Urteil vom 22. November 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 26. Juli 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1962, mit Verfügung vom 28. April 2003 ab 1. August 2000 eine halbe Rente zu (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 42).
1.2 Nachdem ein erstes Gesuch vom 23. Januar 2004 (IV-Nr. 44) am 27. September 2004 abgewiesen worden war (IV-Nr. 56), beantragte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 erneut eine Rentenerhöhung (IV-Nr. 66). Nach verschiedenen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2012 ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 90 % ausging (IV-Nr. 106).
1.3 Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 reduzierte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente revisionsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf eine Viertelsrente, da der Invaliditätsgrad nur noch 45 % betrage, und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 3. August 2017 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei keine Revision durchzuführen (A.S. 5). Diese Beschwerde wird am 21. September 2017 durch den neu beigezogenen Vertreter der Beschwerdeführerin innert Frist wie folgt ergänzt (A.S. 14 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. Juli 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei der Versicherten weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (unter Einschluss der internistischen, rheumatologischen, neurologischen, kardiologischen und psychiatrischen Disziplinen) sowie beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts lehnt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dem Begehren der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 entsprechend (A.S. 23), mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ab (A.S. 24 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 30 f.).
2.4 Die Parteien halten mit Replik vom 24. Januar 2018 (A.S. 41 ff.) resp. Duplik vom 14. Februar 2018 (A.S. 46) an ihren Rechtsbegehren fest.
2.5 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 9. März 2018 eine Kostennote ein (A.S. 48 ff.). Diese geht am 12. März 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 52), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Juli 2017 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Da im vorliegenden Fall eine Aufhebung der Rente im Jahr 2017 zur Debatte steht, ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 5.2).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3).
2.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
3.1 Der massgebliche Vergleichszeitpunkt ist im vorliegenden Fall die Rentenerhöhung vom 13. März 2012, da diese auf umfassenden Abklärungen beruhte. Die Beschwerdegegnerin hatte, nachdem das Gesuch um Rentenerhöhung eingegangen war, zunächst ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. April 2009 (IV-Nr. 72) eingeholt, welches im Wesentlichen folgende Diagnosen enthielt (S. 22):
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
3. Pangonarthrose beidseits (M17.0)
4. Chronisches zervikal- / lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8)
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Atypische Bulimia nervosa (F50.2)
2. Abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7)
3. Adipositas permagna (BMI 35 kg/m2, B66.0)
4. Status nach Magenband und Magenbypass-Operation (ca. 2007)
5. Verdacht auf arterielle Hypertonie (I10)
6. Anamnestisch leichtgradige Refluxösophagitis Grad I (K21.0)
Dazu wurde ausgeführt, aus interdisziplinärer Sicht bestehe sowohl in der aktuellen Tätigkeit als Fusspflegerin als auch in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 %, idealerweise verteilt auf zweimal drei Stunden am Tag mit einem erhöhten Pausenbedarf (S. 23).
Vom 18. März bis 12. April 2011 war die Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) bei den C.___ hospitalisiert (IV-Nr. 95 S. 5 ff.). Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt mit Schreiben vom 19. September 2011 (IV-Nr. 96) fest, nach der teilweisen Remission der schweren depressiven Episode bestehe gegenwärtig eine mittelschwere depressive Symptomatik. Die Arbeitsunfähigkeit liege seit dem 2. Mai 2011 bei 90 %. Wegen ihrer Antriebslosigkeit, Tagesmüdigkeit, Erschöpfung sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen könne die Beschwerdeführerin keine konstante Arbeitsleistung erbringen. Nach ein bis zwei Stunden als Fusspflegerin sei sie völlig erschöpft. Es kämen diverse leichtere Arbeiten in Frage, bei denen jedoch eine ähnliche Einschränkung bestehe.
Nachdem Dr. med. E.___, Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), am 17. Oktober 2011 mit der Beschwerdeführerin gesprochen hatte (IV-Nr. 98), hielt sie dafür, eine gesundheitliche Verschlechterung sei seit Mai 2011 ausgewiesen, wobei in einer angepassten Tätigkeit noch ein Pensum von täglich zwei Stunden zumutbar sei. Auf dieser Grundlage erfolgte sodann die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente.
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2014 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte (IV-Nr. 121), stellte Dr. med. D.___ im Bericht vom 30. September 2014 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) folgende Diagnosen:
· rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) ohne somatisches Syndrom unter antidepressiver Medikation
· Fibromyalgie (M79.7)
Die Beschwerdeführerin sei als Fusspflegerin seit dem 1. Oktober 2012 noch zu 70 % und ab dem 1. Januar 2014 noch zu 50 % arbeitsunfähig. Sowohl die bisherige als auch andere Tätigkeiten seien drei Stunden am Tag möglich. Der Hausarzt med. prakt. F.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, schloss sich einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Bericht vom 10. Oktober 2014 (IV-Nr. 125 S. 3 ff.) an, wobei er im Wesentlichen rezidivierende mittelschwere depressive Episoden (bei neurotischer Entwicklung mit Ausbildung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus), eine multifaktorielle Gehbehinderung bei chronischem Reizzustand des linken Kniegelenks, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen und segmentaler Dysfunktion sowie ein chronisches Zervikalsyndrom diagnostizierte.
Am 5. November 2014 liess sich die Beschwerdeführerin am linken Knie eine Totalprothese einsetzen (IV-Nr. 186). Danach trat links eine iatrogene Femoralisparese auf. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, erwähnte im Bericht vom 9. März 2015 (IV-Nr. 187) eine Schwäche der Kniestreckung und eine reduzierte Sensibilität im autonomen Innervationsgebiet. Es liege keine massive Atrophie vor, und myographisch finde sich nur wenig Denervation. Da die Beschwerdeführerin, welche ihr Bein seit dem Eingriff als nicht mehr stabil empfand (s. IV-Nr. 130 S. 1 unten), zum Gehen Stöcke verwendete, attestierte ihr Dr. med. H.___, Arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 30. März 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 134).
Im Bericht vom 11. August 2015 erklärte Dr. med. G.___, die Femoralisparese sei regredient. Klinisch lasse sich eine wesentliche Besserung objektivieren (IV-Nr. 191).
3.3 Dem Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr. 147) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 37 f.):
A) Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Leichte depressive Episode (F32.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
generalisiertes Schmerzsyndrom (R52)
3. Schmerzhafte Knie-Totalprothese links vom 5. November 2014 (T84) mit
iatrogener regredienter Femoralisparese links durch Implantation eines Katheters im Rahmen der Knie-TP
klinisch persistierender Extensions- und Flexionshemmung
persistierender Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen mit mangelhafter aktiver Stabilisation des linken Kniegelenkes
reaktiver Ansatztendinose im Bereich der Ansätze der Ischiokruralmuskulatur wie Bizeps femoris links
sonographisch leichtem intraartikulärem Erguss
4. Pangonarthrose rechts (M17.0)
radiologisch bereits im Februar 2009 Nachweis einer ausgeprägten femoropatellären und medial femorotibialen Arthrose
- Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen
5. Chronisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (M53.8)
reaktive deutliche Myogelose der Nacken-Schultergürtel- und Beckengürtelmuskelgruppen rechtsbetont
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (LWS-Hyperlordose, S-förmige thorakolumbale Torsionsskoliose) betonte Kyphosierung im zervikothorakalen Übergang mit HWS- sowie Schulterprotraktionsfehlstellung
6. Regrediente Femoralisparese links (G57) durch Femoraliskatheter bei Status nach Knie-TP links am 5. November 2014
7. Morbide Adipositas (E66.0)
- Status nach laparoskopischer Fundoplicatio bei Refluxkrankheit (2005)
- Status nach laparoskopischem Magenbypass, Lösung der Fundoplicatio, Adhäsiolyse und Cholezystektomie (7. Juli 2010)
- Status nach laparoskopischer Adhäsiolyse und Hernienverschluss (5. Juli 2012)
- Status nach inkarzerierter innerer Hernie durch Petersenlücke mit Strangulation des gesamten Dünndarms, laparoskopischer Verschluss der Petersenlücke nach Reposition des Dünndarms und Adhäsiolyse (22. Januar 2013)
8. Refluxkrankheit (K21.9), Status nach laparoskopischer Fundoplikatio 2005
9. Persistierende Nausea und Regurgitationen (R11)
B) Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Substituierte Hypothyreose (E03.9), aktuell euthyreot, TSH noch leicht erhöht
2. Medikamenten-Malcompliance (Z91.1)
3. Eisenmangel, Vitamin D-Mangel, ungenügende Substitution
3.3.1 Der Experte Dr. med. I.___, Arzt FMH für Allg. Innere Medizin, stellte nach der Untersuchung vom 25. August 2015 fest, aus rein allgemeininternistischer Sicht bestehe zwar ein behandlungsbedürftiger Zustand, jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche habe auch in der Vergangenheit nicht bestanden (S. 20 Ziff. 3.4 + 3.5).
3.3.2 Gegenüber Dr. med. J.___, Arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin am 25. August 2015 an, sie leide unter Schmerzen im ganzen Körper, welche nach einer Knieprothese schlimmer geworden seien, ausserdem unter Magenbeschwerden und Krämpfen. Seit zehn Jahren sei sie bei Dr. med. D.___ in psychiatrischer Behandlung, gegenwärtig alle zwei Wochen. Sie erhalte Wellbutrin und Trimipramin (S. 20 f.). Nach der Primarschule habe sie das Diplom Niveau 1 als Krankenschwester erworben und zudem vor 15 Jahren eine Fusspflegeschule absolviert. Nach verschiedenen Stellen in Spitälern, Altersheimen und bei der Spitex arbeite sie seit 2001 nur noch als selbstständige Fusspflegerin (S. 21 f.). Die Praxis befinde sich im Einfamilienhaus, das sie mit ihrem jetzigen Mann bewohne. Sie sei zu 10 bis 40 % erwerbstätig, dies eher am Morgen, da es ihr dann besser gehe. Finanziell lebe sie von ihrer IV-Rente und dem Einkommen aus der Fusspflege. Sie wolle ihre Praxis nicht aufgeben. Nach dem Aufstehen erledige sie den Haushalt. Der Ehemann helfe ihr, z.B. beim Einkaufen oder indem er die Waschmaschine ausräume. Tagsüber lege sie sich oft hin. Sie habe gute Bekannte, die ihr helfen würden. Vor einem Monat habe sie ihr Ehemann erneut mit dem Auto zu einer Kollegin im Tessin gefahren, wo auch ihre erwachsenen Kinder aus erster Ehe seien. Gegenwärtig fahre sie nicht selber; sie sei alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung gekommen. Mehr als 50 % könne sie schon vom Körper her nicht arbeiten. Wegen der Schmerzen infolge Fibromyalgie sei sie überall um zwei Drittel langsamer geworden. Sitzen sei auch schlecht für sie, das Bein schlafe nämlich ein. Tagsüber helfe es, wenn sie viel gehe. (S. 22).
Der Experte hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Untersuchung auf einer Untersuchungsliege ausgeruht. Im Gespräch weine sie immer wieder und sei recht klagsam. Sie sitze während des ganzen Gesprächs von 55 Minuten auf dem Stuhl und zeige sonst keine Zeichen einer Schmerzwahrnehmung (S. 22 f.). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin kooperativ. Was den Psychostatus nach AMDP angehe, so sei die Stimmung depressiv. Die Beschwerdeführerin gebe erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und eine Appetitverminderung an. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen und Zwänge fehlten. Die Vigilanz sei nicht gestört. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Bei den Fragen zur beruflichen Karriere nehme sie einmal ihren mitgebrachten Lebenslauf zu Hilfe. Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien sonst intakt. Das Denken präsentiere sich formal geordnet. Inhaltlich bestünden keine Halluzinationen etc. Laut der Beschwerdeführerin verschlechtere sich der Zustand im Verlauf des Tages. Hinweise auf Suizidalität lägen nicht vor (S. 23).
Diagnostisch bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch die verminderte Fähigkeit, Freude zu empfinden, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und einen geringeren Appetit. Weiter liege eine ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat vor, deren Ausmass durch die somatischen Befunde nicht hinreichend erklärt werde. Die Diagnosen beeinflussten sich negativ. Es bestünden deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, mit einer schwierigen Kindheit mit sexuellem Missbrauch durch den Vater, einer gescheiterten ersten Ehe mit einem gewalttätigen Mann, aber auch einer finanziell nicht einfachen Situation. Vor diesem Hintergrund komme es zur Überlagerung mit den vorliegenden psychischen Störungen. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig ihrer Erwerbstätigkeit als Fusspflegerin nach und erledige auch Hausarbeiten, wobei der Ehemann bei den körperlich anspruchsvollen Verrichtungen helfe. Es bestünden durchaus tragfähige Beziehungen, auch ausserhalb der jetzigen Ehe. Zu den erwachsenen Kindern habe die Beschwerdeführerin nicht so oft Kontakt, aber sie reise jeweils zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann ins Tessin. Zur Untersuchung komme sie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Sie vermöge sich durchaus zu äussern, wenn es ihr nicht gut gehe, etwa als sie sich vor der heutigen Untersuchung habe ausruhen wollen. Es laufe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit antidepressiver Medikation, aber der Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar (S. 23). Die therapeutischen Möglichkeiten seien somit nicht ausgeschöpft. Die Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lasse sich nicht stellen, vor allem da im Längsverlauf vor der Erkrankung eine normale Sozialisation erfolgt sei und eine volle Leistungsfähigkeit bestanden habe. Angesichts des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheitsüberzeugung sei die Prognose ungünstig (S. 24). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei mit regelmässiger Medikamenteneinnahme weiterzuführen (S. 25).
Die psychischen Störungen bewirkten eine erhöhte Ermüdbarkeit, was vermehrte Pausen erfordere. Der Beschwerdeführerin sei es psychiatrisch gesehen zumutbar, in einer somatisch angepassten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 80 % zu arbeiten, dies auch ganztags mit der Möglichkeit zu häufigeren Pausen. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin mit einer maximal nur noch halben Leistung werde durch die psychiatrischen Befunde nicht gestützt. Die im B.___-Gutachten von 2009 enthaltenen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien heute zu bestätigen, nicht aber die Diagnose einer abhängigen Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer gewissen Besserung gekommen (S. 24 / 25).
3.3.3 Der Experte Dr. med. K.___, Arzt FMH für Rheumatologie, stellte fest, er habe die Beschwerdeführerin bereits 2009 bei der Gutachterstelle B.___ begutachtet. Was die seitherige Entwicklung angehe, so hätten mehrere lokale schmerzinterventionelle Massnahmen keine nennenswerte Reduktion der Lumbalgien bewirkt. Wegen der zunehmenden Beschwerden am linken Kniegelenk und einer deutlichen Femorotibialarthrose habe Dr. med. H.___ am 5. November 2014 links eine Knietotalprothese implantiert. Postoperativ habe sich relativ rasch eine Flexions- und Extensionshemmung entwickelt, was eine Kniegelenksmobilisation in Narkose erfordert habe (S. 25). Die Beschwerdeführerin habe postoperativ stets deutliche bewegungsabhängige Beschwerden beklagt. Zusätzlich habe sie eine – mittlerweile regrediente – iatrogene Femoralisparese erlitten, ausserdem im März 2015 eine tiefe Venenthrombose links (S. 26). Die Beschwerdeführerin könne nach eigenem Bekunden nur zu Hause ohne Stöcke einigermassen gut laufen, wobei sie zum subjektiv besseren Sicherheitsgefühl das linke Bein in einer deutlichen Aussenrotationsstellung halte. Ausserhäusliche Spaziergänge seien nur mit zwei Unterarmgehstöcken möglich. Die Beschwerdeführerin beschreibe immer noch ein Unsicherheitsgefühl am linken Knie mit intermittierendem Giving-way-Gefühl mit mehrfachen Stürzen sowie ein persistierendes Extensions- und Flexionsdefizit. Sie könne in der Ebene maximal ein bis zwei Stunden mit Pausen alle zehn Minuten gehen. Momentan laufe eine Behandlung mit Irfen (600 mg maximal zweimal täglich) sowie zusätzlich oder als Alternative zwei bis drei Tabletten Novalgin zu 0.5 g. In einer sitzenden Position fühle sich die Beschwerdeführerin allgemein deutlich besser als im Vergleich zum Gehen und Stehen. Aktuell könne sie sich nicht vorstellen, ihre selbstständige Tätigkeit als Podologin wieder aufzunehmen (S. 27).
Die gesamte Mobilisation sei auf Grund der deutlichen Pathologie am linken Bein klar eingeschränkt, mit zunehmenden reaktiven muskulären Verspannungen vor allem lumbal, im Beckengürtel auf der kontralateralen rechten Seite sowie – mitbedingt durch das regelmässige Benützen von Unterarmgehstöcken – im gesamten Nacken-Schultergürtel. Praktisch unverändert zur Voruntersuchung im Februar 2009 präsentiere sich eine deutliche Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform, eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung sowie eine diskrete Oberschenkelhypertrophie links. Das linke Kniegelenk zeige ein Extensions- und Flexionsdefizit sowie sonographisch einen intraartikulären Erguss als Zeichen eines chronischen Reizzustandes. Das rechte Kniegelenk sei grundsätzlich gut beweglich, zeige aber unverändert eine typische femoropatelläre Krepitation. Diesbezüglich sei bereits vor Jahren eine Pangonarthrose festgestellt worden, wobei die Beschwerdeführerin die empfohlene Totalprothese am rechten Knie momentan ablehne. Am Achsenskelett fänden sich bei mässigen degenerativen Veränderungen bloss lokalisierte Dysfunktionen und keine nennenswerte Bewegungseinschränkung. Der periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei ansonsten unauffällig (S. 30).
Für jegliche mittel bis schwer belastende berufliche Tätigkeit bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden, mehrheitlich im Sitzen durchzuführenden Tätigkeit (wie im zuletzt ausgeübten Beruf als Podologin) liege aus rheumatologischer Sicht aktuell eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % vor, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf zweimal drei Stunden über den Tag verteilt werden sollte, um immer wieder Pausen zu gewährleisten. Der Arbeitsplatz als Podologin lasse sich ergonomisch optimal einrichten (S. 30 f.), so dass diesbezüglich keine nennenswerte Belastung des Achsenskeletts und der Kniegelenke vorliege. Gehende oder längere stehende Tätigkeiten kämen nicht in Frage. Ebenso ungünstig seien Verrichtungen mit anhaltend vorgeneigtem Oberkörper oder stereotypen Rotationsbewegungen der Hals- resp. Lendenwirbelsäule. Orthopädisch-chirurgische Massnahmen seien so lange kein Thema, bis eine adäquate muskuläre Stabilisation mit dementsprechender Erholung des iatrogen lädierten Nervus femoralis vorliege. Dementsprechend sei eine orthopädische Verlaufskontrolle in den nächsten sechs bis zwölf Monaten regelmässig notwendig (S. 31).
Zur Aktivierung der abgeschwächten rücken-, becken- und kniestabilisierenden Muskelgruppen sei eine intensive ambulante Physiotherapie unabdingbar. Zusätzlich sollte ein konsequentes Gehtraining durchgeführt werden, um die angewöhnte ungünstige Aussenrotationsfehlstellung des linken Beines wieder zu korrigieren. Ausserdem komme eine bedarfsorientierte Therapie mit Analgetika in Frage. Da die Beschwerdeführerin gewillt sei, sich nach Massgabe ihrer Beschwerden bald wieder beruflich zu engagieren, bestehe für eine mittel- und langfristige Reintegration in die Tätigkeit als Podologin grundsätzlich eine gute Prognose. Sollten sich im weiteren Verlauf über sechs bis zwölf Monate die klinischen Befunde vor allem am linken Bein verbessern, sei auch eine orthopädische oder rheumatologische Verlaufsbeurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu diskutieren. Der komplexe Sachverhalt verunmögliche langfristige Aussagen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 31).
3.3.4 Gegenüber dem Experten Dr. med. L.___, Arzt FMH für Neurologie, berichtete die Beschwerdeführerin am 26. August 2015, dass das linke Bein immer schlechter werde. Im Alltag sei sie deswegen extrem eingeschränkt. Sie könne nicht mehr als Podologin arbeiten und auch im Haushalt nicht mehr viel machen. Ihre früheren Hobbys wie z. B. Wandern oder Velofahren habe sie vollständig aufgeben müssen. Im Anschluss an die Operation vom 5. November 2014 mit Regionalanästhesie (Femoraliskatheter) habe sie bemerkt, dass das linke Bein geschwächt sei und sie weniger Gefühl habe. Im März 2015 sei es zu einer Thrombose mit nachfolgender Lungenembolie gekommen; seither habe sie eine Antikoagulation. Die aktuelle Situation des linken Beines sei weiterhin instabil. Die Kraft habe sich im Verlauf Ieicht verbessert, aber sie könne weiterhin nicht ohne Stöcke gehen. Bei Belastung des linken Knies kommen es zu Schmerzen. Die Sensibilität sei an der Innenseite des linken Oberschenkels und Unterschenkels stark vermindert. Weiter leide sie unter einer Fibromyalgie. An allen Extremitäten, im Nackenbereich und an der gesamten Wirbelsäule bestünden Schmerzen. Manchmal habe sie Schmerzschübe und könne sich dann kaum noch bewegen. Aktuell habe sie als Behandlung u.a. dreimal wöchentlich Physiotherapie. Ihr Ehemann müsse im Haushalt viel helfen. Bettenmachen, Waschen und Bügeln seien wegen der Beinschwäche kaum möglich. Beim Einkaufen sei sie auf Grund der einschränkten Gehfähigkeit limitiert. Auch Putzarbeiten müsse ihr Ehemann erledigen. Sie gehe täglich spazieren und mache regelmässig Übungen, um die Kraft im linken Bein zu erhalten. An Medikamenten nehme sie Aspirin Cardio, Euthyrox, Wellbutrin, Trimipramin, Zofran, Marcoumar, Caicimagon sowie bei Bedarf Itinerol B6, Novalgin, Irfen, Co-Dafalgan und Xanax 0,5 mg (S. 32).
Bei der aktuellen Untersuchung stelle die Beschwerdeführerin die sensomotorischen Störungen am linken Bein in den Vordergrund. Beschrieben würden erhebliche Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen, belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie sowie eine langjährige generalisierte Schmerzsymptomatik. Die klinische Untersuchung zeige eine erhaltene muskuläre Trophik an den Beinen. Die Kraftprüfung ergebe widersprüchliche Befunde: Die Beschwerdeführerin präsentiere bei der Untersuchung im Sitzen eine höhergradige Kniestreckerparese M3-4. Im Liegen wiederum könne das gestreckte Bein recht gut angehoben werden, hingegen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, bei gebeugten Knien und gleichzeitiger Unterstützung in der Kniekehle den Unterschenkel von der Unterlage anzuheben, obwohl bei diesen Manövern keine Schmerzen angegeben würden. Die Muskeleigenreflexe zeigten eine deutliche Abschwächung des Patellarsehnenreflexes links, welcher jedoch eindeutig auslösbar sei. Bei der Sensibilitätsprüfung mache die Beschwerdeführerin ebenfalls wechselnde Angaben, indem sie zunächst eine Sensibilitätsverminderung an der Innenseite des Ober- und Unterschenkels angebe, während es im weiteren Verlauf zur Ausbreitung des sensiblen Defizites über das gesamte linke Bein komme. Zudem werde nun ein fehlender Vibrationssinn am ganzen linken Bein angegeben, was aus neurologischer Sicht ebenfalls nicht erklärbar sei. Die Beschwerdeführerin sei auch ohne Amerikanerstöcke knapp gehfähig. Sie zeige hier ein dysfunktionales Gangbild mit Aussenrotation der Hüfte und fehlender Knieflexion. Unter Berücksichtigung der Befunde von Dr. med. G.___ sei davon auszugehen, dass es bei der Knie-Operation im November 2014 tatsächlich zu einer Verletzung des linken Nervus femoralis gekommen sei. Der Verlauf zeige jedoch eine günstige Entwicklung. Ein neuropathisches Schmerzsyndrom liege nicht vor. Bei der heutigen klinischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin deutliche demonstrative Zeichen. Es sei davon auszugehen, dass eine höhergradige Parese zurzeit nicht mehr vorhanden sei und in Übereinstimmung mit Dr. med. G.___ erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin nun wieder ohne Amerikanerstöcke gehfähig werde. Inwiefern die Gehfähigkeit auf Grund residueller Kniebeschwerden eingeschränkt sei, müsse aus rheumatologischer Sicht beurteilt werden. Angesichts der aktuell klar vorliegenden Hinweise auf eine Symptomausweitung sei eine erneute EMG-Untersuchung verzichtbar (S. 34 f.).
Laut den behandelnden Ärzten bestehe aktuell als Podologin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei diese Einschränkung nicht mit neurologischen Diagnosen begründet werde. Die stattgefundene Verletzung des linken Nervus femoralis bewirke hier zurzeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Gehen noch eine gewisse Unsicherheit verspüre und rasches Gehen bzw. längere Gehstrecken ungünstig seien. Das konkrete Ausmass der Beeinträchtigung sei jedoch auf Grund der wechselnden Symptompräsentation während der klinischen Untersuchung schwierig zu bezeichnen. Die neurologischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden seit der Knie-Operation vom 5. November 2014. Aus neurologischer Sicht könne lediglich eine Stockentwöhnung empfohlen werden. Gegebenenfalls müsste erneut eine stationäre Rehabilitation erfolgen (S. 35).
3.3.5 Der Experte Dr. med. M.___, Arzt FMH für Gastroenterologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 und stellte fest, seit der Magenbypass-Operation bestehe eine zurzeit mit ltinerol und Zofran behandelte chronische Nausea. Die Beschwerdeführerin toleriere vor allem keine fettreichen Mahlzeiten. Während des Tages müsse sie sich immer wieder hinlegen. Die Nausea trete viermal in der Woche jeweils zwei Stunden auf, meist tagsüber nach dem Essen (S. 35).
Seitens des Magenbypass selbst gehe es der Beschwerdeführerin gut und sie habe adäquat an Gewicht abgenommen. Sie habe die chronische Nausea mit einer Umstellung der Diät und medikamentös recht gut im Griff. Trotzdem trete mehrmals pro Woche eine stärkere Nausea auf, welche sie zum Hinlegen zwinge. Die Ursache sei nicht vollständig geklärt. Es bestehe zwar trotz Magenbypass noch eine Refluxkrankheit mit Regurgitationen, dies erkläre aber die Beschwerden nicht vollständig. Der Magenbypass selbst verursache bei adäquater Diät gewöhnlich keine Nausea. Hier aber seien die Beschwerden dann das erste Mal aufgetreten. Ausgehend von einer starken Belastung durch die Nausea-Attacken ca. viermal pro Woche über zwei Stunden ergebe sich gemittelt eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Die Beschwerdeführerin sollte keine schweren Lasten heben (S. 36).
3.3.6 In der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Experten zum Schluss, dass für schwere, mittelschwere und nicht adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. In körperlich leichten, überwiegend sitzend durchzuführenden Tätigkeiten betrage die Arbeitsund Leistungsfähigkeit hingegen 60 %. Das Pensum könne über fünf bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nachdem die Möglichkeit bestehe, stundenweise zu arbeiten oder Pausen während des Pensums einzulegen. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich teilweise, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genützt werden könnten; teilweise ergebe sich ein additiver Effekt, dies insbesondere wegen der intermittierenden Ausfälle aus gastroenterologischer Sicht. Auf Grund der Anamnese, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gelte die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit Sicherheit ab September 2015. Die vorangehende postoperative Aufhebung der Arbeitsfähigkeit ab November 2014 habe sich kontinuierlich reduziert; da mangels klarer rückwirkender Zeugnisse eine sichere Zuordnung entfalle, habe man die Stufe auf den September 2015 festgelegt. Vor der Knietotalprothese sei die Situation schwierig rückdatierbar, da die verschiedenen Fachbereiche aktenmässig keine klaren Zuordnungen zuliessen. Arbiträr könne man ab Anfang 2014 von 50 % Arbeitsfähigkeit ausgehen, wie es die behandelnden Ärzte und die behandelnde Psychiaterin festgelegt hätten. Psychiatrisch habe offenbar ab Mai 2011 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 40 f.), was jetzt nicht mehr beurteilbar sei. Für noch frühere Zeiträume könne man auf die B.___-Begutachtung aus dem Jahr 2009 verweisen. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Beinbeschwerden derzeit noch nicht arbeitsfähig, sei aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht nachvollziehbar. In den verschiedenen klinischen Untersuchungen zeigten sich lnkonsistenzen, indem funktionelle Überlagerungen nachweisbar seien. Der Serumspiegel der Psychopharmaka und der Schmerzmedikamente ergebe zudem, dass die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Angaben, diese Medikamente nicht einnehme, was gewisse Zweifel hinsichtlich der anamnestischen Angaben aufkommen lasse. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit, wie sie die behandelnden Ärzte teilweise attestiert hätten, könne nicht mehr bestätigt werden (S. 41).
3.3.7 Dr. med. D.___ erklärte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (IV-Nr. 151), sie sei aus psychiatrischer Sicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht einverstanden. Das B.___-Gutachten enthalte keine testpsychologische Objektivierung der Schwere der Depression und berücksichtige weder, dass es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, noch, dass sich die somatischen Erkrankungen auf die depressive Symptomatik auswirkten. Weiter fehle es an einer objektiven Zumutbarkeitsbeurteilung sowie einer genügenden Berücksichtigung der somatoformen Schmerzstörung. Was den fehlenden Medikamentenspiegel angehe, so nehme die Beschwerdeführerin die Medikamente nach Bedarf ein und erbreche sie manchmal.
Darauf erwiderte der Experte Dr. med. J.___ am 4. April 2016 (IV-Nr. 155), die Diagnose müsse versicherungsmedizinisch nach den objektiv erhobenen klinischen Befunden gestellt werden. Ein rezidivierender Verlauf erfordere im allgemeinen eine vollständige Besserung zwischen den Episoden. Was die Indikatoren angehe, so bestünden durchaus Ressourcen, indem die Beschwerdeführerin selbständig arbeite, verheiratet sei und Kontakte habe. Die therapeutischen Möglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Die Konsistenz sei auf Grund der möglichen Aktivitäten nicht durchwegs gegeben.
3.4 Dr. med. G.___ erklärte im Bericht vom 11. März 2016 (IV-Nr. 185), links persistiere eine partielle sensomotorische Femoralisparese. Der aktuelle motorische Schweregrad sei bei wechselnden Befunden schwierig einzuschätzen und möglicherweise etwas angstüberlagert, die Trophik aber eigentlich gut. Im Vergleich zu März 2015 habe sich der Zustand verbessert, während ab August 2015 eher keine wesentliche Änderung mehr eingetreten sei. Dies gelte auch für das Gangbild; es bestehe immer noch eine Aussenrotationsfehlstellung des linken Fusses. Die Gefühlsstörung an den mittleren Zehen lasse sich nicht mit der Femoralisparese in Verbindung bringen.
Am 15. März 2016 erfolgte wegen Dysphagie bei Knickbildung im Bereich der Pouch eine laparoskopische Magenpouchrevision (IV-Nr. 196 S. 8 ff.).
Dr. med. H.___ hielt im Bericht vom 6. September 2016 (IV-Nr. 170) fest, es bestehe nach wie vor eine erhebliche Sturzgefahr. Neben der Knieproblematik mit Femoralisparese bewirke die zunehmende Depression eine psychische Belastungsintoleranz. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin den Daumen gebrochen und sei wieder arbeitsunfähig.
Am 27. Juli 2016 erfolgte im N.___ wegen einer Rhizarthrose Grad I-II mit Subluxation des linken Sattelgelenks eine Distraktionsarthroplastie (IV-Nr. 171 S. 3). Gemäss Bericht vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 196 S. 1 f.) war die Beschwerdeführerin bei reduzierter Kraft auf der linken adominanten Seite beschwerdefrei.
Frau O.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, bescheinigte im Bericht vom 10. April 2017 (IV-Nr. 197) wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft und brauche längere Pausen. Es bestünden Einbussen in Konzentration, körperlicher Kraft, Ausdauer und Beziehungsfähigkeit zu den Kunden. Mehr als vier Termine in der Woche könne die Beschwerdeführerin nicht anbieten.
Am 2. Mai 2017 wurde wegen einer Blindsackbildung der Magenpouch mit schwerem Volumenreflex mit rezidivierenden Aspirationen eine erneute laparoskopische Magenpouchrevision vorgenommen (IV-Nr. 208 S. 12).
3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht auf das B.___-Gutachten abgestellt werden, sondern es bedarf weiterer Abklärungen:
3.4.1 Die gastroenterologische Beurteilung ist nicht mehr aktuell, da sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung (aber noch vor der angefochtenen Verfügung) zwei Magenoperationen unterziehen musste. Hier ist einerseits zu beachten, dass zum gastroenterologischen Zustand nach diesen Eingriffen keine näheren ärztlichen Angaben vorliegen; der Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Nr. 208 S. 11 f.) enthält lediglich eine Zusammenstellung der Diagnosen und durchgeführten Operationen. Andererseits wirkt sich die Übelkeit auf die Arbeitsfähigkeit aus; das Gutachten äussert sich dabei nicht abschliessend zur Frage, ob diese Übelkeit mit dem Magenbypass zusammenhängt oder nicht, hält aber immerhin fest, die Nausea sei nach dem entsprechenden Eingriff erstmals aufgetreten und es seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen durchgeführt worden (IV-Nr. 147 S. 36 Ziff. 4.4.4). Somit besteht in diesem Bereich zusätzlicher Klärungsbedarf.
3.4.2 Der rheumatologische Experte behält eine neue Beurteilung nach sechs bis zwölf Monaten ausdrücklich vor, da keine langfristigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit möglich seien (IV-Nr. 147 S. 31 Ziff. 4.2.7 + 4.2.8). Ausserdem musste sich die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung einer Operation am linken Daumen unterziehen, wobei nach dem letzten Kenntnisstand immerhin die Kraft am linken Arm reduziert war (IV-Nr. 196 S. 1 unten).
3.4.3 In neurologischer Hinsicht fällt auf, dass Dr. med. G.___ nach der Begutachtung neu von einer Sensibilitätsstörung spezifisch an den mittleren Zehen spricht, während im Gutachten von einer (inkonsistenten) Ausdehnung der verminderten Sensibilität auf das ganze Bein die Rede war.
3.4.4 Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so ist das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 nach der neuen, am 30. November 2017 begründeten Praxis grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die massgeblichen Standardindikatoren lauten wie folgt (a.a.O. E. 4.1.3 S. 297):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
- Komorbiditäten
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
c) Komplex «Sozialer Kontext»
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Nach dem alten Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Mithin ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und / oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
Das B.___-Gutachten vom 19. November 2015 erging vor der Praxisänderung und enthält daher keine Indikatorenprüfung. Der psychiatrische Experte nahm zwar am 4. April 2016 ergänzend Stellung, wobei er sich auch zu den Indikatoren äusserte. Diese Beurteilung vermag aber nicht zu überzeugen. Der Experte spricht nämlich nur über vorhandene Ressourcen, wobei es nicht einleuchtet, warum dann doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen soll. Die Behandlung der Indikatoren bleibt rudimentär und unvollständig (indem in der Stellungnahme z.B. nicht auf die Komorbiditäten eingegangen wird), womit sie für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar ist. Andererseits erwähnt die behandelnde Psychologin O.___ insoweit einen neuen Gesichtspunkt, als sie neben den bereits bekannten Beeinträchtigungen auch bei der Beziehungsfähigkeit zu den Kunden eine Einschränkung sieht.
3.5 Zusammenfassend ist der relevante medizinische Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht abschliessend geklärt. Angesichts möglicher Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Krankheitsbildern der Beschwerdeführerin ist ein neues polydisziplinäres Gutachten erforderlich, dies wiederum mit den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie ein entsprechendes polydisziplinäres Gutachten einholt und sodann neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet. Eine Rückweisung ist hier auch nach der neuen Bundesgerichtspraxis zulässig, da es um bislang ungeklärte Punkte geht (s. dazu BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4), nämlich den Verlauf nach dem Gutachten vom 19. November 2015 und das Fehlen einer brauchbaren Indikatorenprüfung.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 9. März 2018 (A.S. 49 ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,42 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (9 x 0,17 = 1,53 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 9. März 2018 (0,33 Stunden).
· Ein Schreiben des Vertreters vom 24. Oktober 2017, wie es in der Kostennote aufgeführt wird, ist beim Gericht nicht eingegangen (0,33 Stunden)
· Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 10,73 Stunden (6,31 Stunden bis 31. Dezember 2017 und 4,42 Stunden ab 1. Januar 2018). Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2'682.50 (1'577.50 + 1'105.00).
Was die Auslagen über insgesamt CHF 87.50 betrifft, so sind die 41 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Gänzlich zu streichen ist das Porto von CHF 5.30 für das Schreiben vom 24. Oktober 2017, das sich nicht in den Akten befindet. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 61.70 (CHF 44.10 bis 31. Dezember 2017 und CHF 17.60. ab 1. Januar 2018). Einschliesslich CHF 216.20 Mehrwertsteuer (8 % / CHF 129.75 bis 31. Dezember 2017 resp. 7,7 % / CHF 86.45 ab 1. Januar 2018) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 2'960.40.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'960.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann