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Solothurn Versicherungsgericht 19.06.2017 VSBES.2017.26

19 juin 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·4,719 mots·~24 min·3

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 19. Juni 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügungen vom 14. und 30. Dezember 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1984, meldete sich am 28. Mai 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Austrittsbericht der B.___ vom 4. Juni 2009 (IV-Nr. 11, S. 4) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am 7. Januar 2009 bei einem Sturz aus 17 Metern im Wesentlichen eine LWK-4-Trümmerfraktur, eine Luxationsfraktur OSG und USG rechts, eine ulnare Aussenband-Ruptur OSG links, eine ulnare Seitenbandruptur Ellbogen rechts, eine Fraktur Ramus ossis pubis inferior rechts sowie eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Coachings und Arbeitstrainings. Die Massnahmen wurden per 16. September 2014 abgebrochen (vgl. Eintrag vom 16. September 2015, IV-Protokoll). Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische, eine fussorthopädische sowie eine chirurgisch-orthopädische Begutachtung. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 279) mit Verfügungen vom 14. und 30. Dezember 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2010 - 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab 1. November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 Beschwerde erheben (A.S. 16 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

Die zwei Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2016 und vom 30. Dezember 2016 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei von Januar 2010 bis Dezember 2010 eine ganze Rente, vom Januar 2011 bis Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente sowie ab November 2014 eine halbe Rente auszurichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.       Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 (A.S. 29) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sein Anspruch auf eine ganze Rente vom Januar 2010 bis Dezember 2010 unbestritten. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab dem 15. September 2010 sowie das Valideneinkommen ab dem 31. Juli 2014 nicht korrekt festgelegt. Er sei nicht einverstanden, dass ihm ein statistischer bzw. leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von lediglich 15 % gewährt worden sei. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gelernter Bauisoleur EFZ sei. Er habe in den wenigen Jahren zwischen Lehrabschluss und Unfall bereits viele verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, allesamt seien diese jedoch in der Baubranche gewesen und damit als körperlich schwere Tätigkeiten einzustufen. Solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit dem Unfall unbestritten nicht mehr zumutbar. Er habe sich somit beruflich neu zu orientieren und dürfe nur noch körperlich leichte Arbeiten ausführen. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2010 erst 26 Jahre (bzw. im Juli 2014 erst 30 Jahre) alt gewesen sei. Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass junge Berufstätige tiefere Löhne erzielen würden. Der Tabellenlohn gemäss LSE entspreche dem Durchschnittslohn, den Arbeitnehmer zwischen ca. 20 und 65 Jahren erzielen würden. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen 26Jahren (bzw. 30 Jahren) am untersten Rand des Altersspektrums, weshalb er bereits aus diesem Grund den statistischen Durchschnittslohn nicht erzielen könne. In diesem Zusammenhang sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über sehr wenig Berufserfahrung verfüge, was sich ebenfalls lohnmindernd auswirke. Weiter sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich, in einem Pensum von 50 % (bzw. 60 % ab Juli 2014) erwerbstätig sein könne, was sich bei Männern überdurchschnittlich lohnrelevant auswirke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015, E. 3.3.2 vom 29. Februar 2016). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz aus medizinischer Sicht derart einschränkend seien, dass dem Beschwerdeführer nurmehr ein sehr eingeschränktes Spektrum an möglichen beruflichen Tätigkeiten verbleibe. So leide der Beschwerdeführer sowohl an einem Rückenleiden als auch an einer gravierenden Einschränkung der Belastbarkeit des rechten Fusses. Diese beiden Beeinträchtigungen würden in ihrer Kombination dafür sorgen, dass dem Beschwerdeführer rückenadaptierte Tätigkeiten aufgrund des Fussleidens nicht möglich seien sowie fussadaptierte Tätigkeiten wiederum wegen des Rückens praktisch verunmöglicht würden. Der Beschwerdeführer brauche eine Arbeitsstelle, bei der er dauernd zwischen Stehen und Gehen abwechseln könne. Zudem müsse dies selbstbestimmt ohne Einschränkung möglich sein. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schwierigen Situation zusätzlich auf ein erhebliches Entgegenkommen und ein wohlwollendes Verhalten der Arbeitskollegen und der Vorgesetzten angewiesen sei. Zwar möge es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Angebot solcher Stellen geben das Angebot sei jedoch äusserst beschränkt. Dass der Beschwerdeführer in einer solchen Arbeitsstelle einen statistischen Durchschnittslohn erzielen könnte, sei ausgeschlossen. Schliesslich sei festzuhalten, dass sämtliche Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin gescheitert seien und für den Beschwerdeführer schlicht keine geeignete Arbeitsstelle habe gefunden werden können. Zusammengefasst sei zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ab September 2010 zwar korrekterweise auf die LSE 2010, TA1, Total Niveau 4 Mann, abzustellen. Es sei ihm jedoch ein statistischer Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren. Das Invalideneinkommen reduziere sich somit gerundet auf CHF 24‘466.00, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 61 % entspreche. Dem Beschwerdeführer sei somit ab Januar 2011 eine Dreiviertelrente auszurichten. Sodann sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 auf die LSE 2012, TA1, Total Niveau 1 der Männer, abzustellen. Das hypothetische Invalideneinkommen betrage somit CHE 31‘746.00 [CHF 5210.00 x 12 / 40 x 41 .7 / 101.8 x 103.3], davon ein Pensum von 60 %, abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 20 %. Zur Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers ab dem 7. Januar 2010 stelle die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin, der C.___, ab und rechne die Teuerung auf, da das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss so konkret wie möglich, in der Regel anhand des zuletzt erzielten Verdienstes, zu bestimmen sei. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ab dem 31. Juli 2014 wende die Beschwerdegegnerin dieselbe Methode an, was zu einer teuerungsbedingten Erhöhung auf CHF 64‘425.00 führe. Damit sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er habe ab dem 1. Oktober 2008 für die C.___ gearbeitet, welche in der Bedachungsbranche tätig sei und dem Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen angehöre (früher Dach- und Wandgewerbe). Diese Branche unterstehe dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. Dieser GAV sei auf das Jahr 2014 hin erneuert worden (Geltungsdauer 2014 - 2018) und weise neue Mindestlöhne auf, die den unterstellten Mitarbeitern zu bezahlen seien. Diese Mindestlöhne seien mit jedem Jahr zusätzlicher Berufserfahrung bis zu einem Maximum gestiegen, welches nach fünf Jahren Berufserfahrung erreicht sei. Der Beschwerdeführer unterstünde in persönlicher Hinsicht dem GAV (vgl. Ziff. 5.1). Er habe eine Lehre als Bauisoleur EFZ absolviert (heutige Berufsbezeichnung sei Polybauer EFZ). Er gelte damit als der Mindestlohnkategorie Berufsarbeitende zugehörig (vgl. Ziff. 24.6 lit. a). Der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Oktober 2013 fünf Jahre Berufserfahrung aufgewiesen. Sein Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 betrüge demnach monatlich CHF 5‘401.00 (vgl. Anhang 6 zum GAV sowie auch das Schreiben der C.___ an die Suva vom 17. November 2014). Das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 betrage damit CHF 70‘213.00 [CHF 5‘401.00 x 13]. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 31. Juli 2014 betrage demnach gerundet 55 %, weshalb ihm ab November 2014 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei.

Die Beschwerdegegnerin nimmt zu den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht konkret Stellung, sondern verweist auf die Begründung in den angefochtenen Verfügungen. Darin stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Valideneinkommen auf die Angaben aus dem Arbeitgeberfragebogen der C.___ vom 16. Juni 2009 (IV-Nr. 12) ab und rechnete bei den entsprechenden Lohnangaben die Teuerung bis 2014 auf. Bei den Invalideneinkommen ging die Beschwerdegegnerin jeweils von einem leidensbedingten Abzug von 15 % aus.

5.       Der medizinische Sachverhalt, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen abstützt, ist vorliegend unbestritten geblieben. Damit ist gestützt auf die Gutachten von Prof. med. Dr. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 259, S. 2), von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH; vom 13. Juli 2015 (IV-Nr. 258.1) sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2015 (IV-Nr. 263), von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen:

-        Fuss rechts: Posttraumatische Pes cavovarus Fehlstellung

-        Arbeitsunfall mit

-        Luxationsfraktur OSG und USG

-        Reposition und Fixateur externe Anlage

-        Demontage Fixateur externe, Calcaneusosteosynthese

-        Partielle OSME, knöcherne Rekonstruktion mit Beckenspan, Reosteosynthese Calcaneus

-        Double-Arthrodese, valgisierende Calcaneusosteotomie, Achillessehnenverlängerung

-        Laminektomie LWK 4, aufrichtende Stabilisierung L3-L5 mit Fixateur interne, dorso-laterale Spondylodese mit lokalem Knochen

-        Schwere Trümmerfraktur LWK 4

-        Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typus (ICD-10 F60.31)

-        Störung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.25), ständiger Substanzgebrauch

Gestützt auf die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die vorgenannten Gutachter kam die RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, in ihrer Konsensbeurteilung vom 18. November 2015 (IV-Nr. 273) zu folgenden Schlussfolgerungen: Die psychiatrische Störung sei limitierend für die Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft ergebe sich somit eine somatisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Unfallzeitpunkt bis 15. September 2010 (Abschlussuntersuchung der Suva), ab da eine psychiatrisch begründete Arbeitsfähigkeit von 50 % bis Sommer 2014, seither eine zumutbare 60%ige Arbeitsfähigkeit jeweils in angepasster Tätigkeit: Ohne Heben von Gewichten, ohne repetitive Dreh- und Beugebewegungen der Wirbelsäule, leicht, wechselbelastend, mehrheitlich sitzend. Diese Einschätzungen werden in der vorliegenden Beschwerde ebenfalls nicht bestritten, womit darauf abgestellt werden kann.

6.       Strittig und zu prüfen sind dagegen einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen sowie andererseits die Höhe des ab 31. Juli 2014 angenommenen Valideneinkommens.

6.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1).

6.1.1  Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist in ihrem angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der ihm zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeit aufgrund von Art und Ausmass seiner Behinderung zusätzlich eingeschränkt sei, weshalb sie ihm einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährt. Dies erachtet der Beschwerdeführer hinsichtlich der somatisch bedingten Einschränkungen jedoch als unzureichend (s. E. 4 vorgehend).

Für den Zeitpunkt der unbestrittenermassen eingetretenen Gesundheitsverbesserung per 2010 hat die Beschwerdegegnerin auf die Abschlussuntersuchung des Suva-Kreisarztes vom 15. September 2010 (IV-Nr. 56.3) abgestellt. Gemäss dem in diesem Bericht formulierten Zumutbarkeitsprofil sei dem Beschwerdeführer eine abwechslungsweise sitzende und stehende Tätigkeit zumutbar, wobei er den Rhythmus zwischen dem Sitzen und dem Stehen selbst bestimmen könne. Rückenbelastende Arbeiten seien zu vermeiden. Es dürften Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Das Arbeiten auf unebenem Boden sowie das Erklimmen von Leitern und Gerüsten, wie auch häufiges repetitives Treppengehen seien zu vermeiden. Damit entspricht das Zumutbarkeitsprofil im Wesentlichen auch den in den Gutachten der Prof. Dres. med. E.___ und D.___ formulierten und aktuell geltenden Zumutbarkeitsprofilen, auf welche die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades per 31. Juli 2014 abgestellt hat. Demgemäss sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne das Tragen von schweren Gegenständen zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse die Möglichkeit bieten, dass der Versicherte seine Position dauernd ändern könne, das heisse, dass er einerseits sitzen, andererseits vorübergehend wieder stehen könne, dann wieder sitzen und vielleicht etwas herumgehen könne. Auch könne er nicht mit Gewicht belastet werden, da das Gewicht einerseits die Wirbelsäule, aber auch den Fuss axial belaste. Es sei nach wie vor so, dass der Beschwerdeführer rasch ermüde mit diesem Fuss und sofort zu hinken anfange und er keine grössere Strecke mit diesem Fuss zurücklegen könne. Zum jetzigen Zeitpunkt komme eine physisch belastbare Arbeit für den Beschwerdeführer kaum in Frage, soweit dominant bestimmt durch die Fussproblematik (IV-Nr. 259, S. 10; 258.1, S. 11).

Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils ist der Beschwerdeführer auch in einer Hilfsarbeitertätigkeit erheblich eingeschränkt. Jedoch erscheint der von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich gewährte Abzug von 15 % als angemessen, zumal die Einschränkungen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht derart umfassend ausfallen, dass dadurch dem Beschwerdeführer das Finden einer geeigneten Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt quasi verunmöglicht würde.

6.1.2  Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er über sehr wenig Berufserfahrung verfüge, was sich ebenfalls lohnmindernd auswirke. So sei er im September 2010 erst 26 Jahre (bzw. im Juli 2014 erst 30 Jahre) gewesen. Es entspreche einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass junge Berufstätige tiefere Löhne erzielen würden.

Die Rechtsprechung trägt dem Umstand, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, welche - nach dem gesundheitlichen Verlust der bisherigen Stelle - in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird, mit dem Kriterium «Dienstjahre» Rechnung. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 4 bzw. des untersten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 f.; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 108 zu Art. 28a IVG; Thomas Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 44). Für den Beschwerdeführer kommen (im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils) gemäss unbestrittener Annahmen in der angefochtenen Verfügung nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht. Deshalb spielt hier das Kriterium der geringen Berufserfahrung nur eine unbedeutende Rolle und vermag einen zusätzlichen Abzug – vom Invalideneinkommen per 2010 bzw. vom Invalideneinkommen per 2014 – nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3).

6.1.3  Sodann  ist grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Urteile 8C_482/2016 vom 15. September 2016 E. 5.4.3; 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109). Allerdings muss dies stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte beurteilt werden:

6.1.3.1 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 15. September 2010 ist gemäss unbestrittener Annahme in der angefochtenen Verfügung von einem möglichen Beschäftigungsgrad von 50 % auszugehen. Statistisch gesehen ist der monatliche Bruttolohn von Männern gemäss der diesbezüglich anzuwendenden Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) 2010 in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei Vollzeit (>= 90 %) (CHF 4'992.00) rund 10 % höher als der auf ein 100 %-Pensum hoch gerechnete Lohn bei Teilzeit (vgl. Bundesamt für Statistik [BfS], Beschäftigungsgrad, Standardisierter monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen, 2010). Konkret beträgt die Abweichung bei einem Pensum «zwischen 50 % und 74 %» (CHF 4'415.-) rund 11.5 %. Somit erscheint diesbezüglich ein Abzug vom Invalideneinkommen grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. Urteile  des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5, 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 6.3.1). Wie vorstehend in E. 6.1.1 ausgeführt – ist der Tabellenlohnabzug unter dem Titel «Art und Ausmass der Behinderung» von 15 % nicht zu beanstanden. Zudem ist ein Abzug bezüglich der Kriterien «Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie» vorliegend nicht vorzunehmen. Selbst wenn man nun davon ausginge, dass die Beschwerdegegnerin das Kriterium «Teilzeitarbeit» bislang nicht berücksichtigt hat, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass der bisherige Abzug von 15 % zu tief ausgefallen ist. So soll der Abzug, wie vorgehend festgehalten, nicht automatisch erfolgen, sondern ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Angesichts dessen erscheint der vorliegende Abzug von 15 % auch unter Berücksichtigung eines Abzuges für die Kategorie «Teilzeitarbeit» noch als angemessen. Damit beträgt das Invalideneinkommen, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgelegt, per 2010 CHF 25‘995.00.

6.1.3.2 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 31. Juli 2014 ist gemäss unbestrittener Annahme in der angefochtenen Verfügung von einem möglichen Beschäftigungsgrad von 60 % auszugehen. Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 60 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 - 74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (CHF 6'080.00) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (CHF 6'085.00) kein wesentlicher Unterschied (Urteile 8C_549/2016 vom 19. Januar 2017 E. 6; 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 10.2; vgl. Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). In der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle beläuft sich die Differenz bei den angegebenen Werten (CHF 5'714.00 [Teilzeitpensum] und CHF 6'069.00 [Vollzeitpensum]) zwar auf CHF 355.00 (oder 5,85 %). Allerdings ergibt sich daraus einerseits keine überproportionale Lohneinbusse, so dass sich die Verweigerung eines (zusätzlichen) Abzugs auch angesichts dieser neueren Zahlen jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweis). Nachdem sich, wie vorgehend in E. 6.1.3.1 festgehalten, ansonsten kein weiterer Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 15 % in der Berechnung des Invaliditätsgrades per 31. Juli 2014 nicht zu beanstanden, womit das dortige Invalideneinkommen von CHF 33‘731.00 zu bestätigen ist.

6.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin, der C.___, für das Jahr 2009 abgestellt (vgl. IV-Nr. 12) und diesen Lohn für die Jahre 2010 bzw. 2014 der Teuerung angepasst. Wie der Beschwerdeführer jedoch wohlbegründet darzulegen und zu belegen vermag, entspricht dies nicht der tatsächlichen und aktuellen Lohnentwicklung der C.___. Gemäss Arbeitgeberfragebogen hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2008 für die C.___ gearbeitet. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers sei die C.___ in der Bedachungsbranche tätig und gehöre dem Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmen an (früher Dach- und Wandgewerbe). Diese Branche unterstehe dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. Dieser GAV sei auf das Jahr 2014 hin erneuert worden (Geltungsdauer 2014 – 2018; Beschwerdebeilage 4) und weise neue Mindestlöhne auf, die den unterstellten Mitarbeitern zu bezahlen seien. Diese Mindestlöhne seien mit jedem Jahr zusätzlicher Berufserfahrung bis zu einem Maximum gestiegen, welches nach fünf Jahren Berufserfahrung erreicht sei. Der Beschwerdeführer unterstünde in persönlicher Hinsicht dem GAV (vgl. Ziff. 5.1). Er habe eine Lehre als Bauisoleur EFZ absolviert (heutige Berufsbezeichnung sei Polybauer EFZ). Er gelte damit als der Mindestlohnkategorie Berufsarbeitende zugehörig (vgl. Ziff. 24.6 lit. a). Der Beschwerdeführer hätte ab dem 1. Oktober 2013 fünf Jahre Berufserfahrung aufgewiesen. Sein Mindestlohn ab dem 1. Januar 2014 betrüge demnach monatlich CHF 5‘401.00 (vgl. Anhang 6 zum GAV). Diese Angaben erscheinen, soweit aufgrund der eingereichten Akten überprüfbar, als korrekt und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Zudem entsprechen die geltend gemachten Lohnzahlen pro 2014 (CHF 5‘401.00) auch den Angaben, welche die C.___ im Schreiben vom 24. November 2014 (Beschwerdebeilage 5) gegenüber der Suva gemacht hat. In diesem Formular weist die C.___ zudem ebenfalls darauf hin, dass neu der vorgenannte GAV anwendbar sei, welcher teilweise grosse Anpassungen ergeben habe. Demnach ist hinsichtlich des ab 31. Juli 2014 geltenden Valideneinkommens von einem monatlichen Einkommen von CHF 5‘401.00 auszugehen, wobei dieses für den Jahreslohn mal 13 zu rechnen ist, da der Arbeitnehmer gemäss Ziff. 28 der GAV auf Jahresende jeweils zusätzlich Anspruch auf einen ganzen durchschnittlichen Monats-Bruttolohn hat. Damit beträgt das Valideneinkommen per 31. Juli 2014 CHF 70‘213.00.

6.3     Somit ergibt sich per 15. September 2010 mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von CHF 62‘671.00 und dem Invalideneinkommen von CHF 25‘995.00 (vgl. E. 6.1.3.1) ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % und damit – unter Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. Januar 2011 ein Anspruch auf eine halbe Rente. Dies entspricht im Resultat der angefochtenen Verfügung, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Sodann ist per 31. Juli 2014 von einem Valideneinkommen von CHF 70‘213.00 (vgl. E. 6.2) und einem Invalideneinkommen von CHF 33‘731.00 (vgl. E. 6.1.3.2) auszugehen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 52 % und damit – wiederum unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV – ab 1. November 2014 ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat vorliegend verlangt, es sei ihm von Januar 2010 bis Dezember 2010 eine ganze Rente, vom Januar 2011 bis Oktober 2014 eine Dreiviertelsrente sowie ab November 2014 eine halbe Rente auszurichten. Bezüglich der Ausrichtung einer Dreiviertelsrente vom Januar 2011 bis Oktober 2014 wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Damit wurde der Prozessaufwand beeinflusst, weshalb die Parteientschädigung um 1/5 zu reduzieren ist. Zudem sind dem Beschwerdeführer dementsprechend 1/5 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2‘379.95 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 260.00 [§ 179 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 154.60 und 8 % MwSt = CHF 2974.95 davon 4/5).

Die Differenz zur eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss höchstens auf einen Stundenansatz von CHF 260.00 abstellt, wenn wie vorliegend nicht eine besondere Schwierigkeit und Komplexität der Sache gegeben ist. Andererseits handelt es sich bei den Positionen «Weiterleiten, AS, Kurzbrief an Klient» vom 9. Februar 2017 sowie «Brief an Versicherungsgericht, HoNo» vom 7. März 2017 um reine Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten sind. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14.6 Stunden im Vergleich zu ähnlichen Fällen und angesichts der Schwierigkeit der Sache als überhöht. Zwar handelt es sich vorliegend um ein sehr umfangreiches Dossier. Jedoch bezogen sich die Rügegründe nur noch auf die Grundlagen des Einkommensvergleichs. Zudem verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, womit kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich der Grundlagen des Valideneinkommens zusätzliche Abklärungen treffen musste, was einen gewissen Mehraufwand erklärt. Unter Berücksichtigung dieser Punkte erscheint es als gerechtfertigt, den Aufwand pauschal auf 10 Stunden zu kürzen. Im Übrigen werden pro Fotokopie lediglich CHF 0.50 abgegolten (§ 179 Abs. 2 Gebührentarif), so dass der Aufwandsersatz entsprechend zu kürzen ist.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die IV-Stelle 4/5 der Verfahrenskosten – somit 480.00 – und der Beschwerdeführer 1/5 – somit CHF 120.00 – zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der Rest des geleisteten Kostenvorschusses – CHF 480.00 – zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2016 sowie vom 30. Dezember 2016 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat folgende Rentenansprüche:

·      vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 Anspruch auf eine ganze Rente.

·      vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2014 Anspruch auf eine halbe Rente.

·      ab 1. November 2014 Anspruch auf eine halbe Rente.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘379.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 480.00 zu bezahlen.

4.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 120.00 zu bezahlen. Der Rest des geleisteten Kostenvorschusses – CHF 480.00 – wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

VSBES.2017.26 — Solothurn Versicherungsgericht 19.06.2017 VSBES.2017.26 — Swissrulings