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Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2018 VSBES.2018.137

12 décembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·3,727 mots·~19 min·2

Résumé

Ergänzungsleistungen IV / Witwenrente - Mietzinsaufteilung

Texte intégral

Urteil vom 12. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-/Witwenrente – Mietzinsaufteilung (Einspracheentscheid vom 13. April 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1955, [...], bezieht eine Witwenrente (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3, 29).

2.       Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 zustehenden Ergänzungsleistungen fest (AK-Nr. 28); dabei rechnete sie der Beschwerdeführerin vom Mietzins von insgesamt CHF 22'800.00 einen Teilbetrag von CHF 5'700.00 pro Jahr an (AK-Nr. 27).

3.

3.1     Am 12. Januar 2018 verfügte die Ausgleichskasse erneut über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin, und zwar mit Wirkung ab 1. Oktober und 1. Dezember 2017 sowie – offensichtlich in Abänderung zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 – ab 1. Januar 2018. Zur Begründung erklärte sie, aufgrund des neuen Mietvertrags und der Anpassung der Mietbewohneranzahl ab Oktober 2017 (Geburt B.___) seien die Ergänzungsleistungen neu zu berechnen. Ferner ergebe sich aufgrund des tieferen Mietzinses und der höheren Mietbewohneranzahl für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 eine Rückforderung von CHF 440.00 (AK-Nr. 33). Den beiliegenden Berechnungsblättern lässt sich u.a. entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim Mietzins für die Monate Oktober und November 2017 einen Anteil von CHF 4'560.00 und für Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 eine solchen von CHF 4'200.00 pro Jahr einsetzte (AK-Nr. 34 ff.).

3.2     Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 Einsprache erheben, die ihr Vertreter am 19. März 2018 ergänzte (AK-Nr. 37, 46). Mit Entscheid vom 13. April 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Februar (recte: Januar) 2018 ab mit Begründung, dass weder die eingereichten Untermietverträge noch der geltend gemachte Umstand, dass es sich um drei Erwachsene und zwei Kinder handle, berücksichtigt werden könnten (AK-Nr. 48).

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a)  Es seien der Einsprecherin und Versicherten in Respektierung des jeweiligen Untermietvertrags mit Wirkung ab spätestens 1. Oktober 2017 Mietausgaben von monatlich CHF 1'040.00 und ab 1. Dezember 2017 von monatlich CHF 1’145.00 anzurechnen.

     b)  Eventualiter: Bei einer Nichtberücksichtigung des jeweiligen Untermietvertrags sei bei der Mietzinsverteilung zu berücksichtigen, dass es sich um drei Erwachsene und zwei Kinder handle.

3.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.   Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

5.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       In der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 31 ff.).

6.       Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 34).

7.       Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 16. August 2018 seine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).

8.       Am 12. Dezember 2018 findet – wie durch die Beschwerdeführerin beantragt –eine öffentliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin wegen einer akuten Erkrankung ausbleibt (vgl. Arztzeugnis vom 11. Dezember 2018; A.S. 46). Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 41), der Verhandlung ebenfalls fern. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht nebst der Kostennote vom 16. August 2018 (A.S. 38 f.) ergänzend jene vom 12. Dezember 2018 ein (A.S. 47). Bezüglich der wesentlichen Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 44 f.).

Auf die weiteren Ausführungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, welcher Betrag der Beschwerdeführerin als Mietzins anzurechnen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Mietzins von CHF 4'560.00 pro Jahr (Oktober und November 2017) bzw. CHF 4'200.00 pro Jahr (ab Dezember 2017) berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 34 ff.). Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag, es sei ihr ein Mietzins von CHF 1’040.00 ab 1. Oktober 2017 bzw. ein solcher von CHF 1'145.00 ab 1. Dezember 2017 pro Monat anzurechnen (A.S. 5).

2.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 13. April 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2017 nach den ab 1. Januar 2017 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, in der seit 1. Juni 2009 gültigen Fassung). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV haben (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 ELG).

3.3     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

          a.  (…)

          b.  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.  bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.  bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: 15‘000 Franken,

3.  (...) .

3.4     Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV, in Kraft seit 1. Januar 1998).

3.5     Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen (BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S. 307 f.).

4.

4.1     Nach Lage der Akten hatten C.___ und D.___ vom 1. März 2013 bis 30. November 2017 eine 4 ½-Zimmerwohnung am [...] in [...] gemietet. Der Mietvertrag lautete auf eine Familienwohnung für vier Personen und auf einen monatlichen Mietzins von CHF 1'900.00 inkl. Nebenkosten (AK-Nr. 47, S. 1 f.). C.___ ist der Sohn der Beschwerdeführerin, D.___ ist ihre Schwiegertochter. Weitere Bewohner waren zunächst die Beschwerdeführerin und ihr 2011 geborener Enkel E.___. Im September 2017 wurde der zweite Enkel B.___ geboren (vgl. AK-Nr. 31). C.___ als Hauptmieter/Untervermieter und die Beschwerdeführerin als Untermieterin unterzeichneten ausserdem am 25. März 2013 einen Untermietvertrag. Untervermietet wurden danach ein Schlafzimmer und ein Hobby-Therapiezimmer sowie zur Mitbenützung Küche, Bad/Dusche, Wohnzimmer, Estrich/Keller und Waschküche. Der Mietzins wurde auf CHF 1'040.00 pro Monat (ohne Garage/Einstellplatz) beziffert (AK-Nr. 47, S. 5 f.).

4.2     Ab 1. Dezember 2017 mietete C.___ eine Wohnung an der [...] in [...] als Familienwohnung für fünf Personen zu einem Mietzins von CHF 1'750.00 (inkl. Nebenkosten; AK-Nr. 26, S. 1 f.). Er und seine Ehefrau als Hauptmieter/Untervermieter und die Beschwerdeführerin als Untermieterin unterzeichneten am 30. November 2017 einen Untermietvertrag. Untervermietet wurden danach ein Schlafzimmer, ein Hobby-Therapiezimmer und verschiedene Räume zur Mitbenutzung. Der Mietzins für die Untermiete wurde (ohne Parkkosten von CHF 40.00) auf CHF 1'145.00 pro Monat beziffert (AK-Nr. 26 S. 3 f.).

4.3     Die Beschwerdegegnerin hat in den angefochtenen Verfügungen jeweils einen Fünftel des Mietzinses gemäss Hauptmietvertrag berücksichtigt, also für die Zeit bis 30. November 2017 CHF 380.00 pro Monat oder CHF 4'560.00 pro Jahr und ab 1. Dezember 2017 CHF 350.00 pro Monat oder CHF 4'200.00 pro Jahr.

5.

5.1     In der Beschwerde vom 16. Mai 2018 (A.S. 4 ff.) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen vorgenommen habe, und zwar unbesehen von vertraglichen Vereinbarungen über die Mitbenutzung einer Liegenschaft. Dass diese Auffassung falsch sei, habe das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 (VSBES.2011. 323) festgehalten. Wenn die Ausgleichskasse Wohnkosten von lediglich CHF 350.00 (pro Monat) anrechne, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (A.S. 8).

5.2     Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 auf Art. 16c ELV verwiesen, wonach kein Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern zu machen sei und der Mietzins zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin (1/5) und die mitbewohnenden Familienmitglieder aufgeteilt werden müsse; davon könne hier nicht abgewichen werden (A.S. 32 f.).

5.3     Im Parteivortrag an der öffentlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend u.a. vorgebracht, eine Mietzinsaufteilung nach Köpfen sei nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin von der Schwiegertochter gepflegt werde und deshalb moralisch verpflichtet sei, einen höheren Teil des Mietzinses zu übernehmen. Ausserdem gehe aus dem Untermietvertrag hervor, dass sie zwei Zimmer zur alleinigen Verfügung habe. Falls trotzdem eine Aufteilung nach Köpfen erfolge, sei diese auf die drei erwachsenen Personen zu beschränken und ein Drittel des Gesamtmietzinses zu berücksichtigen (A.S. 44 f.).

6.

6.1     Das Versicherungsgericht hatte die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in einem ähnlichen Zusammenhang schon einmal zu untersuchen. Zu beurteilen war der Zeitraum bis zum damaligen Einspracheentscheid vom 4. November 2011. Damals lebte die Beschwerdeführerin mit dem Sohn, der Schwiegertochter und dem 2011 geborenen Enkel in einer Wohnung in [...]. Gestützt auf die Parteiangaben und die eingereichten Grundrisspläne ging das Gericht davon aus, dass die Wohnung über zwei Stockwerke verfüge, wobei die Beschwerdeführerin einen gleich grossen Teil nutze wie der Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel (damals noch ein Säugling) zusammen. Der Beschwerdeführerin wurde daher die Hälfte des Gesamtmietzinses von CHF 1'850.00, also CHF 925.00, als monatliche Ausgaben für die Wohnungsmiete angerechnet (Urteil VSBES.2011.323 vom 6. Juni 2013). Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ist diese Einschätzung nicht mehr massgebend, denn die Wohnsituation hat sich inzwischen grundlegend geändert. Es kann deshalb nicht an die damalige Beurteilung angeknüpft werden.

6.2     In ihrem Hauptantrag verlangt die Beschwerdeführerin, ihr Mietzinsanteil sei auf die in den Untermietverträgen genannten Beträge (ohne Parkplatz von CHF 40.00) festzusetzen, also auf CHF 1'040.00 pro Monat für Oktober und November 2017 und auf CHF 1'145.00 pro Monat ab 1. Dezember 2017. Auch dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden, denn sie ginge im Ergebnis sogar noch weiter als die vorstehend zitierte Lösung. Für Oktober und November 2017 würde die Beschwerdeführerin bei einem Gesamtmietzins von CHF 1'900.00 und dem im Untermietvertrag genannten, durch die Beschwerdeführerin zu bezahlenden Betrag von CHF 1'040.00 rund 55 % der Wohnkosten übernehmen, ab Dezember 2017 (Gesamtmietzins CHF 1'750.00, Anteil Beschwerdeführerin CHF 1'145.00, Rest CHF 605.00) sogar 65 %, beinahe doppelt so viel wie die mittlerweile vierköpfige Familie des Sohnes. Es ist offenkundig, dass damit im Ergebnis auch Wohnkostenanteile von nicht in die EL-Anspruchsberechtigung eingeschlossenen Personen in die Berechnung einfliessen würden, was es zu verhindern gilt (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Mietrechtlich könnte sich sogar – ohne dass dies vorliegend ergebnisrelevant wäre – die Frage stellen, ob die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind (vgl. Art. 262 Abs. 2 lit. b OR). Diese Lösung kommt daher nicht infrage.

6.3     Nach dem Gesagten kann weder an die Lösung des Urteils VSBES.2011.323 angeknüpft noch können die in den Untermietverträgen genannten Beträge herangezogen werden. Den Ausgangspunkt bildet daher die Regelung, wonach die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen werden und die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen erfolgt (Art. 16c ELV; E. II. 3.4 hiervor).

6.3.1  Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Aufteilung des Mietzinses habe sich auf die erwachsenen Personen zu beschränken. Da sie mit zwei Erwachsenen und zwei kleinen Kindern zusammenlebe, sei ihr ein Drittel des Wohnungsmietzinses von CHF 1'900.00 respektive CHF 1'750.00 anzurechnen. Diese Lösung lässt sich aber mit der Rechtsprechung nicht vereinbaren. Bereits im Urteil P 75/99 vom 6. Dezember 2000 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in einer vergleichbaren Situation (die EL-Bezügerin bewohnte ein Haus gemeinsam mit dem Sohn, der Schwiegertochter und deren gemeinsamem Kind) eine Aufteilung nach Köpfen unter Einbezug des Kindes vorgenommen (E. 3d). In Bestätigung dieser Praxis wurde im Urteil des Bundesgerichts 9C_210/2014 vom 6. Mai 2014, E. 1.2, festgehalten, eine Unterscheidung zwischen erwachsenen Personen und Kindern sei beim Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen, nicht dagegen bei der Mietzinsaufteilung. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht dies bestätigt. Im konkreten Fall führte die Geburt eines Kindes dazu, dass der Mietzins, der zuvor zu gleichen Teilen auf drei (erwachsene) Personen aufgeteilt worden war, nunmehr durch vier Personen geteilt wurde. Dabei wurde erwogen, auch ein Säugling benötige – wie ein Kleinkind – einen Schlafplatz, seine Kleider und andere persönliche Gegenstände würden in der Wohnung aufbewahrt; ausserdem halte sich der Säugling in den Gemeinschaftsräumen auf und benutze die sanitäre Infrastruktur (Küche und Bad) zumindest mittelbar mit. Das auch vorliegend im Parteivortrag erwähnte Argument, kleine Kinder könnten keinen finanziellen Beitrag an die Miete leisten, verwarf das Bundesgericht mit dem Hinweis, es komme in diesem Zusammenhang allein auf das gemeinsame Bewohnen an und nicht auf die Mitfinanzierung (etwa durch eine Mietbeteiligung eines zusätzlichen Mieters) oder die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Da der Sohn und die Schwiegertochter im September 2017 Eltern eines zweiten Kindes wurden, ist der Mietzins ab Oktober 2017 durch fünf Personen zu teilen, falls kein anerkannter Ausnahmetatbestsand vorliegt, was im Folgenden zu prüfen ist.

6.3.2  Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, ihr sei ein höherer Mietzins als bloss ein Fünftel anzurechnen, weil sie einen grösseren Teil der Wohnung benutze. Wie sich aus den Untermietverträgen ergebe, stünden ihr innerhalb der 5 ½-Zimmerwohnung neben der Mitbenützung des Wohnzimmers ein Schlafzimmer und zusätzlich ein Hobby- und Therapiezimmer zur Verfügung (vgl. E. II. 4.1 und 4.2). Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich aber keine Mietzinsteilung, die von der in Art.16c Abs. 2 ELV festgelegten Regel abweicht. Wie bereits dargelegt, kann auf die in den Untermietverträgen festgelegten Mietbeträge nicht abgestellt werden (E. II. 6.2 hiervor); diese bilden daher auch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführerin stehe ein weitaus grösserer Teil der Wohnung zur Verfügung als den übrigen Familienmitgliedern. Weiter ist im Untermietvertrag vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin die gemeinschaftlichen Teile der Wohnung (Wohnzimmer, Küche, Bad, Balkon-Terrasse, Gartenhaus, separates WC) mitbenützen kann; diese stehen also allen Bewohnern zur Verfügung. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin einen deutlich überproportional grossen Teil der Wohnung benutzen würde. Für ein Abweichen vom Prinzip der gleichmässigen Teilung besteht auch unter diesem Gesichtswinkel keine Grundlage. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, würde sich jedoch an der Anspruchsberechnung nichts ändern. So kommt es nach der bereits zitierten Rechtsprechung ohnehin allein auf das gemeinsame Bewohnen und nicht auf die Anzahl benutzter Zimmer bzw. Quadratmeter an (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2; E. II. 6.3.1 hiervor).

6.3.3  Die Beschwerdeführerin lässt – u.a. unter Hinweis auf BGE 105 V 71 – weiter vorbringen, sie sei moralisch verpflichtet, einen grösseren Anteil des Mietzinses als bloss einen Fünftel zu übernehmen, weil die Schwiegertochter zu ihren Gunsten Pflegeleistungen erbringe. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage im bereits erwähnten Grundsatzurteil (BGE 142 V 299) befasst, das eine Versicherte betraf, die mit ihrer Enkelin zusammenwohnte und von dieser gepflegt wurde. Das Bundesgericht wies insbesondere darauf hin, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG die Vergütung ausgewiesener Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten möglich ist. Da die Krankheits- und Behinderungskosten seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen umfassenden Neuregelung (vgl. E. II. 2 hiervor) allein durch die Kantone zu tragen sind, müssen sie aber klar von der anders finanzierten jährlichen Ergänzungsleistung getrennt werden. Es kommt daher spätestens seit dieser Gesetzesänderung – anders als nach der von der Beschwerdeführerin angerufenen Rechtsprechung BGE 105 V 71 – nicht mehr infrage, bei der Mietzinsteilung von der allgemeinen, in Art. 16c ELV statuierten Regelung abzuweichen und den Anteil der EL beziehenden Person zu erhöhen, um (allfällige) Pflege- oder Betreuungsleistungen auf diese Weise abzugelten (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 und 5.2.3 S. 308 f.). Daher ist der Argumentation der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht zu folgen.

6.4     Zusammenfassend besteht kein hinreichender Anlass, vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen (Art. 16c Abs. 2 ELV) abzuweichen. Die EL-rechtlich zu berücksichtigenden Mietkosten belaufen sich somit für Oktober und November 2017 auf einen Fünftel des Mietzinses von CHF 1'900.00, also CHF 380.00 pro Monat oder CHF 4'560.00 pro Jahr, ab Dezember 2017 auf einen Fünftel des Mietzinses von CHF 1'750.00, also CHF 350.00 pro Monat oder CHF 4'200.00 pro Jahr. Die Anspruchsbeurteilung in der Verfügung vom 12. Januar 2018 (AK-Nr. 33, mit Berechnungsblättern [AK-Nr. 34, 35, 36]) und im sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. April 2018 basiert auf diesen Werten. Sie lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7.3     Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 16. August 2018 (A.S. 38 f.) und ergänzend dazu am 12. Dezember 2018 (A.S. 47) eine Kostennote eingereicht, worin er bei einem Zeitaufwand von 9,57 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 250.00 einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'677.10 geltend macht. Dabei ist festzustellen, dass insgesamt 1,65 Stunden auf Kanzleiaufwand («Brief an Klientin»), der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist, und auf im Verfahren nicht beteiligte Personen («Sohn von Klientin») entfallen, wofür kein Kostenersatz zu leisten ist. Zudem ist der geltend gemachte Aufwand für die Verhandlung von einer Stunde, wie durch den Vertreter der Beschwerdeführerin bereits korrigiert, auf eine halbe Stunde zu reduzieren. Folglich ist ein Zeitaufwand von siebeneinhalb Stunden zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 93.20 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 GT – für Fotokopien werden nach wie vor 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen bzw. auf CHF 62.20 festzusetzen. Somit ist die Kostenforderung des Vertreters der Beschwerdeführerin auf CHF 1’521.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Differenz zum Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag von CHF 565.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1’521.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 565.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 12. Dezember 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6.    Eine Kopie der Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

VSBES.2018.137 — Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2018 VSBES.2018.137 — Swissrulings