Urteil vom 11. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass Rückforderung Taggelder (Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Solothurn vom Versicherten A.___ Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2015 im Betrag von CHF 1'917.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut. Es reduzierte den Rückforderungsbetrag von CHF 1'917.95 auf CHF 1'743.15 (Urteil VSBES.2016.65 vom 28. Februar 2017).
2. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) einen Erlass der Rückforderung von CHF 1'743.15 ab, da es am guten Glauben fehle (Akten des AWA [AWA-Nr.] 1). Die dagegen am 16. Juni 2017 erhobene Einsprache (AWA-Nr. 4) wurde am 11. Juli 2017 abgewiesen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Am 22. Juli 2017 erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 (A.S. 4 ff.). Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen.
4. Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.
5. Der Beschwerdeführer reicht in der Folge keine weitere Stellungnahme ein (A.S. 12 f.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die rechtskräftig festgelegte Rückforderung von CHF 1'743.15 zu erlassen ist.
1.3 Gemäss § 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 1'743.15 nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Versicherte unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstatten muss, wenn er sie gutgläubig empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt. Vorliegend umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
3.
3.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (BGE 138 V 218 E. 4; 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen).
3.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldeoder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit Hinweis 9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person eine Mitteilung oder ein Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet oder zumindest entsprechend nachfragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweis- bzw. Erkundigungspflicht der versicherten Person.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wurden gemäss Abrechnung vom 26. Mai 2015 (AWA-Nr. 5) für den Monat April 2015 22 Taggelder à CHF 188.70, total CHF 4'151.40, plus eine Kinderzulage von CHF 202.75 ausbezahlt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ergab sich eine Netto-Auszahlung von CHF 4'005.30. Dabei blieb unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer vom 1. bis 9. April 2015 ein Taggeld der Invalidenversicherung bezog und daher während dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenentschädigung hatte. Ebenfalls nicht beachtet wurde, dass der Beschwerdeführer vom 10. bis 14. April 2015 einen Zwischenverdienst erzielte, so dass ihm lediglich eine Kompensationszahlung und nicht das volle Taggeld zustand. Unter Berücksichtigung dieser beiden Sachverhalte ergab sich gemäss dem rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für April 2015 in der Höhe von CHF 2'262.15. Aus der Differenz zur ausbezahlten Nettosumme von CHF 4'005.30 resultiert die Rückforderung von CHF 1'743.15.
4.2 Dem Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten nicht vorzuwerfen, er habe bewusst zu hohe Taggeldleistungen bezogen und dies der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer seine Melde- und Anzeigepflicht, insbesondere aber seine Kontroll- und Erkundigungspflicht in einer Weise verletzt hat, welche als grob fahrlässig bezeichnet werden muss. In zeitlicher Hinsicht ist massgebend, ob der Beschwerdeführer während des Bezugs der zur Diskussion stehenden Leistungen, also im April und Mai 2015, gutgläubig war.
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid vom 11. Juli 2017 aus, auf der Abrechnung für April 2015 vom 26. Mai 2015 sei zu erkennen, dass 22 Taggelder, entsprechend der Entschädigung für den ganzen Monat April 2015, ausbezahlt worden seien. Es sei offensichtlich gewesen, dass weder das vom 1. bis 9. April 2015 bezogene IV-Taggeld noch der anschliessend vom 10. bis 14. April 2015 erzielte Zwischenverdienst berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer wendet ein, eine grobe Fahrlässigkeit liege nicht vor, da er an einer Rechenstörung leide. Zudem sei er mittellos und eine grosse Härte liege vor. Weiter stünden ihm Kinderzulagen zu.
4.2.2 Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Arbeitslosenentschädigung bezieht. In diesem Zusammenhang führte er auch bereits mehrere Rechtsmittelverfahren. Die monatlichen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sind ihm bestens vertraut. Vor diesem Hintergrund hätte ihm bei Anwendung einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit ohne weiteres auffallen müssen, dass die Abrechnung für den Monat April 2015 (AWA-Nr. 5) auf 22 Taggelder lautete, was dem gesamten Monat entsprach. Ebenso lag auf der Hand, dass diese Anspruchsberechnung nicht zutreffen konnte, denn der Beschwerdeführer hatte vom 1. bis 9. April 2015 IV-Taggelder bezogen und war anschliessend vom 10. bis 14. April 2015 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die mit Letzterem verbundene Regelung (Zwischenverdienst und Kompensationszahlung) ist dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bestens bekannt. Auch der Umstand, dass ihm für den gleichen Zeitraum nach den IV-Taggelder auch noch ALV-Taggelder ausbezahlt wurden, hätte ihn zumindest zu Rückfragen veranlassen müssen. Indem er diese unterlassen hat, hat er seine Kontroll- und Hinweispflicht (E. II. 3.2 hiervor) verletzt. Sein Verhalten kann angesichts des offensichtlichen, zweifachen Fehlers, aber auch mit Blick auf die verfahrensmässige Erfahrung des Beschwerdeführers nicht als leicht fahrlässig gelten, sondern es liegt eine grobe Nachlässigkeit vor. Daran ändert die vom Beschwerdeführer angeführte Rechenstörung nichts, denn das Erkennen des Fehlers (Nichtberücksichtigung der IV-Taggelder und des Zwischenverdienstes) setzte keine Berechnung voraus. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zu Recht den guten Glauben abgesprochen.
4.3 Da sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen kann, entfällt ein Erlass der Rückforderung, ohne dass die Voraussetzung der grossen Härte geprüft werden muss. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.4 Die weiteren Argumente des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Namentlich bildet ein allfälliger Anspruch auf Kinderzulagen für frühere Jahre nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die finanzielle Situation genügt nicht als Grundlage für einen Erlass, wenn der gute Glaube zu verneinen ist.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung steht dem unterlegenen Beschwerdeführer nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold