. Allerdings bestand offensichtlich weiterhin eine enge Verbindung zur E.___ KLG. Dies äussert sich etwa darin, dass er die dortige E-Mail-Adresse noch monatelang beibehielt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), und geht vor allem auch aus dem Umstand hervor, dass er einen Anruf an die E.___ KLG am 18. Januar 2018 selbst entgegennahm. Kurz zuvor hatte er gegenüber dem RAV erklärt, er arbeite im Moment «ohne Arbeitsvertrag und Lohn für seine eigene Firma» (E. II. 3.2.3 hiervor). Wenn der Beschwerdeführer angab, er halte sich im Zusammenhang mit seinen Stellenbewerbungen oft in seinem alten Büro auf und stehe bei Fragen zu SIA-Normen zur Verfügung, war dies nicht geeignet, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen, zumal das Ausmass und vor allem die Art der aktenkundigen Stellenbewerbungen nicht für einen hohen Zeitaufwand spricht. Eine entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der E.___ KLG war daher angezeigt. Deren Antwort vom 16. Februar 2018 (E. II. 3.2.4 hiervor) fiel zwar hinsichtlich der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers eher ausweichend aus. Sie lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass er einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging. Insgesamt kann es für die Zeit ab der Löschung im Handelsregister ab 16. / 21. November 2017, anders als zuvor, trotz gewisser Indizien nicht mehr als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in einem Ausmass für die E.___ KLG tätig gewesen wäre, welches die Annahme einer Anstellung bzw. die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeschlossen hätte.

5.       Zu prüfen bleibt, ob die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum nach der Löschung im Handelsregister im November 2017 unter dem Aspekt des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, das Bewerbungsverhalten zeige, dass es dem Beschwerdeführer am Willen gefehlt habe, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen.

5.1     Die bis zum Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 unternommenen Arbeitsbemühungen sind rein quantitativ nicht zu beanstanden. Qualitativ hingegen lassen sie fraglos zu wünschen übrig. So sticht namentlich ins Auge, dass offenbar ausnahmslos der gleiche Bewerbungstext verwendet wurde. Dieser war eher rudimentär abgefasst. Der Beschwerdeführer unterliess es, in den Bewerbungen individuell auf das jeweilige Stelleninserat einzugehen. Er nahm sich nicht einmal die Mühe, die Anrede an die im Inserat genannte Kontaktperson anzupassen. Weiter fällt auf, dass die monatlichen Bewerbungen ab der Kontrollperiode Januar 2018 fast alle an einem einzigen Tag (Januar bis März jeweils am 5. Tag des Folgemonats, April und Mai jeweils am letzten Tag des Monats) innerhalb weniger Minuten verschickt wurden und sich fast immer auf Inserate auf der gleichen Internetplattform bezogen. Offenbar zog der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in Betracht, mehr Zeit und Sorgfalt auf die Arbeitssuche zu verwenden. Seine Arbeitsbemühungen waren somit klar ungenügend. Der Beschwerdeführer legte einen ausgeprägten Minimalismus an den Tag. Er beschränkte sich darauf, jeweils zum Monatsende möglichst zeitsparend eine quantitativ ausreichende Zahl von Bewerbungen abzuschicken. Qualitative Mängel der Arbeitsbemühungen führen jedoch für sich allein genommen nur dann zu einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, wenn die Bewerbungen geradezu unbrauchbar sind (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Davon kann hier nicht gesprochen werden, denn der Beschwerdeführer bewarb sich auf grundsätzlich geeignete Stellen und sein Dossier genügte den Anforderungen. Der Beschwerdeführer wurde denn auch zu einer ganzen Reihe von Vorstellungsgesprächen eingeladen. Dies spricht allerdings nicht primär für die Qualität seiner Bewerbungen, sondern lässt erkennen, dass Stellensuchende mit seinem Profil gesucht und die Anstellungschancen prinzipiell sehr gut waren und sind.

5.2     Es würde allerdings zu kurz greifen, die subjektive Vermittlungsfähigkeit bzw. Vermittlungsbereitschaft ausschliesslich anhand der eingereichten Stellenbewerbungen bzw. Arbeitsbemühungen zu beurteilen. Vielmehr ist auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieses zeigt folgendes Bild:

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals zur Kontaktnahme oder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Im Oktober 2017 fanden zwei, im November 2017 vier weitere Vorstellungsgespräche statt, welche allerdings nicht weiterführten. Im Dezember 2017 gab es kein Vorstellungsgespräch. Von Januar bis April 2018 kam es zu mehreren Anfragen. Der Beschwerdeführer liess insgesamt acht Termine oder Kontaktnahmen «platzen», indem er sich nicht meldete oder Termine nicht wahrnahm. Lediglich vier Gespräche kamen zustande. Dasjenige mit der Firma S.___ fand am 5. März 2018 statt, wobei der Beschwerdeführer im Vorbereitungsfragebogen am 7. Februar 2018 erklärt hatte, sein Wunschtermin für einen Stellenantritt sei der 1. Juni 2018. Das Datum des Gesprächs bei der Firma T.___ ist nicht bekannt; es führte zu einer Absage (vgl. BB-Nr. 5). Das Gespräch mit der Y.___ AG vom 27. April 2018 führte laut den Angaben dieser Firma zum Ergebnis, der Beschwerdeführer möge sich bis 2. Mai 2018 melden, was er nicht tat, worauf er am 7. Mai 2018 eine Absage erhielt (AWA-Nr. 72). Der Beschwerdeführer lässt zu diesem letzten Vorfall ausführen, er habe die am Ende des Gesprächs getroffene Abmachung anders verstanden (A.S. 9 und A.S. 65). Weiter fand an einem nicht bekannten Datum das Vorstellungsgespräch bei der V.___ AG statt (vgl. E. II. 3.3.3 in fine hiervor).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2017 insgesamt sechs Termine für Vorstellungsgespräche wahrnahm. Während der Zeit nach seiner Streichung im Handelsregister von Anfang Dezember 2017 bis zum Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018, ein gutes halbes Jahr lang, erfolgen zwölf respektive (wenn man die U.___ AG nur einmal zählt) elf Einladungen zu Terminen oder Kontaktnahmen. Davon kamen vier Gespräche zustande, während der Beschwerdeführer die übrigen versäumte oder sonstwie «platzen» liess. Vor dem Gespräch mit der Firma S.___ nannte er dieser Firma am 7. Februar 2018 als bevorzugten Stellentritt den 1. Juni 2018, was darauf hinweist, dass er bereit war, fast vier weitere Monate Arbeitslosigkeit von vornherein in Kauf zu nehmen. Nach dem Gespräch mit der Y.___ AG kontaktierte er diese nicht mehr, obwohl gemäss den Angaben der Firma vereinbart worden war, er werde sich bis 2. Mai 2018 melden. Wenn er sich in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Rückmeldung bis 2. Mai 2018 sei seines Wissens nicht vereinbart worden (Beschwerde Ziff. 16, A.S. 9) respektive er habe gemeint, die Arbeitgeberin werde sich melden (Replik Ziff. 22, A.S. 65), muss dies mit Blick darauf, dass ein solches Verhalten in das allgemeine «Muster» passt, als Schutzbehauptung angesehen werden. Als einzige zwei «normale» Absagen während des genannten Zeitraums von mehr als einem halben Jahr verbleiben damit jene der T.___ AG und der V.___ AG. Alle anderen Anstellungschancen wurden durch das Verhalten des Beschwerdeführers torpediert oder zumindest stark beeinträchtigt. Dies lässt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, welche auch die Art der Bewerbungen und die übrigen Umstände einbezieht, nur dahingehend interpretieren, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, eine Anstellung einzugehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist daraus zu schliessen, dem Beschwerdeführer habe die Vermittlungsbereitschaft gefehlt.

5.3     Wenn eine Verneinung der Vermittlungsfähigkeit zur Diskussion steht, ist auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser verbietet es im Regelfall, sogleich zur stärksten Sanktion zu greifen, und verlangt stattdessen ein stufenweises Vorgehen. Ungenügende Arbeitsbemühungen oder die Ablehnung zumutbarer Arbeit bilden deshalb normalerweise keinen hinreichenden Grund, um sogleich die subjektive Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, sondern sie sind (jedenfalls zunächst) durch eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG; Art. 45 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02) zu sanktionieren. Solange davon ausgegangen werden kann, dieses Mittel sei geeignet, die versicherte Person zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen, rechtfertigt es sich (noch) nicht, ihr die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.

Im vorliegenden Fall greift die erwähnte Regel jedoch nicht, denn es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verhängung von Einstelltagen nicht hätte beeindrucken lassen: Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 15. März 2018 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen und seine Anspruchsberechtigung seit Antragstellung verneint. Dieses Vorgehen, das weit schwerer wiegt als die Verhängung von Einstelltagen, hatte keinerlei motivierende Wirkung: Der Beschwerdeführer erhob zwar Einsprache und wandte sich gegen den leistungsverweigernden Entscheid. Während des laufenden Einspracheverfahrens – wie dargelegt, ist die Entwicklung des Sachverhalts bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (E. II. 2.5 hiervor) – war aber nicht nur keine Verbesserung der Arbeitsbemühungen zu erkennen, sondern der Beschwerdeführer zeigte sich im Gegenteil noch weniger als zuvor interessiert, eine Anstellung einzugehen (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Anlass für die Annahme, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung mehr bewirkt hätte. Es lässt sich daher im Lichte der gesamten Entwicklung bis zum Einspracheentscheid nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, abweichend von der allgemeinen Regel, sogleich zum einschneidendsten Mittel gegriffen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.      

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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