Urteil vom 17. Oktober 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Rückerstattungsverfügung vom 24. Januar 2017)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 11. August 2004 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Nach Einholung medizinischer Unterlagen verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 28. Februar 2005 (IV-Nr. 13).
1.2 Am 11. Mai 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 22). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Abklärungen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin beim B.___, eine polydisziplinäre Begutachtung. Im Gutachtensbericht vom 12. Mai 2009 (IV-Nr. 115) kamen die Gutachter zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Insgesamt sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2010 (IV-Nr. 125) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 69 % per 1. Januar 2006 eine Dreiviertelrente zu.
1.3 Am 12. August 2010 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr. 129). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin beim B.___ ein weiteres Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 4. Januar 2011 (IV-Nr. 136.2) hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Verbesserung eingetreten. Sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 20 %, was gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergebe. Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die laufende Rente mit Verfügung vom 20. September 2011 auf eine Viertelrente herab, da der Invaliditätsgrad nur noch 48 % betrage (IV-Nr. 157). Mit Verfügung vom 26. September 2011 setzte die Beschwerdegegnerin die Höhe der verbleibenden Viertelrente per 1. November 2011 fest. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Mai 2013 (VSBES.2011.266, VSBES.2011.273) in dem Sinne gut, als die Verfügungen vom 20. und 26. September 2011 aufgehoben wurden und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 sei zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus dem Bericht von Dr. med. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche Verschlechterung hervor.
1.4 Mit Schreiben vom 26. November 2013 (IV-Nr. 222) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Observationsbericht vom 1. Oktober 2013 (IV-Nr. 223) zu und teilte ihm mit, sie habe ihn in der Zeit vom 22. August 2013 bis 20. September 2013 überwachen lassen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin ein weiteres polydisziplinäres Gutachten bei der D.___ AG. Im Gutachtensbericht vom 15. Juli 2015 kamen die Gutachter zum Schluss, es bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (IV-Nr. 264.1). Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. November 2016 (IV-Nr. 311) fest, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keinen Rentenanspruch mehr. Die Rente werde per 1. November 2011 aufgehoben. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV-Nr. 316, S. 3) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben.
1.5 Sodann forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) die dem Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 30. November 2016 ausgerichteten Rentenzahlungen im Betrag von total CHF 33'990.00 sowie die für seine Tochter E.___ vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2016 ausgerichtete Kinderrente im Betrag von total CHF 12'702.00 zurück.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2017 (A.S. 3 ff.) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht.
b) Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt ist.
c) Subeventualiter: es sei der Betrag der zurück geforderten Rentenleistungen im Betrage von CHF 46'692.00 vollumfänglich zu erlassen.
3. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Ausgang des vor dem angerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2017.8 zu sistieren.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 27. April 2017 (A.S. 27 f.) verfügt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts, das Verfahren werde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren VSBES.2017.8 sistiert. Zudem werde im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 (VSBES.2017.8) heisst das Versicherungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2017 insofern teilweise gut, dass die bisherige Dreiviertelsrente erst per 1. Mai 2014 aufgehoben wird. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde weist das Bundesgericht mit Urteil 9C_499/2018 vom 23. Januar 2019 ab.
5. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (A.S. 32) hebt die Vizepräsidentin die Sistierung im vorliegenden Verfahren auf.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2019 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 (A.S. 49 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
8. Am 17. Oktober 2019 findet vor dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Anlässlich der Verhandlung modifiziert der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren wie folgt:
1. a) Die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Neuberechnung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der hier anwendbaren, seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung entscheidet der Präsident bzw. die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter/in über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung der Invalidenrente. Nachdem das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juni 2018 entschieden hat, dass die Dreiviertelsrente erst per 1. Mai 2014 aufgehoben wird, reduziert sich der strittige Rentenrückforderungsbetrag dementsprechend auf CHF 23'376.00 (vgl. E. II. 4. hiernach). Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
3.
3.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers übersehe die Beschwerdegegnerin, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf eine ordentliche Revision nach Art. 17 ATSG frühestens auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats erfolgen dürfe, d.h. die Rentenaufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an wirken könne, was vorliegend der 1. Januar 2017 wäre (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Eine rückwirkende Rentenaufhebung erfolge gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV nur, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt habe oder der ihm nach Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung sei in der Sozialversicherung auch nur dann zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien (vgl. BGE 126 V 23 E. 4b). Entsprechend müsse es, sofern ein Revisionsgrund überhaupt bejaht werden könnte, bei der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc bleiben. Ausserdem sei die Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) von Amtes wegen zu prüfen. Der Rückforderungsanspruch erlösche mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Nach der hier vertretenen Auffassung entfalle der Rückforderungsanspruch für die verfügte Periode von November 2011 bis Januar 2016 wegen der Verwirkung (vgl. Urteil 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010, E. 6.2). Erstens lägen die Bezugsperioden November und Dezember 2011 bereits mehr als 5 Jahre zurück und zweitens liege der IV-Stelle das Gutachten der D.___ AG, mit welcher sie glaube, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad revisionsweise aufheben zu können, bezogen auf den Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung schon seit Juli 2015 vor, so dass auch die 1-jährige Verwirkungstrist längst abgelaufen sei.
Sodann führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2019 ergänzend aus, es stelle sich die Frage, ob die IV-Stelle nicht nach Erlass des Urteils des Versicherungsgerichts vom 5. Juni 2018 eine revidierte Rückforderungsverfügung hätte erlassen müssen. Eine solche sei bis heute nicht ergangen, womit auch unter diesem Gesichtspunkt die Verwirkung eingetreten sei. Falls das Gericht davon ausgehe, dass der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin von CHF 23'354.00 nicht verwirkt sei, könne der Beschwerdeführer seinen Nachzahlungsanspruch von CHF 46'632.00 zur Verrechnung geltend machen, was zu einem Anspruch des Beschwerdeführers von CHF 23'278.00 und damit zu einer Gutheissung führen würde. Hinzu komme ein Verzugszinsanspruch des Beschwerdeführers. Es sei deshalb unverständlich, dass die IV-Stelle keine korrigierte Rückforderungsverfügung erlassen habe.
3.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, das Versicherungsgericht habe mit Urteil vom 5. Juni 2018 die Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. November 2016 sowie die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung bestätigt. Diese werde lediglich in zeitlicher Hinsicht per 1. Mai 2014 angepasst. Dieses Urteil sei, nach Abweisung des durch den Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels an das Bundesgericht, in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 9C_499/2018). Die nun im vorliegenden Verfahren angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 24. Januar 2017 gelte es folglich unter Berücksichtigung des genannten Urteils anzupassen und die Forderungshöhe neu zu berechnen. Grundsätzlich könne in dieser Hinsicht angemerkt werden, dass sich die Beschwerdeschrift zur Berechnungsweise sowie Höhe und Bestand nicht äussere. Aufgrund der teilweisen Gutheissung und entsprechenden Anpassung der angefochtenen Verfügung falle die Frage der Verwirkung dahin, da die Rückforderungsverfügung für die zu Unrecht ausgerichteten Renten angepasst werde.
4. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Art. 77 IVV besagt, dass der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich auch eine solche des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei praxisgemäss bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteile des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2 und 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1).
Mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.8 vom 5. Mai 2018 wurde die Aufhebung der Dreiviertelrente des Beschwerdeführers per 1. Mai 2014 festgelegt. Demnach sind die Rentenrückforderungen gemäss der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2017 ab diesem Datum – vorbehältlich einer allfälligen Verwirkung (s. E. II. 5 hiernach) – nicht zu beanstanden und nicht noch einmal zu überprüfen. Dagegen sind die in der angefochtenen Verfügung vor diesem Datum liegenden Rentenrückforderungen (Rente des Beschwerdeführers [1. November 2011 – 31. Dezember 2012: 14 x CHF 553.00 = 7'742.00; 1. Januar 2013 bis 30. April 2014: 16 x CHF 557.00 = CHF 8'912.00] sowie Kinderrenten (1. November 2011 bis 31. Dezember 2012: 14 x CHF 221.00 = CHF 3'094.00; 1. Januar 2013 bis 30. April 2014: 16 x CHF 223.00 = CHF 3'568.00) in Nachachtung des vorgenannten Urteils des Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2018 zu Unrecht ergangen, weshalb die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist. Somit beläuft sich der strittige Rentenrückforderungsbetrag noch auf CHF 23'376.00.
5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist (BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können («Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes»; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276) – oder erkannt hat – und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Der Rückforderungsanspruch muss als solcher und betragsmässig feststehen (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 mit Hinweis; erwähntes Urteil 8C_642/2014 E. 3.2). Im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung betrachtet das Bundesgericht in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteile 8C_85/2016 26. August 2016 E. 7.4; 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2; 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1-3.1.3 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2). Der Erlass des Vorbescheids gilt als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155, 8C_699/2010 E. 2).
5.2 Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit dem Bundesgerichtsentscheid 8C_631/2013 vom 26. Februar 2014 (E. 5.2). Auch in casu konnte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des kantonalgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 16. Mai 2013 (vgl. E. I. 1.3 hiervor) das künftige Ergebnis mit Verneinen und rückwirkender Aufhebung eines Rentenanspruchs nicht absehen. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde, wie bereits erwähnt, in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Rentenverfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das B.___-Gutachten vom 4. Januar 2011 sei zwar grundsätzlich beweiswertig, jedoch sei eine Verbesserung aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet worden. Zudem gehe aus dem Bericht von Dr. med. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine mögliche Verschlechterung hervor. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich ergänzende medizinische Abklärungen als unumgänglich. Mit Blick auf diese Ausführungen musste die IV-Stelle zumindest nicht damit rechnen, dass sie nach den zusätzlichen Abklärungen keine Renten mehr zu leisten haben werde. Sie musste bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von einer künftigen Aufhebung der bereits zugesprochenen Rente ausgehen. Die Beschwerdegegnerin konnte im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich, je nach Ergebnis der fachärztlichen Abklärungen, eine Änderung in Bezug auf den Rentenanspruch an sich oder dessen Höhe ergeben könnte, eine Kenntnis im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG bestand jedoch noch nicht. Somit kann dem Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids keine fristauslösende Wirkung beigemessen werden.
Das Versicherungsgericht hat erst mit Entscheid vom 5. Juni 2018 abschliessend über die Rentenaufhebung befunden, wobei dieser Entscheid mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 9C_499/2018 vom 23. Januar 2019 rechtskräftig bestätigt wurde. Die einjährige relative Frist begann demnach gemäss vorgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. II. 5.1 hiervor) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Rentenentscheides des Versicherungsgerichtes zu laufen und konnte demnach im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 24. Januar 2017 noch gar nicht abgelaufen sein.
5.3 Gemäss der Rechtsprechung ist für den Beginn der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist der tatsächliche Bezug der einzelnen Leistung massgeblich (SVR 2010 ALV Nr. 4 S. 9, 8C_616/2009 E. 3.2; Urteil 8C_387/2008 vom 30. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003: BGE 127 V 484 E. 3b/cc S. 489 mit Hinweisen). Wie vorgehend festgehalten, ist die Rückforderung im vorliegenden Fall erst für die ab Mai 2014 bezogenen Rentenleistungen zulässig. Bezüglich dieser war im Zeitpunkt der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 24. Januar 2017 die absolute 5-jährige Verwirkungsfrist fraglos noch nicht abgelaufen, womit die Rückforderung auch unter diesem Aspekt zulässig ist.
6. Sodann verlangt der Beschwerdeführer subeventualiter, es sei der Betrag der zurück geforderten Rentenleistungen im Betrage von CHF 46'692.00 vollumfänglich zu erlassen. Da die Beschwerdegegnerin aber bislang noch nicht über das Erlassgesuch entschieden hat, gehört dieses im vorliegenden Verfahren nicht zum Streitgegenstand. Auf das diesbezügliche Begehren ist somit nicht einzutreten. Die Akten werden deshalb nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
7. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Diesbezüglich hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber selbst korrekt fest, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb weist der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schützenswertes Feststellungsinteresse (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) auf, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten ist.
8. Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insofern teilweise gutzuheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April 2014 bezogenen Invalidenrenten und Kinderrenten nicht zurückzuerstatten hat. Dagegen wird die weitergehende Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2014 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten- und Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 23'376.00 zurückzuzahlen.
Insofern der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung einen Verrechnungsanspruch geltend gemacht hat (vgl. E. II. 3.1 hiervor), ist anzufügen, dass ein solcher nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört. Streitgegenstand ist einzig die mit Verfügung vom 17. Januar 2017 geforderte Rückzahlung von CHF 46'692.00. Zudem wurde das Geltendmachen einer Nachzahlungsforderung seitens des Beschwerdeführers weder dokumentiert noch von der Beschwerdegegnerin bislang betragsmässig festgelegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Verrechnung in seinen Rechtsbegehren auch nicht verlangt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde bezüglich Rentenrückforderungen im Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April 2014 gutgeheissen, jedoch bezüglich der Rentenrückforderungen vom 1. Mai 2014 – 30. November 2016 abgewiesen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes durchaus höher ausfiel, weil er zusätzlich geltend machte, es sei die ganze Rückforderung verwirkt und er dies dementsprechend begründen musste. Damit wurde der Prozessaufwand erheblich beeinflusst, weshalb es sich rechtfertigt, die Parteientschädigung auf die Hälfte zu kürzen und dementsprechend dem Beschwerdeführer auch die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Im Vergleich zu den eingereichten Kostennoten sind vorweg verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an den Klienten; Einreichung UP-Unterlagen und der Kostennote, Fristerstreckungen), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Schliesslich dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht nur 30 Minuten und nicht 1 Stunde.
In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'361.45 (9.85 Stunden : 2 zu CHF 240.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen (1/2 von CHF 161.70) und MwSt.) festzusetzen.
9.2 Da der Beschwerdeführer ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege steht (vgl. E. I. 4. hiervor), ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die andere Hälfte des Aufwandes durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit ist die Kostenforderung auf CHF 1'042.90 festzusetzen (1/2 von 9.85 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. 1/2 Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 265.50 (Differenz zum vollen Honorar [1/2 von 9.85 x CHF 230.00 + 1/2 Auslagen + MwSt. = CHF 1'308.40; – CHF 1'042.90 = CHF 265.50]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – in Aufhebung der Verfügung vom 24. Januar 2017 der IV-Stelle des Kantons Solothurn in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom 1. November 2011 – 30. April 2014 bezogenen Invalidenrenten und Kinderrenten nicht zurückzuerstatten hat.
2. Dagegen wird die weitergehende Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2014 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten- und Kinderrentenleistungen im Gesamtbetrag von CHF 23'376.00 zurückzuzahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'361.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'042.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 265.50 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 500.00 zu bezahlen, der infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 500.00 zu bezahlen.
7. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
8. Das Protokoll der Verhandlung vom 17. Oktober 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
9. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2019 geht zur Kenntnisnahme an die IV-Stelle.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch