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Solothurn Versicherungsgericht 14.10.2020 VSBES.2017.250

14 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,326 mots·~7 min·4

Résumé

Invalidenrente

Texte intégral

Beschluss vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 23. August 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2).

1.2     Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter 40 % (39 %) liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-Nr. 44). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 Einsprache erheben (IV-Nr. 49).

1.3     Im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62). Am 18. April 2005 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab (IV-Nr. 72), was das Eidgenössische Versicherungsgerichts (EVG) infolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).

2.

2.1     Am 27. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84).

2.2     Im Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.).

3.

3.1     Am 7. August 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege; dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam und zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).

3.2     Mit Verfügung vom 7. August 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid vom 19. Januar 2015 angekündigten Entscheid, die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, und zwar per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen der Verfügung (IV-Nr. 190).

3.3     Am 23. August 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195).

3.4     Gegen die Verfügung vom 7. August 2017 liess der Beschwerdeführer am 14. September 2017 und gegen diejenige vom 23. August 2017 am 27. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben.

4.

4.1     Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2017 wird das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 7. August 2017 (vgl. VSBES.2017.234) sistiert (A.S. 16).

4.2     Am 5. März 2020 hat das Versicherungsgericht die Beschwerde vom 14. September 2017 gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2017 aufgehoben. Im Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Dieser Entscheid ist am 13. Mai 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.3     Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juli 2020 wird die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben (A.S. 17).

4.4     Am 17. September 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Verfahren sei abzuschreiben (A.S. 23).

4.5     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. September 2020 seine Kostennote ein (A.S. 28 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Mit Urteil vom 5. März 2020 hat das Versicherungsgericht – wie vorstehend angeführt – die Beschwerde vom 14. September 2017 gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat somit weiterhin Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Damit entfällt die Grundlage der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung, worin die revidierte Rente betraglich festgesetzt wurde. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.       Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

3.

3.1     In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1 mit Hinweisen; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2; RKUV 2001 U 411 S. 77 E. 4a). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2).

3.2.    Nach summarischer richterlicher Beurteilung der Akten sind die Prozessaussichten im Zeitpunkt der Anfechtung der Verfügung vom 23. August 2017 intakt gewesen, wie die Aufhebung der Verfügung vom 7. August 2017 mittels Urteil vom 5. März 2020 gezeigt hat. Zudem war die Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung auch gegen diese Verfügung gegeben.

4.

4.1.    Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 30. September 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 7,02 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 240.00 einem Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von total CHF 1'882.60 entspricht (A.S. 29 ff.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus, was auch für Gesuche um Fristerstreckung (vgl. Brief vom 2. November 2017) gilt. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand oder prozessfremder Aufwand (z.B. Bemühungen für im Verfahren nicht involvierte Personen wie Assista Rechtsschutz AG) zu qualifizieren sind, insgesamt 2,36 Stunden. Was den geltend nachprozessualen Aufwand von einer Stunde anbelangt, erscheint hier praxisgemäss eine halbe Stunde als angemessen. Der verbleibende Zeitaufwand von 4,16 Stunden (7,02 ./. 2,86) ist zum Stundenansatz von CHF 240.00 zu entschädigen.

Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 62.20 sind in Beachtung von § 160 Abs. 5 Gebührentarif (GT) – für Fotokopien werden unverändert 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen; ferner sind die an die im Verfahren nicht beteiligten Personen zugestellten Fotokopien nicht zu entschädigen, womit die Auslagen noch CHF 42.20 (62.20 ./. 20.00) betragen. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1’122.00 festzusetzen (4,16 Stunden zu CHF 240.00, zuzüglich Auslagen von CHF 42.20 und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).

5.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'122.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

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