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Solothurn Versicherungsgericht 29.05.2017 VSBES.2017.7

29 mai 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,155 mots·~6 min·3

Résumé

Arbeitslosenentschädigung

Texte intégral

Urteil vom 29. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Arbeitslosenentschädigung / Leistungsrahmenfrist

                     (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die Arbeitgeberin B.___ kündigte am 29. April 2015 das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf den 31. Juli 2015 (Akten der Arbeitslosenkasse / ALK-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer beantragte am 18. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ab 1. August 2015 Arbeitslosenentschädigung (ALK-Nr. 7). Dabei gab er an, dass er gegenüber der Arbeitgeberin Lohnansprüche geltend mache und ein arbeitsgerichtliches Verfahren eingeleitet habe. Die Beschwerdegegnerin erachtete die Kündigung, da in einer Sperrfrist erfolgt, als nichtig. Sie eröffnete per 1. August 2015 eine Leistungsrahmenfrist und richtete im Sinne von Art. 29 AVIG Arbeitslosenentschädigung aus, d.h. unter Subrogation der arbeitsvertraglichen Ansprüche des Beschwerdeführers (ALK-Nrn. 8 + 12).

Für den Fall der Nichtigkeit der ersten Kündigung sprach die Arbeitgeberin am 24. August 2015 eine Kündigung per 30. November 2015 aus (ALK-Nr. 6).

1.2     Der Beschwerdeführer und die Arbeitgeberin schlossen am 10. Juni 2016 einen Vergleich ab (s. Beschwerdebeilage). Darin bezeichneten sie die beiden ausgesprochenen Kündigungen als gegenstandslos und lösten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich per 31. Dezember 2015 auf. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, per Saldo aller Ansprüche den Betrag von brutto CHF 25‘000.00 zu bezahlen sowie die gesetzlichen und vertraglichen Sozialversicherungsleistungen [recte: Sozialversicherungsbeiträge] zu leisten; vom verbleibenden Nettobetrag von CHF 22‘118.45 waren CHF 14‘525.50 an die Beschwerdegegnerin und CHF 7‘592.95 an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Dieser wiederum verpflichtete sich dazu, nach der Überweisung der genannten Beträge dem Richteramt [...] die Abschreibung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen.

Die Beschwerdegegnerin erklärte sich mit diesem Vergleich ausdrücklich einverstanden.

1.3     Der Kläger verlangte zunächst telefonisch sowie am 17. August 2016 schriftlich, der Beginn der Leistungsrahmenfrist sei auf den 1. Januar 2016 zu verschieben (s. ALK-Nrn. 9 + 10). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Verfügung vom 8. September 2016 ab (ALK-Nr. 1).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 14. September 2016 Einsprache (ALK-Nr. 11), worin er beantragte, der Beginn der Leistungsrahmenfrist sei neu auf den 1. Januar 2016 festzulegen. Ausserdem sei zu prüfen, ob er nach Art. 27 AVIG eine ausserordentliche Rahmenfrist und Taggelder beanspruchen könne.

Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. Dezember 2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer erhebt am 9. Januar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, worin er seine Einsprachebegehren erneuert (A.S. 4 f.). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Arbeitsverhältnis habe bis 31. Dezember 2015 gedauert und die Beschwerdegegnerin habe die bis dahin ausgerichteten Taggelder zurückerhalten.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine weitere Stellungnahme ab (s. A.S. 18).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1     Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für welchen dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).

Für den Leistungsbezug gelten zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Leistungsrahmenfrist beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Sie begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleiben einmal eröffnete Rahmenfristen grundsätzlich bestehen (BGE 127 V 475 E. 2a S. 477). Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter dem Blickwinkel einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision als unrichtig erweist (a.a.O. E. 2b/aa S. 477). Ein Sonderfall liegt bei Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor, d.h. wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob der Versicherte für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden. Hier wird zu Gunsten des Leistungsbezügers das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Leistungsrahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (a.a.O. E. 2b/bb S. 477 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 29 N 9).

2.2     Bei den Taggeldern, welche die Beschwerdegegnerin vom 1. August bis 31. Dezember 2015 ausgerichtet hat, handelt es sich um einen Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG (s. ALK-Nr. 12). Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles kann daher für diesen Zeitraum nicht nachträglich verneint werden, d.h. der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und die Leistungsrahmenfrist beginnen unverändert am 1. August 2015. Die Zahlung der ehemaligen Arbeitgeberin, welche gestützt auf den in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit erzielten Vergleich erbracht wurde, fällt im Zusammenhang mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur insofern ins Gewicht, als sie gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Arbeitslosenkasse übergeht (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2). Die Beschwerdegegnerin hat es folglich zu Recht abgelehnt, den Beginn der Leistungsrahmenfrist zu korrigieren und neu auf den 1. Januar 2016 festzusetzen.

3.

3.1     Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Art. 13 AVIG (Beitragszeit) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder. Die Leistungsrahmenfrist wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert (Art. 41b Abs. 1 + 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung  [AVIV, SR 837.02] i.V.m. Art. 27 Ab. 3 AVIG).

3.2     Der Beschwerdeführer ist am [...] 1955 geboren (s. ALK- Nr. 7). Er war also am 1. August 2015, als die Leistungsrahmenfrist eröffnet wurde, knapp 60 Jahre alt und damit etwas mehr als fünf Jahre vom AHV-Alter entfernt. Eine Ausdehnung der Rahmenfrist und des Taggeldanspruchs im Sinne von Art. 41b AVIV entfällt demnach.

4.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_442/2017 vom 25. August 2017 bestätigt.

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