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Solothurn Versicherungsgericht 13.06.2019 VSBES.2018.168

13 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,637 mots·~13 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

SOG 2019 Nr. 9

Sind in einem besonders qualifizierten Beruf – wie demjenigen als Flugverkehrsleiter – vorzeitige Pensionierungen aus Sicherheitsgründen generell vorgesehen, weil z.B. ab einem bestimmten Alter die notwendige, überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit nicht mehr vorausgesetzt werden kann, ist das Valideneinkommen bei Erreichen der Altersgrenze neu bezogen auf eine andere Tätigkeit zu bestimmen, was einen Revi­sionsgrund darstellt, wenn eine erhebliche Veränderung resultiert. Ist eine vorzeitige Pensionierung dagegen aus sozialen Gründen vorgesehen, ermöglicht dieser Umstand keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Einzelfall und bildet daher keinen Grund für eine Neufestsetzung des Valideneinkommens.

Sachverhalt:

Am 5. Juni 2013 meldete sich der der 1957 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung aufgrund eines seit 1985 bestehenden schweren degenerativen Wirbelsäulenleidens (insgesamt sieben Diskushernienoperationen lumbal und zervikal) und einer CPPD-Kristallarthropathie zum Leistungsbezug an. Nach einer gerichtlichen Rückweisen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 29. September 2016 kamen die Gutachter zum Schluss, in seiner bisherigen Tätigkeit in der Flugsicherung auf dem H.___ bestehe seit der fünften Operation an der LWS am 16. Mai 2013 eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer rückenadaptierten Tätigkeit bezüglich der HWS und LWS, die wechselbelastend ausgeübt werden könne, ohne längeres Stehen und Gehen, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese beinhalte auch bereits die Rendementverminderung von 10 % aus psychiatrischer Sicht. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis 30. September 2015 eine ganze Rente sowie ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente zu und errechnete die ab 1. Juni 2018 auszuzahlenden Rentenleistungen. Sodann errechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2018. Gegen diese Verfügungen lässt der Beschwerdeführerin am 4. und 6. Juli 2018 fristgerecht Beschwerden erheben, die vom Versicherungsgericht in der Folge abgewiesen werden.

Aus den Erwägungen:

7. Vorliegend ist im Weiteren umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ab Eintritt der Frühpensionierung des Beschwerdeführers als Flugverkehrsleiter per Ende September 2015 zu Recht von einem neuen, tieferen Valideneinkommen ausgegangen und infolgedessen dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 nur noch eine halbe Rente zugesprochen hat.

7.1 Beim Valideneinkommen handelt es sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

7.2 Speziell ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Pensionierung für Flugverkehrsleiter bei S.___ nach Vollendung des 58. Altersjahres erfolgt (vgl. IV-Nr. 52, S. 16; 114, S. 13). Unter den Parteien nicht strittig ist grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nach der regulären Frühpensionierung als Flugverkehrsleiter nach Vollendung des 58. Altersjahr eine neue Tätigkeit aufgenommen hätte. Dies geht so auch aus dem G.___-Gutachten (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 61) sowie aus dem Abklärungsbericht vom 10. November 2017 (IV-Nr. 114, S. 15) hervor. Darauf ist demnach abzustellen. Zu klären ist sodann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung per 1. Oktober 2015 zu Recht auf ein neues Valideneinkommen abgestellt hat. Von einer Reduktion des hypothetischen Einkommens ist auszugehen, wenn eine Tätigkeit erfahrungsgemäss nur bis zu einem gewissen Alter ausgeübt werden kann, etwa bei Spitzensportlern (vgl. Ueli Kieser, Änderung im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.]: Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 73 f.; Peter Omlin, Dauerrenten - Zeitrenten - Terminierte Renten, ebenda, S. 135). Der Umstand, dass in einer Berufssparte wie der vorliegenden vorzeitige Pensionierungen üblich sind, rechtfertigt es dagegen nach einer Lehrmeinung (Kieser, a.a.O., S. 74) nicht, bei Erreichen der üblichen Altersgrenze das Valideneinkommen herabzusetzen und die Rente zu revidieren. Nach einer anderen Auffassung wäre eine Reduktion des Valideneinkommens dogmatisch angezeigt, ist aber aus beweisrechtlichen und sozialen Gründen abzulehnen (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Fribourg 2003, S. 170 N. 644). Diese Lehrmeinungen überzeugen aber nur teilweise. Es erscheint als sachgerechter, in solchen Fällen zu differenzieren: Sind in einem besonders qualifizierten Beruf – wie demjenigen als Flugverkehrsleiter – vorzeitige Pensionierungen aus Sicherheitsgründen generell vorgesehen, weil z.B. ab einem bestimmten Alter die notwendige, überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit nicht mehr vorausgesetzt werden kann, ist die Situation analog zum soeben erwähnten Spitzensport zu beurteilen. Das Valideneinkommen ist bei Erreichen der Altersgrenze neu bezogen auf eine andere Tätigkeit zu bestimmen, was einen Revisionsgrund darstellt, wenn eine erhebliche Veränderung resultiert. Ist eine vorzeitige Pensionierung dagegen (wie z.B. im Bauhauptgewerbe) aus sozialen Gründen vorgesehen, ohne dass aber die Fortsetzung einer ähnlich gelagerten Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wäre, ermöglicht dieser Umstand keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Einzelfall und bildet daher keinen Grund für eine Neufestsetzung des Valideneinkommens. Es ist somit im vorliegenden Fall im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung des Beschwerdeführers per 1. Oktober 2015 auf ein neues Valideneinkommen abgestellt hat.

7.3.1 Im Weiteren ist die Höhe des per 1. Oktober 2015 angerechneten Valideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich lediglich auf einen Tabellenlohn in der Höhe von CHF 66'710.00 (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1 Männer; aufgerechnet auf Wochenstunden und Nominallohnindex 2015) abgestellt und vertritt die Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der regulären Frühpensionierung mit 58 Jahren weiterhin ein Valideneinkommen von mindestens CHF 150‘000.00 erwirtschaftet hätte. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei anzunehmen, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer als Instruktor weiter beschäftigt hätte, womit auch nach der Frühpensionierung eine ganze Invalidenrente resultiere. Auch sonst gehe es nicht an, lediglich eine Beschäftigung auf tiefstem Niveau anzunehmen, sondern es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fähigkeiten als Gesunder eine höher qualifizierte Tätigkeit als eine solche auf tiefstem Niveau ausüben würde. Statistisch wäre auf eine Tätigkeit im unteren Kader abzustellen. Auch bei diesem Vorgehen resultiere eine ganze Invalidenrente.

7.3.2 Wenn eine erstmalige Rentenzusprechung infrage steht, ist rechtsprechungsgemäss nur dann von einer im Gesundheitsfall erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen – bzw. im vorliegenden Fall die Beibehaltung eines ähnlich hohen Einkommens wie vor der Pensionierung – auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2; AHI 1998 S. 171 E. 5a). Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65).

7.3.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung durch den Eingliederungsfachmann an, seine Absicht sei schon immer klar diese gewesen, nach der Pensionierung als Instruktor zu arbeiten, womit er ein ähnlich hohes Einkommen wie als Flugverkehrsleiter erzielt hätte (vgl. IV-Nr. 114, S. 12). Für eine solche berufliche Entwicklung fehlt es in den Akten jedoch an echtzeitlichen Hinweisen. Im Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, S.___, vom 19. Dezember 2017 wurde zwar ausgeführt, nach der ordentlichen Pensionierung als Flugverkehrsleiter sei es bei vorhandenem Bedarf und Qualifikationen möglich, als Instruktor am S.___ weiterzuarbeiten. Bei einem Vollzeit-Arbeitspensum sei diese Funktion im Gesamtarbeitsvertrag für administratives, operationelles und technisches Personal geregelt und ergebe ein Brutto-Jahreseinkommen von ca. CHF 150'000.00. S.___ beschäftige derzeit mehrere Instruktoren, bei denen es sich um pensionierte Flugverkehrsleiter handle. Aufgrund der grossen Nachfrage an Instruktoren habe S.___ in den letzten Jahren zusätzlich Instruktoren aus dem Ausland rekrutiert. Dabei handle es sich grösstenteils ebenfalls um ehemalige Flugverkehrsleiter. Auf konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die S.___ im Schreiben vom 20. Februar 2018 jedoch nicht an, wie viele der angestellten Instruktoren pensionierte Flugverkehrsleiter sind. Ergänzend wurde im Schreiben vom 20. Februar 2018 ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall die notwendigen Qualifikationen/Lizenzen für eine Voll- oder Teilzeit-Anstellung als Instruktor mitgebracht. Ganz besonders die Lizenz als Tower-Flugverkehrsleiter, über die der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt verfügt habe, stelle eine gesuchte Qualifikation dar. Damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Pensionierung tatsächlich die Stelle als Instruktor […] angetreten hätte. Damit von einer solchen Tätigkeit nach der Pensionierung hätte ausgegangen werden können, müsste es – mangels konkreter Hinweise – quasi zur üblichen Berufslaufbahn eines Flugverkehrsleiters gehören, nach der Frühpensionierung als Instruktor weiterzuarbeiten; dies kann aber aufgrund der Schreiben der S.___ nicht gesagt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Schreiben der S.___ vom 20. Februar 2018 (IV-Nr. 121) alle Instruktoren beschäftigt werden. Somit ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der in [...] wohnhafte Beschwerdeführer, welcher jahrelang in [...] gearbeitet hat, angesichts des grossen Arbeitswegs im Alter von 59 Jahren eine neue Vollzeitstelle als Instruktor in […] angetreten hätte. Eine Tätigkeit als Instruktor nach der Frühpensionierung ist damit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit im Flugwesen angenommen hätte, die eine ähnlich hohe Verdienstmöglichkeit ergeben hätte. Es ist somit, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der regulären Frühpensionierung mit 58 Jahren weiterhin ein Valideneinkommen von mindestens CHF 150'000.00 erwirtschaftet hätte.

Da auch sonst keine konkreten Stellen ersichtlich sind, die der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hätte ausüben können, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen statischen Totalwert (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total) abgestellt hat (vgl. 7.3.1 hiervor). Dass die Beschwerdegegnerin lediglich auf Niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abgestellt hat, erscheint zwar angesichts der Ausbildung und Qualifikationen des Beschwerdeführers zweifellos nicht korrekt. Jedoch spielt dies zumindest bei der Invaliditätsberechnung ab 1. Oktober 2015 keine Rolle, da sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen vom gleichen Lohn auszugehen ist. So kann aufgrund der körperlichen Einschränkung bzw. des Zumutbarkeitsprofils und angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, er könne beispielsweise nur noch Hilfsarbeiten ausführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Fähigkeiten die Tätigkeiten im administrativen Bereich grundsätzlich im ähnlichen Rahmen und in ähnlichen Arbeitssegmenten offen stehen wie ohne Gesundheitsschaden. Somit kann sowohl bezüglich des Validenals des Invalideneinkommens vom gleichen Tabellenlohn ausgegangen werden. Demnach entspricht der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad – vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 8.2 hiernach) –, womit es keine Rolle spielt, auf welchen Tabellenlohn abzustellen ist.

8.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, das die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Wie vorgehend festgehalten wurde, ist für die Invaliditätsberechnung per 1. Oktober 2015 sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen grundsätzlich vom gleichen Tabellenlohn auszugehen, womit sich diesbezüglich eine genaue Bezifferung erübrigt. Dagegen ist bezüglich der unbestritten gebliebenen Invaliditätsberechnung für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 anzumerken, dass es – anders als bei der Invaliditätsberechnung ab 1. Oktober 2015 – sehr wohl relevant ist, auf welchen Tabellenlohn beim Invalideneinkommen abgestellt wird, da beim Valideneinkommen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt wurde. Im Lichte dessen erscheint es, wie schon unter Ziff. II. 7.3.3 hiervor festgehalten, nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin hier von Niveau 1 (Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ausgegangen ist. Angesichts der Qualifikationen des Beschwerdeführers müsste hier zumindest von Niveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) ausgegangen werden. Das Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) kommt ebenfalls in Frage, auch wenn es aufgrund der Qualifikationen des Beschwerdeführers primär auf eine Tätigkeit im Flugbereich zutreffen würde. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da auch auf der Basis des Kompetenzniveaus 2 eine ganze Rente resultiert. Rechnet man den diesbezüglichen Tabellenlohn entsprechend auf, so ergibt sich daraus für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 30. September 2015 ebenfalls eine ganze Invalidenrente, womit die Verfügung in diesem Punkt im Resultat nicht zu beanstanden ist.

8.2 Sodann wird vom Beschwerdeführer bezüglich der Invaliditätsberechnung per 1. Oktober 2015 gerügt, die theoretische 50%ige Arbeitsfähigkeit sei mit erheblichen zusätzlichen Einschränkungen verbunden, weshalb ein Abzug von 15 % gerechtfertigt und angemessen sei.

8.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

8.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht angemerkt hat, können nach ständiger Rechtsprechung gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Gestützt auf das G.___-Gutachten liegen denn auch nicht derart grosse Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils vor (vgl. E. II. 6.2 hiervor), als dass angesichts der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten – beispielsweise im administrativen Bereich – ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre. Dagegen rechtfertigt der Faktor «Teilzeit» einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, da sich gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» 2014, T18, bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % eine durch das Pensum bedingte Lohneinbusse feststellen lässt. Ob sich sodann aufgrund der Kriterien «Alter» und «Dienstjahre» ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt, kann aber offen gelassen werden. Zwar kann entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht darauf verwiesen werden, Hilfsarbeiter würden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und das Alter wirke sich in diesen Tätigkeitsbereichen nicht lohnsenkend aus (AHI 1999 5. 242 E. 4c, Urteil des Bundesgerichts 9C 380/2015 vom 17. November 2015, E. 3.2.4). So sind dem Beschwerdeführer wie erwähnt nicht nur Hilfsarbeiten des Kompetenzniveaus 1, sondern auch andere Tätigkeiten zumutbar, womit sich ein diesbezüglicher Abzug rechtfertigen könnte. Zudem war der Beschwerdeführer seit 1983 bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt (vgl. IV-Nr. 114, S. 2), womit aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit ein zusätzlicher Abzug aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre» erwogen werden könnte. Gesamthaft könnte aus den genannten Gründen aber höchstens ein gesamthafter Abzug von 15 % vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 58 % resultieren würde, was analog zur angefochtenen Verfügung ebenfalls eine halbe Rente ergibt. (…)

10. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 nur noch eine halbe Rente zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Rente sogleich bei Eintritt der Frühpensionierung am 1. Oktober 2015 herabgesetzt hat. So gilt bei einer klar datierbaren Statusänderung wie bei einer Frühpensionierung nicht die 3-Monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019 (VSBES.2018.168)

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