Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 11.06.2019 VSBES.2017.198

11 juin 2019·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·9,700 mots·~49 min·3

Résumé

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Texte intégral

Urteil vom 11. Juni 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. Juni 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 15. Mai 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine psychische Krankheit («Zusammenbruch wegen Fehlplanung») zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 18. November 2013 (IV-Nr. 23 S. 5) wurden ein Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma Grad I am 12. Januar 2005, eine anamnestisch generalisierte Epilepsie ungeklärter Klassifikation sowie ein Verdacht auf eine Zwangsstörung diagnostiziert. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Jobcoaching und Arbeitsversuchen durch (IV-Nr. 26, 31, 47).

1.2     Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2015 (IV-Nr. 60) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 25. März 2015 Einwände erheben (IV-Nr. 65). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein bidiszplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-Nr. 88.1). Mit Stellungnahme vom 4. April 2017 (IV-Nr. 93) kam Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zum Schluss, das Gutachten sei nicht beweiswertig. Stattdessen sei auf den Bericht des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) abzustellen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 35, A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 15. August 2017 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 14. Juni 2017 der IV-Stelle Solothurn aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

2.    Es sei die IV-Stelle Solothurn anzuweisen, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

3.    Es seien dem Beschwerdeführer weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

4.    Eventualiter sei ein gerichtliches bidisziplinäres Gutachten einzuholen und dem Beschwerdeführer aufgrund eines korrekten Einkommensvergleichs eine Rentenleistung zuzusprechen.

5.    Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 (A.S. 19) auf Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

4.       Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (A.S. 22) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche Parteiverhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (A.S. 26 f.) weist der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts den Antrag auf eine Parteibefragung ab, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (A.S. 29) mitteilt, am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung werde nicht festgehalten.

5.       Mit Eingabe vom 26. März 2018 (A.S. 31) teilt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Annette Meyer Lopez, mit, dass sie den Beschwerdeführer per sofort nicht mehr vertrete.

6.       Mit Eingabe vom 28. März 2018 (A.S. 33) stellt der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren. Dieser Antrag wird mit Verfügung vom 16. April 2018 (A.S. 36 f.) abgewiesen.

7.       Mit Verfügung vom 8. August 2018 (A.S. 41 f.) wird bei Dr. med. F.___ sowie lic. phil. G.___, beide von der H.___ AG, ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten eingeholt. Das bidisziplinäre Gutachten ergeht am 16. Januar 2019 (A.S. 50 ff.).

8.       Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 (A.S. 121) teilt Rechtsanwalt Marko Mrljes mit, dass er den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertrete.

9.       Mit Stellungnahme vom 4. März 2019 (A.S. 125 ff.) stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1.    Es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10.     Mit den Verfügungen vom 8. März 2019 (A.S. 133 f. und 135 f.) veranlasst der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___ von der H.___ AG eine Ergänzung zum Gutachten vom 16. Januar 2019 und holt bei der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der I.___, Auskünfte ein.

11.     Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (A.S. 153 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei dem Beschwerdeführer bis zur abgeschlossenen Eingliederung in den ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen gemäss dem Gutachten vom 16. Januar 2019 zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

12.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.4     Einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

3.6     Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der RAD in seiner Stellungnahme vom 4. April 2017 zum Schluss gekommen, dass das von der C.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 10. November 2016 formal ungenügend sei und medizinisch nicht nachvollzogen werden könne. Anstelle von Nachfragen und Ergänzungen des Gutachtens oder Einholung eines neuen Gutachtens habe der RAD in seiner Empfehlung an die IV-Stelle zur Ablehnung sämtlicher Leistungsansprüche in der Folge jedoch einzig auf den knapp zwei Jahre alten kurzen Standortbericht des E.___ vom 31. Mai 2015 abgestellt. Damit finde die abweisende Verfügung der IV-Stelle nicht nur keine Grundlage in einem ordnungsgemäss erstellten Gutachten, es sei überdies auch der seither einhergegangen massiven Verschlechterung/Chronifizierung des Zustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2017 in keinerlei Hinsicht Rechnung getragen worden. Ausserdem scheine fraglich, inwiefern der Standortbericht des E.___ die intellektuellen Leistungsfähigkeiten besser bewerte, zumal dieser nirgends festhalte, wie die gestellten Diagnosen nun tatsächlich zur Leistungsfähigkeit stünden. Zudem gehe aus den Akten deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer an ausgeprägten Lernund Gedächtnisdefiziten, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (wie die Ablenkbarkeit) und Verlangsamung leide. Sodann seien ohne Rücksicht auf die vorab eingeholten medizinischen Berichte weitere Eingliederungsversuche abgelehnt worden, da der zuletzt angebotene Probeeinsatz bei der J.___ aus Sicht des K.___ und der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer als adäquat und zumutbar erachtet worden sei. Es sei erstellt, dass die erlassene Verfügung vom 14. Juni 2017 betreffend die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aktenlage erlassen worden sei, zumal der damalige Probeeinsatz bei der Firma J.___ vom Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen überhaupt nicht möglich und daher von Vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Diese Fehlinterpretation seitens der Beschwerdegegnerin und das ausser Acht lassen sämtlicher – und wohlgemerkt bekannter – medizinischer Anweisungen, dürfe nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, indem ihm in der Folge die ihm zustehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen verweigert würden. Aus diesem Grund seien unter Berücksichtigung der aufgeführten tatsächlichen Umstände erneute berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers aufzunehmen; dies parallel zur Einholung des neuen Gutachtens. Erkenntnisse daraus seien in das neu einzuholende bidisziplinäre Gutachten einfliessen zu lassen. Sollte das Gericht wider Erwarten die Meinung vertreten, dass es keiner beruflichen Eingliederungsmassnahmen bedürfe bzw. diese nicht wieder aufgenommen werden müssten, sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG aufgrund gescheiterten Eingliederungsversuchs eine entsprechende Rentenleistung zuzusprechen. Die Höhe der Rentenleistung sei demnach – nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens und unter Berücksichtigung sämtlicher entscheidrelevanter medizinischer Berichte – durch einen korrekten Einkommensvergleich zu errechnen. Dabei sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den Tabellenwert gemäss Art. 26 Abs.1 IVV abzustellen. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei – unter Berücksichtigung der medizinisch ausgewiesenen Beeinträchtigungen – ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 25 % vorzunehmen, sofern es überhaupt eine Restarbeitstähigkeit bzw. die Zumutbarkeit für einen Arbeitgeber im freien Markt gebe.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe einen sechsmonatigen Arbeitsversuch im L.___ [...] absolviert. Im weiteren Verlauf habe er sein Pensum von 50 auf 100 % steigern können. Er habe schliesslich während dieses Arbeitsversuches eine volle Arbeitsleistung erbringen können. Leider habe ihm der L.___ [...] aus wirtschaftlichen Gründen keine Festanstellung anbieten können. Im Anschluss habe er in der J.___ [...] zwei Schnuppertage als Autoaufbereiter absolviert. Das anschliessende Stellenangebot habe er jedoch abgelehnt, da ihm die angebotene Tätigkeit zu wenig anspruchsvoll gewesen sei. Diese Anstellung wäre für ihn adäquat und zumutbar gewesen. Aus diesem Grund seien die beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung nach angemessener Betreuungszeit und nach Rücksprache mit der K.___ schliesslich abgeschlossen worden. Seine letzte Tätigkeit als Sicherheitsagent bei der Firma M.___ in [...] habe er per 30. Juni 2013 gekündigt. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keine Lasten von über 20 kg heben dürfe, keinen Helm tragen könne und der Kontakt zu Reinigungsmittel und Staub nicht ideal sei. In einem geeigneten und angepassten Arbeitsumfeld sei er hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Es sei ihm somit möglich und zumutbar, ein Renten ausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Es bestehe keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, welche einen Rentenanspruch begründen würde. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit werde auf den Bericht von Herrn Prof. Dr. N.___ und Herrn Prof. Dr. O.___ des E.___ vom 31. Mai 2015 abgestellt. Dieser Bericht sei gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. April 2017 medizinisch überzeugend und nachvollziehbar. Wie die Herren Professoren im Bericht darlegten, entsprächen die neurokognitven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seiner schulischen und beruflichen Anamnese und dürften eine andere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit kaum zulassen. Die vom Beschwerdeführer schon früher ausgeführten, beruflichen Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft sollten aber weiterhin möglich sein, wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu betrachten seien. Damit erscheine die Situation als genügend abgeklärt. Soweit weitere Massnahmen zur beruflichen Integration verlangt würden, sei darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitliche Einschränkung vorliege, welche ihn bei der Ausübung beruflicher Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft in einem anspruchsrelevanten Mass behindern würde.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht von Dr. med. P.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Q.___, vom 25. Juli 2013 (IV-Nr. 23 S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Anamnestisch generalisierte Epilepsie

·         Ungeklärte Klassifikation, DD wahrscheinlich symptomatisch, DD idiopathisch

·         Semiologie: Whs. primär generalisierte tonisch-klonische epileptische Anfälle

·         anfallsfrei seit Jahren

·         EEG ohne pathologischen Befund

2.    St. n. leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 am 12. Januar 2005

·         RQW fronto-temporae

·         Kontusion thorakolumbaler Übergang

·         MRI Schädel 24. Juli 2013: ohne pathologischen Befund

3.    Vd. a. Zwangsstörung

4.    Commotio cerebri 2001

Der Beschwerdeführer berichte über Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit, welche akzentuiert seit November letzten Jahres bestünden, damals habe er einen physischen und psychischen Zusammenbruch gehabt, sich hiervon weitgehend erholt, jedoch habe er intermittierende Konzentrationsschwierigkeiten. Eine neuropsychologische Abklärung habe bisher nicht stattgefunden. Psychisch beschreibe er sich als eher herabgestimmt und berichte über gewisse Zwangshandlungen. Der 30-jährige Beschwerdeführer leide seit der Jugend an einer aktenanamnestisch komplex fokalen sekundär generalisierten Epilepsie, welche unter der aktuellen Behandlung von Valproat eine Anfallsfreiheit zeige. Hinsichtlich der Klassifikation der Epilepsie handle es sich möglicherweise um eine symptomatische (bei St. n. möglicher perinataler Hypoxie) oder idiopathische (früher kryptogene) Epilepsie. Angesichts der anamnestisch berichteten wiederholten Schädelhirntraumata und der subjektiv wie auch heute objektiv berichteten kognitiven Einbussen sei ein Schädel-MRI veranlasst worden, welches ohne pathologischen Befund ausgefallen sei.

5.2     Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 18. November 2013 (IV-Nr. 23 S. 5) fest, der Beschwerdeführer habe zwar eine Anlehre als Hauswart und Fahrzeugwart absolvieren können, sei aber aus medizinischen Gründen nicht mehr in der Lage, in diesem Tätigkeitsfeld zu arbeiten. Einerseits leide er an diversen Allergien gegen Putzmittel, so dass eine Arbeit als Hauswart unmöglich sei, und als Nutzfahrzeugwart könne er keine Lasten von über 20 kg heben und leide an starken Kopfschmerzattacken innert einiger Minuten bei Arbeit in geschlossenen Räumen. Dr. med. B.___ empfehle eine Umschulung auf einen Arbeitsplatz im Freien. In diesem Arbeitsfeld wäre der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig und auch zufrieden. Ansonsten müsste bei erfolgloser beruflicher Reintegration allenfalls eine Teilberentung erwogen werden.

5.3     Im Bericht von Dr. med. P.___ vom 12. März 2015 (IV-Nr. 67 S. 15) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Komplex fokale, sekundär generalisierende Epilepsie (G 40.0)

•      Erstdiagnose 2001

•      Klassifikation ungeklärt, DD wahrscheinlich symptomatisch, DD kryptogene Epilepsie,

      DD strukturell-bedingte Epilepsie mit/bei

o  Im Rahmen Diagnose 2

o  Anamnestisch Schädel-Hirntrauma 2001 und 2005

•      Semiologie: Dämmerzustände, orale Automatismen, sekundär generalisierte tonisch

klonische Anfälle

•      MRI Schädel 24. Juli 2013 ohne pathologischen Befund

•      Klinisch aktuell Anfallsfreiheit

2.    Anamnestisch frühkindliche-Hirnschädigung, ätiologisch nicht geklärt

•      DD kongenital, perinatal, traumatisch bedingt

•      psychiatrische Komorbidität möglich (Diagnose 3)

3.    Rezidivierende depressive Episoden

•      Aktuell subjektiv gutes Wohlbefinden

4.    St. n. leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 am 12. Januar 2005

•      RQW fronto-temporal

•      Kontusion thorakolumbaler Übergang

5.    Commotio cerebri 2001 nach Fahrradsturz

Die klinische und elektroenzephalographische Verlaufsuntersuchung zeige bei regelmässiger Medikamenteneinnahme nun auch einen stabilen Verlauf ohne Hinweise auf eine Anfallsaktivität. Im Hinblick auf die berufliche Weiterentwicklung und angesichts des berichteten Vorbescheides der IV müsste im Verlauf in erster Linie eine neuropsychologische Mitbeurteilung des Beschwerdeführers erfolgen, dies bei anamnestisch dokumentierter DD perinatal bedingter Entwicklungsstörung (Lernstörung).

5.4     Im Bericht des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) hielt Prof. Dr. med. N.___, Leitender Neuropsychologe, fest, es bestehe ein geschätzter IQ-Wert von 85 im untersten Normbereich. Die Aufmerksamkeitsaktivierung sei normgerecht. Es bestünden knapp durchschnittliche Leistungen bei der selektiven (hier etwas verlangsamt zu Gunsten einer guten Genauigkeit) und geteilten Aufmerksamkeit. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei reduziert. Nach ca. 3 Stunden Untersuchungszeit bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerksamkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die verbal-akustische und non-verbale, visuelle Merkspanne sei knapp durchschnittlich; die unmittelbare Wiedergabe komplexer verbaler (Texte) oder non-verbaler Informationen sei leicht vermindert; ebenfalls bestünden leichte Schwierigkeiten, mehrere Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und damit zu manipulieren. Für verbal-akustisch dargebotene Informationen bestünden deutliche verminderte Lern-, Abruf- und Wiedererkennungsleistungen. Bei der Umstellfähigkeit bestünden ebenfalls defizitäre Leistungen. Handlungsplanung/Problemlösen: Bei der Problemidentifikation, Analyse, Ausarbeitung einzelner Handlungsschritte, Durchführung und Kontrolle von Planungsaufgaben sei es zu einem völligen Versagen gekommen. Beim schlussfolgernden-deduktiven Denken, der Konzeptbildung sowie konvergenten Denken, d.h. der Fähigkeit, Informationen zu erkennen und zu analysieren, die für einen Gesichtspunkt relevant seien, bestünden im Vergleich zu entsprechenden Altersnormen mittelschwer verminderte Leistungen. In seiner Beurteilung hielt Prof. Dr. med. N.___ weiter fest, auf dem Hintergrund einer im untersten Durchschnittsbereich liegenden allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit liessen sich beim Beschwerdeführer bei der aktuellen neurokognitiven Untersuchung im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen ausgeprägte Lern- und Gedächtnisschwierigkeiten, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen (Antrieb und Ideenproduktion, Umstellungsfähigkeit, Ablenkbarkeit, Handlungsplanung, Abstraktionsfähigkeit) und eine Reduktion der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit (Verlangsamung) feststellen. Subjektiv gebe der Beschwerdeführer im Beck Depressions-Inventar eine mittelschwere depressive Symptomatik an und beklage eine seit 2010 bestehende Schlafstörung. Auf dem Hintergrund der komplexen Anamnese seien die neurokognitiven Einschränkungen differentialdiagnostisch nicht einer der multiplen Möglichkeiten zuordenbar. Sie seien jedoch in dem Sinne eher unspezifisch, als sie nicht einer fokalen Läsion zugeordnet werden könnten. Die neurokognitiven Beeinträchtigungen würden der schulischen und beruflichen Anamnese entsprechen und dürften eine andere berufliche Ausbildung oder Tätigkeit kaum zulassen. Wie vom Beschwerdeführer ja schon früher ausgeführt, sollten berufliche Routinetätigkeiten in der freien Wirtschaft möglich sein, wobei häufig wechselnde Tätigkeiten wie bei Temporärjobs als ungünstig zu betrachten seien.

5.5     Im bidisziplinären Gutachten der C.___ in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie vom 10. November 2016 (IV-Nr. 88.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstisch-kränkbaren und sensitiven sowie emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierend depressive Störung, die zum Untersuchungszeitpunkt als remittiert zu beurteilen sei. Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven Ressourcen eingeschränkt. Depressive Symptome mit entsprechend psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar gewesen. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe keine Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit. Einschränkungen ergäben sich vor allem im Hinblick auf die soziale Interaktion, wobei der Versicherte vor allem durch eine stark verminderte Frustrationstoleranz, Irritierbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit begrenzt sei. Auf der Ressourcenebene sei der Versicherte durchaus kommunikativ und arbeitsmotiviert. Zum Untersuchungszeitpunkt liege aus rein psychiatrischer Sicht in einer ruhigen, stressarmen, nicht belastenden, nicht hektischen, nicht monotonen Arbeitstätigkeit mit eher wenig Kundenkontakt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vor. Dabei sei ein volles zeitliches Arbeitspensum (100 % der wöchentlichen Arbeitszeit) dem Versicherten zumutbar, allerdings sei aufgrund der Persönlichkeitsproblematik und der daraus folgenden interaktionellen Probleme eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit (50 %) zu attestieren. Bevor die Restarbeitsfähigkeit überhaupt ausgeschöpft werden könnte, wäre ein Arbeitstraining/Belastbarkeitserprobung in einem geschützten Rahmen angezeigt und bei positivem Verlauf eine Hilfestellung bei der Suche nach einer angepassten Tätigkeit (ruhig, nicht monoton, stressarm, gut strukturiert, wenig Kundenkontakt) indiziert.

Aus neuropsychologischer Sicht wurde sodann festgehalten, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der bisherige Verlauf von Ausbildung und Berufstätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht bemerkenswert dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, zwei Anlehren im Bereich Hauswart und Fahrzeugwart erfolgreich zu absolvieren sowie etliche Jahre erwerbstätig zu sein und als zuverlässiger, pflichtbewusster, klar zu führender Mitarbeiter geschätzt zu werden. Andererseits dürfe angenommen werden, dass sein Zusammenbruch von 2012 Folge langjähriger belastungsmässiger Überforderungen und allseitiger kognitiver Überschätzung gewesen sei. Entsprechend sinnvoll und angebracht sei die danach zur Verfügung gestellte Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Festanstellung. Nachdem jedoch eine solche bis heute – aus neuropsychologischer Sicht nachvollziehbar – erfolglos gewesen und auch, um einer weiteren Chronifizierung von sowohl objektiver Überforderung als auch verhängnisvoller Selbstüberschätzung vorzubeugen, sei aus neuropsychologischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt unbedingt die umfassende Abklärung des realistischen Eingliederungspotenzials des Beschwerdeführers indiziert.

5.6     Dr. med. D.___ vom RAD führte in der Stellungnahme vom 4. April 2017 (IV-Nr. 93) aus, das bidisziplinäre Gutachten der C.___ sei formal ungenügend und könne somit medizinisch nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen des neuropsychologischen Teil-Gutachtens sei eine vollständige Testintelligenz-Batterie nach Wechsler nicht durchgeführt, sondern es seien kognitive Teilaspekte ermittelt worden. Auf dem Hintergrund, dass der Versicherte angegeben habe, in der vorausgehenden Nacht nur sehr wenig und schlecht geschlafen zu haben, sei auch das Ergebnis des am Schluss der Untersuchung durchgeführten 5-minütigen Konzentrationsleistungstests in Frage zu stellen. Zudem fehle eine Validierung, ohne die jede neuropsychologische Untersuchung als ungenügend klassifiziert werden müsse. Die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch den begutachtenden Psychiater und Psychotherapeuten, Dr. med. R.___, basiere auf der Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung, welche durch Frau S.___ im Rahmen des als ungenügend beurteilten neuropsychologischen Gutachtens gestellt worden war. So sei festgehalten worden, auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven Ressourcen eingeschränkt, depressive Symptome mit entsprechend psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar gewesen. Zudem habe Dr. med. R.___ zwar die vorbestehenden Akten und Befunde aufgelistet, jedoch habe er die von seiner Beurteilung abweichenden ärztlichen Befunde nicht diskutiert. Dies bedeute einen formalen Fehler des psychiatrischen Gutachtens. Insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Neurozentrum des T.___ vom 31. Mai 2015 wäre ein Vergleich mit der neuropsychologischen Beurteilung von Frau S.___, auf der die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.___ aufgebaut habe, wünschenswert gewesen. Im Bericht des Neurozentrums des T.___ vom 31. Mai 2015 finde sich eine unterschiedliche und daher diskussionswürdige Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten sei besser bewertet worden. Diese Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten durch Prof. N.___ und Prof. O.___ / E.___, überzeugten medizinisch und seien der RAD-Ärztin nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Leistungsund Arbeitsfähigkeit des Versicherten sollte darauf abgestellt werden.

6.       Wie Dr. med. D.___ in der vorgenannten Stellungnahme vom 4. April 2017 grundsätzlich zu Recht festgehalten hat, kommt dem Gutachten der C.___ vom 10. November 2016 nur begrenzt Beweiswert zu. So hat der begutachtende Psychiater und Psychotherapeut, Dr. med. R.___, zwar die vorbestehenden Akten und Befunde aufgelistet, sich jedoch nicht mit den von seiner Beurteilung abweichenden ärztlichen Befunden auseinandergesetzt. Ebenfalls wäre aus neuropsychologischer Sicht in Bezug auf die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versicherten durch das Neurozentrum des T.___ vom 31. Mai 2015 ein Vergleich mit der gutachterlichen neuropsychologischen Beurteilung von Frau S.___, auf der die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.___ aufgebaut ist, notwendig gewesen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Gutachtens, Punkt 4.7 (IV-Nr. 88.1 S. 28), offensichtlich falsche Angaben gemacht werden. Es scheint, als habe man aus einem anderen Gutachten abkopiert und dann vergessen, die richtigen Zahlen bzw. Angaben einzufügen. Einerseits findet sich auf der Tabelle eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus chirurgischer Sicht, obwohl eine solche Beurteilung gar nicht stattgefunden hat, andererseits sind auch die Angaben der Arbeitsunfähigkeit in der Psychiatrie und der Neuropsychologie nicht den Ausführungen im Gutachten entsprechend. Zudem sagt das Gutachten nichts dazu, ob sich die beiden Arbeitsunfähigkeiten überlagern, also total von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen ist. Auf das Gutachten der C.___ kann somit nicht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der vorliegende Fall aber auch nicht ausschliesslich gestützt auf den Bericht des Neurozentrums des T.___ vom 31. Mai 2015 entschieden werden. So setzt sich der Bericht ebenfalls nicht mit den übrigen Akten auseinander und ist eher kurz gehalten. Der Bericht reicht zumindest nicht aus, um die Abklärungslücke zu schliessen, aufgrund welcher die Beschwerdegegnerin das C.___-Gutachten veranlasst hatte, zumal neben einer neuropsychologischen eben auch eine psychiatrische Problematik zur Diskussion steht.

7.       Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. F.___ sowie lic. phil. G.___, beide von der H.___, ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten eingeholt. Das bidisziplinäre Gutachten vom 16. Januar 2019 (A.S. 50 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht (A.S. 64 – 75 und 105 – 113) und die Vorakten studiert haben (A.S. 53 – 64). Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1     Gestützt auf eine umfangreiche Befunderhebung und die durchgeführten Tests hält lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, im neuropsychologischen Teilgutachten (A.S. 93 ff.) in nachvollziehbarer Weise fest, beim Beschwerdeführer bestehe rein formal, das heisse unter Ausklammerung des Validitätsaspektes, eine insgesamt mittelgradige neuropsychologische Störung vor dem Hintergrund eines reduzierten intellektuellen Leistungsniveaus im Sinne einer leichten Intelligenzminderung bei einem Gesamt-IQ von 63. Dabei stünden im Vordergrund deutliche Defizite im attentionalen Bereich mit reduziertem allgemeinem Aufmerksamkeitsniveau und verlangsamter Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie exekutive Defizite. Diese zeigten sich vor allem in verminderten Leistungen in Ideenproduktion, Interferenzabwehr und Umstellfähigkeit, zudem aber auch in höheren Denkleistungen wie Abstraktionsfähigkeit und schlussfolgerndem Denken im verbalen und non-verbalen Bereich. Weiter seien die mnestischen Leistungen im verbalen Bereich deutlich, non-verbal leicht vermindert. Im Sprachbereich zeige sich einerseits das verbal-theoretische Verarbeiten deutlich vermindert. Zudem falle in der Verhaltensbeobachtung eine zwar formal korrekte und flüssige Spontansprache auf, dennoch bestehe eine nicht-aphasische Kommunikationsstörung mit assoziativ-weitschweifigem Erzählstil mit Problemen bei der Priorisierung und Strukturierung. In den schulischen Fertigkeiten zeigten sich orthographische Unsicherheiten beim Schreiben sowie verlangsamtes und fehlerhaftes Rechnen. Im Bereich der Affektivität, des Verhaltens und der Persönlichkeit wirke die Grundstimmung leicht vermindert bei gegebener Schwingungsbereitschaft und Stabilität. Der Antrieb erscheine leicht reduziert und teilweise schwankend. Im Verhalten sei der Versicherte durchgehend situationsangepasst. In der Persönlichkeit sei er im Kontakt offen und freundlich, im Gespräch häufig umständlich und kompliziert. In einem Selbstbeurteilungsfragebogen zeige sich das Bild einer psychosomatisch und emotional labilen Persönlichkeit, die ein erhöhtes Mass an Gesundheitssorgen und Beanspruchung wahrnehme und dabei ein hohes soziales Verantwortungsgefühl bei gleichzeitig gehemmtem Kontaktverhalten erlebe bei unterdurchschnittlicher Lebenszufriedenheit und sehr tiefer Leistungsorientierung. Es ergäben sich Hinweise für eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich. Beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig. Es müsse eine zumindest nicht durchgängig ausreichende Anstrengungsbereitschaft angenommen werden und es könne deshalb nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. Es sei deshalb fraglich, ob die obige, rein formale Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Aufgrund der in den Akten genannten medizinischen Diagnosen (generalisierte Epilepsie bei Verdacht auf perinatale Hirnschädigung, Entwicklungsverzögerung) und des bekannten schulischen und beruflichen Werdeganges (Besuch der Kleinklasse, Berufsausbildung nur auf Ebene der Attestlehre möglich) sowie der Verhaltensbeobachtung in der Begutachtung (nicht-aphasische Kommunikationsstörung mit assoziativ-weitschweifigem Erzählstil mit Problemen bei der Priorisierung und Strukturierung, naiv-konkretistisches Denken und reduzierter Fähigkeit zur Selbstwahrnehmung und -einschätzung) sei aus Sicht des Referenten die Annahme einer unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit mit Einschränkungen in kognitiven Funktionsbereichen plausibel. Bei fehlender Validität der aktuell erhobenen neuropsychologischen Befunde entziehe es sich aber der Erkenntnismöglichkeit des Gutachters, in welchem Schweregrad und Muster eine neuropsychologische Störung detailliert vorliege. Formuliert werden könne letztlich nur der Verdacht auf ein unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen mit kognitiven Funktionsstörungen unklaren Schweregrades. Ursächlich sei aus neuropsychologischer Sicht in erster Linie von einer Entwicklungsstörung auszugehen. Von einem Einfluss der erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzungen 2001 und 2005 auf die kognitive Leistungsfähigkeit sei nicht mehr auszugehen. Ein zusätzlicher negativer Einfluss durch die offenbar gut kontrollierte Epilepsie sei ebenso wie derjenige durch allfällige psychiatrische Komorbiditäten nicht auszuschliessen. Schliesslich setzt sich lic. phil. G.___ wohlbegründet mit dem seiner Beurteilung teilweise entgegenstehenden Bericht des Neurozentrums des E.___ vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 70 S. 2) auseinander: Im Bericht des E.___, Neurozentrum vom 31. Mai 2015 würden eine knapp durchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit, ausgeprägte Lern- und Gedächtnisdefizite, Beeinträchtigungen exekutiver Funktionen und Verlangsamung angegeben. Der IQ werde mit 85 eingeschätzt im untersten Durchschnittsbereich, basiere aber nicht auf einer IQ-Messung. Bei dieser IQ-Einschätzung erscheine diskrepant, dass der Beschwerdeführer, wie im Bericht selbst erwähnt, die schulische und berufliche Ausbildung (Kleinklasse und Attestlehre) für Menschen mit unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten absolviert habe. Aufgrund dieser vermutlich zu hohen IQ-Einschätzung sowie den Eigenangaben des Versicherten werde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert in einer den intellektuellen Fähigkeiten angepassten Tätigkeit. Die Fähigkeit des Versicherten, sich selbst und Schwierigkeiten korrekt einzuschätzen, werde allerdings nicht diskutiert. Diskrepant und letztlich nicht schlüssig erscheine vor allem, dass Befunde berichtet würden (u.a. Verlangsamung, Ablenkbarkeit, reduzierter Antrieb, ausgeprägte Gedächtnisdefizite), die sich auch in einer einfachen praktischen Tätigkeit negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden, was aber im Bericht nicht diskutiert und in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werde. Die Frage bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne aus neuropsychologischer Sicht bei nicht gegebener Befundvalidität und daher nicht valide zu erhebendem IQ-Wert und Störungsprofil jedoch nicht beantwortet werden.

7.2     Im psychiatrischen Teilgutachten vom 16. Januar 2019 sowie im Ergänzungsbericht vom 26. März 2019 begründet Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eingehend und nachvollziehbar die von ihr gestellten Diagnosen: Zusätzlich zu den Defiziten im intellektuellen Bereich zeigten sich beim Beschwerdeführer erhebliche Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Diese Störung erkläre seine gravierenden psychosozialen Probleme, nicht nur im beruflichen Kontext, sondern in allen Lebensbereichen. So sei der Beschwerdeführer nicht nur an früheren Arbeitsstellen oder im Kontext von beruflichen Massnahmen (RAV, IV) durch «schwieriges», unangepasstes Verhalten und unrealistische Einschätzung seiner Fähigkeiten und Situation aufgefallen. Er habe sich auch familiär zurückgezogen, pflege nur noch einen geringen Kontakt zu den Eltern und habe sich seit Jahren mit der Schwester zerstritten. Eine partnerschaftliche Beziehung habe er trotz entsprechender Wünsche bisher nicht eingehen können. Mit den Ärzten komme es immer wieder zu Konflikten, so dass der Explorand die Behandlung zu den früheren Hausärzten (Dr. med. B.___, Dr. med. U.___) abgebrochen habe; auch die wegen der Epilepsie notwendige neurologische Behandlung sei bei Herrn Dr. med. V.___ immer wieder durch Unstimmigkeiten und wenig kooperativem Verhalten des Exploranden erschwert, die seit 2012 behandelnde Neurologin Dr. P.___ wolle der Beschwerdeführer aktuell ebenfalls nicht mehr aufsuchen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei bis dato überhaupt noch nicht zustande gekommen, er sei jedoch am 4. Oktober 2018 wegen einer psychischen Krise mit Alkoholvergiftung erstmals für ca. vier Wochen stationär psychiatrisch aufgenommen worden. Mit seinem Vermieter habe sich der Explorand 2016 zerstritten, so dass er kurzzeitig obdachlos geworden sei. Mit der für ihn zuständigen Fachperson der W.___, Frau X.___, sei er genauso wie mit seiner Anwältin, Frau Meyer Lopez und einer eingesetzten Beiständin in Streit geraten und habe den Kontakt jeweils abgebrochen. Insgesamt erscheine der Explorand in jeder Beziehung schlecht integriert, durch das dysfunktionale Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung ecke er überall an und isoliere sich dadurch zusehends immer mehr. Diagnostisch sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und narzisstisch-kränkbaren Zügen (ICD-10: F61.0) zu stellen. Aufgrund der anamnestisch bekannten depressiven Erkrankungsphasen bei aktuell ausgeglichener Stimmungslage sei beim Beschwerdeführer zudem weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10: F33.4), festzustellen. Da der Explorand in der Vergangenheit einen massiven Alkoholabusus betrieben habe und noch im Oktober 2018 mit einer Alkoholvergiftung habe hospitalisiert werden müssen, sei ferner ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) zu diagnostizieren, daneben liege ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1) vor. Der Explorand setze seit Jahren sowohl Alkohol als auch Cannabis zur Stimmungsstabilisierung, Entspannung und Angstlösung ein, auch unmittelbar vor der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen Joint geraucht. Aktenanamnestisch liege beim Exploranden zudem seit dem Jahr 2000 eine Epilepsie im Sinne einer komplex fokalen, sekundär generalisierenden Epilepsie (ICD-10: G40.0) ungeklärter Ätiologie vor, wobei der Beschwerdeführer unter antiepileptischer Dauermedikation in den letzten Jahren wohl anfallsfrei geblieben sei. Zusammengefasst bestehe bei dem Exploranden im Hinblick auf sein berufliches Potential vor allem ein Mischbild aus deutlichen Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der sozialen Interaktionsfähigkeit, erschwerend kämen eine Depressionsneigung, eine Suchtmittelanfälligkeit und ein Anfallsleiden hinzu. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer könne in seinen Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart arbeiten, sofern er einfache, repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine besonderen Anforderungen an seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten gestellt würden. Er könne als Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum) arbeiten, könne jedoch aufgrund seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung erzielen. Diese Zumutbarkeit gelte auch für eine leidensadaptiere Tätigkeit. Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als Sicherheitsmann nicht mehr zuzumuten, da er die intellektuellen Ressourcen nicht habe, auf unerwartete, gefährliche Situationen oder Vorfälle schnell und zielführend zu reagieren.

7.2.1  Sodann sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. F.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)    Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)    Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-       Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-       Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-       Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)    Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)    Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)    Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ist dem Gutachten zu entnehmen, die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Exploranden sei sowohl nach früheren als auch aktuellen Befunden in jedem Fall deutlich unterdurchschnittlich ausgebildet, was sich funktional stark mindernd auf seine Auffassungsgabe, Geschwindigkeit, Flexibilität und Komplexität des Denkens, Verstehen von Zusammenhängen, Planen, Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis und Selbsteinschätzung auswirke. Aufgrund der breiten funktionalen Einschränkung sei nachvollziehbar, dass der Explorand in Schule und Berufslehre Unterstützung bedurft habe bzw. nur geringe intellektuelle Anforderungen habe erfüllen können. Des Weiteren sei die Persönlichkeitsstörung komplex und schwergradig ausgeprägt mit Stimmungsschwankungen, Impulsivität, Ichbezogenheit, Defiziten von Empathie bzw. Fähigkeit zum Perspektivwechsel, starker Kränkbarkeit, kindlich-trotzigen Zügen, verzerrter Selbsteinschätzung und geringen Kritik- und Konfliktfähigkeiten. Diese Symptomatik habe sich in der gutachterlichen Untersuchung gezeigt und habe sich in praktisch allen Lebensbereichen des Exploranden dysfunktional ausgewirkt. Der Beschwerdeführer sei immer wieder als «schwierig» und unangepasst aufgefallen sowohl bei Arbeitsstellen als auch im Rahmen von beruflichen Massnahmen. Er habe sich familiär zerstritten bzw. zurückgezogen, es sei mit fast allen Ärzten, mit Vermietern, Sozialbetreuern, Anwälten und Beiständen zu Konflikten mit Beziehungsabbruch, teils sogar zu strafrechtlichen Sanktionen, insgesamt zu einer zunehmenden sozialen Isolation des Exploranden und zu deutlichen Nachteilen in der Durchsetzung seiner Anliegen und Rechte gekommen. Es seien beim Exploranden durch die von Kindheit an vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen vielfältige Funktionseinbussen und soziale Probleme entstanden, es seien aber keine relevanten psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren als Ursache der Funktionseinschränkungen zu erkennen.

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist sodann auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. med. F.___ zu entnehmen, einerseits aufgrund der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten, aber auch aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung habe es beim Beschwerdeführer im Kontakt mit Ärzten schon früh Verständigungsprobleme gegeben. So beschreibe bereits der Neurologe Dr. med. V.___, der den Exploranden lange in Bezug auf seine (im Alter von 17 Jahren festgestellte) Epilepsie betreut habe, dass es mit dem zwar gutmütigen, aber wenig einsichtigen Exploranden zu «unergiebigen Diskussionen» über die Notwendigkeit von Behandlungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe einerseits medizinische Sachverhalte nicht gut verstehen und reflektieren können, andererseits habe er im Rahmen seiner persönlichkeitsbedingt hohen Kränkbarkeit aber auch sehr unzufrieden und enttäuscht gewirkt, wenn seine eigenen Ideen und Deutungen von den Ärzten nicht geteilt worden seien. Es sei zu gegenseitigem Unverständnis, Konflikten und schliesslich zum Abbruch von Behandlungen gekommen, teilweise habe der Explorand auch empfohlene Behandlungen (z.B. psychiatrische Behandlung) nicht in Anspruch genommen bzw. habe auf eigenen Vorstellungen von Diagnostik und Therapie beharrt. Aufgrund der geringen Introspektionsfähigkeit sei die psychotherapeutische Erreichbarkeit des Exploranden, sofern er eine solche Behandlung wahrnehmen würde, jedoch als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Gesamthaft sei die geringe Behandlungscompliance des Beschwerdeführers zum grössten Teil auf die Doppelproblematik aus intellektueller Einschränkung und Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die gescheiterten Versuche, sich selbst beruflich einzugliedern bzw. eine Reintegration in den Arbeitsprozess durch berufliche Massnahmen zu erreichen, seien aus psychiatrischer Sicht ebenfalls der ungünstigen Kombination aus intellektueller Minderbegabung und schwierig unangepassten Verhaltensweisen geschuldet. Der Beschwerdeführer sei leicht mit Arbeitsaufgaben überfordert und reagiere auf entsprechende Rückmeldungen und Korrekturen unwillig und uneinsichtig, so dass es rasch zu Unstimmigkeiten und Konflikten komme, die eine längerfristige Anstellung verhinderten.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Dem Gutachten ist hierzu zu entnehmen, neben den im Vordergrund stehenden Problemen einer unterdurchschnittlichen Intelligenz und ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bestünden beim Beschwerdeführer noch phasenweise Depressionen, ein Alkohol- und Cannabismissbrauch und eine Epilepsie. Durch diese besondere Konstellation komme es zu vielfältigen negativen gegenseitigen Beeinflussungen der verschiedenen Gesundheitsstörungen. So prädestinierten die Misserfolgs- und Versagenserfahrungen aus Minderbegabung und Persönlichkeitsstörung den Exploranden für Depressionen und dysfunktionale Entlastungsversuche durch Alkohol- und Cannabiskonsum. Der Substanzkonsum wirke sich wiederum ungünstig auf die Stimmungslage und das Krampfleiden aus und setze die ohnehin eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten weiter herab. Auch die Depression könne für sich genommen die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Minderbegabung und Persönlichkeitsstörung schränkten wie oben geschildert die Fähigkeiten des Exploranden ein, sich bezüglich Depression, Substanzproblematik und Epilepsie regelmässig und kontinuierlich behandeln zu lassen bzw. von psychotherapeutischen Interventionen profitieren zu können. Alles in allem verschlechterten die medizinischen Komorbiditäten die Krankheits- und Behandlungsprognose des Exploranden deutlich und damit auch seine berufliche Leistungsfähigkeit.

Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor, aufgrund der Persönlichkeitsstörung des Exploranden seien die sog. «komplexen Ich-Funktionen» erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Impulskontrolle eingeschränkt, er reagiere in zwischenmenschlichen Situationen leicht gereizt und könne sich in Konflikten in Bezug auf seine Affekte nicht adäquat steuern. Der Explorand überschätze seine eigenen Fähigkeiten und unterstelle anderen Personen oftmals voreilig unlautere oder eindeutig gegen ihn gerichtete Absichten. Er könne also vielfach weder sich selbst noch sein Gegenüber zutreffend einschätzen, woraus rasch Reibereien, Unstimmigkeiten und Konflikte entstünden. Seine Realitätseinschätzung sei in verschiedenen Lebensbereichen verzerrt und er unterliege leicht unausgewogenen Beurteilungen von Situationen oder Personen. Die Möglichkeit, sich selbst in seinen Denkmustern und Grundannahmen zu korrigieren, sei durch die schwachen intellektuellen Kapazitäten kaum vorhanden.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, das aussererwerbliche soziale Aktivitätsniveau des Exploranden sei als sehr gering zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine psychischen Störungen in den letzten Jahren sozial sehr isoliert. Von der Ursprungsfamilie habe er sich zurückgezogen bzw. mit der einzigen Schwester zerstritten, eine Partnerschaft sei er nie eingegangen, er habe wenige Kontakte zu eher randständigen Kollegen. Der Explorand sei unzufrieden mit seiner aktuellen Wohnsituation, nachdem er auch mit dem vorherigen Vermieter Schwierigkeiten gehabt habe und in eine tätliche Auseinandersetzung geraten sei. Von den Ärzten fühle er sich regelmässig unverstanden und schlecht behandelt, folge oftmals den Empfehlungen nicht und suche immer wieder neue Mediziner auf. Mit anderen professionellen Unterstützern (Sozialberaterin, Anwältin, Beiständin) gerate er in Konflikte und stehe nun weitgehend ohne kontinuierliche Betreuung da. In der Wahrnehmung von Kontakten mit Ämtern, Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen erscheine er oftmals deutlich überfordert. Es könnten somit kaum Ressourcen aus dem sozialen Umfeld attestiert werden.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. F.___ überzeugend aus, der Beschwerdeführer sei nicht nur im beruflichen Bereich eingeschränkt, sondern auch vielfach im Bereich sozialer Beziehungen. Die Freizeit verbringe der Explorand allein oder mit Kollegen, werde manchmal zu einfachen Tätigkeiten wie Holzschichten mitgenommen oder zu Terminen begleitet, überwiegend scheine sich das gemeinsame Interesse um Alkohol- und Cannabiskonsum zu drehen. Die Fahrprüfung habe der Beschwerdeführer wohl nach mehreren Anläufen bestanden, den Führerausweis jedoch im Zusammenhang mit der Epilepsie wieder abgeben müssen. Zu seiner Enttäuschung sei er vom Militärdienst suspendiert worden. Insgesamt seien beim Exploranden in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus festzustellen. Diesbezüglich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. G.___ angemerkt wurde, es ergäben sich Hinweise für eine wahrscheinliche negative Antwortverzerrung im kognitiven Bereich. Beide durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren seien auffällig. Es müsse eine zumindest nicht durchgängig ausreichende Anstrengungsbereitschaft angenommen werden und es könne deshalb nicht von validen neuropsychologischen Befunden ausgegangen werden. Es sei deshalb fraglich, ob die obige, rein formale Beurteilung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Dies ist aber wohl auch durch die im psychiatrischen Teilgutachten genannte Persönlichkeitsproblematik zu erklären, womit die im neuropsychologischen Teilgutachten genannten Inkonsistenzen im Resultat nicht dazu führen können, von der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin abzuweichen, wonach beim Beschwerdeführer eine in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus vorliege.

Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe immer wieder einen deutlichen Leidensdruck gezeigt, sowohl in Bezug auf sein gesundheitliches (somatisches und psychisches) Befinden als auch auf seine Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit. Er habe immer wieder Hilfe bei verschiedenen Ärzten gesucht und vielfach Versuche unternommen, im Arbeitsleben dauerhaft Fuss zu fassen. Durch seine psychischen Leiden (intellektuelle Einschränkung, Persönlichkeitsstörung) sei der Explorand jedoch häufig angeeckt und habe sich sowohl im Behandlungs- wie im Eingliederungskontext dysfunktional und selbstschädigend verhalten. Die häufigen Wechsel von Behandlern (Haus- und Fachärzte) und die ungeschickten und kontraproduktiven Verhaltensweisen im Bereich Arbeit / berufliche Massnahmen erschienen bei oberflächlicher Betrachtung als Eigensinn, Unwille oder Trotz, seien jedoch zum allergrössten Teil auf die psychiatrischen Störungsbilder und die in diesem Rahmen vorhandenen Einschränkungen von tiefergehender Krankheitseinsicht und Behandlungs- und Kooperationsbereitschaft zurückzuführen.

7.2.2  Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. F.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der gestellten Diagnosen in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer viele ressourcenhemmenden Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. F.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.

7.3     Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aufgrund der unterdurchschnittlichen bzw. geminderten Intelligenz sei der Explorand in der Auffassungsgabe, im theoretischen Denken und Verarbeiten, im Verstehen von Zusammenhängen, in der Selbstwahrnehmung und -einschätzung, im Planen und in der Flexibilität beeinträchtigt, er sei verlangsamt, ablenkbar und vergesslich. Durch die Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer in seinen sozialen Fähigkeiten stark eingeschränkt, reagiere impulsiv, habe wenig Geduld und Durchhaltevermögen, verstricke sich immer wieder in Konflikte, habe kaum Möglichkeiten, Konflikte sozialverträglich zu lösen, ecke an, verärgere oftmals auch Personen, die ihn unterstützen wollten (z.B. Ärzte, Sozialberater, Integrationsfachleute, Beistände, Anwälte), breche Beziehungen ab und isoliere sich zunehmend. Zusätzlich würden die kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch die punktuell bestehenden Depressionen und teilweise erheblichen Suchtmittelkonsum verschlechtert. Der Beschwerdeführer könne in seinen Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart arbeiten, sofern er einfache, repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine besonderen Anforderungen an seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten gestellt würden. Er könne als Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum) arbeiten, könne jedoch aufgrund seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung erzielen. Die Tätigkeit als Sicherheitsmann sei ihm nicht zuzumuten. Er habe nicht die intellektuellen Ressourcen, auf unerwartete, gefährliche Situationen oder Vorfälle schnell und zielführend zu reagieren. Ausserdem seien durch seine Persönlichkeitsproblematik keine ausreichenden Kommunikations- und Konfliktfähigkeit vorhanden. Er sei geeignet für einfache praktische Tätigkeiten mit gut strukturierten, klar vorgegebenen Aufgaben, ohne besonderen Zeitdruck, ohne rasch wechselnde Aufgaben oder Umgebungsbedingungen und mit geringen kommunikativen und sozialen Anforderungen. Dieses optimale Anforderungsprofil könnte beispielsweise bei manchen Stellen seiner Ausbildungsberufe als Haus- und Fahrzeugwart oder auch auf einem Werkhof vorliegen. Aufgrund der störungsbedingten Verlangsamung, Ablenkbarkeit und Vergesslichkeit sei der Versicherte jedoch auch in leidensadaptierten Tätigkeiten bezüglich der Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Er könne ganztags (100%-Pensum) arbeiten, jedoch nur 50 % Leistung erzielen. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit betrage somit aus psychiatrischer Sicht 50 %. Sodann äussert sich die psychiatrische Gutachterin überzeugend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit: Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass die unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer bereits vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters vorgelegen habe. Zwischenzeitliche zusätzliche Verschlechterungen der kognitiv-intellektuellen Leistungsfähigkeit könnten aufgrund der erlittenen leichten traumatischen Hirnverletzungen 2001 und 2005 sowie den zeitweilig bestehenden depressiven Phasen, teils verbunden mit intensivem Alkohol- und Cannabismissbrauch, vorgelegen haben. Bis 2010 scheine der Versicherte im Rahmen der beiden Anlehren und den anschliessenden festen Anstellungsverhältnissen (Firma Y.___, Firma I.___) den Anforderungen noch gerecht geworden zu sein. Spätestens nach Verlust der Anstellung bei der Firma I.___, [...], d.h. seit dem Jahr 2010 sei jedoch durchgängig bis zur Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017 (und darüber hinaus bis zum Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Schliesslich begründet die Gutachterin nachvollziehbar die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen: Berufliche Massnahmen seien aus gutachterlicher Sicht dringend angezeigt. Durch die Doppelproblematik aus intellektueller Einschränkung und Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich selbständig in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Zusätzlich sei er dem Arbeitsprozess durch die mittlerweile jahrelange Abwesenheit von einer regelmässigen strukturierten Tätigkeit entwöhnt. Durch die somatische Grunderkrankung (Epilepsie) würden sich seine Möglichkeiten noch weiter einschränken, ohne dass ihm diese Einschränkungen selbst immer bewusst und präsent seien. Es bedürfe einer strukturierten Arbeitsumgebung mit Integrationsfachleuten bzw. Vorgesetzten, die um die psychischen und somatischen Einschränkungen des Exploranden wüssten und ihm wohlwollend und verständnisvoll begegneten. Diese Bedingungen seien nur im geschützten Bereich anzutreffen. Es sollten die Belastungserprobung und je nach Verlauf der Aufbau der Belastbarkeit im Vordergrund stehen. Zu empfehlen wäre ein gestuftes Vorgehen, d.h. Beginn mit einem 50%-Pensum und schrittweiser Steigerung des Pensums. Wenn der Beschwerdeführer im geschützten Bereich eine ausreichende Stabilität erreicht habe, sei die Begleitung durch einen Jobcoach beim Übergang in einen Betrieb des ersten Arbeitsmarkts zu empfehlen.

8.

8.1     Wie vorgehend, gestützt auf das beweiswertige Gerichtsgutachten, festgehalten, besteht spätestens nach Verlust der Anstellung bei der Firma I.___ AG, [...], d.h. seit dem Jahr 2010 durchgängig bis zur Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017 (und darüber hinaus bis zum Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit. Als angestammte bzw. zuletzt ausgeübte Tätigkeit wurde im Gutachten zu Recht die Anstellung bei der I.___ angenommen. Damit kann die nachfolgende und bis 13. Juni 2013 ausgeübte Tätigkeit bei der Sicherheitsfirma im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen nicht als bisherige Tätigkeit berücksichtigt werden, da in diesem Zeitpunkt die Invalidität bereits eingetreten war. Die vom Versicherungsgericht vorgenommenen Abklärungen bei der Firma I.___ (vgl. Schreiben der I.___ vom 26. März 2109; A.S. 141) haben sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer die dortige Anstellung selbst gekündigt hat. Im eingereichten Kündigungsschreiben vom 28. April 2010 (A.S. 142) gab der Beschwerdeführer an, er wolle sich beruflich verändern, weshalb er das Arbeitsverhältnis ab 31. Juli 2010 auflöse. Dies erwähnte er zudem auch anlässlich der Begutachtung (vgl. S. 20 des Gutachtens). Es ist damit – mangels gegenteiliger aktenkundiger Hinweise – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der Firma I.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Somit ist bezüglich des Valideneinkommens nicht auf den dort erzielten Lohn, sondern auf einen Tabellenlohn abzustellen. Da der Beschwerdeführer zudem bislang keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, ist auch bezüglich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Wie sodann vorgehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Fahrzeugwart als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach kann sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt werden, womit der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad – vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 8.2 hiernach) entspricht. Demnach muss kein konkreter Tabellenlohn eruiert werden, womit auch die vom Beschwerdeführer beantragte Parallelisierung der Vergleichseinkommen nicht vorzunehmen ist.

8.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein Raum. Dagegen ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers zusätzlich eingeschränkt: Gemäss Gutachten sei der Beschwerdeführer geeignet für einfache praktische Tätigkeiten mit gut strukturierten, klar vorgegebenen Aufgaben, ohne besonderen Zeitdruck, ohne rasch wechselnde Aufgaben oder Umgebungsbedingungen und mit geringen kommunikativen und sozialen Anforderungen. Somit rechtfertigt sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 10 %. Dagegen kann der Beschwerdeführer seine 50%ige Arbeitsfähigkeit gemäss der gutachterlichen Einschätzung in einem Vollzeitpensum ausüben, weshalb kein Teilzeitabzug vorzunehmen ist.

8.3     Zusammenfassend ergibt sich somit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 55 %, womit der Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf eine halbe Rente hat. Der Rentenanspruch entsteht per 1. November 2013, nachdem das Wartejahr zwar per Juli 2011 abgelaufen ist, sich der Beschwerdeführer jedoch erst am 15. Mai 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

9.      

9.1     Der Beschwerdeführer lässt neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 – 18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.

Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).

Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

9.2     Angesichts des Invaliditätsgrades von 50 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Aus dem eingeholten Gerichtsgutachten geht denn auch klar hervor, dass im vorliegenden Fall Eingliederungsmassnahmen notwendig sind, damit der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 50 % umsetzen kann (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt gut zu heissen, als dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Über die Art der durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen wird die Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er während den Eingliederungsmassnahmen jedoch nicht Anspruch auf eine ganze Rente. Der Beschwerdeführer war und ist durchgehend zu 50 % arbeitsfähig. Er ist verpflichtet, diese zu verwerten, auch wenn ihm die Beschwerdegegnerin im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen dabei behilflich zu sein hat. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren von zwei verschiedenen Rechtsanwälten vertreten worden, weshalb die diesbezüglichen Parteientschädigungen entsprechend separat zu berechnen sind.

Rechtsanwältin Annette Meyer Lopez hat am 2. Oktober 2017 eine Kostennote eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von CHF 6'440.80 geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung von Rechtsanwältin Meyer Lopez auf CHF 2'995.60 festzusetzen (10 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 173.70 und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote ergibt sich einerseits daraus, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss höchstens auf einen Stundenansatz von CHF 260.00 abstellt, wenn wie vorliegend nicht eine besondere Schwierigkeit und Komplexität der Sache gegeben ist. Zudem sind in der Kostennote Aufwände aufgeführt, die Kanzleiaufwand darstellen (Zahlung Kostenvorschuss, Kenntnisschreiben an Klient) welche bereits im Stundenansatz der Rechtsanwältin enthalten sind und somit nicht gesondert vergütet werden. Ebenso wird praxisgemäss die Durchsicht der Verfügungen des Versicherungsgericht nicht vergütet, da es sich nicht um komplexe Verfügungen handelt. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Aufwand angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, der Komplexität der Akten sowie im Vergleich zu ähnlichen Fällen als klar überhöht, zumal Rechtsanwältin Meyer Lopez im vorliegenden Verfahren lediglich eine Rechtsschrift eingereicht und die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat. Aus der Kostennote ist zwar ersichtlich, dass ein Grossteil der angefallenen Kosten aufgrund der langen Klientenbesprechungen angefallen sind. Dies kann aber nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, zumal die Notwendigkeit der Besprechungen in diesem Umfang im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar ist. Der zu vergütende Aufwand ist somit pauschal auf 10 Stunden zu kürzen.

Rechtsanwalt Marco Mrljes hat am 8. Mai 2019 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von CHF 3'166.81 geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung von Rechtsanwalt Mrljes auf CHF 3'053.75 festzusetzen (10.83 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 127.90 und MwSt). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote ergibt sich daraus, dass in der Kostennote Aufwände aufgeführt werden, die Kanzleiaufwand darstellen (20. Februar 2019 Brief an Gericht / Rücksendung Akten; 4. März 2019 Kurzbrief an Klient), welche bereits im Stundenansatz des Rechtsanwalts enthalten sind und somit nicht gesondert vergütet werden.

10.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

10.3   Wie vorgehend ausgeführt, ist das eingeholte Gerichtsgutachten voll beweiswertig. Dieses musste unter anderem deshalb eingeholt werden, weil sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid auf eine unvollständige Aktenlage abstützte. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Seiten der Beschwerdegegnerin vor, weshalb die Beschwerdegegnerin – unter Anwendung der Grundsätze von BGE 139 V 496 – die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von CHF 11'400.00 sowie die in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer angefallenen Spesen von CHF 120.00 zu übernehmen hat.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14. Juni 2017 aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zudem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Honorar von Rechtsanwältin Meyer Lopez, [...], eine Parteientschädigung von CHF 2'995.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Honorar von Rechtsanwalt Mrljes, [...], eine Parteientschädigung von CHF 3'053.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

5.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

6.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten für das Gerichtsgutachten sowie die Spesen des Beschwerdeführers von total CHF 11'520.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

VSBES.2017.198 — Solothurn Versicherungsgericht 11.06.2019 VSBES.2017.198 — Swissrulings