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Solothurn Versicherungsgericht 22.01.2018 VSBES.2017.262

22 janvier 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,680 mots·~8 min·3

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Urteil vom 22. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung

(Einspracheentscheid vom 29. September 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ab 27. Juli 2017 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe am 26. Juli 2017 zum wiederholten Mal unentschuldigt ein Beratungsgespräch versäumt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin am 29. September 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 5. Oktober 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 11. August 2017 sei aufzuheben (A.S 4).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2017 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis 3. Januar 2018 eine Replik abzugeben (A.S. 16 f.), äussert sich aber innert dieser Frist nicht (s. A.S. 18).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich auf monatlich CHF 4'984.00 (AWA-Nr. 2). Umgerechnet auf 21,7 Arbeitstage pro Monat (vgl. Art. 40a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02) und mit einem Ansatz von 70 % (s. AWA-Nr. 2) beläuft sich das Taggeld auf CHF 160.75. Mit 41 streitigen Einstelltagen ergibt sich so ein Streitwert von CHF 6'590.75, der unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beziehen will, muss den Weisungen der Amtsstelle folgen und an Beratungsgesprächen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Er hat sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden; dabei muss er sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die Amtsstelle legt die Gesprächstermine fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Sie erfasst für jeden Versicherten die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist, und hält das Ergebnis des Gesprächs jeweils in einem Protokoll fest (Art. 21 Abs. 3 AVIV).

Die Beratungs- und Kontrollgespräche haben in angemessenen Zeitabständen zu erfolgen, jedoch mindestens alle zwei Monate (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Ein Gespräch kann auf Gesuch hin verschoben werden, wenn der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist (Art. 25 lit. d AVIV).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dazu gehört auch das unentschuldigte Versäumen von Beratungsgesprächen. Ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und sein übriges Verhalten zeigt, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (s. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 180; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 50). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Termin verwechselt oder falsch in die Agenda eingetragen wird (vgl. GVP 2005 S. 152 f. E. 2.4; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer war in den zwei Jahren vor der hier zu beurteilenden Einstellung wie folgt wegen unentschuldigt versäumter Beratungsgespräche in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden (AWA-Nr. 16 - 19):

·    13. Juli 2017: Termin vom 8. Juni 2017, 27 Tage

·    13. März 2017: Termin vom 22. Februar 2017, 14 Tage

·    26. April 2016: Termin vom 23. März 2016, fünf Tage

Hinzu kommen noch zwei Einstellungen wegen fehlender resp. ungenügender Arbeitsbemühungen (je neun Tage).

Am 28. Juni 2017 erfolgte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn B.___, dem Vertreter seiner Personalberaterin Frau C.___. Gemäss Eintrag im Beratungsprotokoll («n.T. [neuer Termin] KG [Kontrollgespräch] Juli Blatt abgegeben», AWA-Nr. 7) wurde dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, dass das nächste Gespräch am 26. Juli 2017 stattfinde, indem man ihm die Liste mit den monatlichen Terminen für 2017 abgab (AWA-Nr. 10); Frau C.___ bestätigte mit E-Mail vom 22. November 2017, dass so vorgegangen worden sei (AWA-Nr. 9). Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin jedoch unentschuldigt fern (s. AWA-Nr. 12). Das RAV lud ihn daraufhin mit Schreiben vom 27. Juli 2017 zum nächsten Gesprächstermin vom 23. August 2017 ein (AWA-Nr. 13).

In seiner Einsprache vom 6. September 2017 (AWA-Nr. 3) erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, er verpasse gerne mal einen Termin, aber hier habe er keinen Fehler gemacht. Er sei für den Monat Juli zu keinem Beratungsgespräch eingeladen worden, weder für den 26. Juli 2017 noch für ein anderes Datum. Da er aber sowohl für den 2. August als auch für den 23. August 2017 eine Einladung erhalten habe, sei er guten Gewissens und ohne nachzufragen davon ausgegangen, dass er im Juli keinen Termin habe. In der Beschwerdeschrift wird ergänzt (A.S. 4), weder beim Kontrollgespräch vom 28. Juni 2017 noch bei einem anderen Gespräch sei ein Blatt mit dem Termin vom 26. Juli 2017 abgegeben worden. Ebenso wenig habe er eine entsprechende Postsendung erhalten. Dementsprechend könne er auch keine Beweismittel beilegen. Die anderen Einstellungen in den letzten zwei Jahren, wo er zugegebenermassen Fehler gemacht habe, seien hier nicht relevant, da sie nicht Gegenstand seiner Einsprache bildeten.

Frau C.___ erklärte in ihrer zweiten E-Mail vom 22. November 2017, am 2. August 2017 habe kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden und es sei auch keine solche Einladung erfolgt (AWA-Nr. 11).

3.2     Der Beschwerdeführer hat das Beratungsgespräch vom 26. Juli 2017 unbestrittenermassen versäumt, ohne sich vorher abzumelden. Aus dem Beratungsprotokoll sowie der Bestätigung der Personalberaterin geht hervor, dass ihm dieser Termin beim vorhergehenden Gespräch vom 28. Juni 2017 mitgeteilt worden war. Der Beschwerdeführer vermag keine Umstände vorzubringen, welche Zweifel an diesem Ablauf erwecken könnten. Seine Darstellung, er habe von diesem Termin nichts gewusst, erscheint als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, angesichts der Einladung für den 2. August 2017 habe er davon ausgehen dürfen, dass es im Juli kein Gespräch gebe. Eine solche Einladung findet sich jedoch nirgends in den Akten der Beschwerdegegnerin, sondern nur eine für den 23. August 2017. Auch der Beschwerdeführer legt keine Einladung für den 2. August 2017 vor, sondern erklärt, er verfüge über keine Belege, die er einreichen könnte. Zudem findet sich im Protokoll kein Eintrag, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2017 beim RAV erschienen wäre. Dies müsste aber eigentlich der Fall sein, wenn er tatsächlich davon ausgegangen wäre, an diesem Tag einen Termin zu haben.

Vor diesem Hintergrund ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Termin vom 26. Juli 2017 bekannt war. Die Beschwerdegegnerin hat ihn daher zu Recht wegen unentschuldigten Fernbleibens in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•        leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•        mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•        schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2  Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers im mittleren Bereich des schweren Verschuldens verortet hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche für eine kürzere Einstelldauer sprächen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den zwei vorhergehenden Jahren bereits in fünf Fällen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, was eine längere Einstellung nach sich zieht. Drei dieser Einstellungen betrafen ebenfalls ein versäumtes Beratungsgespräch. Somit handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keinen einmaligen Ausrutscher eines Versicherten, der sonst seinen Pflichten anstandslos nachkommt. Noch nicht einmal die letzte Einstellung vom 13. Juli 2017 mit 27 Sperrtagen, welche knapp zwei Wochen vor dem versäumten Gespräch vom 26. Juli 2017 erfolgte, vermochte am Verhalten des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht genügend ernst nahm.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsweisung des SECO bei einem ohne entschuldbaren Grund versäumten Beratungsgespräch nur für das erste und zweite Mal einen Einstellrahmen (von fünf bis acht resp. neun bis 15 Tagen) vorsieht; ab dem dritten Mal ist die Angelegenheit, wie hier geschehen, zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle zu überweisen (AVIG-Praxis ALE D79/3.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

Das Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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