Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 06.11.2017 VSBES.2017.90

6 novembre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·2,590 mots·~13 min·4

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 6. November 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___    vertreten durch B.___    

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. März 2017

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Antrag vom 23. November 2016 meldete sich der 1976 geborene Versicherte A.___ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 18. Dezember 2016 an (Beilage zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 15).

2.       Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor seiner Anmeldung, genauer vom 17. September 2016 bis 17. Dezember 2016 ab dem 18. Dezember 2016 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Beilage zur Beschwerde [B-Beilage] 1). Die dagegen am 1. März 2017 erhobene Einsprache (BA-Beilage 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. März 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) abgewiesen.

3.       Am 20. März 2017 lässt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2017 frist- und formgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2017 bzw. des Einspracheentscheids vom 6. März 2017 (A.S. 4 ff.).

4.       In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1.   Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen.

2.   Der Beschwerdeführer sei mit sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

3.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5.       In der Folge verzichtet der Beschwerdeführer auf weiter Äusserungen (A.S. 22).

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird bei zwölf resp. sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wiederum präzisiert, dass die versicherte Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die zuständige Amtsstelle hat nach Art. 26 Abs. 3 AVIV die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen.

2.2     Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

2.3     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, nur auf deren Intensität (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), 3. Auflage, Basel 2016, 11. Kapitel, § 66 N 844).

2.4     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3b). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 20. März 2017 (A.S. 4 ff.) vor, er habe am 20. Juni 2016 von seinem damaligen Arbeitgeber, der C.___ AG, zwei Einsatzverträge für eine Tätigkeit bei der D.___ AG erhalten (B-Beilage 2). Der Einsatzvertrag mit einer Einsatzdauer von maximal drei Monaten sei nicht unterzeichnet gewesen, hingegen jedoch jener mit einer Einsatzdauer von 364 Tagen, weshalb er von einer entsprechenden Einsatzdauer ausgegangen sei und nicht mit einer Arbeitslosigkeit bis 19. Juni 2017 gerechnet habe. Am 2. November 2016 habe er jedoch die Kündigung per 2. Dezember 2016 erhalten, da die C.___ AG ihre Betriebsschliessung per 31. Januar 2017 geplant habe. Um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden, habe er für den weiteren Einsatz bei der D.___ AG einen neuen Einsatzvertrag, datierend vom 13. Dezember 2016, vom 12. Dezember 2016 bis vorerst 31. Dezember 2016 mit der E.___ ag unterzeichnet (B-Beilage 3). Es treffe damit nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. September 2016 bis 17. Dezember 2016 zu wenig um Arbeit bemüht habe.

3.2     Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, ihr habe lediglich jener Einsatzvertrag mit der C.___ AG mit einer Einsatzdauer von maximal drei Monaten vorgelegen, nicht aber jener mit einer Einsatzdauer von 364 Tagen. Dem Beschwerdeführer könne folglich gefolgt werden, wenn er geltend mache, dass er vor Erhalt der Kündigung vom 2. November 2016 nicht mit einer Kündigung seines temporären Einsatzes habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch nicht, am 2. November 2016 per 2. Dezember 2016 die Kündigung der C.___ AG erhalten zu haben. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung der E.___ ag vom 13. Januar 2017 (BA-Beilage 15) habe der Beschwerdeführer noch zwei Wochen länger, nämlich vom 5. bis 16. Dezember 2016, bei der D.___ AG tätig sein können. Der Einsatzvertrag mit der E.___ ag datiere vom 13. Dezember 2016 und sehe einen Einsatz vom 12. bis 31. Dezember 2016 vor, es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im November 2016 bekannt gewesen sei, dass sein Einsatz Mitte Dezember 2016 enden würde, da er in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 23. November 2016 angegeben habe, sein Arbeitsverhältnis werde aufgrund «Arbeitsrückgangs» am 16. Dezember 2016 (recte: 17. Dezember 2016) enden. Anhaltspunkte, welche auf einen erneuten Einsatz bei der D.___ AG ab Januar 2017 schliessen liessen, hätten keine vorgelegen, weshalb der Beschwerdeführer nicht von einem erneuten Einsatz habe ausgehen können. Der Beschwerdeführer habe spätestens anfangs November 2016 gewusst, dass sein Einsatz bei der D.___ AG im Dezember 2016 enden werde, weshalb er spätestens nach Erhalt der Kündigung anfangs November 2016 gehalten gewesen wäre, sich um eine neue unbefristete Anstellung zu bemühen. Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 18. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, vor Antragstellung per 18. Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2017 führe er jedoch aus, sich bei zwei Temporärbüros, der E.___ ag sowie der F.___ gmbh, beworben zu haben. Nicht ersichtlich sei, wann diese Bewerbungen erfolgt seien. Im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Januar 2017 seien jedoch am 16. bzw. 20. Januar 2017 die Firmenstempel der E.___ ag resp. F.___ gmbh eingetragen und es werde angegeben, dass sich der Beschwerdeführer persönlich beworben habe. Es müsse deshalb und auch weil der Beschwerdeführer selber angegeben habe, vor der Antragsstellung im Dezember 2016 keine Arbeitsbemühungen vorgenommen zu haben, davon ausgegangen werden, dass die beiden Arbeitsbemühungen bei den Temporärbüros erst im Januar 2017 und damit nach seiner Antragsstellung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt seien. Entgegen der ursprünglichen Verfügung vom 3. Februar 2017 habe vom Beschwerdeführer nicht bereits drei Monate vor der Antragsstellung sondern erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016, d.h. rund anderthalb Monate vor der Antragsstellung, erwartet werden können, dass er sich um eine neue Anstellung bemühe. Aus diesem Grund sei die Einstelldauer von zwölf Tagen zu hoch angesetzt. Die Anmeldung bei der F.___ gmbh könne nicht mildernd berücksichtigt werden, da diese erst im Januar 2017 erfolgt sei. Jene Anmeldung bei der E.___ ag könne allenfalls im Dezember 2016 berücksichtigt werden, zumal der Einsatz bei der D.___ AG ab dem 5. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 über diese gelaufen sei. Es rechtfertige sich daher eine Einstellung im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und zwar im Umfang von sieben Einstelltagen.

4.       Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer am 2. November 2016 sein temporärer, auf 364 Tage befristeter Einsatz durch die C.___ AG per 2. Dezember 2016 gekündigt wurde. Ebenfalls von der Beschwerdegegnerin anerkannt und damit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016 nicht mit einer Kündigung rechnen musste und entsprechend auch nicht verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen.   

Der Beschwerdeführer wurde mit Aussprechen der Kündigung am 2. November 2016 über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG per 2. Dezember 2016 informiert. Ab diesem Zeitpunkt wäre er verpflichtet gewesen, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen (vgl. E II. 2.2 hiervor). Den Akten lassen sich jedoch keine Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, d.h. bis zum 2. Dezember 2016 entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch zu Recht nicht vor, sich während der Kündigungsfrist um eine andere Anstellung bemüht zu haben. Es ist damit davon auszugehen, dass während dieser Zeit keine Arbeitsbemühungen getätigt worden sind.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, seiner Schadenmilderungspflicht durch das Unterzeichnen des Einsatzvertrages mit der E.___ ag ab dem 12. Dezember 2016 nachgekommen zu sein. Der vom 13. Dezember 2016 datierende Einsatzvertrag (B-Beilage 3) sieht eine Einsatzdauer bei der D.___ AG vom 12. Dezember 2016 bis vorerst 31. Dezember 2016 vor. Gleichzeitig liegt eine Arbeitgeberbescheinigung der E.___ ag vom 13. Januar 2017 (BA-Beilage 14) vor, welche ein Arbeitsverhältnis vom 5. Dezember 2016 bis 16. Dezember 2016 bestätigt. Grund der am 14. Dezember 2016 per 16. Dezember 2016 ausgesprochenen Kündigung sei die Beendigung des Einsatzes gewesen. Dem Beschwerdeführer war demnach aufgrund des Einsatzvertrages mit der E.___ ag bewusst, dass dieser Arbeitseinsatz bei der D.___ AG nur wenige Tage resp. Wochen dauern wird, weshalb er verpflichtet gewesen war, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Dieser Pflicht ist er durch diese eine Arbeitsbemühung bei der E.___ ag, welche zudem lediglich einen befristeten Einsatz bewirkte, nicht genügend nachgekommen. Anlässlich des Erstgesprächs vom 18. Januar 2017 wurden mit dem Beschwerdeführer sechs Arbeitsbemühungen pro Monat vereinbart (vgl. BA-Beilage 6), was mit Blick auf die Praxis, die regelmässig zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen verlangt (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.4), angemessen ist. Für Dezember 2016 nicht zu berücksichtigen ist die Arbeitsbemühung bei der F.___ gmbh, da diese nachgewiesenermassen erst am 20. Januar 2017 erfolgte (BA-Beilage 17). Zu keiner anderen Einschätzung führt der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einer für ihn neuen Situation befand und das Ausfüllen der Formulare für ihn eine grosse Herausforderung bedeutete (vgl. BA-Beilage 8). Obwohl dies bei erstmaliger Arbeitslosigkeit in gewisser Weise nachvollziehbar ist, muss sich der Beschwerdeführer entgegen halten lassen, dass niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_1004/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2). Aufgrund des Gesagten ist damit für die einmonatige Kündigungsfrist vom 2. November 2016 bis 2. Dezember 2016 von gänzlich unterbliebenen und für die anschliessende Zeit bis zum Anspruchsbeginn durch die eine getätigte Bewerbung bei der E.___ ag von unzureichenden Arbeitsbemühungen auszugehen.

5.

5.1     Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Reicht die versicherte Person für eine bestimme Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Urteil des Bundesgerichts C 207/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4).

Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Einstellungsdauer darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen).

5.2     Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 (B-Beilage 1) wurde der Beschwerdeführer für zwölf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, da er sich in der Zeit vom 17. September 2016 bis 17. Dezember 2016 nicht um zumutbare Arbeit bemüht habe. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2017 wurden die zwölf Tage bestätigt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (A.S. 12 ff.) führt die Beschwerdegegnerin sodann aus, der Beschwerdeführer habe vor Erhalt seiner Kündigung vom 2. November 2016 nicht mit einem Einsatzende bei der D.___ AG rechnen müssen, weshalb er erst ab November 2016, d.h. anderthalb Monate vor der Antragsstellung, Arbeitsbemühungen habe tätigen müssen. Weiter könne die Anmeldung bei der E.___ ag allenfalls als Arbeitsbemühung im Dezember 2016 berücksichtigt werden. Aus diesem Grund werde eine Reduktion der Einstelltage von zwölf auf sieben Tage beantragt.

5.3     Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung des Beschwerdeführers ursprünglich mit zwölf Tagen im oberen Bereich des leichten Verschuldens angesiedelt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2017 (A.S. 12 ff.) beantragt sie nun eine Reduktion auf sieben Einstelltage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst ab dem Zeitpunkt der Kündigung vom 2. November 2016 verpflichtet war, Arbeitsbemühungen zu tätigen und nicht bereits ab dem 17. September 2016 sowie unter Anrechnung einer Arbeitsbemühung bis zum 17. Dezember 2016 rechtfertigt sich die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Reduktion. Damit befindet sich die Einstelldauer im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was angesichts der Tatsache, dass während der gesamten Kündigungsfrist keine Arbeitsbemühungen getätigt wurden, angemessen ist. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, welche eine weitere Reduktion rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer ist damit für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

6.       Die Beschwerde erweist sich demnach als teilweise begründet und ist in dem Sinne gutzuheissen, als dass die verfügte Einstelldauer von zwölf Tagen auf sieben Tage reduziert wird. Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1     Im vorliegenden Fall wird – trotz des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers – keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139).

7.2     Der Beschwerdegegnerin steht bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Beschwerdeführer für sieben Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

VSBES.2017.90 — Solothurn Versicherungsgericht 06.11.2017 VSBES.2017.90 — Swissrulings