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Solothurn Versicherungsgericht 05.12.2018 VSBES.2018.145

5 décembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,985 mots·~10 min·2

Résumé

Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Urteil vom 5. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung (Einspracheentscheid vom 1. Mai 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die Arbeitgeberin B.___ kündigte am 29. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) per 31. Juli 2015. Für den Fall, dass diese erste Kündigung nichtig sei, sprach die Arbeitgeberin am 24. August 2015 eine weitere Kündigung per 30. November 2015 aus (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.7 vom 29. Mai 2017 E. I. 1.1).

1.2     Der Beschwerdeführer beantragte am 18. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei ab 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung auszurichten. Ausserdem teilte er mit, dass er Lohnansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend mache. Die Beschwerdegegnerin eröffnete daraufhin per 1. August 2015 eine Leistungsrahmenfrist und richtete gemäss Art. 29 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, SR 837.0) Arbeitslosenentschädigung aus (Urteil VSBES.2017.7 E. I. 1.1; s.a. ALK-Nr. 8). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 wies sie den Beschwerdeführer auf die Subrogation seiner arbeitsvertraglichen Ansprüche hin (ALK-Nr. 7).

Der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin einigten sich mit Vergleich vom 10. Juni 2016 darauf, dass die beiden ausgesprochenen Kündigungen gegenstandslos seien und das Arbeitsverhältnis als einvernehmlich per 31. Dezember 2015 aufgelöst gelte. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, per Saldo aller Ansprüche den Betrag von CHF 25‘000.00 brutto zu bezahlen sowie darauf die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten; vom verbleibenden Nettobetrag von CHF 22‘118.45 waren CHF 14‘525.50 an die Beschwerdegegnerin und CHF 7‘592.95 an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit diesem Vergleich ausdrücklich einverstanden (s. Urteil VSBES.2017.7 E. I. 1.2).

1.3     Die Beschwerdegegnerin wies das Begehren des Beschwerdeführers vom 17. August 2016, der Beginn der Leistungsrahmenfrist sei vom 1. August 2015 auf den 1. Januar 2016 zu verschieben, mit Verfügung vom 8. September 2016 sowie Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016 ab (a.a.O., E. I. 1.3). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) und das Bundesgericht bestätigten dies mit Urteil vom 29. Mai 2017 (VSBES.2017.7) resp. 25. August 2017 (8C_442/2017). Vor Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, die Beschwerdegegnerin habe ihm den Betrag von CHF 22'118.45 zurückzuerstatten; das Bundesgericht verneinte indes eine solche Pflicht der Beschwerdegegnerin.

1.4     Der Beschwerdeführer verlangte am 14. September 2017 von der Beschwerdegegnerin, ihm sei der Betrag von CHF 14'525.50 auszubezahlen (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Er habe die Vereinbarung mit der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin unter falschen Vorstellungen unterschrieben. Weder sein Anwalt noch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) hätten ihn über die Konsequenzen orientiert. Wenn er gewusst hätte, dass die Rahmenfrist nach der Auszahlung von Taggeldern nicht mehr verschoben werden könne, hätte er am 18. Juni 2015 keine Arbeitslosenentschädigung beantragt und die Vereinbarung nicht unterschrieben. Die Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegnerin ohne Gegenleistung CHF 14'525.50 überwiesen. Letztere sei daher gesetzeswidrig zu seinen Ungunsten bereichert. Er verweise auf den ähnlichen Sachverhalt in BGE 137 V 362.

Die Beschwerdegegnerin wies diese Forderung mit Verfügung vom 12. März 2018 zurück (ALK-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 1. Mai 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Der Beschwerdeführer erhebt am 5. Juni 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei der Betrag von CHF 14'525.50 zurückzuerstatten (A.S. 6).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2018 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. Juli 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 17). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 30. Juli 2018 auf eine Duplik (A.S. 19).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen sind bezüglich Einhaltung von Frist und Form, örtlicher, sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie Legitimation erfüllt. Auf die Beschwerde kann deshalb unter diesem Blickwinkel eingetreten werden.

Eine weitere – negative – Sachurteilsvoraussetzung besteht darin, dass über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 125 V 345 E. 1a S. 347). Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_442/2017 vom 25. August 2017 fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf den Betrag von CHF 22‘118.45 (E. 4.2), zu dessen Zahlung sich die Arbeitgeberin im Vergleich verpflichtet hatte. Die im hiesigen Verfahren streitige Summe von CHF 14'525.50 ist jedoch keine eigenständige Forderung, sondern gemäss Vergleich bloss ein Teil des Betrags von CHF 22‘118.45, auf den sich das Bundesgericht in seinem Urteil bezieht. In diesem Sinne wäre von einer res iudicata auszugehen. Dagegen lässt sich freilich einwenden, dass die Forderung von CHF 22‘118.45 nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.7 gebildet hatte, sondern vom Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht geltend gemacht worden war. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, da die Beschwerde materiell ohnehin nicht durchdringt.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der streitigen Forderung von CHF 14'525.50 nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zu Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.       Hat die Arbeitslosenkasse begründete Zweifel daran, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob diese erfüllt werden, so richtet sie Arbeitslosenentschädigung aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG).

Bezieht die versicherte Person gestützt auf Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung, so ändert sich der festgesetzte Beginn der Rahmenfrist auch dann nicht, wenn die mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG später erfüllt werden (BGE 127 V 475 E. 2b/bb S. 477 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 29 N 9).

3.

3.1     Die Einsprache wiederholt die im Schreiben vom 14. September 2017 vorgebrachten Argumente (s. E. I. 1.4 hiervor). Weiter wird gerügt, dass der Beschwerdeführer mangels Anpassung der Rahmenfrist 205 Tage Arbeitslosenentschädigung verloren, die Beschwerdegegnerin hingegen ihre Zahlungen zurückerhalten habe. Es liege eine Gesetzeslücke vor, welche durch die Rechtsprechung zu korrigieren sei.

In der Beschwerdeschrift ergänzt der Beschwerdeführer, sein Taggeldanspruch sei auf 205 Tage gekürzt worden. Seine Arbeitgeberin habe der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 und damit die Arbeitslosenentschädigung vom 1. August bis 30. November 2015 zurückbezahlt. Diese Ungerechtigkeit sei zu korrigieren (A.S. 6).

In der Replik gibt der Beschwerdeführer an, die Beschwerdegegnerin sei mit der Kündigung per 31. Dezember 2015 einverstanden gewesen. Er habe den Vergleich unterschrieben, weil er davon ausgegangen sei, dass die Rahmenfrist dementsprechend auf den 1. Januar 2016 verschoben werde. So habe ihm dies sein RAV-Berater mündlich gesagt. Anlässlich der Anmeldung sei ihm klar gewesen, das er nicht gleichzeitig von der Arbeitgeberin Lohn und von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung beziehen könne (A.S. 17).

3.2     Auf den Beginn der Leistungsrahmenfrist ist nicht mehr einzugehen, da rechtskräftig entschieden wurde, dass diese am 1. August 2015 zu laufen anfing.

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 29 AVIG ab 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 8) und trat demgemäss im Umfang der ausgerichteten Taggelder in dessen Ansprüche gegen die frühere Arbeitgeberin ein (s.a. Schreiben vom 7. Oktober 2015, ALK-Nr. 7). Vor diesem Hintergrund ist denn auch die Vereinbarung im Vergleich zu sehen, wonach die Arbeitgeberin B.___ der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 zu erstatten hatte. Die Beschwerdegegnerin erhielt damit – in Einklang mit Art. 29 Abs. 2 AVIG – den Betrag zurück, den sie dem Beschwerdeführer von August bis Dezember 2015 als Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte. Seine Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert, ist daher offenkundig unzutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beschwerdegegnerin zugleich von ihm die Arbeitslosenentschädigung zurückfordern würde, was nicht der Fall ist. Würde der Beschwerdeführer nach dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung auch noch die Zahlung der Arbeitgeberin an die Beschwerdegegnerin erhalten, so würde vielmehr er für den fraglichen Zeitraum doppelt entschädigt. Der Hinweis auf BGE 137 V 362 geht fehl. Dort ging es zwar ebenfalls um die Anwendung von Art. 29 AVIG, aber anders als hier um den Rückforderungsanspruch der Arbeitslosenversicherung. Das Bundesgericht hielt dazu fest, diese Rückforderung könne sich nicht gegen die versicherte Person richten, sondern nur gegen den ehemaligen Arbeitgeber (E. 4.1 S. 366). Aus diesem Entscheid lässt sich keineswegs ableiten, dass die die Rückzahlung des Arbeitgebers an die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person zusteht. Ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen.

3.3     Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein RAV-Berater habe gesagt, dass sich der Beginn der Leistungsrahmenfrist mit dem Vergleich vom 1. August 2015 auf den 1. Januar 2016 verschiebe. Nur unter dieser Voraussetzung sei er die Vereinbarung eingegangen, welche der Beschwerdegegnerin CHF 14'525.50 zuspreche.

Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1)    Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2)    Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3)    Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4)    Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5)    Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6)    Das Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts.

Die Voraussetzungen 3) und 4) sind hier indes nicht erfüllt. Einerseits war der Beschwerdeführer im Rahmen der Vergleichsverhandlungen anwaltlich vertreten (s. ALK-Nr. 2 und A.S. 17). Er hätte also die Aussage des RAV-Beraters, mit dem Vergleich verschiebe sich die Rahmenfrist auf den 1. Januar 2016, mit seinem Anwalt besprechen können. Diesfalls hätte er erfahren, dass sich nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 AVIG der Beginn der Rahmenfrist auch dann nicht ändert, wenn der Arbeitgeber die streitigen Lohn- resp. Entschädigungsansprüche später erfüllt (s. E. II. 2 hiervor). Andererseits hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der Beschwerdeführer den Vergleich abgelehnt hätte. Mit der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 29 AVIG per 1. August 2015 war der Beginn der Leistungsrahmenfrist unwiderruflich auf diesen Zeitpunkt festgesetzt. Zudem gingen die Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Arbeitgeberin durch Subrogation auf die Beschwerdegegnerin über. Hätte der Beschwerdeführer einen späteren Beginn der Rahmenfrist gewollt, so hätte er auf die Anmeldung per 1. August 2015 und damit auf die Anwendung von Art. 29 AVIG verzichten müssen, was ihm freigestanden hätte (s. dazu Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 153, mit Hinweis). Der Entscheid, sich auf den 1. August 2015 hin anzumelden, erfolgte aber schon am 18. Juni 2015, also lange vor den Vergleichsverhandlungen und der Auskunft des RAV-Beraters. Diese Umstände hatten mit anderen Worten keinen Einfluss auf den Entschluss des Beschwerdeführers, welcher zur jetzigen Situation führte. Er vermag sich daher nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen.

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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