Urteil vom 17. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Versicherte A.___, geb. 1965, meldete sich am 25. Juli 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Urkunde Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Urkunde] 1) und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (AWA-Urkunde 2), da ihr die Teilzeitanstellung (30 %-Pensum) bei der B.___ in [...] am 29. Mai 2016 bzw. 3. Juni 2016 per 30. September 2016 gekündigt worden war (AWA-Urkunde 4).
2. Ebenfalls am 25. Juli 2016 unterzeichnete die Versicherte eine Bestätigung, wonach sie sämtliche relevanten allgemeinen Informationen in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten aus der ihr abgegebenen Informationsbroschüre für stellensuchende Personen beziehe und auf die Teilnahme an einer allgemeinen Informationsveranstaltung verzichte (AWA-Urkunde 5). In der Folge fand am 8. August 2016 das erste Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) statt (vgl. AWA-Urkunde 6).
3. Für den Monat Juli 2016 konnte die Versicherte keine, für den Monat August 2016 fünf und für den Monat September 2016 neun Arbeitsbemühungen nachweisen (Urkunde der Beschwerdeführerin [BF-Urkunde] 7).
4. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 teilte das AWA der Versicherte mit, laut dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung habe sie sich in der Zeit vor ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht (BF-Urkunde 4). Die Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass ungenügende Bemühungen um zumutbare Arbeit zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Sperrtage) führten, und erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
5. Die Versicherte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2016, sie sei am 25. Juli 2016 zum ersten Mal überhaupt beim RAV gewesen (BF-Urkunde 5). Dort habe ihr die Dame am Schalter mitgeteilt, bis Ende September habe sie noch viel Zeit und sie müsse sich mit der Anmeldung nicht beeilen. Die Dame habe ihr auch viele Unterlagen ausgehändigt und sie darüber orientiert, dass sie den Termin für ein Gespräch mit einer Personalberaterin per Post erhalten werde, wobei das weitere Vorgehen besprochen werde. Auf den Umstand, dass sie ab sofort Arbeitsbemühungen nachweisen müsse, sei sie nicht hingewiesen worden. Das erste Beratungsgespräch habe am 8. August 2016 stattgefunden. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr klar gewesen, dass sie ab sofort Arbeitsbemühungen nachweisen müsse. Dass sie dies rückwirkend auch für den Monat Juli hätte tun sollen, sei ihr nicht bewusst gewesen und darauf sei sie auch nicht hingewiesen worden. Sie habe im Juli noch um ihren alten Job in der B.___ gekämpft und versucht, die Kündigung aufzuheben. Sie sei auch noch überhaupt nicht soweit gewesen, um an einen neuen Job zu denken, geschweige denn, einen zu suchen. Für die Monate August und September habe sie bestimmt genügend Suchbemühungen vorgewiesen. Schon daran sei ersichtlich, dass es sicher keine Absicht gewesen sei, dass sie für den Monat Juli nichts nachweisen könne. Ab dem 1. Januar 2017 könne sie ihr Pensum bei der Firma C.___ AG von 70 % auf 90 % aufstocken und sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Arbeitslosenentschädigung angewiesen.
6. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 stellte das AWA die Versicherte während fünf Tagen ab dem 1. Oktober 2016 infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor eingetretener Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (BF-Urkunde 6).
7. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, am 17. November 2016 Einsprache, worin sie ihren Standpunkt nochmals bekräftigte (BF-Urkunde 2).
8. Das AWA erliess daraufhin am 9. Januar 2017 einen Einspracheentscheid, womit die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 14. Oktober 2016 bestätigt wurde (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
9. Am 9. Februar 2017 lässt die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die fünf Einstelltage zu vergüten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Am 29. März 2017 lässt sich das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22 ff.).
11. Mit Replik vom 5. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 34 ff.).
12. Die Beschwerdegegnerin äussert sich abschliessend mit Duplik vom 24. Mai 2017 (A.S. 41 f.), wozu die Beschwerdeführerin nochmals Stellung nimmt (A.S. 45). Gleichzeitig reicht Rechtsanwältin Weisskopf ihre Kostennote ein (A.S. 45).
13. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen fünf Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2014 vom 12. Februar 2015 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Suchbemühungen nachweisen können.
2.2 Aus der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526 mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht liegt unter anderem die Überlegung zugrunde, dass sich eine versicherte Person so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Arbeitslosenentschädigung zu erwarten hätte.
2.3 Nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeitsbemühungen ist von Bedeutung. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen als genügend erachtet. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann aber zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, 2013, S. 103).
2.4 Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.1). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 164/05 und C 170/05 vom 28. September 2006 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens, sondern nach dem Verschulden der versicherten Person (AVIG-Praxis / D1 – D3). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d. h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen. Erfüllt die versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen.
2.5 Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]).
3.
3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Juni 2016 die Kündigung ihrer 30 %-Stelle per Ende September 2016 erhalten hatte, im Monat Juli keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob dieser Umstand zu Recht mit fünf Einstelltagen sanktioniert wurde.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Arbeitsverhältnis sei ihr völlig überraschend gekündigt worden, was sie emotional sehr getroffen habe. Sie habe in der Folge versucht, das Arbeitsverhältnis zu retten. Ende Juni / Anfang Juli 2016 sei sie noch fest davon ausgegangen, dass die Kündigung zurückgezogen werde. Erst im Juli habe sie realisiert, dass sie ihre Arbeitsstelle bei der B.___ tatsächlich verloren habe. Mitte Juli habe sie sich dann beim zuständigen RAV angemeldet und um ein baldmöglichstes Gespräch gebeten. Sie habe dabei mehrfach betont, dass sie das erste Mal arbeitslos sei und ihre Pflichten nicht kenne. Man habe ihr jedoch gesagt, dass sie bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit noch genügend Zeit habe. Anfang August habe sie dann einen Termin für ein Beratungsgespräch erhalten. Durch die Aussage der Dame am Empfang beim RAV sei bei ihr der Eindruck erweckt worden, sie könne sich mit allem noch Zeit lassen und müsse sogar erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erstmals zu einem Gespräch erscheinen.
3.3 Wie die Beschwerdegegnerin bereits ausgeführt und mildernd berücksichtigt hat, ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von der Kündigung emotional getroffen war. Trotzdem wäre sie gehalten gewesen, umgehend mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu beginnen, um die drohende Arbeitslosigkeit nach Kräften zu verhindern. Auch wenn die Hoffnung auf einen Kündigungsrückzug verständlich ist (beim Arbeitgeber handelte es sich um den Ex-Ehemann), so hätte die Beschwerdeführerin trotzdem die Arbeitssuche nicht aufschieben dürfen. Aufgrund der Schadenminderungspflicht war sie gehalten, auch ohne Aufforderung seitens des RAV, sofort nach Erhalt der Kündigung mit ihren Suchbemühungen zu beginnen. Sie kann sich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkt, nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Es muss von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden.
3.4 Die Beschwerdeführerin befand sich insofern in einer besonderen Situation, als die Kündigung eine 30 %-Stelle betraf, welcher sie parallel zu einer bei einem anderen Arbeitgeber bestehenden 70 %-Anstellung nachging. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin Rechnung getragen, indem die Anzahl der erwarteten Bewerbungen im ersten Beratungsgespräch vom 8. August 2016 auf sechs pro Monat festgelegt wurden, was unter der üblichen Zahl liegt (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht hat jedoch die erwähnte Konstellation keinen Einfluss auf die notwendigen Stellenbemühungen. Vielmehr ist es angesichts der tendenziell erschwerten Stellensuche von besonderer Wichtigkeit, dass sich eine Person in dieser Situation von Anfang an intensiv um eine Anstellung bemüht.
3.5 Wie dargelegt, besteht die Obliegenheit, sich intensiv zu bewerben, unabhängig von der Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf eine falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin von Arbeitsbemühungen abgesehen hätte. Solches wird jedoch nicht vorgebracht. Während des hier interessierenden Monats Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin zunächst, bis zur Anmeldung vom 25. Juli 2016, gar keinen Kontakt zu den Organen der Arbeitslosenversicherung. Sie macht auch nicht ausdrücklich geltend, anlässlich der Anmeldung habe man ihr gesagt, sie müsse noch keine Suchbemühungen unternehmen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich festgehalten, bei der Beschwerdeführerin sei der Eindruck erweckt worden, sie habe noch genügend Zeit. Dies ist insofern zutreffend, als sich Versicherte häufig erst später, gegen Ende der Kündigungsfrist, bei der Arbeitslosenversicherung anmelden. Die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen, hat jedoch nichts mit der Anmeldung oder den Kontrollpflichten zu tun, sondern ergibt sich, wie bereits erwähnt, direkt aus der Schadenminderungspflicht. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin oder andere Organe der Arbeitslosenversicherung die Beschwerdeführerin davon abgehalten hätten, sich in hinreichendem Mass um Arbeit zu bemühen, bestehen keine Anhaltspunkte.
3.6 Die getätigten Suchbemühungen müssen jeweils für eine Kontrollperiode, die einen Kalendermonat umfasst (Art. 27a AVIV), getätigt und nachgewiesen werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Analog dazu findet auch keine Gesamtbetrachtung der während der gesamten Kündigungsfrist erbrachten Suchbemühungen statt. Deshalb kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, ein allfälliges Versäumnis im Monat Juli könne durch die intensiven Bemühungen in den Folgemonaten gleichsam kompensiert werden, nicht gefolgt werden. Dieser Umstand kann allenfalls bei der Bemessung des Verschuldens und der Einstellungsdauer Berücksichtigung finden.
4. Ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist werden als leichtes Verschulden qualifiziert und, bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten, grundsätzlich mit neun bis zwölf Einstelltagen sanktioniert (AVIG Praxis ALE / D72).
4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Pflichten bzw. Obliegenheiten aus Unkenntnis verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von einem leichten Verschulden ausgegangen. Bei der Bemessung der Einstellungsdauer hat sie mildernd berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Kündigung überrascht und persönlich betroffen wurde, dass sie sich mit ihren beiden Anstellungen in einer besonderen Situation befand, dass sie sich im August und September 2016 intensiv um eine Anstellung bemühte sowie dass es ihr gelang, das Pensum bei der anderen Arbeitgeberin per 1. Januar 2017 von 70 % auf 90 % zu erhöhen und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.
4.2 Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin den Rahmen der in der hier gegebenen Konstellation üblicherweise zu verhängenden Einstelltage (neun bis zwölf) auf fünf Sperrtage reduziert. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich bei den verfügten Einstelltagen an den Verwaltungsweisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE D72). Wohl richten sich derartige Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S. 362 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Ermessensausübung naheliegender erscheinen liessen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73). Insbesondere führt auch der Umstand, dass die Arbeitslosigkeit lediglich ein Teilzeitpensum von 30 % betraf, nicht zu einer abweichenden Verschuldensbeurteilung. Der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2017 und die darin verhängte Sanktion sind somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Vor diesem Hintergrund ist der Sachverhalt genügend erstellt, weitere Abklärungen sind nicht nötig, weshalb auch auf die beantragte Parteibefragung verzichtet werden kann.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold