Urteil vom 8. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Marianne Bürgi, FaSo
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. November 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1967 geborene A.___ (damals noch C.___; nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Dezember 1991 unter Hinweis auf einen am 30. Dezember 1989 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4.1). Die Beschwerdegegnerin traf Abklärungen und holte u.a. bei Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädische Klinik, Spital E.___, ein Gutachten vom 24. April 1992 (IV-Nr. 4.12 S. 13 ff.) ein. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis, aufgrund der Folgen des Unfalls bestehe eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (IV-Nr. 4.12 S. 17). Auf dieser Basis wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 1993 rückwirkend ab 1. November 1991 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen (IV-Nr. 4.4 S. 6).
2. Im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen wurde die laufende Viertelsrente jeweils bestätigt (Verfügung vom 18. Oktober 1995, IV-Nr. 4.4 S. 3; Mitteilung vom 4. März 1998, IV-Nr. 4.4 S. 1; Mitteilung vom 7. April 2000, IV-Nr. 7; Mitteilung vom 21. Juli 2003, IV-Nr. 17; Mitteilung vom 1. Dezember 2006, IV-Nr. 33). Der Beschwerdeführerin wurden Kinderrenten für ihre drei Kinder (geb. 2001, 2003 und 2007) zugesprochen.
3.
3.1 Im Oktober 2014 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 48). Sie holte einen Arbeitgeberbericht der Einwohnergemeinde F.___ vom 17. Oktober 2014 ein, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2009 mit einem Pensum von 50 % angestellt war (IV-Nr. 49). Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November 2014 (IV-Nr. 50) in Aussicht, die laufende Invalidenrente aufzuheben. Zur Begründung wurde erklärt, der Invaliditätsgrad habe sich auf 37 % reduziert.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess am 10. Dezember 2014 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 58), welche am 30. Januar 2015 ergänzt wurden (IV-Nr. 60). Sie wandte sich insbesondere gegen die darin enthaltene Bemessung des Valideneinkommens und machte geltend, dieses müsse höher angesetzt werden. Am 30. Januar 2015 äusserte sie sich nochmals (IV-Nr. 60). Weiter reichte sie medizinische Unterlagen ein, aus welchen unter anderem hervorgeht, dass am 22. April 2015 wegen einer Subtalararthrose eine erneute Operation stattgefunden hatte (IV-Nr. 64). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin empfahl Dr. med. G.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 21. Juli 2015 die Einholung eines orthopädisch-traumatologischen Gutachtens (IV-Nr. 66) (IV-Nr. 72, 73). In der Folge kam es zu weiteren operativen Eingriffen am OSG links (vgl. IV-Nr. 79 S. 6, IV-Nr. 96 S. 3). Die geplante Begutachtung konnte daher nicht stattfinden.
3.3 Am 2. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein, welche sich insbesondere zum Valideneinkommen äusserte (IV-Nr. 106).
3.4 Am 20. Juni 2017 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 110). Sie kündigte nun an, sie werde die laufende Viertelsrente per 1. Juli 2015 auf eine ganze Rente erhöhen, per 1. Mai 2016 wieder auf eine Viertelsrente reduzieren, per 1. Oktober 2016 wieder auf eine ganze Rente erhöhen und per 1. März 2017 erneut auf eine Viertelsrente herabsetzen.
4. Mit Verfügung vom 7. November 2017 (IV-Nr. 114; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 20. Juni 2017. Sie sprach der Beschwerdeführerin anschliessend an die seit 1. November 1991 laufende Viertelsrente für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2016 eine ganze Rente, vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 eine Viertelsrente, vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 eine ganze Rente und ab 1. März 2017 wiederum eine Viertelsrente zu.
5.
5.1 Mit Zuschrift vom 8. Dezember 2017 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. November 2017 sei in Bezug auf das Valideneinkommen aufzuheben.
2. Ausgehend von der jetzigen effektiven Lohneinstufung inkl. die automatischen Lohneinstufungsanstiege in der Funktion als Sozialarbeiterin ohne Berufsabschluss sei ein Valideneinkommen von mindestens CHF 99'516.00 im Jahr 2014, CHF 104'750.00 im Jahr 2015 bzw. von CHF 107’370.00 im Jahr 2017 festzulegen.
3. Eventualiter: Es sei vom korrekt aufgerechneten Einkommen der H.___ im Jahr 2014 von CHF 107'759.00 auszugehen.
4. Der Versicherten sei ab 1. Juli 2015 wie bisher eine ganze, ab 1. Mai 2016 anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente, ab 1. Oktober 2016 wie bisher eine ganze und ab 1. März 2017 anstelle einer Viertelsrente eine halbe Rente auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
5.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 auf eine Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26).
5.3 Die Vertretung der Beschwerdeführerin reicht am 14./15. Februar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 28 f.). Diese geht am 26. Februar 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 30), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 7. November 2017, mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine mehrfach abgestufte Rente zugesprochen hat. In dieser Konstellation hat das Gericht im Beschwerdefall grundsätzlich nicht nur die beanstandeten, sondern auch die unbestritten gebliebenen Anspruchszeiten zu überprüfen (BGE 131 V 164; 125 V 413).
2.
2.1 Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3 Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
2.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/aa S. 76).
2.5 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
2.6 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verdienst bei der F.___ mit einem Pensum von 50 % ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit vollumfänglich verwertet und dass das Invalideneinkommen auf dieser Basis bestimmt werden kann (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin wegen der Operation vom 15. April 2015 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig war, dass sie die Arbeit am 4. Januar 2016 wieder mit dem Pensum von 50 % aufnehmen konnte, dass im Zusammenhang mit der Operation vom 26. Juli 2016 wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben war und dass die Arbeit nach deren Ablauf am 8. November 2016 wiederum mit dem früheren Pensum von 50 % aufgenommen wurde. Dementsprechend war gemäss der Regelung von Art. 88a Abs. 1 und 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; Anpassung nach drei Monaten, wobei eine Erhöhung auf den Monatsanfang, eine Reduktion auf das Monatsende erfolgt) die Viertelsrente ab 1. Juli 2015 auf eine ganze Rente zu erhöhen. Diese ganze Rente war ab 1. Mai 2016 wieder zu reduzieren, wobei im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, wie hoch die Rente ab diesem Datum auszufallen hat. Unbestritten ist wiederum der Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Oktober 2016 und die Reduktion der ganzen Rente – wiederum auf eine im vorliegenden Verfahren zu bestimmende Stufe – per 1. März 2017. Auch wenn nach der Rechtsprechung in der hier gegebenen Konstellation auch die unbestritten gebliebenen Anspruchsperioden zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehören (BGE 125 V 413, 131 V 164; E. II. 1.2 hiervor), besteht vorliegend kein Anlass, auf die übereinstimmende Beurteilung der Parteien zurückzukommen, zumal diese durch die medizinische Aktenlage hinreichend gestützt wird. Dies gilt auch für das Invalideneinkommen, welches dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen entspricht.
4. Strittig ist dagegen das Valideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses gestützt auf statistische Grundlagen ermittelt, während die Beschwerdeführerin verlangt, das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen sei auf 100 % hochzurechnen oder es sei auf den – ebenfalls hochzurechnenden – Verdienst abzustellen, welchen sie bei der früheren Arbeitgeberin H.___ erreicht habe.
4.1 Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2).
Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 329, Art. 28a N 55).
Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 6.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2).
Bei Versicherten, die – wie die Beschwerdeführerin – in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid wurden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 6.1 und 8C_210/2012 E. 3.2). Wenn feststeht, dass eine berufliche Veränderung wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgenommen wurde, ist aber in aller Regel davon auszugehen, dass es ohne den Gesundheitsschaden nicht zu der anschliessend realisierten Entwicklung gekommen wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2011 vom 16. Januar 2012 E. 5.2 und 5.3). Immerhin kann die im neuen Aufgabengebiet realisierte Laufbahn Anhaltspunkte dafür liefern, dass es die versicherte Person im Gesundheitsfall in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich einen beruflichen Aufstieg erreicht hätte.
4.2 Die 1967 geborene Beschwerdeführerin absolvierte die Primar- und Bezirksschule in [...]. Anschliessend absolvierte sie eine Ausbildung als Arztgehilfin. Das entsprechende Diplom erlangte sie im Oktober 1985 (vgl. IV-Nr. 4.1 S. 3). In der Folge arbeitete sie auf diesem Beruf. Ab 1. Januar 1988 war sie in der Arztpraxis I.___ als Arzthelferin bzw. medizinische Praxisassistentin angestellt. Sie arbeitete zunächst mit einem Pensum von 100 %, welches sie Mitte 1989 aus persönlichen Gründen auf 80 % reduzierte (vgl. Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1992, IV-Nr. 4.5 S. 19 ff.). Laut den Angaben des Arbeitgebers (IV-Nr. 4.5 S. 22; Beilage 2 zum Arbeitgeberbericht vom Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1992, IV-Nr. 4.5 S. 16 ff.) wäre ohne den Unfall geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Leiterin des Personals in der genannten Arztpraxis übernommen hätte.
Nach dem Unfall vom 30. Dezember 1989 war die Beschwerdeführerin zunächst zu 100 %, ab 25. Juli 1990 noch teilweise arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 4.5 S. 23). Sie löste das Arbeitsverhältnis bei der Arztpraxis I.___ auf Ende Juli 1992 auf (vgl. IV-Nr. 4.5 S. 8 sowie Arbeitgeberbericht vom 26. November 1992, IV-Nr. 4.5 S. 24 ff.). Ab 16. August 1992 war sie im Stundenlohn mit einem Pensum von rund 60 % (vgl. IV-Nr. 4.5 S. 8) als Arztgehilfin bei der Arbeitgeberin H.___ angestellt (Arbeitgeberbericht vom 29. November 1993, IV-Nr. 4.5 S. 16 ff.). Dort wurde sie ab Ende 1994 vorwiegend im Sekretariat eingesetzt (Arbeitgeberbericht vom 7. Oktober 1995, IV-Nr. 4.5 S. 4 ff.). In den späteren Berichten gab die Arbeitgeberin jeweils an, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ende 1994 nicht mehr als Arztgehilfin, sondern als kaufmännische Angestellte (IV-Nr. 6, 14). In der Beschwerdeschrift wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe Ende 1994 (nach berufsbegleitender Ausbildung) aus gesundheitlichen Gründen betriebsintern auf administrative Tätigkeiten umstellen können (Beschwerdeschrift S. 2; A.S. 12). Auch die Beschwerdegegnerin hielt in einem internen Vermerk fest, die Beschwerdeführerin arbeite behinderungsbedingt vorwiegend im administrativen Bereich (IV-Nr. 4.6 S. 1).
Am 22. November 1995 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag, ihr sei eine Umschulung zur Sozialarbeiterin zu finanzieren (IV-Nr. 4.6 S. 2). Dieses Vorhaben wurde in der Folge nicht weiter verfolgt, weil die Beschwerdeführerin im März 1996 die entsprechende Aufnahmeprüfung nicht bestand (IV-Nr. 4.6 S. 1). Das Gesuch um entsprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen wurde daher als erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 4.4 S. 2).
Am 2. Oktober 1999 erlitt die Beschwerdeführerin einen neuen Unfall mit Schienbeinkopftrümmerfraktur links (vgl. IV-Nr. 5 S. 1). Sie war in der Folge zunächst stärker eingeschränkt. Ab 22. Februar 2000 konnte sie wieder das frühere Pensum von 60 % wahrnehmen. In der Folge war sie weiterhin mit einem Pensum von fünf Stunden pro Tag (gegenüber 8,4 Stunden bei einem Vollzeitpensum) bei der Arbeitgeberin H.___ angestellt (vgl. Arbeitgeberbericht vom 30. März 2000, IV-Nr. 6). Am 5. August 2001 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde ihr Pensum ab Anfang 2002 zufolge Mutterschaft auf 40 % reduzieren (IV-Nr. 10). Die Anstellung bei der H.___ dauerte in der Folge an (vgl. Arbeitgeberbericht vom 26. Mai 2003, IV-Nr. 14).
Am 1. Februar 2005 trat die Beschwerdeführerin eine neue Anstellung an. Sie arbeitete nun mit einem Pensum von 30 - 50 % als Sekretärin Sozialdienst bei der Einwohnergemeinde J.___ (IV-Nr. 28). Per 1. Januar 2009 wurden die kommunalen Sozialdienste in die neu geschaffenen Sozialregionen überführt. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Sozialregion K.___ angestellt. Als Arbeitgeberin fungierte die Einwohnergemeinde F.___. Diese gab im Arbeitgeberbericht vom 17. Oktober 2014 (IV-Nr. 49) an, die Beschwerdeführerin arbeite als Sozialarbeiterin. Eine spezifische Ausbildung als Sozialarbeiterin hat sie nicht absolviert. Aus den Lohnangaben der Arbeitgeberin (IV-Nr. 49 S. 9 ff.) ist ersichtlich, dass es per 1. Mai 2012 zu einer erheblichen Lohnerhöhung kam. Dies wird im Einwandschreiben vom 10. Dezember 2014 (IV-Nr. 58) mit einer Korrektur der Lohneinstufung begründet. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber erklärt, das Pensum habe bis Ende April 2012 40 % und ab 1. Mai 2012 50 % betragen. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann offen bleiben, da es sich nicht auf das Ergebnis auswirkt, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls seit 1. Mai 2012 50 % arbeitet.
4.3 Dieser Sachverhalt ist im Lichte der dargestellten Rechtsprechung (E. II. 3.1 hiervor) wie folgt zu beurteilen:
4.3.1 Als die Beschwerdeführerin den Unfall vom 30. Dezember 1989 erlitt, der schliesslich zu einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (namentlich wegen Schmerzen an Rücken und Fussgelenken) führte, war sie 22 Jahre alt. Sie hatte vier Jahre zuvor die Ausbildung zur Arztgehilfin (heute: Medizinische Praxisassistentin) beendet und war nun seit 1. Januar 1988 in der Arztpraxis I.___ angestellt, wobei sie ihr Pensum seit 1. Juli 1989 aus persönlichen Gründen von 100 % auf 80 % reduziert hatte. Gestützt auf die erwähnten Angaben des Arbeitgebers (IV-Nr. 4.5 S. 22) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall am 1. Januar 1990 die Leitung des Personals der Arztkanzlei übernommen hätte. Dazu kam es jedoch wegen des Unfalls nicht. In der Folge wechselte die Beschwerdeführerin am 1. August 1992 zur Arbeitgeberin H.___, wo sie zunächst ebenfalls als Arzthelferin bzw. medizinische Praxisassistentin tätig war. In der Folge änderte sich ihr Einsatzbereich aus gesundheitlichen Gründen. Sie konnte eine berufsbegleitende Ausbildung absolvieren und ab Ende 1994 auf administrative Tätigkeiten umstellen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 [A.S. 12]). Kurz darauf nahm sie eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin in Aussicht (IV-Nr. 4.11 S. 10; 4.6 S. 2). Dieses Vorhaben scheiterte allerdings, weil sie die Aufnahmeprüfung nicht bestand (IV-Nr. 4.6 S. 1). In den anschliessenden Arbeitgeberberichten dieser Arbeitgeberin wird ihre Tätigkeit mit «kaufmännische Angestellte» bezeichnet. In den Folgejahren verblieb die Beschwerdeführerin im administrativen Bereich. 2005 wechselte sie in eine administrative Tätigkeit in einem Sozialdienst, ab 2009 wird ihre Funktion mit «Sozialarbeiterin» umschrieben.
4.3.2 Wie der dargestellte berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin zeigt, wirkte sich der Unfall insofern unmittelbar und sofort auf die berufliche Entwicklung aus, indem der Plan, dass die Beschwerdeführerin die Leitung des Personals der Arztpraxis I.___ übernehmen werde, nicht realisiert werden konnte. Im weiteren Verlauf bildete der im Jahr 1994, fünf Jahre nach dem Unfall vorgenommene und realisierte Wechsel in eine administrative Tätigkeit (mit entsprechender berufsbegleitender Ausbildung) die eigentliche, für die weitere Entwicklung entscheidende Weichenstellung. Wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich betont wird (A.S. 12) und auch sonst aus den Akten ersichtlich ist (vgl. IV-Nr. 4.6 S. 1: «Die Versicherte arbeitet […..] behinderungsbedingt im vorwiegend administrativen Bereich»), waren hierfür die durch den Unfall verursachten Einschränkungen entscheidend. Der Entschluss zu dieser beruflichen Umstellung, einschliesslich der damit verbundenen berufsbegleitenden kaufmännisch-administrativen Ausbildung, wurde somit nach dem Unfall und aus gesundheitlichen Gründen gefasst. Ohne den Unfall hätte die Beschwerdeführerin die Leitung des Personals der Arztpraxis I.___ übernommen und ihre berufliche Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in diesem Bereich fortgesetzt. Der Umstand, dass die berufliche Umstellung hier erst nach der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung stattfand, ändert daran nichts, da der Zusammenhang zwischen dem Unfall, den damit verbundenen Beeinträchtigungen und der Neuorientierung klar erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, das Valideneinkommen analog zum Invalideneinkommen zu bemessen. Ebenso war es korrekt, die 1994 wegen der Unfallfolgen vorgenommene berufliche Neuorientierung unberücksichtigt zu lassen und entsprechend der allgemeinen Regel, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortgesetzt worden wäre (vgl. E. II. 4.1 hiervor am Anfang), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Behinderung in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Arztgehilfin bzw. im Gesundheitswesen tätig geblieben wäre.
4.3.3 Gemäss den Angaben des Arbeitgebers wäre vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 1990, mit knapp 23 Jahren, die Leitung des Personals der Arztpraxis übernommen hätte. Angesichts dieses dokumentierten, konkreten Karriereschrittes, der unmittelbar bevorgestanden wäre, und mit Blick auf die tatsächliche Laufbahn der Beschwerdeführerin, welche ohne umfassende kaufmännische Grundausbildung und ohne spezifische Ausbildung in Sozialarbeit letztlich die Funktion einer Sozialarbeiterin übernehmen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch im Gesundheitsfall einen zusätzlichen beruflichen Aufstieg hätte realisieren können. Die Beschwerdegegnerin hat dieser mutmasslichen hypothetischen Entwicklung Rechnung getragen, indem sie innerhalb der LSE 2014, Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), den dem Kompetenzniveau 4 («Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») entsprechenden standardisierten Monatslohn (Frauen) von CHF 7'137.00 herangezogen hat. Mit der Aufrechnung von 40 Stunden auf die berufsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden ergab sich für das Jahr 2014 ein Valideneinkommen von CHF 88'856.00. Bezogen auf das Jahr 2015 war zusätzlich die statistische allgemeine Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen ist korrekt und wird den Verhältnissen gerecht.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen korrekt bestimmt. Das Invalideneinkommen ist ebenso wie die zeitlichen Rentenabstufungen unbestritten. Der Einkommensvergleich für die verschiedenen Perioden wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend durchgeführt, was im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wurde.
5. Zusammenfassend lässt sich die Verfügung vom 7. November 2017 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer