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Solothurn Versicherungsgericht 05.03.2020 VSBES.2017.234

5 mars 2020·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·12,451 mots·~1h 2min·3

Résumé

Invalidenrente - Rentenrevision

Texte intégral

Urteil vom 5. März 2020                                                                  

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente – Rentenrevision bzw. Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Verfügung vom 7. August 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, [...], meldete sich am 2. September 2002 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zufolge Rücken- und Beinschmerzen zum Bezug von Versicherungsleistungen (Umschulung, Rente) an (IV-St. Beleg [IV-]Nr. 2); er reiste am 1. März 1992 in die Schweiz ein (IV-Nr. 3). Seit 20. August 2001 war der Beschwerdeführer auf seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter bei der Firma B.___ AG vollumfänglich arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, [...], diagnostizierte am 13. September 2002 eine chronische therapieresistente Lumbago bei Diskushernie L5/S1 sowie Hüftgelenksschmerzen links (IV-St. Beleg Nr.6). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen (IV-St. Belege Nr. 10 ff.). Zudem holte sie ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei der Gutachterstelle D.___ ein, das am 24. Oktober 2003 vorgelegt wurde (IV-St. Beleg Nr. 39.1 ff.).

1.2     Mit Verfügung vom 6. April 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente ab; weil der Invaliditätsgrad unter 40 % (39 %) liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-St. Beleg Nr. 44).

1.3     Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 Einsprache erheben (IV-Nr. 49). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ eine Stellungnahme ein, die am 1. September 2004 eintraf (IV-Nr. 59).

1.4     Im Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Nr. 61), wogegen der Beschwerdeführer am 10. November 2004 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erhob (IV-Nr. 62).

1.5     Am 18. April 2005 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab (IV-Nr. 72), was das Eidgenössische Versicherungsgerichts (EVG) infolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Mai 2005 (IV-Nr. 73, S. 3 ff.) mit Entscheid vom 13. Juli 2005 bestätigte (IV-Nr. 78).

2.

2.1     Am 27. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84). Dazu teilte Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, [...], der Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 11. Oktober 2004 verschlechtert habe (IV-Nr. 86).

2.2     Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2006 den gewünschten Verlaufsbericht sowie am 20. Februar 2006 einen weiteren Bericht ein (IV-Nr. 88).

2.3     Am 28. März 2006 erstellte Dr. med. E.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht (IV-Nr. 99).

2.4     Die Ärzte der G.___ reichten am 18. August 2006 der Beschwerdegegnerin den gewünschten Arztbericht ein (IV-Nr. 103).

2.5     Dr. med. H.___, Allgemein Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, äusserte sich am 7. September 2006 zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 104, S. 2).

2.6     Im Vorbescheid vom 30. Oktober 2006 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ab 1. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Rente zu haben (IV-Nr. 105), was sie mit Verfügung vom 7. Februar 2007 bestätigte (IV-Nr. 111, S. 4 ff.). Im Weiteren sprach die Beschwerdegegnerin gleichentags der Ehefrau des Beschwerdeführers eine halbe Invalidenrente sowie ihrem Sohn eine Kinderrente zu (IV-Nr. 111, S. 1 ff.).

3.

3.1     Am 7. August 2013 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege; dabei gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand habe sich langsam und zunehmend verschlechtert (IV-Nr. 115).

3.2     Dr. med. I.___, Oto-Rhino-Laryngologie FMH, [...], erstattete am 16. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin wunschgemäss Bericht (IV-Nr. 116).

3.3     Den durch die Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2013 angeforderten Bericht erstellte Dr. med. F.___ am 20. Oktober 2013 (IV-Nr. 117).

3.4     Dr. med. E.___ gab ihren Bericht am 30. Oktober 2013 zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 120).

3.5     Am 30. Januar 2014 fand im Beisein von Dr. med. J.___, RAD, ein Revisionsgespräch statt. Als weiteres Vorgehen wurde im Protokoll «K.___ MRI Kernspinntomographie der LWS» festgehalten, nachdem schon lange kein MRI der LWS mehr durchgeführt worden sei. Im Übrigen erstaune, dass der Versicherte nur einmal im Monat eine halbe Stunde zur Psychiaterin gehe, wenn seine psychischen Probleme wirklich so ausgeprägt seien, wie von ihm dargestellt (IV-Nr. 123).

3.6     Die Untersuchung von LWS und ISG durch Dr. med. L.___, FMH Radiologie, K.___ AG, mittels MRT fand am 19. Februar 2014 statt (IV-Nr. 124).

3.7     Im Rahmen ihrer Beurteilung der medizinischen Situation empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ am 16. April 2014, es sei ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurochirurgie) einzuholen (IV-Nr. 127).

3.8     Am 18. April 2014 schlug die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, die Gutachterstelle Dr. med. M.___ GmbH, Psychiatrie, [...], und Dr. med. N.___, Neurochirurgie, [...], mit der medizinischen Untersuchung zu betrauen. Einwendungen gegen diese Nominationen könnten innert 10 Tagen gemacht werden (IV-Nr. 128).

3.9     Dr. med. N.___ erstellte das neurochirurgische Gutachten am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 130, S. 2 ff.), Dr. med. Mm.___ das psychiatrische Gutachten am 10. August 2014 (IV-Nr. 132.1, S. 2 ff.). Ferner gaben die beiden Gutachter eine Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht ab (IV-Nr. 132.2).

3.10   Am 21. August 2014 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 133) und nahm am 26. September 2014 zum abgewiesenen Fristerstreckungsgesuch Stellung (IV-Nr. 141).

3.11   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ äusserte sich am 24. November 2014 zur medizinischen Situation und beantwortete die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 143, S. 2 ff.).

3.12   Mittels Vorbescheid vom 19. Januar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die bisher ausgerichtete, ganze Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (IV-Nr. 145). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 Einwand erheben und einen Bericht von Dr. med. O.___, K.___, [...], vom 21. November 2014 einreichen (IV-Nr. 148 f.). Am 8. Mai 2015 ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers seinen Einwand und reichte zudem das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 sowie die dazugehörende Honorarrechnung ein (IV-Nr. 154).

3.13   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ empfahl am 15. Juni 2015, das durch den Vertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter Dr. med. Mm.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2). Am 16. August 2015 nahm Dr. med. Mm.___ zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ Stellung (IV-Nr. 159).

3.14   Der Vertreter des Beschwerdeführers äusserte sich am 28. Oktober 2015 zur Stellungnahme von Dr. med. Mm.___ und reichte gleichzeitig eine Stellungnahme von Dr. med. P.___ vom 26. September 2015, seine gleichentags ausgestellte Honorarrechnung sowie den Bericht von Dr. med. Q.___, FMH Radiologie, K.___, vom 26. August 2015 ein (IV-Nr. 161 ff.).

3.15   Am 5. November 2015 beurteilte die RAD-Ärztin die medizinische Situation, stellte Diagnosen und äusserte sich zum weiteren Vorgehen bzw. zu weiteren Abklärungen bezüglich Schulterbeschwerden (Einholen von Unterlagen beim Krankenversicherer etc.; IV-Nr. 164, S. 2 ff.). Der Krankenversicherer R.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 28. Dezember 2015 die gewünschten Unterlagen (diverse Rechnungen) ein (IV-Nr. 165).

3.16   Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ nahm am 18. August 2016 eine erneute Beurteilung der medizinischen Situation vor und beantwortete die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (IV-Nr. 167, S, 2 f.).

3.17   Am 2. Februar 2017 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch in die S.___, [...], ein, weil er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (IV-Nr. 174). Die Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 12. März bis 11. Juni 2017 erfolgte am 17. Februar 2017 (IV-Nr. 177).

3.18   Die Beschwerdegegnerin orientierte den Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 über ein «MBZV berufliche Massnahmen» (IV-Nr. 179). Ein Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle Solothurn erfolgte am 12. Juni 2017 (IV-Nr. 183).

3.19   Am 13. Juni 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Kosten für ein Aufbautraining vom 12. Juni bis 17. September 2017 zugunsten des Beschwerdeführers zu übernehmen. Durchführungsstelle sei die S.___ in [...] (IV-Nr. 185), die infolge vorzeitigen Abbruchs des Trainings durch den Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 Bericht erstattete (IV-Nr. 186). Der Eingliederungsfachmann der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle verfasste am 21. Juni 2017 den Abschlussbericht (IV-Nr. 187).

3.20   Am 26. Juli 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin den Bericht der Ärzte der G.___ vom 10. Juli 2017 über die zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 13. Juni bis 7. Juli 2017 ein (IV-Nr. 189).

3.21   Mit Verfügung vom 7. August 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid, die bisher ausgerichtete Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen, und zwar per ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zustellen der Verfügung. Ferner würden die Kosten für das Gutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 sowie dessen Stellungnahme vom 26. September 2015 nicht übernommen (IV-Nr. 190).

3.22   Am 23. August 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 zustehende Viertelsrente betragsmässig fest (IV-Nr. 195; Behandlung im Verfahren VSBES.2017.250).

4.         Gegen die Verfügung vom 7. August 2017 lässt der Beschwerdeführer am 14. September 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1.   Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. August 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.   a)  Es seien dem Beschwerdeführer die bisherigen gesetzlichen IV-Leistungen (ganze Invalidenrente) weiterhin auszurichten.

              b)  Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt polydisziplinär unter Einbezug mindestens der internistischen, orthopädischen, rheumatologischen, dermatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen abzuklären.

3.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. P.___ vom 5. Mai 2015 und dessen Stellungnahme vom 26. September 2015 entstandenen Kosten von CHF 9‘500.00 und CHF 600.00 zu ersetzen.

4.   Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

6.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

5.       Am 29. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (A.S. 25); in diesem Sinne verfügt der Instruktionsrichter am 11. Oktober 2017 (A.S. 26).

6.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (A.S. 29).

7.       Am 8. November 2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote über insgesamt CHF 2'173.30 ein (A.S. 32 ff.).

8.       Die Vizepräsidentin ordnet mit Verfügung vom 13. September 2018 an, es werde ein bidisziplinäres Gutachten (Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie) eingeholt; vorgesehen sei, mit dessen Ausarbeitung die Gutachterstelle T.___, [...], bzw. Dr. med. U.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Prof. Dr. med. V.___, Neurologie FMH, zu beauftragen (A.S. 36). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 weist der Instruktionsrichter das Ausstands-/Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Gutachterstelle (A.S. 44 ff.) ab, bestimmt die Gutachterin – wie bereits angekündigt (A.S. 36) – sowie die durch die Gutachter zu beantwortenden Fragen (A.S. 58 ff.).

9.       Am 13. Februar 2019 reicht die Gutachterstelle T.___ das Gutachten ein, worin die beiden Gutachter Dr. med. U.___ und Prof. Dr. med. V.___ ihre gutachterliche Konsensbeurteilung abgeben (A.S. 63 ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. April 2019, während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen lässt (A.S. 161).

10.     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 10. Mai 2019 seine ergänzende Kostennote über insgesamt CHF 2'456.25 zu den Akten (A.S. 163 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 7. August 2017, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 7. August 2017 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung der bestrittenen Kostenübernahme die ab 1. Januar 2012 (6. IV-Revision) geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4     Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die seit 1. Oktober 2005 ausgerichtete ganze Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Zu beurteilen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten des durch den Beschwerdeführer veranlassten versicherungspsychiatrischen Gutachtens von Dr. med. W.___ vom 5. Mai 2015 im Betrag von CHF 9‘500.00 sowie die Kosten für die Stellungnahme vom 26. September 2015 von CHF 600.00, mithin CHF 10'100.00, zu bezahlen hat.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auf eine Viertelsrente.

Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Nach Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

2.3     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

3.

3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprache der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen; insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

3.2     Ist im vorstehend umschriebenen Sinn ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). Wenn eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, bleibt es dagegen nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.3     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.). Unter dieser Voraussetzung gilt dies auch für eine blosse Mitteilung, mit der die Verwaltung feststellt, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse eingetreten (vgl. Art. 74ter lit. f Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.4     Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten; insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.3     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1.1; SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweis).

4.4     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5     In Revisionsfällen ist überdies zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, die von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber auszusprechen hat, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Das Feststellen einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wäre (vgl. E. II. 4.2 hiervor), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).

5.       Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung hängt davon ab, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für die Bestimmung des Invaliditätsgrads erheblichen Tatsachen nach Art. 17 ATSG eingetreten ist. Den massgebenden Referenzzeitpunkt bildet der Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2007, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2005 eine ganze Rente zusprach (IV-Nr. 111, S. 4). Dieser Sachverhalt ist, nachdem aufgrund der Aktenlage bis im August 2013 keine Rentenrevision stattfand, mit demjenigen im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 7. August 2017 zu vergleichen.

6.       Bei Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2007 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1     Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2006 führte Dr. med. F.___ aus, in den durch ihn durchgeführten, neurologischen Untersuchungen vom 24. Juni, 8. August, 26. Oktober und 23. November 2005, 3. Februar 2006 sowie auswärtigen NotfalIuntersuchungen vom 12. Dezember 2005 sowie 30. Januar 2006 (Spital [...]) habe sich ein eindeutiges lumbovertebrales Syndrom mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär zuordenbaren Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt. Motorische Defizite sowie eindeutige radikuläre Reizzeichen hätten sich nicht objektivieren lassen. Während der Anamnese und Untersuchung habe sich der Patient äusserst schmerzgeplagt präsentiert, was in einer Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen Befunden und den radiologischen Befunden gestanden sei. Es müsse daher eine zusätzliche funktionelle Komponente im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert werden. Die Schmerzverarbeitungsstörung‚ die depressive Stimmungslage und die schwierige psychosoziale Situation unterhielten sich dabei im Sinne eines Teufelkreises gegenseitig. Zusätzlich zur bekannten Rückenproblematik sei es zur Entwicklung eines Schmerzsyndroms im lnguinalbereich links bei Status nach endoskopischer Hernienplastik am 30. Juni 2005 gekommen. Verschiedene therapeutische Ansätze, die mehrmonatige ambulante Rehabilitation, stationäre psychosomatische Rehabilitation in der Klinik X.___ sowie wiederholte lnjektionsanalgesie und Steroidstoss-Therapie hätten bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Eine engmaschige, psychotherapeutische Betreuung durch Dr. med. E.___, um den Umgang mit chronischen Schmerzen zu verbessern, sei ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Ein Arbeitsversuch vom 8. bis 24. November 2004 in der Bildungswerkstätte Y.___ GmbH in [...] habe aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit deutlich eingeschränkter physischer und psychischer Belastbarkeit vorzeitig abgebrochen werden müssen. Der Patient sei aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik und seiner psychischen und physischen Belastbarkeit aktuell schwer eingeschränkt, sodass jegliche Arbeitstätigkeit verunmöglicht werde. Falls sich die chronische Schmerzsymptomatik medikamentös, physio- und psychotherapeutisch günstig beeinflussen lassen sollte, sei langfristig ein reduziertes Pensum für eine einfache, körperlich nicht belastende Tätigkeit denkbar. Der Arbeitsplatz müsste allerdings die Möglichkeit für häufigen Stellungswechsel und regelmässigen Pausen bieten. Der Patient müsste die Erledigung der anfallenden Arbeit bis zu einem gewissen Grad, je nach Befinden, selbständig einteilen können, und es dürften keine Lasten über 10 kg gehoben werden. Ein solcher Arbeitsplatz dürfte in der Realität schwer zu finden sein. Konkret käme z.B. eine Heimtätigkeit im Bereich von Feinmontage oder eine Hilfstätigkeit in einem Magazin in Frage. Insgesamt liege seines Erachtens, so Dr. med. F.___, jedoch auch bei einer erfolgreichen Beeinflussung der Schmerzsymptomatik eine Invalidität im Ausmass von mindestens 70 % vor. Sollte eine Optimierung der Schmerztherapie nicht gelingen, so sei dem Patienten in seinem jetzigen Zustand auch keine leichte Tätigkeit mehr zuzumuten (IV-Nr. 88). Dieser Verlaufsbericht liegt auch dem Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. Februar 2006 bei, worin dieser dem Beschwerdeführer einzig einen sich verschlechternden Gesundheitszustand und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr. 90).

6.2     Dr. med. E.___ diagnostizierte am 28. März 2006 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), was für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 20. August 2001 bis auf weiteres zur Folge habe. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Der Patient klage über Rückenschmerzen, ausstrahlend in die linke Hüfte, linke Wade und linke Ferse. Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1999 habe er Schmerzen in der rechten Schulter. Aufgrund der chronischen Schmerzen würden sich zunehmend Nervosität, Schlafstörungen, Impulsivität, verbale Aggressivität und sozialer Rückzug entwickeln. Während des Gespräches, so Dr. med. E.___, sei ein auffällig starkes Schwitzen und eine psychomotorische Unruhe festzustellen gewesen. Der Patient habe mehrfach die Position wechseln müssen, sei aufgestanden und im Zimmer umhergegangen. Mit Gestik, Mimik oder entsprechenden Lauten habe er seine Schmerzen unterstrichen. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich und auf seine körperlichen Beschwerden und die Ungerechtigkeiten, die ihm bisher in den ärztlichen Abklärungen widerfahren seien, eingeengt gewesen. Inhaltlich werde eine ängstlich gefärbte Beziehung zum eigenen Körper deutlich. Der Patient nehme normale Körpervorgänge sowie auch Missempfindungen überstark wahr mit der unbegründeten Befürchtung, körperlich schwer krank zu sein. Es seien keine Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen eruierbar gewesen. Ein affektiver Rapport sei kaum herstellbar. Es bestehe keine affektive Modulationsfähigkeit. Der Patient wirke in seiner Mimik starr, rigide, gehe auf gestellte Engen nicht ein, sondern drehe in Gedanken deutlich um seine eigenen Gedankeninhalte. Die Stimmung wirke angespannt gereizt, impulsiv, bei gleichzeitig spürbarer Verzweiflung, Deprimiertheit und Hoffnungslosigkeit. Psychovegetativ könnten Nervosität, nestelnde Fingerbewegungen und starkes Schwitzen beobachtet werden. Weiterhin bestünden Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafproblematik. Es kämen häufig Gedanken von Lebensüberdruss bis hin zu konkreten Suizidgedanken vor. Der Patient werde in Gedanken an die Familie vor allem an die Kinder davon abgehalten. Konkrete Suizidabsichten bestünden aktuell nicht. Bei gegebener lmpulsivität des Patienten wären Impulshandlungen jedoch denkbar. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Patienten seit der D.___-Begutachtung im Jahr 2003 wesentlich verschlechtert. Sie, Dr. med. E.___, habe den Patienten zu einem stationären Aufenthalt auf der Abteilung für Psychosomatik in die Klinik X.___ überwiesen, wo er vom 3. bis 27. Mai 2005 gewesen sei; dort seien die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode sowie somatoforme Anteile und Symptomausweitung beschrieben worden. Aus dem bisherigen Therapieverlauf scheine ihr, Dr. med. E.___, die Prognose insgesamt ungünstig, da eine deutliche Chronifizierung eingetreten sei und der Patient über keinerlei Ressourcen verfüge, seine Situation zu verändern. Er habe sich inzwischen zu sehr auf seine Kranken-, Opfer- und Leidensrolle fixiert. Ihm sei aktuell weder die bisherige noch eine Verweistätigkeit zuzumuten (IV-Nr. 99).

6.3     Dr. med. Z.___, Oberärztin Klinik X.___, hielt im Austrittsbericht vom 10. Juni 2005 an die Adresse von Dr. med. E.___ zusammenfassend fest, dass es sich um eine chronische Schmerzsymptomatik handle, die sich nach zwei Unfällen und bei Nachweis von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Diskushernien zunehmend chronifiziert habe. Es zeigten sich ein somatisch orientiertes Krankheitskonzept und externale Kontrollüberzeugungen. Aufgrund der Lebensgeschichte mit dem Verlust des Vaters mit vier Jahren und schon früher Mithilfe auf dem elterlichen Hof zeige er eingeschränkte Ressourcen. Er definiere sich alleine über die Arbeit, was nach deren Verlust auch eine zunehmende depressive Symptomatik unterhalte. Aufgrund seines Verhaltens mit Neigung zur Entwertung, trotzig anmutender Abwehr und Einengung, einem ausgeprägten Schwarz-Weiss-Muster und ausgeprägter somatischer Orientierung zeige er auch Hinweise auf eine erhebliche Selbstwertproblematik, die sich aufgrund der frühen Lebensgeschichte durchaus erklären lasse. Eine durch sein Auftreten vermutete Angststörung oder Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis habe nicht festgestellt werden können. Daneben zeige er einen dysfunktionalen Umgang mit Schonverhalten und Selbstlimitierung, grosse Mühe, die Aktivitäten mitzumachen, die sich durch eine die Depression begleitende Angst alleine nicht erklären liesse. Geringe Schulbildung und zunehmende finanzielle Probleme erschwerten die Behandlung und würden zur Chronifizierung beitragen. Für den Aufenthalt erschwerend sei hinzugekommen, dass er gegen den IV-Entscheid Rekurs eingereicht habe, der noch nicht beantwortet worden sei. Unter diesen Umständen werde in der Regel wenig Veränderung beobachtet. Im Austrittslabor sei ein leichter Abfall des Hämoglobins knapp unter die obere Norm festgestellt worden. Bei initialer Neigung zum Erbrechen, das sich gegen Ende der Hospitalisation deutlich verbessert habe, habe die Veränderung Ausdruck der unterschiedlichen Hydratation sein können. Blut sei im Erbrochenen nie beobachtet worden. Weitere Abkl.ungen seien nicht mehr möglich und würden bei kompensiertem Kreislauf nicht notfallmässig angezeigt erscheinen. Der Patient sei in praktisch unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden. Aus psychosomatischer Sicht werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Mai bis 12. Juni 2005 attestiert. Gegenüber der letzten gutachterlichen Beurteilung habe sich ihres Erachtens, so Dr. med. Z.___, keine wesentliche Veränderung der Symptomatik ergeben. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen wie geringe Ressourcen, finanzielle Sorgen, Ausscheiden aus dem Arbeitsleben seit vier Jahren und ein Rechtsstreit mit der IV, die das Umsetzen einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (IV-Nr. 101).

6.4     Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ schlug am 16. Mai 2006 vor, bei der AA.___ noch einen Abklärungsbericht einzuholen; anschliessend sei ihm das Dossier wieder vorzulegen (IV-Nr. 102, S. 2).

6.5     Der Bericht der G.___ vom 18. August 2006 traf am 28. August 2006 bei der Beschwerdegegnerin ein; diesem lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 103): Zu diagnostizieren seien – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie chronische Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein, in die rechte Schulter und den Kopf mit/bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links mit beginnender Multietagen-Diskopathie, Fazettenarthrose (v.a. L4/5 links), möglicher Einengung des Recessus lateralis, St.n. Schulterkontusion rechts 1999, möglichem Status nach Epiphysiolyse des linken Femurkopfs. Ohne Auswirkungen blieben ein Status nach Urethrolithiasis links, eine Adipositas sowie ein Status nach Unfall mit Stacheldrahtverletzung des rechten Auges 1983. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Maurer betrage 100 % vom 20. August 2001 bis heute. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Da eine langjährige komplexe Krankheitsentwicklung mit zunehmend schwieriger psychosozialer Situation bestehe, sei die Hospitalisation in der Klinik der G.___ mit Eintritt am 25. April 2006 eher im Sinne eines rehabilitativen Aufenthalts geplant und der Schwerpunkt auf die depressiven Anteile sowie Verbesserung der Alltagsbewältigung mit Aufbau einer Tagesstruktur gelegt worden. Im Vordergrund habe das Schmerzverhalten gestanden. Daneben habe eine depressive Symptomatik im Sinne von gedrückter Stimmung, Antriebsminderung, negativer Zukunftsperspektive und Agitiertheit gestanden. Der gesamte Behandlungsverlauf habe sich aufgrund der vorhandenen Kränkung extrem schwierig gestaltet. Der Patient sei auch von Beginn der Hospitalisation an überzeugt gewesen, dass ihm nichts helfen könne. Trotzdem sei er bereit gewesen, ärztlichen Ratschlägen zu folgen. Er sei aber nicht bereit gewesen, die kleinste Eigeninitiative zu zeigen. Er sei stark auf seine Schmerzproblematik fokussiert und betone seine Beschwerden mit leidender Mimik und Gestik. Auf der Abteilung habe er sich gereizt gezeigt, nicht verstanden gefühlt und sei schnell gekränkt gewesen mit spürbarer Aggressionshemmung. Er sei auch passiv gewesen, habe sich zurückgezogen und kaum Kontakte mit den Mitpatienten gepflegt. Er habe an den Abteilungsangeboten teilgenommen, aber dazu immer wieder gezeigt, wie dies für ihn schwierig gewesen sei. Mit dem Gefühl, dass es ihm in der Klinik noch schlechter gehe (das Zustandsbild sei auch durch Schweissausbrüche mit erhöhten Blutwerten geprägt gewesen), habe sich der Patient für einen Austritt per 22. Mai 2006 entschieden. Beim Patienten handle es sich um eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Verminderung der Energie, erhöhter Ermüdbarkeit, Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven und Suizidgedanken. Ferner liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Zusätzlich finde sich ein äusserst abnormes Schmerzverhalten im Umgang mit den Beschwerden mit einer Regressionstendenz. Der Patient selbst verfüge über keine aktiven Bewältigungsstrategien. Er erwarte einfach, dass ein Wundermedikament seine Beschwerden wegnehme. Im Verlauf sei es zu einer Chronifizierung der Erkrankung mit Verstärkung des Schmerzsyndroms gekommen. Auch infolge der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzsymptomatik und des daraus resultierenden sozialen Rückzugs sei es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen. Die ambulante psychotherapeutische Begleitung sei aus ihrer Sicht, so die Ärzte der G.___, bei weiterbestehendem psychischem Leiden indiziert. Da trotz kontinuierlicher Behandlung mit durchgeführten aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen und langjähriger Arbeitslosigkeit eine Chronifizierung stattgefunden habe, sei die Prognose eher ungünstig. Dem Patienten sei weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zuzumuten (IV-Nr. 103).

6.6     Der RAD-Arzt Dr. med. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2006 fest, dass aktuell eine schwere Depression vorliege. Im Jahr 2003 sei nur die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen gestellt worden. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2003 verschlechtert. Aus Sicht des RAD sei die Prognose ungünstig. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Tätigkeit sei ausgewiesen. Berufliche Massnahmen seien keine durchzuführen. Ein Rentenentscheid sei angezeigt (IV-Nr. 104, S. 2).

6.7     In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 7. Februar 2007 eine ganze IV-Rente ab 1. Oktober 2005 zu (IV-Nr. 111).

7.       Zum Verlauf ab 7. Februar 2007 bis zum Erlass der hier angefochtenen Revisionsverfügung vom 7. August 2017 enthalten die Akten insbesondere die folgenden medizinischen Angaben:

7.1     Dr. med. I.___ hielt in einem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2013 an die Beschwerdegegnerin fest, dass der Patient ein Loch im rechten Ohr mit gelegentlichen Entzündungen habe, was jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (IV-Nr. 116).

7.2     Im Verlaufsbericht an die Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. F.___ am 29. Oktober 2013 fest, es seien ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei (…) und eine mittelschwere depressive Episode (…) zu diagnostizieren. Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % ab 1. Oktober 2005 bis auf weiteres. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Die bisherige wie auch eine andere Tätigkeit seien ihm nicht zuzumuten (IV-Nr. 117, S. 1 ff.). Seinem Bericht legte Dr. med. F.___ jenen von Dr. med. AB.___ vom 20. August 2010 bei, dem sich zu der gleichentags durchgeführten MRT des rechten Knies folgende Beurteilung entnehmen lässt: «Leichtgradige Veränderungen des medialen Meniskushinterhorns entsprechend einer Meniskopathie Grad 1. Vermuteter leichtgradiger retropatellarer Knorpelschaden und nicht verdickte mediopatellare Synovialfalte sowie chronischer kleinvolumiger Erguss mit Popliteuszyste.» (IV-Nr. 117, S. 5).

7.3     Dr. med. E.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 30. Dezember 2013 an die Beschwerdegegnerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt als Maurer ausgeübte Tätigkeit betrage 100 % vom 20. August 2001 bis auf weiteres. Ferner führte Dr. med. E.___ aus, dass sich die Gesamtsituation des Patienten seit ihrem letzten Bericht im Jahr 2006 leider unverändert zeige, ausser, dass laufend neue Beschwerden hinzukämen, die ihn in seiner Fixation auf die Krankenrolle noch zusätzlich bestärkten. Aus diesen Gründen würden auch ihre Ausführungen, so Dr. med. E.___, unter «Punkt 5. Erhobene Befunde» im Vergleich zum Bericht im Jahr 2006 unverändert erscheinen. Es sei jedoch tatsächlich so: Der Patient demonstriere eine tiefe Frustration mit all den körperlichen Beschwerden/Einschränkungen, die er als tiefe Kränkung und Ungerechtigkeit gegen sich selbst empfinde, bei gleichzeitiger, einerseits kompletter Resignation, aber auch Identifikation mit dieser Rolle. Beim Patienten bestehe nach wie vor eine spürbare Wut und Enttäuschung sowie eine deutliche passiv-aggressive Haltung. Bei gegebener Persönlichkeitsstruktur des Patienten mit passiv-aggressiven Anteilen, geringen psychosozialen Ressourcen, niedrigem Bildungsniveau und mangelnder Introspektionsfähigkeit seien bisherige interdisziplinäre Therapieerfolge ausgeblieben. Dabei konstruiere der Patient selbst unbewusst den bleibenden Misserfolg der bisherigen Behandlungen. Verhaltensänderungen könnten, wie bereits vermutet, nicht erzielt werden, da der Patient einerseits über keinerlei Ressourcen verfüge, andererseits auch eine Identifikation mit seiner Kranken-, Opfer- und Leidensrolle bestehe. Im therapeutischen Prozess werde das Thema «Macht der Krankheit» bei eigentlicher «Machtlosigkeit» des Patienten spürbar, was auch in der Übertragung / Gegenübertragung zur Darstellung komme. Der Patient bleibe im Alltagsleben wenig emotional spürbar. Die emotionale Variabilität bleibe rigide und beschränkt. Aktuell bestehe eine belastende familiäre Situation. Der Bruder des Patienten leide an CA. Eindrücklich sei die Unfähigkeit des Patienten, adäquat emotional auf Situationen zu reagieren bzw. sich einzulassen, die nicht seine Person beträfen. Er bleibe weiterhin auf seine Beschwerden fokussiert und unterstreiche die Schwere seiner körperlichen Beschwerden. Dem Bruder könne er nicht helfen. Es bestehe durchgehend eine depressive Grundstimmung mit negativen, pessimistischen Gedankeninhalten, sozialem Rückzug, Gedanken von Lebensüberdruss, Krankheitsfixierung, Gefühlen «vom Leben betrogen worden zu sein», ungerecht behandelt worden und das Opfer zu sein, Resignation. In ihrem Bericht im Jahr 2006, so Dr. med. E.___, habe sie die Prognose bereits als ungünstig beschrieben. Vor dem Hintergrund dieser Grundhaltung des Patienten und der jahrelangen Verlaufsbeobachtung sei prognostisch keine wesentliche Besserung der Gesamtsituation zu erwarten. Die Konsultationen fänden monatlich zur Aufrechterhaltung und Überwachung der medikamentösen Therapie statt. Ein anderer wesentlicher Profit für den Patienten aus den Gesprächstherapien bleibe fraglich. Im Weiteren bezeichnete Dr. med. E.___ weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit als für den Beschwerdeführer zumutbar (IV-Nr. 120).

7.4     Dr. med. L.___ kam im Bericht vom 19. Februar 2014 über die MRT der LWS und des ISG zu folgender Beurteilung: «Aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Neoarthrose LWK 5/SWK 1 links mit diskreten Arthrosezeichen. Breitbasige Bandscheibenprotrusion im Segment LWK 3/4, mit möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzeln bei funktioneller Belastung. Grosse links laterale Bandscheibenhernie im Segment LWK 4/5, mit Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel.» (IV-Nr. 124).

7.5     Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ stellte in ihrer Beurteilung vom 16. April 2014 fest, dass der Befund des von der IV in Auftrag gegebenen MRT der LWS und des ISG vom 19. Februar 2014 – im Vergleich zur CT vom 21. August 2001 – eine Befundveränderung aufweise. So zeige sich im Segment LWK 4/5 eine linkslaterale Bandscheibenhernie, die die linke foraminale L4-Wurzel komprimiere. Somit seien die vom Versicherten geklagten, linksseitigen lumboischialgieformen Beschwerden möglicherweise nachvollziehbar. Möglicherweise würde eine operative Behandlung zu einer Schmerzerleichterung und damit auch Stabilisierung der Psyche führen. Zur Bestätigung bzw. zum Ausschluss der genannten Vermutungen empfehle sie, Dr. med. J.___, ein bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Neurochirurgie) (IV-Nr. 127, S. 2).

7.6     Dr. med. N.___ gelangte in ihrem neurochirurgischen Gutachten vom 10. Juni 2014 – nach Würdigung der medizinischen Akten, Anamnese und persönlichen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 130, S. 2 ff.):

          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-      chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links mit/bei

-      LWS-Fehlform / -haltung

-      degenerativen LWS-Veränderungen (mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, Spondylarthrose der gesamten LWS, flache foraminale / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression, flache foraminale / extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminale  /extraforaminale nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 links)

-      chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei

-      HWS-Fehlform/-haltung

-      degenerativen HWS-Veränderungen (leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, flache dorsomediane DH C3/4 und C4/5 ohne Neurokompression, rechts foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts, leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/C7 rechts)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Dekonditionierung

Zu Beginn stellte Dr. med. N.___ fest, dass die Untersuchung vom 2. Juni 2014 im Beisein einer […] Dolmetscherin erfolgt sei. Insgesamt hätten schwierige Untersuchungsbedingungen vorgelegen mit einem sich defizitorientiert präsentierenden, in der Beschwerdedarstellung trotz muttersprachlicher Übersetzung und wiederholter dezidierter Fragestellung letztlich unscharf verbleibenden und kaum untersuchbaren Versicherten. Ferner hielt die Gutachterin im Rahmen ihrer Beurteilung und Prognose aus neurochirurgischer Sicht fest, dass der Versicherte seit 1995 von aufgetretenen Rückenschmerzen, Schmerzen im Bereich des linken Gesässes, im linken Bein einschliesslich Fuss, keinen beinausstrahlenden Schmerzen rechts, einer unbeeinträchtigten Kraftentfaltung und keinem sicher beeinträchtigtem Gefühlsempfinden in beiden Beinen berichte. Aktuell klage der Versicherte über anhaltende, bewegungs- und belastungsabhängig verstärkte, lokale lumbale Rückenschmerzen mit Lokalisation im unteren Teil des Rückens, im linken Bein o.n.A. bis in den Fuss beinausstrahlende Schmerzen, eine dabei unbeeinträchtigte Kraftentfaltung des linken Beins, Gefühlsmissempfindungen im Bereich der Oberschenkel-Aussenseite links, daneben zervikale und thorakale Rückenschmerzen, keine sicher armausstrahlenden Schmerzen sowie Schulter- und Knieschmerzen rechts. Dabei verbleibe der Versicherte trotz muttersprachlicher Übersetzung und wiederholter, dezidierter Fragestellung in der Beschwerdedarstellung letztlich unscharf. Vorliegenden medizinischen Unterlagen (u. a. Arztbericht von 12/2001 und 12/2004) zufolge, habe der Versicherte erstmals im Jahr 1995 massive Rückenschmerzen gehabt. Seither habe er über wiederholte Schmerzschübe, seit August 2001 über erneut massive Rückenschmerzen berichtet. Dazu seien im Befund ein schmerzbedingt nicht prüfbarer FBA, eine leichte DD lumbosakral paravertebral links, kein wesentlicher Muskelhartspann, beidseits negativer Lasègue, symmetrisch lebhafte MER, im Liegen geprüft keine Paresen, ein vorsichtiges Gangbild ohne seitenspezifisches Schonhinken, kein Absinken im Fersen- und Zehenstand, ein nicht möglicher Zehengang, angegebene umschriebene lokale Hypästhesie inguinal links festgehalten worden. In Kenntnis der Befunde der bildgebenden Diagnostik, Röntgen und CT LWS von August 2001 habe es geheissen, dass sich die Ursache der wiederholten und nun therapieresistenten Rückenschmerzen radiologisch erklären lasse, bei erhaltenem Alignement, insbesondere keine Diskuspathologie mit Kompression neuraler Strukturen, sich auch klinisch keine AP für eine radikuläre Irritation oder Kompression fänden sowie eine operative Behandlung nicht in Frage käme. Gemäss Arztbericht vom Juli 2002 sei der Verlauf einer stationären Rehabilitationsmassnahme wenig erfolgreich gewesen. Gemäss Arztbericht vom Dezember 2002 hätten Hinweise für eine Chronifizierung und Symptomausweitung mit nichtorganischen Zeichen bei der Untersuchung bestanden. Anlässlich einer Begutachtung im Oktober 2003 seien als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, eine Verdeutlichungstendenz, invaliditätsfremde Faktoren, eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden, ein funktionell-mechanisches spondylogenes Syndrom, chronische Lumbago und Steissbeinschmerzen, Schmerzen über linkem Trochanter major, eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiven und subjektiven Befunden, eine muskuläre Dysbalance, leichte links-/rechtskonvexe Skoliose von BWS und LWS, eine Fehlhaltung, keine radikulären Ausfälle, eine beginnende Multietagendiscopathie, eine Facettenarthrose L4/5 links, eine mögliche Einengung Rezessus lateralis, ein DISH Grad II ohne Krankheitswert, ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom unter 1. zu subsummieren, ein möglicher Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf benannt und dazu weiter ausgeführt worden sei, dass die vom Versicherten angegebenen Hauptbeschwerden einerseits am Achsenskelett, andererseits diffus im Bereich der Weichteile des ganzen Körpers lägen, an der LWS ein lumbospondylogenes Syndrom funktionell mechanischer Genese auf der Grundlage einer beginnenden Multietagendiskopathie derzeit ohne Nachweis irgendeiner Neurokompression diagnostiziert werden könne, die radiologisch dargestellte DISH ohne relevante klinische Bedeutung sei, AP für entzündliches Rückenleiden, für eine muskuläre Haltungsinsuffizienz nicht vorlägen. Daneben bestehe ein generalisiertes weichteilrheumatisches Syndrom, wobei als DD ein somatoformes Schmerzsyndrom an erster Stelle liegen müsse und keine Hinweise für eine sekundäre Genese dieses Syndroms, insbesondere keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen oder metabolischen Gelenkaffektion, bestünden. Die Arbeitsfähigkeit sei dahin gehend beurteilt worden, dass in der bisherigen Tätigkeit eine solche von 0 % bestehe, in einer körperlich leichten und wenig rückenbelastenden, möglichst wechselbelastenden Arbeit mit selbstständigem Zeitmanagement nach einer sechsmonatigen Eingewöhnungsphase mit gestaffelter Steigerung von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werde, wobei die Einschränkung durch die nur 80%ige Leistungsfähigkeit herrühre, die Beurteilung im krassen Widerspruch zum subjektiven Empfinden des Versicherten und auch im Widerspruch zum oberflächlichen Eindruck vom Versicherten stehe, ihm zugemutet werden könne, das vorhandene Besserungspotenzial auszunutzen, sich i. R. einer beruflichen Rehabilitation zu aktivieren und Begleitphänomene wie Dekonditionierung, depressive Verstimmung, Symptomausdehnung und Verdeutlichungstendenz so zu verbessern. Gemäss Arztbericht vom Dezember 2004 habe sich der Versicherte wegen akuter lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein selbst eingewiesen. Im Befund seien dazu u. a. ein links bei 20° positiver Lasègue, symmetrische Kraft, Reflexe und Sensibilität festgehalten, im Befund eines MRI LWS eine Multietagen-Chondrose, breitbasige Diskusprotrusionen LWK3 bis SWK1 ohne Nachweis einer radikulären Kompression beschrieben worden. Unter den durchgeführten Behandlungsmassnahmen habe insgesamt kaum eine Verbesserung der Symptomatik erreicht werden können. Im weiteren Verlauf seien gemäss den Arztberichten vom Dezember 2005 und Januar 2006 bei chronischem lumbalem Schmerzsyndrom/akuter Lumbago wiederum konservative Behandlungen erfolgt. Gemäss Arztbericht vom Februar 2006 hätten mehrfach durchgeführte Notfalluntersuchungen ein eindeutiges LVS mit unscharf begrenzter, nicht sicher radikulär zuordenbarer Sensibilitätsstörung an beiden Beinen bestätigt, sich eindeutige radikuläre Reizzeichen nicht objektivieren lassen, sich der Versicherte in Diskrepanz zu den objektivierbaren klinisch-neurologischen und radiologischen Befunden während Anamnese und Untersuchung äusserst schmerzgeplagt präsentiert, und es sei daher eine zusätzliche funktionelle Komponente i. S. einer Schmerzverarbeitungsstörung postuliert worden. Elektrophysiologisch hätten keine AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom im S1-Bereich links festgestellt werden können (Befundbericht ENG vom Januar 2010). Schliesslich seien im Befund eines MRT LWS vom Februar 2014 nebst aktivierter Osteochondrose LWK4/5, Neoarthrose LWK5/SWK1 links mit Arthrosezeichen, breitbasiger BS-Protrusion LWK3/4 mit möglicher Reizung der beiden foraminalen L3-Wurzein bei funktioneller Belastung, eine grosse Iinkslaterale BS-Hernie im Segment LWK4/5 mit Kompression der linken foraminalen L4-Wurzel beschrieben worden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe es zuletzt geheissen (Arztberichte vom Oktober und Dezember 2013), dem Versicherten seien aufgrund der seit Jahren bestehenden, chronifizierten körperlichen und psychischen Beschwerden keine Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zuzumuten, und der bisherige Verlauf zeige eine ungünstige Entwicklung mit Symptomausweitung, Krankheitsfixierung und psychischer Dekonditionierung. Im Weiteren würden in den vorliegenden medizinischen Unterlagen ein Unfallereignis vom November 1986 mit einer Augenverletzung rechts, ein Unfallereignis vom November 1999 mit einer Schulterkontusion rechts, ein Status nach Epiphysiolyse linker Femurkopf, ein Verdacht auf neuropathische Schmerzen inguinal links bei Status nach Inguinalhernien-OP, eine Gonarthrose rechts sowie eine psychiatrische Problematik, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, eine mittelschwere depressive Episode, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erwähnt. In der neurochirurgischen Untersuchung zur Begutachtung seien (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches lumbales und Iumboischialgieformes Schmerzsyndrom links, ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links sowie ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Dabei hätten in der klinischen Untersuchung bei nur eingeschränkt zur Mitarbeit bereitem Versicherten die LWS-Beweglichkeit nicht konklusiv beurteilt, keine wesentlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, keine manifesten motorischen Ausfallerscheinungen festgestellt und die vom Versicherten angegebenen Sensibilitätsstörungen zirka dem Dermatom L4/5 links zugeordnet werden können. Die konventionellen Röntgenuntersuchungen der LWS und HWS und Funktion sowie die MR-tomographischen Untersuchungen der LWS und HWS vom 2. Juni 2014 zeigten eine linkskonvexe Skoliose der LWS, ein korrektes Alignement, ein Wirbelhämangiom LWK2, in den Funktionsaufnahmen eine normale Beweglichkeit, keine AP für Instabilität, eine mässiggradige Osteochondrose LWK2 - LWK5, eine Spondylarthrose der gesamten LWS, ein flache foraminal / extraforaminale DH L2/3 rechts ohne Neurokompression, eine flache foraminal/extraforaminale rechtsbetonte DH L3/4 mit möglicher diskreter Reizung der Nervenwurzel L3 rechts, kräftige foraminal / extraforaminale nach kranial luxierte DH L4/5 links mit deutlicher Kompression der Nervenwurzel L4 Iinks, keine relevante Einengung des Spinalkanals, Streckhaltung der HWS, linkskonvexe Skoliose, korrektes Alignement, in den Funktionsaufnahmen eine eingeschränkte Beweglichkeit der unteren Zervikalsegmente in In- und Reklination, keine AP für Instabilität, leichtgradige Osteochondrose C3/4 und C4/5, mässiggradige Osteochondrose C5/6 und C6/7, leicht- bis mässiggradige Spondylarthrose, eine flache dorsomediane DH C3/4 (rechtslastig) und C4/5 ohne Neurokompression, rechts eine foraminale Diskushernie C5/6 mit leichtgradiger Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, rechts eine mediolaterale bis präforaminal reichende DH C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7 rechts und leichtgradige unkarthrotische Forameneinengungen C5/6 und C6/7 rechts.

In der elektrophysiologischen Untersuchung vom 5. Juni 2014 hätten – so hielt die Gutachterin weiter fest – in der Elektroneurographie normale Befunde (normale distale motorische Latenzen, motorische und sensible Nervenleitgeschwindigkeiten sowie Amplituden der motorischen Antwort- und sensiblen Summenpotenziale), keine AP für ein Karpal- oder Tarsaltunnelsyndrom beidseits, für die F-Antworten (Reflexuntersuchungen) ein Normalbefund, somit keine AP für eine relevante proximale Nervenläsion (Wurzel/Plexus), keine Polyneuropathie, für die somatosensibel evozierten Potenziale des N. tibtalis ein Normalbefund (regelrechte P40-Latenz ohne signifikante Seitendifferenz), keine AP für eine Affektion der sensiblen Wurzeleintrittspforte, keine AP für eine lemniskale Läsion, und auch in der Elektromyographie in den untersuchten Muskeln normale Befunde (keine pathologische Spontanaktivität, regelrechte Rekrutierung der motorischen Einheiten mit normalen Amplituden, maximal dichtes lnterferenzmuster), somit in allen elektrophysiologischen Untersuchungen normale Befunde, keine AP für eine relevante Affektion der sensiblen Wurzeleintrittspforte lumbosakral und keine AP für eine relevante Affektion der motorischen Nervenwurzeln L4 links nachgewiesen werden können. Zusammenfassend könnten die vom Versicherten berichteten körperlichen Beeinträchtigungen qualitativ und weniger auch quantitativ durchaus mit objektivierbaren Befunden erklärt werden. Im Eindruck der klinischen-Untersuchung hätten sich jedoch auch, und dies in Übereinstimmung mit gleichlautenden Einschätzungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen (s. dazu u.a. Gutachten vom Oktober 2003, Arztbericht vom Juni 2005, Arztbericht von Februar 2006, Arztbericht vom März 2006) bei die Beschwerden in den Vordergrund stellendem, sich defizitorientiert präsentierendem und nicht durchgängig zur gebotenen Mitarbeit bereitem Versicherten Hinweise auf eine subjektive quantitative Ausgestaltung und dysfunktionale Überzeugungen ergeben. Die in der klinischen Untersuchung, wie im Untersuchungsbefund detailliert beschriebene, schmerzhaft angegebene LWS-Beweglichkeit korrespondiere nicht mit der in den Röntgen-Funktionsaufnahmen abgebildeten dort nicht eingeschränkten Beweglichkeit. Aus der unauffälligen und symmetrischen Muskeltrophik ergäben sich keine AP für eine länger andauernde physische lmmobilität oder Schonung. Das für das gesamte Bein angegebene reduzierte Berührungsempfinden müsse im Sinne einer Symptomausweitung gewertet werden. Aus neurochirurgischer Sicht sei – in Anlehnung an die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung der AWMF – bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wie folgt Stellung zu nehmen: Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich körperlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt) wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte sowie repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv 5 kg, limitiert. Eine eigentliche bisherige Tätigkeit könne nicht definiert werden. Der Versicherte sei seit 2001 nicht mehr ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten gemäss vorbeschriebenem positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht mehr zuzumuten. Inwieweit und ob überhaupt sich die körperlichen Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall insbesondere die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen, durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse angesichts der Krankengeschichte und eingetretener Chronifizierung der Beschwerden offengelassen werden. Bei im Gutachten beschriebener Gesamtbefundlage werde aus neurochirurgischer Sicht zunächst die Durchführung / Fortführung konservativer Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer Behandlung, intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen Massnahmen und regelmässig eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen. Für eine operative Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen; diese bleibe jedoch in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem weiteren Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer Ausfallserscheinungen) durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung und Auswahl des operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden Arztes gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen, und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unumstritten sei wohl, dass der bisherige KrankheitsverIauf eine ungünstige Entwicklung mit Fixierung auf körperliche Erkrankung, Symptomausweitung sowie auch physischer Dekonditionierung zeige, die allein aus neurochirurgischer Sicht nicht vollständig erklärt werden könnten; betreffend möglicher anderer Einflussfaktoren, ev. vorliegender psychiatrischer Komorbiditäten, wäre auch auf das psychiatrische Gutachten zu verweisen.

Was die Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Einschätzungen anbelangt, führte Dr. N.___ Folgendes aus: Übereinstimmung bestehe mit den AF-/AUF-BeurteiIungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen zumindest dahingehend, dass dem Versicherten die bisherige Tätigkeit bleibend nicht mehr zuzumuten sei. Die Einschätzung, wobei rein somatische AF-/AUF-Beurteilungen aus jüngster Zeit nicht vorliegend seien, dass dem Versicherten auch andere Tätigkeiten nicht zuzumuten seien, könne aus rein neurochirurgischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortete die Gutachterin wie folgt: Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache insofern verändert, als jetzt ein lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links bei bildgebend dargestellter foramina l/ extraforaminaler nach kranial luxierter DH L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzet L4 links vorliege. In Übereinstimmung mit den Einschätzungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne seit zirka August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit angenommen werden. Bei nur eingeschränkt möglicher retrospektiver Beurteilung müsse davon ausgegangen werden, dass seit August 2001 bis anhin eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe. Gemäss Gutachten vom Oktober 2003 und Stellungnahme vom August 2004 dazu könne bei unscharfer Formulierung der AF-/AUF-Beurteilung daselbst und zudem offenbar unter Mitberücksichtigung invaliditäts- bzw. krankheitsfremder Faktoren seit zirka August 2001, spätestens nach sechsmonatiger Eingewöhnungsphase, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine exaktere retrospektive Beurteilung, d. h. eine Beurteilung nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch der anamnestischen Angaben des Versicherten nicht möglich und nicht zulässig. Was die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit anbelange, könne auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiter sei hierzu festzuhalten, dass gemäss Arztbericht vom Dezember 2004 ein MRI der LWS vom November 2004 keine radikuläre Kompression gezeigt habe und gemäss Befundbericht ENG vom Januar 2010 elektrophysiologisch (zu dem Zeitpunkt) keine AP für eine etablierte Kompression bzw. ein Ausfallsyndrom vorgelegen hätten. Eine Veränderung des Gesundheitszustands könne gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen seit Ende 2013 bei schliesslich MR-tomographischem Nachweis einer grossen links lateralen DH L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links im Februar 2014 angenommen werden. Demnach könne eine Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit seit Ende 2013 angenommen werden. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Zu beachten wären dabei die Gewährleistung der Einhaltung einer Rückenergonomie/rückenergonomischen Arbeitsplatzgestaltung/rückenergonomischer Verhaltensweisen. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv 5 kg, limitiert. Nach Ausführungen bezüglich medizinischer und beruflicher Massnahmen wies Dr. med. N.___ schliesslich darauf hin, dass betreffend HWS-Problematik/chronisches zervikales Schmerzsyndrom keine vergleichenden Betrachtungen möglich und zulässig seien, da derartige Beschwerden, wenn überhaupt, dann lediglich randständig erwähnt und offenbar bislang keine diesbezüglichen, weiteren diagnostischen Abklärungen durchgeführt worden seien (IV-Nr. 130, S. 29 ff.).

7.7     Dr. med. Mm.___ erstattete am 10. August 2014 ein versicherungspsychiatrisches Gutachten (IV-Nr. 132.1, S. 2 ff.). Nach Ausführungen zur Aktenlage, Anamnese und persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers gelangte der Gutachter zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 132.1, S. 20):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-      keine krankheitswertige psychische Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-      aus versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

-      vordiagnostizierte mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F21.1)

-      vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (lCD-10 F33.2) und gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33. 1)

-      vordiagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

-      vordiagnostizierte Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

-      vordiagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-100 F45.4)

Im Weiteren führte der Gutachter aus, er habe zu beurteilen, ob beim Versicherten aktuell oder früher eine krankheitswertige psychische Störung nach den Kriterien der internationalen Klassifikation ICD-10 vorliege oder vorgelegen habe; sollte dies der Fall sein, wäre weiter zu beurteilen, ob diese psychische Störung einen Einfluss auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit habe oder gehabt habe. Zudem sei der Verlauf des Gesundheitszustands unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu diskutieren. In den ärztlichen Berichten seit dem Jahr 2000 würden verschiedene psychiatrische Diagnosen genannt; auch diese müssten diskutiert werden. Hier bestehe vor allem hinsichtlich der Diagnosen der depressiven Störung wie auch der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung Diskussionsbedarf. Weiter seien auch krankheitsfremde Faktoren zu nennen, die einen Einfluss darauf hätten, dass der Versicherte aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. Die somatischen Faktoren würden in diesem psychiatrischen Gutachten bewusst nicht beurteilt, da diese im parallel durchgeführten Gutachten durch Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diskutiert würden. Wie sowohl im D.___-Gutachten als auch in den Berichten von Dr. med. E.___ sei auch bei ihnen, der M.___ GmbH, in der Untersuchungssituation ein deutliches Ausdrucksverhalten, oder wie es im D.___-Gutachten als «Verdeutlichungstendenz» genannt werde, beobachtet worden. Der Versicherte habe die Aussagen über seine Beschwerden mit extremer Mimik und Gestik verdeutlicht und sei auch inhaltlich immer wieder auf seine Beschwerden zu sprechen gekommen. Dieses Ausdrucksverhalten werde bei den aktuellen subjektiven Beschwerden mehrmals beschrieben. Der Versicherte habe zudem auch immer wieder seine Gedächtnisprobleme betont, dass er sich nicht an die Jahrzahlen erinnern könne, und er habe daher verschiedene Jahrzahlen zu den Ereignissen angegeben. Er schien sich dabei jedoch nicht die Zeit zu nehmen, sich genau zu erinnern, sondern habe hier keine Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Ebenfalls habe der Versicherte beim untersuchenden Psychiater und der untersuchenden Psychologin teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er beim Psychiater eine psychiatrische Behandlung verneint, habe sich jedoch eine Stunde später bei der Psychologin auf Anhieb gut an die auch aktuell bestehende psychiatrische Behandlung erinnern können. Auch bei diesen widersprüchlichen Angaben könne ausgesagt werden, dass dies nicht auf Verständigungsproblemen beruhe und somit sonstige Ursachen beim Versicherten haben müsse. Dieses Ausdrucksverhalten liege der persönlichen Einschätzung mit zugrunde. Den Eindruck, den die Untersucher in der Untersuchungssituation erhalten hätten, müsse bei der Interpretation der Ergebnisse mitberücksichtigt werden. Wie bewusstseinsnah dieses Ausdrucksverhalten dem Versicherten sei, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Der Versicherte habe in der Untersuchung Symptome einer schweren depressiven Episode geschildert, die ungefähr vor zehn Jahren (laut Aussagen des Versicherten) resp. ungefähr 2001/2002 (laut Aktenlage) als Reaktion auf die Schmerzen entstanden sei. Der Versicherte habe Symptome von andauerndem Stimmungstief, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Appetitverminderung (jedoch ohne Gewichtsverlust), Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, Selbstwertverminderung, Energielosigkeit und Suizidgedanken mit auch Suizidplänen, jedoch keine akute Suizidalität, geschildert. In den Schilderungen der Symptome fänden sich insofern keine Widersprüche, indem der Versicherte auch eine entsprechende Tagesstruktur mit keinerlei Aktivitäten, fehlende körperliche Hygiene aus eigenem Antrieb, kaum Essen, meistens Liegen und kaum soziale Kontakte geschildert habe. Der Versicherte habe auch berichtet, dass diese Beschwerden seit Beginn über mehr als ein Jahrzehnt immer mehr zugenommen hätten. Aufgrund des starken Ausdrucksverhaltens des Versicherten und der offenbar so ganz therapieresistenten Symptomatik seien jedoch Zweifel berechtigt, ob die genannten Symptome tatsächlich in dieser Schwere vorhanden seien. Da dem Versicherten in der Untersuchungssituation die geschilderten Beschwerden jedoch nicht widerlegt werden könnten, sei zu diskutieren, ob eine schwere depressive Episode – da das ICD-10 eine deskriptive Diagnostik beinhalte und psychische Beschwerden nicht objektiviert werden könnten – zu diagnostizieren sei. Die Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht gesichert und diskussionsbedürftig. In den Akten fänden sich unterschiedliche Angaben zum Verlauf. Im Bericht von Dr. med. E.___ vom April 2003 sei von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und nicht von einer schweren depressiven Symptomatik die Rede. Im Jahr 2005 hätten die Ärzte der Klinik X.___ eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Dr. med. E.___ habe im Jahr 2006 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode diagnostiziert. Erst hier also habe die behandelnde Psychiaterin die depressive Symptomatik als schwer beurteilt; indem sie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert habe, müsse eigentlich davon ausgegangen werden, dass es zwischendurch auch symptomfreie Intervalle gegeben habe, die depressive Symptomatik also beeinflussbar gewesen sei. Inhaltlich beschreibe Dr. med. E.___ aber eigentlich keine rezidivierende Störung, da sie eine stetige Verschlechterung beschreibe. Es bleibe hier offen, ob Dr. med. E.___ eigentlich keine rezidivierende Störung gemeint oder es versäumt habe, inhaltlich die symptomfreien Intervalle zu beschreiben. Im Jahr 2013 jedoch habe Dr. med. E.___ zwar immer noch eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, nun jedoch nur noch eine mittelgradige Episode. Auch hier seien wiederum Widersprüche ersichtlich, da sie von einem stationären Gesundheitszustand ausgehe. Eine nur noch mittelgradige Symptomatik würde jedoch eine Verbesserung im Vergleich zur schweren Symptomatik bedeuten. Ebenfalls schienen sich laut Dr. med. E.___ die Suizidgedanken dahingehend verbessert zu haben, dass keine konkreten Suizidgedanken mehr eruierbar seien. Es sei in diesem Gutachten nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, wann genau welches Ausmass an Depressivität beim Versicherten vorgelegen habe und heute noch vorliege, seien doch die Widersprüche zwischen den Aussagen des Versicherten und der Aktenlage, aber auch innerhalb der vorliegenden Berichte, zu gross. In diesem Sinne, und um dem Versicherten möglichst gerecht zu werden, diskutierten sie, die M.___ GmbH, das Vorliegen einer – wie bereits beschrieben – schweren depressiven Episode. Sie hätten sich gegen eine rezidivierende depressive Störung entschieden, da sowohl in den Schilderungen des Versicherten wie auch aufgrund der Aktenlage mehrheitlich eine stetige Symptomausweitung und -verschlechterung genannt werde und keine symptomfreien Intervalle. In den Akten werde jedoch auch durchgängig von einer «MaIcompIiance» (Bericht Dr. med. E.___ 2003) und einem dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden (Bericht X.___) gesprochen. Die Klinik G.___ habe den Zustand sogar als besserungsfähig beurteilt. Der Versicherte habe jedoch «keinerlei Eigeninitiative» gezeigt, so dass er in praktisch unverändertem Zustand nach Hause entlassen worden sei. Diese Einschätzungen deckten sich mit dem Eindruck aus der aktuellen Untersuchung. Beim Versicherten sei keinerlei Motivation spürbar gewesen, einen Beitrag zu seiner Gesundung zu leisten. Sie, die M.___ GmbH, gingen davon aus, dass sich die anfängliche Anpassungsstörung oder auch die folgende Entwicklung der depressiven Symptomatik mit der antidepressiven Medikation als auch einer störungsspezifischen Psychotherapie hätte positiv beeinflussen lassen, hätte dies der Versicherte zulassen wollen. Eine depressive Störung sei grundsätzlich in den meisten Fällen gut behandel- und überwindbar. Aufgrund der Tatsache, dass beim Versicherten bis 2002 keine psychischen Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien, sei auch nicht von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen. Eine solche Vulnerabilität weise auf einen starken biologischen Faktor hin. In diesen Fällen sei eine Chronifizierung der Depression wahrscheinlicher. Beim Versicherten sei die depressive Symptomatik jedoch klar als Reaktion auf die Schmerzen zu verstehen. Ihm wäre also durchaus zumutbar (gewesen), gegen seine Depression anzugehen, und zum Beispiel die täglichen Aktivitäten erhöhen oder sich auch mit seinen dysfunktionalen Denkmustern auseinandersetzen. Dass bisher keine nennenswerte Verbesserung der dargebotenen depressiven Symptomatik, abgesehen von einer möglicherweise Verbesserung von einer schweren auf eine mittelgradige Episode im Jahr 2013 (Bericht Dr. med. E.___), möglich gewesen sei, hange ihrer Meinung nach – so die M.___ GmbH – mit den invaliditätsfremden Faktoren, wie den mangelnden psychosozialen Ressourcen, dem tiefen Bildungsniveau und der Dekonditionierung (d.h. den finanziellen Problemen ohne Bezug der Rentenleistung) zusammen. Ob diese krankheitsfremden Faktoren nun zu einem bewussten Rentenbegehren geführt hätten, und der Versicherte seine Beschwerden «absichtIich» übertrieben darstelle, oder ob dieses Verhalten von unbewussten motivationalen Faktoren gesteuert werde, könne nicht beurteilt werden. Auf jeden Fall sei von einem grundsätzlich überwindbaren und nicht von einem andauernd invalidisierenden Leiden auszugehen. Sie, die M.___ GmbH, attestiere dem Versicherten daher zwar die aktuelle Diskussion zum Vorliegen einer schweren depressiven Episode, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ferner brachten die Gutachter der M.___ GmbH zum Ausdruck, dass im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2003 die Diagnose einer «Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen» (ICD-10 F68.0) vergeben werde. Die Diagnose sei für sie, die M.___ GmbH, nicht schlüssig vergeben. Laut ICD-10 werde dieses Störungsbild durch «körperIiche Symptome definiert, vereinbar mit und ursprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung. Krankheit oder Behinderung aggravierten wegen des psychischen Zustands des Betroffenen oder hielten länger an.» Beim Versicherten sei es zwar so, dass zuerst die körperlichen Symptome da gewesen seien und diese höchstwahrscheinlich durch die psychischen Beschwerden aufrechterhalten würden. Es gebe jedoch eben keine gesicherte körperliche Störung. In den Berichten werde vielmehr immer wieder erwähnt, dass bisher keine somatische Ursache hätte gefunden werden können. Es sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die psychischen Beschwerden die körperlichen Beschwerden aggravieren sollten. Sie, die M.___ GmbH, hätten vielmehr den Eindruck, dass sowohl die körperlichen wie auch die psychischen Beschwerden aus anderen motivationalen Faktoren aufrechterhalten würden und sogar eine Symptomausweitung stattgefunden habe. Sie, die M.___ GmbH, könnten zwar nachvollziehen, wie die D.___ auf diese Diagnose gekommen sei, vergäben diese jedoch nicht. In der Stellungnahme von Dr. med. E.___ zum D.___-Bericht argumentiere diese, dass der Versicherte das demonstrative Verhalten in jeder Situation zeige und nicht nur dann, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit beweisen wolle. Dieser Argumentation könnten sie, die M.___ GmbH, nicht folgen. Erstens gehe es in so einem Fall bei jedem Arztbericht mehr oder weniger direkt um die Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherte «müsse» also seiner behandelnden Psychiaterin jedes Mal wieder zeigen, wie schlecht es ihm gehe, wenn er die Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten wolle. Sie könne ja nicht andere Situationen ausserhalb der Praxis im Alltagsleben erfassen (dies könnte nur eine unerkannte und unerwartete Beobachtung). Zweitens sei es eben nicht klar, wie bewusstseinsnah dem Versicherten dieses Verhalten sei. Wenn sie, die M.___ GmbH, von einem eher bewusstseinsfernen Verhalten ausgehe, sei die Krankenrolle inzwischen so automatisiert, dass der Versicherte diese Rolle behandelnden Ärzten gegenüber nicht mehr einfach so ablegen könne. Weiter müsse die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (lCD-10 F45.4) diskutiert werden, die Dr. med. E.___ erstmals im Jahr 2003 gestellt habe und dann von der Klinik X.___ als mittelschwere depressive Episode mit somatoformen Anteilen teilweise übernommen und im 2006 von der Klinik G.___ ebenfalls diagnostiziert worden sei. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entstehe dann, wenn als vorherrschende Beschwerden ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz angegeben werde, der nicht durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung vollständig erklärt werden könne; dies alleine reiche jedoch nicht für diese Diagnose aus. Der Schmerz müsse zusätzlich in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftreten, die so schwerwiegend seien, dass sie als ursächlichen Einfluss auf die Schmerzen gelten könnten. Dieser wichtige Zusatz treffe beim Versicherten nicht zu. Die körperlichen Beschwerden hätten mit einem Sturz auf dem Glatteis im November 1999 begonnen und dann eine Chronifizierung erlebt. Als Folge davon seien zunehmend auch psychosoziale Probleme und psychische Beschwerden entstanden. Vor diesem Sturz jedoch sei das Leben des Versicherten ohne andauernde psychosoziale Belastungen verlaufen. Er habe ein durchschnittliches Leben mit Arbeit und Familie geführt und selber beschrieben, dass es ihm in den Jahren vor 1999 gut ergangen sei. Es könne also nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen emotionalen Konflikten und den Schmerzen ausgegangen werden. Ob die Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen eingeschränkt sei, sei hier bewusst ausser Acht zu lassen. Die Prognose allerdings hinsichtlich der tatsächlichen Reintegration in den primären Arbeitsmarkt sei sehr ungünstig, solange diese motivationalen Faktoren nicht bearbeitet werden könnten. Die durch die Beschwerdegegnerin gestellten Fragen beantworteten die Gutachter der M.___ GmbH im Wesentlichen wie folgt: Aus der aktuellen versicherungspsychiatrischen Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt gewesen. Auch in einer anderen Tätigkeit habe in psychiatrischer Hinsicht immer eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ein Arbeitsplatz müsse keinen bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche Reintegration in den Arbeitsmarkt mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne, sei äusserst gering. Berufliche Massnahmen seien grundsätzlich zumutbar; aufgrund der starken motivationalen Faktoren seien sie allerdings nicht erfolgsversprechend (IV-Nr. 132.1, S. 21 ff.).

7.8     Im Rahmen der Beurteilung und Prognose aus interdisziplinärer Sicht führten die Gutachter Dres. med. N.___ und Mm.___ nach bereits bekannter Diagnosestellung (vgl. E. II 7.6 und 7.7 hiervor, jeweils zu Beginn) Folgendes aus (IV-Nr. 132.2): Betreffend die Diagnosefindung, die Wertung von erhobenen Untersuchungsbefunden und Befunden, die durchgeführten Zusatzuntersuchungen wie Labor-, Röntgen-, elektrophysiologische Untersuchungen sowie die Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde auf die ausführlichen Darstellungen in den Fachgutachten verwiesen. Es folgen dann Ausführungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des interdisziplinären Konsenses der Gutachter (IV-Nr. 132.2, S. 2), worauf diese festhielten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus interdisziplinärer Sicht aufgrund der bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen als qualitativ und quantitativ beeinträchtigt zu beurteilen sei. Dem Versicherten seien körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Ausgeschlossen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig / überwiegend körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die LWS und auch die HWS statisch belastende Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der LWS und auch der HWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS und auch der HWS (vornübergeneigte Tätigkeiten, repetitive Tätigkeiten über Schulterhöhe und über Kopf), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS und auch der HWS sowie Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg, repetitiv auf 5 kg, limitiert. Aus psychiatrischer Sicht würden dabei keine Anforderungen an ein spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil formuliert. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer sei dem Versicherten gemäss vorbeschriebenem positivem und negativem Leistungsbild bleibend nicht mehr zuzumuten. Inwieweit und ob sich überhaupt die körperlichen Beeinträchtigungen, im vorliegenden Fall insbesondere die subjektiv erlebten körperlichen Beeinträchtigungen, durch medizinische Massnahmen vermindern liessen, müsse angesichts der Krankengeschichte und der eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden offengelassen werden. Bei derzeitiger Gesamtbefundlage werde aus interdisziplinärer Sicht zunächst die Durchführung / Fortführung konservativer Behandlungsmassnahmen mit bedarfsweiser medikamentöser analgetischer Behandlung, intermittierender krankengymnastischer Übungsbehandlung, flankierenden balneophysikalischen Massnahmen und regelmässig eigentätig durchzuführenden Heimübungen empfohlen. Für eine operative Behandlung werde derzeit keine zwingende Indikation gesehen; diese bleibe jedoch in Abhängigkeit von der Beschwerdeentwicklung und dem weiteren Krankheitsverlauf (Auftreten manifester neurologischer Ausfallserscheinungen) durchaus in der Diskussion, wobei die lndikationsstellung und Auswahl des operativen Verfahrens in den Zuständigkeitsbereich des behandelnden Arztes gehörten und nicht Gegenstand der Beurteilung im neurochirurgischen Gutachten sein könne. Eine diesbezügliche Beauflagung des Versicherten dürfte wenig Sinn machen, und es wäre im Falle einer solchen auch eher nicht von einer signifikanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Behandlungsvorschläge formuliert (IV-Nr. 132.2, S. 3 ff.).

7.9     Dr. med. O.___, K.___, kam in seinem Bericht vom 21. November 2014 zuhanden von Dr. med. F.___ zu folgender Beurteilung: «Starker Verdacht auf oberflächlichen Einriss im Bereich des medialen Menikus bei fortgeschrittener Degeneration/Malazie. Mediale Meniskusextrusion. Ganz geringfügiger Gelenkerguss. Chondromalzie Grad II im Bereich der Belastungszone des medialen Femurkondylus sowie retropatellär. Verdacht auf diffuse myxoide Degeneration des kontinuitätserhalten dargestellten VKB. Patella alta. Kleinvolumige popliteale Zyste (Baker-Zyste).» (IV-Nr. 148, S. 7).

7.10   In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2014 zu den Gutachten von Dres. med. N.___ und Mm.___ vom 10. Juni und 10. August 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ fest, dass diese schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen bzw. werde nicht eingeschränkt, sondern nur aus neurochirurgischer Sicht. In der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe als Maurer vermöge der Versicherte bleibend seit 2001 nicht mehr tätig zu sein. Dem Versicherten seien seit Ende 2013 (MR-tomographischer Nachweis einer grossen links lateralen Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel L4 links im Februar 2014) körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei auf 5 % begrenzt), wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender bis 10 % verminderter Leistungsfähigkeit zuzumuten. Von 2001 bis Ende 2013 habe von einer Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von acht Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 20 % verminderter Leistungsfähigkeit ausgegangen werden können. Eine exaktere retrospektive Beurteilung, d. h. Beurteilung nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sei jedoch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und auch der anamnestischen Angaben des Versicherten nicht möglich und nicht zulässig (IV-Nr. 143, S. 2 ff.).

7.11   In dem durch den Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Gutachten kam Dr. med. P.___ am 5. Mai 2015 zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 154, S. 6 ff.):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.  rezidivierende depressive Störung, gegenwertig schwergradig, ICD-10 F33.2

-    Anpassungsstörung mit-längerer depressiver Reaktion 2003, mögliche Remission 2005

-    chronischer, remissionsfreier Verlauf ab Mai 2005, mittel- bis schwergradig

2.  chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41

-    nach Unfällen (Auge 1987, Schulter 1999) und bei degenerativen Veränderungen

-    mit ängstlicher Aktivierung (Puls >100, auffälliges Schwitzen, Schwindel, etc.), belegt ab 2000

-    Chronifizierung durch Ängste, depressives Erleben und initial dysfunktionalem Durchhalteverhalten (bis 2000) mit späterem Umkippen in Schmerzvermeidung

3.  Panikstörung, ICD-10 F41.0

-    unspezifische Ängste ab 2000, erste Hyperventilationen ab 2005

-    aktuell Panikattacken 2x/Woche

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

keine

Im Weiteren gab Dr. med. P.___ an, dass heute aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Störungen weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege, was mindestens seit dem letzten Revisionszeitpunkt gelte. Das Gutachten von Dr. med. Mm.___ sei für ihn nicht nachvollziehbar; dieses enthalte zahlreiche methodische und logische Mängel und entspreche insbesondere nicht den gültigen Richtlinien zur Erstellung von Gutachten in der Invalidenversicherung (IV-Nr. 154, S. 41, 53).

7.12   Am 15. Juni 2015 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. J.___, das Gutachten von Dr. med. P.___ dem Gutachter Dr. med. Mm.___ zur Stellungnahme zu unterbreiten (IV-Nr. 156, S. 2).

7.13   Dr. med. Mm.___ nahm am 16. August 2015 zu den Ausführungen von Dr. med. P.___ wie folgt Stellung (IV-Nr. 159, S. 2 ff.): Im versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 10. August 2014 seien nach der persönlichen Untersuchung vom 9. Juli 2014 explizit sämtliche vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewürdigt worden und habe eine ausführliche Diskussion des erhobenen Befunds, der Verhaltensbeobachtung, der diskrepanten Einschätzung zu den behandelnden Ärzten sowie schliesslich der Begründung der Meinung geliefert, warum der Versicherte nicht an einer eigenständigen, primär psychischen Störung leide. Hier sei im Wesentlichen auf das Ausdrucksverhalten des Versicherten, der sich defizitorientiert in einer Art und Weise dargestellt habe, die über (zum Beispiel) die motorische Hemmung bei einer depressiven Episode hinausgehe und auch anderweitige Anzeichen für die bewusste Darstellung gegeben habe, abgestellt worden. Es sei bei derartigen Gutachten, die vom Unterzeichnenden als unabhängiger und neutraler Gutachter erstellt würden, stets eine sehr verantwortungsvolle Herausforderung, die offensichtlich auftretende Diskrepanz der eigenen Einschätzung zu den Meinungen (womöglich mehrerer) behandelnden Ärzte, die aus den vorliegenden Unterlagen hervorgehe, zu diskutieren. Es dürfe an dieser Stelle versichert werden, dass sich der Unterzeichnende in seiner jahrelangen Erfahrung sowohl im Bereich der unabhängigen neutralen Begutachtung sehr unterschiedlicher Auftraggeber (Strassenverkehrsamt, Suva, Taggeldversicherungen, IV) als auch in der gleichzeitigen ärztlich psychiatrischen Praxis in der Behandlung vieler Patienten darum bemühe, eine sachliche Meinung zu bilden und diese dann entsprechend der ärztlich psychiatrischen Überzeugung der vertretenen biologischen Psychiatrie und Versicherungspsychiatrie zu vertreten. Es sei hierbei von ausgesprochen grosser Relevanz, auf die Unabhängigkeit und Neutralität hinzuweisen, die die verschiedenartigen Begutachtungen (und die Aufträge dazu) bedingten. Immer wieder fänden sich einzelne Fälle, bei denen die offensichtliche Diskrepanz der eigenen Meinung zu den vertretenen Diagnosestellungen der Behandler sehr intensiv überdacht werden müsse und dann gewissenhaft abgewogen und diskutiert werde. Es müsse deshalb bei versicherungspsychiatrischen Gutachten immer gewissenhaft das Detail betrachtet werden, unter welchen Umständen tatsächlich welche ärztlichen Berichte erstellt worden seien, was dabei womöglich auch intentionale Faktoren gewesen seien oder gar motivationale Faktoren, die eine defizitorientierte Darstellungsweise bedingten. Ein weiteres Phänomen müsse an dieser Stelle erwähnt werden, nämlich der Umstand, dass eine Zahl von Gutachtern mit versicherungspsychiatrischer Kompetenz eine klare Meinungsäusserung wie der Unterzeichnende vermissen liessen, in bewährter kompromisshafter Manier dann nämlich sagen, der Versicherte sei zwar in der vorbeschriebenen Art und Weise erkrankt, nun jedoch zum Untersuchungszeitpunkt gebessert, oder aber es sei durch eine optimierte Behandlung in absehbarer Zeit eine deutliche Besserung zu erreichen. Es bestehe offensichtlich eine Scheu, den tatsächlichen Umstand zu beschreiben, dass Versicherte zwar sehr leidend aufträten, jedoch keine eigenständige primär psychische Erkrankung hätten, erstens um niemandem Unrecht zu tun, dessen Möglichkeit grundsätzlich in einem klaren Meinungsbezug immanent vorhanden sei, andererseits sich nicht Anfeindungen politischer oder gar persönlicher Art auszusetzen. Es seien schliesslich – ebenfalls «versicherungspsychiatrische Gutachten» überschriebene – Stellungnahmen bekannt, die systemimmanent lediglich auf die Gutachten hin, die zu ablehnende Interpretation der Leistungsträger führten, von fachärztlichen Kollegen im Auftrag von vertretenden Rechtsanwälten erstellt würden.

Es dürfe an dieser Stelle – so Dr. med. Mm.___ weiter – Dr. med. P.___ einen herzlichen Dank dafür aus

VSBES.2017.234 — Solothurn Versicherungsgericht 05.03.2020 VSBES.2017.234 — Swissrulings