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Solothurn Versicherungsgericht 08.11.2018 VSBES.2018.124

8 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·8,148 mots·~41 min·4

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 8. November 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 22. März 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1965, mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 39 S. 2 f.). Diese wurde am 22. September 2011 bestätigt (IV-Nr. 54).

Die mittlerweile zuständige IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) hob die ganze Rente mit Verfügung vom 22. März 2018 revisionsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats hin auf. Zur Begründung gab sie an, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und der Invaliditätsgrad betrage nur noch 10 %. Einer dagegen erhobenen Beschwerde entzog die Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.)

2.

2.1     Am 7. Mai 2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. März 2018 sei aufzuheben.

2.    a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab Rentenaufhebung per April 2018 und weiterhin zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der internistischen, rheumatologischen, orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und psychiatrischen Fachdisziplinen in Auftrag zu geben.

d) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Vornahme von beruflich-konkreten Abklärungen (inkl. beruflicher lntegrationsmassnahmen) und weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2     Die Beschwerdegegnerin begehrt mit Eingabe vom 22. Juni 2018, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (A.S. 43). Sodann verzichtet sie am 28. Juni 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 44).

2.3     Der Instruktionsrichter gewährt der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Parteibefragung weist er ab. Ausserdem teilt der Instruktionsrichter den Parteien mit, die Angelegenheit werde auch unter dem Blickwinkel einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 geprüft (A.S. 45 ff.).

Die Beschwerdegegnerin reicht am 25. Oktober 2018 die in der Zwischenzeit ergangenen Akten ein (A.S. 49 ff.), welche am 26. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin gehen (A.S. 53)

2.4     Am 31. Oktober 2018 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt (s. Protokoll, A.S. 58). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht eine Urkunde ein (A.S. 54 f.), bekräftigt im Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 58) und gibt eine Kostennote zu den Akten (A.S. 56 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. A.S. 46) nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 58).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. März 2018 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im Jahr 2018 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.

2.2     Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.4     Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient mit anderen Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).

Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (a.a.O.); eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.).

2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.6     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 6).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin war zuletzt bei B.___ als Aushilfe im Verkauf tätig. Diese Arbeit vermochte sie nach dem 24. Dezember 2002 wegen ihrer Rückenbeschwerden nicht mehr auszuüben, worauf die Anstellung per 31. August 2003 aufgelöst wurde (IV-Nr. 28 S. 1). Angesichts des lumboradikulären Schmerz- und sensorischen Defizitsyndroms bei rechtsmediolateraler Diskushernie L5/S1 (s. IV-Nr. 30 S. 5) erfolgten am 1. April 2003 (L5/S1) und 19. Februar 2004 (L4/5) chirurgische Eingriffe (IV-Nr. 30 S. 9).

Dr. med. C.___, Oberarzt am Neurozentrum des D.___, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2004 (IV-Nr. 36 S. 2 f.) folgende Diagnosen:

·         neu auftretende, lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulärer Ausstrahlung rechtsbetont bei Status nach lnterlaminotomie L4/5, Diskektomie und Sequesterentfernung sowie Stabilisation mit Ray-Cages von dorsal (Februar 2004)

·         Status nach mikrotechnischer Fenestration und Diskektomie sowie Sequesterentfernung L5/S1 (April 2003)

Nach einem initial zufriedenstellenden Verlauf, mit vollständigem Verschwinden der radikulären Symptomatik und noch persistierender, unter Belastung zunehmender lumbovertebraler Schmerzen, berichte die Beschwerdeführerin nun von einer Zunahme der Beschwerden, insbesondere von einer deutlichen rechtsbetonten radikulären Komponente mit erneutem Sensibilitätsdefizit. Die Schmerzen seien identisch mit den präoperativen Defiziten und im Mai 2004 plötzlich nach körperlicher Anstrengung beim Umzug aufgetreten. Seither habe sich, trotz Ausbaus der analgetischen Therapie, keinerlei Besserung ergeben. Man beurteile die Symptomatik als lumbovertebral mit teilweise pseudoradikulärer Ausstrahlung bei fehlender neurologischer Defizitsymptomatik und bildgebend unveränderten Verhältnissen. Aktuell lasse sich weder in der physikalischen Untersuchung noch bildgebend ein anatomisches Korrelat der geklagten Beschwerden identifizieren. Es empfehle sich eine rasche Wiedereingliederung in einen fixen Arbeitsprozess.

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 36 S. 1) fest, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Aktuell liege zusätzlich eine akute ISG-Blockade mit Piriformis-Syndrom und verstärkter lschialgie rechts vor, ausserdem ein subkutaner Abszess am linken Oberschenkelansatz. Alle Diagnosen hätten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Neurologisch bestehe nach wie vor kein Hinweis auf ein lumboradikuläres, sondern auf ein lumbovertebrales Syndrom.

In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2005 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 39 S. 2 f.).

3.2     Angesichts eines anonymen Anrufs vom 1. September 2016, wonach die Beschwerdeführerin u.a. mit dem Motorrad in der ganzen Schweiz unterwegs sei (IV-Nr. 74 S. 1), sowie verschiedener Fotos, welche auf Facebook gepostet worden waren (IV-Nrn. 74 / 75 / 81), eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren.

Gemäss den Berichten des F.___ vom 24. April und 12. Mai 2015 (IV-Nr. 79 S. 6 f.) litt die Beschwerdeführerin unter Diskusprotrusionen C4/5 und C5/6 mit rechtsseitiger Radikulopathie, wobei die Beschwerden nach einer Infiltration deutlich in den Hintergrund getreten seien. Probleme bereiteten derzeit die Lumbalgien und rechtsbetonten lumboischialgieformen Schmerzen.

Der Bericht der G.___ vom 17. Januar 2017 (IV-Nr. 82), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2016 in Behandlung befand, diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.33). Zudem wurde erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin 2014 einer Magenbypass-Operation unterzogen und 60 kg abgenommen habe. Belastbarkeit, Durchhaltevermögen, Arbeitstempo und Konzentration seien reduziert. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könnte mit einem Arbeitstraining geklärt werden. Leichte Bürotätigkeiten, mit Bewegungsmöglichkeiten wegen des Rückenleidens, seien eventuell zwei bis drei Stunden pro Tag möglich.

3.3

3.3.1  Die Beschwerdegegnerin kündigte der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2017 eine bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung an (IV-Nr. 84). Darauf erwiderte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017, sie sei erstaunt, dass sie nicht von einem Neurologen begutachtet werde (IV-Nr. 86). Sodann gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrische Gutachten in Auftrag, ohne weiter auf den sinngemässen Antrag einzugehen, die Begutachtung sei auf die neurologische Fachdisziplin auszudehnen.

3.3.2  Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 28. April 2017 (IV-Nr. 89.1) folgende Diagnosen (S. 51 f.):

A) Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

·      Keine

B) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1)  Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22).

2)  Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer emotional instabilen, zwanghaften und unsicheren Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1).

3)  Essstörung, nicht näher bezeichnet (F50.9).

C) Fachfremde Diagnosen:

·           Status nach Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Beatmung

Zur Vorgeschichte hielt der Experte fest, die Beschwerdeführerin berichte, sie sei in der Kindheit anderthalb Jahre durch einen in der Ortschaft lebenden Mann sexuell missbraucht worden. Nach neun Jahren Primar- und Realschule habe sie eine zweijährige Anlehre als Schuhverkäuferin ohne Zertifikat abgeschlossen. Danach sei sie bei verschiedenen Arbeitgebern gewesen, u.a. bei I.___ und B.___ sowie in der Reinigung, zuletzt mit einem Pensum von 50 bis 60 % als Verkäuferin an der Kasse bei B.___ (S. 52). Die Beschwerdeführerin sei zweimal verheiratet gewesen, zuerst von 1990 bis 1993. Aus dieser Verbindung stamme der 1991 geborene Sohn, der in einem betreuten Wohnheim lebe. Aus der zweiten Ehe von 1996 bis 2001 sei 1994 ein weiterer Sohn hervorgegangen. Danach habe die Beschwerdeführerin während zehn Jahren eine Wochenendbeziehung geführt. Seit Dezember 2016 habe sie einen neuen Lebenspartner, wobei man getrennt wohne. Sie lebe zusammen mit ihrem jüngeren Sohn, der an ADHS leide und vom Sozialamt unterstützt werde (S. 53).

Die Untersuchung dauere 130 Minuten. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin nicht schmerzgequält. Sie verhalte sich während der gesamten Exploration kooperativ, gebe ohne Verzögerung präzise Antworten und schildere ihre Lebens- bzw. Krankheitsgeschichte genau, was auf ganz unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Die Intelligenz werde als durchschnittlich eingeschätzt. Während der Exploration falle eine emotionale Labilität mit Weinen auf, insbesondere bei belastenden Ereignissen aus der Vergangenheit. Ansonsten liessen sich keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren (S. 44 / 45). Die Aufmerksamkeit bleibe durchgehend erhalten und die Konzentration sei ungestört (S. 45 f.). Es zeigten sich keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit. Das Langzeitgedächtnis sei klinisch unauffällig. Der formale Gedankengang präsentiere sich ungestört, durchgehend geordnet und gut strukturiert. Krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien nicht feststellbar. Strukturelle Ich-Störungen liessen sich nicht erkennen. Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne oder eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge seien nicht zu eruieren. Die Stimmung sei labil, ansonsten bestehe keine Depressivität. Die Beschwerdeführerin sei schwingungsfähig und die affektive Modulationsfähigkeit somit ausreichend vorhanden. Mimik und Gestik seien psychomotorisch lebendig und der Sprachfluss normal. Klinisch fänden sich Hinweise auf emotional instabile, zwanghafte und unsichere Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung (S. 46). Eine akute Fremd- oder Eigengefährdung sei nicht ersichtlich. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden, die Motivation für berufliche Massnahmen fehle. Was die funktionelle Leistungsfähigkeit angehe, so lehne man sich an den Mini-ICF-APP an, ein Kurzinstrument zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen (S. 47). Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, zu familiären und intimen Beziehungen, zu ausserberuflichen Aktivitäten und zur Selbstpflege, ausserdem die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Entscheidungsund Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Wegfähigkeit sowie überwiegend wahrscheinlich die Gruppenfähigkeit seien nicht eingeschränkt (S. 48 - 50). Das Tagesprofil (s. dazu S. 43 Ziff. 3.2.8) weise auf kein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Im Haushalt fühle sich die Beschwerdeführerin durch die körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Ihr Sohn unterstütze sie, insbesondere beim Tragen von schweren Gegenständen, ansonsten erledige die Beschwerdeführerin ihren Haushalt alleine, allerdings mit Pausen. Der Medikamentenspiegel für Bupropion liege im therapeutischen Bereich (S. 55).

Zusammenfassend ergebe die Untersuchung keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine affektive Störung. Gut vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (Trennung vom Lebenspartner, Probleme mit den Kindern, finanzielle Probleme), begünstigt durch die akzentuierten Persönlichkeitszüge, vorübergehend Anpassungsstörungen entwickelt habe. Diese seien durch die gegenwärtige fachärztliche Behandlung weitgehend remittiert. Die Kardinalsymptome einer Depression lägen nicht vor, da sich objektiv kein Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit feststellen liessen (S. 55 / 56). Es gebe auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühlt, Schuldgefühle, einen verminderten Appetit, depressiv bedingte Schlafstörungen, Ängste oder Zwänge im strengen psychiatrischen Sinne. Anhaltspunkte für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.0) resp. eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F 45.41) fehlten. Insbesondere sei das diagnostische Charakteristikum einer somatoformen Störung, die wiederholte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholt negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien, nicht ausgewiesen. Die organischen Korrelate erklärten die geklagten Beschwerden ausreichend. Es bestehe auch kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärbar sei (S. 56). Emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können, liessen sich nicht ausmachen. Es fehle zudem an einer gesteigerten persönlichen oder medizinischen Hilfe und Unterstützung. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege nicht vor, und die Psychotherapie (mit einer Frequenz von 14 Tagen) sei nicht gescheitert. Bei der Konsistenzprüfung fielen Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation auf, darüber hinaus Diskrepanzen zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung (S. 57). Konfrontiert mit dem anonymen Anruf bei der Beschwerdegegnerin gebe die Beschwerdeführerin an, dass die dortigen Angaben (Motorradtouren von 400 bis 500 km, Shopping im Einkaufszentrum, Spaziergänge mit den Hunden, Joggen) zuträfen; sie sei wegen ihrer Rückenschmerzen aktiv. In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch, sondern durch das Rückenleiden eingeschränkt (S. 58).

Zusammenfassend lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht, unter Ausschluss soziokultureller und psychosozialer Faktoren, nicht begründen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin psychiatrisch gesehen zu 100 % arbeitsfähig, ebenso für alle ähnlichen Tätigkeiten. Diese Beurteilung gelte zumindest ab dem Begutachtungsdatum und überwiegend wahrscheinlich auch in der Vergangenheit. Auf psychiatrischem Fachgebiet sei nie eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden (S. 58 / 59). Es könnten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien nicht indiziert (S. 60).

3.3.3  Dem Gutachten von Dr. med. J.___, Fachärztin für Allg. Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 5. Mai 2017 (IV-Nr. 90.2) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 17 f.):

A) Mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:

·    Chronische lumbospondylogene Schmerzen (M54)

o   Verdacht auf facettäre Reizung Segment L4/5 rechts bei Status nach Interlaminotomie L4/5, Diskektomie und Sequesterentfernung sowie Stabilisation mittels zweier Ray-Cages von dorsal am 19. Februar 2004

o   Status nach mikrotechnischer Fenestration mit Sequesterentfernung in Höhe L5/S1 rechts am 1. April 2003

·    leichtes cervikoradikuläres Reizsyndrom C5 rechts (M54.12)

o   breitbasige Protrusion C4/5 und C5/6 mit Kontakt zum zervikalen Myelon ohne eigentliche Myelonkompression, mögliche rezessale Irritation der rechten Nervenwurzel durch Diskusprotrusion C4/5 (MRT vom 19. Februar 2015)

o   ohne sensomotorische Ausfälle.

o   Status nach Infiltration auf der Höhe C4/5 rechts mit gutem Ansprechen

o   aktuell im Vordergrund rezidivierende myofasziale Beschwerden: aktive Triggerpunkte im M. levator scapulae rechts (referred pain in der Schulter / im Nacken rechts)

B) Ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit:

·      Status nach Malleolarfraktur Typ C rechts, Ruptur des Lig. fibulotalare anterius und Partialruptur des Lig. fibulocalcaneare 2002 (S82)

o   Status nach Gelenkrevision OSG rechts, Status nach Syndesmosenrekonstruktion, Einbringen von zwei Stellschrauben, Verschraubung des Volkmann‘schen Dreiecks (17. April 2002)

o   Status nach Entfernung der Stellschrauben am 29. Mai 2002 und ME-Entfernung am 5. September 2002

Die Beschwerdeführerin beklage anhaltende Nackenverspannungen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter. Die anfängliche Ausstrahlung in den gesamten Arm nebst subjektiver Kraftlosigkeit der rechten Hand habe sich nach der Infiltration an der Halswirbelsäule zurückgebildet. Neuerdings träten auch links Schmerzen auf. Die Ausstrahlungen in die Arme verstärkten sich bei vermehrter Belastung. (S. 10 + 18). Die Muskelschmerzen liessen sich durch Schmerzmedikation und Wärmeapplikationen reduzieren. Die Muskelverspannungen schränkten die Beschwerdeführerin bei häuslichen Tätigkeiten wie Fensterputzen oder Staubsaugen ein; sie könne zwar alles erledigen, aber nur langsam, mit Pausen und unter Mithilfe des Sohns. Auch Einkaufen falle ihr schwer, weil sie dann schwer tragen müsse. Von den Schmerzeskalationen auf sieben Punkte könne sie sich bis zum Folgetag gut erholen. Die genannten Haushaltstätigkeiten lösten auch am unteren Rücken Schmerzen aus, allerdings in einem grösseren Mass, weshalb sie längere Erholungszeiten von zwei bis drei Tagen benötige. Nach der Operation am unteren Rücken habe sie von 98 kg auf 125 kg zugenommen. In dieser Zeit habe sie nur bei grösseren Belastungen Rückenschmerzen und keine Probleme mit der Halswirbelsäule gehabt. Nach der Magenbypass-Operation im Jahr 2014 habe sie innerhalb eines Jahres 60 kg verloren. Anschliessend habe sie wieder Rückenschmerzen und zudem Beschwerden an der Halswirbelsäule bekommen, ausgelöst durch ein übermässiges Training mit zu hohen Gewichten. Seither habe sie diese Schmerzproblematik nicht mehr im Griff. Die Schmerzen liessen sich durch Medikamente nicht beeinflussen, weshalb sie irgendwann ganz darauf verzichtet habe (S. 11). Wenn es ihr psychisch nicht gut gehe, tue der Rücken mehr weh. Ihr Übergewicht fehle ihr, es sei ihr Schutzpanzer gewesen. Finanziell stehe sie am Existenzminimum (S. 16). Der Vater des Sohns sei gestorben, deshalb gebe es keine finanzielle und emotionale Unterstützung. Der Sohn habe ADHS und daher Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden (S. 17).

Ihren Alltag beschreibe die Beschwerdeführerin wie folgt: Sie gehe maximal dreimal 30 Minuten am Tag mit den zwei alten Hunden spazieren. Mit Hilfe des Sohns probiere sie den Haushalt zu erledigen. Sie verteile die Arbeit auf verschiedene Tage. Gebe es nichts zu tun, besuche sie jemanden, spaziere mit ihrer alten Schwiegermutter, gehe ins Hallenbad oder steige mit einer Kollegin das [...] hinauf (S. 16). Ihre Hunde, ihr neuer Lebenspartner sowie zwei Freundinnen, mit denen sie telefoniere, stellten Ressourcen dar. Die Natur und das Zeichnen seien das wichtigste für sie. Letzteres sei wegen der schlechten Körperhaltung nur begrenzt möglich, aber sie wolle nicht wegen der Rückenschmerzen auf alles verzichten. Sie würde auch mal eine längere Reise unternehmen, das stundenlange Sitzen wäre mit Dafalgan möglich. Sie selbst könne nur in der Region für max. 40 bis 50 Minuten ohne Pause mit dem Auto fahren. Letztes Jahr sei sie auf dem Motorrad mitgefahren. Wanderungen seien unter Zuhilfenahme von Stöcken und mit Pausen vier Stunden möglich (S. 17). Die Beschwerdeführerin könne sich grundsätzlich eine wechselbelastende Tätigkeit vorstellen, bei der sie nicht schwer heben müsse. Als Hundetrainerin müsse man 50 Minuten stehen, bevor es max. 20 Minuten Pausen gebe. Sie habe es eine Woche mit einer Stunde täglich probiert, doch sei ihr das nicht möglich gewesen. Bei der Arbeit in einem Nagelstudio tue ihr die vornübergebeugte Körperhaltung nicht gut; nach einer Stunde habe sie gemerkt, dass diese Tätigkeit nicht geeignet sei (S. 16).

In der Untersuchung zeige sich beim Spurling-Manöver an der Halswirbelsäule kein starkes Schmerzausmass, sondern nur noch eine provozierbare leichte Reizsymptomatik mit Ausstrahlung bis zum Ansatz des M. deltoideus am rechten Arm, was dem Dermatom von C5 entspreche. Die Beschwerdeführerin gebe aber die aktiven Triggerpunkte im M. levator scapulae rechts mit Provokation eines Wiedererkennungsschmerzes in der Nacken- und Schulter- / Armregion rechts als weitaus schmerzhafter an (S. 18 f.). Es fänden sich keine sensomotorischen Ausfälle an der oberen Extremität, keine Muskelatrophien am rechten Arm im Seitenvergleich, keine Fehlhaltung mit Schultertief- oder hochstand, kein erhöhter Muskeltonus der Halsmuskulatur und keine Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule. Indirekte Schmerzreize wie eine veränderte Mimik, vermehrtes Schwitzen oder eine Anspannung der antagonistischen Muskulatur seien nicht zu beobachten. Die Schmerzausstrahlung werde erst auf Nachfrage bejaht. Hinsichtlich des unteren Rückens finde sich ein positiver Quadrantentest auf der rechten Seite. Die segmentale Untersuchung der Lendenwirbelsäule sei hingegen schmerzfrei. Die Nervendehnungstests seien negativ, die indirekten Tests für eine allfällige meningeale / durale Reizung unauffällig. Die Untersuchung der Iliosakralgelenke mit fünf Provokationstests falle bis auf einen Test negativ aus. Dies sei nicht stark richtungsweisend für eine relevante ISG-Problematik, zumal die anderen Provokationstests und die funktionellen Tests der ISG-Gelenke unauffällig seien. An der unteren Extremität liessen sich keine Reflexunterschiede und unterschiedlichen Kraftgrade feststellen, allerdings eine leichte Missempfindung im Bereich des tibio-lateralen Unterschenkels auf der rechten Seite. Der positive Dreiphasentest 3. Phase rechts, der positive Quadranten-Test rechts und die Provokation eines rechtsseitigen Schmerzes in Höhe des Segments L4 beim femoralis-Dehnungstest sprächen für eine (operationsbedingte oder degenerative) Reizung des Gelenks im Segment L4/5. Beim auch in den konventionellen Röntgenaufnahmen sichtbaren prominenten Facettengelenk in diesem Segment sei eine intermittierende Reizung der L4-Wurzel rechts zwar vorstellbar, könne aber in der klinischen Untersuchung nicht provoziert werden. Eine Segmentinstabilität oder Anschlussdegenerationen würden durch die aktuellen Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen. Auch eine relevante Verschiebung des Spondylodesematerials sei in den Aufnahmen nicht zu objektivieren. Trotz der leichten Reizung des linken Hüftgelenkes mit Hinweisen auf beginnende degenerative Veränderungen im Röntgenbild bestehe keine Bewegungseinschränkung und auch keine lokale Druckdolenz. Ebenso fänden sich an den Leistenbändern keine Hinweise mehr für eine Meralgia paraesthetica (S. 19); mit der Gewichtsabnahme seien diese Beschwerden nicht mehr provozierbar (S. 20).

Zusammenfassend liege ein radikuläres Reizsyndrom der C5-Wurzel rechts unter Schmerzausstrahlung in den M. deltoideus vor, mit dazu passendem Korrelat einer Bandscheibenhernie im Segment C4/5 und Kompression dieser Nervenwurzel im Rezessus, die bis zum Myelon vorgerutscht sei, dieses aber nicht komprimiere; eine mögliche Tangierung der Nervenwurzel C5 sei in der Bildgebung vorstellbar. Eine weitere laterale Ausstrahlung bis in den Daumen (Dermatom für C6) lasse sich nicht provozieren. Im Nacken stünden die myofaszialen Beschwerden im Vordergrund, wobei hier lediglich aktive Triggerpunkte im M. levator scapulae gefunden worden seien mit allerdings starkem Wiedererkennungsschmerz in Arm und Nacken. Sensible und motorische Ausfälle fehlten. Insgesamt handle es sich offenbar um behandelbare und kontrollierbare Beschwerden, welche im Übrigen kämen und gingen, weshalb nicht von einem schweren Krankheitsbild gesprochen werden könne. Hinsichtlich des unteren Rückens bestünden lumbospondylogene Schmerzen, am ehesten auf eine Facettengelenksüberlastung und Arthrose insbesondere im Segment L4/5 zurückzuführen, möglicherweise als postoperative Folge bei allerdings fehlenden Hinweisen für eine Segmentinstabilität. Es liege nun ein kontinuierlicher Dauerschmerz vor, der am ehesten auf eine facettäre Überlastung im Segment L4/5 zurückgehe. Ein radikulärer Schmerz resp. Schmerzen, die vom Bandscheiben- / Prothesenbereich oder von Narbengewebe ausgingen, liessen sich in der heutigen Untersuchung nicht provozieren. Auch Hinweise auf eine durale Reizung in diesem Bereich fänden sich keine (S. 20). Der berichtete Dauerschmerz in der Lendenwirbelsäule sei rheumatologisch nicht nachvollziehbar (S. 24). Insgesamt seien die Beschwerden als Rückenschmerzen leichteren Grades zu beurteilen, welche durch gezielte Facetteninfiltrationen behandelbar sein sollten (S. 20). Sie seien nicht in der Weise ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin auf eine regelmässige Schmerzmedikation angewiesen sei oder Wanderungen, Motorrad- und kürzere Autofahrten sowie Spaziergänge mit den alten Hunden nicht bewältigen könne. Zusammenfassend würden die Beschwerden zwar teilweise durch Alltagsaktivitäten hervorgerufen und manchmal etwas länger unterhalten, seien aber nicht derart ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ihren Alltag zu bestreiten, Freizeitbeschäftigungen nachzugehen oder soziale Aktivitäten zu pflegen (S. 21 + 25).

Während der Exploration sei ein ruhiges Sitzen möglich. Es bestehe keine Demonstration oder Aggravation von Symptomen (S. 21). Die Beschwerdeführerin könne nicht angeben, welche Bewegungen die Schmerzen auslösten, welche Tätigkeiten ihr zurzeit nicht möglich seien und inwieweit weiterhin eine Einschränkung im Alltag bestehe. Sie sage selbst, sie könne grundsätzlich alles machen und wolle wegen der Rückenproblematik nicht auf Reisen, Wanderungen und andere Freizeitaktivitäten verzichten. Dies impliziere, dass eine eigentliche Einschränkung gar nicht mehr gesichert vorliege. Der Beschwerdeführerin fielen keine Tätigkeiten ein, die früher möglich gewesen seien und nun nicht mehr ausgeübt werden könnten. Hingegen könne sie sich noch daran erinnern, warum sie ihre Tätigkeit als Kassiererin habe aufgeben müssen, nämlich weil das Heben von schweren Gegenständen und Einsortieren von Lebensmitteln in die Regale nicht mehr möglich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Vorstellungen, zu was sie beruflich noch in der Lage sei (S. 22 / 23). Sie habe keine nennenswerten Anstalten zur Selbsteingliederungsbemühungen getroffen; die Arbeitsversuche im Nagelstudio und als Hundetrainerin könnten nicht als ernsthafte Bemühungen gewertet werden. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien nicht durch das Störungsbild selbst bedingt. Wiedereingliederungsmassnahmen seien zumutbar (S. 24).

Die bisherige Therapie sei lege artis. Die aktuell noch bestehenden lumbalen Rückenschmerzen liessen sich gut mit Dafalgan beherrschen. Einer Schmerzsteigerung könne mit dem Ausbau der Schmerzmedikation oder Rückeninfiltrationen begegnet werden. Hinsichtlich der Halswirbelsäule sei eine Infiltration der C5-Wurzel rechts denkbar. Bei der Nacken- / Schultergürtel-Muskulatur seien Triggerpunkt-Behandlungen sowie Wärmeanwendungen und Massagen geeignet. Bei einer erneuten Ausstrahlung in den rechten Arm könne die interventionelle Schmerzbehandlung an der Halswirbelsäule wiederholt werden (S. 23). Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz liege nicht vor (S. 25).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin nach der letzten Rückenoperation und einer Rehabilitationsphase von maximal drei Monaten wieder in das Arbeitsleben integrierbar gewesen und hätte bis Februar 2015 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 60 % erlangen können. Von Februar bis Mai 2015 habe wegen der Diskusprotusionen in der Halswirbelsäule kurzfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Diese Beschwerden hätten mit den interventionellen schmerzmedizinischen Massnahmen gut behandelt werden können; danach sei die Arbeitsfähigkeit wieder auf mindestens 60 % zu schätzen (S. 25 / 26). In einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit, bei der nur selten Gewichte von über 5 kg gehoben werden müssen, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Da von 2005 bis 2014 keine therapeutischen Massnahmen für den Rücken in Anspruch genommen worden seien, könne man von einer Erholung ausgehen. Günstig für den Rücken sei der nach dem Magenbypass eingetretene hohe Gewichtsverlust. Dazu passend berichte die Beschwerdeführerin, dass sie nach der Operation ein intensives Fitnesstraining habe betreiben können, wenn sie auch ihre Motivation etwas habe zurückschrauben müssen. Sie sei nun gut in der Lage, mit gelegentlicher Einnahme von Dafalgan verschiedene Freizeitaktivitäten auszuüben. Eine Normalisierung der ursprünglich geltend gemachten Beschwerden sei spätestens 2011 eingetreten (S. 26).

3.3.4  In der Konsensbeurteilung bekräftigten die beiden Experten, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (S. 28).

3.3.5  Dr. med. K.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 94 S. 2 f.) dafür, dem Gutachten folgend sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, und zwar ab dem Gewichtsverlust im Jahr 2014.

3.4     Gemäss verschiedenen Schreiben von Dr. med. L.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie am F.___, litt die Beschwerdeführerin an einer mehrsegmentalen Degeneration der Halswirbelsäule mit rechtsbetonten Diskusprotrusionen, Punktum Maximum C4/5 und C5/6 (14. Juni 2017, IV-Nr. 100 S. 10). Der Zustand habe sich deutlich verschlimmert, indem nun auch linksseitige Beschwerden vorlägen. Eine streng radikuläre Zuordnung der Ausstrahlung gelinge nicht, am ehesten sei das Dermatom C6 auf der rechten Seite betroffen (26. Mai 2017, IV-Nr. 100 S. 8). Die Beschwerden korrelierten gut mit den MRI-Aufnahmen. Die Bandscheiben seien eigentlich von C3 bis C7 degeneriert. Die rechtsbetonten Diskusprotrusionen führten zu Stenosen im foraminalen Bereich (14. Juni 2017, IV-Nr. 100 S. 10). Die entsprechenden Infiltrationen bei C4/5 und C5/6 blieben indes erfolglos (25. August 2017, IV-Nr. 100 S. 13), worauf die Nervenwurzel C3/4 infiltriert wurde (26. September 2017, IV-Nr. 100 S. 15).

Dr. med. M.___, Leitender Arzt Neurologie am F.___, stellte im Bericht vom 22. Oktober 2017 (IV-Nr. 103 S. 6 ff.) folgende Hauptdiagnosen:

1)    Chronische rechtsbetonte Zervikobrachialgie

2)    Chronische Lumboischialgie rechts

3)    Verdacht auf Restless-legs-Syndrom, differentialdiagnostisch partiell bei Status nach Meralgia paraesthetica rechts

Die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme hätten insbesondere seit 2015 zugenommen. Die lokalen Infiltrationen hätten nur eine leichte Besserung bewirkt, hingegen beeinflusse Wellbutrin sämtliche Beschwerden positiv. Bezüglich der Zervikobrachialgien und der Lumboischialgie fänden sich keine Hinweise auf ein subakutes radikuläres Syndrom. Die Missempfindungen der Arme und des rechten proximalen Beinbereichs gingen eher auf das Restless-legs-Syndrom zurück. Im Bericht vom 22. November 2017 (IV-Nr. 103 S. 1 ff.) ergänzte Dr. med. M.___, eine angepasste Tätigkeit, in der weniger als 5 kg gehoben werden müsse, sei mehrere Stunden am Tag zumutbar, wobei er das genaue Ausmass nicht quantifizieren könne.

Dr. med. L.___ führte im Bericht vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 111) aus, die Myelographie, die Funktionsaufnahmen sowie die CT-Aufnahmen zeigten als wahrscheinliches Hauptproblem den etwas zu dorsalen Cage in der Etage L4/5, mit leichter Irritierung der Nervenwurzel L5 insbesondere unter Belastung. Die Beschwerdeführerin werde mit dieser Situation umgehen können, sie sei zwar nicht beschwerdefrei, komme aber im Alltag gut zurecht. Grössere körperliche Belastungen seien zu vermeiden.

3.5     Es kann offen bleiben, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert hat und ein Revisionsgrund vorliegt. Die Rentenaufhebung kann nämlich auf jeden Fall – nachdem die Parteien vorgängig Gelegenheit hatten, sich zu äussern – mit der substituierten Begründung geschützt werden, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind (s. dazu BGE 125 V 369 E. 2): Der Beschwerdegegnerin lagen bei der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 keine Arztberichte vor, welche konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit enthielten. Die Dres. C.___ und E.___ blieben in diesem entscheidenden Punkt viel zu unbestimmt, indem sie eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfahlen resp. von einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sprachen; es wird nicht einmal klar, ob hier nur die bisherige oder auch eine angepasste Arbeit gemeint ist. Andererseits ist festzuhalten, dass von 2005 bis 2014 keine therapeutischen Massnahmen für den Rücken in Anspruch genommen wurden (s. IV-Nr. 90.2 S. 26 Ziff. 3). Die ursprüngliche Rentenzusprache war vor diesem Hintergrund wegen unzureichender Sachverhaltsabklärung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2). Die Rentenbestätigung vom 22. September 2011 (IV-Nr. 54) ist unerheblich, da der Beschwerdeführerin lediglich der Revisionsfragebogen vorgelegt wurde (IV-Nr. 53) und keine sonstigen Abklärungen erfolgten.

3.6     Es besteht kein Anlass, am Beweiswert der Gutachten der Dres. H.___ und J.___ zu zweifeln. Diese erfüllen die praxisgemässen Anforderungen, stammen sie doch von unabhängigen Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin gründlich untersucht, deren Angaben festgehalten sowie sich mit den Vorakten befasst haben. Die Schlussfolgerungen in den Gutachten sind eingehend und nachvollziehbar begründet. Die dagegen erhobenen Einwände dringen nicht durch:

3.6.1  Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Beschwerdegegnerin hätte sich nicht mit einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung begnügen dürfen, vielmehr hätte es eines polydisziplinären Gutachtens bedurft, da auch neurologischer, orthopädischer und schlafmedizinischer Abklärungsbedarf bestehe.

Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär anzulegen sein. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine monooder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BG 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht polydisziplinär begutachtet worden ist. Dennoch durfte sich die Beschwerdegegnerin auf die Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie beschränken:

·         Für wesentliche internistische Gesichtspunkte ergaben sich weder in der Exploration der Beschwerdeführerin noch in den Vorakten Anhaltspunkte.

·         Der Schlafapnoe kommt unter der CPAP-Behandlung keine invalidisierende Wirkung zu.

·         Eine orthopädische Untersuchung war verzichtbar, bilden doch (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumatologie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts vom 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3).

·         Die rheumatologische Expertin erhob einen Neurostatus (IV-Nr. 90.2 S. 14 f.) und gelangte zum Schluss, dass keine radikuläre Symptomatik vorliege. Ausserdem hielt sie zur Frage nach den Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen ausdrücklich fest, dass «hier nur rheumatologische Diagnosen von Relevanz» vorlägen (IV-Nr. 90.2 S. 21 Ziff. 3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die Expertin einen Neurologen beigezogen hätte, wenn sie auf diesem Gebiet Abklärungsbedarf gesehen hätte. Andererseits finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte keine konkreten Hinweise auf eine relevante neurologische Komponente. Insbesondere verneinte Dr. med. M.___ (s. Berichte unter E. II. 3.4 hiervor) in Übereinstimmung mit dem Gutachten eine radikuläre Symptomatik, während seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vage blieben und nicht geeignet sind, eine über das Gutachten hinausgehende Einschränkung zu stützen. Der Bericht von Dr. med. L.___ vom 9. Mai 2018 bleibt ebenfalls unbestimmt, was den Einfluss der Befunde auf die Arbeitsfähigkeit angeht, und bietet keine neuen Erkenntnisse. Eine neurologische Begutachtung erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

3.6.2  Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine neurologische Begutachtung nicht ausdrücklich mittels einer anfechtbaren Verfügung abwies, sondern stillschweigend überging, indem sie das in Aussicht gestellte bidisziplinäre Gutachten in Auftrag gab. Aus dieser formellen Rechtsverweigerung kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach einem allgemeinen Grundsatz muss die Partei, welche Kenntnis von einem Ausstandsgrund hat, diesen unverzüglich geltend machen, d.h. binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015 vom 28. August 2015 E. 2). Dies hat auch für den Einwand zu gelten, es bedürfe einer poly- statt einer bloss bidisziplinären Begutachtung: Um die Abklärungen nicht unnötig zu verzögern, ist von der versicherten Person zu verlangen, dass sie jegliche Anstände gegen eine Begutachtung umgehend vorbringt (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.311 vom 8. März 2018 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin unterzog sich jedoch der bidisziplinären Begutachtung und brachte weder in der Stellungnahme zum Gutachten vom 28. Mai 2017 (IV-Nr. 92) noch im Einwand zum Vorbescheid vom 18. September 2017 (IV-Nr. 98) vor, es sei noch ein neurologischer Gutachter beizuziehen. Es besteht daher im jetzigen Verfahrensstadium kein Anlass, die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zu einer Verfügung zu verhalten, zumal die hiesige materielle Prüfung ergeben hat, dass keine neurologische Abklärung erforderlich war.

3.6.3  Ergänzend ist festzuhalten, dass ein strukturiertes Beweisverfahren (s. dazu E. II. 2.2 hiervor) obsolet ist, wenn – wie vorliegend – ein lege artis erstelltes medizinisches Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit in begründeter und nachvollziehbarer Weise verneint und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.5). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen einerseits und den erkennbaren Beeinträchtigungen und der Alltagsbewältigung andererseits festgestellt hat (IV-Nr. 89.1 S. 57 Ziff. 6.3).

3.6.4  Zusammenfassend ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin pro futuro in der Lage ist, einer angepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % nachzugehen. Der Einkommensvergleich, den die Beschwerdegegnerin auf der Basis des Zumutbarkeitsprofils durchführte, wird von der Beschwerdeführerin als solcher zu Recht nicht beanstandet. Mit dem so ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % besteht kein Rentenanspruch, weshalb die Rentenaufhebung per Ende April 2018 zu Recht erfolgt ist.

4.

4.1     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung der Eignung, Belastungsfähigkeit usw. und / oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung resp. Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteile 8C_492/2018 vom 24. August 2018 E. 5.1,).

4.2     Die Beschwerdeführerin bezog einerseits vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2018 eine Rente (vgl. zu den massgebenden Eckwerten des 15jährigen Rentenbezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.), also während 14 Jahren und vier Monaten. Andererseits war sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung erst 52 Jahre alt. Da die massgeblichen Grenzwerte somit nicht erreicht werden, durfte die Rentenaufhebung ohne vorhergehende Eingliederungsmassnahmen erfolgen. Dies wird durch die Aussage der Expertin Dr. med. J.___ bestätigt, wonach Probleme bei der Eingliederung nicht durch das Störungsbild selbst bedingt seien (IV-Nr. 90.2 S. 24 Ziff. 5). Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin für Unterstützung bei der Stellensuche zu melden.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.2     Der Beschwerdeführerin ist ab Prozessbeginn ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Da sie unterlegen ist, entschädigt der Kanton diesen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 31. Oktober 2018 (A.S. 56 f.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 15,96 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·         Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (3 x 0,17 = 0,51 Stunden), sowie das Gesuch um Aktenedition an die Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018 (A.S. 51), das vom Sekretariat des Vertreters zur Unterschrift vorbereitet werden konnte (0,33 Stunden).

·         Die Einsprache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2018 betrifft nicht das vorliegende Verfahren, weshalb der Aufwand von einer Stunde nicht berücksichtigt wird.

·         Das Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2018 befindet sich nicht in den Akten, weshalb nicht überprüft werden kann, inwieweit der recht hohe Aufwand von 2,33 Stunden als angemessen erscheint. Die Position wird daher ermessensweise um 1,13 auf 1,2 Stunden gekürzt.

·         Die öffentliche Parteiverhandlung dauerte nicht eine Stunde, wie in der Kostennote geltend gemacht wird, sondern bloss von 14:00 bis 14:40 (s. A.S. 58). Die Position ist daher um 0,33 auf 0,67 Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 12,66 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem massgeblichen Ansatz von CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 2'278.80.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 150.30 betrifft, so sind die 83 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Andererseits ist die Anfahrt zur Verhandlung vom 31. Oktober 2018 sowie die Rückreise über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 95.20.

Einschliesslich CHF 182.80 Mehrwertsteuer (bei einem Satz von 7,7 % ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung demnach auf total CHF 2'556.80. Diese Summe ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'238.55), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht eingereichte Vollmacht (A.S. 22) zwar von den «nachfolgenden Honoraransätzen» st, diese aber nicht beigelegt wurden.

6.       Bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kostenpunkt ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'556.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.75 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls vom 31. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Je eine Kopie der Beschwerdebeilage Nr. 3 sowie der Kostennote des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2018.124 — Solothurn Versicherungsgericht 08.11.2018 VSBES.2018.124 — Swissrulings