Urteil vom 28. August 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 30. November 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1959, meldete sich am 12. Oktober 2010 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3). Bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25. Mai 2010 aufgrund einer Krebserkrankung hatte er zu 100 % als Call-Center-Agent gearbeitet (IV-Nr. 14).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte diverse medizinische Abklärungen. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle B.___ am 15. April 2013 psychiatrisch und onkologisch begutachten (Gutachten vom 7. Mai 2013, IV-Nr. 57.1).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (IV-Nr. 78) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Rente zu, und zwar vom 1. Mai bis 30. September 2011 eine ganze sowie vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2013 eine halbe Rente. Ab dem 1. Oktober 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch.
2.
2.1 Am 6. Juni 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 84). Er gab an, seit dem 1. Januar 2014 bis auf weiteres arbeitsunfähig zu sein. Er habe eine starke chronische Neurodermitis sowie eine Fibromyalgie und sei dadurch psychisch belastet.
2.2 Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 (IV-Nr. 90) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt habe. In der Folge reichte dieser verschiedene Arztzeugnisse ein und machte geltend, es seien neue Diagnosen im rheumatologischen und psychiatrischen Bereich hinzugekommen (IV-Nr. 93).
2.3 Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin diverse Arztberichte ein und liess den Beschwerdeführer durch die Begutachtungsstelle C.___ begutachten. Das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Onkologie) wurde am 7. April 2016 erstattet (IV-Nr. 115.1).
3. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 125, 130 und 133) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Rente mit Verfügung vom 30. November 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) ab.
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahme der IV zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit zusätzliche medizinische Abklärungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.
Unter Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (A.S. 17) unter Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 15. März 2017 (A.S. 19 f.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die ausführlichen medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Rentenverfügung vom 7. Juli 2014 nicht relevant verändert habe. Es liege keine Diagnose vor, welche eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter in einem Vollpensum zumutbar sei. Damit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Bei einer allfälligen Stellensuche sei er nicht auf IV-spezifische Unterstützung angewiesen.
Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) halte in seiner Stellungnahme klar fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit heute gleich zu beurteilen sei wie im Jahr 2013. Dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert habe, werde auch im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ festgehalten. Der RAD erläutere eingehend, weshalb das Gutachten – bis auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – nachvollziehbar und schlüssig sei. Ein unveränderter Gesundheitszustand könne rechtsprechungsgemäss nicht zu einer veränderten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2017 (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, es seien eindeutige Hinweise vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 7. Juli 2014 verändert habe. Während im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 noch berichtet worden sei, dass der Beschwerdeführer Musik spiele, sich mit Bekannten treffe und keine Ängste vor einem Rezidiv seiner Krebskrankheit habe, werde im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 7. April 2016 festgehalten, dass gerade diese Ängste vor einer erneuten Erkrankung verdrängt und in der Form von Schmerzen ausgedrückt würden. Weiter werde darin die Beziehung zur Mutter als stabilisierend beschrieben. Nach deren Tod sei genau dieses Gleichgewicht nicht mehr vorhanden. Zudem sei eindeutig ein vermehrter sozialer Rückzug feststellbar. Der Beschwerdeführer pflege keine Kontakte und keine Hobbies mehr. In diesem Sinne habe sich die leichte Depression, die bereits nach der krebsbedingten Operation festgestellt worden sei, weiter verschlechtert. Eine Verschlechterung habe also doch stattgefunden und eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von zumindest 10 % sei nachvollziehbar. Onkologisch würden die Gutachter dem Beschwerdeführer zudem eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Diese sei mit der therapieassoziierten Neuropathie in Zusammenhang zu setzen. Nicht nur diese, sondern auch die vom Beschwerdeführer festgestellte anhaltende Müdigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien in Verbindung mit der onkologischen Krankheit nachvollziehbar. Schliesslich habe sich auch die dermatologische Krankheit des Beschwerdeführers verschlechtert. Der Aufwand an Körperpflege habe zugenommen und beschränke ihn zusätzlich. Wie im Gutachten dargelegt, sei die Verschlechterung in Zusammenhang mit der Verdrängung des Krebsleidens zu sehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei die im Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 35 % mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zudem sei bei der Berechnung einer allfälligen Rente ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch angeschlagen, 58-jährig und seit mehreren Jahren nicht mehr beruflich tätig. Diese Kriterien würden klar für einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % sprechen.
Es sei auch nicht korrekt, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, es seien keine beruflichen Massnahmen notwendig, sei es doch dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren aus eigener Kraft nicht möglich gewesen, einer existenzsichernden Tätigkeit nachzugehen. Auch bei Vorliegen einer restlichen Erwerbsfähigkeit wäre die Zusprache beruflicher Massnahmen erforderlich, damit der Beschwerdeführer nach langer Zeit und aufgrund der progredienten Depression eine zumutbare Tätigkeit finden würde. Schliesslich verletze die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht, wenn sie pauschal die im Gutachten klar und verständlich dargelegte Arbeitsunfähigkeit nur mit Hinweis nicht berücksichtige, diese sei nicht nachvollziehbar.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtss.ze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 84 S. 5 Ziff. 5.5), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2015 vorliegen (vgl. E. II. 3.2 nachfolgend). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 6. Juni 2015 [IV-Nr. 84]), was hier im Dezember 2015 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Dezember 2015 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2015 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.2 Nach der seit 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.4 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 70). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin verneinte Leistungsanspruch wird durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 7. Juli 2014 (IV-Nr. 78) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom 30. November 2016 (A.S. 1 ff.) bestanden hat, beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2 Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 7. Juli 2014 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 57.1) ab. Der Beweiswert dieser Einschätzungen ist unbestritten und die damalige Zusprechung einer befristeten Rente unangefochten geblieben. Für die Darlegung des damaligen medizinischen Sachverhalts kann auf das erwähnte Gutachten abgestellt werden.
Im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ wurde in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) festgehalten. Der Beschwerdeführer leide nicht an Schlafstörungen oder morgendlichen Antriebsstörungen. Die Stimmung sei aber herabgesetzt und gelegentlich leicht depressiv. Es zeige sich auch ein gewisser sozialer Rückzug, der Beschwerdeführer sei lust- und freudlos. Die affektive Modulationsfähigkeit sei aber nicht eingeschränkt.
Als onkologische Diagnose wurde festgehalten:
13.06.2010: Mediastinale Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms bei unbekanntem Primärtumor (ICD-10 C76.1),
- mediastinale Lymphknotendissektion und Resektion des linken Lungenoberlappens am 09.07.2010 ohne Tumornachweis,
- postoperativ Rekurrensparese links,
- Zustand nach adjuvanter Chemotherapie mit vier Zyklen mit Cisplatin und Vinorelbine vom 13.09.2010 bis 07.11.2011.
In der Beurteilung gingen die Gutachter davon aus, beim Beschwerdeführer sei im Rahmen einer entzündlichen Krankheitssymptomatik im Juli 2010 die Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms im Mediastinum diagnostiziert worden. Die bei der nachfolgenden Operation erhobenen histologischen Befunde liessen vermuten, dass mit der thoraskopischen Entfernung des Lymphknotens der Tumor ganz entfernt worden sei. Weitere Untersuchungen zur Entdeckung eines Primärtumors seien nicht ergiebig gewesen. Konsequenterweise habe man nach der Operation eine adjuvante Chemotherapie durchgeführt. Trotz dieser lege artis durchgeführten Therapien bestehe bei dieser Situation eine relativ hohe Rezidiv- bzw. Metastasierungswahrscheinlichkeit. Die postoperativ aufgefallene Rekurrensparese sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge der mediastinalen Lymphknotendissektion, bei der es zu einer Verletzung des Nervus recurrens gekommen sein müsse. Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter eines Call-Centers nicht mehr weiterführen könne. Der jetzige anhaltende Zustand einer verminderten Leistungsfähigkeit und anhaltenden Müdigkeit sei durch die chirurgischen Eingriffe und die darauffolgende Chemotherapie nicht mehr erklärbar. Auch die letzten Labordaten würden dies nicht vollständig erklären. Es sei unklar, ob die entzündliche Symptomatik zu Beginn der Erkrankung tatsächlich in einem Zusammenhang mit der Tumordiagnose stehe oder ob sich hier um eine Koinzidenz handle. Für einen Zusammenhang spreche, dass die Symptomatik nach der Entfernung des tumorbefallenen Lymphknotens wieder verschwunden sei. Die letzte CT-Untersuchung habe keine Hinweise auf wieder aufgetretene Tumormanifestationen gezeigt.
Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in einem Call-Center bestehe aufgrund der Rekurrensparese nicht mehr. Die Ursache der eingeschränkten Leistungsfähigkeit, die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellt werde, sei aufgrund der vorliegenden Befunde nicht eindeutig zu erklären. Es sei aber auch unklar, warum trotz normaler Nahrungsaufnahme keine Normalisierung des Körpergewichts zu erzielen sei. Die vom Hausarzt im Bericht vom 17. September 2012 angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2010 bis 30. Juni 2011 und von 50 % ab dem 1. Juli 2011 könne nachvollzogen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass eine postoperative, protrahiert verminderte Belastbarkeit in der Regel ein Jahr später remittiert sei. Bei möglicher prolongierter Situation bestätige man spätestens zwei Jahre nach dem Erstereignis, also im Juli 2013, aus onkologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Bis dahin könne der hausärztlichen Einschätzung gefolgt werden. Die leichte depressive Episode schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Die Prognose sei weiterhin unsicher, verbessere sich aber mit zunehmendem Abstand vom Erstereignis.
5.3 Folgender medizinischer Sachverhalt zeigte sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2016:
5.3.1 Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juli 2015 (IV-Nr. 93 S. 2 f.) habe ihn der Beschwerdeführer am 27. März 2015 erstmals aufgesucht. Die Stimmveränderung habe bei ihm eine Persönlichkeitsveränderung bewirkt. Die Neurodermitis und die Fibromyalgie hätten eine leichte Depression zur Folge. Es bestehe seit dem 14. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 %.
5.3.2 Dem Arztbericht des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. E.___, vom 27. August 2015 (IV-Nr. 96) lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen:
- Verdacht auf polymyalgische Beschwerden
- initial entzündliche Fussbeschwerden
- CCP-Antikörper, ANA, ANCA, HLA B27 negativ
- negatives Tuberkulosescreening (Quantiferontest 1/14)
- assoziierte unspezifische fibromylagische Schmerzkrankheit
- Adenocarcinom mit unklarem Primärtumor
- generalisierte Lymphadenopathie CT 6/10
- Status nach Lymphknotenbiopsie und Resektion des linken Lungenoberlappens (kein Primärtumornachweis)
- Status nach adjuvanter Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbine 9/10 bis 1/11
- Atopische Dermatitis, Diagnose 6/10, exazerbiert 3/13
- Choleocyxtolithiasis
- Osteomalzie 11/13
- Osteopenie, Dexa 8/15
Der Gesundheitszustand sei stationär, berufliche Massnahmen angezeigt. Der Beschwerdeführer leide unter vor allem polyneuropathisch wirkenden Fussbeschwerden beidseits. Es liege eine deutliche Osteopenie vor, aber zum jetzigen Zeitpunkt keine Indikation für eine Bisphosphonatbehandlung. Auch ein signifikanter Entzündungszustand lasse sich zurzeit nicht nachweisen. Die Schmerzen würden deshalb als unspezifisch fibromyalgisch interpretiert. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, sei durch die Beschwerdegegnerin abzuklären. Andere Tätigkeiten seien aus rheumatologischer Sicht zumutbar, so leichte Tätigkeiten, die Sprachkenntnisse notwendig machten.
5.3.3 In einem weiteren Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2015 (IV-Nr. 98), werden eine ausgeprägte Psychasthenie (mit Depressivität), mitverursacht durch eine chronische Neurodermitis, und ein chronisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie diagnostiziert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 80 % seit dem 14. September 2013 bis auf weiteres. Mittels Therapiemassnahmen bestehe die Aussicht, die Gesundheit wiederherzustellen. Allein durch die Anforderungen des persönlichen Alltags würden 80 % der Ressourcen des Beschwerdeführers aufgebraucht, insbesondere durch Hautpflege und Ruhezeiten. Auch eine Verweistätigkeit sei nicht zumutbar.
5.3.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers., Dr. med. F.___, hält in seinem Arztbericht vom 21. September 2015 (IV-Nr. 102) folgende Diagnosen fest:
- ausgeprägte Psychasthenie
- atopische Dermatitis
- Adenokarzinom mit unklarem Primärtumor bei Status nach Resektion des linken Lungenoberlappens, ohne derzeitige klinische Manifestation
- Verdacht auf polymyalgische Beschwerden, Fibromyalgie
- deutliche Osteopenie
Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert.
5.3.5 Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 7. April 2016 polydisziplinär begutachtet (IV-Nr. 115.1): Das Gutachten wurde von folgenden Fachpersonen erstellt:
- Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
- Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
- Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie,
- Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie.
5.3.5.1 Dr. med. G.___ hält im Bereich Allgemeine Innere Medizin fest, der Beschwerdeführer beklage subjektiv dauernde Schmerzen von Höhe Schultern bis in beide Füsse reichend (IV-Nr. 115.1 S. 22 f.). Häufig leide er auch an muskulären Verspannungen im ganzen Körper. Er fühle ein dauerndes Unbehagen, könne nicht schwer heben, da er zunehmende Schmerzen im ganzen Körper verspüre. Die Neurodermitis belaste ihn sehr, er benötige einen grossen Zeitaufwand um den Körper täglich zweimal einzucremen. Er fühle sich depressiv und die Konzentrationsfähigkeit habe deutlich abgenommen. All diese Beschwerden zusammen seien zu viel für ihn, aber er würde gerne noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen. Er könne aber deutlich weniger als 50 % arbeitstätig sein. Seinen Tagesablauf schildere er so, dass er um ca. 10.00 bis 11.00 Uhr am Morgen aufstehe, eine Kleinigkeit esse, sich nachher wasche und seine Haut pflege (IV-Nr. 115.1 S. 21). Dies sei aufwändig. Danach verrichte er die Haushaltarbeiten. Um circa 14.00 Uhr gehe er aus dem Haus und kaufe häufig ein, danach gehe er zu seiner Mutter, welche ebenfalls in Grenchen wohne. Sie beide kochten zusammen und würden dann zwischen 15.00 und 17.00 Uhr das Mittagessen einnehmen. Er bleibe danach noch bei seiner Mutter und sehe mit ihr fern. Um circa 19.00 Uhr gehe er nach Hause, danach nehme er ein Öl-Bad und creme sich erneut ein. Danach lese er oder benütze das Internet, circa um 21.00 Uhr gehe er zu Bett
5.3.5.2 Der rheumatologische Gutachter erklärt, der Beschwerdeführer habe sich dahingehend geäussert, dass seit der durchgeführten Chemotherapie seine Füsse wie dumpf geworden seien, er habe ein «Gramseln» verspürt und ein Unbehagen (IV-Nr. 115.1 S. 24 f.). Beim Gehen seien sie wie taub gewesen. Im weiteren Verlauf habe sich dieses Unbehagen über den ganzen Körper ausgebreitet, sei jedoch immer noch betont an den Füssen vorhanden. Wenn er im Bett liege, speziell wenn er noch eine warme Bettflasche unter der Decke habe oder in der Badewanne sei, sei es ihm am wohlsten. Da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt während der Anamnese nie von Schmerzen gesprochen habe, sei entsprechend nachgefragt worden. Dieser habe gesagt, es handle sich eher um die beschrieben unangenehmen Gefühlsstörungen, nicht um eigentliche Schmerzen. Die Situation sei nun seit etwa fünf Jahren praktisch unverändert geblieben.
Folgende Befunde werden erhoben: Trockene Haut, Senso-Motorik an den Armen und Beinen seitengleich und ohne Ausfälle (Berührungssensibilität). Vibrationssinn im Bereich der Zehen und der Sprunggelenke beidseits aufgehoben, über der Patella beidseits deutlich abgeschwächt. Freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne Schmerzprovokation. Kein paravertebraler Muskelhartspann und keine Tonuserhöhung cervical beidseits. Schultergürtel beidseits verspannt ohne lokale Druckdolenz. Schulterhochstand rechts um 2 cm. Rechtskonvexe Thorakalskoliose mit Rippenbuckel beim Vornüberneigen. Lateralflexion der BWS beidseits und Reklination thorakal um 1/3 eingeschränkt, ebenfalls lumbal, jeweils ohne Schmerzprovokation. Beckentiefstand nach links um 1,5 cm. Kein paravertebraler Muskelhartspann thorakal und lumbal beidseits. Kein segmentaler Befund an der BWS und LWS. Keine Druckdolenzen über dem medialen Beckenkamm beidseits. Keine Fibromyalgie-Druckpunkte positiv. Passiv und aktiv freie Beweglichkeit der Schultergelenke. Ossäres Extensionsdefizit an beiden Ellbogen. Grosszehengrundgelenk rechts mehr als links etwas verdickt und in der Beweglichkeit reduziert. Status nach Amputation der Zehe IV beidseits. Hallux valgus beginnend beidseits. Leichter Knicksenkfuss links.
5.3.5.3 In onkologischer Hinsicht hält der entsprechende Fachspezialist fest, der Beschwerdeführer habe dargelegt, seit Abschluss der Chemotherapie unter ausgeprägter Müdigkeit und Belastungsintoleranz sowie Kribbelparästhesien im Bereich der Füsse (zum Teil bis in die Beine ziehend) und weniger in den Fingerspitzen sowie ein ausgeprägtes Kältegefühl am gesamten Körper zu leiden (IV-Nr. 115.1 S. 29 f.). Im Rahmen der Befunderhebung wird eine ausgeprägte schuppende Hautveränderung festgehalten, eine rechts-konvexe Skoliose, keine palpable Lymphadenopathie oder Organomegalie sowie reizlose Narben der stattgehabten Thorax-Operation im Jahre 2010.
5.3.5.4 Dr. med. H.___ erläutert als psychiatrischer Gutachter, der Beschwerdeführer berichte an neurotischen Brückensymptomen lediglich über das sporadische Auftreten von Alpträumen (IV-Nr. 115.1 S. 32 ff.). In der Schule habe er sehr gute Kontakte zu den Kameraden gehabt. Die Lehre als kaufmännischer Angestellter habe er anschliessend ohne Probleme absolviert. Er habe verschiedene Beziehungen zu Frauen gehabt. Seit seiner Operation wegen seines festgestellten Tumors sei er aber alleine. Seine Erfahrung sei gewesen, dass dann, wenn man ernsthaft krank sei, man alleingelassen werde. Bezüglich seiner Zukunft befragt habe der Beschwerdeführer geäussert, darauf zu hoffen, dass seine Leiden von der IV anerkannt würden.
Der Gutachter erhebt die folgenden Befunde: Gezielt nach weiteren charakteristisch psychovegetativen und psychosomatischen Symptomen exploriert, seien solche nicht in Erfahrung zu bringen. Zum affektiven Befinden befragt meine der Beschwerdeführer, sich depressiv und nervös zu fühlen, überfordert und ausgebrannt, er sei rasch erschöpfbar und müde und müsse viel schlafen, brauche viel Zeit für die Pflege seiner Haut, leide unter seinen Fibromyalgie-Schmerzen und benötige viel Schlaf. An laviert-depressiven Symptomen berichte er, dass er mit einer Bettflasche gut schlafen könne, ohne allerdings nicht. Er habe sich sozial eher zurückgezogen seit der Operation. Kontakt habe er aber regelmässig mit seiner Mutter, die er täglich sehe. Sein früheres Hobby, das Spielen klassischer Musik mit Geige und Klavier, habe er seit etwa drei Jahren aufgegeben. Er habe kein weiteres Hobby mehr. Hinweise auf Phasen der Stimmung oder Abhängigkeiten derselben von Tages- oder Jahreszeit fänden sich nicht, ebenso wenig Hinweise auf eine hereditäre Belastung mit Depressionen. Objektiv sei der Beschwerdeführer in seiner Affektivität in Zusammenhang mit der Berichterstattung über seine körperlichen Beschwerden leicht bedrückt, ernsthaft und klagsam. Beim Berichten über andere Themen, insbesondere über seine Lebensgeschichte, sei er aber euton in seiner Stimmung, diese sei dem Gesprächsstoff adäquat und moduliert, er könne lächeln und durchaus auch laut lachen. Dabei sei allerdings bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Probleme im Zusammenhang mit dem aufgetretenen Befall von Lymphknoten mit Tumorzellen offensichtlich eine depressive und ängstliche Seite verdränge. Bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit klage er über keinerlei Einschränkungen, sein Gedächtnis sei zwar nicht mehr so gut wie früher. Er könne sich aber gut konzentrieren und auch alles Notwendige behalten. Im klinisch-psychiatrischen Status und in der Anamnese bestünden keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer organisch-bedingten kognitiven Leistungseinbusse oder einer organischen Persönlichkeitsstörung. Die formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch sowie ohne Hinweise auf eine Psychose oder eine Konfabulation. Beim inhaltlichen Denken liessen sich keine Ich- oder Wahrnehmungsstörungen finden. Mögliche hypochondrische Ängste würden ganz bewusst verdrängt.
5.3.5.5 Zusammenfassend werden im Gutachten folgende Diagnosen erhoben (IV-Nr. 115.1 S. 40):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- mediastinale Lymphknotenmetastase eines Adenokarzinoms bei unbekanntem Primärtumor 13.06.2010
- mediastinale Lymphknotendissektion und Resektion des linken Lungenoberlappens ohne Tumornachweis, postoperative Rekurrensparese links mit Stimmbandparese 09.07.2010
- 4-Zyklen adjuvant-intendierte Chemotherapie mit Cisplatin 50 mg/m2 Tag 1 und 8, Vinorelbine 30 mg/m2 Tag 1,8. 15 und 22 vom 13.09.2010 - 07.01.2011
- CT-Thorax/Abdomen (Spital Zentrum Biel): kein Hinweis auf Tumormanifestation 04.10.2012
- periphere Neuropathie (Nebenwirkung Chemotherapie)
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- atopische Dermatitis mit ausgeprägter Xerosis cutis mit Lichenifikation und Exkoriationen
- regelmässiger Nikotinkonsum
- rechtskonvexe Thorakalskoliose
- leichtgradige muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius)
- leichter Knicksenkfuss links
- beginnender Hallux valgus
- klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose rechts mehr als links
- Status nach Amputation der Zehe IV beidseits (wegen Digitus superductus IV über III beidseits), laut Akten Verdacht auf polymyalgische Beschwerden
- Neurasthenie
6. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren ablehnenden Entscheid in Bezug auf die Diagnostik im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 7. April 2016. Sie hat den Beschwerdeführer in insgesamt vier Disziplinen begutachten lassen. Das Gutachten erweist sich als vollständig. Es beruht auf umfassender Aktenkenntnis und –analyse und wurde von auf den entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachpersonen erstellt. In dieser Hinsicht genügt es den Anforderungen an ein verwertbares Gerichtsgutachten. Sodann sind die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachterinnen und Teilgutachtern getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dem in seiner Beschwerdeschrift auch nichts entgegenzuhalten. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten und ist als gegeben zu erachten.
Der rheumatologische Gutachter gelangt zur schlüssigen Beurteilung, dass im Gegensatz zu Berichten von behandelnden Ärzten, in welchen ein polymyalgisches Beschwerdebild postuliert und auch fibromyalgieforme Beschwerden erwähnt würden, in der aktuellen rheumatologischen Untersuchung sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte schmerzfrei gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe auch spontan über keine Schmerzen am Bewegungsapparat gesprochen, sondern unangenehme Gefühlsstörungen mit Beginn nach der Chemotherapie im Bereich der Füsse und Ausdehnung nach proximal, jedoch weiterhin am stärksten distal betont, erwähnt. Daraus wird der nachvollziehbare Schluss gezogen, dass eine Fibromyalgie nicht zu diagnostizieren ist. Als mögliches klinisches Korrelat findet sich gemäss Gutachter entsprechend einer Neuropathie ein aufgehobener Vibrationssinn an den Füssen. Auch der Achillessehnenreflex sei beidseits aufgehoben bei sonst gut auslösbaren Reflexen. Aktuell bestehe kein relevantes rheumatologisches Krankheitsbild, das eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Die entgegenstehenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind unter dem Lichte der Tatsache zu betrachten, dass solche im Zweifelsfalle eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Der rheumatologische Gutachter würdigt die übrigen vorhandenen Arztberichte ebenfalls, wobei richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass auch der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. E.___, negative Resultate bezüglich der Rheumaserologie erwähnt und bei der Anamnese anmerkt, dass keine signifikanten Schmerzexazerbationen aufgetreten seien. Ebenfalls wird erwähnt, dass auch durch Dr. med. E.___ aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die einzige Differenz besteht darin, dass im Gutachten keine Fibromyalgie diagnostiziert wird, was unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen der Anamnese- und Befunderhebung keine Anzeichen einer solchen erkannt werden konnten (so zum Beispiel insbesondere auch keine Fibromyalgie-Druckpunkte positiv waren), korrekt erscheint. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im rheumatologischen Fachgebiet auch nicht über eine eigentliche Schmerzproblematik klagt. Folglich kann aus rheumatologischer Sicht keine Diagnose mit negativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, womit gegenüber dem Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegeben ist.
In der onkologischen Beurteilung kommt Dr. med. J.___ zum Schluss, von Seiten des im Jahre 2010 diagnostizierten mediastinalen Adenokarzinoms, welches im Rahmen einer kurativ-intendierten, multimodalen Therapie (bestehend aus einer mediastinalen Lymphadenektomie und linksseitigen Lungenoberlappenresektion mit anschliessender adjuvanter kombinierter Chemotherapie mit Cisplatin und Vinorelbine bis zum Januar 2011) behandelt worden sei, sei der Beschwerdeführer in kompletter Remission. Trotzdem beklage dieser seit Abschluss der Chemotherapie bis zum heutigen Tage erhebliche Müdigkeit sowie Abgeschlagenheit, Kribbelparästhesien im Bereich der Füsse und weniger Fingerspitzen sowie ein Kältegefühl am gesamten Körper, sodass er beim Schlafengehen auf eine Wärmeflasche angewiesen sei. Des Weiteren beklage er sich über Veränderungen seiner Stimme, welche postoperativ im Rahmen einer iatrogenen Rekurrensparese aufgetreten seien. Letzteres sei sicherlich als Folge der mediastinalen Lymphknotendissektion, bei der es offensichtlich zu einer Verletzung des Nervus Recurrens gekommen sein müsse, zu interpretieren. Dies habe auch zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als mehrsprachiger Mitarbeiter eines Call-Centers nicht mehr habe ausführen können. Von dieser Recurrensparese habe er sich praktisch vollständig erholt, im täglichen Umgang bestünden keinerlei Behinderung mehr durch diese Verletzung. Der Beschwerdeführer selbst glaube, dass seine Stimme noch etwas höher sei als vorher. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem Call-Center auf Grund der Stimmprobleme könne aber nicht mehr postuliert werden. Die jetzige anhaltende Hypästhesie der Fusssohlen und Fingerspitzen lasse sich als persistierende periphere Neuropathie / Neurotoxizität bei stattgehabter Chemotherapie mit Cisplatin ebenfalls als therapieassoziiert bzw. therapiebedingt interpretieren. Die anhaltende Müdigkeit und eingeschränkte Leistungsfähigkeit liessen sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings weniger durch die chirurgischen Eingriffe im Jahre 2010 und darauffolgende Chemotherapie erklären. Aus onkologischer Sicht sei die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht konklusiv nachvollziehbar. Auch diese Einschätzung ist begründet und sie deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung, die von der Begutachtungsstelle B.___ bereits am 7. Mai 2013 abgegeben worden war. Insofern ist auch hier keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Neu wird indessen im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine periphere Neuropathie genannt. Der onkologische Gutachter erklärt die anhaltende Hypästhesie der Fusssohlen und Fingerspitzen mit einer persistierenden peripheren Neuropathie / Neurotoxizität als Folge der durchgeführten Chemotherapie. Im Rahmen der Erstbegutachtung bei der Begutachtungsstelle B.___ waren durch den Beschwerdeführer noch keine Kribbelparästhesien geschildert worden. Im Gegensatz dazu erklärte er aber anlässlich der aktuellen Begutachtung, nach Abschluss der Chemotherapie im Januar 2011 seien seine Füsse wie dumpf geworden und er habe ein «Gramseln» sowie Unbehagen verspürt (IV-Nr. 115.1 S. 24 und 29 f.). Als er im Jahr 2013 durch die Begutachtungsstelle B.___ untersucht worden war, waren diese Kribbelparästhesien aber offensichtlich kein Thema. Obwohl sie auch damals seit über zwei Jahren vorgelegen haben sollen, wurden sie vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Im aktuellen Gutachten wird festgehalten, die aktuell feststellbaren Zytostatika-Nebenwirkungen seien damals offenbar weniger ausgeprägt gewesen. Faktisch haben aber diese Nebenwirkungen gemäss Angaben des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverfügung bestanden, insofern liegt auch hier keine Veränderung des gesundheitlichen Zustands vor. Im Gegensatz zur Einschätzung der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 wird im aktuellen Gutachten nun aber wegen der peripheren Neuropathie von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 15 % ausgegangen. Insofern wird der gleiche Sachverhalt anders bewertet. Die Begutachtungsstelle B.___ war im Mai 2013 zum Schluss gekommen, dass sich ab Juli 2013 aufgrund der Krebserkrankung und deren Folgen keine Einschränkung Arbeitsunfähigkeit mehr rechtfertige. Eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ist indessen unbeachtlich. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die von Dr. med. H.___ vorgenommene psychiatrische Beurteilung äussert sich zunächst über einen nicht ganz durchschnittlichen Werdegang des Beschwerdeführers, der ohne Vater aufgewachsen ist. Offenbar hat er aber diese nicht ganz einfache Situation gut kompensieren können. Diese Einschätzung ist korrekt, lassen sich doch in der Biographie keine Hinweise auf frühe, relevante Probleme finden. Der schulische und berufliche Werdegang ist unauffällig. Zweifellos seien dann nach gutachterlicher Auffassung das Auftreten eines malignen Tumors und die folgende Operation, insbesondere auch die konsekutive Verletzung des Stimmbandes, für den Beschwerdeführer eine traumatisierende Erfahrung gewesen, die er heute zu verdrängen versuche. Hieraus schliesst der Gutachter nachvollziehbar begründet, dass dieser mindestens einen Teil seiner Ängste in Zusammenhang mit der Krebserkrankung verdrängt und dafür in psychosomatischen Symptomen, wie in den genannten Fibromyalgie-Beschwerden, ausdrückt. Seine Sorge um seine Gesundheit hat sich auf die Ebene der Dermatitis verschoben, indem er während mehreren Stunden pro Tag seine Haut pflegt. Weiter schätzt der Gutachter die angegebene rasche Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis als eine gewisse ängstliche und hypochondrische Verarbeitung des Tumorproblems ein, was einleuchtend erscheint. In diesem Sinne diagnostiziert er eine Neurasthenie, wobei er sich auch über die in BGE 141 V 281 festgehaltenen Indikatoren in Zusammenhang mit der Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Störungen bzw. pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (sog. Päusbonog) äussert. Die Neurasthenie gehört ebenfalls zu diesen Beschwerdebildern (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3). In Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung sind bezüglich individueller Belastungsfaktoren und Ressourcen keine spezifischen sozialen Faktoren ersichtlich, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Zu allfälligen relevanten Persönlichkeitsfaktoren fügt der Gutachter an, dass der Beschwerdeführer trotz speziellen Voraussetzungen in Kindheit und Jugend (Aufwachsen praktisch alleine mit der Mutter) bis zum Auftreten seines Krebsleidens offensichtlich immer in einem Gleichgewicht war. Komorbiditäten werden keine erwähnt. Was die Konsistenz anbelangt, so wird schlüssig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar über Depressionen berichte, diese allerdings aufgrund der guten affektiven Modulation und sehr lebhaften Berichterstattung sowie einem guten affektiven Kontakt als akzentuiert dargestellt beurteilt werden müssten. Anlässlich der Untersuchung war kein grosser Leidensdruck auf psychischer Ebene zu erkennen. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal monatlich die psychotherapeutische Behandlung aufsucht. Schliesslich äussert sich der Gutachter dahingehend, dass eine weitere psychiatrische Betreuung dazu dienen könnte, das Verdrängungsverhalten zu besprechen und die Ängste zu bearbeiten. In diesem Sinne kann auch nicht von einer Therapieresistenz gesprochen werden. Der leichte Schweregrad der diagnostizierten Neurasthenie ergibt sich schon daraus, dass die Diagnose unter denjenigen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird. Auch gemessen an den erhobenen Befunden ist von einem leichten Schweregrad auszugehen. Betrachtet man den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung geschilderten Tagesablauf, lassen sich zwar keine ausgiebigen Aktivitäten erkennen, von einem ausgeprägten sozialen Rückzug kann aber noch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer verrichtet seinen Haushalt eigenständig, besucht täglich seine Mutter und geht mit dieser auch einkaufen. Bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung präsentierte sich der Tagesablauf gleichermassen. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich die Neurasthenie auf die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auswirkt, dies entgegen der in der zusammenfassenden Beurteilung getroffenen Einschätzung, dass aus psychiatrischen Gründen von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Dies steht einerseits im Widerspruch dazu, dass die Neurasthenie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit angegeben und die konkrete Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe, verneint wird. Andererseits führt auch die Indikatorenprüfung zum Ergebnis, dass eine invalidisierende Wirkung nicht gegeben ist. Wenn die Gutachter davon auszugehen, dass die psychische Beeinträchtigung eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, obwohl sich der Zustand gegenüber der erstmaligen Rentenprüfung nicht verändert hat, so liegt hierin eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
Schliesslich ist auch in der atopischen Dermatitis keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu sehen. Diese wurde im Zeitpunkt der erstmaligen Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Mai 2013 bereits erwähnt (IV-Nr. 57.1 S. 12). Sie wirkte sich jedoch bereits damals nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Rahmen des Einwandverfahrens bezüglich der erstmaligen Rentenverfügung wurde durch die Beschwerdegegnerin beim [...] ein Arztbericht eingeholt (IV-Nr. 68). Dieser datiert vom 28. Oktober 2013 und äussert sich über eine atopische Dermatitis. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % wurde darin lediglich für die Dauer eines stationären Aufenthalts in der dermatologischen Klinik attestiert. Ansonsten wurde angegeben, es bestehe aufgrund der dermatologischen Erkrankung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere lässt sich aus diesem Bericht auch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine derart zeitaufwändige Hautpflege vornehmen muss. Auch hier liegt keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor, und es ist auch zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass sich die atopische Dermatitis auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Demgegenüber statuieren die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung aufgrund des erhöhten Aufwandes zur Pflege der Haut eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 %, obwohl sie gleichzeitig festhalten, dass es wenig plausibel und nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer dafür vier Stunden pro Tag benötige. Auch hier liegt aber ein unveränderter Zustand vor, und bei der Beurteilung der Einschränkung handelt es sich wiederum um eine unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Juli 2014 nicht in relevantem Mass verändert hat, wie dies im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ auch explizit festgehalten wird. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Einschränkung von 30 - 35 %) ist als unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Leistungsanspruch verneint. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen abgesprochen. Der Beschwerdeführer lässt solche im Sinne eines Eventualantrags beantragen. Im Rahmen der ersten Rentenprüfung war der Beschwerdeführer in den Genuss von beruflichen Eingliederungsmassnahmen gekommen. Es hat sich in der Folge gezeigt, dass in der ursprünglichen Tätigkeit sowie einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls eine Stellenvermittlung bzw. Hilfe bei der Stellensuche. Ein Bewerbungscoaching hatte er bereits 2011 erhalten. Der Beschwerdeführer selber erachtet sich indessen als deutlich weniger als 50 % arbeitsfähig. Nachdem bereits im Gutachten vom 7. Mai 2013 festgestellt worden war, dass eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben ist, hat er keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, auch nicht im Teilzeitbereich. Mit Blick auf die subjektive Krankheitsüberzeugung erscheinen berufliche Massnahmen wenig erfolgversprechend. Es ist unter Berücksichtigung des nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitszustandes und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und langjährige Berufserfahrung verfügt, auch nicht ersichtlich, inwiefern er bei der Stellensuche auf Hilfe angewiesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat demnach auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.
9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_471/2017 vom 6. Oktober 2017 nicht ein.