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Solothurn Versicherungsgericht 17.10.2018 VSBES.2017.214

17 octobre 2018·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·11,819 mots·~59 min·4

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 17. Oktober 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Beistand Thomas Wyss, Sozialregion [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 27. Juli 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1961 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. November 1996 unter Hinweis auf lumbale Rückenschmerzen, eine Störung im linken Bein und deshalb Gang an zwei Stöcken bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] Nr. 4.1). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge die Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 1) sowie medizinische Berichte (IV-Nrn. 4.10 S. 23 ff.) ein und liess den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) abklären. Das Gutachten datiert vom 27. Juli 1998 (IV-Nr. 4.10 S. 1 ff.). Nach dem Einholen des Arbeitgeberfragebogens vom 6. Januar 1997 (IV-Nr. 4.9) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 1999 (IV-Nr. 4.6) rückwirkend vom 1. August 1996 bis 30. Juni 1998 aufgrund eines IV-Grades von 100 % eine ganze und ab dem 1. Juli 1998 aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine halbe IV-Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 12. Mai 2000 (IV-Nr. 5) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an, wobei er Rücken-, Kopfschmerzen, Schmerzen im linken Bein nach dreimaliger erfolgloser Operation, Nackenschmerzen, psychische Probleme (Nervosität bis Schlafstörungen), bestehend seit dem 6. August 1999, geltend machte. Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin im Mai 2000 (IV-Nr. 7) eine Rentenrevision ein, in deren Rahmen der Beschwerdeführer am 27. Mai 2000 eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands seit dem 6. August 1999 geltend machte. Nach dem Einholen der Akten des Unfallversicherers B.___ (IV-Nrn. 8.1 - 8.2) sowie weiteren medizinischen Berichten (IV-Nr. 11) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 28. August 2000 (IV-Nr. 12) mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Er habe weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen IV-Grades.

3.       Im November 2001 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 16), wobei der Beschwerdeführer eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes seit einem Jahr geltend machte. Nach dem Einholen der medizinischen Akten (IV-Nrn. 17, 21) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der Begutachtungsstelle C.___ umfassend (rheumatologisch, psychiatrisch) abklären. Das Gutachten wurde am 25. Februar 2004 erstattet (IV-Nrn. 33.1 - 33.3). Gestützt auf dieses und einen errechneten IV-Grad von 51 % wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers auf eine höhere IV-Rente mit Verfügung vom 9. Juni 2004 ab (IV-Nr. 38). Die dagegen am 9. Juli 2004 durch den Beschwerdeführer erhobene Einsprache (IV-Nr. 42) wies die Beschwerdegegnerin aufgrund der Beurteilung von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. Juli 2004 (IV-Nr. 44), mit Einspracheentscheid vom 23. August 2005 (IV-Nr. 51) ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.       Im Mai 2007 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 55). Aufgrund der Berichte von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Juni 2007 und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. September 2007 (IV-Nrn. 57 S. 2 ff. und 59) nahm der RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 60) dahingehend Stellung, dass schon allein somatisch eine Verschlechterung der medizinischen Situation ausgewiesen sei und die Angaben beider Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Revisionsdatum rechtfertigten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 (IV-Nr. 64 S. 1 ff.) wurde dem Beschwerdeführer daher aufgrund eines errechneten IV-Grades von 100 % rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Rente zugesprochen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

5.       Im Rahmen der im April 2011 eingeleiteten eingliederungsorientierten Rentenrevision (IV-Nr. 65) holte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ein (IV-Nr. 67 f., 72) und führte mit dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2011 ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 70). Mit Mitteilung vom 18. November 2011 (IV-Nr. 73) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig. Die zunächst mit der Begutachtung betraute Begutachtungsstelle C.___ retournierte den Gutachtensauftrag am 19. Januar 2012 (IV-Nr. 78). Daher teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2012 mit (IV-Nr. 80), die medizinische Abklärung werde bei der Begutachtungsstelle G.___ durchgeführt. Triftige Einwendungen gegen diese Abklärungsstelle könnten eingereicht werden. Zum Fragenkatalog (vgl. IV-Nr. 81) könne innert Frist eine Stellungnahme eingereicht werden. Das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ (psychiatrisch, neurologisch, rheumatologisch, internistisch) wurde am 21. Juni 2012 (IV-Nr. 83.1) erstattet. Zu diesem liess sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 vernehmen (IV-Nr. 85). Zur medizinischen Situation nahm sodann der RAD-Arzt Dr. med. D.___ am 2. Oktober 2012 (IV-Nr. 86 S. 2 ff.) Stellung. Es sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.1     Nach der Durchführung einer Besprechung betreffend berufliche Massnahmen vom 22. Februar 2013 (IV-Nr. 92) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2013 (IV-Nr. 105) die Kosten für ein Aufbautraining bei der Firma H.___ vom 25. November 2013 bis am 28. Februar 2014 gut (IV-Nr. 105). Der Rentenanspruch bleibe für die Dauer der Massnahme weiterhin bestehen. Diese Eingliederungsmassnahme wurde vorzeitig abgebrochen. Der definitive Schlussbericht der Firma H.___ datiert vom 20. Februar 2014 (IV-Nr. 110). Mit Abschlussbericht vom 30. April 2014 (IV-Nr. 112) wurde die berufliche Eingliederung eingestellt. Ein Arbeitspensum von mindestens vier Stunden pro Tag bei leichten und repetitiven Arbeiten sei möglich. Aufgrund der gemachten Erfahrung und aus IV-fremden Gründen (Sprache, fehlender Wille zur Veränderung, fehlendes Interesse bei der Arbeit) sei eine Eingliederung nicht realistisch. Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2014 (IV-Nr. 113) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 46 % die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt.

5.2     Dagegen liess der Beschwerdeführer am 18. Juni und 15. August 2014 Einwände erheben (IV-Nrn. 116, 122). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 10. Oktober 2014 (IV-Nr. 126 S. 2), wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Februar 2015 (IV-Nr. 128) über die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) informiert. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Es könnten Zusatzfragen zum Fragenkatalog (IV-Nr. 127) eingereicht werden. Am 11. Februar 2015 (IV-Nr. 129) liess der Beschwerdeführer u.a. beantragen, es sei bei der polydisziplinären Abklärung auch ein Facharzt für Ophtalmologie (Augenheilkunde) beizuziehen. Am 11. September 2015 (IV-Nr. 134) teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass die Begutachtung durch die Begutachtungsstelle J.___ erfolge und folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. K.___), Neurologie (Dr. med. L.___), Ophtalmologie (Dr. med. M.___), Psychiatrie (med. pract. N.___), und Rheumatologie (Dr. med. O.___). Triftige Einwendungen gegen die Gutachterpersonen könnten innert Frist eingereicht werden. Im Rahmen des Einwandes vom 21. September 2015 (IV-Nr. 136) liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei auch ein Spezialarzt für Orthopädie beizuziehen. Mit Mitteilung vom 25. September 2015 (IV-Nr. 138) hielt die Beschwerdegegnerin sowohl an der Begutachtung durch die Begutachtungsstelle J.___ als auch an den Begutachtungspersonen fest und teilte dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 (IV-Nr. 140) mit, es werde zusätzlich eine orthopädische Begutachtung bei Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, veranlasst. Das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ wurde am 4. Februar 2016 erstattet (IV-Nr. 144.1). Zu diesem liess sich der Beschwerdeführer am 18. Februar und 21. März 2016 vernehmen (IV-Nrn. 146, 150). Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 29. April 2016 (IV-Nr. 153 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. August 2016 (IV-Nr. 154) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 44 % die Reduktion der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Mit diesem wurde der Vorbescheid vom 28. Mai 2014 ersetzt.

5.3     Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. August bzw. 8. September 2016 Einwände erheben (IV-Nrn. 156 f.). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 16. September 2016 mit (IV-Nr. 158), es sei vorerst keine einlässliche Einwandbegründung einzureichen und das Fristerstreckungsgesuch werde einstweilen sistiert. Über das weitere Vorgehen werde er demnächst informiert. Mit Vorbescheid vom 30. September 2016 (IV-Nr. 159) ersetzte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 24. August 2016 und stellte dem Beschwerdeführer aufgrund eines errechneten IV-Grades von 32 % die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 (IV-Nr. 162) liess der Beschwerdeführer diesen Vorbescheid als nicht verständlich und brüskierend bezeichnen und u.a. um eine Begründung zur Abweichung vom ersten Vorbescheid ersuchen. Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 (IV-Nr. 163) ersetzte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 30. September 2016, erachtete die Sistierung betreffend das Fristerstreckungsgesuch als hinfällig und stellte dem Beschwerdeführer gestützt auf einen IV-Grad von 32 % erneut die Aufhebung der Rente in Aussicht.

5.4     Dagegen liess der Beschwerdeführer am 4. November, 7. Dezember 2016, 5. Januar, 9. Februar 2017 Einwände erheben (IV-Nrn. 171 f., 174), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm am 3. März 2017 mitteilte (IV-Nr. 175), es bestehe keine Veranlassung für eine Sistierung des Verfahrens. Am 7. März 2017 (IV-Nr. 176) teilte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit ein Beistand bestellt worden. Daher gewährte die Beschwerdegegnerin dem eingesetzten Beistand am 26. Mai 2017 (IV-Nr. 178) Frist zur ergänzenden Einwandbegründung. Dessen Einwandergänzung datiert vom 20. Juni 2017 (IV-Nr. 180). Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 25. Juli 2017 (IV-Nr. 182 S. 2 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) an der Aufhebung der Rente fest.

6.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 31. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Juli 2017 sei aufzuheben.

2.    a) Dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der orthopädischen, internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.    Es seien festzustellen, dass kein rechtsgenügliches Mahn-Bedenkzeit-Verfahren durchgeführt wurde.

4.    Es seien geeignete Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

5.    Frau R.___ von der H.___ sei als Zeugin zu befragen.

6.    Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2017 behauptete medizinische Versorgung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht verwertbar ist.

7.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

8.    Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

9.    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei umgehend zu entscheiden.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            U.K.u.E.F.

7.       Mit Eingabe vom 5. September 2017 (A.S. 71 f.) lässt der Beschwerdeführer eine Bestätigung zur Arbeitsmotivation und Bereitschaft zur Teilnahme an beruflichen Befähigungs- und Eingliederungsmassnahmen (Beschwerdebeilage Nr. 13) einreichen. Diese geht mit Verfügung vom 7. September 2017 (A.S. 73) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.       Mit Eingabe vom 22. September 2017 (A.S. 74 ff.) teilt der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertrete und die neue Anwaltsvollmacht schnellstmöglich vom neuen Vertreter, Anwalt Claude Wyssmann, zugestellt werde. Zudem wird die Kostennote eingereicht. Mit Verfügung vom 25. September 2017 (A.S. 78) stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr durch Rechtsanwalt Martin Rindlisbacher vertreten werde. Ein Doppel der Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 79) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Bemerkungen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

10.     Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (A.S. 80 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ab Prozessbeginn bis am 22. September 2017 Rechtsanwalt Martin Rindlisbacher als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

11.     Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 82) wird von der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Kenntnis genommen.

12.

12.1   Mit Vorladung vom 2. Mai 2018 (A.S. 85 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 28. August 2018, 14.00 Uhr, vorgeladen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei- und Zeugenbefragung (vgl. E. I. 6 Ziff. 5 hiervor) wird abgewiesen.

12.2   Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 28. August 2018 reicht Rechtsanwalt Wyssmann weitere Unterlagen (Urkunden 14 - 30) ein und stellt den Antrag, es sei eine Parteibefragung durchzuführen. So werde dadurch festgestellt werden können, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch nicht verständigen könne und entsprechend im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen diesbezüglich Unterstützung benötige.

Nach einer kurzen Beratung weist das Gericht den Antrag auf eine Parteibefragung ab. So erachte das Gericht diese Beweismassnahme zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als nicht notwendig. Zudem gehe der Umfang der Sprachkenntnis des Beschwerdeführers aus den Akten hervor. Die eingereichten Unterlagen werden zu den Akten genommen.

Sodann hält Rechtsanwalt Wyssmann an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, modifiziert aber Ziffer 2 wie folgt:

a) Dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der orthopädischen, internistischen, gastroenterologischen, psychiatrischen, rheumatologischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen unter Weiterausrichtung der IV-Rente an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

d) Subsubeventualiter: Dem Beschwerdeführer sei aufgrund einer rechtskonformen Prüfung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Rente zuzusprechen.

Schliesslich hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. In der Folge schliesst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie eine Honorarvereinbarung ein.

Aufgrund der an der Verhandlung eingereichten umfangreichen medizinischen Akten konnte die Urteilsberatung erst nach der Verhandlung stattfinden. Daher datiert das Urteil von diesem Datum.

13.     Mit Verfügung vom 6. September 2018 (A.S. 95) gehen das Protokoll der Verhandlung vom 28. August 2018 sowie die interne Aktennotiz betreffend das Telefongespräch mit der Firma S.___ vom 3. September 2018 zur Kenntnisnahme an die Parteien. Zudem wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der an der Verhandlung vom 28. August 2018 eingereichten Akten (Urkunden 14 - 30) und der Kostennote zugestellt.

14.     Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 11. September 2018 (A.S. 96) beantragte Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zur internen Aktennotiz des Versicherungsgerichts vom 3. September 2018 wird mit Verfügung vom 13. September 2018 (A.S. 97) bis zum 24. September 2018 unerstreckbar festgesetzt.

15.     In der Eingabe vom 24. September 2018 (A.S. 99 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgenden Antrag stellen:

Es sei eine Beweisverfügung über den vom Gericht für nötig erachteten Klärungsbedarf (Beweisgegenstand, Beweismittel) zu treffen. Den Parteien sei anschliessend Gelegenheit zu bieten, sich hierzu zu äussern und zum Beweisgegenstand Anträge zu stellen. Ausserdem sei eine erneute öffentliche Verhandlung durchzuführen.

16.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Für die Beurteilung eines Falls hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Laut Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.4     Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

2.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2016 vom 20. Juli 2017 E. 5.2.1, 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

2.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit vielen Hinweisen). Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung weder für eine revisions- noch eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die revisionsweise Anpassung setzt Tatsachenänderungen im massgeblichen Vergleichszeitraum voraus; eine einfache Neubeurteilung nach besserem Wissen ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_294/2010 vom 30. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.7     Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (zum Ganzen: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Wird anlässlich einer von Amtes wegen durchgeführten Revision mit materieller Anspruchsprüfung keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt und dies der versicherten Person in einer Mitteilung eröffnet (Art. 74ter lit. f und Art. 74quater Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), ist der zeitlich zu vergleichende Sachverhalt im darauf folgenden Revisionsverfahren derjenige, der der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1 und 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2).

3.

3.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.       Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2008 (IV-Nr. 64) rückwirkend ab 1. Mai 2007 zugesprochene ganze Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) zu Recht aufgehoben hat. Das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 28. August 2018, wonach als Referenzzeitpunkt nicht auf das Datum der Verfügung vom 15. Februar 2008 abgestellt werden könne, da der Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt worden sei, läuft ins Leere. So bildet – wie bereits in E. II. 2.7 hiervor ausgeführt – der zeitliche Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht. Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2). Dies trifft vorliegend auf die Verfügung vom 15. Februar 2008 zu. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 4. Februar 2016 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen sei. So hätten sich die neurokompressiven Diskushernien deutlich verbessert, was einen Revisionsgrund darstelle. Nach Bejahung eines Revisionsgrundes sei im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit die gesundheitliche Gesamtsituation zu würdigen. Die Neueinschätzung ergebe sich ohne weiteres aus dem polydisziplinären Gutachten vom 4. Februar 2016. Die mit der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 ATSG geregelte Rentenrevision setzt zunächst voraus, dass ein Revisionsgrund im Sinne einer erheblichen Veränderung des relevanten Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Trifft dies zu, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9). Zu prüfen ist somit zunächst, ob ein Revisionsgrund im dargelegten Sinne erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der somatische Gesundheitszustand (die neurokompressiven Diskushernien) habe sich erheblich verbessert und die dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit habe sich entsprechend reduziert. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.

4.1     Im Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen IV-Rente vom 15. Februar 2008 (IV-Nr. 64) lagen der Beschwerdegegnerin insbesondere die Berichte des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. E.___ vom 25. Juni 2007 und des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___ vom 25. September 2007 (IV-Nrn. 57, 59) sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 60) vor.

4.1.1  Der den Beschwerdeführer seit 1992 behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 25. Juni 2007 (IV-Nr. 57) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Grosse nach kaudal luxierte Diskushernie L5/S1 mit S1-Nervenwurzelkompression und S1-Radikulopathie rechts, seit 5. Mai 2006

−     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 links, enger Spinalkanal, muskuläre Dysbalance und Fehlstatik, seit 1995

−     Chronische Cephalea

−     Depressive Verstimmung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Adipositas BMI 32

−    Status nach grossem posttraumatischem Ulcus cruris links, seit 1999

−     Status nach Distorsion der HWS, seit 18. August 2005

−     Status nach Acetabulum-Fraktur links, seit 18. August 2005

−     Anosmie, seit 2003

−     Chronisches Hämorrhoidalleiden

−     Status nach Meniskushinterhornresektion links lateral, seit 2000

Der Beschwerdeführer gehe seit dem 6. August 1999 keiner Arbeit mehr nach. Er sei zuletzt als Betriebsarbeiter / Lackierer tätig gewesen. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Wahrscheinlich könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht erfolgversprechend. Der Beschwerdeführer benötige Gehstöcke. Die bisherige Tätigkeit als Industrielackierer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Relativ kurzdauerndes Stehen oder sogar Arbeiten ohne die beiden Stöcke sei nicht mehr möglich. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es sei dem Beschwerdeführer auch keine andere Tätigkeit zumutbar. Eine andere, zumutbare Tätigkeit müsste an zwei Stöcken ausführbar sei, ohne langes Stehen oder Sitzen und ohne das Tragen von Lasten. Schon bisher sei längerdauerndes Sitzen oder Stehen nicht möglich gewesen, ebenso nicht das Tragen von Lasten. Zudem depressive Verstimmung mit Konzentrations- und Schlafstörungen. Neu sei nun 2006 die grosse Diskushernie L5/S1 mit Radikulopathie dazugekommen. Eine höhergradige Berentung werde für angezeigt gehalten.

4.1.2  Der den Beschwerdeführer seit 22. August 2003 behandelnde Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem Arztbericht vom 25. September 2007 (IV-Nr. 59) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Anhaltende mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.01) mit / bei

−    sozialer Vereinsamung, chronifiziertem, therapierefrektärem lumbospondylogenem Syndrom links, bei konstitutionell engem Spinalkanal

−    nicht-neurokompressiver Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1

−     Weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemäss zuweisendem Hausarzt

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Nikotinabsus

−     Adipositas

In Bezug auf die dem Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde auf den Hausarzt verwiesen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Unter dem Titel «erhobene Befunde» wurden Folgende angegeben: Es finde sich ein grossgewachsener, eher älter wirkender, wenig gepflegter sechsundvierzigjähriger [...] von muslimischer Religionszugehörigkeit. Im letztgenannten Zusammenhang wenig verwurzelt, zeigten sich bei ihm vorderhand keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits-, Konzentrations-, oder Gedächtnisstörungen. Der formale Gedankengang sei weitgehend unauffällig, inhaltlich auf das somatische und psychische Beschwerdebild eingeengt: Der Beschwerdeführer, zu dem ein affektiver Rapport herstellbar sei, wirke ausgeprägt dysphorisch und deprimiert. Es zeigten sich des Weiteren eine psychomotorische Verlangsamung und Antriebshemmung, des Weiteren würden Sorgen, innere Anspannung, lnsomnie, Anhedonie, Libidoverlust, Angst sowie diverse somatische Beschwerden beklagt. Es seien Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers sowie Psychopharmaka angezeigt. In Bezug auf die Frage, wie sich die bisherige Tätigkeit auf die gesundheitliche Störung des Beschwerdeführers auswirke, verwies Dr. med. F.___ auf die Diagnostik und hielt fest, dies sei gegebenenfalls abklärungsbedürftig.

4.1.3  Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 (IV-Nr. 60) fest, im Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 27. Juni 2007 (recte: 25. Juni 2007, vgl. E. II. 4.1.1 hiervor) bestehe neu seit 2006 eine grosse nach kaudal luxierte Diskushernie mit Radikulopathie. Somit sei schon allein somatisch eine Verschlechterung der medizinischen Situation ausgewiesen. Die Angaben von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ rechtfertigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Revisionsdatum (vorliegend ab dem 10. Mai 2007, IV-Nr. 55). Es sei ein Rentenentscheid ohne weitere Abklärungen vorzunehmen.

4.2     Im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Juli 2017 (A.S. 1 ff.) sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

4.2.1  Im Bericht des T.___, Chirurgische Klinik, vom 29. Februar 2008 (IV-Nr. 67 S. 8 f.) wurden in Bezug auf die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 20. Februar 2008 folgende Diagnosen aufgeführt:

−     Ulkus Unterschenkel links lateral bei:

−    Status nach Débridement und Thierschung bei infiziertem posttraumatischem UIcus cruris lateral links Januar 2000

−    Status nach erneuter Thierschung bei Infekt mit Wundheilungsstörung

Nebendiagnose:

−     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits

Ein präoperativ entnommener Abstrich ergebe das Wachstum von E. coli (++) und einem StaphyIococcus aureus (+). Gemäss Antibiogramm sei eine Therapie mit Ciprofloxacin angesetzt worden. Der Eingriff habe sich komplikationslos gestaltet (vgl. OP-Bericht, IV-Nr. 67 S. 6) und direkt postoperativ sei die Anlage eines Vakuumverbands erfolgt. Der Beschwerdeführer müsse bei Incompliance wiederholte Male auf die Bettruhe hingewiesen werden. Der erste Vakuumwechsel zeige eine Anheilung des Thiersch zu gut 50 %. Es sei am 18. Februar 2008 mit Jelonet-Verbänden begonnen worden und der Beschwerdeführer habe am 20. Februar 2008 nach Hause entlassen werden können. Er sei instruiert worden, die antibiotische Therapie während insgesamt vier Wochen durchzuführen. Die Verbände erfolgten täglich mit Jelonet und die Wunde sollte nach dem Verbandswechsel offen gelassen werden, wobei empfohlen worden sei, die Dauer täglich um eine Stunde zu steigern.

4.2.2  Dr. med. U.___, Leitender Arzt, T.___, Allgemeine Orthopädie, Wirbelsäulenchirurgie, stellte im Bericht vom 29. Januar 2010 die folgende Diagnose (IV-Nr. 67 S. 7):

Bisegmentale Degeneration L4/S1, Zustand nach grosser sequestrierter Diskushernie L4/S1 rechts

Die erneute MRT-Untersuchung zeige erstaunlicherweise eine Resorption der grossen Diskushernie, die 2006 erstmalig dokumentiert worden sei. Leider zeige sich jedoch auch eine verbliebene Schwellung und wahrscheinlich auch Schädigung der Nervenwurzel S1 auf der rechten Seite bzw. ein verbliebener Nervenschaden. Die Situation sei jetzt natürlich nicht einfacher, die Diskushernie sei nicht mehr nachweisbar, insofern mache eine operative Dekompression natürlich keinen Sinn mehr. Die neuronale Situation sei natürlich weiterhin unbefriedigend, ein Nervenschaden sei zu vermuten. Es sei ein Rezept zur Physiotherapie ausgestellt worden, um auf diesem Wege jetzt eine Verbesserung der Beweglichkeit und der muskulären Situation zu erreichen, andere invasive Massnahmen sehe er zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend.

4.2.3  Dr. med. E.___ hielt in seinem Arztbericht vom 22. Juni 2011 (IV-Nr. 67 S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links bei bisegmentaler Degeneration L4/S1, Status nach grosser sequestrierter Diskushernie L4/S1 rechts; Dysbalance und Fehlstatik

−     Chronische Cephalea, seit 1995

−     Depressive Verstimmung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Adipositas BMI 34,5

−     Status nach grossem posttraumatischem Ulcus cruris links, seit 1999

−    Ulcusrezidiv, seit 2008

−     Acetabulumfraktur links, seit 2005

−     Distorsion der HWS, seit 2005

−     Anosmie, seit 2003

−     Chronisches Hämorrhoidalleiden

−     Status nach Meniskushinterhornresektion links lateral, seit 2000

Zuletzt sei der Beschwerdeführer als Betriebsmitarbeiter / Lackierer tätig gewesen. Seit dem 6. August 1999 gehe er keiner Tätigkeit mehr nach. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Beschwerdeführer benötige Hilfsmittel in Form von Gehstöcken. Die frühere Tätigkeit als Industrielackierer sei nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne auch nicht verbessert werden. Es sei keine zumutbare Tätigkeit bekannt: Eine solche müsste mit zwei Stöcken ausführbar sein, ohne längeres Stehen oder Sitzen und ohne Tragen von Lasten. Es sei eine unveränderte Situation seit 2007 gegeben. Die Berentung sollte beibehalten werden.

4.2.4  Im Bericht vom 21. September 2011 (IV-Nr. 83.2) hielten Dr. med. V.___, Oberarzt, und Dr. med. W.___, Assistenzarzt, T.___, Orthopädische Klinik, betreffend die Sprechstunde vom 12. September 2011 folgende Diagnosen fest:

−     Femoropatellararthrose beidseits

−     Chondropathie des medialen und lateralen Kniekompartimentes sowie der Patella maximal Grad II nach Outerbridge

−     Vertikaler Unterflächeneinriss des lnnenmeniskus links, begleitender Substanzdefekt der Pars intermedia

−     Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie links lateral 2000

Beurteilung und Procedere: Der Beschwerdeführer stelle sich mit circa seit zwei Monaten neu bestehenden Knieschmerzen beidseits in der Sprechstunde vor. Es handle sich um belastungsabhängige Schmerzen, ein Anlaufschmerz werde verneint. In der MRT des linken Kniegelenks könne eine Chondropathie in allen Kompartimenten dokumentiert werden. Zusätzlich finde sich ein Unterflächeneinriss des Innenmeniskus auf der linken Seite. Konventionell radiologisch finde sich rechtsseitig eine diskrete mediale Gelenkspaltverschmälerung. In Zusammenschau der Befunde sei davon auszugehen, dass die beklagten Beschwerden am ehesten von einer Retropatellararthrose beidseits herrühren. Der dokumentierte Meniskusriss stehe momentan nicht im Vordergrund, zumal der Beschwerdeführer an Stöcken mobil sei. Die Situation sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden und es werde ein konservatives Procedere vorgeschlagen. Dies umfasse Physiotherapie zur Stabilisierung beider Kniegelenke, unterstützt mit einer analgetischen Therapie unter PPI-Schutz. Die erste Serie Physiotherapie sei rezeptiert worden und könne natürlich nochmals repetiert werden. Als nächster Schritt solle eine diagnostische / therapeutische Infiltration in Erwägung gezogen werden.

4.2.5  Aufgrund der MRT der LWS vom 24. Oktober 2011 (IV-Nr. 72) hielt Dr. med. X.___, FMH Radiologie / Neuroradiologie, Y.___, folgende Beurteilung fest: Erosive Osteochondrose in den Segmenten LWK4/5 sowie LWK5/SWK1 mit diskret begleitender aktivierter Komponente (Modic I/II). Begleitende Steilstellung der LWS; nur moderate discodegenerative Veränderungen mit kleiner medialer Diskushenie im Segment LWK5/SWK1 sowie etwas asymmetrischen Veränderungen im Bereich des rechtsseitigen recessalen, periradikulären Fellgewebes der Wurzel S1; keine nachweisbare Wurzelkompression, keine passende klinische Beschwerdesymptomatik; die angegebenen lumbosacralen Lumbalgien dürften hierbei primär auf die erosive Osteochondrose zurückzuführen sein.

4.2.6  Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie) vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 83.1) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 26):

1.    Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit residueller sensibler S1- Symptomatik rechts (ICD-10 M54.4, M51.1)

−    degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit Diskushernien auf beiden Höhen (MRI Dezember 2004), grosse sequestrierte Diskushernie paramedian rechts L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts (MRI Mai 2006) und zuletzt leicht erosive Osteochondrose L4/5 mit Diskusbulging und leicht erosive Osteochondrose L5/S1 mit kleiner medianer Diskushernie ohne Neurokompromittierung (MRI Oktober 2011)

−    ungünstige Zusatzfaktoren: physische Dekonditionierung und erhebliche Adipositas

2.    Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1, M53.0)

−    klinisch nur leichte Bewegungseinschränkungen der HWS und keine Hinweise für eine neurologische Komplikation

3.    Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0)

−    anamnestisch Status nach arthroskopischer Meniskusoperation beidseits

−    Chondropathie Grad II nach Outerbridge in sämtlichen Kniekompartimenten links (MRI August 2011)

4.    Linksseitige Beinschmerzen mit deutlicher Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Unterschenkels, gering auch im Bereich des linken lateralen Oberschenkels sowie dem ventralen Oberschenkel und medialen Oberschenkel links, unklarer Ätiologie

−    DD: Läsion des Nervus cutaneus surae lateralis, welche jedoch nur die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Unterschenkels erklärt (ICD-10 G62.9)

−    Status nach grossem posttraumatischem Ulkus curis mit Débridement und Thierschung Januar 2000, erneute Thierschung Februar 2008

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:

1.    Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

2.    Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

3.    Vorbestehende Anosmie (respiratorisch) (lCD-10 R43.0)

4.    Hyperthyreose (ICD-10 E05.9)

5.    Adipositas, BMI 35 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

6.    Unterschenkelödeme, unklarer Ätiologie (ICD-10 R60.0)

7.    Status nach Verkehrsunfall am 18. August 2005

−    Acetabulum-Fraktur links, konservativ behandelt

−    erneute HWS-Distorsion

8.    Atypische Thoraxschmerzen

Zusammenfassend könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden (S. 28). Für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %, halbtags realisierbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit seit der Rückbildung der Diskushernie und Regredienz der radikulären Symptomatik approximativ seit anfangs 2010 (Bericht der Orthopädischen Klinik am T.___ vom 29. Januar 2010, vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) mit Sicherheit jedoch ab dem Datum der heutigen Untersuchung anzunehmen sei. Vorgängig sei auf die durch die behandelnden Ärzte attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen mit Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Mai 2007. Psychiatrisch habe sich seit 2004 eine Besserung eingestellt, eine mittelschwere Depression habe sich auf eine leichte remittiert, wodurch die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht mehr relevant eingeschränkt sei.

Der Explorand erachte sich aus somatischen und psychischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur gutachterlichen Beurteilung stehe, wonach eine körperlich leichte, optimal adaptierte Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Explorand davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfen, um einer beruflichen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, wogegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auf einer anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestünden bei somatoformen Schmerzstörungen stets höhere Selbstlimitierungen, als es medizinisch-theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Im Weiteren habe sich der Explorand durch die frühe Rentenzusprechung mit Ausrichtung einer ganzen Rente seit dem 1. Mai 2007 in seinem Krankheitsverständnis bestätigt gefühlt, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle. Die weitere erklärende Dynamik sei dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen.

4.2.7  Dr. med. I.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 (IV-Nr. 86 S. 2 ff.) fest, zur Beurteilung der aktuellen medizinischen Situation beziehe sie sich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 22. Juni 2012 [recte: 21. Juni 2012, vgl. E. II. 4.2.6 hiervor], welches medizinisch korrekt und nachvollziehbar sei. Zur Abklärung der veränderten gesundheitlichen Situation sei seitens der Beschwerdegegnerin das erwähnte polydisziplinäre Gutachten in Auftrag gegeben worden. Im Rahmen dieses Gutachtens habe aus psychiatrischer Sicht spätestens ab Mai 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden können. Sowohl der neurologische Gutachter Dr. med. Z.___ als auch der rheumatologische Gutachter Dr. med. AA.___ hätten den Beschwerdeführer in einer adaptierten, leichten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig beurteilt. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch für die vom Beschwerdeführer früher durchgeführten Tätigkeiten habe – laut Gutachter – bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dr. med. I.___ führte sodann die im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ festgestellten Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf und hielt fest, das Gutachten vom 22. Juni 2012 [recte: 21. Juni 2012] sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache verbessert. Der Psychiater Dr. med. AB.___, habe keine Erkrankung seines Fachgebiets mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellen können. Nach aktuell kernspintomographisch (Oktober 2011) nachgewiesener Resorption der grossen sequestrierten Diskushernie paramedian rechts (MRI 2006), weIche zu der vollen Rente seit 2007 geführt hätten, sei nun keine Neurokompromittierung mehr gegeben. Dies habe Auswirkung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den neurologischen und den rheumatologischen Gutachter. In der schweren bis mittelschweren Tätigkeit als Industrielackierer bestehe weiterhin 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten leichteren Verweistätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.2.8  Im ärztlichen Zeugnis vom 8. April 2013 (IV-Nr. 94) hielt Dr. med. AC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie fest, es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Er bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. Januar 2003 auf Zuweisung seines Hausarztes in fachärztlicher Behandlung befinde. Es finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka Anwendung. Flankierend sei zudem eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Aus psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer eine fachkundige Begleitung.

4.2.9  Im definitiven Schlussbericht der Firma H.___ vom 20. Februar 2014 (IV-Nr. 110) betreffend das Aufbautraining vom 25. November 2013 bis 20. Februar 2014 hielt die Leiterin des Teilnehmenden-Managements AD.___ fest, der Beschwerdeführer habe geringe Fehlzeiten aufgewiesen, sei pünktlich zur Arbeit gekommen und habe angegeben, es wenigstens versuchen zu wollen. Er sei ihm gelungen, sich immer wieder zu motivieren und er sei stets freundlich gewesen und habe einen adäquaten Umgang mit den Vorgesetzten, der Bezugsperson und anderen Teilnehmenden gepflegt. Auf sein Umfeld habe er leidend gewirkt, habe sich langsam bewegt und immer auf Krücken gestützt. Nach den Beobachtungen eröffneten sich keinerlei neue Tätigkeitsfelder für den Beschwerdeführer. Er habe nicht stehend arbeiten können und auch nur halb liegend auf dem Stuhl mit vielen Bewegungspausen. Der Beschwerdeführer habe nicht länger als 15 Minuten aufrecht sitzen können, oder habe sich dann jeweils weit zurücklehnen müssen, so dass er sich in einer sehr ungünstigen, halb auf den Stuhl liegenden Arbeitsposition befunden habe. Er habe berichtet, dass er fast doppelt so viele Schmerzmittel einnehmen müsse, seitdem er in der Firma H.___ arbeite. Auch habe er sich regelmässig Cortisonspritzen setzen lassen müssen. Fein- wie mittelmotorisch habe er grosse Schwierigkeiten beim Arbeiten. Seine Deutschkenntnisse erschwerten zudem die Vermittlung der Arbeitsgänge sowie Aufträge. Es werde keine Weiterführung des Trainings empfohlen.

4.2.10  Dr. med. AC.___ hielt im Bericht vom 6. August 2014 (IV-Nr. 122 S. 5 ff.) folgende Diagnosen fest:

−     Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren (lCD-10 F33.11)

−     Chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit / bei

−     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit residualer sensibler S1-Symptomatik rechts

−       degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit Diskushernien auf beiden Höhen

−       grosse sequestrierte Diskushernie paramedian rechts L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 rechts – leicht erosive Osteochondrose L4/5

−       leicht erosive Osteochondrose L5/S1 mit kleiner medianer Diskushernie ohne Neurokompromittierung

−       Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom

−       Gonarthrose beidseits, anamnestisch Status nach arthroskopischer Meniskus-operation beidseits

−       Chondropathie Grad II in sämtlichen Kniekompartimenten links

−       Linksseitige Beinschmerzen mit deutlicher Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Unterschenkels, gering auch im Bereich des linken lateralen Oberschenkels sowie dem ventralen Oberschenkel und medialen Oberschenkel links, unklarer Ätiologie

−     DD: Läsion des Nervus cutaneus surae lateralis, welche jedoch nur die Sensibilitätsstörung im Bereich des linken lateralen Unterschenkels erkläre

−     Status nach grossem posttraumatischem Ulkus cruris mit Débridement und Thierschung Januar 2000, erneute Thierschung Februar 2008

In den letzten sechs bis 12 Monaten sei es im Verlauf der Therapie immer wieder insbesondere in Belastungssituationen zu einer Zustandsverschlechterung bzw. Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen. Durch adäquate Massnahmen im Sinne der Entlastung und Ressourcen orientierte Stützung sowie kurzfristige Intensivierung der Therapie habe eine weitere Verschlechterung abgewendet und eine erneute Stabilisierung erreicht werden können. Eine anhaltende und vor allem stabile Erhöhung der emotionalen und psychischen Belastbarkeit habe nicht erreicht werden können. Hinsichtlich der willentlichen Beeinflussbarkeit der Symptomatik sei davon auszugehen, dass aufgrund der mittel- bis schwer ausgeprägten depressiven Störung eine willentliche Überwindung seiner Beeinträchtigungen derzeit verunmöglicht sei. Die mittel- bis schwergradige depressive Episode könne nicht alleine mittels einer Willensanstrengung überwunden werden.

Aufgrund seiner depressiven Symptomatik sei der Beschwerdeführer in seiner Flexibilität- und Umstellungsfähigkeit sowie in seiner Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt. Er sei durch die depressive Symptomatik in seiner Stresstoleranz und emotionalen Belastbarkeit sowie vor allem hinsichtlich eines funktionellen Umgangs mit Konflikten bzw. konflikthaft erlebten Beziehungskonstellationen eingeschränkt. Aufgrund des aktuellen psychopathologischen Befunds und des dokumentierten Behandlungsverlaufs sei gesamthaft von einer ungünstigen Entwicklung mit zunehmender Symptomfixierung und Chronifizierung auszugehen. Die aktuell depressiv-regressive getönte Symptomatik schränke die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Steigerung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit mittel- bis langfristig nicht zu erwarten. Einschränkend und mit der Depression konform sei ein deutlich gestörter Tagesablauf geprägt von Schlafstörungen, Albträumen, Antriebslosigkeit, deutlichem Rückzugsverhalten, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduziere.

Stellungnahme zum Gutachten der Begutachtungsstelle G.___: Die psychiatrische Untersuchung sei in der Begutachtungsstelle G.___ am 9. Mai 2012 durch Dr. med. AB.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgt. Der Begutachter könne aufgrund seiner Untersuchungsbefunde keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer sei bereits am 25. Februar 2004 bei der Begutachtungsstelle C.___ begutachtet worden. Es seien die Diagnosen einer anhaltenden, leicht- bis eventuell mittelgradigen depressiven Störung, mit engem Zusammenhang mit sozialer Vereinsamung, laufendem Scheidungsverfahren und Rückenschmerzen gestellt worden. Die von den vorbehandelnden Psychiatern (Dres. med. F.___ und AC.___) gestellte Diagnose einer anhaltenden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung werde ohne ausführliche Begründung nicht bestätigt. Für die Diagnosestellung in der Psychiatrie gälten gemäss der ICD-10 diagnostische Leitlinien oder Kriterien. In der ICD-10 könne man unter diagnostischen Leitlinien für schwere depressive Episoden (ICD-10 F32.2) Folgendes lesen: «…Allerdings sei es möglich, dass besonders agitierte oder gehemmte Patienten viele Symptome nicht in allen Einzelheiten beschreiben wollen oder können. In solchen Fällen sei eine zusammenfassende Einschätzung als schwere Episode dennoch gerechtfertigt…». Dies zeige, dass das Stellen einer psychiatrischen Diagnose nicht immer einfach sei und neben der beschriebenen Psychopathologie schlussendlich die Gesamteinschätzung des Patienten durch den Psychiater wichtiger sei als das Vorliegen oder Fehlen einzelner psychopathologischer Befunde. Aus diesem Grunde sei Dr. med. AC.___ mit der Beurteilung des Gutachters nicht einverstanden, zumal bei im gesamten Behandlungsverlauf weder eine Aggravation noch Simulation zu verzeichnen gewesen sei.

4.2.11  Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 (IV-Nr. 126 S. 2) fest, es gebe keinen medizinischen Grund, nicht am Entscheid festzuhalten. Nur bedingt durch die lange Phase der Eingliederung sei das Gutachten der Begutachtungsstelle G.___, auf das sie sich gestützt hätten, tatsächlich über zwei Jahre her. Da eher zu erwarten sei, dass sich eine weitere Befundverbesserung ereignet habe, werde ein Kontrollgutachten empfohlen. Zuvor sollte ein Kontroll-MRT der LWS durchgeführt werden.

4.2.12  Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ vom 4. Februar 2016 (IV-Nr. 144.1) wurden die folgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 28 f.):

−     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

−       Radiologisch mit degenerativer Diskopathie und schwergradiger Facettengelenksarthrose mit lateraler Rezessuseinengung beidseits, jeweils auf den Etagen L4/5 und L5/S1 sowie Osteochondrose Modic II L5/S1,

−       Klinisch-neurologisch und elektromyografisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder relevanten axonalen Schädigung (abgesehen von einem residuellen sensiblen, im Alltag nicht relevanten S1-Defizit rechts)

−     Gonarthrose beidseits bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie beidseits

Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Wiederkehrende Zervikalgien

−     Wiederkehrende Schulterarthralgien links

−     Kleiner Fersensporn beidseits

−     Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

−     Anamnestisch Stadium nach Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik

−     Adipositas Grad I, BMI 33 kg/m2

−     Hämorrhoidalleiden Erstdiagnose September 1995

−     Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose März 2014 ohne diabetische Retinopathie

−     Hyperopie

−     Presbyopie

Zumutbarkeitsprofil: ldealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer ausschliesslich leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit dem Heben von Lasten über 10 kg. Ausschluss auch von Nässe, Kälte und Zugluft. Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (angelernter Industrielackierer): Der angestammte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers habe ein Profil, das ihm nicht ermögliche, an diesen zurückzukehren. Arbeitsfähigkeit 0 %. Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit: Bei verminderter Rücken- und Kniebelastbarkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht beim Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer solch dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit unter konsequenter Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens und der Meidung kniegelenkbelastender Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit mit mindestens 60 % Leistung und einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag. Die obige Bewertung beinhalte für den Beschwerdeführer eine Besserung seiner Arbeitsfähigkeiten auf dem für die gutachterliche Bewertung führenden orthopädischem Fachgebiet gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ im Jahr 2012 (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor). Diese Besserung sei mit aller Wahrscheinlichkeit graduell eingetreten und lasse sich in diesem anzunehmenden graduellen Verlauf schlecht beziffern. Die obige Bewertung gelte somit spätestens ab dem heutigen Begutachtungsdatum. Aus psychiatrischer Sicht sei der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass vor dem Hintergrund einer psychiatrischen Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit gestellt worden sei. Die Mitbedingtheit, wie aus der Aktenlage zu entnehmen, möge bestanden haben, wenn im Vorfeld die in der Aktenlage beschriebene Symptomatik, die sich heute jedoch nicht mehr verifizieren lasse und zum heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr bestehe, bestanden haben sollte. Im Einzelnen lasse sich dies retrospektiv nicht mehr klären. Aus internistischer Sicht wie auch internistisch-rheumatologisch sei auch in der retrospektiven Bewertung und unter Bezugnahme auf die Aktenlage keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellbar. Auch aus ophthalmologischer Sicht würden mit Bezugnahme auf die Aktenlage keine Augenprobleme genannt.

Vorgeschlagen sei von orthopädischer Seite für den Beschwerdeführer die konsequente Durchführung einer morgendlichen Wirbelsäulengymnastik und das Tragen stossdämpfender Schuhzurichtungen zur Behandlung der Fersenspornsymptomatik. Sollte sich ein Leidensdruck bezüglich der Kniegelenkssymptomatik aufbauen, so gäbe es gute konservative Therapieansätze, wie im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ seinerzeit bereits ausgeführt. Operative Massnahmen stünden sowohl im Blick auf die Wirbelsäule, als auch im Blick auf die Kniegelenke aus Sicht des Unterzeichners nicht zur Erwägung. Empfohlen sei im Weiteren eine deutliche Reduktion des Körpergewichts zum einen durch diätetische Massnahmen, zum anderen durch ein Mehr an Bewegung. Um mögliche im Vorfeld stattgehabte depressive Symptome zu verhindern, sollte die bestehende Medikation überdacht werden und der Beschwerdeführer angehalten werden, diese regelmässig einzunehmen. Die antidepressive Therapie und Medikation könnte sich auch positiv auf die beklagte körperliche Symptomatik auswirken. Regelmässige augenärztliche Kontrollen des Augenfundus und lntraokulardruckes seien angezeigt, damit pathologische Befunde rechtzeitig erkannt und behandelt werden könnten. Das halte der Beschwerdeführer ein. Ebenfalls sei der Blutzucker engmaschig zu überprüfen. So sollte es in den nächsten Jahren keine Augenkomplikationen geben; die Prognose sei für günstig einzuschätzen.

4.2.13  Dr. med. AC.___ hielt in seinem Arztzeugnis vom 14. März 2016 (IV-Nrn. 150 S. 7 ff., 187 S. 83 ff.) folgende Diagnosen fest:

−     Anhaltende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.1, F32.3)

−     Chronisches therapierefraktäres Ganzkörperschmerzsyndrom

Mit / bei

−     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

−    degenerative Diskopathie und schwergradige Facettengelenksarthrose mit lateraler Rezessuseinengung beidseits, jeweils auf den Etagen L4/5 und L5/S1 sowie Osteochondrose Modic II L5/S1

−     Gonarthrose beidseits bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie beidseits

−     Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom

−     Schulterarthralgien links

−     Kleiner Fersensporn beidseits

−     Adipositas Grad I

−     Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose März 2014 ohne diabetische Retinopathie

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. Januar 2003 wegen einer Schmerz- und depressiven Störung in psychiatrische Behandlung. Er komme regelmässig und zuverlässig zu den zweibis dreiwöchentlich anberaumten Gesprächen von circa 60 Minuten Dauer. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie statt. Der Krankheitsverlauf und der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers bestätigten die Diagnose einer andauernden depressiven Störung, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziere. Die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt durch eine depressive Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörurgen. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit sowie regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

4.2.14  Dr. med. AE.___, Praktische Ärztin FMH, hielt in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 15. März 2016 (IV-Nr. 150 S. 10 ff.) fest, die im Gutachten gemachten Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffend die Aggravation stimmten nicht. Aufgrund der erhobenen radiologischen und klinischen Befunde sei es offensichtlich, dass die Beschwerden und die Einschränkungen bestünden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich kontinuierlich und zunehmend verschlechtert. Seit 1995 sei es immer wieder zu neuen Einschränkungen und Unfällen ohne erfolgreiche Heilung und Therapie gekommen. Sie stellte folgende Diagnosen:

−     Chronische Schmerzstörung lumboischialgieform rechts ausgeprägter als links

−     Altes sensibles Reizsyndrom rechts S1

−     Diskushernie L5/S1

−     Breitbasige Bandscheibenprotrusion und schwere Facettengelenksarthrose mit Einengung des lateralen Recessus beidseits und mögliche Irritation L5 beidseits

−     Bandscheibenherniation, Extrusion und beidseitig schwere Facettengelenksarthrose LWK5/S1

−     Gonarthrose beidseits bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie beidseits

−     Wiederkehrende Zervikalgien

−     Wiederkehrende Schulterarthralgien links

−     Kleiner Fersensporn beidseits

−     Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

−     Anamnestisch Stadium nach Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik

−     Adipositas Grad I

−     Hämorrhoidalleiden Erstdiagnose September 1995

−     Diabetes mellitus Typ II Erstdiagnose März 2014 ohne diabetische Retinopathie

−     Hyperopie

−     Presbyopie

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Nach eigener Einschätzung liege die aktuelle Invalidität beim Beschwerdeführer bei 80 %. Dieser könne 20 % ganz leichte, abwechselnde Arbeit leisten. Dem Beschwerdeführer seien heute im Berufsleben und im Alltag noch ganz leichte angepasste Tätigkeiten, evtl. in geschützten Rahmen, möglich. Für die Invalidität im bisherigen Ausmass sprächen radiologische- und endokrinologische Befunde.

4.2.15  Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 (IV-Nr. 153 S. 2 f.) folgende Beurteilung der medizinischen Situation fest: Die aktuelle medizinische Situation des Beschwerdeführers sei dem polydisziplinären (Orthopädie, Psychiatrie, Innere Medizin, Ophthalmologie, Rheumatologie und Neurologie) Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 4. Februar 2016 zu entnehmen. Im Rahmen des Gutachtens sei der Beschwerdeführer von den begutachtenden Ärzten ausführlich untersucht und befragt worden, die medizinische Beurteilung der Gutachter sei nachvollziehbar, bei einer schlüssigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

−       Radiologisch mit degenerativer Diskopathie und schwergradiger Facettengelenksarthrose mit lateraler Rezessuseinengung beidseits, jeweils auf den Etagen L4/S und L5/S1 sowie Osteochondrose Modic II L5/S1

−       Klinisch-neurologisch und elektromyografisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder relevanten axonalen Schädigung (abgesehen von einem residuellen sensiblen, im Alltag nicht relevanten S1-Defizit rechts)

−     Gonarthrose beidseits bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie beidseits

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

−     Wiederkehrende Zervikalgien

−     Wiederkehrende Schulterarthralgien links

−     Kleiner Fersensporn beidseits

−     Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

−     Anamnestisch Stadium nach Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik

−     Adipositas Grad I, BMI 33 kg/m2

−     Hämorrhoidalleiden Erstdiagnose September 1995

−     Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose März 2014 ohne diabetische Retinopathie

−     Hyperopie

−     Presbyopie

In einer Verweistätigkeit, bei verminderter Rücken- und Kniebelastbarkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht beim Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch in einer solch dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit unter konsequenter Einhaltung eines rückenergonomischen Verhaltens und der Meidung kniegelenkbelastender Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit mit mindestens 60 % Leistung und einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag. Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer ausschliesslich leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit dem Heben von Lasten über 10 kg. Ausschluss auch von Nässe, Kälte und Zugluft. Der angestammte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers habe ein Profil, das ihm nicht ermögliche an diesen zurückzukehren. Arbeitsfähigkeit 0 %.

Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Gesundheitszustand habe sich verändert. Die in den Akten ausgeführten, zeitweilig neurokompressiven Diskushernien hätten sich deutlich gebessert. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes sei mit aller Wahrscheinlichkeit graduell eingetreten und gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 4. Februar 2016. Es müssten keine weiteren Abklärungen vorgenommen werden. Das Gutachten sei sehr ausführlich, weitere Abklärungen seien nicht notwendig.

4.2.16  Dr. med. AC.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 (IV-Nr. 179 S. 4 f.) betreffend den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 (IV-Nr. 163) fest, die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer seit 2003, die Explorationen sowie testpsychologische Unterzeichnungen zeigten, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Störung bestehe sowie eine Schmerzproblematik. Dies zeige sich durch innere Unruhe, Gereiztheit, Freud- und Interessenlosigkeit, Störung der Vitalgefühle, Angstzustände, Insuffizienzgefühle sowie sozialen Rückzug, verbale Aggressivität, Mangel an lmpulskontrolle, Einund Durchschlafstörungen, Albträume, Früherwachen, Appetitmangel, Bein- und Rückenbeschwerden. In diagnostischer Hinsicht bestünden in Anwendung der ICD-10 auch chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen F45.41, weil an der Auslösung auch körperliche Faktoren substanziell beteiligt seien. Schmerzen bestünden seit Jahren in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung hätten. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Den psychischen Faktoren in Verhalten, Kognitionen, Emotionen und Veränderungen psychosozialer Bedingungen komme eine zentrale Stellung für die Chronifizierung zu. Aufrechterhaltende psychische Faktoren beim Beschwerdeführer lägen vor: Stress und Belastungssituationen führten zur Beeinflussung des Schmerzerlebens, schmerzbezogene Angst führe auf der Verhaltensebene zu Passivität, Schonung und Fehlhaltungen. Ausgeprägte emotionale Belastungen (z.B. Verzweiflung, Demoralisierung) seien nachweisbar. Es bestünden weiter maladaptive Kognitionen: Gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Katastrophisieren von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte. Die Überzeugung, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, habe zu veränderten Rollen in der Familie geführt, sei mit reduzierten Kontakten im Freundeskreis (sozialer Rückzug) und Problemen im Beruf (Krankschreibung, Kündigung, vorzeitige Berentung) sowie in Beziehungen verbunden. Differentialdiagnostisch sei auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu erwägen. Hierbei liege ein primärer psychischer Faktor vor, der für die Auslösung der Schmerzsymptomatik identifiziert werden könne, beim Beschwerdeführer liege dagegen Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung.

Der Beschwerdeführer seit aus psychiatrischer Sicht, in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und vermindert belastbar. Seine Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziert, durch die Schmerzstörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung heraus erscheine es aber überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, 30 % zu leisten. Dafür sei er mittlerweile zu sehr von seinen Beschwerden chronisch eingenommen und frustriert.

4.2.17  Anlässlich der Adipositas-Sprechstunde vom 18. Januar 2017 hielten Dr. med. AF.___, Spitalfachärztin Endokrinologie / Adipositas, und Prof. Dr. med. AG.___, Leitender Arzt Endokrinologie / Diabetologie, T.___, Interdisziplinäre Adipositas-Sprechstunde, im Bericht vom 20. Januar 2017 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 179 S. 2 ff.):

1.    Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Mai 2014)

−       HbA1c aktuell 7,9 % (zuletzt 7,0 %; HbA1c-Zielbereich: 6,5 - 7,3 %)

−       Verdacht auf diabetische Polyneuropathie

−       keinen Anhalt auf diabetische Nephropathie

2.    Adipositas Grad I nach WHO

−       Gewicht aktuell 120,4 kg, zuletzt 124,9 kg, Maximalgewicht 127,3 kg, Erstkonsultation 124,5 kg

−       BMI aktuell 34,4 kg/m2, zuletzt 35,7 kg/m2, Maximal-BMI 36,4 kg/m2, Erstkonsultation 35,6 kg/m2

3.    Typ-B-Gastritis

−       Helicobacter pylori positiv, Eradikationstherapie März 2016

4.    Hypercholesterinämie

5.    Dorsale Analfissur

6.    Status nach Nikotinkonsum

−       sistiert 2007

7.    Status nach Verkehrsunfall 1995

−       Langzeitfolgen Sensibilitätsund Motorikstörung des linken Beines

8.    Multisegmentale degenerative Veränderungen der LWS mit / bei

−       Bandscheibenprotrusion L4/5 sowie bekannte Bandscheibenprotrusion L5/S1

−       Osteochondrose Stadium II nach Modic L4/5 sowie L5/S1

−       epidurale Infiltration L4/5 und L5/S1 rechts am 15. Dezember 2016

9.    Status nach Cholezystektomie am 17. Oktober 2016

−       bei Steinabgang mit biliärer Pankreatitis bei symptomatischer Cholezystolithiasis

Der Beschwerdeführer stelle sich zur Verlaufskontrolle vor. Bei bekanntem Diabetes mellitus Typ 2 seien nach telefonischer Rücksprache am 12. Oktober 2016 bei Durchfall und abdominalen Schmerzen Victoza und Metformin gestoppt worden. Am 16. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer dann notfallmässig auf der Chirurgie eingetreten, wegen einer symptomatischen Cholezystolithiasis mit begleitender Pankreatitis mit Steinabgang. Am 17. Oktober 2016 sei eine laparoskopische Cholezystektomie durchgeführt worden. Er habe sich hiervon nun vollständig erholt. Seither sei keine Diabetes-Therapie mehr installiert worden. Das HbA1c sei nun wieder angestiegen und liege aktuell bei 7,9 %. Es werde empfohlen, wieder mit einer Therapie zu beginnen und es sei daher Glucophage 1'000 mg verordnet worden. Der Beschwerdeführer sei instruiert worden, mit 500 mg/Tag für eine Woche zu beginnen und die Dosis pro Woche um 500 mg zu erhöhen, bis eine Dosis von 2'000 mg erreicht worden sei. Es sollte ein Ziel-HbA1c von 6,5 - 7,3 % angestrebt werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin bestrebt, das Gewicht weiter zu reduzieren. Problematisch bleibe weiterhin die eingeschränkte Gehfähigkeit aufgrund der ausgeprägten Schmerzen bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS. Hier sei er erneut in intensiver Abklärung und Behandlung auf der Wirbelsäulenchirurgie im T.___. Auf Wunsch werde die Therapie beendet.

4.2.18  Dr. med. AC.___ führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 6. Februar 2017 (IV-Nr. 174 S. 8) aus, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig. Weitere Bemerkungen: Der Beschwerdeführer stehe seit 2003 wegen einer depressiven und Schmerzstörung in fachärztlicher Behandlung. Hiermit werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in der Lage sei, seine finanziellen, juristischen (insbesondere die Rentensituation) und organisatorischen Angelegenheiten selber zu besorgen. Es werde der Antrag unterstützt, ihm einen Beistand für die genannten Bereiche zu bestellen.

4.2.19  Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2017 (IV-Nr. 182 S. 2 ff.) fest, die medizinische Situation des Beschwerdeführers lasse sich bei fehlendem Anhalt für eine intermittierende Beschwerdezunahme aus dem immer noch aktuellen polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 4. Februar 2016 entnehmen (eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der KESB bedeute nicht per se eine Beschwerdeverschlimmerung, bzw. eine IV-Relevanz). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (mindestens 60 % bei vollschichtigem Zeitrendement in einer angepassten Tätigkeit) der Gutachter der Begutachtungsstelle J.___, aufgrund folgender Diagnosen, besitze somit weiterhin Gültigkeit. Dr. med. I.___ bestätigte sodann die bereits in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 (vgl. E. II. 4.2.15 hiervor) ausgewiesenen Diagnosen, wobei sie die Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «Diabetes mellitus Typ 2 Erstdiagnose März 2014 ohne diabetische Retinopathie» wie folgte ergänzte: «ohne diabetische Nephropathie» und im Weiteren einen «Status nach Cholezystektomie am 17. Oktober 2016» und «bei Steinabgang mit biliärer Pankreatitis bei symptomatischer Cholezystolithiasis» feststellte. In der angestammten Tätigkeit als angelernter Lackierer vermöge der Beschwerdeführer aufgrund seiner WS-Problematik nicht mehr zu arbeiten (0 % Arbeitsfähigkeit). Idealerweise arbeite der Beschwerdeführer in einer ausschliesslich leichten körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem Überwiegen des im Sitzen zu erbringenden Anteils der Arbeit. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit dem Heben von Lasten über 10 kg. Ausschluss auch von Nässe, Kälte und Zugluft (mindestens 60 % Arbeitsfähigkeit).

Der Gesundheitszustand habe sich seit den Begutachtungen nicht verändert. Im Rahmen des Arztberichts der Adipositas-Sprechstunde vom 20. Januar 2017 (vgl. E. II. 4.2.17 hiervor) sei von einer Cholecystolithiasis berichtet worden, mit begleitender Pankreatitis und Steinabgang. Von der Cholecystektomie am 17. Oktober 2016 habe sich der Beschwerdeführer bald wieder vollständig erholt gehabt. Weitere, bisher nicht bekannte Diagnosen oder Befundverschlechterungen seien im Arztbericht nicht erwähnt worden; insbesondere habe das Verhalten, die Gesprächsführung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser Sprechstunde nicht auf kognitive Einschränkungen oder auf Unfähigkeit zur Selbstbestimmung schliessen lassen. Auf Wunsch des Beschwerdeführers sei die Behandlung in der Adipositas-Sprechstunde beendet worden. Der Psychiater Dr. med. AC.___ habe in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 (vgl. E. II. 4.2.16 hiervor) zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 von seinen bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer seit 2003 berichtet und seine psychiatrische Einschätzung des Beschwerdeführers während dieser Jahre geschildert. In seinen Bericht würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Es handle sich also um den gleichen Sachverhalt wie von den Gutachtern beurteilt, bei anderer Einschätzung durch den behandelnden Psychiater.

Seit der Begutachtung vom 4. Februar 2016 sei aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine neu aufgetretene, anhaltende, invalidisierende Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht indiziert.

4.2.20  Dr. med. AE.___ bestätigte im Arztzeugnis vom 7. August 2017 (IV-Nr. 187 S. 86), dass der Beschwerdeführer wegen kontinuierlicher Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ist.

4.2.21  Dr. med. AC.___ führte im ärztlichen Zeugnis vom 8. August 2017 (IV-Nr. 187 S. 87) aus, es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Beschwerdeführer stehe seit 2003 wegen einer depressiven und Schmerzstörung in fachärztlicher Behandlung. Letztere beinhalte eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka; des Weiteren seien flankierend eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie etabliert worden. Des Weiteren werde an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Gesamtbeurteilung (somatisch / psychiatrisch, wie bereits seitens des langjährigen Hausarztes festgehalten worden sei) bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (= 0%ige Arbeitsfähigkeit) sei.

4.2.22  Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 28. August 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere medizinische Akten ein (Urkunden Nrn. 14 - 30). Dabei handelt es sich um folgende Urkunden: Ein Bericht betreffend die MRI der LWS vom 6. März 2018 (Urkunde 14), den definitiven Austrittsbericht der AH.___ vom 14. Februar 2018 (Urkunde 15), den Bericht betreffend die Durchführung einer Endoskopie vom 23. Oktober 2017 (Urkunde 16), den urologischen Bericht vom 18. September 2017 (Urkunde 17), den Abschlussbericht der Physiotherapie vom 19. Juni 2017 des T.___ (Urkunde 18), den Bericht betreffend die Adipositas-Sprechstunde vom 20. Januar 2017 (Urkunde 19), den Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2017 der AI.___ (Urkunde 20), den Bericht von Dr. med. U.___ vom 23. Dezember 2016 (Urkunde 21), den Bericht des T.___ vom 5. Dezember 2016 (Urkunde 22), den Bericht von Dr. med. U.___ vom 8. Dezember 2016 (Urkunde 23), die Berichte der Y.___ vom 18. November 2016 und vom 17. November 2016 (Urkunden 24, 25), den Operationsbericht vom 17. Oktober 2017 des T.___ (Urkunde 26), die Stellungnahme von Dr. med. AJ.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 28. Oktober 2016 zum Gutachten (Urkunde 27), dessen Bericht vom 13. September 2016 (Urkunde 28), der Bericht der Y.___ vom 27. März 2018 (Urkunde 29) und der Arztbericht von Dr. med. AE.___ vom 5. Oktober 2017 (Urkunde 30).

5.         Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2017 auf das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 4. Februar 2016 abstützte (A.S. 3), ist zunächst zu prüfen, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt:

5.1       Das von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, med. pract. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Rheumatologie, Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfasste Gutachten vom 4. Februar 2016 (IV-Nrn. 144.1, 144.2) wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.2 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht. So wurden zunächst sowohl die Vorgeschichte und der Untersuchungsauftrag als auch sämtliche Vorakten ab dem 31. August 1995 (Unfallmeldung) unter dem Titel «Aktenanalyse» zusammengefasst (IV-Nr. 144.1 S. 5 ff.). Es kann daher bei den Gutachterinnen und Gutachtern von der Kenntnis sämtlicher Vorakten ausgegangen werden. Weiter wurde der Beschwerdeführer unter Beizug eines Dolmetschers je einer separaten Exploration durch die jeweiligen Fachärztinnen / Fachärzte unterzogen, womit auch seine geklagten Beschwerden mitberücksichtigt worden sind (IV-Nr. 144.1 S. 14 ff., 32 ff., 42 ff., 52 ff., 58 ff., 144.2 S. 8). Zudem beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem der muskuloskelettale, orthopädische, internistische und rheumatologische Status erhoben wurden (IV-Nr. 144.1 S. 18, S. 36 f., 55 f., 60 f.). Ferner wurden am 3. November 2015 eine MRI der LWS und ISG, am 15. November 2015 Laboruntersuchungen (IV-Nr. 144.1 S. 19, 37, 47 oben) und am 9. Oktober 2015 orthopädische Abklärungen durchgeführt (IV-Nr. 144.2 S. 1 ff.). Am 23. und 29. Oktober 2015 fanden ophtalmologische Untersuchungen statt (IV-Nr. 144.2 S. 5 ff., 10 ff.) und am 29. Oktober 2015 wurde der EMG-Befund erhoben (IV-Nr. 144.1 S. 19). Auch die Darstellung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchten ein: So hielt der neurologische Gutachter Dr. med. L.___ fest (IV-Nr. 144.1 S. 23 oben), wenn man die gesamte Aktenlage betrachte, ziehe sich von Anfang an eine erhebliche Überlagerung dysfunktionalen Verhaltens bis zum gegenwärtigen Gutachten durch. Es möge zwar ein gewisser organischer Kern bestehen, mit Diskushernie in den Etagen L4/5 und L5/S1, ehemals linksdominant, zuletzt rechtsseitig im Sinne eines S1-Syndroms, jedoch sei die hochgradige und therapieresistente Symptomatik nicht in dieser Ausprägung und Dauer plausibel. Auffallend sei auch das verhältnismässig geringe Behandlungsniveau, was nicht mit dem angegebenen Beschwerdeausmass korreliere. Diese gutachterlichen Darlegungen überzeugen zum einen aufgrund der durchgeführten bildgebenden Röntgenuntersuchungen vom 3. November 2015 (vgl. IV-Nr. 144.1 S. 19), in deren Rahmen u.a. im Segment LWK4/5 eine breitbasige Bandscheibenprotrusion und schwere Facettengelenksarthrose mit Einengung des lateralen Recessus beidseits und hierdurch möglicher Irritation der rezessal sich generierenden Nervenwurzel L5 beidseits objektiviert werden konnten. Es ist somit von einem somatischen bzw. gewissen «organischen Kern» der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auszugehen. In Bezug auf die durchgeführten Therapien kann festgehalten werden, dass bei der Laboruntersuchung vom 15. November 2015 (IV-Nr. 144.1 S. 19) einzig die Einnahme von Naproxen (Schmerzmittel) bestätigt werden konnte (IV-Nr. 144.1 S. 19). Pregabalin (Antiepileptika) habe nicht den therapeutischen Bereich erreicht, trotz der relativ hohen Dosierung von 150 mg/d, was auf eine eher nicht konsequente Einnahme zurückzuführen sei. Fluoxetin (Antidepressiva) liege zumindest im unteren therapeutischen Bereich. Zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, sich bei Dr. med. AE.___ in hausärztlicher und seit circa sechs Jahren bei Dr. med. AC.___ bzw. Frau AK.___ (zuvor bei Dr. med. F.___) in psychiatrischer Behandlung zu befinden, wobei er alle zwei bis drei Wochen zu Frau AK.___ und alle zwei Monate zur Herrn AC.___ gehe (IV-Nr. 144.1 S. 16). Er befinde sich jedoch nicht in orthopädischer Behandlung und sei vor circa zwei Jahren zuletzt bei einem Rückenspezialisten gewesen. Eine Infiltration habe er 1997 und vor ein paar Monaten erhalten, diese seien jedoch wirkungslos gewesen und hätten die Symptome sogar noch verschlimmert. Aufgrund dieser relativ gering ausfallenden therapeutischen sowie medikamentösen Interventionen, erweisen sich die vom Beschwerdeführer während der Exploration als umfassend beklagten Schmerzen – wie dies Dr. med. L.___ entsprechend darlegte (vgl. oben) – als nicht ohne weiteres nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer betreffend die Schmerzintensität von meistens bestehenden Schmerzen in der Stärke VAS 8 bis 10 berichtet, die im Liegen bei circa VAS 5/10 lägen (IV-Nr. 144.1 S. 16). Die Nacken-, und Kopfschmerzen hätten eine Schmerzstärke von VAS 7. Daher vermag die Einschätzung des neurologischen Gutachters zu überzeugen, wonach die therapeutischen Massnahmen und die beklagten Schmerzen nicht gänzlich übereinstimmten. Aufgrund der bei den durchgeführten klinischen Abklärungen festgestellten Befunden leuchtet ferner ein, wenn Dr. med. L.___ im Weiteren davon ausging, dass beim Beschwerdeführer Verdeutlichungs- und Aggravationszeichen bestünden (IV-Nr. 144.1 S. 23). So hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe bereits beim Aufrufen aus dem Wartezone ein mühsames Aufstehen und langsames Gehen zum Untersuchungszimmer gezeigt und sei während der gesamten gut zweieinhalbstündigen Anamnese an der Liege angelehnt gestanden, gelegentlich etwas schrittweise mit beiden Unterarmstützen gehend, das rechte Bein ab und zu ausschüttelnd. Dies im Gegensatz zu den Beobachtungen des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Instituts. Dort habe dieser ein doch auffallend kontrastierend zügiges und lockeres Gangbild gezeigt, wenngleich beide Unterarmgehhilfen weiter benutzt worden seien. Jedoch sei die zuvor gezeigte intensive Symptomatik und Beeinträchtigung hierbei in auffälliger Weise nicht mehr in dieser Ausprägung sichtbar gewesen. In ähnlicher Weise äusserte sich auch der Orthopäde Dr. med. P.___, der zwar aufgrund der durchgeführten bildgebenden röntgenologischen Abklärungen zunächst überzeugend festhielt (IV-Nr. 144.1 S. 39), die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und Funktionseinbussen im Lendenwirbelbereich und in den Beinen seien über die bildmorphologischen Gegebenheiten zumindest teilweise objektivierbar. Funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers würden so nachvollziehbar und verständlich. Dennoch hielt er daraufhin fest, es verbleibe aus orthopädischer Sicht jedoch eine Diskrepanz zwischen körperlichem Untersuchungsbefund und den radiologischen Befunden einerseits zu der vom Beschwerdeführer geklagten Intensität und dem «immer» seiner Schmerzen andererseits. Diese Einschätzung leuchtet ein, da der orthopädische Gutachter aufgrund der Röntgenuntersuchungen der LWS und den MRI-Aufnahmen darlegte (IV-Nr. 144.1 S. 39 oben), dass eine geringe Rechtsseitausbiegung der Lendenwirbelsäule bestehe und aufgrund der durchgeführten bildgebenden Untersuchungen neben der geringen Rechtsausbiegung der Wirbelsäule auch degenerative Veränderungen hätten festgestellt werden können. Daher erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung schlüssig, wonach beim Beschwerdeführer zweifellos ein fortgeschrittenes Lendenwirbelsäulenleiden bestehe. Die vom orthopädischen Gutachter festgestellte Befundinkonsistenz (IV-Nr. 144.1 S. 39 f.) erscheint ebenfalls plausibel. So wies er bspw. darauf hin, dass bei Betrachtung nur des körperlich orthopädischen Untersuchungsbefunds keine schwerwiegende Pathologie an der Wirbelsäule und Gelenken zu erheben sei, was in einem gewissen Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer geklagten, immer bestehenden Schmerzen und der berichteten Schmerzintensität stehe. Diese Ausführungen vermögen einzuleuchten, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter angegeben habe (IV-Nr. 144.1 S. 34, 38 Mitte), die Schmerzen seien in den letzten zehn Jahren betreffend die Lendenwirbelsäule und das rechte Bein in etwa gleicher Ausprägung vorhanden, wobei der als stumpf und manchmal stechend beschriebene Schmerz «immer» vorhanden sei und gemäss VAS in der Lendenwirbelsäule 7 - 8 beim Stehen, Gehen und Sitzen betrage und beim Liegen 4. Im rechten Bein und Fuss betrage der Schmerz gemäss VAS 5 - 9 (IV-Nr. 144.1 S. 38).

Die gutachterliche Einschätzung des Allgemeinmediziners Dr. med. K.___ betreffend den gemäss den Laboruntersuchungen u.a. festgestellten HbA1-Wert von 48 mmol/molHb, wonach dieser ein Hinweis für einen suboptimal eingestellten Diabetes mellitus sei (IV-Nr. 144.1 S. 55 f.), ist insbesondere aufgrund seiner anschliessenden Ausführung nachvollziehbar, wonach der Normwert < 43 mmol/molHb betrage. Aufgrund der bei der körperlichen Untersuchung vom 15. Oktober 2015 festgestellten Grösse von 188 cm und des Gewichts von 118 kg, entsprechend einem BMI von 33 kg/m2, überzeugt zudem die festgestellte Diagnose einer Adipositas Grad I (IV-Nr. 144.1 S. 57). Auch die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene weitere Gewichtsreduktion sowie Ernährungsberatung überzeugen (IV-Nr. 144.1 S. 58 oben).

Anlässlich der rheumatologischen gutachterlichen Untersuchung vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 144.1 S. 58 ff.) stellte die rheumatologische Gutachterin Dr. med. O.___ fest, es hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Diese Einschätzung leuchtet ein, da bei der durchgeführten körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unauffällige Befunde betreffend die unteren und oberen Extremitäten erhoben werden konnten (IV-Nr. 144.1 S. 60 f.). Daher ist auch die gutachterliche Schlussfolgerung schlüssig, wonach aus internistischer / rheumatologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt kein krankhafter Befund habe erhoben werden können (IV-Nr. 144.1 S. 62 unten).

Aufgrund der durchgeführten ophthalmologischen Abklärungen sowie der Laboruntersuchungen im AL.___ diagnostizierte Dr. med. M.___ einen Diabetes mellitus Typ 2 ohne Zeichen einer beginnenden Retinopathie. Diese gutachterliche Beurteilung erscheint plausibel, da anschliessend ausgeführt wird, dass der Augenbefund altersentsprechend regelrecht, der Visus beidseits voll und die Tension im Normbereich seien. Zudem ist dem ophtalmologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass nach akutem Diabetes mellitus starke Visusstörungen in Richtung Myopisierung oder Hyperopisierung gut bekannt seien und sich nach einer Blutzuckereinstellung wieder normalisieren würden.

Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens führte med. pract. N.___ aus (IV-Nr. 144.1 S. 47 unten) bei der heutigen Untersuchung und Exploration ergebe sich kein Hinweis auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung. Diese Ausführungen erweisen sich unter Heranziehung der festgestellten psychiatrischen Befunde als korrekt (IV-Nr. 144.1 S. 46). So wurde der Beschwerdeführer als bewusstseinsklar und allseits orientiert beschrieben, das Ich-Bewusstsein sei ungestört, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit nicht eingeschränkt bzw. reduziert, das Denken sei flüssig und kohärent und es seien keine Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Denkstörungen ersichtlich, die Affektivität sei stabil und situationsadäquat, es bestünden weder Zwänge noch Phobien und die Willensbildung sei nicht beeinträchtigt. Zudem sei auch der Antrieb nicht reduziert und die Motivation vorhanden. Aufgrund dieser Feststellungen leuchtet die Einschätzung des psychiatrischen Experten ein, wonach der psychiatrische Befund als weitgehend unauffällig zu bezeichnen sei (IV-Nr. 144.1 S. 47 unten) und keine psychiatrische versicherungsmedizinisch relevante Diagnose gestellt werden könne (IV-Nr. 144.1 S. 48).

Damit kann dem polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 4. Februar 2016 grundsätzlich Beweiswert zugesprochen werden.

5.2     Nachfolgend ist zu prüfen, ob die zeitlich vorangehenden Arztberichte den Beweiswert des Gutachtens der Begutachtungsstelle J.___ allenfalls zu schmälern vermögen. Dabei ist zunächst auf den psychischen (vgl. II. E. 5.2.1 hiernach) und anschliessend auf den somatischen (vgl. II. E. 5.2.2 hiernach) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzugehen:

5.2.1    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:

5.2.1.1 Es ist zunächst auf das ärztliche Zeugnis vom 8. April 2013 und den Arztbericht vom 6. August 2014 des behandelnden Psychiaters Dr. med. AC.___ einzugehen (vgl. E. II. 4.2.8, 4.2.10 hiervor). Im ärztlichen Zeugnis vom 8. April 2013 stellte Dr. med. AC.___ einzig fest, es sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben und führte sodann die stattfindenden Therapien (supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers, Behandlung mit Psychopharmaka und verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie) auf. Da sich Dr. med. AC.___ mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzte, ist seine Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. So beruht diese weder auf Befunden noch auf Diagnosestellungen. Folglich kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden. Es ist zudem der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

Im Arztbericht vom 6. August 2014 diagnostizierte Dr. med. AC.___ sodann u.a. eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, vor dem Hintergrund mehrerer Belastungsfaktoren (ICD-10 F33.11)». Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter med. pract. N.___ fest (IV-Nr. 144.1 S. 51), diese schwerwiegende depressive Symptomatik könne heute in keinster Weise gestellt oder nachvollzogen werden. Es könne auch nicht exploriert werden, dass sie zum Zeitpunkt zu dem der psychiatrische Bericht erstellt worden sei, bestanden habe. Weiter führte er aus, es stelle sich die Frage, warum bei einer so schwerwiegenden Symptomatik nicht eine Psychopharmakotherapie intensiviert und überwacht worden sei (nach Angaben des Beschwerdeführers fragliche regelmässige Einnahme der Medikation) oder gar eine Hospitalisation stattgefunden habe. Diese gutachterlichen Überlegungen erweisen sich als plausibel. So geht aus dem Arztbericht von Dr. med. AC.___ vom 6. August 2014 nicht hervor, dass die Behandlung trotz der ausgewiesenen «schwergradigen depressiven Episode» intensiviert worden wäre. J

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