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Solothurn Versicherungsgericht 27.03.2017 VSBES.2017.22

27 mars 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·956 mots·~5 min·3

Résumé

Prämienverbilligung kantonal

Texte intégral

t

Urteil vom 27. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Prämienverbilligung kantonal

Einsprachefrist

(Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 einen Prämienverbilligungsanspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 (Akten der Ausgleichskasse / AK-Nr. 2).

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats vom 17. November 2016 erklärt hatte, die fragliche Verfügung gar nicht erhalten zu haben, schickte ihm die Beschwerdegegnerin gleichentags per A-Post eine Kopie davon zu (AK-Nr. 4). Auf die Einsprache vom 16. Dezember 2016 (AK-Nr. 7) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Am 18. Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine Prämienverbilligung auf Grund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu gewähren. Zudem macht er geltend, er habe die Einsprachefrist eingehalten (A.S. 4 ff.).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 ff.), wozu sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr äussert.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da dem unverheirateten und kinderlosen Beschwerdeführer maximal die jährliche Richtprämie für einen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, d.h. CHF 3'504.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016), wird diese Streitwertgrenze nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).

2.2     Auf Verfügungen über die Prämienverbilligung sind nach dem Verweis im Sozialgesetz sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar (§ 160 Abs. 2 SG). Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse über den Prämienverbilligungsanspruch ist somit innert 30 Tagen bei der Kasse Einsprache zu erheben (s. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügung zu laufen (s. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine nicht eingeschrieben verschickte Verfügung gilt als zugestellt, sobald sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Machtbereich des Empfängers gelangt, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich Kenntnis von der Verfügung nimmt (Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1).

Der Verwaltung steht es zwar frei, wie sie ihre Postsendungen verschickt (BGE 103 V 63 E. 2b S. 66; Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.1). Sie trägt indes die Beweislast für die Zustellung ihrer Sendungen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402). Der blosse Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf genügt nicht für den Nachweis der Zustellung (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6), was auch bei Versand mit (gewöhnlicher) A-Post gilt (ZAK 1992 S. 370 E. 3a).

2.3     Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2016 dem Beschwerdeführer zeitnah zugestellt werden konnte. Dieser bringt indes vor, die fragliche Verfügung erst mit dem zweiten Versand vom 17. November 2016 erhalten zu haben. Da die Verfügung beim ersten Versand am 3. Oktober 2016 nicht eingeschrieben verschickt wurde, kann die Beschwerdegegnerin keine schriftlichen Belege für eine Zustellung vor dem 17. November 2016 beibringen. Deshalb ist von der Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen, wonach ihm die ursprüngliche Verfügung vom 3. Oktober 2017 nicht in den Briefkasten gelegt wurde und er erst die Kopie vom 17. November 2016 erhielt. Nachdem diese Kopie mit A-Post verschickt wurde, konnte sie dem Beschwerdeführer frühestens am 18. November 2016 zugehen. Das Ende der Einsprachefrist würde damit eigentlich auf den 18. Dezember 2016 fallen. Da jedoch die gesetzlichen Fristen vom 18. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 still standen (s. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG), lief die Frist erst am 3. Januar 2017 ab. Die Einsprache vom 16. Dezember 2016, welche am 19. Dezember 2016 bei der Beschwerdegegnerin einging (AK-Nr. 6 S. 12), erfolgte daher auf jeden Fall rechtzeitig, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist.

2.4     Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese auf die Einsprache eintritt und sie materiell behandelt.

3.       Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2016 aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Ausgleichskasse, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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