Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – hypothetisches Erwerbseinkommen Ehefrau (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
1. Der 1950 geborene Versicherte A.___ stellte am 18. Januar 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: AKSO) ein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV (Akten der AKSO [AK-Nr.] 4). Der Versicherte lebt zusammen mit seiner Ehefrau (Jahrgang 1956).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (AK-Nr. 22) sprach die AKSO dem Versicherten und seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 834.00 pro Monat zu. Bei den Einnahmen wurde ein hypothetisches Einkommen der nicht erwerbstätigen Ehefrau von CHF 24'000.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 23, S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 (AK-Nr. 52) wurde diejenige vom 27. Januar 2016 ersetzt. Bei leicht veränderter Berechnung resultierte weiterhin ein Anspruch ab 1. Januar 2016 in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 10'008.00 pro Jahr respektive CHF 834.00 pro Monat. Unter den Einnahmen figuriert weiterhin ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 53, S. 2).
3. Am 20. September 2016 reichte der Versicherte ein mit «Beschwerde» betiteltes Schreiben ein. Er erklärte, nach einer Berechnung von Pro Senectute resultiere eine höhere Ergänzungsleistung. Die AKSO antwortete am 8. November 2016 (AK-Nr. 62), die Verfügung vom 15. Februar 2016 sei in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 73) setzte die AKSO die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2017 neu auf CHF 882.00 pro Monat (entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest. Die Berechnung enthielt wiederum ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00.
4.2 Mit einem bereits vom 26. Dezember 2016 datierten Schreiben reichte der Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) eine «Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO» ein (AK-Nr. 79). Das Versicherungsgericht trat mit Urteil vom 18. Januar 2017 (AK-Nr. 77) auf diese Klage nicht ein und überwies die Akten zur allfälligen Behandlung als Einsprache an die AKSO.
4.3 Am 23. Januar 2017 bestätigte die AKSO dem Versicherten, dass seine Einsprache bei ihr eingegangen sei (AK-Nr. 80). Der Versicherte wandte sich mit Schreiben vom 23. Januar 2017, bezeichnet als Einsprache, an die AKSO (AK-Nr. 81). Er beanstandete, dass bei den Einnahmen ein Einkommen der Ehefrau berücksichtigt wurde.
5. Die AKSO bestätigte mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 ihre Verfügung vom 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 83 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
6. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 23. Februar 2017 (A.S. 4) an. Er verlangt, das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau von CHF 24'000.00 sei aus der Berechnung zu nehmen und die Ergänzungsleistung sei dementsprechend auf einen höheren Betrag festzusetzen.
7. Die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Mai 2017 an seinen Anträgen fest.
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017, mit dem der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 festgelegt wurde.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer seit 1. Januar 2016 eine Altersrente der AHV bezieht (vgl. AK-Nr. 13).
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet.
2.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
3.
3.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015 E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).
3.2 Rechtsprechungsgemäss ist dem Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen; dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).
3.3 Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch u.a. dann abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
3.4 Unter dem Aspekt des Lebensalters existiert keine ergänzungsleistungsrechtliche Regel, wonach einer Ehegattin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab einem bestimmten Alter grundsätzlich nicht mehr zuzumuten wäre. Entscheidend ist, ob das Alter der betroffenen Ehefrau die (ganze oder teilweise) Verwertung der Erwerbsfähigkeit verunmöglicht. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auch für Witwen ohne minderjährige Kinder (vgl. Art. 14b ELV [SR 831.301]) und selbst für Teilinvalide (vgl. Art. 14a ELV) bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 187 Rz. 518).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2016 (AK-Nr. 22) für die Zeit ab 1. Januar 2016 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von CHF 24'000.00. Im Kommentar zur Berechnung wurde festgehalten, ein rückwirkender Verzicht auf die Anrechnung dieses Erwerbseinkommens könne geprüft werden, wenn eine Bestätigung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Kopien von mindestens sechs qualitativ hochwertigen Bewerbungen in schriftlicher Form mit Antwortschreiben der Unternehmen sowie das Dokument «persönliche Arbeitsbemühungen» des RAV vorgelegt würden. Die Arbeitsbemühungen seien alsdann fortlaufend in Perioden von sechs Monaten unaufgefordert der AHV-Zweigstelle abzugeben. Ohne Eingang von Arbeitsbemühungen werde das hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 weiterhin als anerkannte Einnahme berücksichtigt. Laut Bericht der AHV-Zweigstelle vom 18. Januar 2016 waren der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schon zuvor darauf hingewiesen worden, dass sich die Ehefrau bei RAV anmelden und Arbeitsbemühungen dokumentieren solle (AK-Nr. 16 S. 1).
4.2 Der Beschwerdeführer weist in seinem Schreiben vom 23. Februar 2017 (A.S. 4) darauf hin, dass seine Ehefrau (geboren im August 1956) Anfang 2017 das 60. Altersjahr bereits überschritten hat. Weiter habe sie keine Ausbildung absolviert. Er macht geltend, mit diesen Voraussetzungen sei es in der heutigen Wirtschaftslage unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Das RAV habe dies der Ehefrau in einem Telefonat bestätigt. Auch die Hilfe des RAV werden nicht zu einem Erfolg führen. Alle Bewerbungen der Ehefrau seien bis jetzt erfolglos geblieben.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2017 aus, man sei der Auffassung, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers trotz der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung ausreichend befähigt sei, zumindest in einer Hilfsarbeit erwerbstätig zu sein; dies sei aber nur möglich, wenn sie sich auch um Arbeitsstellen in diesem Bereich bemühe. Die der Beschwerdegegnerin bekannten drei schriftlichen Absagen und die sieben Arbeitsbemühungen in den Monaten Dezember 2015, Januar 2016 und Februar 2016 reichten nicht aus, um zu belegen, dass es der Ehefrau unmöglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden.
4.3
4.3.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers weist mit ihrem Lebensalter und der fehlenden Ausbildung und Berufserfahrung zweifellos eher ungünstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Stellensuche auf. Die Anforderungen an den Nachweis, dass es ihr unmöglich ist, eine Anstellung zu finden, dürfen daher nicht zu hoch angesetzt werden. Die Rechtsprechung zur Invalidenversicherung geht jedoch davon aus, dass Hilfsarbeitsstellen grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters belief sich bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids auf dreieinhalb Jahre, wobei nach Lage der Akten eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit denkbar wäre (die im Schreiben vom 12. Mai 2017 erstmals geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden werden weder substantiiert noch belegt). Diese verbleibende Einsatzmöglichkeit ist nicht derart kurz, dass eine Anstellung schon allein deswegen aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als unwirtschaftlich erscheinen müsste. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass nicht von vornherein auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet werden kann. Es ist ein konkreter Nachweis dafür erforderlich, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der sie treffenden Schadenminderungspflicht (E. II. 3.1 hiervor) ernsthaft und mit hinreichender Intensität um eine Anstellung bemüht hat.
4.3.2 Im Verlauf des Verfahrens wurden insgesamt sieben Bewerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Zeit von Dezember 2015 bis Februar 2016 eingereicht. Weiter wurden drei Absageschreiben aufgelegt (AK-Nr. 42). Sämtliche Bewerbungen bezogen sich auf eine Tätigkeit als Chauffeur/Chauffeuse. Die Ehefrau führte jeweils aus, sie sei auch schon Lieferdienste gefahren und bringe daher Erfahrung mit. Eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung ist nicht dokumentiert. Vielmehr lehnte es die Ehefrau laut Berichten der AHV-Zweigstelle vom 18. Januar und 4. Februar 2016 (AK-Nr. 16, 49) ab, sich beim RAV anzumelden.
4.3.3 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die dokumentierten Bewerbungen nicht geeignet sind, eine mit hinreichender Ernsthaftigkeit und Intensität betriebene Stellensuche respektive qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (vgl. E. II. 3.3 hiervor) nachzuweisen. Eine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. beim RAV ist nach Lage der Akten, wie bereits erwähnt, nicht erfolgt. Auch die Anzahl von lediglich sieben Bewerbungen, die nachgewiesene Bewerbungsdauer von drei Monaten, die Konzentration auf eine Anstellung als Chauffeuse und die wenig engagiert formulierten Bewerbungsschreiben (AK-Nr. 42; eine RAV-Anmeldung hätte gerade in diesem Punkt Verbesserungen ermöglicht) sprechen gegen die Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nach Kräften um eine Anstellung bemüht. Von einer hinreichend intensiven Stellensuche kann nicht gesprochen werden. Angesichts dieser ungenügenden Bemühungen ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Nach den erwähnten Grundsätzen (E. II. 3.1 hiervor) führt daher kein Weg an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vorbei.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2017 zu Recht für dessen Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Auf eine entsprechende Übergangsfrist konnte verzichtet werden, da voraussehbar war, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 eine AHV-Altersrente beziehen würde (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Zudem enthielt die Verfügung vom 27. Januar 2016 die Information, unter welchen Voraussetzungen auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden kann (E. II. 4.1 hiervor).
4.5 Was die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens anbelangt, verweist WEL Rz. 3482.04 auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere mit Blick auf das Alter der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt, das deutlich unter den LSE-Werten liegt. Der Betrag von CHF 24'000.00 erscheint als angemessen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.6 Die vorstehende Beurteilung bezieht sich auf das Jahr 2017. Für die Folgejahre wird die Beschwerdegegnerin neu zu prüfen haben, ob – mit Blick auf die weiter reduzierte verbleibende Aktivitätsdauer – weiterhin von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen ist oder ob eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers als nicht mehr wirtschaftlich angesehen werden muss.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger