Urteil vom 25. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1943 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 62) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf CHF 512.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 458.00) fest.
2. Am 4. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 64). Sie beanstandete das anrechenbare Vermögen sowie die Ausgaben unter den Titeln «Liegenschaftsaufwände» und «Wohneigentum» (vgl. AK-Nr. 65).
3. Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 (AK-Nr. 104; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Mit Zuschrift vom 25. Juni 2018 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018. Sie beantragt sinngemäss, das Vermögen und Grundeigentum sei neu festzusetzen. Weiter beanstandet sie die Behandlung früherer EL-Anträge in den Jahren 2012 und 2014.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
6. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 11. September 2018 nochmals Stellung.
7. Mit einer in der Zwischenzeit erlassenen neuen Verfügung vom 3. Juli 2018 (AK-Nr. 118) legt die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2018 auf CHF 508.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 458.00) fest.
I.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018. Dieser bezieht sich auf die mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 festgelegte jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018. Soweit die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2018 beanstandet, welche erst nach dem Einspracheentscheid mit neuer Verfügung vom 3. Juli 2018 festgelegt wurde (vgl. E. I. 7 hiervor), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dasselbe gilt für geltend gemachte Nachzahlungen für frühere Jahre. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2016.154 vom 28. September 2016 rechtskräftig über den Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen entschieden und diesen auf den 1. Februar 2014 festgelegt hat.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2 Umstritten sind die anerkannten Ausgaben der Beschwerdeführerin.
2.2.1 Als Ausgabe anerkannt wird unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 19'290.00 pro Jahr beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG).
2.2.2 Weiter zu berücksichtigen sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die in der eigenen Liegenschaft wohnen, wird praxisgemäss der Eigenmietwert als Mietzins berücksichtigt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1754 N 65). Für die Nebenkosten wird bei diesen Personen ausschliesslich eine Pauschale von CHF 1'680.00 pro Jahr anerkannt (Art. 16a Abs. 1 und 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301).
2.2.3 Ebenfalls zu den anerkannten Ausgaben gehören Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des Bruttoertrages, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter ist als 10 Jahre. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11] sowie §§ 9 und 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS 614.159.16]).
2.2.4 Der Mietwert der eigenen Wohnung entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist je nach Gemeinde abgestuft (vgl. § 28 StG und § 1 Abs. 2 und § 2 der Steuerverordnung Nr. 15, BGS 614.159.15).
3. Der mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 62) ermittelte Ausgabenüberschuss von CHF 6'143.00 pro Jahr respektive CHF 512.00 pro Monat basiert auf folgender Berechnung (AK-Nr. 61):
3.1 Als Ausgaben anerkannt wurden die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00, Liegenschaftsaufwände von CHF 4'066.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'850.00, Gebäudeunterhalt CHF 1'216.00) und Wohnkosten von CHF 7'566.00 (Eigenmietwert CHF 5'886.00, Nebenkostenpauschale CHF 1'680.00). Zusammen mit dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00 resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 36'418.00.
3.2 Die anrechenbaren Einnahmen von CHF 30'275.00 setzen sich zusammen aus der AHV-Rente von CHF 24'144.00 (vgl. AK-Nr. 63), Vermögenserträgen von CHF 55.00 und Liegenschaftserträgen (Eigenmietwert) von CHF 6'076.00.
4. In der Einsprache vom 4. Januar 2018 (AK-Nr. 64) wurde verlangt, die Liegenschaftsaufwände seien mit CHF 8'956.00 (statt CHF 4'066.00) und die Ausgaben für Wohneigentum mit CHF 11'086.00 (statt CHF 7'566.00) zu berücksichtigen.
4.1 Der Betrag für Liegenschaftsaufwand ist wie folgt zu beurteilen:
4.1.1 Die in die Berechnung eingesetzten Hypothekarzinsen von CHF 2'850.00 entsprechen dem Zins- und Kapitalausweis für die Hypothek vom 15. Januar 2018 (AK-Nr. 69 S. 2) und sind korrekt.
4.1.2 Das Wohnhaus der Beschwerdeführerin ist deutlich älter als 10 Jahre. Als Gebäudeunterhaltskosten können somit 20 % des Eigenmietwerts anerkannt werden (E. II. 2.2.3 und 2.2.4 hiervor). Der Eigenmietwert entspricht (in der Gemeinde [...]) 9,11 % des Katasterwerts (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 der Steuerverordnung Nr. 15). Gemäss der eingereichten Steuererklärung ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Katasterwert von CHF 66'700.00 (IV-Nr. 117 S. 11). Der Eigenmietwert beläuft sich somit auf CHF 6'076.00. Als Gebäudeunterhaltskosten sind 20 % dieses Betrags, entsprechend CHF 1'216.00, zu berücksichtigen. Die Berechnung ist auch insoweit korrekt, ebenso wie der bei den Einnahmen berücksichtigte Eigenmietwert von CHF 6'076.00 (vgl. AK-Nr. 61 S. 2).
4.2 Bei den Wohnkosten wurden ein Eigenmietwert von CHF 5'886.00 und eine Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 berücksichtigt. Der Eigenmietwert fällt etwas niedriger aus als der Betrag von CHF 6'076.00 (E. II. 4.1.2 hiervor), weil der Katasterwert von CHF 66'700.00 zu CHF 64'600.00 das selbstbewohnte Wohnhaus betrifft, während die restlichen CHF 2'100.00 auf Nebengebäude entfallen (vgl. IV-Nr. 117 S. 16). Für die Wohnkosten massgebend ist der Eigenmietwert des Wohnhauses. Dieser beläuft sich auf 9,11 % von CHF 64'600.00, ergebend CHF 5'885.00. Die Nebenkostenpauschale von CHF 1'680.00 ist durch Art. 16a ELV vorgegeben (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Die Wohnkosten von insgesamt CHF 7'566.00 lassen sich daher ebenfalls nicht beanstanden.
5. Was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen verschiedene Positionen, welche beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt wurden. Diese Einwände wurden von der Beschwerdegegnerin teilweise anerkannt, wirken sich aber nicht auf die Berechnung aus, da ohnehin von einem anrechenbaren Vermögen von CHF 0.00 ausgegangen wurde. Die in der Berechnung berücksichtigten Vermögenserträge von CHF 55.00 sind angesichts der inzwischen eingereichten Steuererklärung 2017 etwas zu niedrig ausgefallen (vgl. IV-Nr. 117 S. 13), ohne dass sich allerdings eine Korrektur im Beschwerdeverfahren rechtfertigen würde. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang thematisierte Umstand, dass ihr seit Juli 2018 nur noch CHF 50.00 (statt CHF 54.00) überwiesen wurden, beruht auf der neuen Verfügung vom 3. Juli 2018, welche mit Wirkung ab 1. Juli 2018 den aus den Steuerunterlagen für das Jahr 2017 ersichtlichen Vermögensertrag von CHF 107.00 (vgl. AK-Nr. 117 S. 13) berücksichtigt. Der Anspruch ab 1. Juli 2018 bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 1.2 hiervor).
6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2018 als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Replik (Stellungnahme zur Beschwerdeantwort) der Beschwerdeführerin vom 11. September 2018 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser