Urteil vom 30. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 6. Dezember 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 2. März 2004 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 33) wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2001, zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr bzw. zum Bezug einer Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet. Die Anmeldung erfolgte wegen angeborener cerebraler Lähmungen (GgV Nr. 390; vgl. IV-Nr. 38). Die Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)» (Bericht vom 1. Juli 2004, IV-Nr. 41). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (IV-Nr. 42) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung zu.
1.2 Im Bericht des C.___ vom 22. Juni 2006 (IV-Nr. 59) wurden als Diagnosen im Wesentlichen ein Status epilepticus, ein Angelman-Syndrom sowie ein Strabismus divergens alternans gestellt. Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 20. März 2008 (IV-Nr. 76) wurde in der Folge festgehalten, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Dagegen bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. So betrage der tägliche zeitliche Mehraufwand 1 Std. 46 Min., was nicht den mindestens 4 Std. pro Tag entspreche. Dies wurde sodann auch mit Verfügung vom 26. Mai 2008 (IV-Nr. 80) bestätigt.
1.3 Im revisionsweise veranlassten Abklärungsbericht vom 12. April 2012 (IV-Nr. 122) kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zusätzlich habe er Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund eines Mehraufwandes von mehr als 4 und weniger als 6 Stunden mit Wirkung ab 1. Januar 2012. Dies wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 (IV-Nr. 124) bestätigt.
1.4 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 141) hielten die Eltern des Beschwerdeführers fest, der Mehraufwand für die Betreuung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei höher als die von der Abklärungsfachfrau festgehaltenen 4 Stunden und 11 Minuten. Es sei deshalb der Mehraufwand neu zu prüfen.
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere Abklärung. Im Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147) kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, die Hilflosenentschädigung sei per Dezember 2014 auf eine Entschädigung schweren Grades zu erhöhen. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2015 (IV-Nr. 151) ab 1. Dezember 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu. Der Intensivpflegezuschlag, bei einem täglichen Mehraufwand an Betreuung von mehr als 4 Stunden und weniger als 6 Stunden, wurde bestätigt.
1.5 Im revisionsweise veranlassten Abklärungsbericht vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) kam die Abklärungsfachfrau zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Zudem sei der Intensivpflegezuschlag aufzuheben. Daran hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 161) mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 23. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 6. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin auch nach dem 31. Januar 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin auch nach dem 31. Januar 2017 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag bei einem täglichen Mehraufwand an Betreuung von mehr als 4 Stunden und weniger als 6 Stunden zuzusprechen.
U.K.u.E.F.
3. Mit Schreiben vom 31. März 2017 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 (A.S. 25 f.) bzw. 18. Mai 2017 (A.S. 30) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im Folgenden eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
2.2 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E. 2b mit Hinweisen).
2.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG).
2.4 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
· in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
· in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
· in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
· in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
· einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
· einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
· wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
· dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.5 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich - anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung» - auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.2 Ändert sich nach der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
4. Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungsund Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers werde bestritten, dass sich der massgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise anders darstelle, als bei Erlass der Verfügung vom 28. April 2015, mit welcher eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag zugesprochen worden sei. Im aktuellen Abklärungsbericht werde bei der Position «Ankleiden» neu statt 35 Min. lediglich 5 Min. eingesetzt, dies obwohl sich beim Anziehen die Selbständigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Anziehen bisher 20 Minuten in Anspruch genommen habe und nun neu, ohne Veränderung des Sachverhaltes, nur noch 5 Minuten beanspruchen solle. Das Problem mit dem Einnässen sei in keiner Weise gelöst und der Beschwerdeführer müsse immer wieder neu angezogen und geduscht werden. Sodann werde bei der Kategorie «Abliegen» neu statt 45 Min. nichts mehr eingesetzt. Die Abklärungsperson schildere jedoch den gleichen Sachverhalt, die Eltern müssten jede Nacht mehrmals aufstehen und den Beschwerdeführer betreuen. Bereits anlässlich der Abklärung vom 20. Februar 2015 sei der Sachverhalt genau der gleiche gewesen. Auch sei bereits damals festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer im Schullager offenbar ein anderes Verhalten zeige. Ausdrücklich sei aber damals festgehalten worden, dass Zweifel bestünden, ob zuhause ein angebliches Durchschlafen wie im Schullager möglich sei. Es sei die Situation zuhause massgebend. Des Weiteren werde im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016) behauptet, Herr D.___ habe aktuelle Aussagen gemacht zum Verhalten des Beschwerdeführers im Lager. Das treffe aber nicht zu. Aktenkundig sei ein Telefongespräch mit der aktuellen Lehrerin Frau E.___, welche von einem 2-Tages-Ausflug berichte mit einer Übernachtung. Anlässlich dieser Übernachtung habe es keine Schwierigkeiten gegeben, es scheine, dass sich der Beschwerdeführer in andern Strukturen anders verhalte als zuhause. Der Beschwerdeführer verhalte sich aber in der Schule schwierig, ja grenzwertig. Auch Dr. med. F.___ halte in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2016 fest, dass der Beschwerdeführer unter autistischen Störungen sowie einer geistigen Behinderung, sprachbetont, alles im Rahmen eines Angelman-Syndroms, leide. Er leide aufgrund dieser medizinischen Diagnosen an einer motorischen Unruhe, er sei ununterbrochen in Bewegung und müsse daher dauernd überwacht werden. Er kenne selber keine Gefahren und reagiere nicht auf Rufe oder Warnungen. Er brauche daher eine dauernde Überwachung auch in der Nacht. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers nie darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass sie sich anders verhalten sollten. Im Gegenteil, es sei ihnen anlässlich der Erhöhung der Hilflosenentschädigung ausdrücklich zugestanden worden, dass sich die Betreuungssituation und das Verhalten des Beschwerdeführers und damit auch die Tatsache, dass er nachts aufstehe und dann halt auch überwacht werden müsse, zuhause anders präsentiere und massgeblich sei. Wenn nun im Abklärungsbericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016) festgehalten werde, die Eltern müssten den Beschwerdeführer medikamentös in den Schlaf versetzen, dann erfolge hier eine medizinische Behandlungsanweisung resp. -auflage, ohne dass eine entsprechende ärztliche Begründung respektive Anordnung aktenkundig wäre für ein solches Vorgehen. Es sei offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schadenminderungspflicht zukomme, würde doch eine medikamentöse Behandlung bedeuten, dass eine Abhängigkeit von Schlafmedikamenten die Folge wäre. Dies sei unzumutbar und hätte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge. Es sei offensichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zuhause auch nachts betreut werden müsse, weil er mehrmals in der Nacht aufstehe und dann von selber nicht wieder ins Bett gehe. Es sei ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer dauernd überwacht werden müsse, wenn er nicht schlafe. Somit habe sich diesbezüglich der Sachverhalt für den Betreuungsaufwand in keiner Weise verändert. Es sei weiterhin von einem Aufwand von 45 Min. auszugehen. Bezüglich der Kategorie «Essen» sei festzuhalten, dass sich die Art und Weise der Nahrungsaufnahme und der Zeitaufwand der Eltern für die Überwachung und Hilfe nicht verändert habe. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 110 kg wiege, könne nicht begründen, warum der Aufwand von 22,5 Minuten nicht mehr gerechtfertigt wäre. Auch hier werde ein unveränderter Sachverhalt willkürlich anders gewertet, was keine Grundlage für eine Revision darstelle. Bei der Kategorie «Körperpflege» werde für Waschen bei genau gleichem Sachverhalt nur noch 6 statt 10 Minuten eingesetzt. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Bei «Verrichten der Notdurft» werde statt bisher 9 Minuten ein Aufwand von 6 Minuten eingesetzt. Dies sei angesichts des genau gleichen Sachverhaltes nicht begründet. Die übrigen Ausführungen im Bericht vom 8. Juli 2016 (recte: 24. August 2016) würden ebenfalls bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation der Eltern erleichtert habe, führe die Abklärungsperson doch einleitend selber aus, dass es nicht einfacher geworden sei, den Beschwerdeführer zu betreuen. Gerade die Betreuung durch das Aufstehen in der Nacht werde anders bewertet, obwohl sich nichts geändert habe. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch nie angehalten worden, sich anders zu verhalten. Im Gegenteil, bei der Zusprache der schweren Hilflosigkeit sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Situation zuhause halt eine andere sei. Inwiefern da Herr D.___ etwas Neues berichten hätte können, sei nicht nachvollziehbar. Es seien keine aktuellen Aussagen von Herrn D.___ aktenkundig. Die Situation, dass der Beschwerdeführer immer wieder aufstehe in der Nacht und dass er ab 4 Uhr morgens überhaupt nicht mehr schlafen wolle, sei unverändert. Beim Beschwerdeführer liege weiterhin eine intensive Betreuungssituation im Sinne von Art. 39 IVV vor, da er infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötige. Im Weiteren sei festzuhalten, dass bei Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, die ärztlichen Feststellungen mehr Gewicht hätten als die Haushaltabklärung (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2010 vom 10. November 2010). Dem Bericht von Dr. med. F.___ komme daher eine massgebende Bedeutung zu. Frau Dr. med. F.___ gehe aus medizinischer Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nachts eine derartige Unruhe in sich verspüre, dass er mehrmals aufstehe und daher auch nachts überwacht werden müsse. Im Weiteren sei bei einer Gesamtbewertung der Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine besonders intensive dauernde Überwachungssituation vorliege, da von den Eltern eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert sei. Das bestätige übrigens auch die zuständige Lehrperson Frau E.___. Auch diese Umstände begründeten in keiner Weise, warum beim Beschwerdeführer keine Hilflosigkeit schweren Grades mehr vorliegen solle. Im Übrigen sei eine Telefonnotiz über einen Anruf von Frau G.___ von der Pro Infirmis bezüglich der behaupteten Leidensanpassung nicht beweistauglich.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe festgestellt und abgeklärt (Abklärungsbericht vom 24. August 2016), dass der Beschwerdeführer in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Die Hilflosenentschädigung schweren Grades werde deshalb im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt. Da die Hilfe in den einzelnen Bereichen keine 2 Stunden Zeitaufwand pro Tag ausmache und somit die 4 Stunden-Grenze nicht mehr erreicht werde, falle der Intensivpflegezuschlag weg. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades seien damit nicht mehr erfüllt. Man habe die Einwände des Beschwerdeführers der Abklärungsfachperson zur Stellungnahme vorgelegt. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2016 habe sie dazu festgehalten, der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» werde nicht als erfüllt erachtet, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers werde jetzt anders beurteilt als im Februar 2015. Gemäss Auskunft von Herrn D.___, ehemaliger Klassenlehrer des Beschwerdeführers, sei dieser schon damals in der Lage gewesen, in der Nacht durchzuschlafen. Da die Angaben damals nur von einer Person (dem Klassenlehrer) vorhanden gewesen seien, sei dies anders gewertet worden. Die Situation heute, gefestigt durch die Aussagen von Frau E.___ (Lehrerin), Frau Dr. med. F.___ und Frau G.___ (Pro Infirmis), sei anders. Der Revisionsgrund sei vorliegend zumindest in der Form einer verbesserten Leidensanpassung als gegeben zu betrachten (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 28. April 2015 in anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades herabgesetzt und den Anspruch auf einen weitergehenden Intensivpflegezuschlag zu Recht verneint hat.
6. Die Verfügung vom 28. April 2015 (IV-Nr. 151) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016.
6.1 Die Akten zeigen bis zur Verfügung vom 28. April 2015 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit und des Intensivpflegezuschlags relevanten Verlauf:
6.1.1 Im Zwischenbericht betreffend Ergotherapie vom 3. Dezember 2012 (IV-Nr. 128) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei jeglichem Handeln auf Hilfe angewiesen. Sich wiederholende Abläufe erkenne er, könne diese mit Unterstützung wiedergeben. Bei klaren, sich ganz genau wiederholenden Handlungen könne er Teilschritte im Ansatz selber übernehmen. Dies sei jedoch immer abhängig von seiner momentanen Verfassung. Wenn der Beschwerdeführer zufrieden sei, arbeite er jeweils gut mit, was zurzeit häufiger der Fall sei als vor einem Jahr. Immer wieder gebe es jedoch Zeiten, in denen er nicht handeln wolle, um sich schlage und beisse, wenn Forderungen an ihn gerichtet würden. Oftmals jammere er in diesen Zeiten auch ununterbrochen, wenn etwas von ihm verlangt werde. Feinmotorische Tätigkeiten seien für ihn noch schwierig auszuführen, er mache jedoch stetig kleine Fortschritte. Er trage am Tag keine Windeln mehr. Er sei nur noch selten nass.
6.1.2 Im Bericht des C.___ vom 2. Oktober 2012 (IV-Nr. 133, S. 9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
• AngeIman-Syndrom mit nachgewiesener Deletion
• Zustand nach 5 epileptischen Anfällen, zuletzt am 7. August 2011
• Wespengiftallergie Grad II nach H. H.___
• Zustand nach Hypospadiekorrektur 09/2004
• Adipositas (BMI 30,18 kg/m2)
Im letzten Jahr sei gemäss der Auskunft der Eltern ein guter stabiler Verlauf zu verzeichnen gewesen. Der Beschwerdeführer werde in der heilpädagogischen Schule in Olten gefördert, hier habe er zusätzlich einmal wöchentlich Ergotherapie erhalten. Er werde selbstständiger, könne sich besser konzentrieren, sei ruhiger und führbarer. Tagsüber trocken, nachts trage er Windeln. Keine epileptischen Anfälle im letzten Jahr, auch nicht bei Infekt/Fieber. Bezüglich der neurologischen Seite bestünden ein stabiler Verlauf und eine gute Unterstützung in der heilpädagogischen Schule Olten. Nach wie vor stelle das grössere Problem das Übergewicht dar, dies werde nun aktiv zusätzlich von der Schule angegangen.
6.1.3 Anlässlich der Case-Management-Sitzung bei der Pro Infirmis, Beratungsstelle Olten, am 11. Dezember 2012, gab Frau I.___ vom J.___ an, der Beschwerdeführer habe weiter viele kleine Fortschritte gemacht. Z.B. würde er den Tisch decken, grosse Perlen auffädeln, Farbstifte spitzen. Er verstehe mehr, sei wacher, könne sich besser auf Neues einlassen, schlage weniger. Die Verständigung mit Hilfe des Sprachcomputers (mit einzelnen Bildern) werde geübt und weiter entwickelt.
6.1.4 Dr. med. K.___, Facharzt für Kinder und Jugendliche FMH, führte in seinem Bericht vom 26. Januar 2013 (IV-Nr. 133, S. 2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden ein Angelman-Syndrom sowie Adipositas. Er habe sehr geringe Fertigkeiten im feinmotorischen Bereich. Hinsichtlich der Alltagsfunktionen könne er bei einfachen Verrichtungen nur mithelfen. Die Sprache fehle praktisch vollständig. Er sei schwer lenkbar und es sei keine wesentliche Besserung zu erwarten.
6.1.5 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147) hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer werde täglich von der Mutter an- und ausgezogen, er könne mithelfen, z.B. den Arm ins Armloch strecken, in den Bewegungen sei er nicht eingeschränkt. Zeitaufwand morgens und abends je 10 Min. Zusätzlich 2 x pro Tag müsse er neue Hosen anziehen, da er eingenässt habe (es könne vorkommen, dass er lache und Urin abgehe, wenn er nur schon etwas im Fernsehen sehe, wie die Mutter schildere). Wie sein Klassenlehrer von der J.___, Herr D.___ schildere, nässe er auch in der Schule ein, wenn z.B. nicht verstanden werde, dass er zur Toilette müsse und dann die Zeit nicht mehr reiche. Gemäss der Einschätzung der Abklärungsfachfrau seien zusätzlich ein Zeitaufwand von 15 Min./Tag notwendig, was für die Kategorie «Ankleiden» ein Total von 35 Min./Tag ergebe. Bezüglich der Kategorie «Auskleiden» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne den Pullover selber ausziehen, bei den Hosen benötige er Hilfe. Er trage meistens Hosen mit Gummizügen, Reissverschlüsse könne er selber öffnen, schliessen nicht. Der Zeitaufwand sei bereits unter «Anziehen» berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Kategorie «Kleider bereitlegen» wurde angefügt, der Beschwerdeführer könne nicht selber entscheiden, was er witterungsmässig richtig anziehen müsse. Es sei Dritthilfe nötig, welche unter «Anziehen» zeitmässig berücksichtigt worden sei. Bei der Kategorie «Abliegen» wurde ausgeführt, die Mutter müsse den Beschwerdeführer am Abend ins Bett begleiten, sitze neben ihm, streichle seine Hand und beruhige ihn, dass er einschlafen könne. Wie sie schildere, könne dies 30 - 60 Min. dauern bis er schlafe. Nachts stehe er auf, gehe in der Wohnung herum, die Mutter müsse ihn oft zurückholen ins Bett (das bei ihr im Zimmer stehe) oder liege mit ihm in der Stube auf dem Sofa und versuche ihn zum Wiedereinschlafen zu animieren. Wie Herr D.___ schildere, sei im Schullager das Durchschlafen antrainierbar gewesen, das Lager finde 1 x pro Jahr 1 Woche statt. Ob das auf Dauer möglich wäre, sei offen. Hier werde auf die Angaben der Mutter abgestellt, da die Situation zuhause massgebend sei. Die Abklärungsfachfrau setzte diesbezüglich ein Zusatzaufwand von 45 Minuten pro Tag ein. Sodann sei bezüglich «Nahrung zerkleinern» festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Essen Gabel und Löffel benutze, das Messer nicht. Er könne dieses nicht richtig einsetzen, die Kraft und Koordination fehle ihm dazu. Der Zeitaufwand betrage 5 Min. pauschal pro Tag. Zudem könne der Beschwerdeführer aus koordinativen Gründen nicht in beiden Händen gleichzeitig das Besteck halten, wie die Mutter schildere, sie führe ihm die Hand zum Mund. In der Schule könne er, nachdem man ihm alles zerkleinert habe, selber essen, eine Suppe zu löffeln sei evtl. ein Problem, wie Herr D.___ schildere. Der Zeitaufwand zuhause sei massgebend. Zeitaufwand für «Nahrung zum Munde führen» 3 x 5 - 10 Min. für die Hauptmahlzeiten, total 22,5 Min./Tag. Die morgendliche Körperwäsche, z.B. Zähne putzen, Gesicht waschen, kämmen etc., übernehme die Mutter, was einen Zeitaufwand von ca. 2 x 5 Minuten, total 10 Minuten pro Tag für «Körperpflege» ergebe. Hinsichtlich der Kategorie «Baden / Duschen» sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachts eine Windel trage, tagsüber nicht mehr. Er werde deshalb täglich am Morgen und am Abend geduscht. Die Mutter übernehme das Einseifen und Abtrocknen, der Beschwerdeführer könne mithelfen. Der Zeitaufwand betrage zweimal 15 Minuten bzw. 30 Minuten pro Tag. Der Beschwerdeführer könne mit Handzeichen darauf aufmerksam machen, dass er zur Toilette müsse. Ein Toilettentraining werde nicht durchgeführt. In der Schule sei der Toilettengang ein Problem, da er morgens doch viel Zeit beanspruche, bis er sein Geschäft erledigt habe, vor allem wegen der Reinlichkeit nach dem Stuhlen, wo er dann Hilfe benötige. Er könne selber zur Toilette gehen und sich richtig hinsetzen. Zeitaufwand für «Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit» 2 x pro Nacht Windelwechsel 2 Min., Reinigen nach dem Stuhlen 5 Min. pro Mal, total 9 Min./Tag. Des Weiteren bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger Hilfe bei der «Fortbewegung im Freien» und bei der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte». So könne der Beschwerdeführer die Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen, er werde draussen immer begleitet. Er könne zudem nicht verständlich sprechen und versuche mit Handzeichen und Lauten zu kommunizieren. Er könne die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte nicht selber übernehmen. Sodann bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. Er werde nicht allein gelassen. In der Küche würde er den Kühlschrank leer essen, die Herdplatte einschalten, das Wasser laufen lassen oder sonst etwas, dessen Konsequenzen er nicht abschätzen könne. Wie Herr D.___, sein Klassenlehrer, schildere, sei der Beschwerdeführer durch sein Übergewicht eingeschränkt in allem, er sei unbeweglich und eher verlangsamt. Wie Herr D.___ erkläre, sei der Beschwerdeführer eher passiv und zurückhaltend oder beobachtend. Er brauche Motivation von aussen, damit er etwas unternehme oder anpacke. Da er sich weder richtig verständigen noch so verhalten könne, dass man genau wisse, was er mache, sei er auf persönliche Überwachung weiterhin angewiesen. Das Ausmass der persönlichen Überwachung sei aber im Rahmen von 2 Stunden richtig. Eine lebensbedrohende oder ganz schwierige Situation sei die Ausnahme, der Beschwerdeführer sei eher passiv und könne kurze Zeit allein gelassen werden. In der Schule werde er kollektiv überwacht. Somit betrage der behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand total 4 Std. 37 Minuten, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe. Zudem sei die Hilflosenentschädigung für Minderjährige schweren Grades gerechtfertigt. Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer verhalte sich in einem Schullager anders als zuhause. Herr D.___ schildere, dass der Beschwerdeführer dort innerhalb einer Woche durchgeschlafen habe, was zuhause nicht der Fall sei. Das Schullager finde nur 1 x pro Jahr 1 Woche statt, sodass diese Angaben nicht als gegeben berücksichtigt werden könnten. Zuhause schildere die Mutter, dass der Beschwerdeführer nachts ständig in der Wohnung herumlaufe, unruhig werde, wenn der Vater um 4.00 Uhr morgens aus der Wohnung zur Arbeit gehe, etc. Dann schlafe er nicht mehr selber ein, gehe in die Stube, schlafe auf dem Sofa weiter und dies nur zusammen mit der Mutter, etc. Sie leide seit Jahren unter ihrem eigenen durch den Sohn A.___ verursachten Schlafmangel, nehme selber Medikamente und wolle aber nicht, dass der Beschwerdeführer z.B. Schlaftabletten einnehmen müsse.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:
6.2.1 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) hielt die Abklärungsfachfrau fest, der Beschwerdeführer werde täglich von der Mutter an- und ausgezogen, er könne mithelfen, z.B. den Arm ins Armloch strecken, in die Hosen schlüpfen. In den Bewegungen sei er nicht eingeschränkt, geistig sei er nicht in der Lage die Reihenfolge richtig zu wissen und die Abläufe dazu. Somit betrage der Zeitaufwand in der Kategorie «Ankleiden» pauschal 5 Min. Pullover und Hosen könne der Beschwerdeführer selber ausziehen, er trage meist Hosen mit Gummizügen. Der Zeitaufwand beim «Auskleiden» sei unter «Ankleiden» berücksichtigt. Der Beschwerdeführer könne nicht selber entscheiden, was er witterungsmässig richtig anziehen müsse. Es sei Dritthilfe nötig. Der Zeitaufwand für «Kleider bereitlegen» sei bereits unter «Ankleiden» zeitmässig berücksichtigt. Hinsichtlich der Kategorie «Abliegen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, die Eltern des Beschwerdeführers schilderten ausführlich, wie sie jede Nacht mehrmals aufstehen und Leon betreuen müssten. Die Mutter erkläre, dass sie deswegen tagsüber müde sei. Herr D.___, der ehemalige Klassenlehrer meine, dass es wahrscheinlich so sei, dass A.___ aber durch ein anderes Verhalten der Eltern (z.B. darauf achten, dass A.___ sich genügend tagsüber bewege und abends müde sei oder medikamentös behandelt werde) ein normaler Schlaf-Wachrhythmus bewirkt werden könnte. Im Lager sei dies kein Problem. Wie die Abklärungsfrau hierzu weiter festhält, sei es für sie deshalb nicht nachvollziehbar, dass ein jahrelanges Problem zuhause nicht in den Griff bekommen werde, umso mehr, da es anscheinend im Lager an einem fremden Ort möglich sei. Die Dritthilfe sei nicht nachvollziehbar. Sodann benutze der Beschwerdeführer Gabel und Löffel zum Essen, das Messer halte er in der Schule in der Hand und esse so gezielter mit der Gabel. Er könne die Schneidbewegung nicht richtig ausführen, die Kraft und Koordination fehle ihm dazu. Somit betrage der Zeitaufwand in der Kategorie «Nahrung zerkleinern» 5 Min. pauschal pro Tag. In der Schule könne der Beschwerdeführer, nachdem man ihm alles zerkleinert habe, selber essen. Der Beschwerdeführer wiege unterdessen 110 kg, habe also mit der Nahrungsaufnahme kein Problem. Demnach sei in der Kategorie «Nahrung zum Munde führen» kein Zusatzaufwand gegeben. Die morgendliche Körperwäsche, z.B. Zähne putzen, Gesicht waschen, kämmen, etc., übernehme die Mutter. Herr D.___ schildere, dass hohe Zahnarztrechnungen vermieden werden könnten, wenn die Zähne auch wirklich geputzt würden, was anscheinend nicht der Fall sei. Der Zeitaufwand für «Waschen» und «Kämmen» betrage ca. 2 x 3 Min., total 6 Min. pro Tag. Hinsichtlich der Kategorie «Baden / Duschen» führte die Abklärungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer trage eine Windel nachts, tagsüber nicht mehr und werde deshalb täglich geduscht, am Morgen und am Abend. Die Mutter übernehme das Einseifen, Abduschen und Abtrocknen, der Beschwerdeführer könne mithelfen. Der Zeitaufwand betrage ca. 15 Min. pro Mal, total 30 Min./Tag. Bezüglich der Kategorie «Körperreinigung / Überprüfen der Reinlichkeit» sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie erwähnt nachts eine Windel trage, tagsüber nicht mehr. Er könne mit Handzeichen darauf aufmerksam machen, dass er zur Toilette müsse. Er könne selber zur Toilette und sich richtig hinsetzen, beim Reinigen müsse ihm geholfen werden. Der Zeitaufwand betrage 2 x pro Nacht Windelwechsel 2 Min., Reinigen nach dem Stuhlen 2 Min. pro Mal, total 6 Min./Tag. Des Weiteren bedürfe der Beschwerdeführer regelmässiger Hilfe bei der «Fortbewegung im Freien» und bei der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte». So könne der Beschwerdeführer die Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen, er werde draussen immer begleitet. Er könne zudem nicht verständlich sprechen und versuche mit Handzeichen und Lauten zu kommunizieren. Er könne die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte nicht selber übernehmen. Sodann bedürfe der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung. In der Küche würde er den Kühlschrank leer essen, die Herdplatte einschalten, das Wasser laufen lassen oder sonst etwas machen, dessen Konsequenzen er nicht richtig abschätzen könne. Wie Herr D.___, sein Klassenlehrer, schildere, sei der Beschwerdeführer durch sein Übergewicht eingeschränkt in den Tätigkeiten, er sei unbeweglich und eher verlangsamt. Wie Herr D.___ erkläre, sei der Beschwerdeführer eher passiv und zurückhaltend oder beobachtend. Er brauche Motivation von aussen, damit er etwas unternehme oder anpacke. Da er sich weder richtig verständigen noch so verhalten könne, dass man genau wisse, was er mache, sei er auf persönliche Überwachung weiterhin angewiesen. Eine lebensbedrohende oder schwierige Situation sei nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer sei eher passiv und könne kurze Zeit allein gelassen werden. In der Schule werde er kollektiv überwacht. Er könne während der Besuche der Abklärungsfachfrau am Natel herumspielen oder am l-Pad, die er anscheinend beide bedienen könne. Durch seine Grösse und sein Übergewicht könne er Kräfte ins Spiel bringen, die für die Mutter ein Problem seien. Das Ausmass der persönlichen Überwachung betrage 2 Stunden. Somit betrage der behinderungsbedingte zeitliche Mehraufwand total 2 Std. 53 Minuten, womit der Intensivpflegezuschlag aufzuheben sei. Zudem sei nur noch eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades gerechtfertigt. Abschliessend führte die Abklärungsfachfrau aus, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch sein Übergewicht schwerer zu «handhaben» sei. Er könne aber auf Laute und Zurufe reagieren und habe sich in der Familie seinen Platz geschaffen. Die Hauptaufgabe der Mutter scheine die Betreuung des Sohnes zu sein, wenn er anwesend sei. Sie selber sei ebenfalls eine kräftige Person, könne aber, wie geschildert werde, dem Sohn keine Gegenwehr geben, wenn er sein Gewicht und seine Grösse einsetze, um etwas durchzusetzen. Wie der Vater schildere, nehme er nicht vom Essen selber zu, sondern weil er grosse Brocken herunterschlucke und nicht richtig kaue. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei während des Besuches der Abklärungsfachfrau eher passiv gewesen, er beschäftige sich mit dem Natel und dem l-Pad und könne beides handhaben. Eine Aggressivität sei nicht auszumachen. Er sei durch sein Übergewicht und seine Grösse präsent. Es sollte möglich sein, den Umgang zuhause so einzurichten, dass der Beschwerdeführer die Gesundheit der Mutter nicht dadurch schädige, dass er nachts ihren Schlaf störe und sie an Schlafmangel leide. In der Stube sei eine Matratze am Boden, auf die er sich lege und auch da schlafen könne. Die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf einen mittelschweren Grad scheine richtig, da der Beschwerdeführer in den körperlichen Fähigkeiten (Aufstehen, Absitzen, Abliegen) nicht eingeschränkt sei. Das Aufstehen in der Nacht könne aus Sicht der Abklärungsfachfrau mit anderem Verhalten gelöst werden, wie es in der Schule der Fall gewesen sei. Ausserdem könne der Beschwerdeführer in der Nacht aufstehen und in der Wohnung herumgehen, bei Problemen könne Abhilfe geschaffen werden, so könne zum Beispiel die Küchen- oder Wohnungstür abgeschlossen werden. Der lntensivpflegezuschlag falle weg, da die Hilfe in den einzelnen Bereichen keine 2 Std. Zeitaufwand pro Tag ausmache und somit die 4 Stunden-Grenze nicht mehr erreicht werde. Die Abklärungsfachfrau habe länger mit Herrn D.___ gesprochen, der ehemals der Klassenlehrer des Beschwerdeführers gewesen sei. Er unterstütze ihre Einschätzung sehr und habe ihr wichtige Informationen geliefert.
6.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2016 (IV-Nr. 163, S. 2) hielt Dr. med. F.___, Oberärztin im C.___, fest, sie kenne den Beschwerdeführer seit Jahren. Er leide unter einer autistischen Störung sowie einer geistigen Behinderung, sprachbetont, alles im Rahmen eines Angelman-Syndroms. Er könne sich sprachlich nicht ausdrücken und habe somit erhebliche Probleme mit der Umwelt zu kommunizieren. Sowohl dies als auch die bestehende autistische Störung brächten eine motorische Unruhe mit sich, so sei der Beschwerdeführer ununterbrochen in Bewegung und müsse von der Mutter dauernd überwacht werden. Der Beschwerdeführer kenne selber keine Gefahren. Er sei auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren und so müsse die Betreuungsperson mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen. Dieser Aspekt werde im Hilflosenentschädigungsbericht nicht berücksichtigt. Somit brauche das Kind eine dauernde Überwachung inklusive in der Nacht. Eigentlich wäre hier ein lntensivpflegezuschlag indiziert, sicherlich nicht eine Kürzung des Hilflosenentschädigungsgrades von schwer auf mittel.
6.2.3 In seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 (IV-Nr. 163, S. 4) führte Dr. med. K.___ aus, nach seinen Informationen benötige der Beschwerdeführer auch Hilfe beim Aufstehen. Zudem wache oder stehe er nachts mehrfach auf, wie die Eltern Dr. med. K.___ über die Jahre mehrfach mitgeteilt hätten. Dadurch müsse die Mutter aufstehen und den Beschwerdeführer dazu bringen weiterzuschlafen. Diese Umstände sollten berücksichtigt werden, sodass allenfalls weiterhin eine Hilflosigkeit schweren Grades ausgewiesen sei.
6.2.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2016 (IV-Nr. 164) hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie habe zusätzliche Informationen eingeholt. Anlässlich des Telefongesprächs mit Frau Dr. med. F.___ am 4. November 2016 habe diese erklärt, sie höre schon seit Jahren von der Mutter, dass sie nachts wegen des Beschwerdeführers aufstehe. Medizinisch gesehen sei es für Leon aber möglich, selbständig aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen. Auch sei es aus medizinischer Sicht möglich, dass der Beschwerdeführer selber in der Nacht liegen bleibe, ohne dass man ihn ständig betreue in der Nacht. Er esse nachts anscheinend auch etwas aus dem Kühlschrank, was sich so eingespielt habe. Die Mutter habe dieses Aufstehen des Beschwerdeführers in der Nacht aber nicht als Problem geschildert, das sei einfach so. Dieses Verhalten könne einen schlechten Einfluss auf seine Gesundheit haben, da er einerseits stark übergewichtig sei und nachts nicht noch essen sollte und andererseits, dass er seine und die Nachtruhe der Mutter störe. Dr. med. F.___ erkläre, dass die Mutter das nicht als Problem für sie geschildert habe, sonst hätte man darüber diskutiert und eine Lösung gesucht, was aber bis heute nicht der Fall gewesen sei. Sodann weist die Abklärungsfachfrau auf das Telefongespräch mit Frau E.___, Lehrerin des Beschwerdeführers, vom 3. November 2016 hin. Frau E.___ schildere, dass der Beschwerdeführer auf dem Ausflug mit der Schule in der Nacht allein geschlafen habe, während oben in einem anderen Raum, der mit dem unteren durch eine Wendeltreppe verbunden gewesen sei, eine Lehrperson geschlafen habe und hätte aufstehen können, wenn der Beschwerdeführer in der Nacht ein Problem gehabt hätte. Er habe allein unten geschlafen und niemand habe in dieser Zeit intervenieren müssen. Zudem schildere sie, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schule schwierig sei. Schliesslich hält die Abklärungsfachfrau fest, am 8. November 2016 habe eine interne Besprechung mit Dr. med. H.___ vom RAD stattgefunden. Gemäss diesem sei das andere (positive) Verhalten des Beschwerdeführers in einer ihm unbekannten Situation in einem Lager, wo er ohne Intervention einer anderen Person die Nacht über schlafen oder zumindest nicht aufstehe, zu berücksichtigen. Auch nach dem Gespräch mit der Oberärztin Dr. med. F.___ sei klar, dass das Problem mit dem Aufstehen in der Nacht auch vom Verhalten der Eltern abhänge. Sie würden dies seit Jahren tolerieren; wie Frau F.___ sage, sei dies aber nicht als Problem geschildert worden und noch nie zur Diskussion gestanden, dagegen etwas zu unternehmen. Rein medizinisch gesehen könne er selber aufstehen, absitzen und abliegen und auch durchschlafen. Die persönliche Überwachung sei als erfüllt angesehen und gewährt worden, indem immer jemand in der Nähe sei. Das Aufstehen in der Nacht sei medizinisch gesehen nicht einzuordnen oder als Notwendigkeit erkl.bar. Dagegen nehme das Schreiben des Hausarztes Dr. med. K.___ vom 28. September 2016 die Angaben der Eltern auf und erkläre nicht, weshalb der Beschwerdeführer jemanden brauche, der ihn zum «Weiter-Schlafen» bringe, wenn er nachts aufstehe. Das Aufstehen werde ebenfalls als ein Verhalten, das jahrelang so gewesen sei, beschrieben. Aus den oben genannten Gründen halte die Abklärungsfachfrau daran fest, dass der Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» nicht als erfüllt gewertet werde und die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers jetzt anders beurteilt werde als im Februar 2015. Schon damals sei der Beschwerdeführer laut Auskunft von Herrn D.___, dem damaligen Klassenlehrer, in der Lage gewesen, in der Nacht durchzuschlafen. Da der Beschwerdeführer damals jünger gewesen sei und die Angaben damals nur von einer Person (dem Klassenlehrer) vorhanden gewesen seien, sei dies anders gewertet worden. Die Situation heute - gefestigt durch die Aussagen der Lehrerin Frau E.___, Frau Dr. med. F.___ und Frau G.___ von der Pro Infirmis - sei anders.
7. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt sowie den Intensivpflegezuschlag aufgehoben hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 24. August 2016 (IV-Nr. 160) und die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 16. November 2016 (IV-Nr. 164) abstützt, ist deren Beweiswert zu prüfen.
7.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
7.2 Gestützt auf einen Vergleich der vorstehend wiedergegebenen Angaben kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorliegenden Akten sowie des Abklärungsberichts vom 24. August 2016 eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Vielmehr handelt es sich bei der Beurteilung der Abklärungsfachfrau um eine andere Wertung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen, was nicht zu einer materiellen Revision führt (vgl. E. II 3.2 vorstehend; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313), wie nachfolgend darzulegen ist.
Aus welchen Gründen die Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 24. August 2016 bei der Kategorie «Ankleiden» im Vergleich zu ihrem Bericht vom 23. Februar 2015 zum Schluss kommt, es liege nur mehr ein Zeitaufwand von 5 Minuten vor, während sie im vorherigen Bericht von 35 Minuten ausging, ist nicht nachvollziehbar. So schildert die Abklärungsfachfrau einen unveränderten Sachverhalt und begründet den ihrer Ansicht nach geringeren Zeitaufwand nicht. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 wird im neuen Bericht vom 24. August 2016 unter der Kategorie «Ankleiden» zwar nicht mehr erwähnt, das sich der Beschwerdeführer tagsüber einnässe und deswegen zweimal pro Tag neue Hosen anziehen müsse. Dieser Sachverhalt scheint sich aber ebenfalls nicht grundlegend verändert zu haben, da auch im aktuellen Bericht unter der Kategorie «Baden / Duschen» festgehalten wurde, der Beschwerdeführer trage tagsüber keine Windeln, weshalb er sowohl morgens als auch abends geduscht werden müsse. Ebenso wenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass sowohl die Kategorien «Auskleiden» als auch «Kleider bereitlegen» in den für die Kategorie «Ankleiden» veranschlagten 5 Minuten pro Tag enthalten sein sollten. Dies erscheint angesichts des geringen, gesamthaft zugestandenen Zeitaufwandes, unrealistisch.
Des Weiteren sind auch die Ausführungen der Abklärungsfachfrau zur Kategorie «Abliegen» wenig einleuchtend. Es erscheint zwar durchaus möglich, dass das Schlafverhalten des Beschwerdeführers in Schullagern anders ist als zuhause. Aber hieraus ohne Weiteres daraus zu schliessen, dass demnach auch zuhause kein erhöhter Zeitaufwand aus dem Schlafverhalten des Beschwerdeführers erwachse, ist nicht schlüssig und ohne weitere diesbezügliche Abklärungen hypothetisch. Wenn der Klassenlehrer das Verhalten des Beschwerdeführers als passiv und zurückhaltend beschreibt, könnte dies ebenso als Hinweis dafür gelten, dass sich der Beschwerdeführer auswärts allgemein zurückhaltend verhält und nachts in Schullagern eben auch nicht aufsteht - ganz anders als im gewohnten Umfeld zuhause. Zudem handelt es sich diesbezüglich wieder um eine unterschiedliche Beurteilung eines an sich gleichgebliebenen Sachverhalts. Die Argumentation der Abklärungsfachfrau, dass dies nun durch mehr Leute bestätigt werde, als vorher, ändert den Sachverhalt nicht grundlegend. Der pauschalen Aussage, welche Dr. med. F.___ gegenüber der Abklärungsfachfrau telefonisch gemacht haben soll, wonach es aus medizinischer Sicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer selber in der Nacht liegen bleibe, ohne dass man ihn ständig betreue in der Nacht, ist sodann auch nur bedingt nachvollziehbar. So ist einschlägiger Fachliteratur zum Angelman-Syndrom zu entnehmen, dass zu den Verhaltensauffälligkeiten ausgeprägte Durchschlafstörungen und ein fragmentierter und reduzierter Nachtschlaf gehörten, was in mehreren Studien belegt worden sei, die auf Elternbefragungen oder objektiven Messungen des Schlafverhaltens (Actigraph) beruhten. Didden berichte schwere Schlafstörungen bei 35 % der Patienten mit Angelman-Syndrom. Walz berichte über besondere Empfindlichkeit der Kinder für Veränderungen in der Schlafumgebung. 70 % der Eltern in der deutschen Befragung klagten über Ein- und Durchschlafstörungen der Kinder. Nächtliche Schlafstörungen trügen signifikant zum Belastungserleben der Eltern von Kindern mit Angelman-Syndrom bei. Viele Eltern berichteten, dass die Kinder in der Nacht sehr umtriebig seien, wenn sie unbeaufsichtigt seien. Die nächtliche Unruhe sei oft schwer zu kontrollieren. Viele Eltern würden sich entscheiden, in der Nacht die Schlafzimmer- und Badezimmertüren abzuschließen, zum Teil auch spezielle Gitterbetten anzuschaffen, um die extrem unruhigen Kinder in der Nacht vor Selbstverletzungen zu schützen (Prof. Dr. Klaus Sarimski, Entwicklungspsychologie genetischer Syndrome, 4. Auflage, Göttingen 2014, S. 478 f.). Wie den Ausführungen von Prof. Dr. Sarimski in seinem Buch weiter zu entnehmen ist, lägen nur wenige systematische Studien zur Behandlung von Schlafstörungen beim Angelman-Syndrom vor. Summers berichte über eine Kombination von verhaltensorientierter und medikamentöser Behandlung der Schlafstörungen eines 9-jährigen Jungen mit Angelman-Syndrom. Auf diese Weise habe seine Nachtschlafzeit auf 8 Stunden gesteigert werden können. Der Effekt sei auch nach Ausschleichen der Medikation stabil geblieben. Auch gebe es andere Studien über die Wirksamkeit eines verhaltensorientierten Programms zur Modifikation der Schlafstörungen bei Kindern mit Angelman-Syndrom, wo eine Veränderung des Einschlafverhaltens der Kinder habe erzielt werden können (Sarimski, a.a.O., S. 479). Damit erscheint es zwar zumindest möglich, dass das Ein- und Durchschlafverhalten des Beschwerdeführers durch verhaltensorientierte und zeitlich begrenzte medikamentöse Behandlung verbessert werden und der diesbezügliche Zeitaufwand in der Kategorie «Abliegen» entsprechend reduziert werden kann. Die Durchführung einer solchen Behandlung ist dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern denn auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich zumutbar. Diesbezüglich wäre dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern von Seiten der Beschwerdegegnerin aber vorgängig Frist anzusetzen, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einer solchen Behandlung zu unterziehen. Erst nach erfolgter Behandlung wäre wiederum eine Abklärung durchzuführen und zu überprüfen, ob sich das Ein- und Durchschlafverhalten des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang der Zeitaufwand bezüglich der Kategorie «Abliegen» entsprechend geändert haben. Eine solche Veränderung lag im Zeitpunkt der letzten Abklärung bzw. im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht vor.
Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen im aktuellen Abklärungsbericht zur Kategorie «Nahrung zum Munde führen». Darin beschreibt die Abklärungsfachfrau denselben Sachverhalt wie im vorgehenden Abklärungsbericht, geht aber neu von keinem Zusatzaufwand mehr aus, während im Vorbericht noch ein Aufwand von 22,5 Minuten eingerechnet wurde. Eine Begründung für diese veränderte Einschätzung ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf das Übergewicht genügt in diesem Zusammenhang nicht als Grundlage für die Annahme einer erheblichen Veränderung. Ebenso nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass für «Waschen» und «Kämmen» bei gleichgebliebenem Sachverhalt anstelle von 10 Minuten nur mehr ca. 2 x 3 Min., total 6 Min. pro Tag eingesetzt wird. Schliesslich bleibt auch die veränderte Einschätzung in der Kategorie «Baden / Duschen» von 9 auf 6 Minuten pro Tag unbegründet.
7.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten sowie des Abklärungsberichts vom 24. August 2016 eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag. Die im Abklärungsbericht vom 24. August 2016 im Vergleich zu vorgehenden Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 unterschiedlich beurteilten Zeitaufwendungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht, wie vorgehend dargelegt, allesamt nicht nachvollziehbar, da es sich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handelt. Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Ergänzende Abklärungen sind nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung für den hier zu prüfenden Zeitraum bis zur Verfügung vom 6. Dezember 2016 hinreichend nachzuweisen, weshalb von zusätzlichen Beweiserhebungen abzusehen ist.
8. Scheidet eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Verfügung – vorliegend die Verfügung vom 28. April 2015 – zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c).
8.1 Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf eine Verfügung nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Wiedererwägung gegenüber Verfügungen, die von einem Gericht materiell überprüft worden sind.
Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten oder Hilflosenentschädigungen ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetz-eswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
8.2 Vorliegend kann eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 28. April 2015 ohne weiteres verneint werden.
Die zuständige Abklärungsperson verfasste ihren Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 (IV-Nr. 147) – auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 28. April 2015 im Wesentlichen abstützte – nach einer Abklärung vor Ort, welche auch ein Gespräch mit den Eltern des Beschwerdeführers sowie ein Telefonat mit dem Klassenlehrer des Beschwerdeführers beinhaltete. Die Einschränkungen in den einzelnen Lebensverrichtungen wurden diskutiert. Inhaltlich äussert sich der Bericht konkret und mit der erforderlichen Detaillierung zur Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen, wobei die Bejahung respektive Verneinung der einzelnen Kriterien plausibel und nachvollziehbar begründet wird. In Bezug auf die Abklärung der Hilflosigkeit als solche bestehen zudem keine Widersprüche zu den übrigen Akten. Der Abklärungsbericht vom 23. Februar 2015 bildete demnach eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die damalige Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers. Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom aktuellen Abklärungsbericht vom 24. August 2016 nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangt, rechtfertigt dies nach dem Gesagten nicht die wiedererwägungsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung bzw. Aufhebung des Intensivpflegezuschlags. Damit ist die Verfügung vom 28. April 2015 nicht als zweifellos unrichtig anzusehen und deren Wiedererwägung ausgeschlossen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als begründet und sie ist gutzuheissen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie von der Vertreterin des Beschwerdeführers in der Kostennote geltend gemacht, auf CHF 2‘874.85 festzusetzen (10.43 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 54.50 und 8 % MwSt), wobei der darin ebenfalls aufgeführte Kostenvorschuss von CHF 600.00 vorgängig abgezogen wurde.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘874.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch