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Solothurn Versicherungsgericht 31.01.2019 VSBES.2018.166

31 janvier 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,254 mots·~11 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen AHV

Texte intégral

Urteil vom 31. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-/AHV-Rente / Rückforderung (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1953, [...], mittels Verfügung vom 28. Dezember 2016 mit, dass die Ergänzungsleistungen zur IV-Rente infolge der geänderten Berechnungsgrundlage neu hätten berechnet werden müssen. Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) betrage für die Zeit ab 1. Januar 2017 CHF 0.00. Die «Prämienpauschaule Krankenversicherung» von CHF 441.00 pro Monat werde direkt an die Krankenkasse ausbezahlt (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 2). Die Beschwerdeführerin bezog bis 30. April 2017 eine IV-Rente und ist seit 1. Mai 2017 Bezügerin einer AHV-Rente (AK-Nr. 5, 6, 11, 80).

1.2     Eine weitere Neuberechnung aufgrund der Anpassung des Hypothekarzinses und des Vermögens nahm die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 2. Februar 2017 vor; dabei blieb es bei einem unveränderten EL-Anspruch von CHF 0.00 (AK-Nr. 14).

2.

2.1     Am 9. Februar 2017 verkaufte die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung in [...] zum Preis von CHF [...] (AK-Nr. 22).

2.2     Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin mit Brief vom 16. März 2017 auf, bis spätestens 31. März 2017 die «Gutschriftsanzeige des Verkaufserlöses, inklusive den Rechnungsquittungen für was die Differenz gebraucht wurde» einzureichen (AK-Nr. 23). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nach (Eingang Zweigestelle 1: 23. März 2017; AK-Nr. 25, S. 1 ff.). Ihren Unterlagen war insbesondere die Kaufpreisabrechnung des Notariats B.___, [...], vom 21. März 2017 enthalten, die ein «Verbleibender Saldo» von CHF 16'373.85 zugunsten der Beschwerdeführerin auswies (AK-Nr. 25, S. 3)

2.3     In der «ELAR-Notiz» vom 28. März 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die «Differenz Verkaufserlös CHF 13'073.85» betrage (AK-Nr. 26).

2.4     Dieser Wohnungsverkauf veranlasste die Beschwerdegegnerin, die Ergänzungsleistungen neu berechnen. Mit Verfügung vom 4. April 2017 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2017 Ergänzungsleistungen von CHF 1'157.00 zu, wovon ein Betrag von CHF 441.00 auf die «Prämienpauschale Krankenversicherung» entfiel. Bei ihren Berechnungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin u.a. als übriges Vermögen «(…) Verkaufserlös Wohnung» einen Betrag von CHF 13'073.00 (AK 30 f.).

3.

3.1     Am 12. Mai 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2017 zustehende Altersrente fest (AK-Nr. 41).

3.2     Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 674.00 zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 2017; wiederum berücksichtige sie dabei beim übrigen Vermögen einen Betrag von CHF 13'073.00 (AK-Nr. 44 f.).

4.       Am 2. November und 28. Dezember 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin infolge sich veränderter Berechnungsgrundlage erneut über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin, und zwar jeweils mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 und 1. Januar 2018.

5.

5.1     Am 10. Januar 2018 wünschte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die EL aufgrund der Vermögensbelege per 31. Dezember 2017 neu berechne. Dabei stellte die AHV-Gemeindezweigstelle fest, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin stark gestiegen war. Sie führte dies darauf zurück, die Beschwerdeführerin habe bei der Anmeldung eventuell nicht alle Konten deklariert (AK-Nr. 81).

5.2     Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Notiz vom 15. Januar 2018 fest, dass die Berechnung des Verkaufserlöses von CHF 116'733.85 zwar korrekt sei, jedoch ein Tippfehler beim Bruttoverkaufserlös vorliege (AK-Nr. 87).

5.3     In der Fallnotiz vom 9. Mai 2018 führte die Beschwerdegegnerin u.a. an, dass das «andere Vermögen» für die «Periode 02.2017 – 12.2017» CHF 116'373.85 betrage (AK-Nr. 99).

5.4     Aufgrund einer Korrektur der Vermögenswerte stellte die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung an und setzte mit Verfügung vom 16. Mai 2018 die der Beschwerdeführerin zustehenden Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2017 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 1'476.00 zurück (AK-Nr. 104 f.). Aus dem gleichen Grund verfügte sie gleichentags über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 neu und forderte Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 7'862.00 zurück (AK-Nr. 108 f.). Bei den Berechnungen ging die Beschwerdegegnerin beim «übrigen Vermögen» von einem Verkaufserlös der Wohnung von neu CHF 116'373.00 aus (AK-Nr. 105, 108).

5.5     Die gegen diese Verfügungen durch die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2018 erhobene und am 4. Juni 2018 anlässlich einer Vorsprache bei der Ausgleichskasse bekräftigte Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 2. Juli 2018 ab (AK-Nr. 111, 113, 115).

6.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie bringt dabei im Wesentlichen vor, sich keiner Schuld bewusst zu sein und immer alles sofort auf die AHV-/EL-Zweigstelle gebracht zu haben. Sie habe sich auf die Ämter verlassen. Im Übrigen sei sie nervlich und körperlich ziemlich am Ende gewesen (Aktenseite [A.S.] 5 f.). Am 14. Juli 2018 teilt sie mit, an der Beschwerde festzuhalten (A.S. 11).

7.       In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 16 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und ab 1. Januar 2018 sowie die aus der Neuberechnung durch die Beschwerdegegnerin resultierende Rückforderung von insgesamt CHF 9'338.00. Materiell umstritten ist sinngemäss einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Ergänzungsleistungen von CHF 9'338.00 zurückfordert. So hat nämlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung bei der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2018 bestätigt, dass der «Verkaufserlös Liegenschaft» von CHF 13'073.00 nicht stimme. Gleichzeitig habe sie erklärt, sie werde auf keinen Fall etwas zurückzahlen (AK-Nr. 113). Diese Auffassung hat sie auch in der Beschwerde und ihren darauffolgenden Zuschriften zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht; insbesondere spricht sie mehrmals von einem «Schreibfehler», wobei jedoch die Zahlen stimmen würden, jedoch «die 13'000.-» nicht der Erlös der Liegenschaft seien (A.S. 8, 14).

Die übrigen in den Berechnungsblättern zu den Verfügungen vom 16. Mai 2018 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 104 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

1.3     Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2018 mittels Verfügungen vom 16. Mai 2018 den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2017 und ab 1. Januar 2018 neu festgelegt. Weil sich die Beschwerdeführerin einzig der Rückforderung von insgesamt CHF 9'338.00 widersetzt, entspricht diese dem Streitwert.

1.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Im Falle der hier strittigen Rückforderung von insgesamt CHF 9'338.00 ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung der Streitsache zuständig.

2.

2.1     Unrechtmässige Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2

2.2.1  Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG setzt einen Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Der ATSG hat die materielle Rechtslage diesbezüglich nicht geändert (Urteil des Bundesgerichts P 54/03 vom 28. April 2004 E. 3). Danach kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die – wie im vorliegenden Fall – nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sodann ist die Verwaltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene EL zurückgefordert werden (BGE 122 V 138 E. 2c; BGE 122 V 21 E. 3a; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 5b; ZAK 1989 412 E. 5).

2.2.2  Die Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3).

2.2.3  Im Weiteren besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Meldepflicht, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdecken einer neuen Tatsache wiederherzustellen. Litera c und d von Art. 25 Abs. 2 ELV finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung, weil sie diese Hypothese – der Versicherungsträger entdeckt (wie im vorliegenden Fall) nach Erlass der Verfügung neue erhebliche Tatsachen – nicht vorgesehen haben (BGE 122 V 139 E. 2e; AHI 1998 297 E. 6; SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a; z.G.: Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 ATSG, Rz. 5, 8 f.).

3.

3.1     Unter welchem Titel – prozessuale Revision oder Wiedererwägung (vgl. E. II 2.2 hiervor) – die Beschwerdegegnerin die Korrektur bzw. die Neuberechnung der EL ab 1. Februar 2017 vorgenommen hat, lässt sich weder den Verfügungen vom 16. Mai 2018 noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Indes kommt hier, wie nachstehende Erwägung aufzeigt, einzig der Rückkommenstitel der Wiederwägung in Frage.

3.2     Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin beim Verkauf ihrer Eigentumswohnung im Februar 2017 einen Bruttoerlös von CHF 306'200.00 bzw. einen Nettoerlös von CHF 116'373.85 erzielt hat (vgl. AK-Nr. 22; 25, S. 3; 87; 98). Die Kaufpreisabrechnung des Notariats B.___ vom 21. März 2017 (AK-Nr. 25, S. 3) hat der Beschwerdegegnerin vor Erlass der Leistungsverfügungen mit Wirkung ab April 2017 (AK-Nr. 30 ff.) vorgelegen. Aus dieser Abrechnung ist u.a. ersichtlich, dass das Notariat B.___ der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 einen Betrag von CHF 100'000.00 auf ihr Konto bei der UBS überwiesen hat und ihr noch der verbleibende Saldo von CHF 16'373.85 auf das gleiche Konto überwiesen werde (AK-Nr. 25, S. 3). Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei sie infolge einer Fehlinterpretation dieser Abrechnung bzw. einem Tippfehler von einem Nettoverkaufserlös von CHF 13'073.85 ausgegangen (vgl. AK-Nr. 26, 87, 98). Die Beschwerdeführerin hat in den daraufhin erlassenen Verfügungen bzw. in den EL-Berechnungen für die Zeit ab Februar 2017 unter diesem Titel beim Vermögen der Beschwerdeführerin einen Betrag von jeweils CHF 13'073.00 eingetragen (AK-Nr. 30 ff.). In diesem Betrag sind die «UBS Auflösungskosten» von CHF 3'300.00 bereits berücksichtigt (16'373.85 ./. 3'300; vgl. AK-Nr. 25, S. 16; 26). Aufgefallen ist der Beschwerdegegnerin dann anfangs 2018, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 stark gestiegen sei (AK-Nr. 81). Im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2. Februar 2017 hat die Vermögensposition «Sparguthaben/Wertschriften» noch CHF 8'138.00 betragen (AK-Nr. 12 ff.). Per 30. Dezember 2017 werden im Auszug des UBS-Sparkontos der Beschwerdeführerin (rund) CHF 97'214.00 ausgewiesen, nachdem auf diesem Konto per 27. Februar 2017 ein Zahlungseingang von CHF 100'000.00 zu verzeichnen ist (AK-Nr. 25, S. 8), der im Übrigen – wie vorstehend angeführt – der gleichentags erfolgten Vergütung durch das Notariat B.___ (AK-Nr. 25, S. 3) entspricht. Dieser Vermögenszuwachs wird zweifelsohne durch den Erlös aus dem Wohnungsverkauf erklärt.

3.3     Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Verfügungen vom 4. April, 23. Mai, 2. November und 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 30, 44, 73, 79) zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; letztere wird im Übrigen angenommen, wenn ein Betrag von wenigen hundert Franken auf dem Spiel steht (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 69, m.H.), was hier zweifelsohne zutrifft. Folglich hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Ausmass der Rückforderung nicht in Frage gestellt hat und dieses auch nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdegegnerin die in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Mai 2018 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen im Totalbetrag von CHF 9'338.00 zurückzuerstatten. Die Frage des Verschuldens (Überprüfen der Berechnungsblätter etc.) bzw. des guten Glaubens wird die Beschwerdegegnerin erst nach allfälligem Vorliegen eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung zu beurteilen haben; dabei wäre auch noch das kumulative Erfordernis der grossen Härte zu prüfen (vgl. auch E. II 2.1 hiervor). Somit lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

4.       Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl. dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche Kostenlosigkeit des Verfahrens.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_183/2019 vom 21. März 2019 nicht ein.

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