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Solothurn Versicherungsgericht 18.06.2018 VSBES.2017.237

18 juin 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·8,785 mots·~44 min·4

Résumé

Berufliche Massnahme und Invalidenrente

Texte intégral

Urteil vom 18. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 18. Juli 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Am 26. September 2005 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1977, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu in seinem Bericht vom 28. Oktober 2005 (IV-Nr. 6, S. 1) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression bei chronischer soziofamiliärer Überforderung sowie multiple funktionelle Beschwerden (Migräne, Synkopen, Hyperventilationsattacken, Urticaria, Genitalbeschwerden). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. med. B.___ unter anderem einen Status nach Sinus transverus-Thrombose an. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___. Im Gutachtensbericht vom 8. Mai 2006 (IV-Nr. 10) kamen die Gutachter zum Schluss, es lägen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 20) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 17. August 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, wobei die Anmeldung infolge zwischenzeitlichen Wohnortswechsels bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erfolgte (IV-Nr. 23). In diesem Zusammenhang wurden im Austrittsbericht der D.___ vom 28. August 2015 (IV-Nr. 33 S. 3) im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), V.a. hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) bei St.n Sinusvenenthrombose, depressive Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten beim E.___. Im Gutachtensbericht vom 11. April 2016 (IV-Nr. 64.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für die angestammte Tätigkeit in der Pharmaindustrie in der Verpackung von Medikamenten sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsfähig. Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 110) mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 7 % keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde erheben (A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2017 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen, eventualiter eine Rente zu gewähren.

2.      Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Daniel Altermatt, Rechtsanwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (A.S. 11) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung vom 14. November 2017 (A.S. 24) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Daniel Altermatt als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.       Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 (A.S. 34 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 17. August 2015 geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 18. Juli 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe bereits Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme 5. April 2017 geltend gemacht, dass sich die Begutachtung des E.___ als nicht mehr aktuell erweise. Zudem werde durch die Gutachter behauptet, dass keine hirnorganische Symptomatik (infolge des erlittenen Hirnschlages) vorliege, da eine solche klinisch nicht bestätigt werden könne. Diesbezüglich sei aber festzustellen, dass die Gutachter einerseits gar keine eigenen (neuropsychologischen) Untersuchungen vorgenommen und sich andererseits auch nicht mit der seitens mehrerer behandelnder Ärzte gestellten Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms auseinandergesetzt hätten. Im neurologischen Teilgutachten des E.___ werde die Sinusvenenthrombose, also der Hirnschlag, mit keinem Wort erwähnt. Dr. med. G.___ beschränke sich vielmehr auf die neurologischen Aspekte der Rückenbeschwerden. Zu der in den Arztberichten wiederholt gestellten Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms äussere er sich mit keinem Wort. Es sei daher nicht eruierbar, anhand welcher Grundlagen in der abschliessenden gutachterlichen Konsensbeurteilung die Behauptung aufgestellt werde, dass kein hirnorganisches Psychosyndrom vorliege. Lediglich im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens werde kurz auf die Thematik eingegangen. Die Ausführungen würden sich aber auf die Behauptung beschränken, dass keine klinischen Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom vorlägen; es lägen insbesondere keine Störungen im Bereich der Selbststeuerung, der Affektivität oder des Denkens vor. Diese Aussage stehe jedoch in Widerspruch zu den erhobenen Befunden (Gutachten E.___, Seite 43): Der Gutachter habe nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Antrieb stark vermindert sei und sowohl in der Motorik wie auch in der Sprache verlangsamt wirke. Ebenso sei bemerkt worden, dass die Gangart der Versicherten schleppend und unsicher sowie verspannt sei; im Ausdrucksverhalten habe die Beschwerdeführerin gesperrt gewirkt, sparsam und mimisch wenig moduliert. In Stimmung und Affekt habe die Beschwerdeführerin empfindsam, niedergeschlagen und depressiv verstimmt gewirkt. Zudem seien die verlangsamte Sprache und Motorik eindeutige klinische Symptome, die auf eine mögliche hirnorganisch bedingte Funktionsstörung hindeuten würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich, wenn ein hirnorganisches Psychosyndrom mit dem angeblichen Fehlen klinischer Hinweise verneint werde. Sodann habe sich im Rahmen der durchgeführten Massnahme bei der Stiftung H.___ ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden unter gravierenden Einschränkungen leide. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sein solle, werde deshalb bestritten. Ebenso sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. Juni 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten und wenig belastenden Tätigkeit (im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, maximale Hebe- und Traglast bis 5 kg) bestehe medizinisch-theoretisch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei ihr zumutbar, einer solchen Arbeit im Vollpensum nachzugehen und ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Bei der Suche nach einer geeigneten Anstellung sei sie nicht auf eine besondere Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringe, sie sei nicht arbeitsfähig und hierbei auf die bei der Stiftung H.___ gemachten Erfahrungen verweise, sei festzuhalten, dass sich keine objektivierbare, medizinisch begründbare Einschränkung feststellen lasse. Auch dem Schreiben von Dr. med. F.___ liessen sich keine neuen Anhaltspunkte entnehmen, welche eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit April 2016 (Gutachten der E.___) überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Juli 2017 zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 9. Oktober 2007 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 18. Juli 2017 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 20) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:

6.1.1  Im Bericht des I.___ vom 22. Oktober 2002 (IV-Nr. 6, S. 13) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei am 22. August 2002 vom Bezirksspital J.___ zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Sie habe seit dem Abend des 19. August 2002 starke rechtsseitige Kopfschmerzen mit einer leichten Lichtscheu und gelegentlichem Flimmern vor dem rechten Auge gehabt. Tags darauf habe sie sich mehrfach übergeben müssen. Vor zweieinhalb Wochen habe sie mit einer oralen Antikonzeption (Empfängnisverhütung) begonnen, diese aber wegen der Schmerzen wiederabgesetzt. Am 21. August 2002 sei im K.___ mittels CT und MRI eine Sinus transversus-Thrombose rechts ohne Infarktzeichen festgestellt worden. In der Folge habe sie 5000 IE Liquemin i.v. als Bolus und anschliessend 25000 IE Liquemin als Dauerinfusion über 24 Stunden erhalten. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in leicht reduziertem Allgemeinzustand mit starken rechts betonten Kopfschmerzen präsentiert, aber ohne neurologische Ausfälle.

6.1.2  Dr. med. B.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2005 (IV-Nr. 6) folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Erschöpfungsdepression bei chr. soziofamiliärer Überforderung

-       Multiple funktionelle Beschwerden (Migräne, Synkopen, Hyperventilationsattacken, Urticaria, Genitalbeschwerden u.s.w.)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       St.n. Sinus transversus-Thrombose rechts

-       Chron. rez Infekte der oberen Luftwege mit beidseitiger Sinusitis maxillaris

chron.rez. Gastritis

-       St.n. Tonsillectomie

Die bisherige gewohnte Tätigkeit sei zumutbar gewesen. Eine neue Tätigkeit (nach der Kündigung) welche eine Anpassung an neue, veränderte Bedingungen geknüpft wäre, werde wegen den mangelnden psychophysischen Ressourcen der Beschwerdeführerin voraussichtlich schwer zu realisieren sein. Leichte manuelle Tätigkeiten seien zumutbar jedoch ohne grösseren Zeit -und Leistungsdruck und ohne grösseren intellektuellen Anforderungen.

6.1.3  Im C.___-Gutachten vom 8. Mai 2006 (IV-Nr. 10) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

2.    Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43)

3.    Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

4.    Leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)

5.    Status nach Sinusvenenthrombose (rechter Sinus transversus) 8/02

6.    Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10 K29.7)

Die subjektiv geklagten Beschwerden könnten aus somatischer Sicht keiner wesentlichen Diagnose zugeordnet werden. Am ehesten seien die Kopfschmerzen vom Spannungstyp einer Diagnose zuzuordnen, was jedoch per se keine Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Die Rückenbeschwerden könnten ebenfalls keinem nennenswerten Befund zugeordnet werden. Aus somatischer Sicht könne dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Auch aus anderweitiger somatischer oder internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Explorandin eine Somatisierungsstörung. Eine affektive Störung sei derzeit nicht vorhanden. Zeitweise seien anamnestisch depressive Verstimmungen aufgetreten. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen. Zusammenfassend resultiere im Rahmen des polydisziplinären Konsenses, dass bei der Beschwerdeführerin weder somatisch noch psychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könne.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1  Im Austrittsbericht des D.___, vom 28. August 2015 (IV-Nr. 33, S. 3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei

chronisch rezidivierender Lumboischalgie links betont bei ISG-Blockierung links (M99.84)

-       LWS-Degeneration mit Diskushernien L4/5, L5/S1 und Reizung der Wurzeln L4 und S1 rechts (M51.1).

-       Coxygodynie nach Geburt des dritten Kindes (M53.3).

chronische Cervikobrachialgien bds. (M53.1)

2.    V.a. hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) bei St. n. Sinusvenenthrombose (ICD-10 G08)

3.    Depressive Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1).

4.    Struma multinodosa

5.    Vitamin D-Insuffizienz

Psychodynamisch handle es sich um eine gemischte depressiv-angstbesetzte Entwicklung mit einer deutlichen Wesensveränderung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Sinusvenenthrombose ohne morphologisch fassbare Residuen auf dem Hintergrund einer chronischen Kopfschmerzproblematik vom Migräne-Typ und vergesellschaftet mit einer chronifizierenden Lumboischialgie.

6.2.2  Im Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 7. April 2015 (IV-Nr. 46.3 S. 4 ff), wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts mit reaktivem Nackenschultersyndrom

2.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Dysfunktion L4/5, L5/S1 mit reaktiver Periarthropathia coxa links

3.    Intermittierendes femoropatellares Schmerzsyndrom

4.    Struma multinodosa

Im Wesentlichen hätten sich eine gewisse Dysfunktion zwischen L4/L5 und L5/S1 sowie Hinweise auf eine Epicondylopathia humeri radialis rechts ergeben, relevante Befunde im Bereich der Hüft- oder Kniegelenke habe Dr. med. L.___ jedoch keine gefunden. Wohl fänden sich gewisse osteochondrotische und discopathische Veränderungen. Es zeigten sich aber keinerlei entzündliche Veränderungen im Sinne einer Spondylarthropathie oder ganz klaren Kompression mit einer Nervenwurzel, welche im Zusammenhang mit der klinisch präsentierten Symptomatik erklärt werden könnte.

6.2.3  Im Austrittsbericht des D.___, vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 56, S. 2) wurde betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. - 12. Dezember 2015 festgehalten, anamnestisch und klinisch hätten sich weitere Anhaltspunkte für ein mögliches hirnorganisches Psychosyndrom ergeben wie Artikulationsschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen und diskrete Persönlichkeitsveränderungen neben den Symptomen der schmerzerkrankungs-assoziierten Depressivität und einer auf M.S. bezogenen Krankheitsbefürchtung.

6.2.4  Im Bericht des M.___ vom 23. Dezember 2015 (IV-Nr. 95, S. 10) betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 16. Dezember 2015 wurde ausgeführt, im Rahmen der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich schwere Beeinträchtigungen in den visuell-räumlichen Funktionen. Zudem seien mittelschwere Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen objektivierbar (Aktivierbarkeit, geteilte Aufmerksamkeit). Die verbale und visuelle Merkspanne seien schwer vermindert. Weiter seien die Exekutivfunktionen mittelschwer bis schwer betroffen. Die verbalen Gedächtnisfunktionen seien insgesamt leicht reduziert. Im klinischen Eindruck falle eine verminderte Belastbarkeit auf, zudem wirke die Beschwerdeführerin antriebsarm. Zu Beginn der Untersuchung gebe sie Schmerzen im Bereich von VAS 6 an (VAS 0-10), welche sich bis zum Ende der Testung auf 8 erhöht hätten. Ausserdem ergäben sich aufgrund der Eigenangaben sowie der Verhaltensbeobachtung Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten affektiven Problematik, welche einen Einfluss auf die Testbefunde haben könne. In den Akten werde eine mittelgradige depressive Episode beschrieben. Im MRI Neurocranium vom 2. September 2015 zeige sich ein vorbestehender Defekt im Caput nuclei caudati rechts unklarer Ätiologie, ansonsten zeigten sich keine Auffälligkeiten. Insgesamt werde das Ausmass der neuropsychologischen Auffälligkeiten als mittelschwer beurteilt. Die Befunde seien möglicherweise im Rahmen der aktuell mittelgradigen depressiven Episode sowie der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Zudem würden die Ergebnisse durch die Fremdsprachigkeit sowie die geringe Schulbildung überlagert. Weder die Sinusvenenthrombose noch der vorbestehende Defekt im Caput nuclei caudati könnten kausal dem neuropsychologischen Ausfallsprofil eindeutig zugeordnet werden. Eine Aussage, in welchem Umfang die Sinusvenenthrombose von 2002 Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit der Patientin habe, könne aufgrund der vorliegenden Informationen und Datenlage mit multifaktorieller Genese und fehlender zeitnaher Erstuntersuchung zum Ereignis nicht valide gemacht werden. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Fahreignung auf Grund der Befunde aktuell nicht gegeben.

6.2.5  Im E.___-Gutachten vom 11. April 2016 (IV-Nr. 64.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-       Chronisches Iumbovertebrogenes Syndrom mit aktivierter Facettenarthrose, perisacraler Ligamentopathie sowie Coccygodynie bei

hochgradiger muskulärer Dysbalance und lnsuffizienz, reaktiver lnsertionstendinose am Trochanter major sowie Tendomyose des M. tensor tasciae latae

mehrsegmentaler Diskopathie mit kleiner Discushernie L1/L2 mit Kontakt zur Wurzel L1 rechts, Osteochondrose, sowie linkslaterale kleine Discushernie L4/L5 mit Tangierung der Wurzel L4 links, mässig grosser Discushernie L5/S1 mit Tangierung der Wurzeln L5 und 51 rechts, Facettenarthrose L5/S1 (MRI 26. März 2015)

-       Kein radikuläres Ausfallssyndrom sowohl sensibel als auch motorisch

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-       Lumbosacrale Hyperlordose und geringe Skoliose und Facettenarthrose bei Beinverkürzung rechts 1 cm und leicht divergierendem Hüftgelenkspalt

-       Chronisches cervicovertebrogenes Syndrom mit lokalen Tendomyosen, aktivierter cervicothoracaler Facettenarthrose rechts und Spannungskopfschmerzkomponente

·         bei hochgradiger Haltungsinsuffizienz

·         geringer Bandscheibendehydration C4-C7 mit kleinen Protrusionen ohne Wurzelaffektion (MRI 30.09.2014)

·         Facettenarthrose cervicothoracal und Fehlstatik

-       Status nach Cheilektomie MTP 1 links und Knochenfragmentresektion Processus anterius calcanei links am 18. Februar 2014, symptomfrei

-       Chronische Epicondylopathia humeri ulnaris rechts, derzeit geringgradig ausgeprägt

-       Chronisches Schultersyndrom rechts leichten Grades mit Irritation der Supraspinatus- und Bizepssehne bei hochgradiger Haltungsinsuffizienz

-       Migräne ohne Aura seit mehr als 10 Jahren, aktuell ein bis zwei Attacken pro Monat von zwei Tagen Dauer

-       Verdacht auf leichtes CTS beidseits, neurographisch im Moment nicht sicher verifizierbar

-       Status nach Sinusvenenthrombose des Sinus transversus rechts 2002 mit guter Rückbildung

-       Refluxkrankheit bei kleiner Hiatushernie (Endoskopie 1997)

·         Status nach Eradikations-Therapie wegen Helicobacter pylori vor Jahren

-       Status nach Schilddrüsen-Teilresektion wegen Struma nodosa 2000

·         aktuell Euthyreose

-       Chronisch venöse Insuffizienz II bis III rechts

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

-       Störungen durch Opioide, gegenwärtig ständiger Gebrauch auf ärztliche Verordnung

Für die angestammte bzw. bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Pharmaindustrie in der Verpackung von Medikamenten sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsfähig. Obwohl im Vergleich zur Begutachtung im C.___ 2006 neue Diagnosen hinzugekommen seien (Discopathien der LWS), könnten diese nicht als invalidisierend genannt werden, eine Neurokompression liege nicht vor, eine klinisch manifeste Radikulopathie liege nicht vor. Einschränkend seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten und rückenbelastende Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Gemäss Akten habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. Juni 2015 bis Ende August 2015 bestanden. Danach fänden sich in den Akten keine eindeutigen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2015 bis August 2015 und für den Monat Dezember 2015 (Hospitalisation), ab Januar 2016 gelte die gutachterliche Beurteilung.

6.2.6  Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 3. März 2016 (IV-Nr. 69, S. 4) aus, es liege eine leichte beginnende femoropatelläre Arthrose vor, rechtsbetont mit wahrscheinlich passagerer Reaktivierung im Sinne einer Ergussbildung. Aufgrund der aktuellen klinischen und sonographischen Befunde habe Dr. med. L.___ keinerlei Hinweise für eine entzündlich rheumatische Genese dieser Kniegelenkbeschwerden. Die Schmerzpräsentation mit einem relativen diffusen periartikulären Schmerz, könne durchaus im Rahmen der chronischen Schmerzerkrankung mitbeurteilt werden.

6.2.7  Dr. med. N.___, Fachärztin FMH für Gynäkologie, hielt in ihrem Bericht vom 7. Juni 2016 (IV-Nr. 74) fest, sie betreue die Beschwerdeführerin seit 1998 in ihrer gynäkologischen Sprechstunde. Die Verhütung sei wegen verschiedenster Unverträglichkeiten und Komplikationen eine medizinische Herausforderung. Leider sei auf die Gabe eines Ovulationshemmers eine Sinusvenenthrombose aufgetreten.

Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Schmerzen und Komplikationen meistens gearbeitet, auch während der Schwangerschaften. Im weiteren Verlauf seien nun weitere das Allgemeinbefinden stark beeinträchtigende Diagnosen aufgetreten. Aufgrund der Kombination der gynäkologischen mit den anamnestischen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Erkrankungen könne sie den Antrag auf eine IV-Rente unterstützen.

6.2.8  Im Austrittsbericht der O.___ vom 12. Juli 2016 (IV-Nr. 89) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F33.1

-       Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10: 45.42

-       V. a. hirnorganisches Psychosyndrom, ICD-10: F07.2 bei St. n. Sinusvenenthrombose

-       V. a. schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10: F13.1

-       Migräne, mit psychischen Faktoren und Verhaltensfaktoren ICD-10: F54 und ICD-10: G43

Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Mai bis 4. Juni 2016 stationär hospitalisiert gewesen. Auf dem Hintergrund einer anhaltenden Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik sei es im Rahmen eines ausstehenden IV-Entscheids, welcher bei der Beschwerdeführerin mit existenziellen Ängsten und Schamgefühlen verbunden sei, zur aktuellen depressiven Dekompensation gekommen. Weiter scheine die Ehe durch ihre Erkrankung inzwischen stark belastet. Man habe sie nach der Krisenintervention in einem psychisch gut stabilisierten Zustand in gegenseitigem Einvernehmen entlassen können.

6.2.9  Im Bericht von med. prakt. P.___ vom 31. August 2016 (IV-Nr. 88) wurden ein chronisches Schmerzsyndrom, eine depressive Somatisierung mit psychotischer Komponente sowie ein polytoxikomaner Suchtmittelabusus und Psychopharmaka-abusus diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig.

6.2.10  Die Psychiaterin, Dr. med. Q.___, führte in ihrem Bericht vom 11. Oktober 2016 (IV-Nr. 95, S. 5) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe fortgesetzt eine depressiv-regredierte kognitive und emotionale Dynamik, die immer wieder in ein von Überforderungs- und Versagensgefühlen geprägtes Muster münde. Dadurch werde auch eine depressive Symptomatik unterhalten, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom in Form von rascher Erschöpfbarkeit, Gereiztheit und deutlich verlängerter Erholungszeit/Erholungsbedarf und Vermeidungsimpulsen. Alltägliche und konstruktive Herausforderungen würden rasch zur Überforderung und Überbelastung. Die begleitenden depressiven Symptome bestünden weiterhin in fluktuierend schwerer Ausprägung, im Langschnitt über die letzten Monate mit Ausmass einer mittelgradigen depressiven Symptomatik. Dabei überlagere sich die Schmerzproblematik nach wie vor. Es bestehe ein Verdacht auf eine hirnorganische Störung, eine ev. Gehirnleistungsschwäche. Es manifestiere sich mit einer Merkfähigkeitsstörung eine Merkschwäche für Namen und Zahlen, vorzeitige Ermüdung mit nachlassender Konzentration bei zunächst noch gutem Anfangsimpuls sowie einer kurzen Aufmerksamkeitsspannung. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr im Rahmen von 20 - 40 % zumutbar.

6.2.11  Dr. med. R.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 (IV-Nr. 99) fest, ein radikuläres Syndrom aufgrund der LWS-Problematik sei im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 29. März 2016 (Bericht I.___ vom 4. Januar 2016) sowie des LWS-MRI vom 14. Dezember 2015 wie auch im Rahmen des E.___-Gutachtens ausgeschlossen worden. Die beklagten Kniegelenksbeschwerden seien am 2. März 2016 in der «S.___» (Bericht vom 3. März 2016) untersucht worden, klinisch und sonographisch zeigten sich keine Auffälligkeiten. Aus gynäkologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bekannte, 2002 stattgehabte Sinusvenenthrombose, sei kaum als ursächlich für bleibende kognitive Einschränkungen zu beurteilen. Die durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen seien nicht verwertbar, u.a. da kein modernes Symptomvalidierungsverfahren eingesetzt worden sei, aber auch weil keine hirnorganische Ursache für die geltend gemachten Einschränkungen wahrscheinlich sei, die kooperationsabhängigen Untersuchungen seien per se keiner Krankheitsentität zuzuordnen. Ein «organisches Psychosyndrom» sei bereits im Rahmen des E.___-Gutachtens vom April 2016 diagnostisch verworfen worden. Der Austrittsbericht der «O.___» vom 12. Juli 2016 über die Hospitalisation vom 4. Mai bis am 4. Juni 2016 erwähne zudem eine mittelgradige depressive Episode. Im Vordergrund stünden dabei offenbar wieder die körperlichen Schmerzen/Beschwerden, welche sich negativ auf die Stimmungslage auswirkten. Die Versicherte sei in einem «psychisch gut stabilisierten Zustand im gegenseitigen Einvernehmen» aus der Klinik entlassen worden. Allerdings habe sie kaum eine Verbesserung ihrer Schmerzsymptomatik erlebt. Die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. Q.___ erwähne in ihrem IV-Arztbericht vom 14. Oktober 2016 neben der bereits oben diskutierten hirnorganischen Störung (resp. dem Verdacht auf eine solche) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig. Es sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Verschlechterung, sondern um eine ähnliche Situation wie vor der Begutachtung vom April 2016 handle. Bereits Ende 2015 sei im Bericht der D.___ vom 23. Dezember 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen worden. Auch die darin beschriebene Symptomatik ähnle der aktuellen (inklusive den beklagten Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration usw.) sowie der im E.___-Gutachten beschriebenen (s. Gutachten Seiten 40 ff.), weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht hier auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden sollte. Es bestünden in der Gesamtschau keine Hinweise darauf, dass sich die Situation in den letzten Monaten verschlechtert habe. Dementsprechend könne weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten vom 11. April 2016 abgestellt werden, wonach keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

6.2.12  Dr. med. univ. F.___ vom M.___ führte in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2017 (IV-Nr. 104) aus, seit einer Sinusvenenthrombose im Jahr 2002 leide die Beschwerdeführerin an chronischen Kopfschmerzen mit einer Hypästhesie rechts. Daneben würden Attackenkopfschmerzen begleitet von Übelkeit, Licht- und Lärmempfindlichkeit auftreten. Neben den Kopfschmerzen vom Spannungstyp seien auch Migränekopfschmerzen vorhanden. Zusätzlich seien im Rahmen von Fehlbelastungen Schmerzen vonseiten des Bewegungsapparates aufgetreten. Mittlerweile seien die Schmerzen chronifiziert und sie hätten ein «Schmerzgedächtnis» entwickelt. Das heisse, der Schmerz sei unkontrolliert und werde auch durch harmlose Reize ausgelöst. Die Schmerzen würden von Depressionen, Ängsten und Fatigue begleitet. Trotz einer breiten medikamentösen Therapie und regelmässigen Physiotherapien im stationären wie ambulanten Setting sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt belastbar. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig körperlich aktiv, sie wolle eine bessere Lebensqualität. Die Arztkonsultationen halte sie ein. Um wieder im Arbeitsprozess Fuss zu fassen, würde Dr. med. F.___ ein anfängliches Arbeitspensum von 20 bis 30 % als sinnvoll erachten.

6.2.13 Med. prakt. P.___ hielt in seinem Schreiben vom 25. Januar 2016 (IV-Nr. 105) fest, aus seiner hausärztlichen Sicht ergebe sich für die chronisch kranke Mutter von drei Kindern aufgrund der chronischen Krankheitsschwerpunkte, der psychischen Störung mit mittelgradigen Depressionen und des chronischen Nacken-Schulter-Armsyndroms und des LWS Syndroms, jeweils mophindauertherapiepflichtig, eine maximal mögliche rein körperliche Arbeitsbelastung von 50 % pro Tag bei leichter körperlicher Arbeit mit Stehen, Bewegen und Sitzen im Wechsel, für die Dauer vom 1. Februar bis zunächst 28. Februar 2017. Im Rahmen von qualitätskontrollierender Tätigkeit wäre so eine Art von Arbeit darstellbar und auch von der Beschwerdeführerin durchführbar.

6.2.14  In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 109) führte Dr. med. R.___ vom RAD aus, die im Februar 2017 eingetroffenen Arztberichte enthielten wiederum die bekannten Diagnosen, ohne dass eine diesbezügliche Verschlechterung beschrieben werde. Auch die Varikosis werde im Rahmen des E.___-Gutachtens vom April 2016 diagnostisch als chronisch-venöse Insuffizienz Grad II-III aufgenommen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei das E.___-Gutachten vom April 2016 weiterhin massgebend.

6.2.15  In ihrem Schreiben vom 5. April 2017 (IV-Nr. 113) hielt Dr. med. F.___ vom M.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit August 2015 immer wieder bei ihr in Behandlung. Sie sei von der T.___ überwiesen worden. Kopfschmerzen, Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates und depressive Symptome seien vorhanden. Es erfolgten viele abklärende Untersuchungen, mehrere unterschiedliche medikamentöse Therapien und auch invasive Schmerzbehandlungen. Die Beschwerdeführerin sei mehrere Wochen in der Schmerzklinik und auch in der O.___ hospitalisiert gewesen. Sie habe die Therapieangebote angenommen. Aktuell arbeite sie zu 50 % in der H.___ in [...]. Dort bemühe sie sich ihre Arbeit zu erledigen, doch sie habe nicht genügend Kraft dazu. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und gedanklich blockiert. Nach einem Vierstundenarbeitstag mit einem eineinhalb stündigen Arbeitsweg sei sie völlig erschöpft. Sie würde gerne belastbar sein und arbeiten. Sie erkenne ihre Defizite. Sie empfinde sich von ihrem Körper dirigiert. Sie leide an einer chronischen Schmerzstörung, das heisse die Schmerzen seien chronifiziert und hätten ein Schmerzgedächtnis. Derzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig.

7.      

7.1     Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten vom 11. April 2016 (IV-Nr. 59.1) stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen. Dieses ist für die streitigen Belange um­fassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Damit erfüllt es die formellen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung von einem Gutachten verlangt.

7.2     Nachfolgend ist sodann zu prüfen, ob das E.___-Gutachten auch hinsichtlich der Diagnoseerhebung, Schlussfolgerungen und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag.

7.2.1  Im internistischen Teilgutachten wurde schlüssig dargelegt, dass die internistischen Diagnosen nicht im Vordergrund stünden. Wegen einer Struma nodosa sei im Jahre 2000 eine Schilddrüsen-Teilresektion erfolgt. Aufgrund der aktuellen Laboruntersuchung finde sich eine unauffällige Schilddrüsenstoffwechsellage. 2013 sei wegen Beinbeschwerden eine Duplexsonographie erfolgt, es hätten sich eine chronisch venöse Insuffizienz mit leichtgradiger Vena saphena magna-Insuffizienz rechts gefunden. Der aktuelle Status im Bereich der Beine sei weitgehend unauffällig, es finde sich eine geringgradige chronisch venöse Insuffizienz. Wegen Refluxbeschwerden sei 1997/1998 eine endoskopische Abklärung erfolgt. Damals habe sich eine kleine Hiatushernie sowie auch ein Helicobacter pylori gefunden. Die Beschwerden seien aktuell geringgradig und stünden nicht im Vordergrund. Zusammenfassend seien sämtliche internistische Diagnosen nicht im Vordergrund und hätten auch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden das Schmerzsyndrom von Seiten des Bewegungsapparates und die psychischen Faktoren.

7.2.2  Im orthopädischen Teilgutachten erfolgte eine eingehende Befunderhebung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen werden einleuchtend begründet: In den Vordergrund gestellt würden tiefsitzende Kreuzschmerzen mit einer Schmerzausstrahlung vor allem zur linken Hüfte, aber auch in das Bein links. Bei der Untersuchung zeige sich eine verstärkte Beckenkippung im Stehen. Es bestehe ein Beckenschiefstand 1 cm rechts und eine entsprechende rechtskonvexe Seitausbiegung der LWS. Die Flexion der LWS sei bis zu einem FBA von 0 cm vergleichsweise schmerzarm möglich. Als schmerzhaft würden die Reklination und Torsion der LWS am lumbosacralen Übergang bezeichnet. Des Weiteren werde eine Schmerzhaftigkeit an den Iliosacralgelenken und am Os coccygis genannt. Als besonders schmerzhaft werde die Palpation des Trochanter majors links bezeichnet. Auffällig sei eine extreme Schwäche der Bauchmuskulatur, Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich weder in den anamnestischen Angaben noch bei der klinischen Befundung. Das MRI der LWS und des ISG vom 26. März 2015 habe Discushernien bei L1/2, L4/5 und L5/S1, jeweils mit Tangierungen der Nervenwurzeln, gezeigt. Zudem hätten sich diskrete Arthrosen der Intervertebralgelenke L5/S1 ergeben. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen der LWS in zwei Ebenen vom 10. Februar 2016 bestätigten den klinischen Eindruck von Facettenarthrosen. Der Skoliosewinkel lumbal habe etwa 10°, der Lordosewinkel 80° betragen. Es handle sich somit bei den Beschwerden in der Iliolumbosacralregion um den Ausdruck einer dekompensierenden Statik bei extremer muskulärer Insuffizienz. Die Schmerzen am Trochanter major links seien als Ausdruck einer überforderten beckenaufrichtenden Muskulatur (Gluteus maximus) bei leichter Instabilität im linken Hüftgelenk (divergierender Hüftgelenkspalt) und Beinlängendifferenz zu interpretieren. Die Schmerzhaftigkeit am M. extensor fasciae latae entspreche einer sogenannten «Kettentendomyose». Auch die persistierende Coccygodynie sei als Ausdruck einer insuffizienten Becken(-boden)-muskulatur mit reaktiver Insertionstendinose am Os coccygis zu interpretieren. Eine analoge funktionelle Situation liege in der Schulter-Nackenregion vor. Hier würden schmerzhafte Symptome lokal an der Halswirbelsäule, speziell am cervicothoracalen Übergang sowie suboccipital angegeben, des Weiteren entlang des Musculus trapezius und an der rechten Schulter. Es liege eine extreme Haltungsinsuffizienz in dieser Region vor. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei unauffällig, es werde eine Druckschmerzhaftigkeit an den entsprechenden Prädilektionsstellen bei Haltungsinsuffizienz, an der suboccipitalen Muskelinsertion, am Oberrand des Musculus trapezius rechts, am medialen Scapulawinkel, an der Supraspinatussehne und im Sulcus bicipitis rechts angegeben. Im MRI der HWS vom 30. September 2014 sei eine «segmentale Dysfunktion C7/Th1» (ohne weitere Definition) beschrieben worden. Des Weiteren werde eine geringe Bandscheibendehydration C4-C6 mit kleinen Protrusionen ohne Wurzelaffektion genannt. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen vom 10. Februar 2016 würden die Zeichen einer Facettenarthrose cervicothoracal ergeben, sonst jedoch nur minimale degenerative Zeichen. Es handle sich somit im Schulter-Nacken-Hinterhauptsbereich in erster Linie um den Ausdruck einer hochgradigen Fehlstatik mit den charakteristischen Reizzuständen an den cervicothoracalen Fazetten, an den Sehnenansätzen und in der Muskulatur. Hinweise auf stärkere Verschleissveränderungen oder radikuläre Komponenten fehlten. Von der Induktion eines Spannungskopfschmerzes durch die Tendomyosen cervical sei auszugehen. Bei therapieresistenten Fussbeschwerden, beginnendem Hallux rigidus MTP l links, einer wahrscheinlich veralteten Abrissfraktur des Processus anterior calcanei links, sei am 18. Februar 2014 eine Cheilektomie MTP 1 links sowie eine Knochenfragmentresektion am Processus anterior calcanei links durchgeführt worden. Diesbezüglich habe offensichtlich eine Beschwerdefreiheit erzielt werden können. Zwar lasse sich eine Rückfussvalgusstellung beidseits erkennen. Seitens der Füsse seien jedoch keine Beschwerden mehr angegeben und keine relevante Funktionsstörung festgestellt worden. Es seien Epicondylitiden an den Armen aktenkundig und würden auch seitens der Beschwerdeführerin geklagt. Bei der Untersuchung sei die Schmerzhaftigkeit an den Epicondylen eher gering ausgeprägt bis nicht vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auf frühere Schmerzhaftigkeiten hingewiesen. Allenfalls sei eine leichte Schmerzhaftigkeit am Epicondylus medialis humeri rechts zu identifizieren. Die Symptomatik an der rechten Schulter sei als Ausdruck einer Insertionstendinose des Musculus supraspinatus und einer Irritation im Sulcus bicipitis zu interpretieren. Die Symptomatik sei geringgradig ausgeprägt gewesen und im Rahmen der Haltungsinsuffizienz mit hochgradiger Schulterprotraktion zu sehen. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung und Diagnosestellung vermag schliesslich auch das im orthopädischen Teilgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: Die iliolumbosacrale Fehlstatik und -funktion seien als wesentlich zu betrachten und beeinträchtigten das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in entscheidender Weise. Die Symptomatik sei allerdings – bei entsprechender Therapie – als weitgehend reversibel einzuschätzen. Die sonstigen Symptome auf orthopädischem Fachgebiet seien als leichtgradig zu definieren und wären ebenfalls einer kausal-orientierten Therapie gut zugänglich. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lenden-Becken-Hüft-Region, in geringem Masse auch der Nacken-Schulterregion. Durchgeführt werden könnten leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Arbeiten mit häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Überkopfarbeiten.

7.2.3  Im neurologischen Teilgutachten wurde nachvollziehbar dargelegt, früher seien im Vordergrund der Beschwerden chronische, tagtägliche Kopfschmerzen und chronische rechtsseitige Schulter-Armschmerzen gestanden. Im Frühjahr 2015 sei neu eine Lumboischialgie links aufgetreten. Diese habe im Sommer 2015 zum Arbeitsunterbruch geführt. Deren Abklärung habe eine mehrsegmentale Discopathie bei L1/L2, L4/L5 und L5/S1 mit im MRI sichtbarer Wurzeltangierung (L1 rechts, L4 links und L5 und S1 rechts) ergeben. Aufgrund der Ischialgie links sei hauptsächlich die Discushernie im Segment L4/L5 links mit Tangierung der Wurzel 14 als Mitursache des Schmerzsyndroms neben den orthopädischen Faktoren anzunehmen. Diesbezügliche Behandlungen auch mit Infiltrationen seien bis jetzt erfolglos gewesen. In der Zwischenzeit habe sich der Charakter der Kopfschmerzen geändert von früher chronischen, tagtäglichen Kopfschmerzen, möglicherweise auch Analgetika-induziert zu jetzt typischen Migränekopfschmerzen im Abstand von etwa zwei Wochen. Ebenfalls seit Frühjahr 2015 beklage die Beschwerdeführerin typische Beschwerden eines Carpaltunnelsyndroms mit dem nächtlichen Einschlafen der Hände beidseits, welches nach Schütteln der Hände abklinge. Die heutige Neurographie des Nervus medianus beidseits lasse aber kein sicheres Carpaltunnelsyndrom beidseits nachweisen, es gebe einzig Hinweise dafür. Aufgrund der mehrsegmentalen Discopathie mit Lumboischialgie sei die Beschwerdeführerin relevant behindert vor allem als ungelernte Arbeiterin in der Produktion. Diesbezüglich erscheine das Leiden noch in Abklärung und Behandlung begriffen, eine abschliessende Beurteilung und Invalidität sei aktuell im Moment nicht möglich. In Bezug auf das Carpaltunnelsyndrom und die noch geklagten Migränekopfschmerzen sei keine relevante Behinderung abzuleiten. In Bezug auf die rechtsseitigen Schulter-Armschmerzen werde auf die Angaben des Orthopäden verwiesen. Hauptsächlich aufgrund der in die Beine ausstrahlenden Rückenschmerzen infolge des mehrsegmentalen Bandscheibenleidens, sei die Beschwerdeführerin etwas vermindert belastbar für körperliche Arbeiten. Vor allem solche mit repetitivem Bücken, solche mit Erfordernis Lasten zu tragen oder mit Erfordernis in ungünstiger Haltung stehend zu arbeiten, sei beeinträchtigt.

7.2.4  Auch im psychiatrischen Teilgutachten erfolgte gestützt auf eine eingehende Anamnese- und Befunderhebung eine schlüssige Beurteilung: Das Leben der Beschwerdeführerin sei psychosozial sicherlich durch die 100%ige Schichtarbeit sowie die gleichzeitige Belastung im Haushalt und als Mutter von drei Kindern ausserordentlich belastet gewesen. Dazu sei eine Spielsucht des Ehemannes gekommen, die zu finanziellen Problemen und zu einer administrativen Trennung vom Ehemann geführt habe. Die letzte Arbeitsstelle in einem 5-Schichtbetrieb habe von 2013 bis im Sommer 2015 gedauert. Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin damals eine schwere depressive Episode mit einem kompletten sozialen Rückzug erlitten, mit starken dysphorischen Beschwerden, mit einer völligen Antriebs- und Hoffnungslosigkeit bis hin zu einer aktiven Suizidalität. Die Beschwerdeführerin sei in der K.___ vom 29. Juni 2015 bis 18. Juli 2015 hospitalisiert gewesen. Dabei sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Ausserdem habe der Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom bei Status nach Sinusvenenthrombose bestanden. Eine neuropsychologische Testung sei jedoch nicht durchgeführt worden. Die Behandlung habe eine positive Veränderung bewirkt. Die Beschwerdeführerin nehme kooperativ an verschiedenen Therapien (Physiotherapie, MII, Psychotherapie) teil, und ihr psychischer Zustand habe sich doch im Vergleich zum letzten Jahr deutlich gebessert. Dennoch teile man die Auffassung der Schmerzklinik, dass bei der Versicherten eine brüchige innere psychische Struktur vorliege, dass ihr Selbstbild in Bezug auf Selbstwirksamkeit und Unversehrbarkeit doch mindestens seit der Hirnvenenthrombose massiv beeinträchtigt sei, und dass hier grosse psychosomatische Ängste vorlägen. Allerdings hätten die Gutachter klinisch keine Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom. Es lägen insbesondere keine Störungen im Bereich der Selbststeuerung, der Affektivität oder des Denkens vor. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv einfach strukturiert, bildungsfern, dies seien jedoch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vorbestehende Befunde. Phänomenologisch liege aktuell eine leichte depressive Episode vor. Hinzu sei damals eine reale deutliche psychosoziale Überlastungssituation gekommen, indem die Beschwerdeführerin als Mutter von drei Kindern 100%ige Schichtarbeit habe erledigen müssen. Des Weiteren sei die ständige Behandlung mit Oxycodon, einem Opioid, aus psychiatrischer Sicht problematisch. Es bestehe die Gefahr einer Toleranzentwicklung mit Dosissteigerung, ausserdem einem schwankenden Serumspiegel, der wiederum Entzugssymptome auslösen könne, die fälschlicherweise als Symptome einer Grundkrankheit interpretiert würden. Opioide könnten den Antrieb vermindern, die Motivationsfähigkeit schmälern und die Schmerzwahrnehmung im Sinne einer Hyperalgesie steigern. Sicherlich habe die Gabe von Opioiden auch eine antidepressive, insbesondere stimmungsaufhellende Wirkung. Bei einer Nutzen-Risikoabwägung wäre allerdings eine konsequente adäquat dosierte antidepressive Therapie, welche gleichzeitig eine positive Wirkung auf die Schmerzwahrnehmung habe, deutlich stärker indiziert. Die Dosierung mit 25mg Saroten sei hier sicherlich zu niedrig. Bezüglich des Gutachtens des C.___, Dr. med. U.___ 2006, sei zu erwähnen, dass eine Dauer von 10 Jahren zwischen den Beurteilungen massive Diskrepanzen ergeben könne. Damals sei keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, eine Einschätzung, die auch heute noch gelte.

Sodann sind gemäss Urteil BGE 143 V 409 E 4.5.2 S. 416 f. sämtliche psychiatrischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295 f.). Gemäss BGE 141 V 281 wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Obwohl das Bundesgericht die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 erst mit obengenanntem Urteil vom 30. November 2017 auf sämtliche psychiatrischen Erkrankungen anwendbar erklärt, wurden die vorgehend aufgeführten Indikatoren im E.___-Gutachten vom 11. April 2016 bereits geprüft. Eine Rückweisung oder ein neues Gutachten sind demnach nicht notwendig, zumal das E.___-Gutachten auch inhaltlich den Anforderungen der neuen Rechtsprechung standhält, wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich ist:

Hinsichtlich der Indikatoren «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» ist dem E.___-Gutachten zu entnehmen, von psychiatrischer Seite stünden die psychosozialen Belastungsfaktoren im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei durch die Mehrfachbelastung als Mutter von drei kleinen Kindern und 100 % Schichtarbeit sowie partnerschaftliche Konflikte massiv belastet gewesen. Die depressive Symptomatik sei allerdings laut Akten und laut Anamnese in den letzten sechs Monaten regredient und aktuell als leichtgradig einzustufen. Der Aufenthalt in der Schmerzklinik habe dabei eine gewisse Entspannung gebracht.

Zum Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» wird im E.___-Gutachten ausgeführt, es sei nicht verständlich, weshalb bei der Beschwerdeführerin bisher keine adäquate antidepressive Therapie mit einem Medikament, welches auch die Schmerzwahrnehmung im Sinne einer Verminderung beeinflusse, versucht worden sei. Die psychotrope Medikation mit Saroten 25 mg abends sei noch immer dieselbe wie im Jahre 2006. Hier bestehe ein dringender Anpassungsbedarf. Die Beschwerdeführerin sollte mit allen Mitteln dazu angehalten werden, mit aktiven Strategien der aktuellen Schmerzsymptomatik, die ja als Fehlfunktion und Dekonditionierung erklärbar sei, entgegenzuwirken. Ansonsten würden eine Chronifizierung und der Übergang in eine somatoforme Schmerzstörung drohen. Zum Kriterium «Eingliederungserfolg oder -resistenz» sind den Akten bis auf die Tätigkeit bei H.___ keine Eingliederungsbemühungen zu entnehmen. Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, berufliche Massnahmen seien an sich nicht notwendig, die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sollte aber bei der Arbeitsintegration unterstützt werden. Eine berufliche Umschulung sei aufgrund der fehlenden Ausbildung der Versicherten und der einfachen kognitiven Struktur nicht möglich.

Beim Indikator «Komorbiditäten» ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In diesem Zusammenhang ist dem Gutachten zu entnehmen, aus orthopädischer Sicht sei die iliolumbosacrale Fehlstatik und -funktion als wesentlich zu betrachten und beeinträchtige das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Diese Symptomatik sei allerdings bei entsprechender Therapie als weitgehend reversibel einzuschätzen.

Neben den orthopädischen Faktoren könne aus neurologischer Sicht die Discushernie im Segment L4/L5 links mit Tangierung der Wurzel L4 als Ursachen des Schmerzsyndroms angegeben werden.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» geht aus dem Gutachten hervor, ausser der einfachen kognitiven Struktur mit bildungsferner Herkunft lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Persönlichkeitsfaktoren vor. Die Versicherte sei jahrelang in der Lage, trotz schwieriger psychosozialer Umstände zu 100 % zu arbeiten. Die einfache Strukturierung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin entsprechend wenige Copingstrategien aufweise, um ihre chronischen Schmerzen anzugehen.

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, es bestünden vielfältige psychosoziale Belastungsfaktoren. Die Belastungsfaktoren seien die schwierige psychosoziale Situation, finanzielle Probleme, der partnerschaftliche Konflikt. Die Coping Strategien seien aufgrund der einfachen psychischen Struktur der Beschwerdeführerin eher klein. Allerdings habe die Beschwerdeführerin seit dem Aufenthalt in der Schmerzklinik begonnen, intensiver Therapie zu machen. Dies habe auch zu einer Besserung der Symptomatik geführt. Ferner seien die fehlenden Copingstrategien zur Behandlung ihrer Rückenschmerzen zu nennen, welche an sich mit einfachen Mitteln (medizinische Trainingstherapie) behandelbar wären.

Schliesslich geht aus dem Gutachten hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» hervor, eine hirnorganische Symptomatik könne klinisch nicht bestätigt werden. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf Ausmass und Lokalisation aufgrund der Dekonditionierung und der Fehlstatik erklärbar. Es bestünden aber gewisse Diskrepanzen, wie im neurologischen Teilgutachten erwähnt. Während der Untersuchung sei es zur Schmerzprovokation mit Ausstrahlung ins linke Bein gekommen, diese Schmerzprovokation lasse sich aber mit den im MRI beschriebenen rechtsseitigen Befunden nicht korrelieren. Diese Inkonsistenzen seien nicht im Sinne einer aktiven Aggravation oder gar Verdeutlichung zu werten. Es handle sich um eine psychogene Überlagerung ihrer Schmerzen.

Nach dem Gesagten erweist sich auch das psychiatrische Teil-Gutachten des E.___ im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin abgestellt werden, welches unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt wurde.

7.2.5  Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin für die angestammte bzw. bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Pharmaindustrie in der Verpackung von Medikamenten unter Beachtung des gutachterlich statuierten Zumutbarkeitsprofils weiterhin voll arbeitsfähig sei. (vgl. E. II. 6.2.5 hiervor).

7.3     An der beweiswertigen Beurteilung der E.___-Gutachter vermögen auch die entgegenstehenden Arztberichte und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang unter anderem auf die treffenden Ausführungen von Dr. med. R.___ vom RAD vom 13. Dezember 2016 (E. II 6.2.11 hiervor) verwiesen werden: Der Austrittsbericht der «O.___» vom 12. Juli 2016 über die Hospitalisation vom 4. Mai bis am 4. Juni 2016 erwähne zwar eine mittelgradige depressive Episode. Im Vordergrund stünden dabei offenbar wieder die körperlichen Schmerzen/Beschwerden, welche sich negativ auf die Stimmungslage auswirkten. Die Versicherte sei in einem «psychisch gut stabilisierten Zustand im gegenseitigen Einvernehmen» aus der Klinik entlassen worden. Eine längerdauernde gesundheitliche Verschlechterung ist demnach daraus nicht ersichtlich. Sodann führte Dr. med. R.___ weiter einleuchtend aus, die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. Q.___ erwähne in ihrem IV-Arztbericht vom 14. Oktober 2016 ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Verschlechterung, sondern um eine ähnliche Situation wie vor der Begutachtung vom April 2016 handle. Bereits Ende 2015 sei im Bericht der D.___ vom 23. Dezember 2015 von einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen worden. Auch die darin beschriebene Symptomatik ähnle der aktuellen (inklusive den beklagten Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration usw.) sowie der im E.___-Gutachten beschriebenen, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht hier auf die gutachterliche Beurteilung abgestellt werden sollte.

Des Weiteren ist hinsichtlich der Schreiben der behandelnden Ärzte, Dr. med. F.___, med. pract. P.___ und Dr. med. N.___, festzuhalten, dass deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nur wenig schlüssig begründet sind und sich vor allem auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen scheinen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von Dr. med. F.___, med. pract. P.___ und Dr. med. N.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Sodann bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, es werde durch die Gutachter behauptet, dass keine hirnorganische Symptomatik infolge des erlittenen Hirnschlages vorliege, da eine solche klinisch nicht bestätigt werden könne. Die Gutachter hätten aber einerseits gar keine eigenen (neuropsychologischen) Untersuchungen vorgenommen und sich andererseits auch nicht mit der seitens mehrerer behandelnder Ärzte gestellten Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms auseinandergesetzt hätten. Unter einem hirnorganischen Psychosyndrom (alternativ organischem Psychosyndrom) versteht man psychische Störungen und Veränderungen des Menschen als Folge einer organischen Erkrankung des Gehirns bzw. oder einer Krankheit mit Gehirnbeteiligung (Dr. med. V.___, in: archiv euromedica, 2013, vol. 3 num. 1, S. 19). Die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms bedarf somit einer objektivierbaren hirnorganischen Schädigung als Ursache für das Psychosyndrom. Im Austrittsbericht des D.___, vom 28. August 2015 (IV-Nr. 33, S. 3) wurde festgehalten, psychodynamisch handle es sich um eine gemischte depressiv-angstbesetzte Entwicklung mit einer deutlichen Wesensveränderung im Sinne eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Sinusvenenthrombose ohne morphologisch fassbare Residuen. Das Psychosyndrom liess sich demnach organisch nicht objektivieren. Es wurde in den Akten denn auch jeweils als Verdachtsdiagnose gestellt. Im neuropsychologischen Bericht vom 23. Dezember 2015 wurden die neuropsychologischen Defizite ebenfalls eher der Depression und der Schmerzstörung zugeordnet, da es für ein hirnorganisches Psychosyndrom keine somatisch objektivierbaren Hinweise gab. In diesem Zusammenhang sind denn auch die in diesem Bericht erwähnten mittelschweren kognitiven Einschränkungen zu relativieren. Die Ergebnisse würden zudem durch die Fremdsprachigkeit sowie die geringe Schulbildung überlagert. Weder die Sinusvenenthrombose noch der vorbestehende Defekt im Caput nuclei caudati könnten kausal dem neuropsychologischen Ausfallsprofil eindeutig zugeordnet werden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine Sinusvenenthrombose entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht gleichbedeutend mit einem Schlaganfall ist. Eine Sinusvenenthrombose ist ein Blutgerinnsel im Gehirn. Ein solches kann zu einem Schlaganfall führen. Man spricht von einem Schlaganfall bei akut einsetzenden neurologischen Symptome durch zerebrale Durchblutungsstörung oder intrazerebrale Blutung (Pschyrembel, 261. Auflage, 2007, S. 1718), während sich eine Sinusthrombose beispielsweise auch «nur» durch Kopfschmerzen äussern kann (Pschyrembel, a.a.O., S. 1782). Dies war denn auch bei der Beschwerdeführerin ähnlich, die über Kopfschmerzen sowie gelegentliches Flimmern vor den Augen klagte und sich mehrmals übergeben musste. Zu einem Schlaganfall kam es offensichtlich nicht, wie aus dem Bericht des I.___ vom 22. Oktober 2002 (IV-Nr. 6, S. 13) hervorgeht. Ein Infarkt wurde verneint. Diesbezügliche Folgeschäden sind weder in diesem Bericht noch in den anderen Arztberichten erwähnt. Alleine aus der Diagnose einer Sinusthrombose kann somit noch nicht geschlossen werden, dass auch entsprechende Folgeschäden im Sinne von kognitiven Einschränkungen vorliegen.

7.4     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten voller Beweiswert zuzumessen.

8.       Schliesslich ist die Invaliditätsberechnung – bis auf den nicht vorgenommenen leidensbedingten Abzug – unbestritten geblieben. Da die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist, ist ein leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils einen Abzug vornehmen würde, käme höchstens ein solcher von 5 % in Frage, was im Resultat immer noch zu keinem anspruchsrelevanten Invaliditätsgrad führen würde. Aufgrund des geringen Invaliditätsgrades besteht im Übrigen auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, zumal die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, auch in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist. Damit ist die angefochtene Verfügung 18. Juli 2017 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 5 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 24. Januar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'341.90 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 915.40 festzusetzen (4.42 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 52.00 und 8 % MwSt. auf CHF 52.00 sowie auf 1.92 Stunden [2017] bzw. 7.7 % auf 2.5 Stunden [2018]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 236.95 (Differenz zum vollen Honorar [4.42 x CHF 230.00 + CHF 52.00 + MwSt. = 1'152.35; - 915.40 = CHF 236.95]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch des Vertreters wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Differenz zu der eingereichten Kostennote begründet sich einerseits damit, dass die geltend gemachten Positionen vom 14. und 23. September 2017 (Orientierungskopien) sowie vom 13. November 2017 (Einreichung UP-Gesuch) Kanzleiaufwand darstellen, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Andererseits sind die Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Altermatt, wird auf CHF 915.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 236.95, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2017.237 — Solothurn Versicherungsgericht 18.06.2018 VSBES.2017.237 — Swissrulings