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Solothurn Versicherungsgericht 26.09.2018 VSBES.2017.312

26 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,317 mots·~22 min·4

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 26. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 8. November 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 8. August 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 13. Juli 2017 für 55 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe es entgegen den Weisungen vom 6. Juli 2017 unterlassen, sich einerseits auf eine Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG und andererseits auf eine Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie CE bei der C.___ GmbH zu bewerben (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 16) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 23 Tage (ab 28. Juli 2017) reduzierte (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Am 4. Dezember 2017 (Postaufgabe: 6. Dezember 2017) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5). Am 2. Januar 2018 reicht der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Versicherungsgericht (A.S. 6 f.) die verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragt, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben und der gesamte Betrag sei auszuzahlen (A.S. 8 f.). Am 29. Januar 2018 wird die Beschwerde ergänzt (A.S. 15).

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 folgende Anträge (A.S. 17 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.   Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

2.3     Am 9. März 2018 zeigt die AXA-ARAG Rechtsschutz, Rechtsdienst Zürich, die Vertretung des Beschwerdeführers an (A.S. 30; Vollmacht in A.S. 36).

2.4     Mit Replik vom 2. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 42 f.):

1.   Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben.

2.   Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung angemessen zu reduzieren.

3.   Die gesetzlichen Leistungen seien auszurichten.

4.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5.   Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

2.5     Mit Duplik vom 14. Mai 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 fest (A.S. 46 f.).

2.6     Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss Replik vom 2. Mai 2018 festhalten (A.S. 50). Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 51), die mit Verfügung vom 28. Mai 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 52).

2.7     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 23 streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.       Mit Verfügung vom 8. August 2017 hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 55 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er sich – entgegen den Aufforderungen durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...] (vgl. AWA-Nr. 8 f.) – weder auf die Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG noch auf die Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie CE bei der C.___ AG beworben habe (AWA-Nr. 1). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 6. September 2017 (AWA-Nr. 16) auf 23 Tage, da dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der C.___ AG ausgeschriebenen Stelle kein Fehlverhalten vorgeworfen werden könne bzw. sein Verhalten nicht kausal für die Nichtanstellung gewesen sei (A.S. 2 f.).

Streitig ist somit lediglich, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtanstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG darin gründet, dass der Beschwerdeführer eine ihm vermittelte (zumutbare) Arbeit als Chauffeur Kategorie C/CE – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1).

4.

4.1     Das zuständige RAV forderte den Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 auf, sich bis 12. Juli 2017 bei der B.___ AG zu bewerben (AWA-Nr. 8). Es handelte sich dabei um eine unbefristete Vollzeitstelle als Chauffeur Kategorie C/CE mit Arbeitsort in [...]. Am 17. Juli 2017 teilte die B.___ AG dem RAV mit Formular «Meldung über die Bewerbung von» mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht gemeldet habe und dass die fragliche Stelle weiterhin offen bleibe (AWA-Nr. 12).

4.2     Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 19. Juli 2017 hielt das zuständige RAV fest, gemäss Rückmeldung der B.___ AG habe letztere keine Bewerbungsunterlagen von ihm erhalten. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, sich bis 26. Juli 2017 zu diesem Sachverhalt zu äussern (AWA-Nr. 14). Ausweislich der Akten verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme, worauf ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August 2017 für 55 Tage – bzw. gemäss Einspracheentscheid noch 23 Tage (vgl. E. II. 3) – in der Anspruchsberechtigung einstellte (AWA-Nr. 1).

4.3     In der dagegen am 6. September 2017 erhobenen Einsprache machte der Beschwerdeführer geltend, er sei vom 26. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 in einer Arbeitsmassnahme («Stabe Stebe G ü50») gebunden gewesen. Die Aufforderung des RAV zur Bewerbung habe er am 10. Juli 2017 erhalten. Ab dem 13. Juli 2017 habe er die Stellen via Telefon geprüft. Urlaub und «andere Unpässlichkeiten» hätten zunächst nur einen Kontakt zu einer anderen Stelle zugelassen. Die B.___ AG habe er erst am 26., 27. und 28. Juli 2017 erreichen können, wobei die Bewerbung prophylaktisch zugestellt worden sei. Am 25. Juli 2017 sei er bei der zuständigen RAV-Beraterin vorstellig geworden, um die Situation zu erörtern. Diese habe ihn jedoch abgewiesen, da sie eine schriftliche Erklärung erwarte (AWA-Nr. 16).

4.4

4.4.1  Am 21. September 2017 (AWA-Nr. 17) sowie am 9. Oktober 2017 (AWA-Nr. 20) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer schriftlich zur Einreichung entsprechender Beweismittel auf. Mit Schreiben vom 15. September 2017 (Posteingang: 25. September 2017; AWA-Nr. 18) stellte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Kurs-Zuweisung für den vom 26. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 dauernden Kurs «Stabe Stebe G ü50» zu (AWA-Nr. 19). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Posteingang: 23. Oktober 2017; AWA-Nr. 22) reichte der Beschwerdeführer ein an Herrn D.___, B.___ AG, gerichtetes Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 betreffend die durch das RAV zugewiesene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE (AWA-Nr. 26) sowie das durch den Beschwerdeführer ausgefüllte und am 28. Juli 2017 unterzeichnete Formular «Meldung über das Ergebnis der Bewerbung von» ein, wonach er sich am 20. Juli 2017 bei der B.___ AG beworben habe. Zum Ergebnis der Bewerbung hielt der Beschwerdeführer fest: «Anforderungsprofil entspricht nicht den Vorstellungen» (AWA-Nr. 27).

4.4.2  Im Bewerbungsschreiben an die B.___ AG vom 20. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer fest, das Anforderungsprofil, auf das diese Stelle ausgerichtet sei, entspreche nicht seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen. Möglicherweise könne man ihm eine andere Stelle anbieten, mit der «alle Beteiligten besser aufgestellt» seien (AWA-Nr. 26). Ein Zustellungsnachweis findet sich nicht in den Akten.

4.5     Auf schriftliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 (AWA-Nr. 31) nahm der zuständige Personalberater der B.___ AG, D.___, mit Schreiben vom 6. November 2017 (AWA-Nr. 32) wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer hätte eine unbefristete Stelle antreten können. Das Wochenpensum hätte 42 Stunden und der Stundenlohn CHF 30.00 (brutto) betragen. Dies sei dem Beschwerdeführer aber zu wenig gewesen. Am 27. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer bei ihm persönlich vorbei gekommen wegen der Stelle als Chauffeur. Er habe dem Beschwerdeführer die Stelle nicht mal beschreiben können, schon habe dieser gesagt, dass die Stelle sowieso nichts für ihn sei. Der Beschwerdeführer habe sehr hohe Ansprüche wegen dem Lohn gehabt, CHF 30.00 pro Stunde (brutto) seien ihm zu wenig gewesen und er wolle auch nur gewisse Arbeiten machen. Er mache nur, was er wolle, und nicht, was andere von ihm verlangten. Der Beschwerdeführer sei sehr «von oben herab» zu ihm gewesen. Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob es korrekt sei, dass sich der Beschwerdeführer am 26., 27. und 28. Juli 2017 telefonisch bei ihm gemeldet und sich am 20. Juli 2017 auch schriftlich beworben habe, führte der Personalberater aus, der Beschwerdeführer habe sich nicht am 20. Juli 2017 bei ihm beworben; er sei am 27. Juli 2017 persönlich ohne Voranmeldung vorbeigekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle noch frei gewesen; er habe sie aber durch einen anderen Chauffeur besetzen können. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer Chancen auf die Anstellung gehabt hätte, antwortete Herr D.___, der Beschwerdeführer sei sehr wohl geeignet gewesen für diese Stelle, er habe nur nicht gewollt, weil er zu viele Ansprüche gehabt habe. Laut Referenz der früheren Arbeitgeberin, E.___ AG, sei der Beschwerdeführer sehr speziell und habe sehr hohe Ansprüche. Er habe oft mit der E.___ AG zu tun und lege sehr viel Wert auf die Referenzen dieses Unternehmens (siehe zum Ganzen AWA-Nrn. 31 und 32).

4.6     Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2017 wurde die Einsprache vom 6. September 2017 teilweise gutgeheissen (A.S. 1 ff.). In Bezug auf die Vollzeitstelle als Chauffeur bei der B.___ AG hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an der Einstellung in der Anspruchsberechtigung – im Umfang von nunmehr 23 Tagen ab dem 28. Juli 2017 (siehe Neuberechnung in A.S. 3) – fest (vgl. auch E. II. 3 hievor). Die Abklärungen bei der B.___ AG hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer nicht schriftlich beworben habe; er sei aber am 27. Juli 2017 persönlich erschienen und die Stelle wäre dannzumal noch offen gewesen. Jedoch habe er die Stelle abgesagt, weil ihm der Lohn und die Anforderungen nicht zugesagt hätten. Es seien jedoch keine Anzeichen vorhanden, dass die Stelle für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre. Der Arbeitgeber habe bestätigt, dass er für die Stelle geeignet gewesen wäre und die Anforderungen erfüllt hätte. Aufgrund der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer gehalten, eine zumutbare Stelle anzunehmen, auch wenn sie nicht zu 100 % den Wunschvorstellungen entspreche. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit auf einen umgehenden Stellenantritt vereitelt, was nicht akzeptiert werden könne. Minderungsgründe könnten keine berücksichtigt werden (A.S. 2 f.).

4.7     In seiner Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2018 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin versuche gezielt, seine Darstellung «in ein ganz spezielles Licht zu rücken» und scheue dabei auch nicht davor zurück, Angaben bewusst zu fälschen. Er verfüge über ein «umfangreiches Ausbildungsprofil mit einer überdurchschnittlichen Schulbildung» und es könne nicht angehen, dieses auf «das Mass eines Chauffeurs Kat. C/E zu reduzieren». Es müsse zunächst geklärt werden, was man unter «zumutbar» verstehe. Sämtliche Bewerbungen, die vom RAV zugewiesen worden seien, habe er zeitnah und mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet. Anforderungsprofile, wie jenes bei der von der B.___ AG ausgeschriebenen Stelle, seien nicht geeignet, da er mit «Baufzgs» nicht vertraut sei, und auch «Sek. I – obligatorische Schule» entspreche nicht seinem Schulbildungsniveau. Auch weise er darauf hin, dass er Bewerbungsunterlagen dort abgegeben habe, im Bestreitungsfall verlange er eine Gegenüberstellung (A.S. 8 f.).

4.8     Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2018 macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Personalberaters, Herr D.___, korrekt seien. Der Beschwerdeführer habe demnach kein genügendes Interesse an der zugewiesenen Stelle gezeigt und damit bewusst in Kauf genommen, dass es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sei (A.S. 17 ff., 23).

4.9     Mit Replik vom 2. Mai 2018 stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich auf die ihm zugewiesene Stelle bei der B.___ AG nachweislich schriftlich am 20. Juli 2017 beworben. Er bemühe sich nach Kräften, eine neue Anstellung zu finden, was sich aufgrund des bereits fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers als nicht einfach erweise. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin habe er zu keinem Zeitpunkt mangelndes Interesse an den ihm zugewiesenen Stellen gezeigt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer, wie aus seinem Lebenslauf hervorgehe, bisher über keinerlei Erfahrungen mit in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen verfüge, habe er dies anlässlich des Gesprächs mit Herrn D.___ offen erwähnt. Dies jedoch nicht, um die Anstellung zu gefährden, sondern er habe verhindern wollen, dass er die Stelle kurz nach Antritt wegen fehlender Erfahrung wieder verlieren oder man ihm Vorwürfe machen würde, er habe anlässlich des Vorstellungsgesprächs falsche Angaben gemacht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin stütze sich einseitig auf die Aussagen von Herrn D.___, der sich abschätzig und nicht präzise äussere und gar nicht auf die per Post eingereichte schriftliche Bewerbung eingehe. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich anlässlich des persönlichen Gesprächs mit dem Personalberater nicht für die Stelle interessiert habe. Es mache vielmehr den Anschein, dass Herr D.___ den Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er nicht in allen gemäss Stellenausschreibung erwähnten Bereichen über Erfahrung verfüge, als mangelndes Interesse falsch verstanden habe. Dieses Missverständnis dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden; er sei sämtlichen Pflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse nachgekommen (A.S. 42 f.; vgl. auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2018 [A.S. 50]).

5.      

5.1     Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer mit dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 – dessen Zustellung an die B.___ AG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. II. 4.3 f. und 4.9) nicht ausgewiesen ist – oder erst am 27. Juli 2017 anlässlich des anerkanntermassen stattgefundenen Gesprächs mit dem zuständigen Personalberater, Herr D.___, auf die Stellenausschreibung der B.___ AG gemeldet hatte, erfolgte die Bewerbung mit Blick auf die durch das RAV angesetzte Frist (bis 12. Juli 2017; E. II. 4.1) verspätet. Gleichzeitig geht aus der schriftlichen Stellungnahme von Herrn D.___ hervor, dass die Stelle auch am 27. Juli 2017 noch frei war (E. II. 4.5). Die verspätete Bewerbung des Beschwerdeführers ist demnach nicht kausal für den Nichterhalt der Stelle, womit auch offengelassen werden kann, ob das Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 tatsächlich zugestellt wurde oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschwerdeführer beantragte Gegenüberstellung (vgl. E. II. 4.7 in fine) obsolet, da nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungsunterlagen der B.___ AG (spätestens am 27. Juli 2017) «abgegeben» hat.

5.2     Mit Blick auf die Akten ist vielmehr fraglich, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten anlässlich des Gesprächs mit Herrn D.___ am 27. Juli 2017 einen Vertragsabschluss vereitelte bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf nahm.

5.2.1  Gemäss Angaben von Herrn D.___ hatte ihm der Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 mitgeteilt, dass die Stelle nichts für ihn sei (vgl. E. II. 4.5). Der Beschwerdeführer äusserte sich auch anderweitig wiederholt in diesem Sinne: So gab er auf dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 an, das Anforderungsprofil entspreche nicht seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen (E. II. 4.4.2), und auf dem Meldeformular an die Beschwerdegegnerin deklarierte der Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 – mithin also einen Tag nach dem Gespräch mit dem Personalberater –, das Anforderungsprofil (dieser Stelle) entspreche nicht «den Vorstellungen» (E. II. 4.4.1), womit nur die Vorstellungen des Beschwerdeführers selbst gemeint sein können (ansonsten der Konnex zum Anforderungsprofil keinen Sinn ergeben würde). Diese Angaben des Beschwerdeführers erfolgten zeitnah vor und unmittelbar nach dem Gespräch mit Herrn D.___ und decken sich sinngemäss mit dessen Angaben, sodass die Aussage des Personalberaters als glaubhaft erscheint. Dies gilt umso mehr, als auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Herr D.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht wahrheitsgetreu beantworten sollte. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch über fünf Monate später in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2018 festhält, dass Anforderungsprofile, wie beim Stellenangebot der B.___ AG, für ihn nicht geeignet seien (A.S. 9; vgl. E. II. 4.7).

5.2.2  Soweit der Beschwerdeführer mit Replik vom 2. Mai 2018 vorbringt, die Angaben von Herrn D.___ seien nicht zutreffend bzw. er sei anlässlich des persönlichen Gesprächs am 27. Juli 2017 an der fraglichen Stelle interessiert gewesen (A.S. 43; vgl. E. II. 4.9), ist zu beachten, dass den vorstehend dargelegten früheren Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5.2.1) als Aussagen der ersten Stunde ein grösseres Gewicht zukommt als seinen späteren Erklärungen in der Replik, welche offensichtlich von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sind (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143). So erscheint auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Personalberater aufgrund eines Missverständnisses von mangelndem Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen ist, wie dies der Beschwerdeführer replikweise geltend macht. Im Gegenteil ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der Stelle von Anfang an kein Interesse hatte und dies auch im Gespräch mit Herrn D.___ (unmissverständlich) zum Ausdruck kam, zumal bereits aus dem Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Stelle eigentlich gar nicht möchte, da sie nicht seinen bisherigen Tätigkeiten und seinen Qualifikationen entspreche, sondern stattdessen für eine andere Stelle anfragte «mit der alle Beteiligten besser aufgestellt sind» (AWA-Nr. 26; vgl. E. II. 4.4.2). Nichts anderes geht schliesslich aus der Beschwerdeschrift hervor, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge über ein umfangreiches Ausbildungsprofil mit einer überdurchschnittlichen Schulbildung und es könne nicht angehen, dieses auf «das Mass eines Chauffeurs Kat. C/E zu reduzieren» (A.S. 8; vgl. E. II. 4.7).

5.2.3  Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein ausreichendes Interesse an der zugewiesenen Stelle bei der B.___ AG gezeigt hatte. Durch sein Verhalten hat er einen Vertragsabschluss vereitelt bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf genommen. Rechtsprechungsgemäss ist damit der Tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen Arbeit erfüllt (vgl. E. II. 2.1 f. hievor).

5.2.4  Keinen Einfluss auf die Nichtanstellung hatte hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Erfahrung mit in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen aufweist. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer Herrn D.___ anlässlich des Gesprächs am 27. Juli 2017 darüber (nochmals) informiert (vgl. E. II. 4.9). Zudem hat er gemäss eigenen Aussagen sowohl das Bewerbungsschreiben vom 20. Juli 2017, in dem er darauf hinweist, dass seine bisherigen Tätigkeiten nicht dem Anforderungsprofil entsprechen würden, als auch seine Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugnisse etc.) zugestellt bzw. abgegeben, woraus die fehlende Erfahrung mit Baustellen-Lastfahrzeugen für die B.___ AG ersichtlich waren. Gleichwohl erachtete Herr D.___ den Beschwerdeführer als für die Stelle «sehr wohl» geeignet, wie er auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte (vgl. E. II. 4.5). Der Beschwerdeführer hätte folglich auch ohne Erfahrung mit in der Baubranche verwendeten Lastfahrzeugen intakte Chancen auf eine Anstellung gehabt.

5.3     Weiter ist zu prüfen, ob die zugewiesene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE bei der B.___ AG dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre.

5.3.1  Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Mit der Bezugnahme auf die Fähigkeiten soll vor allem eine Überforderung des Versicherten auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden. Die gesetzliche Forderung nach angemessener Rücksichtnahme auf die Fähigkeiten zielt auch darauf hin, dass der Versicherte in der Lage sein muss, die angebotene Arbeit sachgerecht ausführen zu können, weil sich der Arbeitgeber andernfalls getäuscht sehen und das Arbeitsverhältnis wieder auflösen könnte. Die Arbeit darf das Fähigkeitsund Fertigkeitsniveau des Versicherten unterbeanspruchen, sie darf ihn aber nicht überfordern. Ein hohes Fähigkeitsniveau erweitert die Möglichkeiten der Vermittlung von zumutbarer Arbeit (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.3 mit Hinweisen).

5.3.2  Wie bereits unter vorstehender E. II. 5.2.4 dargelegt, war der zuständige Personalberater über den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers bzw. die fehlenden Erfahrungen mit spezifischen Baustellen-Lastfahrzeugen orientiert und erachtete ihn gleichwohl als geeignet für die ausgeschriebene Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE. Die von der Arbeitgeberin angegebenen beruflichen Anforderungen (gelernter Lastwagenchauffeur mit 1 - 3 Jahren Erfahrung; siehe Angaben auf dem Dokument «Stellenangebot – Zuweisung» in AWA-Nr. 8) erfüllt der Beschwerdeführer, der von 2011 bis Ende 2016 als Lastwagenchauffeur Kategorie C/E berufstätig war, ohne Weiteres (vgl. Lebenslauf in AWA-Nr. 33 und Arbeitszeugnis der E.___ AG in AWA-Nr. 34). Dass aufgrund der bis anhin fehlenden Erfahrung mit einzelnen auf dem Bau eingesetzten Fahrzeugen zunächst eine gewisse Einarbeitung erforderlich gewesen wäre, vermag – entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. E. II. 4.7) – ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Stelle zu begründen, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen höheren als den geforderten Schulabschluss (Sekundarstufe I – obligatorische Schule; vgl. AWA-Nr. 8) verfügt (vgl. E. II. 5.3.1). Im Gegenteil hätte eine Anstellung als Lastwagenchauffeur Kategorie C/CE der seit 2011 ausgeübten Tätigkeit entsprochen und somit die bisherige Berufstätigkeit angemessen berücksichtigt. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit Februar 2017 eigenständig auf zahlreiche Stellen als Chauffeur Kategorie C/E beworben hatte (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in AWA-Nr. 35) – der Vorwurf des Beschwerdeführers, «auf das Mass eines Chauffeurs Kat. C/E» reduziert zu werden (A.S. 8; vgl. E. II. 4.7), verfängt damit nicht.

In Bezug auf die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers hätte die zugewiesene Stelle nach dem Gesagten angemessen Rücksicht genommen, womit diesbezüglich keine Unzumutbarkeit vorliegt.

5.3.3  Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht, dass ihm die zugewiesene Stelle auch in finanzieller Hinsicht zumutbar gewesen wäre. Zwar hätte er dort mit einem monatlichen Bruttolohn von durchschnittlich CHF 5'468.40 (CHF 30.00 x 8.4 Std. x 21.7 Tage [vgl. A.S. 25]) einen leicht tieferen als den bisherigen Verdienst erzielt (vormaliger Monatslohn gemäss Arbeitsvertrag: CHF 4'800.00 plus 13. Monatslohn [AWA-Nr. 2 S. 2]; versicherter Verdienst gemäss Beschwerdegegnerin auf CHF 5'505.00 festgelegt [A.S. 3 und 25]), der jedoch immer noch einem orts- und branchenüblichen Lohn entsprochen hätte (vgl. A.S. 25). Die für eine finanzielle Unzumutbarkeit vorausgesetzte Einbusse von mehr 30 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) liegt jedenfalls nicht vor.

5.3.4  Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Bei der durch das RAV zugewiesenen, von der B.___ AG ausgeschriebenen Stelle als Chauffeur Kategorie C/CE handelte es sich folglich um eine dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeit.

5.4     Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. E. II. 5.2.3 und E. II. 5.3.4). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

6.

6.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

•    leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

6.2     Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers mit 23 Einstelltagen im Bereich des mittleren Verschuldens verortet hat. Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei der Stelle um eine temporäre Anstellung handelte, die B.___ AG jedoch auf Nachfrage mitteilte, das Arbeitsverhältnis wäre unbefristet gewesen (AWA-Nr. 32; vgl. E. II. 4.5), sodass die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hätte. Infolgedessen hielt sich die Beschwerdegegnerin an die entsprechenden Vorgaben gemäss Verwaltungsweisung des SECO, welche bei der Ablehnung einer auf drei Monate befristeten zumutbaren Arbeit einen Einstellrahmen von 23 bis 30 Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/2.A, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; D79 eingefügt per Januar 2017). Unter Berücksichtigung des fiktiven Schadens (siehe Berechnung in A.S. 3) gelangte die Beschwerdegegnerin zu 23 Einstelltagen ab dem 28. Juli 2017 (da die Ablehnung der Stelle am 27. Juli 2017 erfolgte), was gemäss der vorgenannten Weisung des SECO gleichzeitig der minimalen Einstelldauer bei Ablehnung einer auf drei Monate befristeten Arbeit entspricht. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2017 (A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

8.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_788/2018 vom 19. November 2018 nicht ein.

VSBES.2017.312 — Solothurn Versicherungsgericht 26.09.2018 VSBES.2017.312 — Swissrulings