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Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2017 VSBES.2017.194

11 octobre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,715 mots·~9 min·5

Résumé

Krankenversicherung KVG

Texte intégral

Urteil vom 11. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, B.___, sind bei der CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen Krankenversicherung versichert (C-Nr. [CSS-Akten] 14 und 15).

2.       Mit Zahlungsbefehl Nr. 21700702 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg vom 27. Januar 2017 liess die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien beider Ehegatten der Monate Juli 2016 – September 2016 aus der obligatorischen Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. 5). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 1'850.70, CHF 150.00 Spesen sowie 5 % Verzugszins auf CHF 1'850.70 ab dem 31. August 2016. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. März 2017 (C-Nr. 6). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2017 (Datum Postaufgabe; A.S. 6 f.) beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde und verlangt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin solle seine bereits bezahlten Kosten mit ihren Forderungen verrechnen und ihn aus dem Versicherungsvertrag entlassen. Das Kantonsgericht überweist die Beschwerde mit Schreiben vom 9. August 2017 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, da der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Beschwerde Wohnsitz im [...] bzw. im Kanton Solothurn gehabt habe.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 (A.S. 11) auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Eine Behandlung der Beschwerde durch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn setzt voraus, dass dieses zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Juli 2017 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 örtlich zuständig ist.

2.

2.1     Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte wird durch Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder die Beschwerde führende Drittperson zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2.2     Wie die Abklärungen des Kantonsgerichts Luzern ergeben haben (vgl. Beilagen 1 - 6 des Kantonsgerichts Luzern), ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 in [...] wohnhaft und wohnte demnach bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 27. Juli 2017 in [...] und damit im Kanton Solothurn. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ist demnach zur Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen, weshalb darauf einzutreten ist.

3.      

3.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien und Spesen in der Höhe von insgesamt CHF 2'000.70 (CHF 1'850.70 Prämien KVG, Spesen von CHF 150.00) zuzüglich 5 % Verzugszins vom 31. August 2016 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

3.2     Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher die Krankenkasse den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).

4.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Spesen schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4.1     Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Prämienforderungen von Juli – August 2016 im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe die Übersicht verloren. Die Beschwerdegegnerin solle seine Kosten gegen ihre Kosten aufrechnen und ihn aus dem Versicherungsvertrag entlassen. Er reiche hiermit Rechnungen ein, die er ab 2012 für seine Ehefrau in der Türkei bezahlte habe. Es gebe somit keinen Grund, weshalb er der Beschwerdegegnerin Geld bezahlen sollte.

4.2     Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits betreffend nicht bezahlter Krankenkassenprämien der Monate Januar – Juni 2016 den Rechtsweg beschritten und schliesslich mit praktisch identischen Rügen wie im vorliegenden Verfahren Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhoben hat, welches die Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2017 (VBE.2017.58) abgewiesen hat (C-Nr. 11). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Inhaltlich handelt es sich um eine weitgehend identische Fragestellung, weshalb im Folgenden grossenteils auf die Argumentation des Versicherungsgerichts Aargau verwiesen werden kann.

4.2.1  Gemäss der in Art. 166 Abs. 3 ZGB statuierten güterstandsunabhängigen Solidarhaftung für laufende familiäre Bedürfnisse, zu welchen auch der Abschluss einer Krankenversicherung gehört (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, 5. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 166 ZGB), haftet der eine Ehegatte auch für die während des ehelichen Zusammenlebens aufgelaufenen Prämienschulden des anderen Ehegatten, unabhängig des Güterstandes und ungeachtet dessen, ob das der Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis vor oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden ist (BGE 129 V 90 E. 2 S. 90 f). Der Beschwerdeführer haftet damit für die Prämien seiner Ehefrau, was von diesem im Grundsatz auch nicht bestritten wird.

4.2.2  Die Forderungen der Beschwerdegegnerin sind ausgewiesen und entsprechen betragsmässig den jeweiligen Prämienabrechnungen (vgl. C-Nr. 1 – 3). Die erhobenen Prämien sind zudem auch aus den Versicherungspolicen 2016 ersichtlich (vgl. C-Nr. 14 und 15). Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzutun, inwiefern die in Rechnung gestellten Prämien ihrer Höhe nach ungerechtfertigt sein sollen. Zudem macht er nicht geltend, dass er die Prämien für die Monate Juli bis und mit September 2016 bezahlt hätte.

4.2.3  Somit besteht ein Anspruch der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung der Prämien beider Ehegatten für die Monate Juli 2016 bis und mit September 2016 in der Höhe von insgesamt CHF 1'850.70 (3 x CHF 616.90). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass – entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers – eine Verrechnung mit allfälligen ihm zustehenden Leistungen nicht möglich ist. Weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zu (vgl. auch Art. 11 des Reglements der Beschwerdegegnerin über die Versicherungen nach KVG, Ausgabe vom Januar 2014 [KVG-Reglement]).

5.       Insofern der Beschwerdeführer auf eine in der Türkei bestehende Krankenversicherung verweist, kann offenbleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum in der Türkei über eine Krankenpflegeversicherung verfügte, zumal dies grundsätzlich nichts an der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG ändert. Weder ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass die Ehefrau nicht (mehr) in der Schweiz wohnhaft wäre, noch dass eine (bewilligte) Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Schweiz (vgl. Art. 2 KVV) vorläge, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. So lassen sich den Akten auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ausgestellte Versicherungspolicen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2016 entnehmen.

6.       Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Die geltend gemachten Mahnspesen von total CHF 150.00 erscheinen angemessen, nachdem die Beschwerdegegnerin nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, weshalb diese in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind.

7.       Insofern der Beschwerdeführer schliesslich verlangt, die Beschwerdegegnerin habe ihn aus dem Versicherungsvertrag zu entlassen, kann ebenfalls auf die Erwägungen aus dem Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 7. Mai 2017 verwiesen werden. Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Dezember 2015 die Krankenpflegeversicherung für sich und seine Ehefrau gekündigt (Beschwerdebeilage 50). Gleichzeitig geht aus dem erwähnten Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2015 hervor, dass er in diesem Zeitpunkt von der Beschwerdegegnerin bereits betrieben worden und weitere ZahIungsausstände (bzw. deren Höhe) unter den Parteien strittig waren. Ausserdem findet sich in den eingereichten Unterlagen ein Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 (Beschwerdebeilage 46), wonach die Prämienabrechnungen von September bis Dezember 2012 gemahnt worden waren, sowie eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2013, aus der ebenfalls hervorgeht, dass Betreibungen eingeleitet worden waren und weitere Prämienausstände bestanden. Wie schliesslich dem Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vom 7. Mai 2017 zu entnehmen ist, verfügte die SVA Aargau mit Schreiben vom 27. Oktober 2014, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund in Betreibung gesetzter und nach wie vor offener Forderungen des Krankenversicherers auf der Liste säumiger Prämienzahler eingetragen wurden. Damit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Kündigungszeitpunkt Ende Dezember 2015 Prämienausstände vorlagen. Trotz Kündigungsschreiben vom 26. Dezember 2015 war ein Wechsel des Krankenpflegeversicherers daher von Gesetzes wegen nicht möglich (Art. 64a Abs. 6 KVG) und das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau blieb bestehen. Im Übrigen ist ein Krankenkassenwechsel aufgrund der bestehenden Ausstände auch aktuell nicht möglich.

8.       Zusammenfassend ist somit in der Betreibung Nr. 21700702 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg im Umfang von CHF 2'000.70 (CHF 1'850.70 Prämien KVG, Mahnkosten von CHF 150.00) zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab 31. August 2016 auf den Betrag von CHF 1'850.70 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

9.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 2'000.70 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 31. August 2017 auf den Betrag von CHF 1'850.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 21700702 des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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