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Solothurn Versicherungsgericht 15.01.2018 VSBES.2017.226

15 janvier 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·6,168 mots·~31 min·3

Résumé

Hilflosenentschädigung IV

Texte intégral

Urteil vom 15. Januar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 11. Juli 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 2003, wurde kurz nach ihrer Geburt von ihrer Mutter bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen eines Geburtsgebrechens (gemäss Ziff. 313 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21: angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) zum Leistungsbezug angemeldet. Sie hat ausserdem Trisomie 21 (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

2.       Am 21. September 2004 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 14). Am 15. März 2005 erfolgte eine Abklärung (IV-Nr. 19). Das Gesuch wurde vorerst abgelehnt, da die Beschwerdeführerin noch sehr klein war und daher altersentsprechend Hilfe benötigte wie ein nicht behindertes Kind.

3.       Am 3. Oktober 2006 wurde erneut ein Gesuch um Hilflosenentschädigung gestellt (IV-Nr. 28), woraufhin am 19. März 2007 wiederum eine Abklärung durchgeführt wurde (IV-Nr. 30). Mit Vorbescheid vom 4. April 2007 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin in Aussicht, der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Nachdem dagegen ein Einwand erhoben worden war, veranlasste die Beschwerdegegnerin eine zusätzliche Abklärung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD). Dieser erstattete am 26. Juni 2008 Bericht (IV-Nr. 46). Im Anschluss wurde am 3. Dezember 2008 eine weitere Abklärung gemacht (IV-Nr. 49) und der Beschwerdeführerin in der Folge mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (IV-Nr. 52) ab dem 1. September 2006 eine leichte und vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2014 eine mittlere Hilflosenentschädigung zugesprochen.

4.       Im November 2012 erfolgte eine Revision. Nach einer Abklärung am 22. November 2012 (IV-Nr. 62) wurde mit Mitteilung bzw. Verfügung vom 29. März 2013 (IV-Nr. 72) erklärt, es werde weiterhin eine mittlere Hilflosenentschädigung ausgerichtet. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag wurde verneint.

5.       Am 20. Januar 2017 wurde im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens wiederum eine Abklärung durchgeführt (IV-Nr. 104). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 105) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Hilflosenentschädigung für die Zukunft auf eine solche leichten Grades zu reduzieren. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 30. März 2017 Einwand erheben (IV-Nr. 106).

6.       Nachdem der Abklärungsdienst am 5. Juli 2017 eine Stellungnahme zum Einwand eingereicht hatte (IV-Nr. 110), erliess die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2017 eine Verfügung (Aktenseite [A.S.] 1 ff.), in welcher sie die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats, der dem Datum der Verfügung folge, auf eine solche leichten Grades reduzierte.

7.       Gegen die eben genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 12. September 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2017 sei aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.

3.   Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.   Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

8.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2017 (A.S. 22) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie den Abklärungsbericht vom 6. Februar 2017 und die Stellungnahme vom 5. Juli 2017 auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

9.       Mit Verfügung vom 3. November 2017 (A.S. 28 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihr Rechtsanwältin Irja Zuber als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

10.     Mit Eingabe vom 9. November 2017 (A.S. 30 f.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den Akten.

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weitere Fortschritte erzielt habe. Sie benötige noch regelmässige Hilfe Dritter bei der Körperpflege und der Fortbewegung. In allen anderen Bereichen sei eine mehrheitliche Selbständigkeit vorhanden. Die geltend gemachte tägliche Mithilfe durch Dritte beim An- und Ausziehen könne nicht nachvollzogen werden. Es werde vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin zweckmässige Kleider tragen könne, welche sie ohne Hilfe an- und ausziehen könne. Eine körperliche Einschränkung sei nicht gegeben. Sollte der Bereich «Bereitlegen der Kleider» als erfüllt angesehen werden, würde dies nicht zu einem anderen Resultat führen. Es wären drei Bereiche erfüllt, was weiterhin zu einer leichten Hilflosenentschädigung führen würde. Die erhebliche und täglich nötige Hilfe beim Schneiden der Speisen sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussage der Betreuerin Frau C.___ könne die Beschwerdeführerin beim Rüsten von Gemüse helfen. Diese Arbeiten könne sie ohne die Hilfe Dritter erledigen. Die erhebliche und täglich nötige Hilfe beim Verrichten der Notdurft sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Im Heim werde eine solche Hilfe nicht als nötig empfunden. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, den Dusch-WC-Aufsatz zu benützen. Im Schulbericht werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe Dritter beim Verrichten der Notdurft benötige. Sollte die Hilfe Dritter erheblich sein, müsste der Einsatz des Hilfsmittels berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich dies anzutrainieren. Die nötige Hilfe während der Menstruation könne von Gesetzes wegen nicht als massgebend angenommen werden. Es sei die tägliche und erhebliche Dritthilfe gefragt. Eine persönliche Überwachung sei schon vor Jahren als nicht erfüllt angenommen worden und auch heute nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin könne sehr wohl gewisse Gefahren abschätzen und es müsse nicht ständig jemand bei ihr sein, weil sie sich sonst in lebensbedrohliche Situationen bringen würde.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, sie weise im Vergleich zu einer Gleichaltrigen einen erheblichen Entwicklungsrückstand auf. Sie könne Gefahren schlecht einschätzen, sei im Verhalten unberechenbar und wenig verlässlich. Sie benötige im Alltag sowohl direkte als auch indirekte Hilfe. Die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause sei als sehr irritierend empfunden worden. Offenbar habe das Ergebnis der Abklärung unabhängig von den Angaben der betroffenen Personen schon festgestanden, da die Abklärungsperson schon beim Eintreten in das Haus verkündet habe, heute werde die Hilflosenentschädigung reduziert. Zu kritisieren sei weiter, dass vor allem die Angaben der Beschwerdeführerin selber berücksichtigt worden seien, obwohl das Mädchen keine objektive und realistische Wahrnehmung habe bzw. angebe alles zu können, wenn man sie danach frage. Sie sei nicht in der Lage, sich mit einer Gleichaltrigen ohne Behinderung zu vergleichen. Es müsste daher auf die Angaben der Mutter abgestellt werden, die im Abklärungsbericht zu wenig Eingang fänden. Die Abklärungsperson habe nicht oder nur ungenügend nach der indirekten Dritthilfe gefragt.

Zum An- und Auskleiden: Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Schuhe zu binden. Die Mutter kaufe daher Schuhe mit Klettverschlüssen. Dies gestalte sich aber mit zunehmender Grösse schwierig. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Einlagen benötige und sichergestellt werden müsse, dass diese in die Schuhe passten. Häufig müssten daher Schuhe gekauft werden, die die Beschwerdeführerin nicht selber anziehen könne. Bisher habe die Mutter die Kleider für die Beschwerdeführerin bereitgelegt. Seit kurzem bestehe diese darauf, dies alleine zu tun. Jedoch müsse die Mutter dabei anwesend sein und kontrollieren, ob sich die Beschwerdeführerin witterungsgerecht kleide. Es komme immer wieder vor, dass die Kleidungsstücke vom Ausziehen verdreht seien. Dies merke die Beschwerdeführerin dann nicht, so dass sie die Kleider verkehrt anziehe. Zudem müsse sie darauf aufmerksam gemacht werden, die Kleider zu wechseln, wenn diese Flecken hätten. Diese Kontrolle finde jeden Tag statt und stelle eine indirekte Dritthilfe dar.

Zum Essen: Das pädagogische Gemüserüsten in der Schule geschehe spielerisch. Die Beschwerdeführerin könne hingegen nicht selbständig mit Messer und Gabel essen. Sie rutsche beim Versuch, das Essen zu zerkleinern, aufgrund der eingeschränkten Feinmotorik und Koordination ab und das Essen falle vom Teller. Die Mutter müsse die Nahrungsmittel zerkleinern. Die Beschwerdeführerin könne nur etwas schneiden, wenn sie das Essen mit der Hand festhalte. Dies gehe beim Gemüserüsten, entspreche aber nicht den Gepflogenheiten am Tisch. Auch müsse die Mutter die Menge kontrollieren, da die Beschwerdeführerin kein richtiges Sättigungsgefühl habe und übergewichtig sei.

Zum Verrichten der Notdurft: Die Beschwerdeführerin versuche, sich nach dem Stuhlgang selber zu reinigen. Sie müsse jedoch immer dazu aufgefordert werden. Häufig sei eine Nachreinigung notwendig. Die diesbezüglichen Rückmeldungen des Internats, in dem die Beschwerdeführerin unter der Woche wohne, seien unterschiedlich. Es scheine, dass es von der Betreuungsperson abhänge, ob die Beschwerdeführerin zur Reinigung aufgefordert oder in Kauf genommen werde, dass diese nicht sauber durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin benötige auch Hilfe beim Ordnen der Kleider nach der Notdurft. Die Mutter müsse ihr oft die Hosen richten, Knöpfe oder Reissverschlüsse korrekt schliessen.

Zur Überwachung: Die Beschwerdeführerin könne höchstens 15 bis 30 Minuten alleine zu Hause gelassen werden, sofern die Mutter eine DVD starte und die Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Sonst müsse sie immer überwacht werden, da sie Sachen anstelle, deren Konsequenzen sie nicht einschätzen könne. So habe sie kürzlich den Hund der Grossmutter laufen lassen oder die Grossmutter eingesperrt. Als die Beschwerdeführerin kürzlich «alleine» in die Migros gegangen sei, sei ihr die Mutter gefolgt. Auch die Lehrerin bestätige, dass die Beschwerdeführerin immer im Auge behalten werde, da sie plötzlich davonrenne. Die Situation in Bezug auf die Überwachung habe sich mit dem Älterwerden der Beschwerdeführerin verschärft. Sie habe den Drang wegzugehen und sei gewiefter in ihren Handlungen. Gleichzeitig könne sie aufgrund ihrer geistigen Behinderung die Konsequenzen nicht abschätzen.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und überwacht werden müsse.

3.

3.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Gemäss Art. 37 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) wird die Hilflosigkeit in drei Stufen unterteilt (schwer, mittelschwer, leicht).

3.2     Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E. 2b mit Hinweisen).

3.3     Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a, b und c IVV).

Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

3.4     Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

4.      

4.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

4.2     Ändert sich nach der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.       Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

6.       Die Verfügung vom 29. März 2013 (IV-Nr. 72) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2017.

6.1     Die Akten zeigen bis zur Verfügung vom 29. März 2013 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit relevanten Verlauf: 

6.1.1  Im Rahmen der Abklärung vom 19. März 2007 (IV-Nr. 30) – die Beschwerdeführerin war damals viereinhalb Jahre alt – wurde ein zeitlicher Mehraufwand von 15 Minuten beim An- und Ausziehen anerkannt. Die Beschwerdeführerin könne sich noch nicht selber anziehen, erkenne die Vor- und Rückseite der Kleider nicht und ziehe die Schuhe nicht am richtigen Fuss an. Das Ausziehen erfolge durch Unterstützung der Mutter. Beim Essen wurde keine Einschränkung gesehen. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Messer noch nicht umgehen könne, sei altersentsprechend. Bei der Notdurft wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten veranschlagt, weil die Beschwerdeführerin noch Windeln trage. Bei der Fortbewegung in der Wohnung wurde ebenfalls festgehalten, dass kein Mehraufwand gegeben sei, die benötigte Unterstützung sei altersentsprechend. Bedarf für eine persönliche Überwachung bestehe nicht, da auch ein gesundes Kind in diesem Alter überwacht werden sollte. Gegenüber einem gleichaltrigen Kind entstehe hier kein Mehraufwand.

Die Beschwerdegegnerin zog aufgrund dieser Abklärung damals in Erwägung, der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. Dagegen wurde Einwand erhoben. In der Folge wurde beim KJPD eine weitere Abklärung durchgeführt, wobei dieser in seinem Bericht vom 26. Juni 2008 (IV-Nr. 46) eine mässige intellektuelle Behinderung (F71) mit spezifischen Komorbiditäten (hyperkinetische Störung in Form einer Erethie sowie Pica), eine Trisomie 21 und ein ASD Typ II diagnostizierte. Die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen geistigen Behinderung bei Down-Syndrom. Es bestünden eine krankhafte Erregbarkeit, ein ruheloser Bewegungsdrang und eine Konzentrationsschwäche im Sinne einer Erethie. Ohne ständiges schützendes Eingreifen durch die anwesenden erwachsenen Personen hätte sich die Beschwerdeführerin grosser Gefahr ausgesetzt. Sie verstehe nur einfache Anweisungen und brauche Hilfe und Beaufsichtigung beim An- und Auskleiden, Essen und Trinken, bei der Köperpflege, beim Verrichten der Notdurft, bei der Kontaktaufnahme sowie bei der Fortbewegung. Die Heilpädagogin und die Früherzieherin bestätigten, dass sich der Entwicklungsrückstand der Beschwerdeführerin zunehmend vergrössere. Die Beschwerdeführerin könne Gefahren absolut nicht einschätzen und sei äusserst unruhig sowie unkontrolliert. Sie müsse daher ständig überwacht werden. Sie leide ohne Zweifel an einer erethischen Störung, zeige einen krankhaften, exzessiv gesteigerten Bewegungsdrang, der sich in extremer Unruhe und Konzentrationsschwäche manifestiere. Ihre Konzentrationsspanne betrage wenige Minuten. Ausser Haus bestehe ständig die Gefahr des Davonlaufens. In Verbindung mit ihrer ausgeprägten Sturheit, dem Ungehorsam und der Unaufmerksamkeit stelle sie für ihr Alter weit überdurchschnittlich hohe Anforderungen an die betreuenden Personen und benötige ununterbrochene Beaufsichtigung in einem möglichst geschützten Rahmen.

Die Beschwerdegegnerin führte im Anschluss am 3. Dezember 2008 noch eine Abklärung durch (IV-Nr. 49), wobei die Einschätzung folgendermassen ausfiel: Beim An- und Ausziehen wurde nun ein Zeitaufwand von 25 Minuten veranschlagt, beim Essen ein solcher von 30 Minuten. Die Beschwerdeführerin könne nicht zwischen Essbarem und nicht Essbarem unterscheiden. Beim Essen verschmiere sie sich, kippe den Teller um, weshalb eine Drittperson ständig anwesend sein müsse. Sie versuche auch immer, vom Tisch wegzurennen. Beim Verrichten der Notdurft wurden aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch Windeln trug, 25 Minuten veranschlagt. Zudem wurde ein Zuschlag von 2 Stunden für die persönliche Überwachung angenommen. Diese wurde mit der erethischen Störung begründet, die der KJPD festgestellt hatte.

6.1.2  Bei der Abklärung, die revisionshalber am 22. November 2012 erfolgte (IV-Nr. 62) – die Beschwerdeführerin war neun Jahre alt – wurde für das An- und Ausziehen ein Mehraufwand von 10 Minuten festgehalten. Die Mutter helfe der Beschwerdeführerin beim An- und Ausziehen, die Beschwerdeführerin könne Reissverschlüsse und Knöpfe nicht selber schliessen. Die Betreuerin im Heim, Frau C.___, lege ihr eine Auswahl Kleider hin und die Beschwerdeführerin entscheide dann selber, was sie anziehe. Beim Essen wurden für das Zerkleinern der Nahrung 2 Minuten veranschlagt. Sowohl zu Hause wie auch im Heim würde die Nahrung zerkleinert, weil die Beschwerdeführerin Mühe im Umgang mit Messer und Gabel habe. Bei der Körperpflege wurden 40 Minuten veranschlagt. Die Beschwerdeführerin müsse beim Zähneputzen kontrolliert und es müsse nachgereinigt werden. Bei der Toilette müsse sie beaufsichtigt und beraten werden. Die Beschwerdeführerin könne ausserdem ohne Dritthilfe nicht duschen oder baden. Dies werde von der Mutter wie auch von Frau C.___ bestätigt. Beim Verrichten der Notdurft wurden 5 Minuten Mehraufwand angegeben. Die Beschwerdeführerin trage keine Windeln mehr. Nach dem Stuhlgang müsse aber nachgereinigt werden. Bei der Fortbewegung wurde angegeben, die Beschwerdeführerin müsse draussen begleitet werden, da sie Gefahren im Strassenverkehr nicht richtig einschätzen könne. In Bezug auf die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wird festgehalten, sie spreche immer noch in Zwei-Wort-Sätzen und werde von anderen ohne Hilfe nicht verstanden. Ein für einen Intensivpflegezuschlag anrechenbarer zeitlicher Mehraufwand wurde nicht veranschlagt. Der Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung im Rahmen von zwei Stunden wurde bejaht. Die Beschwerdeführerin könne weiterhin nicht alleine gelassen werden. Die Mutter schildere, nicht ohne die Beschwerdeführerin einkaufen gehen zu können. Auch die Betreuerin Frau C.___ sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ständig beaufsichtigt werden müsse. Im Heim werde sie kollektiv bewacht.

6.2     Zu prüfen ist nun, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2017 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Hierfür sind folgende Unterlagen relevant:

Im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 104) wird beim An- und Auskleiden kein Mehraufwand mehr angerechnet. Die Mutter lasse die Beschwerdeführerin die Kleider auswählen, woraufhin sie sich mehrheitlich selber anziehe. Die Beschwerdeführerin könne sich selber anziehen und selber auswählen, was sie anziehen wolle und witterungsmässig solle. Ab und zu komme es vor, dass kontrolliert werde, ob die Jacke richtig zugeknöpft oder das T-Shirt richtig in die Hose gesteckt sei. Sonst sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig. Man habe ihr auch antrainiert, täglich frische Unterwäsche anzuziehen. Hilfe sei nur ab und zu nötig, nicht erheblich und täglich. Auch beim Essen wird kein Mehraufwand veranschlagt. Die Beschwerdeführerin helfe im Heim beim Gemüserüsten und -schneiden mit. Wie die Heimbetreuerin Frau C.___ mitteile, könne sie das sehr selbständig, ohne dass ihr geholfen werden müsste. Bei einem zähen Stück Fleisch werde geholfen. Sonst sei die Beschwerdeführerin beim Schneiden und Essen mit Messer und Gabel selbständig. Im Rahmen der Körperpflege wird ein Mehraufwand von 15 Minuten anerkannt. Beim Zähneputzen sei eine Kontrolle und Nachreinigung nötig. Frau C.___ erwähne, dass vor allem abends richtig nachgereinigt werde, sonst mache die Beschwerdeführerin dies selbständig. Der Zeitaufwand sei unerheblich. Jedoch könne die Beschwerdeführerin zu Hause nicht ohne Dritthilfe duschen oder baden. Das Kalt- / Warmwasser müsse selber reguliert werden, was die Mutter für die Beschwerdeführerin mache. Eine Kontrolle und Aufforderung sei weiterhin nötig. Bei der Notdurft wird keine regelmässige und erhebliche Hilfe gesehen. Die Beschwerdeführerin sei beim Toilettengang selbständig, wie Frau C.___ erwähne. Sie könne sich auch nach dem Stuhlgang selber reinigen. Die Hände wasche sie ebenfalls. Zu Hause mahne sie die Mutter diesbezüglich ab und zu. Der Mutter sei erklärt worden, dass, wenn notwendig, ein WC-Duschaufsatz installiert werden könnte. In der Wohngruppe benutze die Beschwerdeführerin keinen Closomaten. Bei der Fortbewegung im Freien wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Gefahren im Strassenverkehr nicht ganz richtig einschätzen und müsse daher kontrolliert und begleitet werden, sobald es sich um das Überqueren einer Hauptstrasse handle. Andere Wege gehe sie selbständig, zum Beispiel von der Wohnung in die Migros. In der weiteren Umgebung benötige sie Hilfe. Bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte müsse die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung die Hilfe Dritter annehmen. Ein Mehraufwand für einen Intensivpflegezuschlag sei aber in Bezug auf Fortbewegung und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht anrechenbar. Bedarf für persönliche Überwachung sei nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe sich entwickelt, könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Sie könne zum Beispiel von der Wohnung in die Migros spazieren, dort etwas Kleines einkaufen und dann wieder zurückgehen. Sie wisse, was sie sich zutrauen könne. Beim Zurücklegen eines nicht antrainierten Weges brauche sie Hilfe. Dies werde im Bereich «Fortbewegung» berücksichtigt. Sie gefährde weder sich noch andere. Eine Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetze, sei nicht gegeben.

7.       Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 20. Januar 2017 (IV-Nr. 104) abstützt, ist dessen Beweiswert zu prüfen.

7.1     Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

7.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung, wie diejenigen in Vergangenheit, bei der Beschwerdeführerin zu Hause, demnach an Ort und Stelle, durchgeführt wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Zusätzlich wurden, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich betreut wohnt, bei der Betreuerin ihrer Wohngruppe und ihrer Lehrerin Auskünfte eingeholt. Die Abklärungsfachfrau hat die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal besucht, sie hat auch den letzten Abklärungsbericht erstellt. Sie hatte Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Insofern erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft gesehen geht die Abklärungsfachfrau von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse aus. Die Problematik besteht im vorliegenden Fall darin, dass die von der Abklärungsfachfrau in ihrem Bericht vom 20. Januar 2017 festgehaltenen Tatsachen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse zu sehen wäre, von der Beschwerdeführerin bestritten bzw. anders dargestellt werden.

7.2.1  In Bezug auf das An- und Auskleiden wird im Gegensatz zur Abklärung vom 22. November 2012 kein Mehraufwand beim Ein- und Auskleiden mehr gesehen. Während damals festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin könne keine Reissverschlüsse oder Knöpfe schliessen, erfolge aktuell nur noch ab und zu eine Kontrolle. Die Beschwerdeführerin lässt hingegen vorbringen, beim An- und Auskleiden sei eine Kontrolle notwendig. Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht, in dem festgehalten ist, die Mutter lasse die Beschwerdeführerin die Kleider selber auswählen, woraufhin sie sich mehrheitlich selber anziehe. Ab und zu komme es vor, dass kontrolliert werde, ob die Jacke richtig zugeknöpft sei oder ein Shirt richtig in der Hose stecke. Ein gewisser Kontrollaufwand wird damit auch in der Berichterstattung anerkannt. Gleiches lässt sich dem Bericht der für die Beschwerdeführerin zuständigen Heilpädagogin, D.___, vom 3. April 2017 (IV-Nr. 108) entnehmen: Es müsse überprüft werden, ob die Beschwerdeführerin sich beispielsweise für die Pause witterungsgerecht anziehe. Die Abklärungsfachfrau hat bei der Heilpädagogin am 2. Februar 2017 eine telefonische Auskunft eingeholt, wie es im Abklärungsbericht festgehalten wird. Im Abklärungsbericht werden aber keine Angaben von D.___ wiedergegeben, sondern nur diejenigen der Wohngruppen-Betreuerin Frau C.___. Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden zumindest auf indirekte Dritthilfe im Sinne einer Überwachung beim Anziehen angewiesen ist. In einem solchen Fall liegt eine Hilflosigkeit vor (vgl. Rz. 8014 KSIH). Nicht nachvollziehbar ist hingegen der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei schwierig, passende Schuhe mit Klettverschlüssen zu finden, zumal sie nicht sehr gross ist und daher keine hohe Schuhgrösse haben dürfte. Ausserdem kommen nicht nur Schuhe mit Klettverschlüssen in Frage, sondern auch solche, in die man lediglich hineinschlüpfen kann oder Stiefel.

7.2.2  In Bezug auf das Essen liegt eine Hilflosigkeit auch dann vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen kann. Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden. Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (Rz. 8018 KSIH).

Während im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2012 noch angegeben wurde, die Mahlzeiten der Beschwerdeführerin müssten zerkleinert werden, stützte sich die Abklärungsfachfrau in ihrem neuesten Bericht auf die Auskunft der Wohngruppen-Betreuerin, gemäss welcher der Beschwerdeführerin nur ab und zu beim Zerkleinern von zähem Fleisch geholfen werde, ansonsten esse diese selbständig. Ausserdem helfe sie beim Gemüse rüsten und liebe diese Arbeit, die sie selbständig ausführe. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, das Essen nicht selber zerkleinern zu können. Sie rutsche beim Versuch, Speisen zu zerkleinern, ab und könne etwas nur schneiden, wenn sie es mit der anderen Hand festhalte. Aus der Aktenlage lassen sich keine weiteren Erkenntnisse in diesem Punkt gewinnen, weshalb nicht abschliessend gesagt werden kann, welche Sachverhaltsdarstellung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Frage kann aber offen gelassen werden, weil deren Bejahung oder Verneinung am Endergebnis nichts ändern würde, wie sich nachfolgend ergeben wird.

7.2.3  Das Vorliegen einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe im Bereich Körperpflege ist unbestritten und auch zu bejahen. Demgegenüber ist auch unstrittig, dass im Bereich Aufstehen / Absitzen / Abliegen keine Hilfe benötigt wird.

7.2.4  Eine ähnliche Beweisproblematik wie beim Essen stellt sich beim Verrichten der Notdurft. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, es sei eine Kontrolle und gegebenenfalls Nachreinigung nach dem Stuhlgang notwendig. Die Wohngruppenbetreuung sieht dies offensichtlich anders und auf diese Einschätzung hat die Abklärungsfachfrau abgestellt. Die zuständige Heilpädagogin hingegen stützt in ihrem Bericht vom 3. April 2017 die Angaben der Beschwerdeführerin, indem sie festhält, die Beschwerdeführerin gehe zwar selbständig auf die Toilette, müsse aber nach dem Stuhlgang oft aufgefordert werden, sich zu säubern, wobei sie auch Hilfe benötige. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Körperpflege (Waschen bzw. Zähneputzen, Duschen) auf Hilfe angewiesen ist. Nachdem in der Abklärung im Jahr 2012 noch davon ausgegangen worden war, dass nach dem Stuhlgang eine Nachreinigung notwendig sei, ist alleine gestützt auf die telefonische Auskunft der Wohngruppen-Betreuerin Frau C.___ nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Der Beschwerdegegnerin ist aber zuzustimmen, wenn sie es für die Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet, einen WC-Duschaufsatz zu benützen. Es wurde im Einwandverfahren geltend gemacht, dass sie einen solchen aufgrund eines traumatischen Erlebnisses, das nicht näher ausgeführt wurde, nicht benützen würde. Ein konkreter Versuch wurde aber offensichtlich nicht unternommen. Bevor die Benutzung von vornherein als unmöglich erklärt wird, sollte zumindest ein Versuch gemacht werden. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführerin von Seiten der Beschwerdegegnerin aber vorgängig Frist anzusetzen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht demgemäss zu verfahren. Danach wäre wiederum eine Abklärung durchzuführen und zu überprüfen, ob sich mit der Benutzung eines WC-Duschaufsatzes die Dritthilfe erübrigt.

7.2.5  Schliesslich werden auch im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme die Umstände unterschiedlich geschildert. Die Klärung dieser Frage kann aber insofern offen gelassen werden, als dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Fortbewegung im Freien den Bedarf an regelmässiger und erheblicher Hilfe anerkennt. Ebenso wird bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte ein solcher angegeben.

7.2.6  Es zeigt sich damit, dass die Beschwerdeführerin in mindestens drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Essen, Fortbewegung und Kontaktaufnahme) regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

7.3     Auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung divergieren die Angaben im Abklärungsbericht mit den Ausführungen, die die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift machen lässt. Gemäss Abklärungsbericht habe sich die Beschwerdeführerin entwickelt, könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Eine Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetze, sei nicht gegeben. Im Rahmen der Abklärung 2012 war noch festgehalten worden, die Beschwerdeführerin könne weiterhin nicht alleine gelassen werden. Die Mutter könne nicht ohne sie einkaufen gehen und auch Frau C.___ sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin ständig beaufsichtigt werden müsse. Im Heim erfolge eine kollektive Beaufsichtigung.

In der Beschwerdeschrift wird dargelegt, die Beschwerdeführerin könne höchstens 15 - 30 Minuten zu Hause alleine gelassen werden. Sie könne die Konsequenzen ihres Handelns nicht abschätzen. Die Situation in Bezug auf die Überwachung habe sich mit dem Älterwerden der Beschwerdeführerin verschärft, weil sie den Drang verspüre wegzugehen und in ihren Handlungen gewiefter sei. Die Heilpädagogin, D.___, bestätigt dies in ihrem Bericht vom 3. April 2017: Die Beschwerdeführerin werde immer im Auge behalten. Es könne sein, dass ihr plötzlich etwas einfalle, sie aufspringe und ohne etwas zu sagen davonrenne.

Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Behinderung und ihres doch noch jüngeren Alters (13 Jahre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) einer gewissen Überwachung bedarf, die über das hinausgeht, was bei einer nicht behinderten 13-Jährigen der Fall ist. Die Abklärungsfachfrau merkt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2017 (IV-Nr. 110) hingegen an, eine persönliche Überwachung sei schon vor Jahren als nicht erfüllt angenommen worden und auch heute nicht ausgewiesen. Diese Feststellung ist nicht korrekt. Wohl hat die Beschwerdegegnerin in einer früheren Abklärung 2007 einen Bedarf an persönlicher Überwachung verneint, dies mit der Begründung, dass kein höherer Grad an Überwachung gegeben sei als bei einem nicht behinderten gleichaltrigen Kind. Eine von der Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegebene Abklärung beim KJPD ergab aber dann das Gegenteil, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine erneute Einschätzung vornahm und im Rahmen der Abklärung die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung anerkannte (IV-Nr. 49). Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Erethie im Sinne einer Komorbidität ihrer Behinderung ist mit dem Bericht des KJPD vom 26. Juni 2008 (IV-Nr. 46) ausgewiesen und es ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die damit verbundene Symptomatik (krankhafte Erregbarkeit, ruheloser Bewegungsdrang, Konzentrationsschwäche, krankhafter, exzessiv gesteigerter Bewegungsdrang) ganz verschwunden ist, auch wenn sich diese mit fortschreitendem Alter sicherlich verringern dürfte. Schliesslich ist gestützt auf die Aktenlage auch nicht ganz klar, wie die Haltung der Wohngruppen-Betreuerin, Frau C.___, zu dieser Thematik ist. Nachdem diese 2012 offensichtlich der klaren Meinung gewesen war, dass die Beschwerdeführerin persönlicher Überwachung bedürfe, ist im Rahmen der neuesten Abklärung nicht ersichtlich, inwiefern aus ihrer Sicht eine Veränderung stattgefunden haben solle. Die Abklärungsfachfrau teilt im Bericht zunächst ihre eigene Einschätzung mit («Eine Gefährdung, die eine ständige Interventionsbereitschaft voraussetzen würde, ist nicht gegeben») und hält dann fest: «Mit Frau C.___ habe ich das diskutiert und es ist klar, dass die Beschwerdeführerin vor allem bei der Fortbewegung gesichert werden muss…». Hieraus lässt sich nicht konkret ableiten, ob die mit der Betreuerin diskutierten Punkte auch deren Einschätzung entsprechen. Nach dem Gesagten ist auch in diesem Punkt eine relevante Änderung der Verhältnisse nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt und es ist weiterhin von einem Bedarf für persönliche Betreuung im Umfang von 2 Stunden auszugehen.

7.4     Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades besteht. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.

8.1     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 9. hiervor).

Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da von deren Solvenz auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geltend gemachte Aufwand (8,8 Stunden) grundsätzlich angemessen. Einzig die Position «Urteilsbesprechung» – veranschlagt wird eine Stunde – ist aufgrund des Ergebnisses (Gutheissung der Beschwerde) um eine halbe Stunde zu kürzen. Es ergibt sich damit ein Aufwand von 8,3 Stunden. Die Auslagen von CHF 156.90 sind ausgewiesen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'231.15 festzusetzen (8,3 Stunden zu CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif, GT BGS 615.11], zuzügl. Auslagen und MwSt).

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 11. Juli 2017 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'231.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Fischer

VSBES.2017.226 — Solothurn Versicherungsgericht 15.01.2018 VSBES.2017.226 — Swissrulings