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Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2017 VSBES.2017.56

29 novembre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,211 mots·~26 min·4

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 29. November 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Januar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1993, wurde am 14. April 2002 wegen einer cerebralen Bewegungsstörung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Er erhielt daraufhin zunächst aufgrund des Geburtsgebrechens 390.1 (angeborene cerebrale Lähmung) medizinische Massnahmen (IV-Nr. 8).

1.2     Am 26. November 2008 erfolgte wiederum eine Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 13). Diesmal wurde als gesundheitliche Beeinträchtigung das Asperger-Syndrom angegeben. Abklärungen durch den B.___ sowie die C.___ hatten die Diagnose Asperger-Syndrom bestätigt und es wurde empfohlen, im Hinblick auf den Einstieg in einen Beruf eine IV-Anmeldung vorzunehmen (IV-Nr. 20).

2.

2.1       Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Eingliederungsmassnahmen auf und unterstützte den Beschwerdeführer bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz (vgl. Protokolleinträge ab dem 7. Januar 2009, IV-Nr. 22). Nach diversen Schnuppereinsätzen als Informatiker, Koch und Coiffeur übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für das erste Lehrjahr der Informatiker-Ausbildung in Applikationsentwicklung oder Systemtechnik im D.___ in [...] (IV-Nr. 24). Daneben wurden als medizinische Massnahme eine Behandlung des Asperger-Syndroms gewährt. Ab Juni 2010 wurde diese von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, übernommen (IV-Nr. 32).

2.2       Am 8. September 2010 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das zweite Lehrjahr und eine begleitende autismusspezifische pädagogische Unterstützung (IV-Nrn. 41 und 42). Im November 2010 drohte dann ein Ausbildungsabbruch wegen schlechter Noten, übermässiger Spieltätigkeit und Notlügen seitens des Beschwerdeführers (IV-Nr. 51 f.). Trotzdem schaffte er den theoretischen Abschluss der Fachausbildung an der F.___ (IV-Nr. 65).

2.3       Ab dem 1. August 2011 konnte der Beschwerdeführer bei der G.___ seine Ausbildung weiterführen (IV-Nr. 63). Die Beschwerdegegnerin leistete Kostengutsprache für das dritte Lehrjahr (IV-Nr. 67). Dieses Praktikum wurde jedoch nach sechs Monaten nicht verlängert und der Beschwerdeführer absolvierte den zweiten Teil des dritten Lehrjahrs im Sinne einer Notlösung an der F.___ (IV-Nr. 75). Am 27. Juni 2012 meldete lic. phil. E.___, er habe die Therapie mit dem Beschwerdeführer abschliessen müssen, weil dieser mehrfach unentschuldigt nicht zu Terminen erschienen sei und sich auch nicht mehr gemeldet habe (IV-Nr. 80). Der Praktikumsvertrag mit der F.___ wurde im September 2012 aufgelöst (IV-Nr. 88), weil eine Probe-IPA (individuelle praktische Arbeit) ungenügend ausgefallen war (IV-Nr. 90).

2.4       Mit Hilfe der Beschwerdegegnerin konnte eine Anschlusslösung gefunden werden. Der Beschwerdeführer absolvierte das vierte Lehrjahr bei H.___ in [...]. Dieser Betrieb hatte Erfahrung mit Asperger-Betroffenen. Die Beschwerdegegnerin leistete in der Folge Kostengutsprache für das vierte Ausbildungsjahr (IV-Nr. 93). Im Mai 2014 schaffte der Beschwerdeführer im zweiten Anlauf die praktische Abschlussprüfung IPA (IV-Nr. 121).

3.

3.1       Am 6. Mai 2015 übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Coaching zur beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt (IV-Nr. 126). Die Stellensuche verlief jedoch erfolglos, weshalb zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt als Informatiker vermittelbar sei, eine BEFAS-Abklärung in die Wege geleitet wurde (IV-Nrn. 134 und 136). Diese erfolgte vom 16. November bis 11. Dezember 2015 im I.___, der Schlussbericht wurde am 7. Januar 2016 erstellt (IV-Nr. 142). Nach dieser Abklärung schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung ab (IV-Nr. 144).

3.2       Die Beschwerdegegnerin leitete eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in die Wege (IV-Nr. 145). Das psychiatrische Gutachten wurde am 15. Juni 2016 durch Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (IV-Nr. 149).

4.         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 157 und 166) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.

5.         Gegen die genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.       Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben.

2.       Dem Beschwerdeführer seien eine Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen.

3.       Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

6.         In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7.         Mit Verfügung vom 29. März 2017 (A.S. 27 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8.         Mit Eingabe vom 3. April 2017 (A.S. 29 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten.

9.         Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.         Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1       Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer sei während eines angemessenen Zeitraums durch die zuständige Eingliederungsfachperson begleitet worden. Er habe eine Ausbildung als Informatiker EFZ Applikationsentwicklung erfolgreich abgeschlossen. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinischen Diagnosen vorlägen, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründeten. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, in seiner Tätigkeit als Informatiker sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten zu 100 % erwerbstätig zu sein. Dies insofern, als dass klare Strukturen am Arbeitsplatz mit Erklärung von Sinn und Zweck der Tätigkeit sowie Mitarbeiter vorhanden seien, die Erfahrung mit Menschen hätten, die vom Asperger-Syndrom betroffen seien. Somit sei es ihm möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bezeichne das Gutachten von Dr. med. J.___ als nachvollziehbar und schlüssig. In der Stellungnahme des RAD werde auch darauf hingewiesen, dass die Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführer bei intrinsischer Motivation durchaus eine nahezu normale Leistung erbringen könne. Es seien zusätzlich auch nicht krankheitsimmanente Persönlichkeitsaspekte zu berücksichtigen. Darauf habe auch lic. phil. E.___ im Jahr 2012 hingewiesen. Er habe damals ausgeführt, dass er eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt deshalb nicht für möglich halte, weil der Beschwerdeführer bei Schwierigkeiten immer wieder ausweichen könne und er in seinem Umfeld nie genügend Druck habe, sich mehr mit sich selbst auseinanderzusetzen und eine Psychotherapie aufzunehmen. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. J.___ im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt tätig sein könne, äussere sich der Eingliederungsfachmann dahingehend, dass das von Dr. med. J.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt entspreche. Der Beschwerdeführer könne im Informatikumfeld durchaus bestehen, wenn die Tätigkeit keine hohen Anforderungen an die Sozialund Kommunikationskompetenz stelle. Die IT-Branche biete solche Stellen. Ausserdem enthalte der für die Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze.

2.2       Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe nach den ersten beiden Ausbildungsjahren auch die Kosten für das dritte Ausbildungsjahr übernommen, weil der Beschwerdeführer einen wesentlich höheren Anweisungs- und Kontrollaufwand benötigt habe. Das vierte Lehrjahr habe er in einem Kleinstbetrieb mit Erfahrung in der Ausbildung von Asperger-Betroffenen absolviert. Es sei festgehalten worden, dass eine aufwändige 1:1 Betreuung Voraussetzung für das Bestehen der Abschlussprüfung sei. Trotz dieser Unterstützung habe der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden. Beim zweiten Versuch, mit zusätzlicher Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin und den Ausbildungsbetrieb, habe er die Ausbildung erfolgreich abschliessen können. Im Rahmen der weiteren beruflichen Abklärungen sei man zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei, der Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen habe. Ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. J.___ bestätige die Asperger-Diagnose. Bereits die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Verlauf der Jahre und der Umfang der Akten zeigten, dass eine sehr weitgehende und umfangreiche Begleitung bei der beruflichen Eingliederung stattgefunden habe. Trotz der beispiellosen und umfassenden Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer die Ausbildung erst im zweiten Anlauf abschliessen können. Der Lehrmeister des Beschwerdeführers erachte die Chancen auf einen vollwertigen Einsatz im erlernten Beruf als sehr gering. Dies begründe dieser mit den Defiziten im Aufgabenverständnis, in der Adaption von Fachwissen auf aktuelle Situationen oder im selbständigen Entscheiden bezüglich einer Vorgehensweise. Auch lic. phil. E.___, Fachpsychologe und Spezialist für Asperger- und autistische Störungen, gehe davon aus, dass eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. In der BEFAS-Abklärung werde ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter scheine hingegen nicht spezialisiert auf Autismus-Spektrum-Störungen zu sein. Immerhin habe auch dieser festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz benötige, der für Asperger-Syndrom betroffene Menschen ausgelegt sei. Er äussere sich aber nicht zur Frage, ob er im ersten Arbeitsmarkt oder im geschützten Rahmen tätig sein könne. Insgesamt erscheine das Gutachten eher knapp, was auch der RAD festgestellt habe.

Im Zentrum stehe die Frage, ob die Ausbildung zum Informatiker EFZ verwertbar sei. Die vom RAD erwähnte, beim Beschwerdeführer vorhandene Unreife bzw. Entwicklungsverzögerung sei grundsätzlich Teil des Asperger-Syndroms. Diese Unreife und die Auswirkungen auf das Verhalten seien ihm bisher im Wege gestanden. Bei ihm seien neben den «üblichen» Problemen in der Sozial- und Kommunikationskompetenz auch die Folgen der Unreife bzw. der Entwicklungsverzögerung zu berücksichtigen. Damit setze sich der Eingliederungsfachmann, der im Einwandverfahren Stellung genommen habe, nicht auseinander. Gleiches gelte für den Gutachter. Zum heutigen Zeitpunkt benötige der Beschwerdeführer ein geschütztes Umfeld.

Bei der Prüfung des Rentenanspruchs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zurzeit nur im geschützten Rahmen tätig sein könne. Selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass er im ersten Arbeitsmarkt tätig sein könne, sei die zusätzliche Betreuung, die er benötige, einkommensrelevant. Gleichzeitig sei die Integration in den Arbeitsmarkt mittelund langfristig wichtig. Eine Eingliederung ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin sei undenkbar. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf eine Eingliederung auch eigene Schritte unternommen. Er habe im Herbst 2016 wieder eine Psychotherapie begonnen und nehme das Angebot an, im geschützten Rahmen tätig sein zu können. Zusätzlich habe er sich Unterstützung bei einer spezialisierten Asperger-Beraterin geholt.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Nicht erwerbstätige Minderjährige geltend als Invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle am 26. November 2008 (vgl. E. I. 1.2 hiervor [IV-Nr. 13]). Gemäss Art. 29 Abs.1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Im Zeitpunkt der Anmeldung war der Beschwerdeführer 15 Jahre alt. Im Februar 2011 erreichte er die Volljährigkeit. Ein allfälliger Rentenanspruch – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – kann frühestens im März 2011 gegeben sein. Für die Zeit bis Dezember 2011 sind die Bestimmungen der 5. IV-Revision und für die Zeit ab Januar 2012 diejenigen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der seit 2008 wie auch 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.4     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist unter anderem (neben hier nicht weiter interessierenden Tätigkeiten) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (BGE 142 V 523 E. 2.1 und 2.2 S. 525 f.).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG wird eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat. Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt sich, dass das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss. Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 S. 81 E. 6a S. 80 f.).

5.       Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob beim Beschwerdeführer eine medizinische Diagnose vorliegt, die eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründet bzw. ein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben ist. Den medizinischen Unterlagen lässt sich eine klare Diagnose entnehmen, diese ist weder unter den Parteien noch zwischen den verschiedenen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer untersucht bzw. behandelt haben, streitig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten lassen, wobei die Expertise des beauftragten Fachmannes schlüssig und nachvollziehbar erscheint und sich hinsichtlich der Diagnosestellung auch nicht von den übrigen, vorhandenen medizinischen Unterlagen unterscheidet. Demnach leidet der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit unter dem Asperger-Syndrom (vgl. z.B. IV-Nrn. 20 und 149). Aufgrund dessen konnte er nur mit finanzieller Unterstützung und engmaschiger Betreuung durch die Beschwerdegegnerin eine Ausbildung absolvieren. Streitig ist indessen, ob er nach deren (erfolgreichem) Abschluss im ersten Arbeitsmarkt tätig sein und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden Unterlagen von Belang:

5.1     Lic. phil. E.___ hat den Beschwerdeführer während seiner Ausbildung zwischenzeitlich gecoacht. In seinem Arztbericht vom 20. Juli 2012 (IV-Nr. 81) führt er aus, der Beschwerdeführer habe bei Schwierigkeiten immer ausweichen können und sei auch nicht wirklich für eine Therapie motiviert gewesen. Die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung sei fraglich. Eine Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt erachte er zurzeit als nicht möglich. Solange der Beschwerdeführer bei seinen Grosseltern wohne, werde er nie genug Druck haben, sich mehr mit sich auseinanderzusetzen. Solange sei eine Wiederaufnahme der Psychotherapie nicht sinnvoll. Wenn der Beschwerdeführer betreut wohnen und durch Profis auch im Alltag konfrontiert würde, könnte Motivation für eine Therapie entstehen.

5.2     Der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hält in einer Aktennotiz vom 31. Juli 2013 (IV-Nr. 107) fest, beim Beschwerdeführer vermischten sich die sicherlich vorhandenen Charaktereigenschaften mit einem klar motivationalen Aspekt. Es erscheine problematisch, dass allzeit für ihn gesorgt werde. Angesichts der sehr guten Intelligenz und der durchaus möglichen Aktivierung hoher Aufmerksamkeit und geistiger Präsenz bei Dingen, die ihn ansprächen (vor allem Gamen), sei prinzipiell von einer normalen Zumutbarkeit für eine Tätigkeit im freien Markt auszugehen, wenn auch allenfalls Einschränkungen im sozialen Bereich berücksichtigt werden müssten.

5.3     L.___ von der Firma H.___, bei welcher der Beschwerdeführer das letzte Lehrjahr absolviert hatte, äusserte sich in einer E-Mail vom 5. November 2014 (IV-Nr. 121) dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Lehre grösstenteils in theoretischer Umgebung gemacht habe. In der praktischen Umsetzung mangle es an einigen Handlungskompetenzen (Aufgabenverständnis, Vorgabenverständnis, Adaption von Fachwissen auf die aktuelle Situation, selbständiges Entscheiden einer Vorgehensweise). Das Bestehen der praktischen Prüfung sei intensiv begleitet worden und es sei notwendig gewesen, auch einmal nachzuhelfen. Er erachte die Chancen des Beschwerdeführers auf einen vollwertigen Einsatz im erlernten Beruf als sehr gering. Dies gründe auf den oben genannten Punkten, aber auch am eigenen Interesse des Beschwerdeführers am Beruf. Dieses sei mehr oder weniger verflogen. Als Option sehe er einen Einsatz bei niederschwelligen, repetitiven Arbeiten im Informatik-Bereich (PC-Rollout, PC’s Aufsetzen nach Vorgaben).

5.4     Im Schlussbericht der beruflichen Abklärung BEFAS vom 7. Januar 2016 (IV-Nr. 142) wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht derzeit nicht reif für eine freiwirtschaftliche Tätigkeit. Er sei auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen, der mit vom Asperger-Syndrom betroffenen Menschen Erfahrung habe. Dabei sei der Tätigkeitsbereich nicht relevant. Bezüglich Arbeiten sei der Beschwerdeführer selektiv motiviert. Entscheidend für die Leistungsfähigkeit sei für ihn bei einer Arbeit, die seinen Vorstellungen und Interessen entspreche, ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Er benötige Leitplanken, aber auch Freiheiten. Weiter müsse er den Sinn der Arbeit erkennen und das Arbeitsziel, damit er sich auf eine Tätigkeit einlassen könne. Dabei sei er auf eine enge Begleitung angewiesen. Sofern diese Voraussetzungen gegeben seien, erbringe er bei nicht monotonen, intellektuell etwas fordernden Aufgaben eine gute Leistung. Man schliesse sich der Einschätzung an, dass ohne Veränderung der Wohn- und Betreuungssituation ein reelles Eingliederungspotenzial in den ersten Arbeitsmarkt zu bezweifeln sei. Daneben erachte man auch eine therapeutische Begleitung sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers, an sich zu arbeiten, als notwendig, um einen Entwicklungsprozess in Gang zu setzen.

5.5     Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten, psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J.___ vom 15. Juni 2016 (IV-Nr. 149) wird das beim Beschwerdeführer bestehende Asperger-Syndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Dieses beeinflusse die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass es für diesen schwierig sei, mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen sozial zu interagieren und es häufig zu Missverständnissen sowie Konflikten komme (IV-Nr. 149 S. 11 f.). Zumutbar seien Arbeitsplätze, welche auf die Bedürfnisse der Betroffenen angepasst seien. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei es wichtig, dass er an einem Arbeitsplatz klare Strukturen habe, ihm Sinn und Zweck einer Tätigkeit genau erklärt würden sowie dass man am betreffenden Arbeitsplatz Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen habe. Es sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht ausserdem ratsam, dass er bei einem auf Autismusspektrumsstörungen spezialisierten Psychotherapeuten eine Therapie wahrnehme, die ihn in Bezug auf eine mögliche Arbeitsintegrierung therapeutisch begleite. Die Arbeitsfähigkeit an einem angepassten Arbeitsplatz betrage aus versicherungspsychiatrischer Sicht 100 %, im Verlauf von zwei Jahren einer störungsspezifischen Therapie könnte auch eine zumutbare zunehmende Teil-Arbeitsfähigkeit in normalen Tätigkeitsbereichen re-evaluiert werden. Der Beschwerdeführer habe keine «bisherige» Tätigkeit erbracht (IV-Nr. 149 S. 16). Eine seinen speziellen Bedürfnissen unangepasste Tätigkeit könne er krankheitsbedingt nicht erbringen. Sehr wohl wäre ihm aber jegliche seinen Bedürfnissen angepasste Tätigkeit zumutbar. Angepasst bedeute, dass er an einem Arbeitsplatz klare Strukturen habe, ihm Sinn und Zweck der Tätigkeit genau erklärt würden und man mit von Asperger Betroffenen Erfahrung habe. In einer solch angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

5.6     In einer weiteren Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. K.___ vom 19. Dezember 2016 (IV-Nr. 167) hält dieser fest, die Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei intrinsischer Motivation durchaus eine nahezu normale Leistung erbringen könne. Im Rahmen der BEFAS Beurteilung sei auch von der notwendigen Bereitschaft und dem Willen des Beschwerdeführers gesprochen worden, an sich zu arbeiten. Dies bestätige, dass diesem durchaus ein «eigener Wille» zugetraut werde und erhärte die Tatsache, dass es weder angemessen noch sinnvoll wäre, die gesamte Verhaltenspalette des Beschwerdeführers in den Bereich Krankheit zu projizieren, sondern dass hier auch nicht krankheitsimmanente Persönlichkeitsaspekte zu berücksichtigen seien resp. diesem abseits eines überprotektiven Umfeldes Entwicklungspotenzial attestiert werde. Aus objektiver Sicht sei eine Tätigkeit im Informatik-Bereich den sozialen wie auch kognitiven Ressourcen soweit wie möglich gut angepasst.

5.7     Der für den Beschwerdeführer zuständige Eingliederungsfachmann legte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (IV-Nr. 168) dar, das vom Gutachter erstellte Zumutbarkeitsprofil entspreche im Fall des Beschwerdeführers einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Dieser könne im Informatikumfeld durchaus bestehen, wenn die Tätigkeit keinen hohen Anspruch an die Sozial- und Kommunikationskompetenz stelle. Es sei ihm zumutbar, in einem grösseren IT-Betrieb ausschliesslich einer Tätigkeit in Software programmieren und testen, Arbeitsschritte dokumentieren, usw. nachzugehen. Die IT-Branche sei unter anderem für Menschen mit Problemen in der Sozial- und Kommunikationskompetenz geeignet, da es Tätigkeiten gebe, in denen die Fachkompetenz höher als die Sozial- und Kommunikationskompetenz gestellt werde.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer auf Grund des bei ihm bestehenden Asperger-Syndroms berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) gewährt. Der betriebene Aufwand war dabei relativ hoch. Der Beschwerdeführer hat diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, der Verlauf zeigt aber auf, dass dies nur unter einer ausgesprochen engen Begleitung durch die entsprechenden Lehrbetriebe, Fachpersonen und die Beschwerdegegnerin möglich war. Das Ziel wurde insofern erreicht, als dass der Beschwerdeführer nun über ein Fähigkeitszeugnis verfügt. Sowohl im Rahmen der BEFAS-Abklärung als auch der psychiatrischen Begutachtung wird aber darauf hingewiesen, dass er mit seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, einer Tätigkeit als Informatiker im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Ein angepasster Arbeitsplatz muss so beschaffen sein, dass klare Strukturen gegeben sind, Sinn und Zweck einer Tätigkeit genau und immer wieder erklärt werden und der Beschwerdeführer von Personen angeleitet wird, die Erfahrung mit von Asperger betroffenen Menschen haben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, stellt offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, erwähnt sie diese doch in der angefochtenen Verfügung selbst. Entgegen der Ansicht des zuständigen Eingliederungsfachmannes und der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht gesagt werden, dass ein solches Tätigkeitsprofil einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt entspricht. Bereits die Erfahrungen im Rahmen der Ausbildung haben gezeigt, dass es alles andere als einfach war, eine geeignete Stelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin setzt sich über diese klaren und übereinstimmenden Einschätzungen hinweg, wenn sie nun davon ausgeht, der Beschwerdeführer könne zum gegebenen Zeitpunkt im ersten Arbeitsmarkt bestehen. Sie übernimmt dabei die Einschätzung des RAD-Arztes, der auf dem psychiatrischen Gebiet kein Fachmann ist. Die von diesem in seiner Aktennotiz vom 19. Dezember 2016 erwähnten, «nicht krankheitsimmanenten Persönlichkeitsaspekte» finden insbesondere in der Begutachtung durch den Facharzt keine Stütze. Zwar umfasst der für die Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Wenn, wie im Fall des Beschwerdeführers vorausgesetzt, ein potenzieller Arbeitgeber Erfahrung mit Asperger-Patienten haben muss, kann nicht mehr von einem solchen Nischenarbeitsplatz gesprochen werden.

7.       Gestützt auf die Erkenntnisse aus der BEFAS-Abklärung und der psychiatrischen Begutachtung ist damit einerseits klar, dass der Beschwerdeführer auch nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen ist, was das Auffinden einer seinen Bedürfnissen angepassten Stelle anbelangt. Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, ihm noch eine zweite Ausbildung zu ermöglichen, nachdem diese mehrfach geäussert hat, dass der Informatiker-Beruf nicht das richtige für ihn sei (vgl. z.B. IV-Nr. 123, IV-Nr. 121 S. 2 sowie die Protokolleinträge vom 18. Juli 2014, 23. September 2014, 9. Dezember 2014 und 22. Juli 2015). Eine Tätigkeit in der IT-Branche ist für ihn sicherlich zumutbar und es sollte unter Mithilfe der Beschwerdegegnerin auch möglich sein, im Rahmen einer Stellenvermittlung einen angepassten Arbeitsplatz zu finden, der den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer bereits Massnahmen im Sinne einer Unterstützung bei der Stellensuche gewährt, diese bezogen sich aber offensichtlich darauf, ihn im ersten Arbeitsmarkt unterzubringen. Der Versuch scheiterte, weshalb die Beschwerdegegnerin auch eine BEFAS-Abklärung in die Wege geleitet hatte, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt im ersten Arbeitsmarkt bestehen kann. Die Abklärung hat gezeigt, dass dem nicht so ist. Die Eingliederungsmassnahmen werden sich daher auf einen geschützten Arbeitsplatz konzentrieren müssen.

Der psychiatrische Gutachter hat in prognostischer Hinsicht nachvollziehbar ausgeführt, aus versicherungspsychiatrischer Sicht erscheine es ratsam, dass der Beschwerdeführer bei einem auf Autismusspektrumsstörungen spezialisierten Psychotherapeuten eine Therapie wahrnehme, die ihn in Bezug auf eine mögliche Arbeitsintegrierung therapeutisch begleite. Er erachtet es als möglich, dass im Verlauf von zwei Jahren einer störungsspezifischen Therapie auch eine zumutbare zunehmende Teil-Arbeitsfähigkeit in normalen Tätigkeitsbereichen neu evaluiert werden könnte. Ähnliches hat lic. phil. E.___ in seinem Bericht vom 20. Juli 2012 (IV-Nr. 81) festgehalten, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt so lange nicht möglich sei, als der Beschwerdeführer in seinem überbeschützten Umfeld verharre. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Arbeitsintegration durch eine entsprechende Therapiemassnahme verbessern lässt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bezüglich einer Therapie nicht mehr motiviert gezeigt hat. Immerhin hat er aber offenbar im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wieder therapeutische Unterstützung in Anspruch genommen. Sollte dies entgegen seinen Behauptungen nicht der Fall sein oder eine Therapie abgebrochen werden, wären dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens entsprechende Auflagen zu machen, unter Androhung einer Verweigerung von Leistungen bei Nichtbefolgen.

8.       Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen wie die Unterstützung bei der Stellensuche, bis hin zu einem allfälligen Arbeitsversuch, zu gewähren sind, kann auch nicht abschliessend über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden werden. Erst wenn der Beschwerdeführer als optimal eingegliedert gilt, kann im Anschluss ein Einkommensvergleich getätigt und eruiert werden, ob allenfalls ein Rentenanspruch besteht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen gewährt und anschliessend über einen allfälligen (Teil-)Rentenanspruch entscheidet.

9.       Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7 hiervor). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm indessen eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 3. April 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 30), gemäss welcher ein Aufwand von 9.3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 und Auslagen von CHF 356.40 geltend gemacht werden. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die beantragte Entschädigung auf CHF 2'192.85. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses sowie des Aktenumfangs erscheint die beantragte Entschädigung angemessen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'192.85 festzusetzen.

10.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'192.85 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Ingold