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Solothurn Versicherungsgericht 26.09.2017 VSBES.2017.179

26 septembre 2017·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·1,323 mots·~7 min·5

Résumé

Rückforderung

Texte intégral

Urteil vom 26. September 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Juni 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 13. Dezember 2016 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urkunde der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [AK-Nr.] 1). In der Folge bezog er entsprechende Taggelder. Für den Monat März 2017 wurde ihm am 15. März 2017 ein Betrag von CHF 3'957.45 ausbezahlt (Brutto-Entschädigung CHF 4'280.45 minus Sozialversicherungsabzüge CHF 323.00, AK-Nr. 4).

2.       Am 23. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die «Angaben der versicherten Person für den Monat März 2017» ein (AK-Nr. 5). Diesen ist zu entnehmen, dass er am 20. März 2017 eine befristete Vollzeitstelle bei der Firma B.___ antreten konnte. Es handelte sich um einen Einsatz innerhalb eines Rahmenvertrages bei der Personalvermittlungsfirma C.___ AG, [...]. Der entsprechende Einsatzvertrag datiert vom 16. März 2017 (AK-Nr. 3).

3.       Am 28. März 2017 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von der am 15. März 2017 ausbezahlten Summe von CHF 3'957.45 einen Teilbetrag von CHF 1'711.25 zurück (AK-Nr. 6). Die entsprechende Verfügung erging am 3. April 2017 (Urkunde 4 des Beschwerdeführers).

4.       Mit Schreiben vom 30. April 2017 (AK-Nr. 7) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 3. April 2017. Er machte insbesondere geltend, er habe den Einsatz rechtzeitig gemeldet. Zudem habe es ich um einen Zwischenverdienst gehandelt. Im Übrigen sei er finanziell nicht in der Lage, den geforderten Betrag zu bezahlen.

5.       Mit Entscheid vom 21. Juni 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 3. April 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

6.       Mit einem am 4. Juli 2017 eingegangenen Schreiben erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2017 und die Verfügung vom 3. April 2017 (A.S. 6 f.). Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (A.S. 4).

7.       Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 28. August 2017 vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Anfechtung der Rückforderung erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Zur Prüfung des Erlassgesuchs (A.S. 4) fehlt es dem Gericht dagegen an der funktionellen Zuständigkeit, denn ein Erlass wäre zunächst durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen. Auf das Erlassgesuch ist daher nicht einzutreten und es wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten sein.

1.2     Nach § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Gemäss Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

2.2     Auch wenn die Arbeitslosenkasse die Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig. Solange die Frist von 30 Tagen noch nicht abgelaufen ist, kann die Abrechnung dagegen auch korrigiert werden, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 129 V 110).

2.3     Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier: 80 %) des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Gemäss Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

3.

3.1     Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt in der Kontrollperiode März 2017 CHF 4’772.00, woraus sich bei einem Taggeldansatz von 80 % und 21,7 Arbeitstagen ein Taggeld von CHF 175.95 ergibt (Urkunde 14).

3.2     Mit der Abrechnung vom 15. März 2017 (AK-Nr. 4) wurden dem Beschwerdeführer für März 2017 23 Taggelder à CHF 175.95 ausgerichtet, was eine Entschädigung von brutto CHF 4'046.85 ergibt. Die Taggelder werden pro Arbeitstag ausgerichtet. 13 der 23 Taggelder entfallen dementsprechend auf den Zeitraum vom 1. bis 19. März 2017, 10 Taggelder auf den Zeitraum vom 20. bis 31. März 2017. Der Anspruch auf Arbeitslosentschädigung für die Zeit vom 20. bis 31. März 2017 beläuft sich somit auf insgesamt CHF 1’759.50.

3.3     Laut der Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Mai 2017 (AK-Nr. 10) erzielte der Beschwerdeführer vom 20. März bis 31. März 2017 ein Erwerbseinkommen von brutto CHF 2'324.00 (ohne Ferienentschädigung von CHF 208.00). Dieser Betrag ist deutlich höher als der Taggeldanspruch für diesen Zeitraum von CHF 1'759.50. Nach der zitierten Regelung (E. II. 2.3 hiervor) besteht nur dann Anspruch auf eine Kompensationszahlung, wenn das erzielte Erwerbseinkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Dies trifft hier nicht zu. Der Beschwerdeführer hat daher materiell keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 20. März bis 31. März 2017.

3.4     Dem Beschwerdeführer wurde mit der Abrechnung vom 15. März 2017 bereits die gesamte Arbeitslosenentschädigung für den Monat März 2017 ausbezahlt. Später stellte sich heraus, dass für die Zeit ab 20. März 2017 kein Taggeldanspruch bestand. Die Beschwerdegegnerin hat dies noch innerhalb der Frist von 30 Tagen mit der neuen Abrechnung vom 28. März 2017 und der Verfügung vom 3. April 2017 korrigiert. Diese Korrektur war zulässig, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Mit der Verfügung vom 3. April 2017 wurde ein Taggeldanspruch für die Zeit vom 20. März bis 31. März 2017 zu Recht verneint. Dementsprechend wurden, ebenfalls zu Recht, die auf diesen Zeitraum entfallenden 10 Taggelder zurückgefordert. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge und der anteilmässigen Kinderzulage resultierte für den Monat März 2017 neu ein Betrag von CHF 2'246.20 netto (vgl. Abrechnung vom 28. März 2017, AK-Nr. 6). Die Rückforderung entspricht der Differenz zum ausbezahlten Betrag von CHF 3'957.45 und beläuft sich somit auf CHF 1'711.25. Die Verfügung vom 3. April 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 21. Juni 2017 sind daher korrekt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

4.       Über das Erlassgesuch (A.S. 4) hat nicht die Beschwerdeinstanz, sondern zunächst die Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Die Akten sind daher nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den Erlass der Rückforderung von CHF 1'711.25 prüfe (vgl. E. II. 1.1 hiervor).

5.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.         Auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Prüfung des Erlassgesuchs an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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