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Solothurn Versicherungsgericht 16.08.2018 VSBES.2018.110

16 août 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,539 mots·~13 min·4

Résumé

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 16. August 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. März 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1976 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), gelernter Bauspengler, leidet an einem chronifizierten Lumbovertebralsyndrom, an einer schubförmigen Multiplen Sklerose sowie an einem Diabetes Mellitus Typ II. Zuletzt arbeitete er seit dem 1. August 2012 als Fenstermonteur bei der B.___ [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 13 S. 2 ff.). Am 21. Oktober 2014 erlitt er einen Unfall, als er bei der Arbeit auf einer nassen Isolation ausrutschte und auf den Rücken stürzte. Dabei zog er sich einen Muskelriss im Kreuzbereich zu (IV-Nr. 5.2 S. 72). Ab dem 22. Oktober 2014 wurde er vollständig arbeitsunfähig geschrieben (IV-Nr. 13 S. 5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm in der Folge die Heilkosten und gewährte Taggeldleistungen (IV-Nr. 5.2 S. 77). Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 stellte die Suva ihre Leistungspflicht per 31. Juli 2015 ein (IV-Nr. 12 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache wurde im Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2015 abgewiesen (IV-Nr. 24).

1.2     Bereits am 20. April 2015 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 2). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ wurde von der Arbeitgeberin auf den 30. April 2015 aufgelöst (IV-Nr. 13 S. 9). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 4. Januar bis 3. April 2016 bei der C.___, [...], zu (Mitteilung vom 5. Januar 2016 [IV-Nr. 23]). Aufgrund von Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich musste das Aufbautraining nach zwei Tagen abgebrochen werden (IV-Nr. 31). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der D.___, [...] (im Folgenden: D.___), welche im Dezember 2016 sowie Januar und Februar 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 30. März 2017; IV-Nr. 46.1). Ab dem 29. Mai 2017 absolvierte der Beschwerdeführer im Rehabilitations- und Rheumazentrum des E.___ ein Rehabilitationsprogramm (IV-Nr. 59 S. 3 f.). Am 28. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich dabei eine Rippenfraktur links zuzog (IV-Nr. 64.19 und 64.24). Daraufhin wurde das Rehabilitationsprogramm abgebrochen (IV-Nr. 70 S. 3 f.). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2017 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Jobberatung) in Aussicht. Im Weiteren gab sie an, sobald sich der Beschwerdeführer in der Lage sehe, eine vollschichtige Präsenz zu leisten, könne sie berufliche Eingliederungsmassnahmen wieder einleiten (IV-Nr. 60 S. 2 ff.). Im November 2017 erkrankte der Beschwerdeführer an einem peripher vestibulären Schwindel (IV-Nr. 71 S. 5 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 73) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. März 2018 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit in der Fenstermontage nicht mehr zuzumuten. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei jedoch vollschichtig zumutbar, wobei wegen des erhöhten Pausenbedarfs für die Blutzuckerselbstmessungen und die mehrfachen Insulininjektionen eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die seither aufgetretenen Gesundheitsstörungen (nicht-dislozierte Rippenfraktur, peripher vestibulärer Schwindel) seien behandelbare bzw. selbstlimitierende Leiden und begründeten keine andauernde Arbeitsunfähigkeit. Der IV-Grad betrage 20 %. Eine Umschulung durch die IV könne nicht zugesprochen werden, da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Er sei bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Bauspengler arbeitstätig gewesen, sondern als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und Fenstermontage. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe daher nicht (IV-Nr. 74).

2.

2.1     Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde 27. April 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2018 sei aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zukommen zu lassen.

2.      Eventuell: Dem Beschwerdeführer sei eine ganze, subeventuell eine halbe, subsubeventuell eine Viertelsrente zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist (A.S. 19).

2.3     Am 11. Juni 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 21 ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung, eventualiter auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) habe Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201).

2.2     Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen). Bei der Erwerbseinbusse von etwa 20 % handelt es sich um einen Richtwert (Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

Als Umschulung gilt die Gesamtheit der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art, die – wegen der Invalidität, nicht ohnehin aufgrund gesundheitsfremder Überlegungen – notwendig und geeignet sind, einem schon (mit oder ohne Ausbildung) erwerbstätig gewesenen Versicherten nach Eintritt der Invalidität eine neue eingliederungswirksame Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 205 Rz. 10 mit Hinweisen).

Die sich aus Art. 8 Abs. 1 IVG ergebenden Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden bei der Umschulung nach Art. 17 IVG voll wirksam. Die IV hat nur umzuschulen, soweit dies zur Wiedereingliederung, begrenzt durch das vor dem Invaliditätseintritt innegehabte Erwerbsniveau, notwendig ist. Weiter ist verlangt Eignung der Massnahme, aber auch Eignung des Versicherten, d.h. seine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 210 f. Rz. 45 mit Hinweisen). Im Rahmen des Eignungserfordernisses sind Berufsneigungen des Versicherten bei der Art des Arbeitseinsatzes zwar zu berücksichtigen; sie können jedoch für die Zumutbarkeit einer geeigneten Tätigkeit nicht ausschlaggebend sein (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 211 Rz. 46 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

2.3     Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähigkeiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entsprechen und die das Eingliederungsziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen der Dauer und den Kosten der Massnahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) andererseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Zudem soll die berufliche Ausbildung in einer auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 1006).

Beim Anspruch auf Umschulung müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (KSBE, Rz. 4010).

3.

3.1     Die IV-Stelle lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Umschulung mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 12. März 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Umschulungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauspengler nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Gemäss den Unterlagen sei er bereits im Jahr 1998 nicht mehr in seinem gelernten Beruf arbeitstätig gewesen, sondern als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und Fenstermontage (IV-Nr. 74; A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, die angefochtene Verfügung vom 12. März 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu übernehmen. Zur Begründung wird vorgebracht, mit der Beschwerde werde in erster Linie ein Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend gemacht. Falls solche zugesprochen werden sollten, erübrige sich die Rentenprüfung im aktuellen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer habe den Beruf eines Bauspenglers gelernt und in den letzten sechs Jahren als Fenstermonteur gearbeitet. Weil er somit als Ungelernter in fremden Tätigkeiten gearbeitet habe, werde er auch in der Frage des Umschulungsanspruchs als solcher betrachtet. Diese Betrachtungsweise sei nicht sachgerecht bzw. nicht mit dem bundesrechtlichen Anspruch auf Umschulung vereinbar. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht nur in der bisherigen Tätigkeit als Fenstermonteur, sondern auch in seinem eigentlichen Beruf als Bauspengler vollinvalid. Dies werde von keiner Seite bestritten. Für mögliche Verweistätigkeiten bestehe ein Invaliditätsgrad von 20 %. Damit sei die invaliditätsmässige Voraussetzung für eine Umschulung gegeben. Ob und welche konkrete Umschulungsmassnahme beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn mache, sei aufgrund einer beruflichen Beratung - allenfalls zusammen mit dem RAD - abzuklären.

3.2     Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1998 nicht mehr in seinem erlernten Beruf, sondern als Ungelernter in den Bereichen Maschinenoperateur, Décolltage, Logistik und Fenstermontage arbeitstätig gewesen sei, weshalb kein Umschulungsanspruch bestehe, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV gelten als Umschulung auch Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Demnach ist es für einen Umschulungsanspruch nicht relevant, dass der Beschwerdeführer seinen gelernten Beruf als Bauspengler bereits im Jahr 1998 aufgegeben hat und seither nur noch als Ungelernter Hilfstätigkeiten als Maschinenmechaniker und -operateur sowie in den Bereichen Décolltage, Logistik und Fenstermontage nachgegangen ist (vgl. Lebenslauf, IV-Nr. 8 S. 2 f.). Ein Anspruch auf Umschulung ist auch nicht deshalb schon ausgeschlossen, weil eine versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt (Urteil des Bundesgerichts I 537/03 vom 16. Dezember 2003 E. 5.2 mit Hinweis). Der Invaliditätsbegriff nach Art. 17 IVG differenziert nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung; bei der Prüfung des Umschulungsanspruchs ist eine generelle Unterscheidung zwischen Versicherten mit und ohne Berufsausbildung nicht zulässig. Daher sind grundsätzlich auch Ungelernte umschulungsberechtigt, wenn erst der andauernde und erhebliche Gesundheitsschaden ihnen die Ausübung der bisherigen Hilfstätigkeit verunmöglicht (Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 202 Rz. 5 mit Hinweis auf das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die gesundheitsbedingte Mindesterwerbseinbusse für den Umschulungsanspruch von rund 20 % (vgl. angefochtene Verfügung vom 12. März 2018, S. 2; A.S. 2). Ein Umschulungsanspruch im Sinne von Art. 17 IVG kann ihm nicht mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung verweigert werden. Vielmehr sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. E. II. 2. hiervor).

3.3     Ob und welche konkrete Umschulungsmassnahme beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn macht und – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – bewilligt werden kann, wird die Beschwerdegegnerin abzuklären und zu prüfen haben. In seinem Einwand vom 12. September 2017 gegen den Vorbescheid vom 19. Juli 2017 wies der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin, er stehe nicht nur für eine Jobberatung, sondern auch für eine Berufsberatung zur Verfügung, in deren Rahmen zu evaluieren sei, in welche Richtung eine Umschulung gehen könne (IV-Nr. 61 S. 4). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den geltend gemachten Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe und darüber neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt hier bezüglich der geltend gemachten Umschulung vor.

3.4     Mit der Beschwerde wird in erster Linie ein Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung geltend gemacht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers erübrigt sich eine Rentenprüfung, wenn berufliche Massnahmen zugesprochen werden (vgl. Beschwerde, S. 3, III., Ziff. 1 [Vorbemerkung]; A.S. 8). Da die Sache nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Umschulungsanspruchs zurückzuweisen ist und diese darüber zu entscheiden haben wird, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine Prüfung des Rentenanspruchs verzichtet werden.

4.

4.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung CHF 230.00 bis 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 11. Juni 2018 seine Kostennote eingereicht (A.S. 22 f.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 300 Minuten bzw. 5 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 46.00 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist insoweit zu kürzen, als für die Eröffnung und Besprechung des vorliegenden Urteils mit dem Beschwerdeführer ein Zeitaufwand von 60 Minuten geltend gemacht wird. Praxisgemäss wird hierfür bei einer Gutheissung der Beschwerde ein Zeitaufwand von 30 Minuten berücksichtigt. Die Kostennote ist daher um 30 Minuten auf 4 ½ Stunden zu reduzieren. Im Übrigen ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 230.00 und der Mehrwertsteuer führt dies zu einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'164.25 (Honorar von CHF 1'035.00, Auslagen von CHF 46.00 und MwSt. [7.7 %] von CHF 83.25).

4.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'164.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

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