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Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2018 VSBES.2017.69

16 mai 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,956 mots·~10 min·3

Résumé

Pendlerkosten

Texte intégral

Urteil vom 16. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktl. Massnahmen, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Pendlerkosten (Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Auf das Gesuch des Versicherten A.___ vom 14. November 2015 hin (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA] Nr. 6) gewährte das Amt für Wirtschaft und Arbeit dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2017 während 3,6 Monaten vom 17. November 2015 bis zum 4. März 2016 Pendlerkostenbeiträge in der Höhe von CHF 77.45 pro ganzen Monat (AWA-Nr. 1). Die dagegen am 14. Februar 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 7) wurde mit Entscheid vom 24. Februar 2017 abgewiesen (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 (Posteingang) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei für die Berechnung der Pendlerkostenbeiträge anstelle von [...]/AG [...]/BE als Ort seiner letzten Erwerbstätigkeit anzuerkennen (A.S. 4).

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 10 ff):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

4.       Die Parteien halten mit Eingaben vom 11. Mai 2017 (Beschwerdeführer; A.S. 19 f.) resp. 17. Mai 2017 (Beschwerdegegnerin; A.S. 24) an ihren Anträgen fest.

5.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob für die Berechnung der Pendlerkostenbeiträge als letzter Arbeitsort [...]/AG oder [...]/BE heranzuziehen ist.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da im vorliegenden Fall Pendlerkostenbeiträge für 3,6 Monate streitig sind, wird die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.      

2.1     Der Beschwerdeführer bringt vor, Ende Oktober 2015, am letzten Tag vor Eröffnung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, einzig in [...]/BE angestellt gewesen zu sein. In [...]/AG habe zu diesem Zeitpunkt keine Anstellung bestanden (A.S. 19 ff.). Die Anstellung in [...]/BE habe während Monaten gedauert, in [...]/AG habe er hingegen nur wenige Lektionen unterrichtet (A.S. 4). Als Ort der letzten Tätigkeit sei damit [...]/BE heranzuziehen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, den Unterlagen lasse sich entnehmen, dass der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers vor Beginn der massgeblichen Rahmenfrist nicht in [...]/BE, sondern am 28. Oktober 2015 in [...]/AG stattgefunden habe (A.S. 1 ff.). Er sei vom 12. bis 28. Oktober 2015 in einem Anstellungsverhältnis als Lehrperson Sekundarschule/Realschule über 74 Unterrichtslektionen mit der Gemeinde [...]/AG gestanden. Gleichzeitig habe ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Primarschule [...]/BE über ein Wochenpensum von 3 Lektionen vom 4. Juni 2015 vorgelegen. Dem Beschwerdeführer sei dort per 1. August 2015 gekündigt und er sei von der Arbeit freigestellt worden, rechtlich habe das Anstellungsverhältnis jedoch erst per 31. Januar 2016 beendet werden können. Vom 3. bis 6. November 2015 habe der Beschwerdeführer wiederum eine weitere Stellvertretung für die Schule in [...]/AG wahrgenommen, wobei es sich jedoch um eine im Vergleich zur vorherigen Anstellung verschiedene Tätigkeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer führe selber aus, in der Zeit vom 29. Oktober 2015 bis zum 2. November 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mit der Schule [...]/AG gestanden zu haben (A.S. 14). Am 31. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer rechtlich in einem Anstellungsverhältnis mit der Primarschule [...]/BE gestanden, wobei er jedoch seit dem 1. August 2015 freigestellt gewesen sei und dadurch den Arbeitsweg nicht habe zurücklegen müssen. Dadurch seien keine tatsächlichen Auslagen angefallen, wohingegen er für die befristete Anstellung in [...]/AG vom 12. bis 28. Oktober 2015 den Arbeitsweg tatsächlich habe auf sich nehmen müssen und entsprechende Aufwendungen entstanden seien. Aufgrund der effektiven Auslagen habe die Beschwerdegegnerin auf die Anstellung in [...]/AG abgestützt. Aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schule in [...]/BE seien seit August 2015 keine Auslagen mehr für den Arbeitsweg angefallen (A.S. 15).

3.       In den Unterlagen findet sich eine durch den Schulleiter und den Beschwerdeführer unterzeichnete Anstellungsverfügung der Schule [...]/BE vom 28. Mai 2015, welche eine Anstellung des Beschwerdeführers als Lehrkraft mit einem Beschäftigungsgrad von 21 Wochenlektionen vom 4. Mai 2015 bis 3. Juli 2015 vorsieht (AWA-Nr. 11). Weiter liegt eine nicht unterzeichnete Anstellungsverfügung vom 4. Juni 2015 vor, welche einen Einsatz des Beschwerdeführers in [...]/BE zu einem Beschäftigungsgrad von 3 Wochenlektionen (Teilpensenlehrkraft) vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 vorsieht (AWA-Nr. 11). Der Arbeitgeberbescheinigung der Erziehungsdirektion [...] vom 19. Oktober 2016 (AWA-Nr. 4) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer effektiv vom 4. Mai 2015 bis 28. Juli 2015 in [...]/BE und vom 12. November 2015 bis 19. März 2016 in [...] angestellt war. Weiter liegt eine Arbeitgeberbescheinigung der Erziehungsdirektion [...] vom 2. November 2016 vor, welche ein Arbeitsverhältnis in [...]/BE vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 ausweist (AWA-Nr. 12).  

Aus dem Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons [...] vom 24. August 2016 (AWA-Nr. 13) in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen die Schulkommission [...]/BE geht hervor, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. August 2015, befristet bis am 31. Juli 2016, an der Primarschule [...]/BE für drei Wochenlektionen angestellt gewesen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 sei das Arbeitsverhältnis durch die Schulkommission [...]/BE per 31. August 2015 gekündigt und der Beschwerdeführer gleichzeitig freigestellt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 28. August 2015 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben. Mit Verfügung vom 25. August 2015 habe die Schulkommission [...]/BE die Verfügung vom 29. Juli 2015 ersetzt und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos aufgelöst. In der Folge seien die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt worden. Dem Entscheid ist weiter zu entnehmen, die fristlose Kündigung gemäss Verfügung vom 29. Juli 2015 werde aufgehoben und das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf den 31. Januar 2016 beendet.

Aus dem Anstellungsvertrag vom 3. September 2015 der Gemeinde [...]/AG (AWA-Nr. 9) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 12. bis 28. Oktober 2015 als Lehrperson Sekundarschule/Realschule für total 74 Unterrichtslektionen angestellt wurde. Die gleiche Beschäftigungsdauer geht sodann aus der Lohnabrechnung Oktober 2015 hervor (AWA-Nr. 10).

Erstellt sind damit folgende Arbeitseinsätze resp. Anstellungsverhältnisse:

·      4. Mai 2015 - 28. Juli 2015                          Einsatz in [...]/BE

·      1. August 2015 - 31. Januar 2016              formelle Anstellung in [...]/BE

·      12. Oktober 2015 - 28. Oktober 2015         Einsatz in [...]/AG

·      12. November 2015 - 19. März 2016          Einsatz in [...]/BE

4.       Die Arbeitslosenversicherung gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68 Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV). Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1). Der Begriff der letzten Tätigkeit ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 AVIV zu verstehen, d.h. es ist jene Tätigkeit, die während des letzten Beitragsmonats vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgeübt wurde (vgl. Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, 2006, S. 148).  Es ist somit auf den vor der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsleistung erzielten versicherten Verdienst abzustellen. Beitragsbefreite Versicherte haben keinen Anspruch auf Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge (Botschaft zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz, BBl 2001 2292).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

5.       Der Beschwerdeführer stand ab dem 1. November 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Die massgebende Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit bildete somit die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015. Im letzten Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist, d.h. im Oktober 2015 (vgl. E. II. 4. Hiervor), war der Beschwerdeführer vom 12. bis 28. Oktober 2015 als Lehrperson Sekundarschule/Realschule in [...]/AG angestellt. Gleichzeitig bestand ein Arbeitsverhältnis mit der Schule in [...]/BE, wobei diese Anstellung infolge Freistellung des Beschwerdeführers nicht effektiv ausgeübt worden ist. Der aus der Anstellung in [...]/BE erzielte Verdienst erfolgte damit nicht durch Arbeitsleistung, sondern aufgrund formellen Weiterbestehens des Anstellungsvertrages. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, es sei auf den letzten Tag vor Eröffnung der Rahmenfrist abzustellen. Vielmehr ist auf den letzten Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug abzustellen (vgl. E. II. 4. hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hat damit für die Berechnung der Pendlerkostenbeiträge zu Recht [...]/AG und nicht [...]/BE als Ort der letzten Tätigkeit herangezogen. Der Beschwerdeführer bringt – ebenfalls zu Recht – keine Einwendungen gegen die Berechnung gemäss Verfügung vom 24. Januar 2017 (AWA-Nr. 1) an sich vor. Der Beschwerdeführer war in [...]/BE mit einem Beschäftigungsgrad von 42,483 % angestellt (vgl. AWA-Nr. 8). Die Distanz vom Wohnort des Beschwerdeführers nach [...]/BE und retour beträgt rund 163 km. Bei einem 100%-Pensum und einem Ansatz von CHF 0.50 pro Kilometer ergeben sich damit monatliche Fahrkosten von CHF 1'768.55. Unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades von 42,483 % verbleiben folglich noch Fahrkosten von CHF 751.35.

Wie erwähnt, wird als Vergleichsort die Anstellung in [...]/AG herangezogen. Hierbei beträgt die Distanz vom Wohn- zum Einsatzort und retour 146,2 km, was bei einem 100%-Pensum und einem Ansatz von CHF 0.50 pro Kilometer einen monatlichen Betrag von CHF 1'586.27 ergibt. Um einen aussagekräftigen Vergleich beider Fahrkosten erreichen zu können, sind die vorliegenden Fahrkosten auf das Pensum in [...]/BE von 42,483 % umzurechnen. Damit resultieren monatliche Fahrkosten von CHF 673.90.

Durch die Anstellung in [...]/BE entstehen dem Beschwerdeführer somit im Vergleich zu seiner Anstellung in [...]/AG monatliche Mehrausgaben von CHF 77.45, womit die Beschwerdegegnerin richtigerweise Pendlerkostenbeiträge in diesem Umfang zugesprochen hat.  

Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

7.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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