Urteil vom 7. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 11. September 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 9. November 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 32) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn einen Anspruch des 1951 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2016.
2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 34) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 9. November 2016. Die Ausgleichskasse trat mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 nicht auf die Einsprache ein (AK-Nr. 39). Auf Beschwerde hin (AK-Nr. 44) hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn diesen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie materiell über die Einsprache entscheide (Urteil vom 27. Juni 2017, VSBES.2017.61 [AK-Nr. 90]).
3. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die Ausgleichskasse die Einsprache vom 1. Dezember 2016 teilweise gut. Mit der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 13. September 2017 (AK-Nr. 137) wurden dem Beschwerdeführer für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen von CHF 2'602.00 pro Monat für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. August 2016, von CHF 845.00 pro Monat für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 und von CHF 2'905.00 pro Monat für Dezember 2016 zugesprochen.
4. Am 30. September 2017 erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2017 (A.S. 6). Die Beschwerde richtet sich gegen die Anspruchsbeurteilung für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2016. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien ihm für diese Zeit höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Zur Begründung wird erklärt, es sei nicht gerechtfertigt, der Ehefrau des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen.
5. Die Ausgleichskasse beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2017 (A.S. 8 f.), die Beschwerde sei abzuweisen. Eventuell sei eine Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung durchzuführen.
6. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 17. November 2017 an seinen Anträgen fest (A.S. 10).
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. September 2017, soweit er sich auf den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 bezieht. Der Beschwerdeführer beantragt, dass seiner Ehefrau angerechnete hypothetische Einkommen von CHF 38'580.00 pro Jahr sei zu streichen.
1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Mit dem hier streitigen Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Dauer vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer seit 1. April 2016 eine Altersrente der AHV bezieht.
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet.
2.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Berücksichtigt werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
3.
3.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14, 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich die Ehegattin trotz ganzer oder teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteile des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 und 9C_265/2015 E. 3.2.1 [SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen).
3.2 Rechtsprechungsgemäss ist dem Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistungen eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt aber dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17).
3.3 Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch dann abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2016, Rz. 3482.03; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).
3.4 Wenn eine Person Eigenschaften aufweist, die sich im Arbeitsmarkt nachteilig auswirken, genügt dies nicht für den Nachweis, dass eine Verwertung der Arbeitskraft ausgeschlossen sei. Diese Nachteile können aber bewirken, dass von einem möglichen Erwerbseinkommen auszugehen ist, das unter regionalen Vergleichslöhnen oder unter dem Durchschnitt der für die betreffende Erwerbstätigkeit ausgerichteten Löhne liegt. Dies gilt allerdings nicht für in der Person liegende Nachteile, die zumutbarerweise vermieden, überwunden, kompensiert oder deren Auswirkungen in Grenzen gehalten werden könnten. Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). In diesem Sinne hat die versicherte Person – und aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Ehefrau oder der Ehemann – das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, die mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten. Dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 mit Hinweis auf das Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11). Die Pflicht, die Auswirkungen eines in der Person liegenden Nachteils zu vermeiden, um einen Arbeitsplatz zu finden, kann so weit gehen, dass ein erheblich niedrigerer als der für die betreffende Tätigkeit normalerweise bezahlte Lohn akzeptiert oder ein Berufswechsel in Kauf genommen werden muss (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1817 N 133).
4. Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 38'580.00 berücksichtigt hat.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 11. September 2017 erwogen, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in den Monaten September bis November 2016 keine Anstellung gehabt und sei nicht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet gewesen. Aus diesem Grund sei ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 pro Jahr anzurechnen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Ehefrau habe von April bis und mit August 2016 als Reinigungskraft im Stundenlohn bei der Firma B.___ AG, [...], gearbeitet. Entsprechende Arbeitseinsätze seien gemäss mündlichem Vertrag auch für die restlichen Monate des Jahres 2016 vorgesehen gewesen. Die Ehefrau habe aber trotz mehrmaligen Anfragens vergeblich auf weitere Arbeitseinsätze gewartet. Wie sich später herausgestellt habe, habe dies seinen Grund darin gehabt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hartnäckig die ihr zustehenden Lohnabrechnungen eingefordert habe.
5. Wie dargelegt, ist die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen ehelichen Beistandspflicht gehalten, ihre Arbeitskraft erwerblich zu verwerten, soweit ihr dies zumutbar ist (E. II. 3.1 hiervor). Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist abzusehen, falls die Ehefrau trotz intensiver Bemühungen (wozu in der Regel auch die Anmeldung beim RAV gehört) keine Anstellung finden konnte oder falls sie keinen Anlass hatte, sich um eine solche zu bemühen (E. II. 3.3 hiervor). Sollte sich herausstellen, dass die Ehefrau keine hinreichenden Bemühungen nachweisen kann, wäre ausserdem zu überprüfen, ob das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 auch der Höhe nach gerechtfertigt ist.
5.1 In der Anmeldung zum EL-Bezug vom 10. März 2016 (AK-Nr. 1) gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau erziele keine Einnahmen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 9. November 2016 (AK-Nr. 32) fest, die Ehefrau weise keinen Invaliditätsgrad aus. Deshalb müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 in der Berechnung berücksichtigt werden. Damit künftig auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommensverzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung auf Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde erfolgen. Der Beschwerdeführer erklärte in der Einsprache vom 1. Dezember 2016 (AK-Nr. 34), seine Ehefrau suche eine Arbeit, finde aber im Beruf keine. Zudem habe sich «das Amt» geweigert, ihr die Kosten für einen Deutschkurs zu bezahlen. Am 28. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Firma B.___ AG für die Zeiträume «April/Mai 2016» respektive «Juni/Juli/August 2016» einreichen (AK-Nr. 53 f.).
5.2 Den im Dossier enthaltenen Akten des RAV lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2016 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, später allerdings rückwirkend auf dasselbe Datum wieder abmeldete, und am 28. Februar 2017 ein neues Anmeldeformular ausfüllte (AK-Nr. 55). Weiter geht aus dem Schreiben des RAV vom 30. Januar 2017 (AK-Nr. 55 S. 2) hervor, dass wegen ungenügender Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Laut den eingereichten Lohnabrechnungen arbeitete die Ehefrau des Beschwerdeführers im Dezember 2015, Januar 2016 sowie von April 2016 bis August 2016 im Stundenlohn für die Firma B.___ AG. Der Bruttolohn belief sich für April und Mai 2016 auf insgesamt CHF 1'746.36, von Juni bis August 2016 auf insgesamt CHF 4'502.52 (vgl. AK-Nr. 54 und 96). In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, mit der Firma B.___ AG sei mündlich vereinbart gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch in den Folgemonaten zum Einsatz kommen werde, sie habe aber trotz Nachfrage keine Einsätze mehr erhalten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben: Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen einer Arbeit auf Abruf mit einem sehr geringen Pensum für die genannte Firma tätig war, war sie aufgrund der allgemeinen Schadenminderungspflicht gehalten, sich um eine Daueranstellung zu bemühen, um ein höheres Erwerbseinkommen erzielen zu können. Diese Verpflichtung bestand ab dem Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter am 1. April 2016. Die Rechtsprechung anerkennt in dieser Konstellation keine Übergangsfrist, da der Zeitpunkt der Pensionierung des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit absehbar war (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4 S. 17 f.). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich erst im Dezember 2016 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und ist demnach bis November 2016 ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Es lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, welches Einkommen sie mit Unterstützung des RAV hätte erzielen können. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die Monate April bis August 2016 aufgrund des tatsächlich erzielten Einkommens auf die Anrechnung hypothetischer Einkünfte verzichtet, was nicht zu überprüfen ist. Für die Monate September 2016 bis November 2016 muss dem Beschwerdeführer jedoch ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet werden.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens. Die Beschwerdegegnerin beziffert dieses auf CHF 38'580.00. Es handelt sich um das Doppelte des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person von CHF 19'290.00 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. Die Beschwerdegegnerin orientiert sich dabei offenbar an Art. 14b lit. a ELV. Gemäss dieser Bestimmung wird nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder als Erwerbseinkommen mindestens ein nach Alter abgestufter Betrag angerechnet, nämlich der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden bis zur Vollendung des 40. Altersjahres, der einfache Höchstbetrag für den Lebensbedarf vom 41. bis zum 50. Lebensjahr und zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf vom 51. bis 60. Lebensjahr. Auf das hypothetische Einkommen der Ehefrau eines EL-Bezügers, welches gestützt auf Art. 163 ZGB und Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahme angerechnet wird, ist die Regelung von Art. 14b ELV allerdings nicht – auch nicht analog – anzuwenden. Dies schliesst nicht aus, die dort genannten Beträge im Sinne eines Anhaltspunktes – neben anderen Aspekten – in die Beurteilung einzubeziehen. Nicht gerechtfertigt wäre es allerdings, unabhängig von den konkreten Umständen generell die Werte heranzuziehen, welche die Verordnung im Sinne von Mindestbeträgen für nichtinvalide Witwen vorsieht. Vielmehr sind nach der bereits zitierten Rechtsprechung (E. II. 3.1 hiervor) die für die erwerbliche Verwertbarkeit relevanten persönlichen Voraussetzungen mit zu berücksichtigen.
6.2 Was die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens anbelangt, verweist WEL Rz. 3482.04 auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten zu berücksichtigen seien.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist 1967 geboren. Nach Lage der Akten verfügt sie über eine Ausbildung als Krankenschwester, die aber in der Schweiz nicht anerkannt ist (vgl. AK-Nr. 55 S. 3). Ihre Muttersprache ist Portugiesisch, Deutsch spricht sie nur wenig (AK-Nr. 55 S. 4). Ihre Berufserfahrung in der Schweiz beschränkt sich auf die Arbeit auf Abruf bei der B.___ AG, die sie im Jahr 2016 ausübte. Mit Blick auf den Ausbildungsstand, die Berufserfahrung und die Sprachkenntnisse erscheint die kurzfristige Realisierung eines Einkommens in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe von CHF 38'580.00 als nicht realistisch. Es ist zwar denkbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mittel- und längerfristig in diesen Bereich gelangen könnte. Unmittelbar umsetzbar war dies jedoch während des hier zu beurteilenden Zeitraums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Während der Zeit ab 1. April 2016 gelang es der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich, eine Arbeit auf Abruf zu finden, die zu wesentlich niedrigeren monatlichen Einkünften führte. Wohl basierte dieses Einkommen auf einer Stellensuche ohne Unterstützung durch das RAV. Auch in der Zwischenzeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vermochte die Ehefrau jedoch kein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, das sich auch nur in der Nähe des Betrags bewegt, den ihr die Beschwerdegegnerin für die Zeit von September bis November 2016 angerechnet hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die entstandene Beweislosigkeit auf die fehlenden Bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers – insbesondere die zunächst nicht erfolgte Anmeldung beim RAV – zurückgeht, ist davon auszugehen, dass es ihr durch intensive, amtlich unterstützte Stellensuche möglich gewesen wäre, während dieses Zeitraums ein monatliches Einkommen zu realisieren, welches höher ist als dasjenige bei der B.___ AG. Der Bruttolohn von insgesamt CHF 4'502.52 oder monatlich rund CHF 1'500.00 welchen sie von Juni bis August 2016 bei der B.___ AG erzielte, ist daher angemessen anzuheben. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist der Ehefrau des Beschwerdeführers für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 2'000.00 netto anzurechnen. Es handelt sich dabei um einen Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin in anderen Fällen, in denen die Ehefrau eines EL-Bezügers besonders ungünstige Voraussetzungen aufwies, diesen Betrag berücksichtigt hat (vgl. Urteil VSBES.2017.64 vom 23. August 2017). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich – bei gegebener Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens, aber einer Kombination ungünstiger Voraussetzung – ebenfalls diese Lösung.
7. Wird in der Berechnung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 (AK-Nr. 138) ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 (anstatt CHF 38'580.00) eingesetzt, reduziert sich das anrechenbare Einkommen von CHF 24'720.00 auf CHF 15'000.00 (CHF 24'000.00 minus Freibetrag CHF 1'500.00 = CHF 22'500.00, davon zwei Drittel). Zusammen mit dem Renteneinkommen von CHF 19'596.00 belaufen sich die anrechenbaren Einnahmen auf CHF 34'596.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'445.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 19'849.00. Der EL-Anspruch für die genannten drei Monate beläuft sich somit auf CHF 1'654.00 pro Monat. Nach Abzug der Direktzahlung an die Krankenkasse von CHF 834.00 resultiert ein dem Beschwerdeführer zustehender Betrag von CHF 820.00 pro Monat. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
8. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2017 und die ihn umsetzende Verfügung vom 13. September 2017 werden dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 2016 bis 30. November 2016 Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'654.00 pro Monat (inkl. Pauschalbetrag für die Krankenversicherung) hat. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold