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Solothurn Versicherungsgericht 17.09.2018 VSBES.2017.249

17 septembre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,085 mots·~1h·2

Résumé

Unfallversicherung

Texte intégral

gorgiöstgmbh

Urteil vom 17. September 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 25. August 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1954 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 26. März 2009, um 10.00 Uhr, bei der Firma B.___, [...], als Palettierer, in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2     Mit Schadenmeldung UVG vom 8. April 2009 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin folgender Sachverhalt mitgeteilt: Der Beschwerdeführer sei in [...] auf einer schneebedeckten Aussentreppe ausgerutscht und sieben Stufen hinuntergestürzt. Dabei habe er sich am linken Fussgelenk einen Bänderriss zugezogen. Gemäss der ins Deutsch übersetzten fachärztlichen Erstbeurteilung von Dr. med. C.___, eidg. Facharzt Orthopädie, vom 26. März 2009 (Suva-Nr. 2 S. 3) erlitt der Beschwerdeführer dabei eine «Distorsio articulatio talocruralis sinister et ruptura ligamentum fibulo tibio calae nealis; Oedema ATC sinister; Rtg facta». Er wurde konservativ mittels 12-tägiger Ruhigstellung im Gips behandelt. Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, wies in seinen Arztzeugnissen UVG vom 4. April und 5. Juni 2009 (Suva-Nrn. 4, 7) sodann ein «Supinationstrauma OSG links» aus. Der Beschwerdeführer konnte seine Arbeit am 3. Juni 2009 wieder zu 100 % aufnehmen (Suva-Nrn. 6 f.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete entsprechende Leistungen aus.

1.3     Mit Schadenmeldung UVG vom 29. Juni 2009 (Suva-Nr. 8) wurde der Beschwerdegegnerin ein Rückfall vom 16. Juni 2009 gemeldet. Aufgrund der am 26. Juni 2009 durchgeführten MRT-Untersuchung (Suva-Nr. 13) wies Dr. med. E.___, Leitender Arzt, F.___, Orthopädische Klinik, im Bericht vom 30. Juli 2009 (Suva-Nr. 11) einen «traumatisierten Tibialis posterior-Sehnenansatz links mit begleitendem Bone bruise Os naviculare rechts resp. Os cuneiforme mediale links» aus. Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt-Stellvertreter, hielt in seinem Bericht betreffend die Untersuchung vom 9. September 2009 fest (Suva-Nr. 18), die aktuelle Arbeit des Beschwerdeführers korreliere nicht mit der festgestellten Zumutbarkeit. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere medizinische Akten und die kreisärztlichen Stellungnahmen bzw. Beurteilungen von Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 26. Januar, 21. April, 4., 11.  und 22. Juni 2010 (Suva-Nrn. 43, 68, 79, 83 f.) ein, in denen u.a. die Unfallkausalität als weiterhin gegeben qualifiziert wurde. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer sodann aufgrund eines diagnostizierten CRPS in der J.___ vom 22. Juli bis 18. August 2010 behandeln (vgl. Suva-Nrn. 93, 114) und erteilte am 16. Juni 2011 (Suva-Nr. 163) Kostengutsprache für eine dreiwöchige Badekur in [...] für maximal CHF 150.00 pro Tag gut.

1.4     Nach dem Einholen von weiteren medizinischen Akten, so u.a. dem Verlaufsbericht von Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2011 (Suva-Nr. 164) und dem Bericht vom 1. Juli 2011 (Suva-Nr. 168) betreffend das durch die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) durchgeführte Belastbarkeitstraining bei der L.___ vom 14. Februar bis 10. Juni 2011, schätzte der Kreisarzt Dr. med. H.___ den Integritätsschaden am 16. Januar 2012 (Suva-Nr. 195) auf 7,5 % und verfasste gleichentags einen ärztlichen Abschlussbericht (Suva-Nr. 198). Gestützt auf diesen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 mit (Suva-Nr. 215), sie stelle die Heilkosten sowie die Taggelder aufgrund des vorliegenden Endzustands per 1. September 2012 ein. Nach dem Einholen der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. med. H.___ vom 21. September 2012 (Suva-Nr. 230) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Suva-Nr. 236) basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29 % eine Invalidenrente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von CHF 9'450.00 zugesprochen. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. November 2012 (Suva-Nr. 245) Einsprache erheben.

1.5     Nach dem Einholen der Akten der IV-Stelle sowie der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 20. März 2013 (Suva-Nr. 264), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle M.___ polydisziplinär (rheumatologisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachten. Gestützt auf das am 15. März 2016 erstattete Gutachten (Suva-Nr. 327) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (Suva-Nr. 341) am Behandlungsabschluss per 1. September 2012 fest und sprach dem Beschwerdeführer aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 29 % vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2016 eine Invalidenrente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von CHF 9'450.00 zu. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 14. September 2016 dagegen erhobenen Einsprache (Suva-Nr. 346) mit Einspracheentscheid vom 25. August 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 28. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht eine vorsorgliche Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 16 ff.):

1.    Der Einsprache-Entscheid vom 25. August 2017 sei aufzuheben und Herrn A.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bei einem IV-Grad von 82 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.

2.    Herrn A.___ sei eine Integritätsentschädigung von 15% zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 (A.S. 21) lässt der Beschwerdeführer an der vorsorglichen Beschwerde vom 28. September 2017 vollumfänglich festhalten und weitere Akten einreichen.

3.       Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 23. November 2017 (Suva-Nr. 28) eine Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 21. November 2017 einreichen.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Replik vom 2. Februar 2018 (A.S. 41 f.) lässt der Beschwerdeführer folgenden Beweisantrag stellen:

Es sei gerichtlich ein orthopädisches Obergutachten in Auftrag zu geben, welches klärt, ob der linke Fuss des Beschwerdeführers unfallbedingt an einem chronischen CRPS erkrankt ist.

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 21. Februar 2018 (A.S. 45) auf das Einreichen einer umfassenden Duplik und verweist auf die Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2017.

7.       Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 27. Februar 2018 eine Kostennote ein (A.S. 48 ff.), die mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (A.S. 51) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Die revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 26. März 2009 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.

2.       Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 357 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_295/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

2.3     Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).

2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2.1, 8C_240/2016 vom 13. Juli 2016 E. 3).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

3.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1, 8C_816/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 3.3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 25. August 2017 – mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf, 3. Aufl. 2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 200 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.       Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1     Die Beschwerdegegnerin legt im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 1 ff.) dar, der Unfall von Ende März 2009 sei nach der Aktenlage den leichten, banalen Unfällen zuzuordnen, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen bzw. organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden verneint werden müsse. Daher bestehe hierfür keine Leistungspflicht. Für die Ermittlung der Invalidenrente seien einzig allfällige bildgebend nachweisbare, organisch-strukturelle, unfallbedingte Restbeschwerden am linken Fussgelenk zu berücksichtigen. Es könne auf das Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 abgestellt werden. Gestützt auf dieses bestünden zumindest ab dem 9. Februar 2016 weder aus rheumatologisch-orthopädischer noch aus neurologischer Sicht relevante unfallbedingte Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Solche könnten nur aus psychiatrischer Sicht begründet werden. Das vormals festgestellte CRPS I könne nicht mehr festgestellt werden. In zeitlicher Hinsicht könne diese aktuelle Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erst ab dem auf die strittige Verfügung folgenden Monat berücksichtigt werden. Für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des medizinischen Endzustands und der aktuell geltenden, gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung sei auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung abzustellen. Gestützt darauf ergebe sich unter Berücksichtigung der Angaben der DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen) ein Invalideneinkommen von CHF 57'867.00. Aufgrund des nicht bestrittenen Valideneinkommens von CHF 79'337.00 ergebe sich damit eine Erwerbseinbusse von aufgerundet 29 %. In Bezug auf die Integritätsentschädigung könnten auch nur die bildgebend nachweisbaren, organisch-strukturellen unfallbedingten Restbeschwerden am linken Fussgelenk, nicht aber etwelche organisch nicht nachweisbaren, nicht adäquat kausalen, psychischen Beschwerden berücksichtigt werden. Diesbezüglich habe der Kreisarzt Dr. med. H.___ am 16. Januar 2012 den Integritätsschaden auf 7,5 % geschätzt. Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom 15. März 2016 sei ausgeführt worden, aus somatischer Sicht lasse sich kein Integritätsschaden begründen. Da der Beschwerdeführer aber unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, die überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. dem daraus entstandenen CRPS stehe und deren Ausprägung gesamthaft eine leichte bis mittelschwere psychische Störung darstelle, entspreche dies einem Integritätsschaden von 35 %, wobei eine klare Trennung zwischen den verbleibenden, rein somatischen Unfallfolgen und den psychischen Unfallfolgen nicht möglich sei. Somit sei die Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden, dies nachdem sich die CRPS-Symptomatik mit Blick auf das Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ nachweislich verbessert habe bzw. nicht mehr nachzuweisen sei und sich somit aus heutiger Sicht aufgrund der somatischen Befunde eigentlich keine Integritätsentschädigung mehr rechtfertigen würde. Daher wäre aus heutiger Sicht die Grundvoraussetzung für eine Integritätsentschädigung – eine dauernde und erhebliche Schädigung – zu verneinen.

4.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner vorsorglichen Beschwerde (A.S. 16 ff.) entgegenhalten, es sei im vorliegenden Verfahren streitig, ob das Schmerz-Syndrom des Beschwerdeführers organisch begründet werden könne oder nicht. Es könne der Beschwerdegegnerin unfallrechtlich nicht widersprochen werden, soweit sie für die psychischen Einschränkungen gestützt auf das Unfallgeschehen das Vorliegen einer adäquaten Kausalität verneine. Falls gestützt auf die Befunde des langjährigen behandelnden Arztes Dr. med. E.___, Chefarzt, Orthopädischer Chirurg, die somatische Ursache der Schmerzproblematik bewiesen sei, seien jedoch für organische Leiden bei Nachweis derer natürlicher Kausalität auch Versicherungsleistungen geschuldet.

5.       Es ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Schadenmeldung UVG vom 29. Juni 2009 (Suva-Nr. 8) um die Meldung eines Rückfalls gemäss Art. 11 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202] i.V.m. Art. 10 UVG handelt. Dies wurde auf der Schadenmeldung UVG auch entsprechend angegeben. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Grundfall nie formell (mit einer entsprechenden Verfügung) abgeschlossen hatte. Es ist daher vorliegend nicht von einer Rückfallsituation auszugehen.

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 25. August 2017 (A.S. 1 ff.) in Bezug auf die zum Unfallereignis vom 26. März 2009 unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines errechneten Erwerbsunfähigkeitsgrads von 29 % zu Recht eine befristete Invalidenrente sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

6.1     Dr. med. C.___, eig.h. Facharzt Orthopädie, hielt in seiner fachärztlichen Beurteilung vom 26. März 2009 (Suva-Nr. 2 S. 3) folgende Diagnosen fest:

−  Distorsio articulatio talocruralis sinister et ruptura ligamentum fibulo tibio calae nealis

−  Oedema ATC sinister

−  Rtg facta

Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 7. April 2009 (Suva-Nr. 2 S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Gipsschuh-Immobilisation etwa 12 Tage getragen. Wegen der Reise solle der Gipsverband entfernt werden. Der Beschwerdeführer sei mindestens vier bis fünf Tage arbeitsunfähig.

6.2     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, hielt im Arztzeugnis UVG vom 21. April 2009 (Suva-Nr. 4) fest, der Beschwerdeführer habe am 26. März 2009 in [...] ein Supinationstrauma erlitten. Beim Röntgen hätten keine ossären Läsionen objektiviert werden können. Es wurde die Diagnose «Supinationstrauma OSG links» ausgewiesen. Er werde mit Ruhigstellung und NSAR behandelt. Der Beschwerdeführer sei ab 26. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig

6.3     Dr. med. N.___, FMH Radiologie / Neuroradiologie, O.___, hielt aufgrund der durchgeführten Hochfeld-3-Tesla-MRT des linken OSG vom 23. Juni 2009 (Suva-Nr. 13) folgende Beurteilung fest: Längsriss der Peroneus brevis-Sehne mit deutlichen Veränderungen im Rahmen einer Tendinopathie. In Anbetracht der Signalanhebung sowie der Sehnenverdickung kaudal des Malleolus sei hier bildmorphologisch auch eine komplette Sehnenruptur nicht eindeutig zu differenzieren. Umschrieben ödematöse Weichteilveränderungen plantarseitig im Bereich der proximalen Metatarsale II-IV. Hier bestehe der Verdacht auf eine Partialruptur der Tibialis posterior-lnsertion.

6.4     Im Bericht vom 30. Juli 2009 (Suva-Nr. 11) stellte Dr. med. P.___, Leitender Arzt, F.___, Orthopädische Klinik, folgende Diagnose:

Traumatisierter Tibialis posterior-Sehnenansatz links mit begleitendem Bone bruise Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale links

Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen einer heftigen OSG-Distorsion links Ende März eine Traumatisierung im Bereich des Tibialis posterior-Ansatzes zugezogen. Die klinischen Untersuchungsbefunde sowie die Schmerzangabe koordinierten eigentlich sehr gut mit der in der MRT-Untersuchung (vgl. E. II. 6.3 hiervor) festgestellten Pathologie im Ansatzbereich des Tibialis posterior resp. des ausgedehnten Bone bruise im Ansatzbereich. Der zufällig festgestellte degenerative Längsriss in der Peroneus brevis-Sehne sei von untergeordneter Bedeutung und stehe mit dem Trauma sehr wahrscheinlich nicht in Zusammenhang. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Situation eine vorderhand rein konservative Therapie vorgeschlagen worden, mit rund vierwöchiger konsequenter Ruhigstellung des linken oberen Sprunggelenks im Vacoped-Stiefel. Zur Thromboembolieprophylaxe, Rezeptur von Xarelto 10 mg peroral.

6.5     Im Bericht vom 1. September 2009 (Suva-Nr. 20) führte Dr. med. E.___ folgende Diagnose auf: «Status nach vierwöchiger Ruhigstellung OSG links bei traumatisierter Tibialis posterior-Sehne mit begleitendem Bone bruise Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale links». Der Beschwerdeführer dürfe den linken Fuss nun ohne äussere Fixation nach Beschwerdemass belasten. Aufnahme einer ambulanten Physiotherapie zur Gangschulung, OSG-Mobilisation und Kräftigung des Tibialis posterior. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zur nächsten klinischen Verlaufskontrolle in vier Wochen bei 100 % belassen.

6.6     Der Kreisarzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. September 2009 (Suva-Nr. 18) folgende Beurteilung fest: Es bestehe ein Status nach OSG-Distorsion links am 26. März 2009 bei einem Sturz auf einer vereisten Treppe. Primäre Ruhigstellung im Gipsstiefel für 12 Tage, danach Arbeitsaufnahme am 13. Juni 2009 (recte: 3. Juni 2009). Dabei Beschwerdeexazerbation, Durchführung einer MRT, die die erwähnte Alteration, vor allem im Bereich der Tibialis posterior Insertion, ergeben habe. Danach Ruhigstellung im Vacuped für vier Wochen. Seit einer Woche sei die Fixation aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei noch nicht beschwerdefrei. Er klage über Schmerzen vor allem im Fersen- und Plantarbereich medial beim Gehen. Objektiv habe sich ein Schonhinken rechts mit Druckdolenz im Bereich der Palmaraponeurose und weniger des Tibialis posterior Ansatzes gezeigt. Weiterbehandlung zweimal pro Woche in der Physiotherapie mit Gehtraining und Massage. Aufgrund des aktuellen Befundes könne dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzen ebenerdigen Steh- und Gehphasen zugemutet werden. Damit müsste das Gehen in unebenem Gelände, das repetitive Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, das Arbeiten in Zwangshaltung des linken Fusses wie im Knien oder Kauern bzw. das Heben und Tragen von schweren Lasten ausgeschlossen werden. Die aktuelle Arbeit des Beschwerdeführers korreliere nicht mit dieser Zumutbarkeit. Es wäre durch den Aussendienst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit angeboten werden könnte.

6.7     Dr. med. E.___ führte im Bericht vom 29. September 2009 (Suva-Nr. 22) die Diagnose «Status drei Monate nach konservativ behandelter traumatisierender Tibialis posterior Sehne mit begleitendem Bone bruise Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale links» auf und hielt fest, es scheine grundsätzlich ein ordentlicher Heilungsverlauf vorzuliegen. Er habe dem Beschwerdeführer zur Verbesserung des Gangbildes einen Einbau einer Abrollrampe im Stahlkappenschuh mit steifer Sohle und gleichzeitiger Weichbettung rezeptiert. Aus orthopädischer Sicht sollte ab dem 10. Oktober 2009 eine zusätzlich 50%ige Arbeitsaufnahme wieder zumutbar zu sein.

6.8     Im Bericht vom 4. November 2009 (Suva-Nr. 27) bestätigte Dr. med. P.___ die im Bericht vom 29. September 2009 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) festgestellte Diagnose und diagnostizierte zudem einen «Verdacht auf Tibialis posterior Partialruptur links». Der Beschwerdeführer beklage aktuell wieder sehr starke medial betonte Rückfussschmerzen links. Die Arbeitsaufnahme am 10. Oktober 2009 habe wegen massiver Schmerzexazerbation nicht realisiert werden können. Aktuell seien die Beschwerden eigentlich viel schlimmer als vor der einmonatigen Ruhigstellung des oberen Sprunggelenks. Klinisch persistiere eine medial betonte Schwellung im Bereich des linken Rückfusses mit deutlicher Dysfunktion der Tibialis posterior Sehne. Es bestehe durchaus ein Verdacht auf eine mittlerweile relevante Partialruptur der Tibialis posterior Sehne im Ansatzbereich. Es sei zur Diagnoseerhärtung eine MRT-Verlaufsuntersuchung im Institut O.___ veranlasst worden.

6.9     Am 5. November 2009 wurde in der O.___ eine MRT-OSG links durchgeführt (Suva-Nr. 30). Dr. med. N.___ beurteilte diese im Bericht vom 6. November 2009 wie folgt: Weitgehender Status idem im Vergleich zu Juni 2009. Unverändert ödematöse Weichteilveränderungen im lnsertionsbereich der Tibialis posterior-Sehne. Bei einzeln abgrenzbaren Sehnenfasern sei hier eine komplexe Ruptur unwahrscheinlich. Eine Differenzierung zwischen Partialruptur und lnsertionstendinopathie sei hierbei jedoch nicht definitiv möglich. Bekannte Längsruptur der Peronaeus brevis-Sehne, leichtgradige Signalveränderungen auch der Peronaeus longus-Sehne im Rahmen einer Tendinopathie.

6.10   Dr. med. P.___ hielt im Bericht vom 25. November 2009 (Suva-Nr. 33) eine «persistierende Insertionstendinose Tibialis posterior Ansatz bei Zustand nach konservativ behandelter traumatisierter Tibialis posterior Sehne mit begleitetem Bone bruise links» fest. Die MRT-Verlaufsuntersuchung (vgl. E. II. 6.9 hiervor) zeige im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Juni 2009 einen unveränderten Zustand im Ansatzbereich der Tibialis posterior Sehne mit möglichem Hinweis auf eine Partialruptur im Ansatzbereich. Die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten in den letzten drei Wochen deutlich zugenommen. Klinisch finde sich auch eine deutliche Dysfunktion der Tibialis posterior Sehne. Es sei dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation eine erneute konsequente Ruhigstellung für sechs Wochen in einem Unterschenkelgips vorgeschlagen worden. Er sei mit dem Procedere einverstanden und werde am 26. November 2009 zur Gipsanpassung vorbeikommen. Er sei für weitere sechs bis acht Wochen arbeitsunfähig.

6.11   Im Bericht vom 7. Januar 2010 führte Dr. med. E.___ folgende (Suva-Nr. 37) Diagnosen auf:

Verdacht auf komplexes regionales Schmerzsyndrom Unterschenkel und Fuss links bei Zustand sechs Wochen nach Gipsanlage bei Insertionstendinose Tibialis posterior und begleitendem Bone bruise des Os naviculare respektive Os cuneiforme mediale links

Aufgrund der durch den Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden und der Klinik sei der Verdacht eines akuten regionalen Schmerzsyndroms gestellt worden. Es sei dafür Miacalcic 2 x täglich 100 Einheiten sowie Fosamax 10 mg 1 x Tag für vier Wochen und eine gute Analgesie mit Paracetamol und Diglofenac verordnet worden. Des Weiteren sei eine Physiotherapie mit dem Ziel der Gangschulung unter Teilbelastung des muskulären Aufbaus sowie des Peronealtrainings rezeptiert worden.

6.12   Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. Januar 2010 hielt Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, im Bericht vom gleichen Tag (Suva-Nr. 43) folgende Beurteilung fest: Der klinische Befund bei der heutigen Kreisarztuntersuchung decke sich mit den letzten Befunden des Orthopäden. Es dürfte ein CRPS Grad I vorliegen, eine entsprechende Behandlung mit Miacalcic, weiteren Entzündungshemmern sowie angepasster Physiotherapie sei aufgenommen worden. Gemäss heutigen Aussagen des Beschwerdeführers sei der Rückgang der Schmerzen noch nicht deutlich. Weitere Kontrollen seien vorgesehen. Erfahrungsgemäss könne es durchaus zwei bis drei Monate dauern, bis die aktuell im Vordergrund stehende Schmerzsituation rückläufig werde. Mit den aktuellen Befunden sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in stehender, gehender und tragender Funktion, erforderlichem Treppen- und Leiternsteigen nicht zumutbar. Theoretisch wäre eine sitzende Tätigkeit in Administration oder manueller Fertigung bereits heute möglich, da jedoch auch das Zurücklegen eines längeren Arbeitswegs die Schmerzsituation exazerbieren lassen könnte, sollte die Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum nächsten orthopädischen Termin akzeptiert werden.

Der Beschwerdeführer sei bei der Erläuterung glücklich gewesen, dass der aktuelle Schmerzzustand eine andere Ursache habe als der seinerzeitige nach Fussdistorsion, dass eine Besserung durchaus noch möglich sei. Er habe glaubhaft versichert, dass er auch mit bloss um 50 % reduzierten Schmerzen wiederum eine Arbeit durchführen könne.

6.13   Dr. med. E.___ führte im Bericht vom 5. Februar 2010 (Suva-Nr. 50) folgende Diagnosen auf:

CRPS Syndrom Unterschenkelfuss links bei Status nach sechswöchiger Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior Sehne mit begleitendem Bone bruise links

Insgesamt habe mit der bisherigen Therapie mittels Miacalcic, Fosamax und begleitender Analgesie eine leichte Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Der Beschwerdeführer werde die verordnete Physiotherapie weiterhin konsequent durchführen.

6.14   Im Bericht betreffend die Hochfeld-3-Tesla-MRI OSG links vom 5. März 2010 (Suva-Nr. 67) in der O.___, wurde folgende Beurteilung festgehalten: Leichte Tendovaginitis im Bereich der Tibialis posterior-Sehne ohne assoziierte eindeutige Tendinose oder sogar Partialruptur. Zeichen einer Tendovaginitis im Bereich der Peroneus brevis und -longus-Sehne mit Verdacht auf zusätzliche Tendinose im Bereich der Peroneus brevis-Sehne. Übriger fibulolateraler Bandapparat soweit unauffällig.

6.15   In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Juni 2010 (Suva-Nr. 87) hielt Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, Kreisarzt, folgendes fest: Nach der Fuss-Distorsion links habe sich ein CRPS ausgebildet. Deshalb sei jetzt eine stationäre Therapie vorgesehen. Wie schon vom Kreisarzt dargelegt, könne jede grössere Rheumaklinik eine entsprechende adäquate Behandlung anbieten.

6.16   Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2010 (Suva-Nr. 114) führten Dr. med. R.___, Stellvertretende Oberärztin, und Dr. med. S.___, Assistenzärztin, J.___, aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. Juli bis 18. August 2010 folgende Diagnosen auf:

−     CRPS Grad I Unterschenkel und Fuss links mit / bei

−    Status nach Ruhigstellung im Unterschenkelgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior Sehne mit begleitender Bone bruise nach Sturz und Fussdistorsion links am 26. März 2009

−     Hyperlipidämie

−     Arterielle Hypertonie

Aktuell werde der Beschwerdeführer zur Rehabilitationsbehandlung bei CRPS des Unterschenkels und Fusses links zugewiesen. Beim Eintritt sei ein 56-jähriger Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand gesehen worden, der an einem oder zwei Gehstöcken bis circa 150 m mobil und in den Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen sei. Subjektiv hätten belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des medialen und lateralen Fussrandes im Vordergrund gestanden. Klinisch habe ein Schonhinken links imponiert, Druckdolenzen mit P. m. entlang der Tibialis posterior Sehne, eine eingeschränkte Beweglichkeit der Sprunggelenke sowie Hyposensibilitäten und leichte Hyperthermie und Hyperhidrose des Fusses. Trotz starker Motivation und Perzeption an den verschiedenen Therapieformen habe das CRPS des Beschwerdeführers nicht wesentlich beeinflusst werden können. Die Spiegeltherapie sei am 18. August 2010 probiert worden, jedoch ohne Ergebnis, da die Behandlungszeit dafür zu kurz gewesen sei. Die Funktion des Sprunggelenks habe geringgradig verbessert und der Oberkörper stabilisiert werden können, um die Stützfunktion zu übernehmen. Die Einführung der Lyrica-Medikation habe nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht, mit der Aufdosierung von Risperdal sei erst am Ende der Reha-Zeit begonnen worden, die Erfolge dieser Behandlung könnten erst nach vier Wochen der Medikation, d.h. ab Mitte / Ende September 2010 erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei in wesentlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden, jedoch unverändert bezüglich des CRPS-Prozesses. Kardiopulmonal sei er stabil gewesen, die Blutdruckwerte schwankten zwischen 99 und 136 systolisch sowie 72 / 99 diastolisch. Die Laborbefunde seien nach der Kaliumsubstitution im Normbereich gewesen. Subjektiv sei der Beschwerdeführer mit dem Kuraufenthalt sehr zufrieden gewesen, er habe sich insgesamt stärker und stabiler gefühlt, was jedoch das CRPS betreffe, möchte er ambulant weitere Therapien versuchen.

6.17   Anlässlich der am 19. Januar 2011 (Suva-Nr. 148) durchgeführten MRI Fuss und Sprunggelenk links im F.___, Institut für Medizinische Radiologie, wurden folgender Befund und Beurteilung festgehalten: Bei Status nach Distorsion kein Knochenmarksödem, keine Frakturen erkennbar. Regelrechte Stellungsverhältnisse der ossären Strukturen. Keine Zeichen einer Chondromalazie, keine degenerativen oder destruktiven Veränderungen der Gelenke. Diskrete peritendinöse Flüssigkeitskollektion um die Sehne des M. peroneus longus und diskret auch M. peroneus brevis weiter distal, am ehesten im Rahmen einer Fehlbelastung zu werten. Die Sehnen an sich zeigten keine Signalalterationen. Regelrechte Darstellung der Muskulatur, der Bänder und der übrigen miterfassten Weichteile. Kein Weichteilödem erkennbar.

6.18   Dr. med. P.___ hielt im Bericht vom 8. Februar 2011 (Suva-Nr. 147) folgende Diagnose fest:

Persistierendes CRPS Unterschenkel /Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior-Sehen mit begleitendem Bone bruise links nach heftiger Distorsion 26. März 2009

Seit der letzten Kontrolle unveränderte, sehr unbefriedigende Situation mit persistierenden Schmerzen im linken Unterschenkel respektive Fuss. Zur Standortbestimmung sei am 19. Januar 2011 eine MRT-Verlaufskontrolle des linken oberen Sprunggelenks durchgeführt worden (vgl. E. II. 6.17 hiervor). Im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2009 zeige sich ein vollständig regredientes Knochenmarksödem, respektive reizloser Sehnenansatz im Bereich der traumatisierten Tibialis posterior-Sehne. Aktuell sei ein Arbeitsversuch in sitzender Position vorgesehen. Es sei dem Beschwerdeführer die Schmerzmedikation noch einmal etwas adaptiert worden mit Wechsel von Voltaren rapid auf Lodine 600 mg retard mit zusätzlich nächtlicher Einnahme von 150 mg Tramadol Mepha retard.

6.19   Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2011 (Suva-Nr. 164) hielt Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 15. März 2011 bei ihm in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Bisher hätten insgesamt fünf Therapiesitzungen stattgefunden (15. März 2011, 29. März 2011, 28. April 2011, 24. Mai 2011 und 14. Juni 2011). Er hielt folgende Diagnosen fest:

−     Anhaltende reaktive agitierte ängstlich-depressive Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2), in zunehmend schwieriger psychosozialer Lebenssituation (nachlassende Gesundheit mit chronisch-invalidisierenden therapieresistenten Schmerzbeschwerden, Arbeitsunfähigkeit, existentielle Gefährdung mit ausgeprägten existentiellen Ängsten, fortgeschrittenes Alter u.ä.)

−     Persistierendes CRPS Unterschenkel / Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Unterschenkelgehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior Sehne mit begleitendem Bone bruise links nach heftiger Fussdistorsion links am 26. März 2009

−     Metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Adipositas)

Aktueller Befund: Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei in den letzten zwei bis drei Monaten praktisch unverändert und gegenwärtig durch folgende Symptomatik gekennzeichnet: Anhaltende weinerliche agitiert-depressive Stimmungslage, diffuse existentielle Zukunftsängste, Ein- und Durchschlafstörungen, innere Nervosität und Unruhe mit zunehmender impulsiver Reaktionsbereitschaft, ausgeprägte Krankheits- und Insuffizienzgefühle mit Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innere Schwäche, häufige Konzentrationsprobleme, zunehmende Vergesslichkeit, stark verminderte Belastbarkeit und Ausdauervermögen, Stress- und Frustintoleranz, stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit, anhaltende stark immobilisierende belastungsabhängige Fussschmerzen links (Spazieren nur mit zwei Gehstöcke möglich), zunehmender sozialer Rückzug mit ausgeprägten Isolationstendenzen, Arbeitsunfähigkeit u.ä.. Der Alltag des Beschwerdeführers verlaufe völlig strukturlos, monoton, stereotyp, leidend, die einzige Struktur seien die langsamen kurzen Spaziergänge mit zwei Gehstöcken. Er fühle sich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit stark beeinträchtigt, habe grosse Schwierigkeiten, irgendwelche Arbeiten konzentriert und ausdauernd auszuführen. Sein Belastbarkeitstraining in der Genossenschaft T.___ (zwei Stunden, leichte Beschäftigungstätigkeiten) vom 16. Mai bis 10. Juni 2011 sei völlig erfolglos verlaufen und habe eindeutig gezeigt, dass seine theoretische Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sozial praktisch nicht mehr verwertbar sei.

Es werde aktuell mit regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung behandelt (unterstützend-motivierende Gesprächspsychotherapie in der Landessprache des Beschwerdeführers, diverse kognitive verhaltenstherapeutische Massnahmen, psychologisch suggestive Ablenkungstechniken, Psychoedukation, entsprechende multimodale Medikation, z.Zt. Trittico 150 g abends, Lyrica 450 mg/tgl., Voltaren 160mg/tgl.). Der Beschwerdeführer werde diese psychiatrische Behandlung wahrscheinlich langfristig benötigen. Auch diverse therapeutische Massnahmen zur Schmerzlinderung würden mit grosser Sicherheit langfristig notwendig sein (entsprechende Medikation, Physiotherapie, evtl. gezielte lokale Infiltrationen und Blockaden, Akupunktur u.ä.).

Prognose: Die anhaltenden stark invalidisierenden Schmerzbeschwerden am Unterschenkel-Fuss links, die dadurch stark verminderte Leistungsfähigkeit und daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit sowie die ausgeprägten existentiellen Zukunftsängste führten zur anhaltenden Abschwächung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und würden ständig die agitiert-depressive Anpassungsstörung unterhalten. Die depressiven Störungen würden in klinisch relevantem Ausmass sehr wahrscheinlich so lange bestehen bleiben, bis er erneut in der Lage sein werde, seine Ich-Schwäche und eigene Wertlosigkeit durch irgendwelche erneute Erfolgserlebnisse und soziale Anerkennung erfolgreicher zu bekämpfen. Die stützenden psychotherapeutischen Bemühungen und medikamentösen Behandlungsversuche sollten ihm verhelfen, diese Ziele leichter zu erreichen. Aufgrund des bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufs und des fortgeschrittenen Lebensalters (58-jährig) sei eine relevante gesundheitliche Verbesserung, Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit und erneute erfolgreiche berufliche Integration aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in absehbarer Zeit prognostisch kaum zu erwarten.

Arbeitsunfähigkeit: Es bestehe beim Beschwerdeführer aus ärztlich-psychiatrischer Sicht eine anhaltende klare stark beeinträchtigte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Diese Ausführungen bestätigte Dr. med. K.___ sodann im Arztbericht vom 27. Juli 2011 (Suva-Nr. 283).

6.20   Dr. med. U.___, Facharzt Rheumatologie FMH, F.___, Rheumatologiesprechstunde, wies in seinem Bericht vom 15. September 2011 (Suva-Nr. 187) folgende Diagnosen aus:

−  CRPS I Fuss links

−    Status nach OSG-Distorsion links am 26. März 2009 mit protrahiertem Verlauf

−  Anamnestisch Hypertonie

Die Zuweisung sei zur Standortbestimmung erfolgt. Die Diagnose eines CRPS l am linken Fuss könne bestätigt werden. Trotz intensiven medikamentösen und physikalischen Massnahmen hätten die Beschwerden bisher nicht substanziell verbessert werden können. Aus medikamentöser Sicht sehe Dr. med. U.___ zurzeit keine Möglichkeit, die Beschwerden des Beschwerdeführers beeinflussen zu können. Gegebenenfalls empfehle er die Vorstellung im Rahmen einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde. Aus funktioneller Sicht sei das Rehabilitationspotential zurzeit ausgeschöpft. Theoretisch könne eine Serie Lymphdrainage versucht werden, wobei nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dies schmerzbedingt zulasse. Insgesamt bestehe ein frustraner Verlauf im Rahmen eines CRPS I am linken Fuss. Der Beschwerdeführer werde sich in der Sprechstunde von Dr. med. E.___ melden.

6.21   In der medizinischen Beurteilung vom 16. Januar 2012 (Suva-Nr. 195) hielt Dr. med. H.___ folgende Diagnose fest:

Bildgebend Verdacht auf Partialruptur tibialis posterior Insertion, im Verlauf Entwicklung eines CRPS Grad I

Mehrfach fachärztlich kontrollierte CRPS-Symptomatik und Ausschöpfung aller bekannter Therapiemöglichkeiten, Rehabilitationen, frustranes Endresultat, stellenloser Beschwerdeführer, kreisärztliche Beurteilung im Zusammenhang mit einem Fallabschluss. Restzustand am linken Fuss mit schmerzbedingter funktioneller Einschränkung, bildgebend mit zurückgebildeten Veränderungen sei definitiv. Die funktionelle Einbusse müsse laut Tabelle 2 der Integritätsentschädigung gemäss UVG, Revision 2000, beurteilt werden. Bei einem steifen Sprunggelenk im rechten Winkel wäre dort eine Entschädigung von 15 % vorgeschlagen. Dieser Befund liege nicht vor, Restbewegungen seien trotz schmerzbedingter Hemmung möglich, könnten sich nach Wegfall der CRPS-Symptomatik noch weiter etwas verbessern. Aus diesem Grund sei die mögliche volle Bruttoentschädigung von 15 % um den Faktor 50 % zu kürzen, demnach werde empfohlen, eine Entschädigung von 7,5 % zu entrichten. Mit dieser Entschädigung seien die funktionalen Befunde sowie die Schmerzbefunde ausreichend abgegolten.

6.22   Im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. Januar 2012 (Suva-Nr. 198) bestätigte Dr. med. H.___ die bereits in der medizinischen Beurteilung vom 16. Januar 2012 festgestellte Diagnose (vgl. E. II. 6.21 hiervor). Die Befunde bei der heutigen Kreisarztuntersuchung zeigten wenig Veränderungen gegenüber der Voruntersuchung, deckten sich mit den Befunden der verschiedenen seither zugezogenen Spezialisten. Wenn auch die klinische Situation am linken OSG aspektmässig nicht mehr einer floriden CRPS-Symptomatik im vollen Ausmass entspreche, sei dennoch an deren Vorliegen nicht zu zweifeln. Es persistiere eine ausgeprägte Allodynie, Belastungsintoleranz, welche allen bekannten bisherigen     Massnahmen getrotzt habe. Eine IV-Berufsabklärung habe bei guter Mitarbeit des Beschwerdeführers nur eine stundenweise sitzend entlastete Einsatzmöglichkeit ergeben, weitere Abklärungen seien nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe eine ausgebaute Schmerztherapie, er besuche regelmässig den Psychiater im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik und derer psychischen Befindlichkeit. In der vorliegenden Situation sei der versicherungsmedizinische Fallabschluss vorzunehmen.

Es liege ein medizinischer Endzustand vor, welcher sich in den nächsten Jahren kaum in einem die Arbeitsfähigkeit entscheidend beeinflussenden Ausmass verändern dürfte. Auf Grund der Befunde werde eine Zumutbarkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt definiert. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer ausschliesslich sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, das linke Bein hoch zu lagern, zu entlasten. Die zeitliche Präsenz an einer solchen Arbeitsstelle sei während längstens 1,5 Stunden möglich, anschliessend sei eine verlängerte Pause mit Entlastungsmöglichkeit, gegebenenfalls sogar Hinlegen erforderlich. Nach der Pause wäre medizinisch theoretisch eine weitere Arbeitsphase von 1,5 Stunden realisierbar. Diese Definition stimme mit den Beobachtungen des Arbeitstrainings der T.___ überein. Das Ausmass der gezeigten Einschränkungen sei medizinisch nicht zwangslos ausschliesslich mit den vorliegenden Befunden eines CRPS I erklärbar. Eine Schmerzwahrnehmungsalteration sei medizinisch anzunehmen.

Bei Fallabschluss sei die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen. Auch nach Fallabschluss gingen sporadische Arztkontrollen, die ärztlich verschriebenen Schmerzmedikamente (aktuell Lyrica, Hydergin, Dafalgan, Durogesic, Entzündungshemmer sowie entzündungshemmende Pflaster) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, ebenfalls der Magenschutz. Ebenfalls zu ihren Lasten gehe das vom Psychiater verschriebene Trittico zur weiteren Schmerzdistanzierung.

6.23   Der den Beschwerdeführer seit März 2011 behandelnde Dr. med. K.___ führte im Arztbericht vom 3. Juni 2012 (Suva-Nr. 284) aufgrund der letzten Untersuchung vom 3. Mai 2012 die bereits im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) festgestellten Diagnosen auf, wobei er anstelle des damals ausgewiesenen metabolischen Syndroms nun einzig eine «arterielle Hypertonie und Hyperlipidämie» auswies. Seit 2009 anhaltende stark beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär auf einem sehr unbefriedigenden invalidisierenden Funktionsniveau. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in absehbarer Zeit keine weitere klinisch relevante gesundheitliche Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Berufliche Massnahmen seien weder sinnvoll noch erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer benötige Hilfsmittel in Form von Gehstöcken. Er komme regelmässig (monatliche Sitzungen) in die langfristige ambulante psychiatrische Behandlung.

Das Zustandsbild des Beschwerdeführers sei seit längerer Zeit unverändert und durch folgende Symptomatik gekennzeichnet: Anhaltende mittelgradige depressive Stimmungslage, anhaltende existentielle Zukunftsängste, rezidivierende Schlafstörungen, innere Nervosität, Unruhe, ausgeprägte Krankheits- und Insuffizienzgefühle, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innere SchwächegefühIe, anhaltende Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, stark verminderte Belastbarkeit und Ausdauervermögen, Stress- und Frustintoleranz, stark verminderte Leistungsfähigkeit, anhaltende immobilisierende belastungsabhängige Fussschmerzen links (Spazieren nur mit Gehstöcken möglich), anhaltender sozialer Rückzug, Arbeitsunfähigkeit u.ä.. Strukturlose monotone stereotype Alltagsbewältigung, täglich langsame kurze Spaziergänge mit zwei Gehstöcken. Er fühle sich in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt, habe grosse Schwierigkeiten, irgendwelche Arbeiten konzentriert und ausdauernd auszuführen. Die theoretische Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei in der freien Wirtschaft sozial praktisch nicht mehr verwertbar.

Aufgrund des bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufs und dem fortgeschrittenen Lebensalter (58-jährig) seien eine relevante gesundheitliche Verbesserung und somit eine Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit sowie erneute erfolgreiche berufliche Reintegration aus ärztlich-psychiatrischer Sicht prognostisch nicht mehr zu erwarten.

6.24     Dr. med. E.___ hielt in seinem Arztbericht vom 26. Juli 2012 (Suva-Nr. 288) folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: «Chronisches CRPS Grad I Unterschenkel respektive Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Gehgips bei persistierender lnsertionstendinose der Tibialis-posterior-Sehne mit begleitendem Bone bruise nach heftiger Rückfussdistorsion am 26. März 2009, seit Januar 2010» fest. Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Aufgrund des vorliegenden chronifizierten CRPS Grad I an der linken unteren Extremität sei eine Arbeitsaufnahme als Maschinist bei der Firma B.___ nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne auch nicht verbessert werden. Grundsätzlich wäre ein Arbeitseinsatz mit vorwiegend sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit, das linke Bein gelegentlich hochzulagern respektive zu entlasten, zumutbar. Dies bei einer zeitlichen Präsenz von maximal 1,5 Stunden mit einer längeren Pausenzeit und einer allenfalls theoretischen weiteren Phase von 1,5 Stunden. Es kämen grundsätzlich nur Tätigkeiten in sitzender Position in Frage.

Dieser 58-jährige Patient sei mittlerweile seit gut drei Jahren aus dem Arbeitsprozess herausgerissen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit sei in einem sehr beschränkten Ausmass mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der aktuellen Arbeitsmarktsituation werde ein Arbeitseinsatz in der definierten Art und Weise kaum möglich sein. Eine 100%ige Berentung sei zu favorisieren.

6.25     Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 (Suva-Nr. 230) fest, die Einschränkung der Präsenzzeit von 2 x 1,5 Stunden basiere auf Angaben und Feststellungen der T.___. Damit seien somatische und psychische Befunde nicht differenzierend zusammengefasst. Bei differenzierter Berücksichtigung ausschliesslich der somatischen Unfallfolgen seien weitere Intervalle möglich. Im kreisärztlichen Abschlussbericht sei geäussert worden, dass nicht sämtliche Einschränkungen mit den körperlichen Befunden erklärbar seien. Zumutbar seien bei Berücksichtigung der somatischen Befunde alle Tätigkeiten ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne Lastentragen über 15 kg, ohne Lasten balancieren, ohne repetitives Treppen, Leitern oder Gerüste besteigen, ohne Gehen in abschüssigem oder unebenem Gelände, ohne Zwangshaltungen im betreffenden Fussgelenk. Ganztägige Arbeitsplatzpräsenz mit je ¼ Stunde Pause am Vor- und Nachmittag sei realisierbar. Ergänzende Beurteilung auf Wunsch der Administration nach nochmaliger Durchsicht der Akten.

6.26   Dr. med. V.___, Fachärztin Neurologie FMH, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2012 (Suva-Nr. 289) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Chronisches CRPS I (früher M. Sudeck) am Unterschenkel bzw. Fuss links bei

−    Zustand nach Ruhigstellung im Gehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis posterior

−    Sehne mit begleitendem Bone bruise links nach heftiger Rückfussdistorsion links am 26. März 2009

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Agitierte, ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

−     Arterielle Hypertonie

Funktionelle Einschränkungen seien: Schmerzhafte, invalidisierende, therapieresistente Unterschenkel- / Fussbeschwerden links. Mobilisierung an zwei Amerikanerstöcken. Zumutbarkeitsprofil: Die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer bleibend nicht mehr zumutbar. Rein theoretisch seien ihm rein sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Hochlagern des linken Beines an zweimal 1,5 Stunden pro Tag, mit einer mehrstündigen Pause dazwischen zumutbar. Es bestünden keine unfallfremden Leiden. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 26. März 2009 sei ausgewiesen. Rein theoretisch bestehe eine Restarbeitsfähigkeit in einem Pensum von 35 %. Zumutbar seien aber nur rein sitzende Tätigkeiten, mit der Möglichkeit das linke Bein hoch zu lagern, an maximal 1,5 Stunden pro Tag mit einer längeren Erholungspause dazwischen. Ob eine solche Verweistätigkeit in der freien Wirtschaft für einen ungelernten Arbeiter realisierbar sei, könne nicht medizinisch entschieden werden.

6.27   Dr. med. V.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 (Suva-Nr. 287) fest, im Bericht der Abschlussuntersuchung vom Januar 2012 nehme der Kreisarzt Dr. med. H.___ ausführlich Stellung zur Zumutbarkeit. Aufgrund des Verlaufs und der Befunde komme er zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur noch rein sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, das linke Bein hoch zu lagern, an maximal zweimal 1,5 Stunden pro Tag zumutbar seien. Diese Zumutbarkeit sei auch mit den Beobachtungen während dem Arbeitstraining übereinstimmend. Auf Nachfrage der Administration schreibe Dr. med. H.___ nach Aktendurchsicht am 21. September 2012 (vgl. E. II. 6.25 hiervor), dass dem Beschwerdeführer nun wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung bis 15 kg ganztägig zumutbar seien. Wie der Beschwerdeführer, der den linken Fuss nicht belasten könne und an zwei Amerikanerstöcken mobilisiert sei, teils stehende oder gehende Tätigkeiten ausüben solle, sei schwierig zu verstehen. Diese neue Einschätzung sei nicht nachvollziehbar.

6.28   Dr. med. H.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 20. März 2013 (Suva-Nr. 264) fest, die gesamten Befunde seien im Rahmen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung ausführlich beschrieben worden. Eine zusätzliche orthopädische Kontrolle habe am 30. August 2012 am F.___ stattgefunden, neue Befunde seien nicht erhoben worden, eine lokale Schmerztherapie mit Neurodol Pflaster sei begonnen worden. Aufgrund aller Unterlagen sei medizinisch davon auszugehen, dass die aktuellen Befunde keine Änderung mehr erfahren hätten, wie dies auch in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung formuliert worden sei. Die Zumutbarkeitsbeurteilung im Rahmen der Abschlussuntersuchung sei unter Berücksichtigung der gesamten (somatischen und psychischen) Befunde erfolgt und habe sich an den Beobachtungen und Beurteilungen der L.___ definiert. Eine ergänzende Beurteilung der Zumutbarkeit, bezogen auf die somatischen Befunde, sei im September 2012 durch den Kreisarzt formuliert worden, auf diese Formulierung könne abgestellt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass eine erneute kreisärztliche Untersuchung neue Befunde ergebe respektive die Zumutbarkeitsbeurteilung different formuliert werden könnte.

6.29   Im Rahmen des MRI des linken Fusses vom 23. September 2015 (Suva-Nr. 315) wurde folgender Befund festgehalten: Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 19. Januar 2011 (vgl. E. II. 6.17 hiervor) und die konventionellen Aufnahmen vom 26. März 2013. Diskretes subchondrales Ödem proximal medial am Os cuneiforme laterale. Ansonsten unauffällige ossäre Verhältnisse. Bildmorphologisch keine Zeichen einer Osteopenie. Stationäre bis leicht progrediente Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne und ausgeprägte Tendinopathie der peroneus longus und brevis Sehne. Übrige Sehnen unauffällig. Längliche zystische Struktur dorsolateral am Talushals unmittelbar unterhalb der Extensorensehnen, am ehesten einer Ganglionzyste entsprechend. Intakter medialer und lateraler Bandapparat.

6.30   Dr. med. E.___ bestätigte im Bericht vom 15. Oktober 2015 (Suva-Nr. 316) die bereits im Bericht vom 26. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) festgestellte Hauptdiagnose und hielt unter «Beurteilung und Procedere» fest: Letzten Endes liege nach wie vor ein sehr hartnäckiger Langzeitverlauf eines chronischen CRPS am linken Unterschenkel respektive linken Fuss vor. Konsequentes Weitereinnehmen der eigentlich gut eingestellten oralen Medikation mit Lyrica, Ponstan und Dafalgan. Es sei dem Beschwerdeführer versuchsweise Histalgan Mite-Creme zur lokalen Applikation rezeptiert worden mit dem Wirkstoff Dimethylsulfoxid, welcher sich gemäss neueren Literaturangaben allenfalls günstig auf ein CRPS auswirken könnte. Eine klinische Verlaufskontrolle sei anfangs Januar 2016 vereinbart worden.

6.31   Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Suva-Nr. 327 S. 37 f.):

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.41)

Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien:

−     Somatisch unklarer Schmerz im linken Fuss- und OSG-Bereich

−    Status nach Distorsion des linken OSG am 26. März 2009

−    altersentsprechende degenerative Veränderungen der Peronealsehnen

−    passageres Complex Regional Pain Syndrome, aktuell nicht mehr überwiegend wahrscheinlich

−     Hyperlipidämie

−     Arterielle Hypertonie

Folgende Gesundheitsschäden seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen oder teilweise Folge des Unfalls vom 26. März 2009: Rheumatologisch / orthopädisch: Es liessen sich derzeit keine Folgeschäden objektivieren, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. März 2009 zurückzuführen seien. Neurologisch: Aus neurologischer Sicht liessen sich keine unfallbedingten Schädigungen objektivieren. Psychiatrisch: Von psychiatrischer Seite liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor (F45.41 nach ICD-10). Folgende festgestellten Gesundheitsschäden seien überwiegend wahrscheinlich auf unfallfremde, krankhafte und / oder degenerative Veränderungen zurückzuführen: Rheumatologisch / orthopädisch: altersentsprechende degenerative Veränderungen der Peronealsehnen, Hyperkeratose der Haut am linken Fussrücken. lnternistisch: Hyperlipidämie, Hypertonie. Neurologisch: Es bestünden keine objektivierbaren neurologischen Erkrankungen. Psychiatrisch: Keine. Die Kriterien der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien beim Beschwerdeführer erfüllt und wie im psychiatrischen Teilgutachten ausführlich dargelegt, sei die chronische Schmerzstörung (entsprechend der Definition der Störung) aus dem CRPS erwachsen. Insofern bestehe ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis. Es lasse sich heute folgendes Zumutbarkeitsprofil formulieren: Aus rheumatologisch / orthopädischer Sicht liessen sich heute, abgestützt auf objektive Befunde, keine Einschränkungen der Belastbarkeit begründen. Die Beurteilung der RAD Ärztin Dr. med. V.___ (Neurologie FMH) beruhe auf externen Berichten (L.___, Suva Kreisarzt) und nicht auf eigenen Untersuchungen. Die in der T.___ festgestellte niedrige Arbeitsleistung lasse sich nicht mit heute noch objektivierbaren somatischen Befunden begründen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt das CRPS noch aktiv gewesen sei. Aus neurologischer Sicht liessen sich heute, abgestützt auf objektive Befunde, keine Einschränkungen der Belastbarkeit begründen. Von psychiatrischer Seite bestehe kein Zweifel daran, dass sich im Gefolge des CRPS eine ausgeprägte, zunächst ängstlich-depressive Symptomatik entwickelt habe, die in eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren übergegangen sei. Sie werde durch das rigide Krankheitskonzept, seine Identifikation mit der beruflichen Tätigkeit, die durch die sanktionierte Schonung nicht in Frage gestellt werde und die soziale Situation des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Leistungseinschränkungen mittlerer Schwere von psychiatrischer Seite bestünden im Hinblick auf die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit. Soweit theoretisch beurteilbar, wäre die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit dadurch über die körperlichen Einschränkungen hinaus beeinträchtigt. In aller Vorsicht werde geschätzt, dass der Beschwerdeführer dadurch bei seiner Tätigkeit verlangsamt wäre, zusätzliche Pausen machen können müsste und keinen ganzen Arbeitstag durchhalten würde. Soweit dies aufgrund der vorliegenden Informationen beurteilbar sei, sollte der Beschwerdeführer circa sechs Stunden pro Tag einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen können. Darin eingeschlossen seien vermehrte Pausen und ein erniedrigtes Rendement entsprechend einer etwa halbtägigen Leistungsfähigkeit.

Ob in Bezug auf die unfallbedingte Gesundheitsschädigung eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, könne Folgendes festgehalten werden: Aus somatischer Sicht lasse sich kein lntegritätsschaden begründen. Der Beschwerdeführer leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie stehe überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis bzw. dem daraus entstandenen CRPS. Die Ausprägung entspreche einer gesamthaft leicht bis mittelschweren psychischen Störung. Bei dieser Einschätzung des Schweregrades beziehe sich Dr. med. W.___ nicht auf das gezeigte Verhalten und die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (nach der er schwer beeinträchtigt wäre), sondern auf die Untersuchungsergebnisse und die Auswertung der Befunde (unter kritischer Würdigung der Selbsteinschätzung durch den Beschwerdeführer), nicht zuletzt auf die Ergebnisse der Fremdbeurteilungsinstrumente (HAMD, Mini-ICF-APP). Gemäss Tabelle 19 entspreche dies einem lntegritätsschaden von 35 %. Eine klare Trennung zwischen den verbleibenden, rein somatischen Unfallfolgen und den psychischen Unfallfolgen sei nicht möglich. Das bedeute, dass die Schätzung von 35 % die bereits gesprochene Integritätsentschädigung von 7,5 % einschliesse.

6.32   Dr. med. E.___ nahm am 30. August 2016 (Suva-Nr. 347) zum polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) Stellung. Grundsätzlich habe festgehalten werden können, dass durchaus eine sehr sorgfältige Begutachtung von diversen Fachdisziplinen durchgeführt worden sei. Er sei etwas erstaunt über die Interpretation der klinischen Lokalbefunde, zumal er den Beschwerdeführer nun seit sieben Jahren, respektive den undulierenden Lokalbefund mit Therapieresistenz kenne. Die unter Punkt 2.4.1 genannte unfallbedingte Schlussdiagnose «unklarer Schmerz im linken Fuss und OSG-Bereich nach OSG-Distorsion links am 26. März 2009» ohne einen klaren Hinweis auf ein zumindest stattgehabtes ausgeprägtes CRPS Grad I scheine unbefriedigend zu sein. Für den weiterführenden Gesamtgutachter (Dr. med. W.___, Chefarzt Rheumatologie) sei die Diagnose eines chronischen CRPS Grad l aufgrund der nur grenzwertig gefüllten Budapest-Kriterien weitgehend ausgeschlossen respektive fehldiagnostiziert. Unterschwellig werde dem Beschwerdeführer auch eine Malcompliance betreffend die Medikamenteneinnahme unterstellt. Zudem sei Dr. med. E.___ sehr erstaunt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde und Interpretationen in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig erklärt worden sei. Seines Erachtens sei dies nicht ganz verständlich, wenn man beachte, dass der mittlerweile 62-jährige Patient seit sieben Jahren nach einer Traumatisierung des linken Fusses mit durchaus konsekutivem CRPS Grad I und sich entwickelter Schmerzverarbeitungsstörung aus dem Arbeitsprozess herausgerissen sei. Dr. med. E.___ empfehle, das [...]-Gutachten in Rekurs zu stellen.

6.33   Im Bericht vom 21. November 2017 (Beschwerdebeilage Nr. 5) hielt Dr. med. E.___ folgende Hauptdiagnosen fest:

Chronisches CRPS Grad I Unterschenkel respektive Fuss links bei Zustand nach Ruhigstellung im Gehgips bei persistierender Insertionstendinose der Tibialis-posterior-Sehne mit begleitendem Bone bruise nach heftiger Rückfussdistorsion März 2009

Nebendiagnosen:

−     Leicht bis mittelgradige depressive Episode

−     Unklare Hyperkeratose anteromedialer Rückfuss links DD im Rahmen der trophischen Störung bei chronischem CRPS Grad I

Beurteilung: Anlässlich der letzten ärztlichen Konsultation des Beschwerdeführers am 22. September 2017 habe sich eine unveränderte Situation betreffend die chronischen Schmerzen im linken Unterschenkel / Fuss gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mässig flüssig an zwei A-Stöcken schmerzbedingt mobilisiert. Der linke Fuss präsentiere sich nach wie vor mit einer diffusen moderaten Schwellung mit persistierender livider Verfärbung. Massive Hyperalgesie bis im distalen Drittel des Unterschenkels. Aktuell lokale Überwärmung im ganzen Fuss mit vermehrter Schweissigkeit. Der Lokalbefund sei fotodokumentiert. Die aktuelle Untersuchung erfülle sämtliche vier Budapester Kriterien eines CRPS Grad I. Die lokalen Befunde beim Beschwerdeführer hätten sich in den letzten sieben Jahren grundsätzlich nicht geändert. Es sei durchaus korrekt festgehalten, dass eine gewisse psychische Komponente bei der gesicherten Nebendiagnose einer depressiven Episode im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung eine Rolle spielen möge. Allerdings sei die depressive Episode unumstritten durch das chronische CRPS Grad I sekundär ausgelöst worden. Die in der Schlussbeurteilung auf S. 39 orthopädisch / rheumatologische Beurteilung «aus rheumatologischer / orthopädischer Sicht lassen sich heute abgestützt auf die objektiven Befunde keine Einschränkungen der Belastbarkeit begründen» sei nicht nachvollziehbar.

7.       Aufgrund dieser medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen unbestritten ist und der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 im Wesentlichen über Schmerzen im linken Fuss und Unterschenkel klagte, welche im Verlauf der Zeit persistierten. Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte ist ferner augenfällig, dass in der linken unteren Extremität des Beschwerdeführers insbesondere zwei Problemkreise bestehen: Zum einen handelt es sich um einen Längsriss der Peroneus brevis-Sehne und zum anderen um ödematöse Weichteilveränderungen mit Verdacht auf eine Partialruptur der Tibialis posterior-Insertion. Beide Problemkreise wurden konservativ mittels Ruhigstellung im Gips, NSAR, Schmerzmedikation, Physiotherapie, Vacuped und Spezialschuh behandelt. Diese Behandlungen vermochten indes, auch wegen dem im Verlauf festgestellten CRPS I, lediglich zu kurzfristigen etwas weniger schmerzhaften Intervallen beizutragen, aber nicht zu einer gesamthaften Verbesserung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers.

8.       Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 25. August 2017 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. II. 6.31 hiervor) abstellt (A.S. 7 ff.), ist zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:

8.1       Das polydisziplinäre Gutachten von Dr. med. W.___, Rheumatologie FMH, Dr. med. X.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.4 hiervor) in allen Punkten gerecht: So beruht dieses sowohl auf sämtlichen nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 erstellten medizinischen Berichten (Suva-Nr. 327 S. 1 ff.), wobei in den Teilgutachten diesbezüglich teilweise noch fachspezifische Ausführungen enthalten sind (Suva-Nrn. 324 S. 3 ff., 330 S. 1 f.). Es kann daher bei den Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer je einer ausführlichen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen (Suva-Nrn. 324 S. 10 ff., 325 S. 2 ff., 327 S. 16 ff., 330 S. 2 f.), wobei einzig in der psychiatrischen Untersuchung ein [...] sprechender Dolmetscher beigezogen wurde. Damit sind auch die durch den Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden in die Begutachtung miteingeflossen. Zudem holte die psychiatrische Gutachterin beim behandelnden Psychiater telefonisch weitere Auskünfte ein (Suva-Nr. 324 S. 18). Da der Beschwerdeführer ferner sowohl einer orthopädischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchung (Suva-Nr. 325 S. 4 ff., 327 S. 19 ff., 330 S. 3 f.) unterzogen wurde, Laboruntersuchungen durchgeführt wurden (Suva-Nr. 327 S. 21) und auch verschiedene Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumente hinzugezogen und der psychopathologische Befund erhoben wurden (Suva-Nr. 324 S. 18 ff.), beruht das Gutachten ferner auf allseitigen Untersuchungen. Im Weiteren gelangten die Gutachter auch zu schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar begründet wurden: So vermag die Ausführung des orthopädischen Gutachters Dr. med. X.___, wonach es bei der Untersuchung vom 9. Februar 2016 diverse Inkonsistenzen gegeben habe, aufgrund der durch ihn festgehaltenen Beispiele (Suva-Nr. 325 S. 11) einzuleuchten. Dabei hielt er z.B. fest, der Beschwerdeführer habe medial und über dem Fussrücken einen Schmerz beschrieben, nicht aber lateral. So beklagte dieser Dauerschmerzen «in der linken Fusssohle und im linken Sprunggelenk» (Suva-Nr. 325 S. 4). Gemäss Dr. med. X.___ finde man für diese Schmerzlokalisation indes kein anatomisches Korrelat, weshalb die beschriebenen Schmerzen aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht erklärbar seien und keine Diagnose gestellt werden könne. Weiter klage der Beschwerdeführer über einen dauernd vorhandenen Schmerz, der sich bei geringsten Berührungen verstärke. Bei der gezielten gutachterlichen Untersuchung des Fusses habe der Beschwerdeführer bei geringsten Berührungen einen massiven Schmerz und eine Abwehrreaktion mit Rückzug des Fusses demonstriert. Bei der ungezielten Berührung des linken Fusses z.B. beim Untersuchungsgang der Hüfte seien indes keine Schmerzen angegeben worden. So hätten der linke Fuss und das linke OSG problemlos von der Hand des Untersuchers gefasst und das Bein dabei mit Druck auf den Knöchelbereich rotiert werden können. Ähnliches stellte der orthopädische Gutachter auch im Bereich des Sprunggelenks fest. So sei bei der Aufforderung, den Fuss aktiv zu bewegen, das obere Sprunggelenk praktisch nicht bewegt worden. Bei der passiven Beweglichkeitsprüfung habe man hingegen einen unlimitierten Bewegungsausschlag des oberen Sprunggelenks in Beugung und Streckung gefunden. Es ist auch die weitere gutachterlich festgestellte Inkonsistenz nachvollziehbar, wonach der Gebrauch der beiden Gehstöcke aus orthopädisch-chirurgischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. So lägen keine strukturellen Veränderungen im linken Fuss oder Unterschenkel vor, welche eine Stockentlastung erforderten. Zudem führe das konsequente Benützen der Stöcke über Jahre zu einer vermehrten Beschwielung der Handinnenflächen, was beim Beschwerdeführer aber nicht zu beobachten sei. In diesem Zusammenhang hielt der Gutachter weiter fest, dass die neuesten Röntgenbilder und die MRI vom 23. September 2015 (vgl. E. II. 6.29 hiervor) unauffällige altersentsprechende Befunde gezeigt hätten, so fänden sich keine Knochenatrophien im Fuss-Skelett. Solche müssten aber vorliegen, wenn das linke Bein angeblich seit dem Unfall von vor gut sechs Jahren nicht mehr voll belastet worden sei. Auch bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Seitendifferenzen der Umfangmasse und der Beschwielungen gefunden. Eine Schonung, wie sie der Beschwerdeführer bei der Untersuchung demonstriert und die angeblich seit dem Unfall zu einem dauernden Stockgebrauch geführt habe, müsste sich zwingend in Atrophien der Muskeln und unterschiedlicher Fuss-Sohlen-Beschwielung äussern. Unter Heranziehung der Laborbefunde erweist sich ferner die gutachterliche Ausführung als schlüssig, wonach die Testung der Medikamentenspiegel im Blutserum zeige, dass die angegebenen Schmerzmittel nicht konsequent eingenommen worden seien, was den Angaben des Beschwerdeführers widerspreche. So resultierte im Rahmen der Laboruntersuchung vom 3. Februar 2016 (Suva-Nr. 326) bei Pregabalin ein Wert von < 1,3 umol/l und bei Trazodon ein Wert von < 0,02 umol/l. Einzig bei Paracetamol wurde mit einem Resultat von 72 umol/l ein Wert knapp im Referenzbereich von 66 - 199 umol/l erreicht. Auch gestützt auf diese festgestellten Inkonsistenzen überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. med. X.___, wonach aus orthopädisch-chirurgischer Sicht ein nicht erklärbarer Schmerzzustand im linken Fussbereich persistiere. Aufgrund der Ergebnisse dieser durchgeführten Laboruntersuchungen kann den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens vom 19. Februar 2016 von Dr. med. Z.___ (Suva-Nr. 330 S. 2) nicht gefolgt werden, wonach er Lyrica und Trittico regelmässig einnehme und versucht habe, Lyrica (3 x 150 mg) auf 1/1/0 zu reduzieren, die Nächte dann aber schlimmer geworden seien. Daher vermag die Ausführung der neurologischen Gutachterin einzuleuchten, wonach in der klinischen Untersuchung Inkonsistenzen aufgefallen seien (Suva-Nr. 330 S. 6). Gestützt auf die bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde betreffend die Sensibilität (Suva-Nr. 330 S. 4) überzeugt die Darlegung der neurologischen Gutachterin, wonach die persistierenden invalidisierenden Fussschmerzen rechts aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden könnten und auch keine CRPS Typ II mit Läsion eines Nervs vorliege (Suva-Nr. 330 S. 6). So wurden eine leichte Hypästhesie / Dysästhesie über dem Fussrücken medial (medialer Fuss bis lateral, von proximal der Zehen bis Fussgelenk), eine Hyperalgesie ebenda, seitengleiche Temperaturempfindungen, bei Druck ebenda die Angabe starker Schmerzen (ziehe Fuss zurück), unbeobachtet (z.B. bei ASR-Prüfung Fassen des Fusses am Mittelfuss mit Druck über dem Fussrücken) keine Schmerzangabe, Vibrationssinn allseits 8/8, Lagesinn der Grosszehen intakt, angegeben. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. W.___ setzte sich in seinem Teilgutachten im Wesentlichen mit der in den Vorakten gestellten Diagnose eines CRPS auseinander (vgl. Suva-Nr. 327 S. 28 ff.), wobei er darlegte, dass zumindest passager ein CRPS vorgelegen habe, sich diese Diagnose aber aufgrund der klinischen Kriterien aktuell nicht mehr überzeugend stellen lassen. Diese Einschätzung ist schlüssig, da er dies mit den insbesondere fehlenden harten / patientenunabhängigen Befunden wie z.B. Temperaturdifferenz, Differenz im Haarwachstum oder dystrophe Veränderungen begründete, welche er im Rahmen seiner rheumatologischen Untersuchung entsprechend feststellen konnte. So gebe es zwischen den beiden Füssen keine Farbveränderung, es sei eine seitengleiche Beschwielung der Fusssohlen vorhanden, palpatorisch sei keine Temperaturdifferenz gegeben und es gebe ein seitengleiches Haar- und Nägelwachstum (Suva-Nr. 327 S. 20). Auch die weitere Ausführung, wonach das Erscheinen des Beschwerdeführers zur Untersuchung mit geschlossenen und geschnürten Schuhen schlecht zu einer Allodynie passe (Suva-Nr. 327 S. 20 unten und S. 24), erscheint plausibel. Dr. med. Y.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten die Diagnose eines «chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychiatrischen Faktoren (ICD-10 F45.41, Suva-Nr. 324 S. 26 ff.). Diese Diagnosestellung überzeugt, da die Gutachterin zunächst in nachvollziehbarer Weise erläuterte, dass beim Beschwerdeführer unzweifelhaft ein somatischer Krankheitsfaktor vorliege, indem sich nach dem Unfall vom 26. März 2009 ein CRPS entwickelt habe. Eingehend auf die psychologischen Faktoren führte die Gutachterin anschliessend einleuchtend aus, beim Beschwerdeführer seien mehr als vier Kriterien erfüllt und die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lasse sich daher bestätigen. Die Gutachterin behandelte in diesem Zusammenhang die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und setzte sich mit diesen eingehend auseinander, wobei sie die Ressourcen des Beschwerdeführers bejahte, um die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit vollständig zu realisieren (Suva-Nr. 324 S. 38).

Damit kann dem Gutachten der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

8.2     Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen geeignet sind, die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens zu erschüttern. Dabei ist zunächst auf den psychischen (vgl. E. II. 8.2.1 hiernach) und anschliessend auf den somatischen (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:

8.2.1  In Bezug auf die psychische gesundheitliche Situation ist auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___ vom 14. Juni 2011 und 3. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.19 und 6.23 hiervor) einzugehen. Auf die durch ihn diagnostizierte «anhaltende reaktive agitierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in zunehmend schwieriger psychosozialer Lebenssituation (nachlassende Gesundheit mit chronisch-invalidisierenden therapieresistenten Schmerzbeschwerden, Arbeitsunfähigkeit, existenzieller Gefährdung mit ausgeprägten existenziellen Ängsten, fortgeschrittenes Alter u.ä.)» ging die psychiatrische Gutachterin Dr. med. Y.___ in ihrem Teilgutachten ein. Sie führte dabei aus, dass sowohl die depressive als auch ängstliche Symptomatik damals (2011) deutlich ausgeprägter gewesen seien. Diese Darlegung vermag unter Einbezug der damals und im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens festgestellten Befunde einzuleuchten. So hielt Dr. med. K.___ im Bericht vom 14. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) zu den festgestellten Befunden, welche er sodann anlässlich seines Berichts vom 3. Juni 2012 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) allesamt bestätigte, u.a. fest, der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden weinerlich agitiert-depressiven Stimmungslage, habe diffuse existenzielle Zukunftsängste, Ein- und Durchschlafstörungen, innere Nervosität und Unruhe mit zunehmender impulsiver Reaktionsbereitschaft, ausgeprägte Insuffizienzgefühle mit Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, innerer Schwäche, häufigen Konzentrationsproblemen, zunehmendem sozialen Rückzug mit ausgeprägten Isolationstendenzen, Arbeitsunfähigkeit. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration konnten indes keine Hinweise auf Auffassungsstörungen, Konzentrations-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen beobachtet werden. Solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beklagt (Suva-Nr. 324 S. 18 unten). Zudem habe er angegeben, dass die innere Unruhe wesentlich besser geworden sei und er nicht unter Stimmungsschwankungen leide. Er habe indes weiterhin eine ausgeprägte Müdigkeit und Erschöpfbarkeit beklagt, insbesondere auch eine Tagesmüdigkeit. Er verneine weiter einen sozialen Rückzug und habe die Frage nach Ängsten zunächst nicht beantworten können und dann mit Übersetzungshilfe «eigentlich nicht» geantwortet. Es bestünden aber weiterhin Schlafstörungen (Suva-Nr. 324 S. 37 f.). Dr. med. Y.___ hielt fest, das Problem der Diagnose «Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)» bestehe darin, dass Anpassungen an einschneidende Lebensveränderungen vielgestaltig sein könnten und die Reliabilität der Diagnose deshalb eher gering sei. Eine Bedingung der ICD sei auch, dass keines der Symptome so schwer und an sich markant sein solle, dass es eine spezifischere Diagnose rechtfertigen würde. Dafür seien zumindest die depressiven Symptome doch so deutlich, dass bei der Entscheidung für eine zweite Diagnose die leicht bis allenfalls mittelschwere depressive Episode den Zustand des Beschwerdeführers besser erfassen würde. Im Weiteren merkte die Gutachterin an, dass die ICD-10 prinzipiell davon ausgehe, dass eine Anpassungsstörung vorübergehender Natur und nach circa zwei Jahren abgeklungen sei. Eine Ausnahme mache sie überall dort, wo Beeinträchtigungen dauerhaft verbleiben würden. In Bezug auf die bereits durch Dr. med. K.___ im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2011 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) übernommene Diagnosestellung eines «persistierenden CRPS Unterschenkel / Fuss links» hielt Dr. med. Y.___ fest, man könne einerseits sagen, das CRPS sei mittlerweile beim Beschwerdeführer weitgehend abgeklungen. Diese Darlegung stimmt mit dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. X.___ überein. So konnte dieser bei seiner Untersuchung vom 9. Februar 2016 gemäss den sog. Budapest-Kriterien kein CRPS mehr feststellen (Suva-Nr. 325 S. 10). Die psychiatrische Gutachterin legte weiter dar, auf der anderen Seite sei der Beschwerdeführer nach wie vor davon überzeugt, unter diesem CRPS als ausschliesslich körperlicher Erkrankung zu leiden. Insofern wäre die Diagnose einer Anpassungsstörung prinzipiell von klinischer Seite noch zulässig. Es werde dennoch darauf verzichtet, weil zusammen mit der noch deutlichen Ausprägung der noch vorhandenen depressiven Symptome und der geringen Reliabilität der Diagnose die Zuordnung zu einer Anpassungsstörung nicht befriedige. Dass die Diagnose innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Unfallereignis gestellt worden sei, sei gut nachvollziehbar, sei es doch in erster Linie darum gegangen, dass der Beschwerdeführer mit den chronischen Schmerzen und dem CRPS und all seinen Folgen nicht zurechtgekommen sei. Gestützt auf diese Ausführungen ist es schlüssig, dass die Psychiaterin Dr. med. Y.___ in ihrem Teilgutachten die Diagnose einer «Anpassungsstörung» nicht auswies. Demgegenüber diskutierte sie die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» (Suva-Nr. 324 S. 26 ff.), wobei sie darlegte, dass beim Beschwerdeführer der somatische Krankheitsfaktor unzweifelhaft vorhanden sei. Diese Einschätzung überzeugt, da die psychiatrische Gutachterin weiter ausführte, dass sich beim Beschwerdeführer nach dem Sturz vom 26. März 2009 ein CRPS entwickelt habe, es aber nicht im Vorstellungsbereich des Beschwerdeführers zu liegen scheine, dass das CRPS mittlerweile weitgehend abgeklungen sei. Ausserdem seien von den weiteren Kriterien mehr als vier erfüllt und daher die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestätigt. Diese gutachterliche Beurteilung ist schlüssig, da sich die Psychiaterin mit sämtlichen Kriterien substanziiert auseinandersetzte und so z.B. die «maladaptiven Kognitionen, gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben» als auf das Krankheitskonzept des Beschwerdeführers zutreffend qualifiziert hat, da er – ohne dies weiter auszuführen – erklärt habe, dass der Fuss «kaputt» sei, «kaputter gehe nicht». Mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) stehen beim Beschwerdeführer folglich unklare Beschwerden zur Diskussion. Es ist daher die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 zu berücksichtigen. Da sich Dr. med. Y.___ mit diesem Katalog von Indikatoren eingehend befasst hat (Suva-Nr. 324 S. 36 f.), leuchtet ihre Beurteilung ein, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht über ausreichend Ressourcen verfüge, um die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit vollständig zu realisieren.

Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. K.___ die beweiswertigen Ausführungen von Dr. med. Y.___ nicht zu schmälern.

8.2.2  In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist auf die in den medizinischen Akten ausgewiesene Diagnose eines «CRPS I» einzugehen:

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 26. März 2009 unter zunehmenden Beschwerden am linken Fuss und Unterschenkel litt. Der behandelnde Orthopäde Dr. med. E.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2010 (vgl. E. II. 6.11 hiervor) erstmals die Verdachtsdiagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms im Unterschenkel und Fuss links, was er im Rahmen seiner Untersuchung vom 26. Januar 2010 bestätigte (vgl. E. II. 6.12 hiervor). Im Bericht vom 5. Februar 2010 (vgl. E. II. 6.13 hiervor) stellte Dr. med. E.___ sodann die Diagnose eines «CRPS Syndrom Unterschenkel / Fuss links», welche in den nachfolgenden medizinischen Akten stets bestätigt wurde. So wies Dr. med. E.___ im Bericht vom 8. Januar 2011 (vgl. E. II. 6.18 hiervor) ein «persistierendes CRPS» und im Bericht vom 26. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) ein «chronisches CRPS Grad I» aus und sprach im Bericht vom 15. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.30 hiervor) schliesslich von einem «sehr hartnäckigen Langzeitverlauf eines chronischen CRPS».

Es ist zunächst kurz auf die Diagnose eines «CRPS I» einzugehen: Das Komplexe Regionale Schmerzsyndrom (Morbus Sudeck oder Algodystrophie) ist eine Komplikation nach Verletzungen oder Operationen der Extremitäten. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine übermässige Entzündungsreaktion, beispielsweise der Hand, ohne dass eine Infektion vorhanden ist. Der Patient leidet in der Regel an typischen Entzündungssymptomen wie: Schmerzen, Schwellung, Rötung, Überwärmung, Funktionsverlust. Diese Beschwerden können auch beim normalen Heilungsverlauf vorkommen, beim CRPS sind sie aber sehr viel stärker. Zudem folgen die Symptome einem typischen zeitlichen Ablauf: In der Anfangsphase dominieren die «heissen» Entzündungszeichen, allen voran Rötung und Überwärmung. Diese Reaktion kann sich im Verlauf der Zeit verselbständigen, das heisst die Entzündung «übernimmt» die Kontrolle, nährt sich selber und führt zu typischen Spätsymptomen des CRPS: Unverhältnismässig starke und lang andauernde Schmerzen, kalter Schweiss auf der betroffenen Extremität, Durchblutungsstörungen wie Schwellungen, Verfärbungen oder Kälteempfindlichkeit, Wachstumsstörungen bei Nägeln    oder Haaren. In diesem Stadium werden die Gelenke der Hand steif und schmerzen bei jeder Bewegung. Kälte wird immer weniger ertragen und führt oft zu einer blassbläulichen Verfärbung der Haut. Ohne Behandlung wird die Hand steif – es droht der vollständige Funktionsverlust (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/fachbereiche/medizinische-zentren/handchirurgie/fachinformationen/das-komplexe-regionale-schmerzsyndrom-crps/, zuletzt besucht am 21. Juni 2018).

Mit den für die Diagnosestellung einer CRPS (Typ I und II) relevanten «Budapest-Kriterien» befasste sich zum einen die neurologische Gutachterin Dr. med. Z.___ in ihrem Teilgutachten vom 19. Februar 2016 (Suva-Nr. 330 S. 6). Aufgrund der festgestellten klinischen Befunde hielt sie fest, der Punkt 1, «anhaltender Schmerz, der durch das Anfangstrauma nicht erklärt wird» sei erfüllt. Zum Punkt 2: Es werde in der Anamnese eine Hyperästhesie am Fussrücken beklagt, daneben wechselnd eine Veränderung der Hauttemperatur und auch teilweise eine Asymmetrie des Schwitzens sowie eine massiv reduzierte Beweglichkeit des linken Fusses. Entsprechend seien die geforderten 3 der 4 Kriterien erfüllt. Zum Punkt 3: Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung bestehe eine Hyperalgesie auf spitze Reize über dem Fussrücken, eine leichte Veränderung der Hautfarbe des distalen Fusses (werde allerdings in der Untersuchung vor 14 Tagen von Dr. med. W.___ nicht beschrieben), nicht vorhanden seien eine Asymmetrie des Schwitzens oder ein Ödem und bei Ablenkung finde sich auch keine relevant reduzierte Beweglichkeit des Fussgelenkes und der Zehen. Gegen relevante Paresen spreche die unauffällige Trophik des linken Beins. Der Punkt 4 sei (zumindest aus neurologischer Sicht) erfüllt: «es gebe keine andere Diagnose, die diese Schmerzen erkläre». Dr. med. Z.___ führte indes daraufhin nachvollziehbar aus, dass diese Kriterien relativ weit gefasst seien und formal als knapp erfüllt beurteilt werden könnten. Ihres Erachtens könne die Diagnose eines CRPS Typ I zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht (mehr) gestellt werden, insbesondere auch wegen der bis auf die diskrete Rötung über dem distalen Fussrücken fehlenden objektivierbaren Veränderungen (Schwellung, Temperaturdifferenz, trophische Störungen etc.). Diese Ausführungen erscheinen sowohl unter Einbezug der Angaben des Beschwerdeführers als auch aufgrund der festgestellten klinischen Befunde plausibel. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der neurologischen Exploration aus, der linke Fuss sei nicht mehr eigentlich geschwollen, die Temperatur sei gelegentlich warm, gelegentlich kalt und die Farbe soweit gut (Suva-Nr. 330 S. 3). Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. med. Z.___ in diesem Zusammenhang u.a. fest, es sei eine leichte Rötung der Haut festzustellen, keine Schwellung, palpiert keine Seitendifferenz der Temperatur, kein vermehrtes Schwitzen, seitengleiche Beschwielung der Füsse, was klar gegen eine schmerzbedingt notwendige angeblich praktisch vollständige Entlastung des linken Fusses spreche. Zudem seien Inkonsistenzen aufgefallen (vgl. dazu E. II. 8.1 hiervor), welche die Angaben eines invalidisierenden Schmerzes des linken Fusses in Frage stellten. Aufgrund dieser Ausführungen vermag die Schlussfolgerung von Dr. med. Z.___ einzuleuchten, wonach sie aus neurologischer Sicht die Ursache für die persistierenden invalidisierenden Fussschmerzen links nicht erklären könne. Dementsprechend erfüllten die aktuellen Befunde die Kriterien eines CRPS I nicht.

Dr. med. X.___ nahm anlässlich seiner orthopädischen gutachterlichen Untersuchung vom 29. Februar 2016 (Suva-Nr. 325) ebenfalls kurz zur Diagnose eines CRPS Stellung. Dabei hielt er einzig fest, bei seiner orthopädischen Untersuchung vom 9. Februar 2016 habe kein CRPS gemäss den sogenannten Budapester-Kriterien mehr festgestellt werden können. Diese gutachterliche Einschätzung ist aufgrund der klinischen Befunde nachvollziehbar, wonach u.a. die Fussform symmetrisch und altersentsprechend sei, die Haut über dem linken Fussrücken fleckig rötlich sei und sich in den verschiedenen Positionen nicht ändere, die plantare Beschwielung symmetrisch, aber beidseits nicht sehr ausgeprägt sei (Suva-Nr. 325 S. 5). Da der Orthopäde anschliessend auf das rheumatologische Teilgutachten verwies, indem er festhielt, dass der Rheumatologe und Hauptgutachter zur Frage des CRPS schwerpunktmässig und abschliessend Stellung nehme, ist auf dieses Teilgutachten einzugehen: Im Rahmen des rheumatologischen Teilgutachtens ging Dr. med. W.___ auf die diagnostischen Kriterien der International Association for the Study of Pain (IASP) von 2004 ein (Suva-Nr. 327 S. 28 ff.) und hielt fest, diese seien schon früh bemängelt worden und es sei ein neuer Kriterienkatalog unter dem Namen «Budapest-Kriterien» erstellt worden. Er führte anschliessend die entsprechenden Kriterien auf und ging sodann substanziiert auf die Umschreibungen der Diagnose eines CRPS in der Literatur ein. Dabei stellte er u.a. fest, dass die Diagnose eines CRPS in den Akten nicht in strenger Anlehnung an die Budapest-Kriterien gestellt worden sei, jedenfalls sei dies aus den Akten nicht ersichtlich. Die anschliessende Ausführung von Dr. med. W.___, wonach aber einige der durch Dr. med. E.___ und Dr. med. H.___ genannten Symptome und Zeichen zu dieser Diagnose passten, leuchtet wegen der darauffolgenden Aufzählung ein: persistierende Schmerzen, die nicht zur ursprünglichen Verletzung passten, ödematöse Schwellung, livide Farbveränderung, externen Druckdolenz (Bericht von Dr. med. E.___ vom 7. Januar 2010, vgl. E. II. 6.11 hiervor), kältere Hautoberfläche am Fuss, vermehrtes Schwitzen, ausgeprägte Bewegungsschmerzen der Zehen (Bericht von Dr. med. H.___ vom 26. Januar 2010, vgl. E. II. 6.12 hiervor). Unter Einbezug der durch den Rheumatologen Dr. med. U.___ im Bericht vom 15. September 2011 (vgl. E. II. 6.20 hiervor) festgestellten Befunde legte Dr. med. W.___ dar (Suva-Nr. 327 S. 31 f.), dies spreche dafür, dass zumindest passager ein CRPS vorgelegen habe. Anschliessend ging er tabellarisch auf die einzelnen klinischen Kriterien ein und führte aus, die Abfassung der Kriterien lasse einen gewissen Ermessensspielraum zu. Die Diagnose eines CRPS lasse sich heute aber nicht mehr überzeugend stellen. Dies erscheint schlüssig, da insbesondere harte, d.h. patientenunabhängige Befunde wie z.B. Temperaturdifferenz, Differenz im Haarwachstum oder dystrophe Veränderungen fehlten. Was die beklagten Schmerzen anbelange, so fielen in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auf. So sei aufgrund der durchgeführten Laboruntersuchungen eine regelmässige Medikamenteneinnahme ausgeschlossen (vgl. dazu u.a. E. II. 8.1 hiervor).

8.2.3    Somit vermögen die medizinischen Vorakten die beweiswertigen Ausführungen zum CRPS im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle M.___ nicht in Frage zu stellen. Es ist folglich zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das in den medizinischen Vorakten ausgewiesene CRPS I zumindest im Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung vom 15. März 2016 nicht mehr festgestellt werden konnte.

8.3     Es stellt sich somit nachfolgend die Frage, ob die nach dem Verfassen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle M.___ vom 15. März 2016 verfassten Berichte von Dr. med. E.___ vom 30. August 2016 und 21. November 2017 (vgl. I. 6.32 f. hiervor) den Beweiswert des Gutachtens allenfalls zu schmälern vermögen.

8.3.1  Die Argumentation von Dr. med. E.___ im Bericht vom 30. August 2016 (vgl. E. II. 6.32 hiervor), wonach er über die Interpretation der klinischen Lokalbefunde etwas erstaunt sei, zumal er den Beschwerdeführer seit sieben Jahren resp. den unduelierenden Lokalbefund mit Therapieresistenz kenne, erweist sich als nicht stichhaltig. So lagen den Gutachtern sämtliche medizinischen Vorakten vor (vgl. E. II. 8.1 hiervor), weshalb ihnen der Verlauf der seit dem Unfall bestehenden Schmerzproblematik beim Beschwerdeführer bekannt war und in die gutachterliche Beurteilung miteinfloss. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dieser Verlauf sich auf die Interpretation der klinischen Lokalbefunde auswirken soll. Damit setzte sich Dr. med. E.___ auch nicht näher auseinander. Auch seine weitere Darlegung, wonach die gutachterliche unfallbedingte Schlussdiagnose von unklaren Schmerzen im linken Fuss und OSG-Bereich nach der OSG-Distorsion am 26. März 2009 ohne klaren Hinweis auf ein zumindest stattgehabtes ausgeprägtes CRPS I «unbefriedigend» zu sein scheine, wird nicht weiter begründet, ein zumindest passager vorgelegenes CRPS wird von den Gutachtern ja anerkannt. In Bezug auf die von Dr. med. E.___ weiter festgestellte, unterschwellige Unterstellung der Gutachter, wonach beim Beschwerdeführer eine Malcompliance bestehe, kann festgehalten werden, dass sich aufgrund der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Laboruntersuchungen objek

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