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Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2018 VSBES.2017.322

9 novembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·5,519 mots·~28 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen IV / unentgeltliche Rechtspflege / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung

Texte intégral

Urteil vom 9. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschwerdeführerin

Gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV / unentgeltliche Rechtspflege / Ablehnung Gesuch um Erlass Rückforderung (Einspracheentscheide vom 13. November und 22. Dezember 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) der 1968 geborenen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für sich und ihre Tochter rückwirkend ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung zu. Der Anspruch belief sich für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 (mit Einbezug der Tochter B.___) auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, ab 1. August 2016 (ohne Einbezug der Tochter) auf die Prämienpauschale plus CHF 625.00 pro Monat (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 42). Dementsprechend kam es zu einer Nachzahlung von CHF 3'125.00 (5 x CHF 625.00) für August 2016 bis Dezember 2016 und anschliessend zur Auszahlung von CHF 625.00 pro Monat (neben der Prämienpauschale, die direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt wird) für Januar und Februar 2017.

2.

2.1     Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 wurden die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2016 neu festgesetzt. Den Anlass für die Neuberechnung bot eine Anpassung des Erwerbseinkommens. Diese führte für die Zeit von August bis Dezember 2016 zu einem monatlichen Anspruch von CHF 158.00 pro Monat zuzüglich Prämienpauschale. Weiter hatte die Änderung zur Folge, dass der Ergänzungsleistungsanspruch auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 ohne Einbezug der Tochter zu berechnen war, wobei er sich betragsmässig auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung belief. Ab 1. Januar 2017 resultierte (mit Einbezug der Tochter) ein Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale. Gegenüber der Verfügung vom 3. Januar 2017 resultierte eine Rückforderung von CHF 3'585.00 (5 x CHF 467.00 für August 2016 bis Dezember 2016 und 2 x CHF 625.00 für Januar 2017 und Februar 2017; AK-Nr. 75).

2.2     Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Februar 2017 erfolgte überdies eine Rückforderung von Krankheitskosten für die Tochter der Beschwerdeführerin (Rechnungsdatum 12. März 2016) in der Höhe von CHF 1'000.00 (AK-Nr. 83).

2.3     Am 10. März 2017 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung für den Zeitraum ab 1. Januar 2016. Sie hielt fest, ihr sei beim Erlass der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.1 hiervor) ein Fehler unterlaufen. Die Neuberechnung mit Korrektur dieses Fehlers führe zum Ergebnis, dass der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin nun doch unter Einbezug der Tochter zu bestimmen sei. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für sich und ihre Tochter. Im Vergleich zur Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.1 hiervor), welche für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf einen Anspruch in der Höhe der Prämienpauschale plus CHF 158.00 pro Monat gelautet hatte, ergab sich damit eine (weitere) Rückforderung für diesen Zeitraum von CHF 790.00 (5 x CHF 158.00; AK-Nr. 100).

2.4     Mit einer zweiten Verfügung vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin der Betrag von CHF 1'000.00 für Krankheitskosten der Tochter (Rechnungsdatum 12. März 2016), der mit der zweiten Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. II. 2.2 hiervor) zurückgefordert worden war, wieder zugesprochen. Gleichzeitig wurde angekündigt, man werde den Betrag am 14. März 2017 auf das Konto der Beschwerdeführerin überweisen (AK-Nr. 110).

3.

3.1     Am 22. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderungen von CHF 3'585.00 (erste Verfügung vom 10. Februar 2017), CHF 1'000.00 (zweite Verfügung vom 10. Februar 2017) und CHF 790.00 (Verfügung vom 10. März 2017) in Rechnung (AK-Nr. 116).

3.2     Die Beschwerdeführerin stellte am 31. März 2017 ein Gesuch um Erlass der genannten Rückforderungen von insgesamt CHF 5’375.00 (AK-Nr. 126 S. 1 f.).

3.3     Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, wobei sie gleichzeitig festhielt, die Rückforderung von CHF 1'000.00 gemäss der zweiten Verfügung vom 10. Februar 2017 sei hinfällig geworden und der Rückforderungsbetrag reduziere sich damit auf CHF 4'375.00 (AK-Nr. 136).

4.       Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2017 nochmals neu festgelegt. Im Rahmen einer Berechnung ohne Einbezug der Tochter resultierte ein monatlicher Anspruch von CHF 466.00 zuzüglich Prämienpauschale. Daraus ergab sich eine Nachzahlung für die Monate Januar 2017 bis April 2017 von CHF 1'864.00 (4 x CHF 466.00; AK-Nr. 130). Die Beschwerdegegnerin kündigte an, sie werde diese Nachzahlung mit offenen Rückforderungen verrechnen.

5.

5.1     Nachdem die Pensionskasse [...] der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 14. Mai 2016 eine Rente zugesprochen hatte (AK-Nr. 144), setzte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Juni 2016 wiederum neu fest. Die Berechnung bis Ende 2016 erfolgte nun ohne die Tochter, jene ab 1. Januar 2017 mit Einbezug der Tochter. Es ergaben sich monatliche Ansprüche in der Höhe der Prämienpauschale für Juni und Juli 2016, in der Höhe der Prämienpauschale plus CHF 93.00 für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und in der Höhe der Prämienpauschale ab 1. Januar 2017. Dies führte zu einer Nachzahlung von CHF 465.00 (5 x CHF 93.00) für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und zu einer Rückforderung von CHF 2'796.00 (6 x CHF 466.00) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 (Verfügung vom 8. Juni 2017, AK-Nr. 148).

5.2     Am 10. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 Einsprache erheben. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren ersucht (AK-Nr. 177; vgl. AK-Nr. 191).

5.3     Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig hielt sie fest, die beabsichtigte Verrechnung der Nachzahlung von CHF 465.00 mit der Rückforderung habe «nicht funktioniert» und der genannte Betrag sei der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Die Rückforderung belaufe sich daher weiterhin auf CHF 2'796.00. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wurde sinngemäss ebenfalls abgewiesen.

6.

6.1     Am 12. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung betreffend Erlassgesuch vom 11. Mai 2017 (E. 3.3 hiervor) Einsprache erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rückforderungen von CHF 5'375.00 seien zu erlassen (AK-Nr. 157).

6.2     Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AK-Nr. 242) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig hielt sie fest, die Rückforderung von CHF 5'375.00 sei mit der aus der Verfügung vom 1. Mai 2017 (E. I. 4 hiervor) resultierenden Nachzahlung von CHF 1'864.00 verrechnet worden. Es bestehe somit eine Rückforderung von CHF 3'511.00. Das Erlassgesuch sei abzuweisen, da es am guten Glauben fehle.

7.

7.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 14. Dezember 2017 (Prozessnummer VSBES.2017.322) gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

1.      Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2017 sei aufzuheben.

2.      Es seien die Verfügung vom 8. Juni 2017 sowie die Abrechnung vom 6. Juni 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das erstinstanzliche Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsbeistand zu bewilligen.

3.      Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.      Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin, zu bewilligen.

6.      (Verfahrensantrag: …)

7.2     Am 11. Januar 2018 lässt die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung einreichen, wobei sinngemäss an den Rechtsbegehren in der Beschwerde festgehalten wird (A.S. 13 f.).

8.

8.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 22. Januar 2018 (VSBES.2018.25) gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.      Die Verfügung vom 11. Mai 2017 und der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 seien aufzuheben.

2.      Das Gesuch der Versicherten vom 31. März 2017 sei gutzuheissen.

3.      Das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren VSBES.2017.322 zu vereinigen.

4.      Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen.

8.2     Mit Verfügung vom 13. Februar 2018 werden die Verfahren VSBES.2017.322 und VSBES.2018.25 vereinigt und unter der Prozessnummer VSBES.2017.322 fortgesetzt (A.S. 22 f.).

9.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 ff.).

10.     Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Juni 2018 (A.S. 28 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwältin Clivia Wullimann als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

11.     Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 35 f.). Gleichzeitig reicht ihre Vertreterin ihre Kostennote ein (A.S. 37 ff.).

12.     Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 5. September 2018 (A.S. 42 f.) ihrerseits ihren Standpunkt.

13.     Die Beschwerdeführerin lässt am 24. September 2018 eine weitere Stellungnahme einreichen (A.S. 45 f.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten sind sowohl der Einspracheentscheid vom 13. November 2017 als auch der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017. Mit dem ersten Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin an der den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 betreffenden Rückforderung von CHF 2’796.00 (gemäss Verfügung vom 8. Juni 2017) fest. Mit dem zweiten Entscheid lehnte sie es ab, der Beschwerdeführerin die verbleibende Rückforderung von CHF 3'511.00 (aus den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März 2017, nach Verrechnung mit der Nachzahlung von CHF 1'864.00 gemäss Verfügung vom 1. Mai 2017) zu erlassen. Ferner wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Mit den hier strittigen Rückerstattungsforderungen von CHF 2'796.00 und CHF 3'511.00 wird die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 nicht erreicht. Soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren beanstandet wird, liegt eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung vor. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

2.2     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 mehrfach neu festgelegt. Gemäss den nunmehr vorliegenden Beurteilungen ergeben sich Ansprüche in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 und vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017. Vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 beläuft sich der Anspruch auf die Prämienpauschale plus CHF 93.00 pro Monat. Der Anspruch ab 1. Juni 2016 ist ohne, derjenige ab 1. Januar 2017 mit Einbezug der Tochter B.___ zu bestimmen. Diese Anspruchsbeurteilung, welche mit der Verfügung vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148) vorgenommen wurde, ist inhaltlich korrekt, was im Beschwerdeverfahren auch nicht infrage gestellt wird.

3.2     Der Beschwerdeführerin wurden teilweise höhere Beträge als die vorstehend genannten ausgerichtet, welche nun Gegenstand von Rückforderungen bilden. Diejenigen Rückforderungen, welche mit dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 (AK-Nr. 242) behandelt wurden, befinden sich bereits im Stadium der Erlassprüfung. Gegenstand des Einspracheentscheids vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214) bildete dagegen die materielle Prüfung des dort streitigen zusätzlichen Rückforderungsanspruchs.

3.3     Der Beschwerdeführerin wurden mit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (E. I. 1.) für die Zeit ab 1. August 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 625.00 pro Monat zuzüglich Prämienpauschale zugesprochen. Gemäss der letzten Anspruchsberechnung mit der Verfügung vom 8. Juni 2017 beläuft sich der Anspruch auf die Prämienpauschale, für die beschränkte Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 zusätzlich auf CHF 93.00 pro Monat (E. I. 5.1). Für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 wurde mit der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. I. 2.1) ein Betrag von CHF 3'585.00, entsprechend der Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag von CHF 625.00 pro Monat und dem neu ermittelten Betrag von CHF 158.00 pro Monat (August bis Dezember 2016) respektive CHF 0.00 pro Monat (Januar und Februar 2017), zurückgefordert (E. I. 2.1). Mit der ersten Verfügung vom 10. März 2017 (E. I. 2.3 hiervor) wurde ferner die Differenz von CHF 790.00 zwischen dem verbliebenen Betrag von 5 x CHF 158.00 (von August bis Dezember 2016) und der neuen Berechnung, welche keinen über die Prämienpauschale übersteigenden Anspruch ergab, zurückgefordert. Der später wieder zugesprochene Betrag von CHF 93.00 pro Monat für August bis Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin ausbezahlt, wirkt sich also nicht auf den Rückforderungsbetrag aus. Dieser beläuft sich auf CHF 4'375.00 und blieb auch durch die späteren Verfügungen unberührt, denn mit derjenigen vom 1. Mai 2017 (E. I. 4 hiervor) wurde der Beschwerdeführerin zwar ein Betrag (zuzüglich zur Prämienpauschale) von CHF 466.00 pro Monat für Januar bis April 2017 zugesprochen, der Betrag wurde aber nicht ausbezahlt, sondern verrechnet, und mit der späteren Verfügung vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148) wurde diejenige vom 1. Mai 2017 wieder aufgehoben. Unter dem Aspekt des Erlasses bleibt es somit dabei, dass die Rückforderung von CHF 3'585.00 gemäss Verfügung vom 10. Februar 2017 und jene von CHF 790.00 vom 10. März 2017 zu beurteilen sind. Insgesamt steht der Erlass einer Rückforderung von CHF 4'375.00 zur Diskussion.

3.4     Separat zu behandeln ist die Rückforderung von CHF 1'000.00, welche eine Rechnung vom 12. März 2016 für Krankheitskosten der Tochter betrifft. Die Rückforderung als solche hängt davon ab, ob die Tochter zu diesem Zeitpunkt in die EL-Berechnung der Mutter einzubeziehen war oder nicht. Dieser Einbezug wurde mit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) bejaht, mit derjenigen vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 75) verneint und mit derjenigen vom 10. März 2017 (AK-Nr. 100) wiederum bejaht. Auf dieser Basis hielt die Beschwerdegegnerin in der den Erlass betreffenden Verfügung vom 11. Mai 2017 (E. I. 3.3 hiervor; AK-Nr. 136) denn auch fest, der mit der Verfügung vom 10. Februar 2017 zurückgeforderte Betrag von CHF 1'000.00 sei der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 110) wieder zugesprochen worden, so dass die Rückforderung in diesem Umfang entfalle. Die späteren Verfügungen, insbesondere diejenige vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148), betrafen ausschliesslich den Zeitraum ab 1. Juni 2016. Sie änderten daher nichts daran, dass die Tochter für den Zeitraum bis 31. Mai 2016 in den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin einbezogen wurde. Daher hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Krankheitskosten von CHF 1'000.00 mit Rechnungsdatum 12. März 2016. Jedenfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich die diesbezügliche Sach- und Rechtslage in der Zwischenzeit verändert haben sollte. Es bleibt demnach bei der Feststellung, dass die Rückforderung von CHF 1'000.00, die mit der zweiten Verfügung vom 10. Februar 2017 festgelegt wurde, nicht mehr existiert. Letztlich ist dieser Umstand allerdings nicht entscheidend, denn diesbezüglich wären auch die Erlassvoraussetzungen erfüllt (vgl. E. II. 3.3.5 hiernach).

3.5     Mit der Verfügung vom 8. Juni 2017 und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. November 2017 wurde ein materieller Rückforderungsanspruch von CHF 2'796.00 festgelegt. Es handelt sich um die Rückforderung von sechs Monatsbetreffnissen à CHF 466.00 für Januar bis Juni 2017, welche der Beschwerdeführerin (neben der Prämienpauschale) kurz zuvor mit der Verfügung vom 1. Mai 2017 (E. I. 4) zugesprochen worden waren. Ausbezahlt wurden aber nur die Beträge für Mai und Juni 2017, wogegen die Nachzahlung für Januar 2017 bis April 2017 in der Höhe von 4 x CHF 466.00, total CHF 1'864.00, zur Verrechnung gebracht worden war. Mit der Verfügung vom 8. Juni 2017, welche diejenige vom 1. Mai 2017 aufhob und ersetzte, wurde die Verrechnung jedoch hinfällig. Die Rückforderung kann daher nur noch den verbleibenden Betrag für Mai und Juni 2017 von 2 x CHF 466.00, entsprechend CHF 932.00, umfassen.

4.       Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin der mit den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März 2017 zurückgeforderte Betrag von CHF 4'375.00 zu erlassen ist. Umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

4.1     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C_1/2007). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126, 8C_182/2014 E. 3.5).

4.2     Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.

4.3

4.3.1  Die Rückforderung von CHF 3'585.00 gemäss der ersten Verfügung vom 10. Februar 2017 (AK-Nr. 75) umfasst CHF 467.00 pro Monat für August bis Dezember 2016 und CHF 625.00 pro Monat für Januar und Februar 2017. Die Differenz ergab sich daraus, dass in der ursprünglichen Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) von einem Erwerbseinkommen von CHF 12'801.00 brutto respektive CHF 11'360.00 netto ausgegangen wurde (vgl. AK-Nr. 50), wogegen die Verfügung vom 10. Februar 2017 auf einem Erwerbseinkommen von CHF 21'270.00 brutto respektive CHF 19'769.00 netto basierte (vgl. AK-Nr. 77, 79). Die Neuberechnung beruhte auf dem Lohnausweis der Firma C.___ GmbH für das Jahr 2016, datiert vom 19. Januar 2017, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017 einreichte (AK-Nr. 72).

4.3.2  Die Beschwerdeführerin führte im Erlassgesuch aus, sie habe die notwendigen Belege vollständig eingereicht. Die falsche Berechnungsgrundlage sei nicht durch unvollständige Unterlagen oder Angaben verursacht worden. Unter anderem sei der Beschwerdegegnerin bei der Würdigung der Unterlagen offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Die Grundlagen und Gegebenheiten betreffend Vergleichsberechnungen seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen. Es sei für sie daher nicht erkennbar gewesen, dass die Leistungen offenbar nicht korrekt berechnet worden seien. Der gute Glaube sei dementsprechend zu bejahen. Eine grosse Härte liege ebenfalls vor (AK-Nr. 126). In der Einsprache vom 12. Juni 2017 (AK-Nr. 157) wurde ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe alle notwendigen Unterlagen eingereicht und daher keine Meldepflicht verletzt. Es liege auch keine Nachlässigkeit ihrerseits vor, welche die Berufung auf den guten Glauben ausschliessen würde. Sie habe die Ergänzungsleistungen eingesetzt, um Rechnungen zu begleichen, damit sich keine Schulden anhäuften. Im Beschwerdeverfahren wurde ergänzt, aufgrund des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bei der Firma C.___ GmbH im Stundenlohn und des Bezugs einer IV-Rente von 50 % sei es für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich gewesen, dass sie der Beschwerdegegnerin entsprechende Belege (zur Höhe des Erwerbseinkommens) hätte zur Verfügung stellen müssen. Sie sei denn auch nicht verpflichtet gewesen, neue Beweismittel einzureichen.

4.3.3  Der Beschwerdeführerin kann nach Lage der Akten nicht unterstellt werden, sie habe absichtlich oder bewusst zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Angesichts der konkreten Verhältnisse mit einer Anstellung im Stundenlohn ist auch fraglich, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Der gute Glaube entfällt jedoch auch bei einer grobfahrlässigen Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht (vgl. E. II. 4.2 am Ende hiervor), und eine solche kann hier nicht verneint werden: Die Berechnungsblätter, welche der Verfügung vom 3. Januar 2017 beilagen, enthalten den ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin musste bei Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen, dass die Berechnung, welche der Verfügung vom 3. Januar 2017 (AK-Nr. 42) zugrunde lag, für die Zeit ab 1. August 2016 ein jährliches Erwerbseinkommen von CHF 12'801.00 enthielt (vgl. AK-Nr. 50), das deutlich niedriger war als der im Jahr 2016 tatsächlich erzielte, aus dem kurze Zeit später eingereichten Lohnausweis (AK-Nr. 72) ersichtliche Verdienst von netto CHF 19'769.00. Indem sie es unterlassen hat, die Berechnung zu überprüfen und/oder die erhebliche Abweichung zu melden, hat sie ihre Kontroll- und Hinweispflicht in einer Weise verletzt, welche den guten Glauben ausschliesst. Vor diesem Hintergrund kann der gute Glaube im Zeitpunkt der Nachzahlung von CHF 3'125.00 und der anschliessenden Zahlungen von CHF 625.00 (vgl. E. I. 1 hiervor) nicht bejaht werden. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch für diesen Betrag zu Recht abgelehnt.

4.3.4  Nicht anders verhält es sich in Bezug auf den Betrag von CHF 790.00, der mit der Verfügung vom 10. März 2017 zusätzlich zurückgefordert wurde. Die Rückforderung dieses Betrags basiert ebenfalls darauf, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 3. Januar 2017 von einem deutlich zu niedrigen Erwerbseinkommen ausgegangen war, was der Beschwerdeführerin schon bei oberflächlicher Durchsicht der Verfügung und der Berechnungsblätter ohne weiteres hätte auffallen müssen. Beim Bezug der Nachzahlung und der anschliessenden Zahlungen von je CHF 625.00 für Januar und Februar 2017 kann die Beschwerdeführerin daher nicht als gutgläubig gelten. Auch insoweit hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben zu Recht verneint.

4.3.5  Wie dargelegt, ist nach Lage der Akten, im Einklang mit der Feststellung in der Verfügung vom 11. Mai 2017 (E. I. 3.3 hiervor; AK-Nr. 136), davon auszugehen, der mit der zweiten Verfügung vom 10. Februar 2017 (E. I. 2.2 hiervor; AK-Nr. 83) zugesprochene Betrag von CHF 1'000.00 sei der Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht zu Unrecht ausgerichtet worden und deshalb auch nicht mehr zurückzufordern. Sollte dies allenfalls doch nicht zutreffen, wären die Erlassvoraussetzungen gegeben: Der Betrag wurde der Beschwerdeführerin zugesprochen, weil die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Tochter B.___ sei während des in diesem Zusammenhang relevanten Zeitraums (die Rechnung datiert vom 12. März 2016) in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Diese Annahme basierte zwar zunächst auf dem zu niedrigen Erwerbseinkommen, welches die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, so dass nicht von einem gutgläubigen Bezug ausgegangen werden kann. In der Folge wurde der Irrtum jedoch entdeckt; der Beschwerdeführerin wurde jedoch auf der Basis des nunmehr korrekt feststehenden Sachverhalts mit der zweiten Verfügung vom 10. März 2017 (AK-Nr. 110) erneut die Vergütung der Krankheitskosten der Tochter von CHF 1'000.00 (Rechnungsdatum 12. März 2016) zugesprochen. Laut dem Vermerk auf dieser Verfügung war der Betrag zuvor nicht ausbezahlt worden, weshalb vorgesehen wurde, die Überweisung am 14. März 2017 vorzunehmen. Für die Beurteilung des guten Glaubens ist somit dieser Zeitpunkt massgebend (vgl. E. II. 4.1 hiervor am Ende). Damals hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass anzunehmen, die Leistung werde zu Unrecht bezogen, und auch keine Möglichkeit, einen (allfälligen) Fehler zu erkennen (zumal ein solcher auch aktuell aus den Akten nicht erkennbar ist). Damit liegt der gute Glaube vor. Die grosse Härte ist mit Blick auf den fortdauernden Bezug von Ergänzungsleistungen ebenfalls zu bejahen (vgl. Art. 5 ATSV).

5.       Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017, der den Erlass der mit den Verfügungen vom 10. Februar 2017 und 10. März 2017 festgelegten Rückforderungen betrifft, abzuweisen, soweit es sich um die Leistungen gemäss der Verfügung vom 3. Januar 2017 handelt, also die Nachzahlung von CHF 3'125.00 und die Vergütungen von je CHF 625.00 für Januar und Februar 2017, total CHF 4'375.00. Für den verbleibenden Betrag von CHF 1'000.00 ist festzustellen, dass dieser nicht zurückzuerstatten ist, weil nach Lage der Akten keine diesbezügliche Rückerstattungspflicht besteht und die Rückforderung überdies zu erlassen wäre. In Bezug auf den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 ist festzustellen, dass sich die Rückforderung auf CHF 932.00 beläuft und in diesem Umfang berechtigt ist.

6.       Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass ihr die unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren verweigert wurde.

6.1     Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).

6.2     Im Verwaltungsverfahren betreffend Ergänzungsleistungen wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Ausgleichskasse also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014).

6.3     Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der Ausgleichskasse und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).

6.4     Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die anwaltliche Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren nur dann geboten, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

6.5     Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein EL-rechtlicher «Durchschnittsfall» oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann. Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor: Der Sachverhalt präsentiert sich vergleichsweise einfach, indem nur zwei Personen (die Beschwerdeführerin und ihre Tochter) zu berücksichtigen sind und sich sowohl die Ausgabensituation (Miete, Lebensbedarf, Prämienpauschale) als auch die Einkommensverhältnisse (Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Unterhaltsbeiträge) vergleichsweise übersichtlich präsentieren. Wenn es trotzdem nicht ganz einfach ist, innerhalb der Akten den Überblick zu gewinnen, bildet dies die Folge der mehrfachen rückwirkenden Korrekturen, welche jeweils durch neue Informationen (betreffend Erwerbseinkommen, Arbeitslosenentschädigung, BVG-Rente, in einem Fall [Verfügungen vom 10. Februar 2017 und deren Korrektur durch die Verfügungen vom 10. März 2017] auch durch ein Versehen der Beschwerdegegnerin) bewirkt wurden. Bei Einreichung der Einsprache vom 10. Juli 2017 (AK-Nr. 177) waren die meisten Korrekturen jedoch bereits erfolgt und es bestand auch für eine mit derartigen Fragestellungen vertraute nicht anwaltliche Person die Möglichkeit, die kritischen Problemstellungen zu erkennen und die Einsprache zu formulieren. Dass seitens der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorläge, ist nicht ersichtlich. Vielmehr weist das durch sie selbst verfasste, in jeder Hinsicht sachgerechte Erlassgesuch vom 31. März 2017 (AK-Nr. 126) darauf hin, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Interessen – wenn nötig unter Beizug einer entsprechenden, nichtanwaltlichen Beratungsstelle – selbst zu vertreten. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die strengen Massstäbe, welche die Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren formuliert hat, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Einspracheverfahren zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.         Zusammenfassend sind die angefochtenen Einspracheentscheide insofern zu korrigieren, als die Verfügung vom 1. Mai 2017 und die darauf basierende Verrechnung der Nachzahlung von CHF 1'864.00, welche zu einer Reduktion des vom Erlassgesuch betroffenen Rückforderungsbetrags von CHF 5'375.00 auf CHF 3'511.00 führte, durch die Verfügung vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148; E. I. 5.1 hiervor) aufgehoben wurde, so dass die Verrechnung hinfällig wird und der Erlass des gesamten Betrags von CHF 5'375.00 zu prüfen ist. Dieser Umstand ist deshalb relevant, weil die Verrechnung den Erlass ausschliesst. Das den Betrag von CHF 5’375.00 betreffende Erlassgesuch ist im Umfang von CHF 4'375.00 abzuweisen und im Umfang von CHF 1'000.00 gutzuheissen, soweit für diesen Betrag überhaupt eine Rückerstattungspflicht besteht. Der mit dem Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (AK-Nr. 214) bestätigte Rückforderungsbetrag von CHF 2'796.00 reduziert sich durch den Wegfall der Verrechnung von CHF 1'864.00 auf CHF 932.00. Die gegen diese Rückforderung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gesamthaft betrachtet ist die Beschwerde im Umfang von CHF 1'000.00 gutzuheissen und im verbleibenden Umfang von insgesamt CHF 5'307.00 (Erlass CHF 4'375.00, Rückforderung CHF 932.00) abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren richtet.

8.

8.1       Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Hier rechtfertigt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 1'000.00 obsiegt, keine Kostenausscheidung, zumal dieser Aspekt im Beschwerdeverfahren nicht separat thematisiert wurde und somit den Aufwand nicht erhöht hat. Der Beschwerdeführerin ist daher keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG zuzusprechen.

8.2     Die Beschwerdeführerin steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 10 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Rechtanwältin Wullimann hat mit der Replik vom 24. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 37 ff.). Darin wird ein Zeitaufwand von 18,87 Stunden geltend gemacht. Hinzu kommt noch der Aufwand für die vergleichsweise kurze Eingabe vom 24. September 2018 (A.S. 45 f.) sowie die Nachbearbeitung, so dass insgesamt von 20,5 Stunden auszugehen ist. Davon entfallen 7,51 Stunden auf die Zeit vor dem Einspracheentscheid vom 13. November 2017 (inkl. die 0.08 Stunden für dessen Sichtung am 14. November 2017, welche praxisgemäss noch zum Verwaltungsverfahren gezählt wird). Dabei handelt es sich im vorliegenden Verfahren um vorprozessualen Aufwand, der nicht zu entschädigen ist. Der verbleibende Aufwand von 13 Stunden kann als angemessen gelten. Mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]) ergibt sich ein Honorar von CHF 2'340.00 (davon CHF 617.40 im Jahr 2017). Unter Berücksichtigung der ab 14. November 2017 angefallenen Auslagen von CHF 97.50 (davon CHF 30.50 im Jahr 2017) sowie der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 (CHF 51.85) und 7,7 % im Jahr 2018 (CHF 137.80) resultiert eine Entschädigung von CHF 2'627.15, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).

Demnach wird erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die in der Verfügung vom 1. Mai 2017 (AK-Nr. 130) enthaltene Verrechnung der Nachzahlung von CHF 1'864.00 durch die Verfügung vom 8. Juni 2017 (AK-Nr. 148) hinfällig geworden ist. Der mit dem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 behandelte Erlass einer Rückforderung bezieht sich demnach auf einen Rückforderungsbetrag von CHF 5'375.00, während sich die mit dem Einspracheentscheid vom 13. November 2017 festgelegte zusätzliche Rückforderung auf CHF 932.00 reduziert.

2.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2017 wird teilweise gutgeheissen. Der Teilbetrag von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin erlassen, soweit er zurückzuerstatten ist. In Bezug auf die verbleibende Rückforderung von CHF 4'375.00 wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2017 wird abgewiesen mit der Feststellung, dass die Rückforderung CHF 932.00 beträgt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, [...], wird auf CHF 2'627.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2017.322 — Solothurn Versicherungsgericht 09.11.2018 VSBES.2017.322 — Swissrulings